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Pa.Iv. 19.429. Befreiung der Schweizergarde von der Wehrpflichtersatzabgabe
19.429
Parlamentarische Initiative Befreiung der Schweizergarde von der Wehrpflichtersatzabgabe Erläuternder Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates
vom 1. September 2020
Übersicht
Die Schweizergardisten leisten im Staat Vatikanstadt einen Polizeidienst zugunsten eines fremden und souveränen Staates. Sie bezahlen während ihrer Dienstzeit im Vatikan eine Wehrpflichtersatzabgabe. Mit dieser Vorlage soll im Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe eine Ausnahmebestimmung geschaffen werden: Neu sollen die Schweizergardisten während ihrer Dienstzeit von der Ersatzpflicht befreit werden.
Ausgangslage
Jeder Schweizerbürger im militärdienstfähigen Alter, der seine Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllt, untersteht der Ersatzpflicht, unabhängig davon, ob er sich im In- oder Ausland befindet. Wenn sich ein ersatzpflichtiger Schweizerbürger entscheidet, in die Päpstliche Schweizergarde einzutreten, muss er einen Auslandurlaub beantragen. Dieser wird nur bewilligt, wenn vor dem Antritt des Auslandurlaubes offene Ersatzabgaben sowie die für die Dauer des Dienstes geschuldeten Ersatzabgaben, längstens aber für 3 Jahre bezahlt werden. Wenn die ehemaligen Gardisten in die Schweiz zurückkehren und wieder Militärdienst leisten, erhalten sie – nach der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht – alle bezahlten Ersatzabgaben zurückerstattet. Jährlich treten ca. 30 Schweizer in den Gardedienst ein. In den letzten Jahrzehnten gab es mehrere parlamentarische Initiativen, deren Anliegen es war, die Gardisten während der Dauer ihres Gardeeinsatzes von der Ersatzabgabe zu befreien. Das gleiche Anliegen verfolgt auch die parlamentarische Initiative Addor 19.429 «Befreiung der Schweizergarde von der Wehrpflichtersatzabgabe».
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4 Erläuterungen zu Artikel 4b
Art. 4b Die parlamentarische Initiative verlangt, dass die Gardisten für die Dauer des Dienstes von der Ersatzabgabepflicht zu befreien sind. Ein Gardedienst dauert mindestens 26 Monate. Viele Gardisten verlängern den Einsatz freiwillig für eine gewisse Dauer. Unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung zum Päpstlichen Schweizergardist (jeweils Januar, Juni und September) und der Rückkehr im letzten Jahr sollen die Gardisten in den Kalenderjahren, in denen sie Gardedienst leisten, von der Ersatzabgabepflicht für das jeweils ganze Ersatzjahr befreit werden. Da die Befreiung der Schweizergardisten weder zu Artikel 4, wo die Befreiungen von besonderen Personen im Inland geregelt sind, noch zu Artikel 4a passt, wird im WPEG für die Ausnahme von der Ersatzpflicht für die Schweizergardisten ein neuer Artikel eingefügt.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat keine nennenswerten Auswirkungen auf den Bund.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie
auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Vorlage hat keine nennenswerten Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Vorlage sollte die Rekrutierung von Schweizergardisten erleichtern.
5.5 Andere Auswirkungen
Jährlich treten ca. 30 Schweizer neu in den Gardedienst ein. Die zukünftigen Gardisten müssen militärdiensttauglich sein und mindestens die Rekrutenschule der Schweizer Armee absolviert haben. Die Gardisten erhalten für den Gardeeinsatz einen geringen Lohn. Auf der Basis dieses Lohns wird beim provisorischen Vorbezug der Ersatzabgabe die Mindestabgabe von 400 Franken eingezogen. Diese Mindestabgabe wird aufgrund der geleisteten Diensttage durchschnittlich um 20 Prozent5 auf 320 Franken pro Jahr reduziert (Art. 19 WPEG).
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Artikel 59 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)6 regelt den Militär- und Ersatzdienst. Gemäss Artikel 59 Absatz 3 BV schulden Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, eine Abgabe. Das WPEG sieht für gewisse Militärdienstpflichtige die Befreiung von der Abgabepflicht vor, insbesondere für Auslandschweizer (siehe Art. 4a WPEG). Auslandschweizer sind erst ab dem vierten Jahr befreit, wenn sie zuvor ununterbrochen im Ausland gewohnt und für die ersten drei Jahre die Abgabe im Voraus geleistet haben. Nach einer Zeitspanne von drei Jahren kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Verbundenheit mit der Schweiz gleich eng ist wie bei einem im Inland militärdienstpflichtigen Schweizer. Zudem ist davon auszugehen, dass eine Rückkehr einzig zur Leistung des Militärdienstes nur erschwert möglich ist. Da der Eintritt in die Schweizergarde in der Regel in jungen Jahren erfolgt, wäre ein Vorbezug der Abgabe während drei Jahren für viele Schweizergardisten angesichts des geringen Einkommens bei der Garde eine finanzielle Belastung. Bei Gardisten sind Rückerstattungen wegen der nachträglichen Leistung der noch notwendigen Wiederholungskurse die Regel. In der Befreiung von der sonst üblichen Vorleistung kann daher keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu anderen abgabepflichtigen Auslandschweizern erkannt werden, weil diesen das Recht auf Rückerstattung
5 Die Ermässigung beträgt einen Zehntel für 50–99 Militärdiensttage und einen weiteren Zehntel für je 50 weitere Militärdiensttage oder Bruchteile davon. 6 SR 101
des Vorbezuges bei Erfüllung des Militärdienstes weiterhin zusteht und so keine Schlechterstellung stattfindet.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Der Erlass tangiert keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
6.3 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des
Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Ohne Befreiungsregelung im WPEG wäre die Abgabe in jedem Fall geschuldet und im Voraus zu bezahlen. Der Verzicht auf einen Vorbezug bei den Gardisten widerspricht dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz nicht, da durch den Verzicht eines Vorbezuges keine administrativen Kosten entstehen.
6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Kreis der Abgabepflichtigen und derjenige der Personen, die von der Ersatzabgabe befreit sind, sind als wesentliche Bestimmungen zur Ersatzpflicht im WPEG enthalten. Eine Delegation an den Bundesrat, wonach er die von der Ersatzabgabe befreiten Personen bestimmen kann, würde das im Ersatzabgaberecht geltende Legalitätsprinzip verletzen.