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Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer

proj/2021/38/cons_1 · Vernehmlassungen des Bundes

Dated Apr 14, 2021

https://lexipedia.io/en/docs/ch/vernehmlassung/proj-2021-38-cons-1/de/verordnung-uber-das-meldeverfahren-im-konzern-bei-der-verrechnungssteuer

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal consultation procedures
Source

Law concerned: Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften (SR 672.203),

proj/2021/38/cons_1

Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer

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Vernehmlassungsverfahren

zur Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer

Erläuternder Bericht

vom 14. April 2021

Übersicht

Die Beteiligungsquote, ab der bei der Verrechnungssteuer das Meldeverfahren im Konzern zulässig ist (heute 20 Prozent), soll auf 10 Prozent gesenkt werden. In diesen Fällen kann auf die Steuerentrichtung mit anschliessender Rückerstattung verzichtet werden.

Die im internationalen Verhältnis vorgängig einzuholende Bewilligung soll neu fünf (heute drei) Jahre gelten.

Daraus ergibt sich eine administrative Erleichterung für die Unternehmen und die Steuerbehörden. Die Neuerung hat nahezu keine finanziellen Auswirkungen: sie hat keinen Effekt auf die Steuersicherung und der für die Unternehmen entstehende Liquiditätsvorteil, dem spiegelbildlich ein Liquiditätsnachteil des Staates gegenübersteht, ist im jetzigen Zinsumfeld zu vernachlässigen.

1 Ausgangslage

Im Vorfeld zur vom Bundesrat durchgeführten Vernehmlassung zur Reform der Verrechnungssteuer (Stärkung des Fremdkapitalmarkts) beantragte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) Anpassungen bei Konzerndividenden. Bei der Verrechnungssteuer sollte eine neue Ausnahmebestimmung für Beteiligungserträge im Konzern ab einer Beteiligung von 10 Prozent mit gleichzeitiger Abschaffung des heute geltenden Meldeverfahrens in die Vorlage aufgenommen werden. Der Bundesrat hat diese Massnahme nicht in die Vernehmlassungsvorlage aufgenommen. Neun Vernehmlassungsteilnehmende (4 Parteien und 5 Organisationen) forderten Anpassungen im Bereich der Konzerndividenden, wobei unterschiedliche Vorschläge gemacht wurden. Der Bundesrat hat das Anliegen geprüft und unterbreitet nun Lösungsvorschläge auf Verordnungsstufe.

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Bei einem Meldeverfahren wird die Ablieferung und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch eine Meldung der steuerbaren Leistung ersetzt. Im Bereich der Konzerndividenden sind vorliegend folgende Meldeverfahren relevant: – Im nationalen Verhältnis ist die Meldung der steuerbaren Leistung ab einer Beteiligungsquote von 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital möglich.1 Voraussetzung hierfür ist ein rechtzeitiges Gesuch. Die Meldung der steuerbaren Leistung ersetzt den Steuerabzug und die Rückerstattung vollständig. – Im internationalen Verhältnis ist ein Meldeverfahren ab der im massgebenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorgesehenen Beteiligungsquote (sog. qualifizierte Beteiligung) möglich. In den schweizerischen DBA liegt diese regelmässig bei 10 bis 25 Prozent. Enthalten das DBA oder andere völkerrechtliche Verträge keine Beteiligungsquote, sieht das nationale Recht 20 Prozent vor.2 Dies ist bspw. bei den DBA mit Chile, Ecuador, Elfenbeinküste oder Indien der Fall. Im Verhältnis zur Europäischen Union (EU) ist - soweit das DBA keine Beteiligungsquote für qualifizierte Beteiligungen enthält - das AIA-Abkommen Schweiz-EU3 massgebend, das eine Beteiligungsquote von 25 Prozent während eines Zeitraums von zwei Jahren vorsieht. Dies ist bspw. beim DBA mit Italien der Fall.

1 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV), SR 642.211. 2 Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften, SR 672.203. 3 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, SR 0.641.926.81.

Voraussetzungen für das Meldeverfahren sind eine vorgängige Bewilligung und ein Gesuch für die einzelne Gewinnausschüttung. Die Bewilligung gilt für drei Jahre. Die Meldung der steuerbaren Leistung ersetzt den Steuerabzug im Umfang der im anwendbarem DBA vorgesehenen Entlastung. Viele der von der Schweiz abgeschlossene DBA sehen bei einer qualifizierten Beteiligung eine vollständige Entlastung vor. Die gemäss DBA nicht rückforderbare Verrechnungssteuer (sog. Residualsteuer) muss das Unternehmen in jedem Fall abliefern. Beispiele dafür sind das DBA mit Marokko (7 Prozent Residualsteuer) oder mit Singapur (5 Prozent). – Im Verhältnis zu den USA sehen das DBA und das nationale Recht für das Meldeverfahren eine Beteiligungsquote von 10 Prozent vor.4 Vorausgesetzt sind eine vorgängige Bewilligung und ein rechtzeitiges Gesuch. Die Bewilligung gilt für drei Jahre. Die Residualsteuer von 5 Prozent muss in jedem Fall abgeliefert werden. – Im Verhältnis zu Deutschland verweist das nationale Recht5 auf das DBA, womit während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 12 Monaten eine Beteiligungsquote von mindestens 10 Prozent vorgesehen ist. Vorausgesetzt sind auch hier eine vorgängige Bewilligung und ein rechtzeitiges Gesuch. Die Bewilligung gilt für drei Jahre. Im Verhältnis zu Deutschland ersetzt die Meldung der steuerbaren Leistung den Steuerabzug vollumfänglich. Waren die Voraussetzungen des Meldeverfahrens nicht gegeben, kommt es zu einer nachträglichen Erhebung der Verrechnungssteuer. Der Bundesrat will vorliegend die Voraussetzungen für das Meldeverfahren im Konzern anpassen. Dies führt für den Konzern zu einem Liquiditätsvorteil zwischen Erhebung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Hinzu kommt die administrativ einfachere Abwicklung, da das Rückerstattungsverfahren entfällt. Gerade im internationalen Verhältnis ist dies je nach Ansässigkeitsstaat der empfangenden Gesellschaft zeitaufwändig.

1.2 Geprüfte Alternativen

Eine generelle Freistellung von Beteiligungserträgen bei Vorliegen einer qualifizierten Beteiligung ist nicht angemessen. Die Steuerbehörden müssen die Zahlungsflüsse für eine korrekte Besteuerung kontrollieren können. Dies würde ohne Meldung der steuerbaren Leistung stark erschwert. Auch die generelle Abschaffung der Bewilligungspflicht für das Meldeverfahren im internationalen Verhältnis ist nicht sinnvoll. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens

4 Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996, SR 672.933.61. 5 Verordnung vom 30. April 2003 zum schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, SR 672.913.610.

prüft die Steuerbehörde die allgemeinen Voraussetzungen zur Anwendung des Meldeverfahrens. Schwerpunktmässig wird geprüft, dass die empfangende Gesellschaft gemäss DBA (teilweise/vollständig) zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer berechtigt ist. Die Bewilligung - im Sinne einer Bestätigung - gilt für drei Jahre und muss dann erneuert werden. Bei einer Veränderung in der Beteiligungsstruktur (bspw. neuer Aktionär) ist das Unternehmen verpflichtet, dies den Steuerbehörden sofort zu melden. Die Steuerbehörde prüft dann die allgemeinen Voraussetzungen erneut. Stellt sich eine Meldung der steuerbaren Leistung im Nachhinein als unberechtigt heraus, muss die Verrechnungssteuer nachträglich abgeliefert werden. Damit ist die vorgängige Prüfung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens auch im Interesse des Unternehmens.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

Die für das Meldeverfahren notwendige Beteiligungsquote soll im nationalen Verhältnis auf 10 Prozent gesenkt werden. Dies führt zu einer weitgehenden Kongruenz mit dem sog. Beteiligungsabzug (Art. 69 f. DBG6 und Art. 28 Abs. 1bis ff. StHG7). Der Beteiligungsabzug führt dazu, dass bestimmte Beteiligungserträge (i.d.R. ab 10%) weitgehend von der Gewinnsteuer befreit sind. Im internationalen Verhältnis ergibt sich die Beteiligungsquote für qualifizierte Beteiligungen grundsätzlich aus den DBA (Ziff. 1.1). Diese gilt unverändert. Dort, wo das DBA keine Quote für qualifizierte Beteiligungen enthält, soll die Beteiligungsquote, ab der das Meldeverfahren zulässig ist, ebenfalls auf 10 Prozent gesenkt werden. Die Gültigkeit der Bewilligung für das Meldeverfahren im internationalen Verhältnis wird von drei auf fünf Jahre verlängert. Bei einer Veränderung in der Beteiligungsstruktur ist das Unternehmen weiterhin verpflichtet, dies sofort den Steuerbehörden mitzuteilen.

2.2 Umsetzungsfragen

Die Anpassung der für das Meldeverfahren notwendigen Beteiligungsquote soll im Interesse der Praktikabilität per 1. Januar in Kraft treten. Die neue Beteiligungsquote soll für Gesuche gelten, die nach dem Inkrafttreten gestellt wurden. Für die Umsetzung ist primär die Eidgenössische Steuerverwaltung verantwortlich.

Die Verlängerung der Bewilligungsdauer im internationalen Verhältnis gilt für alle ab dem Inkrafttreten neu erteilten oder verlängerten Bewilligungen.

6 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, SR 642.11. 7 Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990, SR 642.14.

Das Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG)8 soll u.a. das Bundesgesetz vom 22. Juni 19519 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ersetzten. Mit Ausnahme der VStV stützen sich die vorliegend zu ändernden Verordnungen unter anderem auf diesen Beschluss. Im Entwurf des Bundesrates zum StADG ist vorgesehen, dass er weiterhin Verordnungsbestimmungen erlassen darf (Art. 35 E-StADG). Aus derzeitiger Sicht, dürften die vorliegend zu ändernden Verordnungen in Kraft bleiben. Allfällige im Nachgang zum StADG vorgenommene Anpassungen von Verordnungen müssten mit den vorliegenden Verordnungsanpassungen koordiniert werden.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Verordnung vom 19. Dezember 196610 über die

Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)

Art. 20 Abs. 3 Es handelt sich um eine formale Bereinigung. Der Bundesratsbeschluss vom 12. April 1957 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen wurde per 1. Juni 2017 ersatzlos aufgehoben.11

Art. 26a Abs. 1 Neu ist für das Meldeverfahren im Konzern eine Beteiligungsquote von 10 Prozent verlangt; ansonsten ändert sich nichts.

3.2 Verordnung vom 22. Dezember 200412 über die

Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften

Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 3 Abs. 4 Die für das Meldeverfahren notwendige Beteiligungsquote, wenn das anwendbare DBA oder anderweitige völkerrechtliche Verträge keine Mindestbeteiligung vorsehen, wird auf 10 Prozent festgesetzt. Neu gilt die von den Steuerbehörden ausgestellte Bewilligung fünf Jahre. Ansonsten ändert sich nichts.

8 Botschaft des Bundesrates vom 4. November 2020, BBl 2020 9219. 9 SR 672.2 10 SR 642.211 11 AS 2017 3121 12 SR 672.203

3.3 Verordnung vom 15. Juni 199813 zum schweizerischamerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996

Art. 4 Abs. 3 Neu gilt die von den Steuerbehörden ausgestellte Bewilligung fünf Jahre. Ansonsten ändert sich nichts.

3.4 Verordnung vom 30. April 200314 zum schweizerischdeutschen Doppelbesteuerungsabkommen

Art. 3 Abs. 3 Neu gilt die von den Steuerbehörden ausgestellte Bewilligung fünf Jahre. Ansonsten ändert sich nichts.

4 Finanzielle und volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die vorgeschlagene Regelung hat keine Auswirkungen auf den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, da der Steuerabzug lediglich durch die Meldung der steuerbaren Leistung ersetzt wird. Im internationalen Verhältnis wird die nicht rückforderbare Verrechnungssteuer weiterhin erhoben, womit der Fiskalzweck gewahrt bleibt. Das Meldeverfahren, das neu bei Beteiligungen zwischen 10 und 20 Prozent angewendet werden kann, führt zu Liquiditätseffekten, die vom Zinsniveau abhängig sind: für das Unternehmen zu einem Liquiditätsvorteil, für den Staat spiegelbildlich zu einem Liquiditätsnachteil. Im derzeitigen Zinsniveau ist dieser Effekt vernachlässigbar. Bedeutsamer dürfte die Reduktion des administrativen Aufwands sowohl für die Steuerbehörden als auch für die Unternehmen ausfallen. So muss im Konzern, sofern bisher vom Meldeverfahren kein Gebrauch gemacht werden konnte, die Verrechnungssteuer abgeführt und im Anschluss daran eine Rückerstattung beantragt werden. Diese beiden Schritte entfallen mit der vorgeschlagenen Regelung. Auch für die Steuerbehörden (ESTV) reduziert sich der administrative Aufwand etwas, da weniger Rückerstattungsgesuche geprüft werden müssen. Da jedoch auch die Bewilligung und die Gesuche um Durchführung der Meldeverfahren geprüft werden müssen und viele Rückerstattungsanträge Beteiligungsquoten unter 10 Prozent betreffen, ist die Entlastung der Verwaltung eher gering. Die zeitliche Ausdehnung der Gültigkeit der Bewilligung des Meldeverfahrens reduziert ebenfalls den administrativen Aufwand von Unternehmen und Steuerbehörden, da das Gesuch auf Bewilligung nun weniger häufig gestellt und geprüft werden muss.

13 SR 672.933.61 14 SR 672.913.610

5 Rechtliche Aspekte

Der Bund hat im Bereich der Verrechnungssteuer eine umfassende Legiferierungskompetenz (Art 132 Abs. 2 BV15). In Artikel 20 Absatz 2 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 196516 wird der Bundesrat berechtigt, die Zulässigkeit und Ausgestaltung der Meldeverfahren zu regeln. Bei den übrigen vorliegend anzupassenden Verordnungen ist der Bundesrat auf Grundlage von Artikel 1 und 2 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 195117 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ermächtigt, berechtigt das Meldeverfahren zu regeln. Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere im Zusammenhang mit den DBA - sind nicht tangiert. Sie enthalten insbesondere keine Vorgaben betreffend der Dauer der Bewilligung, womit die Schweiz hier selbst bestimmen kann.

15 SR 101 16 SR 642.21 17 SR 672.2