proj/2022/100/cons_1
Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bern, 16. August 2023
Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung
(Anhang 3: Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BAG-D-67B13401/540
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Verordnungsänderung der Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen hat für die Bundesverwaltung weder finanzielle und personelle Auswirkungen. Sie kann mit den bereits vorhandenen Ressourcen vorbereitet und umgesetzt werden.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Diese Vorlage dürfte keine besonderen finanziellen Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete haben.
6.3 Auswirkungen auf die OKP
Aufgrund der vorgeschlagenen Einführung einer Zeitkomponente sinkt der Anreiz, die Sitzungen abzukürzen (Variante 1) resp. wird dieser Anreiz ganz eliminiert (Variante 2). Diese Anpassungen können einen kostendämpfenden Effekt haben. Bei beiden Varianten würde beispielsweise eine Sitzung, die heute auf 20 Minuten gekürzt wird, aber mit der Pauschale für die allgemeine Physiotherapie zu 48 Taxpunkten abgerechnet wird, neu mit der Pauschale für eine kurze Physiotherapie-Sitzung (Variante 1) resp. mit der Grundpauschale (Variante 2) zu 32 Taxpunkten abgerechnet. Damit würden pro Sitzung 16 Taxpunkte eingespart werden. Andererseits werden Sitzungen, die heute länger als 30 Minuten dauern und ebenfalls mit der Pauschale für allgemeine Physiotherapie abgerechnet werden, mit der Variante 2 leicht teurer (8 Taxpunkte pro 5 Minuten). Da keine Angaben dazu vorliegen, wie viele Sitzungen aktuell verkürzt durchgeführt werden oder länger dauern, kann der Effekt auf die OKP-Kosten nicht abgeschätzt werden. Abgesehen davon wird die genaue Angabe der Mindestdauer einer Sitzung eine bessere Kontrolle der Patientinnen und Patienten über die ihnen in
Rechnung gestellten Leistungen ermöglichen, was ebenfalls zu gewissen Einsparungen führen kann.
7 Inkrafttreten
Es ist geplant, dass die Änderung der Verordnung am 1. Januar 2025 in Kraft tritt. So ist sichergestellt, dass die Tarifpartner genügend Zeit haben für die technische Umsetzung der Anpassungen in der Tarifstruktur.