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Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2023

proj/2022/45/cons_1 · Vernehmlassungen des Bundes

Dated Sep 21, 2022

https://lexipedia.io/en/docs/ch/vernehmlassung/proj-2022-45-cons-1/de/verordnungsanderungen-im-bereich-des-bundesamts-fur-energie-bfe-mit-inkrafttreten-am-1-juli-2023

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal consultation procedures
Source

Law concerned: Verordnung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (SR 746.11),

proj/2022/45/cons_1

Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2023

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Datum 2023

1 Grundzüge der Vorlage

Im Rahmen dieser Revision der EnEV werden im Wesentlichen verschiedene Anpassungen an das EU Recht in den bestehenden Anhängen 1.1, 1.12, 1.13, 1.21, 1.22 und 2.1 vorgenommen, sowie eine neue Deklarationspflicht für gewerbliche Geschirrspüler in einem neuen Anhang 2.15 eingeführt.

1.1 Anpassung der Anhänge 1.1, 1.12, 1.13, 1.21 und 1.22 an die neue EU Verordnung Die neue Verordnung (EU) XXXX/XXXX (Entwurf) vom DATUM 1 korrigiert die EU Delegierten Verordnungen Nr. 626/2011, Nr. 2019/2013, Nr. 2019/2015, Nr. 2019/2016 und Nr. 2019/2018 in Bezug auf den Anforderungen zur Energiekennzeichnung von Klimageräten, elektronischen Displays, Beleuchtung und Kühlgeräten. Damit diese Korrekturen ins Schweizer Recht übernommen werden, müssen die Verweise auf den jeweiligen Verordnungen in den entsprechenden Anhängen 1.1, 1.12, 1.13, 1.21 und 1.22 bezüglich der zuletzt ändernden Verordnung, d.h. Verordnung (EU) XXXX/XXXX (Entwurf) vom DATUM, angepasst werden. Die Kommission der Europäischen Union wird voraussichtlich Ende 2022 die EU Verordnung verabschieden, voraussichtlich mit sofortiger Geltung.

1.2 Netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und Aus-Zustand (Anhang 2.1) Die Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und Aus-Zustand werden in der Schweiz gleich geregelt wie in der EU. Mit den geplanten Änderungen der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (EnEV, SR 730.02) werden verschiedene Anpassungen aus der neuen Verordnung (EU) XXXX/XXXX (Entwurf) vom DATUM 2, die die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 ersetzt, ins Schweizer Recht übernommen. Die Europäischen Kommission wird voraussichtlich Anfang 2023 über die neue EU Verordnung befinden. Das Datum ab dem diese EU-Verordnung in der EU gelten wird ist noch unklar; der neue Anhang 2.1 EnEV wird ab diesem Datum in Kraft treten. Die Anpassungen sind im Wesentlichen formaler Natur. Inhaltlich werden daneben u.a. die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz im Bereitschaftszustand gegenüber heute leicht erhöht, die Produktinformationspflicht von den vernetzten Geräten auf alle vom Anhang 2.1 erfassten Geräte erweitert und neu verlangt, dass die Produktinformationen fortan gleicherweise im Nutzerhandbuch und auf einer frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt werden. Schliesslich wird der Geltungsbereich leicht verändert und unter anderem auf «adjustable furniture» und «motor-operated building elements» erweitert.

1.3 Netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler (neuer Anhang 2.15)

Die Einführung neuer Anforderungen für gewerbliche Geschirrspüler schliesst sich den Anpassungen an, die im Rahmen der Revision 23a («Umsetzung pa.Iv. Girod») der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (EnEV, SR 730.02) vorgenommen wurden. Die Steigerung der Energieeffizienz ist einer der Pfeiler der Energiestrategie 2050 des Bundesrates. Entsprechend hat der Bundesrat auch in seiner Botschaft vom 18. Juni 2021 zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (BBl 2021 1666) die Bedeutung der Verbesserung der Energieeffizienz und insbesondere der Stromeffizienz betont. Er hat angekündet, dass er die bestehenden Instrumente wie Geräte-

1 S. https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13482-Energieverbrauchs-

2 S. https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/1558-Review-of-ecode-

vorschriften weiter nutzen und teilweise verstärken werde. Vor diesem Hintergrund werden mit den geplanten Änderungen der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (EnEV, SR 730.02) weitere Anpassungen an Vorschriften für serienmässig hergestellte Fahrzeuge und Geräte vorgenommen.

Für gewerbliche Geschirrspüler existieren bisher keine energetischen Vorschiften. Der Vorschlag ist es in einem neuen Anhang eine Deklarationspflicht für neue gewerbliche Geschirrspüler einzuführen, die die Veröffentlichung der Messwerte gemäss EN IEC 63136 vorschreibt (Messverfahren für Reinigungsleistung, Wiederanschmutzung, Energie- und Wasserverbrauch). Die Deklarationspflicht erhöht die Transparenz für das Gewerbe und verbessert zu Handen des BFE die Übersicht über die Effizienz der aktuell in der Schweiz abgesetzten Geräte. Damit kann kurzfristig beim Erwerb eines gewerblichen Geschirrspülers der Energieverbrauch berücksichtigt werden und energetische Mindestanforderungen können mittelfristig darauf basierend definiert werden.

Ursprünglich war im Rahmen der Revision 23a («Umsetzung pa.Iv. Girod») eine integrierte Wärmerückgewinnung als Mindestanforderung vorgeschlagen worden. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen aus der Branche wurde diese Vorgabe aufgegeben zugunsten von energetischen Mindestanforderungen, die auf normierten Messwerten fussen. Die Deklarationspflicht ist der erste Schritt, um im zweiten Schritt dem Markt angepasste energetische Mindestanforderungen zu definieren. Diese neue Vorgabe hat den Vorteil, dass die energetische Qualität insgesamt, unabhängig von der gewählten Technologie und anhand einer international anerkannten Norm beurteilt werden kann.

Gegenüber der heutigen Situation ohne Mindestanforderungen können durch entsprechende künftige Mindestanforderungen an Geschirrspüler jährlich zusätzliche Stromeinsparungen ausgelöst werden, in einer ähnlichen Grössenordnung wie die Stromeinsparungen, die für eine integrierte Wärmerückgewinnung als Mindestanforderung rund 52 GWh geschätzt wurden 3. Wie viel Einsparungen dank der Deklarationspflicht realisiert werden, hängt in erster Linie vom Verhalten der Beschaffenden ab. Deshalb verzichten wir hier darauf, eine Einsparschätzung zu beziffern.

Da diese Verschärfungen über die Anforderungen hinausgehen, die derzeit in der EU gelten, stellen sie technische Handelshemmnisse dar. Gemäss Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse können technische Vorschriften der Schweiz als Ausnahmen von denjenigen der EU abweichen, falls dies überwiegende öffentliche Interessen erfordern (THG; SR 946.51, Art. 4). In der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) sind deshalb neu netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler als Ausnahmen aufzunehmen, mit der entsprechenden Anpassung im Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5. In solchen Fällen muss der Bundesrat die Verhältnismässigkeit der Massnahmen nach Art. 4 Abs. 3 THG (SR 946.51) vertieft prüfen und dafür ausdrücklich Ausnahmen vom «Cassis-de-Dijon Prinzip» beschliessen. Diese vertiefte Prüfung wird nach der Auswertung der Vernehmlassung insbesondere auch aufgrund der Stellungnahmen der Branche sowie der Konsumentenseite vorgenommen werden.

Die neue Deklarationspflicht für gewerbliche Geschirrspüler gilt ab dem 1. Januar 2024, zeitgleich wie das Inkrafttreten der meisten neuen Mindestanforderungen im Rahmen der Revision 23a («Umsetzung pa.Iv. Girod»); es wird eine 1-jährige Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024 gewährt für das Abgeben von Geräten, die die neuen Anforderungen nicht einhalten.

3 ENAK, «Grundlagen zur Energieeffizienz Gewerblicher Küchengeräte», BFE, 2021. Bush Energie

GmbH, «5x Grundlagen effiziente Gewerbegeräte: gewerbliche Kaffeemaschinen, Medizinkühlgeräte, Eismaschinen, Untertischgeschirrspüler, Verkaufsbacköfen», BFE, 2021. Weisskopf Partner GmbH, «Abklärungen zu Mindestanforderungen an Gewerbegeräte und Leuchtstofflampen», BFE, 2022. Gemäss den Studien dürften jährlich 4’000 bzw. 1’515 neue Untertisch- und Hauben-Spülmaschinen verkauft werden bei einer technischen Lebenserwartung von 10 Jahren, sowie 200 Band- und Korbtransportmaschinen mit 12 Jahren Lebensdauer.

2 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf

Bund, Kantone und Gemeinden Die Anforderungen an die Energieeffizienz und Energieeffizienz-Kennzeichnung sind auf Ebene Bund geregelt; Kantone und Gemeinden sind nicht an der Umsetzung beteiligt. Die neuen und geänderten Anforderungen können mit den bestehenden personellen Ressourcen und Sachkrediten des BFE umgesetzt werden und bedeuten einen geringen Mehraufwand.

3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die in den Anhängen 1.1, 1.12, 1.13, 1.21, 1.22 und 2.1 aufgenommenen Änderungen bringen im Wesentlichen kleine Korrekturen ein, klären Fragen aus der Vollzugspraxis oder sind redaktioneller Natur. Die geringen Verschärfungen der Anforderungen sollten auf die Wirtschaft nur geringe Auswirkungen haben. Ebenso gering, wenn auch vorteilhaft, sollten diese für die Umwelt und die Gesellschaft sein.

Die Einführung der Deklarationspflicht für gewerbliche Geschirrspüler zielen auf eine mittel bis langfristige besseren Nutzung des Stromeffizienzpotenzials. Dies wiederum soll zu den Zielen der Energiestrategie 2050 und der mittel- und langfristigen Versorgungssicherheit beitragen.

Zudem profitieren die Endverbraucherinnen und Endverbraucher von den Anpassungen, weil Sie Einblick in die Effizienzeigenschaften der Geräte bekommen, die die Kaufentscheidungen auf sparsamere Geräte orientieren kann; in der Regel sind die Anschaffungskosten von effizienteren Geräten höher als die von weniger effizienten Geräten, die Energiekosten jedoch über die gesamte Lebensdauer der Geräte deutlich tiefer. Die gegenüber der EU schärferen Anforderungen stellen allerdings ein technisches Handelshemmnis dar. Die eingeführte Deklarationspflicht stützt sich allerdings auf einer EU Norm, was mittel und langfristig, die Unterschiede zu möglichen zukünftigen europäischen Reglungen für gewerbliche Geschirrspüler reduzieren sollte.

4 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Anpassung an das europäische Recht erfolgt nach den im Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) enthaltenen Grundsätzen. Die Schweiz übernimmt u.a. bezüglich der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Geräten grundsätzlich die Vorschriften der EU; Ausnahmen dazu sind nur zulässig, wenn der Bundesrat diese in der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) vorsieht. Aufgrund der vorgesehenen Änderungen der EnEV mit dem Zusatz des Anhangs 2.15 für «netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler» sind deshalb diese als neue Ausnahmen zum EU-Recht in Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5 VIPaV aufzunehmen.

Die vorgesehenen Änderungen in den Anhängen 1.1, 1.12, 1.13, 1.21, 1.22 und 2.1 harmonisieren die Vorschriften mit denjenigen der EU; Handelshemmnisse werden somit abgebaut.