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20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht

proj/2024/102/cons_1 · Vernehmlassungen des Bundes

Dated Dec 18, 2024

https://lexipedia.io/en/docs/ch/vernehmlassung/proj-2024-102-cons-1/de/20-504-n-pa-iv-flach-folter-als-eigener-straftatbestand-im-schweizer-strafrecht

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal consultation procedures
Source

Law concerned: Swiss Criminal Procedure Code (SR 312.0),

proj/2024/102/cons_1

20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht

20.504

Parlamentarische Initiative Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

vom 8. November 2024

Übersicht

Mit dieser Vorlage soll das schweizerische Kernstrafrecht mit einem spezifischen Straftatbestand ergänzt werden, welcher Folter unter Strafe stellt. Die Vorlage verfolgt einerseits das Ziel, die Gesetzgebung zu stärken und ein Zeichen gegen solche Verbrechen zu setzen. Andererseits soll auch die Fähigkeit der Schweiz zur Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen an andere Staaten weiter ausgebaut werden.

Ausgangslage

Es bestehen bereits heute strafrechtliche Möglichkeiten, um gegen Folterhandlungen vorzugehen. Ein entsprechendes Verhalten kann unter verschiedene Straftatbestände des besonderen Teils des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wie zum Beispiel Freiheitsberaubung, Körperverletzung oder Nötigung subsumiert werden. Daneben hat der Gesetzgeber den Tatbestand der Folter im geltenden Recht bereits als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Artikel 264a StGB sowie als Kriegsverbrechen gemäss Artikel 264c StGB verankert.

3 EMRK) grenzen den Täterkreis explizit auf staatliche Akteure ein. Gemäss EGMR-

Rechtsprechung begründet Artikel 3 EMRK nicht nur negative Unterlassungspflichten, sondern verpflichtet den Staat auch dazu, Personen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen, durch entsprechende Massnahmen vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu schützen, auch wenn diese Handlungen durch Privatpersonen erfolgen.40 Insofern werden Misshandlungen durch rein private Täterschaft zumindest dann unter Artikel 3 EMRK subsumiert, wenn der Staat seinen Schutzpflichten nicht nachgekommen ist. Dahingegen schliesst die Folterdefinition in UNCAT Fälle privater Folter ohne staatliche Beteiligung wie dargestellt aus, indem sie als Verursacher nur «Angehörige des öffentlichen Dienstes oder eine andere in amtlicher Eigenschaft handelnde Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis die Schmerzen und Leiden verursacht werden», aufführt.

Dem besonderen Unrechtsgehalt der Folter im Sinne der UN-Folterkonvention kann im nationalen Recht somit durchaus dadurch Rechnung getragen werden, dass der Missbrauch eines staatlichen oder – wie im Anschluss erläutert – staatsähnlichen Gewaltmonopols als Kernelement der Strafbarkeit statuiert und damit eine Spezialregelung für dieses besonders verwerfliche, speziell zu ahnende Delikt geschaffen würde41. Bei der Ausgestaltung eines Foltertatbestandes im Kernstrafrecht besteht daher angesichts der internationalen Vorgaben und den bereits bestehenden Strafbarkeiten gemäss schweizerischem Recht die rechtliche und praktische Möglichkeit, auf eine explizite Ausweitung des Täterkreises auf Private zu verzichten.

3.1.3.2.2 Einbezug staatsähnlicher Akteure Zu Gunsten eines aus Opferperspektive nicht zu engen Anwendungsbereichs der vorgesehenen Strafbestimmung wird im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagen, den Täterkreis nicht auf staatliche Akteure in einem formellen Sinn zu beschränken, sondern auch auf Personen auszuweiten, welche Mitglied oder Teil einer Organisation sind, die in ihrem Gewaltmonopol vergleichbar mit staatlichen Strukturen sind. Zu denken ist beispielweise an parastaatliche, politische oder andere Organisationen, welche faktisch staatsähnliche Macht über eine Bevölkerungsgruppe oder einzelne Personen ausüben können. Der Unrechtsgehalt von Folterhandlungen in einem solchen, formell vom Staat im völkerrechtlichen Sinne losgelösten Kontext, ist vergleichbar mit dem des Missbrauchs des staatlichen Gewaltmonopols, und es erscheint aus Sicht der Opfer sachlich gerechtfertigt, ja sogar notwendig, hier die Sachverhalte gleich zu behandeln. Wenn die Autorität des Staates und mithin die Staatsgewalt über ein Territorium geschwächt ist, soll auch an faktische Machthaber angeknüpft werden können, welche als parastaatliche Akteure das staatliche Machtvakuum ausfüllen. Eine Ausdehnung auf faktische Ordnungskräfte oder Machthaber erlaubt es damit, dem Unrechtsgehalt

40 EGMR Z. ua/Vereinigtes Königreich, no. 29392/95, Urteil vom 10. Mai 2001 [GC], Slg. 01-V, § 73; EGMR Pretty/Vereinigtes Königreich, no. 2346/02, Urteil vom 29. April 2002 [GC], Slg. 02-III, § 51. 41 Der allenfalls bestehenden Gefahr einer «Trivialisierung» der Folter könnte so begegnet und diese eingeschränkt werden.

des Foltertatbestandes auch aus Sicht des betroffenen Opfers gerecht zu werden. Im Ergebnis entspricht dies auch der Definition des Täterkreises beim Tatbestand der Folter im Rahmen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Artikel 7 des Römer Statuts. Die Einzeltaten sowie die übergeordnete Angriffshandlung erfolgen gemäss dieser Bestimmung42 «in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat», was regelmässig staatliche Akteure oder andere politische (bspw. separatistische) Organisationen sein dürften.43 Diese Prämisse ist auch mitzulesen, wenn der Foltertatbestand gemäss dem geltenden Artikel 264a StGB das Opfer der Handlung als «einen unter dem Gewahrsam oder der Kontrolle (des Täters) stehenden Menschen» definiert. Beide Teile zusammengefügt ergeben das dem Foltertatbestand inhärente Machtgefälle zwischen Täter- und Opferseite.

Das formale Abstellen und die Beschränkung auf rein staatliche, «offizielle» Akteure könnte im Übrigen auch mit erheblichen Beweisschwierigkeiten und international betrachtet mit Problemen bei der Abgrenzung einhergehen, da die Einordnung einer staatsähnlichen Organisation als Staat im engeren Sinn durch die Gerichte nicht leichthin vorgenommen werden dürfte. Auch im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erscheint es daher sinnvoll, hier eine Öffnung der Terminologie und des Anwendungsbereichs vorzusehen, damit die Schweiz auch künftig Rechtshilfe leisten und ausländische Strafverfahren, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, unterstützen kann.

3.1.3.2.3 Zwischenfazit Täterkreis Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint eine Einschränkung des Täterkreises mit dem damit einhergehenden Ausschluss von Privaten vom Anwendungsbereich als durchaus valable Möglichkeit, welche einerseits den internationalen Verpflichtungen und andererseits dem besonders schweren Unrechtsgehalt der Folter Rechnung trägt. Entsprechend wird neben der Option mit einem weiten personellen Anwendungsbereich eine Formulierung vorgeschlagen, die sich auf staatliche und parastaatliche Akteure im engen Sinn der faktischen Machthaber beschränkt. Im Falle des auf Private erweiterten Anwendungsbereiches wird der untere Strafrahmen entsprechend tiefer angesetzt; der obere Strafrahmen reicht in beiden Varianten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Diese Festsetzung des Strafrahmens erfolgt unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, mit Blick auf vergleichbare Straftatbestände sowie in Anbetracht des Umstandes, dass Folter durchaus in Konkurrenz mit anderen Straftatbeständen (z.B. Sexualdelikten oder Delikten gegen die Freiheit) zu beurteilen sein wird und eine entsprechende Straferhöhung – auch über das Strafmass der Tat – durch das Gericht vorgenommen werden kann.

Die eingeschränkte, auf staatliche und staatsähnliche Akteure beschränkte Variante entspricht einerseits der Kernforderung nach einer Umsetzung in Übereinstimmung

42 Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Römer Statut. 43 SATZGER, Internationales und Europäisches Strafrecht, §16 N 37.

mit völkerrechtlichen Vorgaben gemäss UNO-Folterkonvention und trägt andererseits dem spezifischen Unrechtsgehalt der Folter bestmöglich Rechnung. Ein allfälliger Ausschluss von Privaten an dieser Stelle soll solche Handlungen auch in keiner Art und Weise bagatellisieren: Bestehende Straftatbestände wie Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Verletzung der Fürsorgepflichten greifen und führen je nach Sachverhalt und Verschulden bereits zu hohen Strafen.

3.1.3.3 Explizite Nennung von Strafschärfungsgründen in

der Strafbestimmung? Verschiedene Straftatbestände des schweizerischen Kernstrafrechts kennen strafschärfende Merkmale, also sogenannte Qualifizierungen wie beispielsweise die besonders grausame Tatbegehung, welche im Straftatbestand selber genannt werden. 44 Wesentlich ist in diesem Kontext die Feststellung, dass im Rahmen der richterlichen Strafzumessung45 (basierend auf dem Verschulden, der Rechtsgutverletzung oder - gefährdung, der Verwerflichkeit, den Motiven sowie Zielen der Täterschaft) solche erschwerenden Elemente ohnehin berücksichtigt werden können (und müssen), auch wenn die Elemente im anzuwendenden Strafartikel nicht ausdrücklich genannt sind. Entsprechend ist – gesetzgeberisch betrachtet – Zurückhaltung bei der Definition und Nennung von spezifischen Strafschärfungsgründen angebracht, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jede Aufzählung von Elementen zwangsläufig mit der Gefahr einhergeht, gewisse Aspekte oder Elemente zu vergessen oder bezüglich ihres Unrechtsgehalts falsch einzuschätzen.

An dieser Stelle wird in Abwägung der verschiedenen Aspekte darauf verzichtet, eine Nennung und Auflistung von spezifischen Strafschärfungsgründen in der Bestimmung gegen Folter anzustreben. Aus gesetzgeberischer Betrachtung wird auch davon abgesehen, eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung vorzuschlagen. Es soll vielmehr auf die allgemeinen, etablierten Kriterien der Strafzumessung abgestellt werden. Zum Tatbestand der Folter kann darüber hinaus für eine rechtliche Würdigung im konkreten Einzelfall auf eine breite und fundierte nationale wie konventionsrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden.46

44 Beispielsweise Gewerbsmässigkeit, fortgesetzte Tatbegehung, Androhung von Gewalt, Gefährdung von Leib und Leben, Tatbegehung an vielen Menschen (Erpressung, Artikel 156 StGB); oder gefährliche Waffe, bandenmässige Begehung, besondere Gefährlichkeit, Lebensgefährdung, Grausamkeit (Raub, Artikel 140 StGB). 45 Artikel 47 ff. StGB. 46 Vgl. Ausführungen in Ziff. 2.1.

3.1.3.4 Universalität und Zuständigkeit der schweizerischen

Strafverfolgungsbehörden Der räumliche Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts wird in den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches47 geregelt. Diese generell geltenden Regelungen basieren massgeblich auf den Prinzipien der Territorialität («Begehungsort in der Schweiz»), des Schutzes der staatlichen Souveränität («Tat gegen den Staat begangen»), der staatsvertraglichen Verpflichtung der Schweiz sowie der Nationalität der Täterschaft oder des Opfers («Tat durch eine schweizerische Person begangen oder gegen eine solche gerichtet»). Liegt ein entsprechender Anknüpfungspunkt vor, sind die schweizerischen Behörden für die Strafverfolgung und gerichtliche Beurteilung zuständig.

Darüber hinaus finden sich im Kernstrafrecht eine Anzahl spezifischer Strafbestimmungen, welche diesen generellen Geltungs- und Anwendungsbereich des schweizerischen Rechts ausweiten, und zwar auf Konstellationen, in welchen die Tathandlung im Ausland begangen wird, sich die Täterschaft aber in der Schweiz befindet und nicht (an ein besser angeknüpftes Gericht im Ausland) ausgeliefert wird. 48 Mit dieser Art der «beschränkten Universalität» hat der Gesetzgeber die besondere Schwere der Tat und, je nach Konstellation, internationale Vorgaben und Erfordernisse berücksichtigt.

Der definitive Entscheid darüber, welche Zuständigkeitsregeln und Anknüpfungskriterien in der Bekämpfung der Folter als sachgerecht erachtet werden, ist auch in Abhängigkeit des konkret vorgeschlagenen Foltertatbestandes, des systematischen Regelungsortes und der inhaltlich allfällig festgestellten Notwendigkeit einer Ausweitung der schweizerischen Gerichtsbarkeit, zu treffen. Auf jeden Fall ist es gesetzestechnisch empfehlenswert und auch naheliegend, eine im Kernstrafrecht bereits bestehende Lösung ins Auge zu fassen und keine zusätzliche gesetzgeberische Lösung ins Spiel zu bringen. Es kann in diesem Kontext darauf hingewiesen werden, dass die Fähigkeit der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe an andere Staaten und internationale Gerichte unabhängig von der gewählten Lösung bestehen bleibt.

Angesichts des systematischen Vorschlags zur Einordung in den Titel der Delikte gegen Leib und Leben ist eine entsprechende Ausgestaltung mit Absatz 2 des Gesetzesentwurfes naheliegend, wonach eine Person dem schweizerischen Strafrecht auch dann unterworfen sein soll, wenn sie die Tat im Ausland begeht, sofern sie sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit wird dabei verzichtet, Erledigungs- und Anrechnungsprinzip (Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB) bleiben anwendbar. Diese gesetzgeberische Lösung – in Abweichung von den allgemeinen Regeln in Artikel 7 StGB – findet sich wie oben dargelegt bereits in anderen Bestimmungen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches. Diese Ausgestaltung eines (beschränkten) Weltrechtsprinzips stellt sicher, dass die Schweiz nicht

47 Artikel 3 – 7 StGB. 48 Z.B. Artikel 124 StGB (Verstümmelung weiblicher Genitalien), Artikel 181a StGB (Zwangsheirat), Artikel 182 StGB (Menschenhandel), Artikel 185 (Geiselnahme), Artikel 185bis (Verschwindenlassen) oder Artikel 264m StGB (Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen).

zu einem sicheren Hafen wird für Täter hinter besonders schweren Verbrechen, die von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet werden.49 Das Weltrechtsprinzip legitimiert sich auch insofern, dass sich die einzelnen Staaten nach dem Grundsatz «aut dedere aut iudicare» gegenseitig verpflichten und ermächtigen, Straftaten von allgemein anerkannter Schwere zu verfolgen, damit Hindernisse im Auslieferungsrecht nicht dazu führen, dass Täter straflos bleiben.50 So wird die Möglichkeit geschaffen, dass ein potenzieller Täter oder eine potentielle Täterin, der oder die sich in der Schweiz aufhält und nicht ausgeliefert werden kann, sich vor einem schweizerischen Gericht für die Tat verantworten muss. 51 Der hier vorgeschlagene spezifische Foltertatbestand mit beschränkter Universalität begründet hingegen keine Verpflichtung zu einer weltweiten Verfolgung von Verstössen gegen das Folterverbot dar, denn die Zuständigkeit Schweizer Gerichte ist sowohl subsidiär als auch an die Anwesenheit der Täterschaft geknüpft. In einem konkreten Fall kann sie aber ein wirksames Instrument sein, um gegen eine Täterschaft vorgehen zu können, die sich durch Aufenthalt in der Schweiz der Strafverfolgung wegen Folterhandlungen in einem anderen Staat entziehen will und dafür Lücken der Rechtshilfe (beispielsweise wegen drohender Todesstrafe) zu ihren Gunsten ausnützt. In diesen konkreten Fällen soll die eingeschränkte Universalität greifen.

3.1.3.5 Frage der Verjährung

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch das Antifolterkomitee CAT haben festgehalten, dass Verjährungsbestimmungen auf strafrechtliche Folterverbote keine Anwendung finden.52 Wird der neue Straftatbestand der Folter wie vorgeschlagen unter den Titel der Delikte gegen Leib und Leben eingeordnet, müsste seine Unverjährbarkeit folglich in den Deliktskatalog von Artikel 101 StGB aufgenommen und dort statuiert werden. Das Folterverbot wäre damit das einzige Delikt aus diesem Titel, für welches die Unverjährbarkeit gilt.

Unverjährbarkeit für spezifische Straftatbestände wird durch den schweizerischen Gesetzgeber nur in ausgesprochenen Spezialfällen vorgesehen, sei es aufgrund der ausgesprochenen Schwere der Tathandlung oder aufgrund der spezifischen, zum Beispiel altersbedingen Situation und Betroffenheit der Opfer. Strafrechtliche Verjährungen auf der anderen Seite sind in den meisten nationalen Rechtsordnungen vorgesehen und tragen unter anderem dem Umstand Rechnung, wonach die Möglichkeiten einer erfolgreichen Strafverfolgung im Lauf der Zeit abnehmen und daher bereits praktische Gründe für die Existenz einer Verjährungsfrist sprechen: Verstreicht zwischen dem

49 SATZGER, §5 N 77. 50 Dazu ausführlich: WOHLERS WOLFGANG, Das Universalitätsprinzip als Anknüpfungspunkt für nationalstaatliche Strafrechtsnormen, in: Mélanges en l’honneur d’Ursula Cassani, Genf 2021, S. 453-467, 459 ff. 51 Ein aktuelles Beispiel ist das Urteil des Bundessstrafgerichts gegen den ehemaligen Innenminister von Gambia, Ousman Sonko, wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Bundesstrafgericht, Urteil SK.2023.23 vom 15. Mai 2024, noch nicht rechtskräftig). 52 EGMR Abdülsamet Yaman/Türkei, no. 32446/96, Urteil vom 2. November 2024, § 5; General Comment N3, CAT/C/GC/3 General comment No. 3 (2012) on the implementation of article 14 by States parties § 40.

Tatzeitpunkt und der juristischen Aufarbeitung der Tat (zu) viel Zeit, so wird die Beweiserhebung und die darauf basierende Verfahrensführung häufig schwierig oder unmöglich. Rechtserhebliche Sachverhalte können nicht mehr genügend aufgeklärt werden, relevante Beweissicherungen an Tatorten oder mittels Zeugenaussagen sind kaum mehr möglich. Entsprechend hat der Gesetzgeber bisher gut daran getan, keine extensive Ausweitung der Unverjährbarkeitsregeln vorzusehen und den Rechtsunterworfenen, diese Feststellung soll an dieser Stelle gemacht werden, die Aussicht auf erfolgreich geführte Strafuntersuchungen und Schuldsprüche zu eröffnen, welche sich danach kaum realisieren lassen und Frustration und Betroffenheit über ergebnislos geführte Verfahren zurücklassen.

An dieser gesetzgeberischen Zurückhaltung soll an dieser Stelle festgehalten werden. Verjährungsfristen sind (Art. 97 ff. StGB) sowohl bezüglich der Verfolgungsverjährung wie auch bezüglich der Vollstreckungsverjährung entsprechend lang ausgestaltet, im Falle einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren dauern sie 15 respektive 25 Jahre. Wesentlich ist in diesem Kontext der Hinweis, wonach die Frist (erst) dann zu laufen beginnt, wenn der Täter von seinem strafbaren Verhalten ablässt.

Ein gänzlicher Verzicht auf Verjährungsfristen im Kontext des neu einzuführenden Foltertatbestandes würde auch zu erheblichen, gesetzgeberisch und aus Sicht der Praxis zu verhindernden Wertungswidersprüchen innerhalb des schweizerischen Strafrechtssystems, zum Beispiel zu anderen schweren Delikten gegen Leib und Leben, führen.

Es versteht sich, dass die bereits heute spezifisch vorgesehenen längeren Fristen oder unverjährbare Tathandlungen auch im Kontext mit Folterhandlungen weiter Bestand haben: Begeht der Täter beispielsweise im Kontext von Folterhandlungen auch sexuelle Übergriffe gegen Kinder, gelten die etablierten Regeln über die längeren Verjährungsfristen oder die anwendbare Unverjährbarkeit, und (siehe Ausführungen weiter vorne) das Gericht wird das Strafmass entsprechend erhöhen. Im Lichte dieser Ausführungen wird an dieser Stelle darauf verzichtet, den spezifischen Straftatbestand der Folter als unverjährbar zu bezeichnen. Die entsprechenden Überlegungen sind zu gegebener Zeit im Rahmen einer künftigen Evaluation der Schweiz dem internationalen Prüfungsgremium zur Kenntnis zu bringen.

3.2 Weitere Anpassungen von Gesetzesbestimmungen

Aufgrund der dargestellten vorgeschlagenen Ergänzung des Kernstrafrechts mit einer spezifischen Strafbestimmung gegen Folterhandlungen werden folgende Gesetzesbestimmungen ebenfalls angepasst:

  • StGB: Artikel 64, Artikel 66a, Artikel 260bis

  • StPO: Artikel 258a, Artikel 258b, Artikel 269, Artikel 286

- IRSG: Artikel 3

- - MStP: Artikel 70, Artikel 73a, Artikel 73w, Artikel 73x

Kurzer Rechtsvergleich

In Frankreich wird Folter in Artikel 222-1 des Strafgesetzbuchs (StGB-F)53 als das absichtliche Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen Leiden mit dem Ziel, Informationen zu erlangen, das Opfer oder eine dritte Person zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen, definiert. In Österreich sieht Artikel 312a des Strafgesetzbuches (StGB-Ö)54 vor, dass Folter begangen wird, wenn ein Amtsträger einer anderen Person grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, insbesondere um von ihr oder einem Dritten Aussagen oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine von ihr oder einem Dritten begangene Handlung zu bestrafen, um sie einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem Grund, der auf Diskriminierung beruht. Italien definiert Folter relativ ähnlich in Artikel 613-bis des italienischen Strafgesetzbuches (StGB-I)55, ebenso wie Luxemburg in Artikel 260-1 des luxemburgischen Strafgesetzbuches (StGB-L)56. In Deutschland hingegen gibt es keine Strafbestimmung, die die Folterhandlung explizit regelt. Je nach den Umständen des

53 Le fait de soumettre une personne à des tortures ou à des actes de barbarie est puni de quinze ans de réclusion criminelle (Artikel 222-1 StGB-F). 54 Wer als Amtsträger nach Artikel 74 Absatz 1 Ziffer 4a Buchstabe b oder c, auf Veranlassung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beruhenden Grund grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen (Artikel 312a Absatz 1 StGB- Ö). 55 Chiunque, con violenze o minacce gravi, ovvero agendo con crudeltà, cagiona acute sofferenze fisiche o un verificabile trauma psichico a una persona privata della libertà personale o affidata alla sua custodia, potestà, vigilanza, controllo, cura o assistenza, ovvero che si trovi in condizioni di minorata difesa, è punito con la pena della reclusione da quattro a dieci anni se il è commesso mediante più condotte ovvero se comporta un trattamento inumano e degradante per la dignità della persona (Artikel 613-bis, 1. Satz StGB- I). 56 Toute personne, dépositaire ou agent de l'autorité ou de la force publiques, toute personne chargée d'un service public ou toute personne agissant à l'instigation ou avec le consentement exprès ou tacite de l'une de ces personnes, qui aura intentionnellement infligé à une personne des actes de torture au sens de la Convention des Nations Unies contre la torture et autres peines ou traitements cruels, inhumains ou dégradants, en lui causant une douleur ou des souffrances aiguës, physiques ou mentales, aux fins notamment d'obtenir d'elle ou d'une tierce personne des renseignements ou des aveux, de la punir d'un acte qu'elle ou une tierce personne a commis ou est soupçonnée d'avoir commis, de l'intimider ou de faire pression sur elle ou d'intimider ou de faire pression sur une tierce personne, ou pour tout autre motif fondé sur une forme de discrimination quelle qu'elle soit, est punie de la peine de réclusion de cinq à dix ans (Artikel 260-1 StGB-L).

Einzelfalls ist die Tat unter dem Begriff der Nötigung gemäss Artikel 240 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB-D)57 oder der Erpressung einer Aussage strafbar, sofern der Täter als Amtsträger gehandelt hat (Artikel 343 StGB-D58).

Die Strafandrohung für Folter fällt von Land zu Land unterschiedlich aus. So bestraft Frankreich die Straftat mit Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren (Artikel 222-2 StGB- F), Italien mit Haftstrafen von vier bis zehn Jahren (Artikel 613-bis StGB-I), Luxemburg mit Haftstrafen von fünf bis zehn Jahren (Artikel 260-1 StGB-L) und Österreich mit Haftstrafen von einem bis zehn Jahren (Artikel 312a StGB-Ö). In Deutschland wird Folter, die in Form von Nötigung in "besonders schwerer Weise" begangen wird, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (Artikel 240 Absatz 4 StGB-D). Wenn die Täter als Amtsträger gehandelt haben, um ihr Opfer zu einer Aussage oder Erklärung im Rahmen des Verfahrens zu zwingen, wird die Tat mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet (Artikel 343 Absatz 1 Ziffer 3 StGB-D).

Alle aufgeführten Länder sehen erschwerende Umstände vor. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Folterhandlungen zu Körperverletzungen führen (Artikel 613-bis StGB-I; Artikel 312a StGB-Ö; Artikel 260-2 f. StGB-L). Der Täterkreis in der französischen Gesetzesbestimmung umfasst im Grundtatbestand in Artikel 222-1 StGB- F auch Privatpersonen. In den Folgeartikeln werden qualifizierte Formen davon geregelt. So gilt in Frankreich eine höhere Freiheitsstrafe, wenn die Tat an bestimmten, besonders vulnerablen Personen begangen wurde, insbesondere an Minderjährigen unter 15 Jahren (Artikel 222-3 Absatz 1 StGB-F) oder an einer Person, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit, eines Gebrechens, einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder einer dem Täter bekannten Schwangerschaft schutzbedürftig ist (Artikel 222-3 Absatz 2 StGB-F). Auch die italienische Version des Foltertatbestands führt als Qualifikation des Grundtatbestandes die Begehung durch staatliche Machtträger in Satz 2 der Bestimmung auf. Italien sieht ein Strafmass von fünf bis zwölf Jahren vor, wenn die Tat von einem öffentlichen Beamten oder einer mit einem öffentlichen Dienst betrauten Person unter Machtmissbrauch oder unter Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht begangen wird (Artikel 613-bis StGB-I).

Wenn die Folterhandlung zum Tod des Opfers geführt hat, gilt in Österreich eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder eine lebenslange Freiheitsstrafe (Artikel

57 Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Artikel 240 Absatz 1 StGB-D). In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder (1.) seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht (2.) (Artikel 240 Absatz 4 StGB-D). 58 Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist, einen anderen körperlich misshandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Artikel 343 Absatz 1 Ziffer 1 StGB-D).

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312a Absatz 2 StGB-Ö). Frankreich sieht in einem solchen Fall eine lebenslange Freiheitsstrafe vor (Artikel 222-6 StGB-F), ebenso Luxemburg (Artikel 260-4 StGB-L). In Italien gilt für Folterhandlungen, die unbeabsichtigt zum Tod des Opfers führen, eine Freiheitsstrafe von 30 Jahren. Wurde der Tod des Opfers vorsätzlich herbeigeführt, gilt eine lebenslange Freiheitsstrafe (Artikel 613-bis StGB-I).

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5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Strafverfolgung und der Straf- und Massnahmenvollzug betreffen primär die Kantone (Art. 123 Abs. 2 BV), weshalb keine wesentlichen finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund zu erwarten sind.

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5.2 Auswirkung auf die Kantone

Aufgrund der vorgesehenen kantonalen Zuständigkeit ist mit einer entsprechenden Mehrbelastung der Strafverfolgungsbehörden zu rechnen. Diese können nicht verlässlich beziffert werden. Angesichts der zu erwartenden tiefen Fallzahlen sowie des Umstandes, dass die entsprechenden Verhaltensweisen auch unter bisherigem Recht grundsätzlich strafbar sind, dürften die Mehraufwendungen moderat bleiben.

6.1

- Rechtliche Aspekte Verfassungsmässigkeit Nach Artikel 123 BV ist der Bund zur Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts und des Strafprozessrechts sowie der hier in Frage stehenden Rechtsgebiete befugt.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Die Änderungen der entsprechenden Bundesgesetze stehen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.