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Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK)

proj/2024/81/cons_1 · Vernehmlassungen des Bundes

Dated Dec 13, 2024

https://lexipedia.io/en/docs/ch/vernehmlassung/proj-2024-81-cons-1/de/inkrafttreten-der-anderung-vom-29-september-2023-des-bundesgesetzes-uber-die-krankenversicherung-pramienverbilligung-und-totalrevision-der-verordnung-uber-den-bundesbeitrag-in-der-krankenversicherung-vpvk

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Federal consultation procedures
Source

Law concerned: Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (SR 832.112.4)

proj/2024/81/cons_1

Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bern, 13. Dezember 2024

Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

3.3 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für

Rentnerinnen und Rentner, die in einem Mitgliedstaat der EU, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreicht wohnen (VPVKEU) Hier wird nur der Verweis auf die VPVK angepasst.

www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Laufende Revisionsprojekte > Änderung des KVG (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative > Dokumente

4 Auswirkungen

In der Botschaft des Bundesrates zur Prämien-Entlastungs-Initiative) und zum indirekten Gegenvorschlag (Änderung des Krankenversicherungsgesetzes) vom 17. September 20219 wurden die Auswirkungen des Gegenvorschlags auf den Bund, auf die Kantone, auf die Versicherten, auf die Gesellschaft sowie auf die Volkswirtschaft eingehend dargelegt. Vorliegend wird ausschliesslich auf die Auswirkungen der Änderung der Ausführungsverordnungen eingegangen.

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Der Bundesbeitrag an die Prämienverbilligung entspricht 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 66 KVG). Die Berechnungsmethode mit der mittleren Prämie zur Schätzung der Bruttokosten wird voraussichtlich zu präziseren Ergebnissen als bisher führen, da kein Korrekturfaktor, welcher auf historischen Durchschnittsdaten beruht, mehr verwendet werden muss.

Die aufgrund der Anwendung der mittleren Prämie geplante Streichung von Artikel 3 Absatz 4bis VPVK wird dazu führen, dass in Fällen, in denen ein Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen nach Artikel 17 KVAG vorgenommen wird, kein Abzug von 7,5 Prozent vom kantonalen Anteil am Bundesbeitrag mehr erfolgt. Die Streichung dieser Bestimmung sollte jedoch keine nennenswerten Folgen für die Bundesfinanzen haben. Es ist davon auszugehen, dass künftig nur minimale oder gar keine Ausgleiche von zu hohen Prämieneinnahmen mehr von den Krankenversicherern beantragt werden. Dies, weil die Versicherer ihre Prämien zunehmend knapp kalkulieren und ihre Reserven in den vergangenen Jahren signifikant gesunken sind.

Es ist somit davon auszugehen, dass die Änderungen insgesamt weder zu Mehr- noch zu Minderkosten führen werden. Zudem hat die Vorlage keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone

Durch die Anwendung der mittleren Prämie werden die Bruttokosten für den Bundesbeitrag präziser geschätzt. Die Bruttokosten dürften mittels Anwendung der mittleren Prämie künftig näher an den tatsächlichen Verhältnissen liegen.

Der Bundesbeitrag ist im KVG geregelt. Es ist davon auszugehen, dass die Änderungen weder zu höheren noch zu tieferen Beiträgen führen werden. Auch die Mindestbeiträge der Kantone sind im KVG geregelt. Dieses gibt deren Berechnung weitgehend vor. Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Berechnung. Damit können die Kantone sie nachvollziehen.

9 BBl 2021 2383

Im Falle eines Ausgleichs von zu hohen Prämieneinnahmen wird kein Abzug am Kantonsanteil am Bundesbeitrag mehr vorgenommen (vgl. Ziff. 4.1 zu den übrigen Auswirkungen).

4.3 Auswirkungen auf die Versicherten

Die vorliegende Verordnung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Versicherten, da ihnen keine Rechte und Pflichten auferlegt werden. Die Berechnung der Mindestbeiträge der Kantone und des Bundesbeitrages und dessen Aufteilung auf die Kantone sind weitgehend durch das Gesetz vorgegeben.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Gesetzmässigkeit

Der Bundesrat ist gestützt auf die Artikel 65, 66 und 96 KVG zum Erlass von Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe befugt.

5.2 Erlassform

Die vorliegenden Bestimmungen sind in Form einer Bundesratsverordnung zu erlassen.

5.3 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Nach Artikel 22 Absatz 3 prüft das BAG im Sinne von Artikel 25 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG)10, ob der Bundesbeitrag gesetzeskonform verwendet wird. Artikel 23 sieht vor, dass zu Unrecht ausbezahlte Beiträge nach den Artikeln 28 und 30 SuG zurückzuerstatten sind. Somit wird den Anforderungen des SuG Rechnung getragen.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

In Artikel 3 VPVK wird dem EDI die Befugnis erteilt, zu regeln, welche Daten für die Berechnung der Mindestbeiträge der Kantone und die Berechnung und Aufteilung des Bundesbeitrags zu verwendenden sind.

Mit Artikel 92 Absatz 5 KVV wird das EDI ermächtigt, Einzelheiten zur Berechnung der mittleren Prämien festzulegen.

10 SR 616.1

6 Inkrafttreten

Die KVG-Änderung vom 29. September 2023, die Totalrevision der VPVK sowie die Änderung der KVV sollen auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die Versicherten in den betroffenen Kantonen sollen möglichst bald entlastet werden.

In den ersten zwei Kalenderjahren nach Inkrafttreten der KVG-Änderung vom 29. September 2023 beträgt der Mindestanteil in allen Kantonen 3,5 Prozent der Bruttokosten (Übergangsbestimmung Abs. 1). Im Jahr 2023 hätten vier Kantone diesen Mindestanteil nicht erreicht (AI, NW, SZ und GL). Diese verfügen über mehr als ein Jahr, um sich auf die Erhöhung ihrer Beiträge für 2026 vorzubereiten.

Die Kantone, die ihre Mindestbeiträge anlässlich der KVG-Änderung nach der Übergangsfrist aufgrund ihrer heutigen Beiträge voraussichtlich nicht erreichen, müssen diese auf 2028 erhöhen. Sie verfügen somit über mehrere Jahre, um sich auf die Erhöhung ihrer Beiträge vorzubereiten.