proj/2024/82/cons_1
Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Sonderregelung für Reisen ins Ausland für Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bern,
Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Sonderregelung für Reisen ins Ausland für Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BK-D-BB8A3401/1090
Übersicht Mit der vorgeschlagenen Änderung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) soll eine Sonderregelung für Auslandreisen von Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine geschaffen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für sie die heutige Regelung der Auslandreisen auch nach Inkrafttreten der Änderungen des AIG vom 17. Dezember 2021 zu den Auslandreisen von vorläufig Aufgenommenen, von Personen mit vorübergehendem Schutz sowie von Asylsuchenden weiterhin zur Anwendung kommen kann.
Ausgangslage
Am 17. Dezember 2021 hat die Bundesversammlung eine Änderung des AIG beschlossen. Sie umfasst insbesondere Einschränkungen für Reisen ins Ausland von vorläufig Aufgenommenen, Personen mit vorübergehendem Schutz und von Asylsuchenden sowie Erleichterungen des Kantonswechsels von vorläufig Aufgenommenen zur Förderung der Integration (20.063, nAIG, BBl 2021 2999).
Nach der Verabschiedung dieser Gesetzesänderung durch die Bundesversammlung hat der Bundesrat am 11. März 2022 die erstmalige Anwendung des Schutzstatus S für Personen beschlossen, die wegen den Kampfhandlungen in der Ukraine in die Schweiz geflüchtet sind. Heute können Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Dies entspricht auch der Regelung für Schutzbedürftige aus der Ukraine in der EU, die einen biometrischen Reisepass besitzen. Die Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 sieht demgegenüber vor, dass Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, grundsätzlich nicht in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat reisen dürfen. Ausnahmen sind jedoch möglich.
Aufgrund dieses Widerspruchs hat der Bundesrat am 1. Mai 2024 nur eine teilweise Inkraftsetzung der Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 auf den 1. Juni 2024 beschlossen. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Auslandreisen von vorläufig Aufgenommenen, Personen mit vorübergehendem Schutz sowie von Asylsuchenden. Im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Regelungen zu den Auslandreisen soll der Bundesversammlung eine Botschaft zur Änderung des AIG mit einer Sonderregelung für Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S unterbreitet werden.
6 Rechtliche Aspekte
Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)10, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl gibt.
Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
Seit 2017 sind ukrainische Staatsangehörige bis 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen für Reisen in den Schengen Raum visumsbefreit. Folglich ist die vorgeschlagene Sonderregelung, wonach Personen mit vorübergehendem Schutz aus der Ukraine ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren können, insbesondere auch mit dem Schengen-Recht und der Regelung in der EU für diese Personengruppe vereinbar.
Im letzten Quartal 2026 wird voraussichtlich das Europäische Reiseinformations- und Genehmigungssystem (ETIAS) eingeführt. Visumbefreite Drittstaatsangehörige werden nach einer Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten ab ETIAS-Einführung verpflichtet sein, eine Reisegenehmigung für die Einreise und den Aufenthalt im Schengen Raum zu beantragen. Ausnahmen sind in Artikel 2 Absatz 2 der ETIAS-Verordnung (EU) 2018/1240 geregelt. Gestützt darauf werden ukrainische Staatsangehörige mit vorübergehendem Schutz (Ausweis S) keine ETIAS-Reisegenehmigung benötigen, um rechtmässig in den Schengen Raum wiedereinreisen zu können.
10 SR 101
Erlassform Bei den vorgeschlagenen Regelungen im AIG und im AsylG handelt es sich um wichtige rechtssetzende Normen, weshalb diese gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV durch die Bundesversammlung in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind.
Unterstellung unter die Ausgabenbremse Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Die Vorlage enthält keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.