proj/2025/10/cons_1
Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG)
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft Bildung und Forschung WBF
Bern, 5. Juni 2026
Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht Das 1995 erlassene Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) bezweckt Handelshemmnisse im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu vermeiden oder abzubauen. Dies geschieht durch die Abstimmung der technischen Vorschriften der Schweiz mit denjenigen ihrer wichtigsten Handelspartner sowie dem Abschluss staatsvertraglicher Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen. Im Jahr 2010 wurde das THG revidiert und mit dem «Cassis-de-Dijon-Prinzip» ergänzt. Dieses Prinzip erleichtert den Import von Produkten in die Schweiz. Seither hat sich im grenzüberschreitenden Warenhandel insbesondere durch die Digitalisierung und die Kreislaufwirtschaft vieles verändert. Mit der vorliegenden Teilrevision des THG wird das Gesetz an diese Entwicklungen angepasst. Damit wird das Gesetz fit für die Zukunft gemacht und gleichzeitig wird der erleichterte Zugang zum Binnenmarkt der wichtigsten Partnerin der Schweiz, der Europäischen Union (EU), weiterhin gewährleistet.
Ausgangslage
Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) hat zum Ziel, den internationalen Warenhandel zu erleichtern. Es soll verhindern, dass unterschiedliche technische Produktvorschriften unnötige Handelshemmnisse schaffen. Zu diesem Zweck verpflichtet das Gesetz die Schweiz, ihre technischen Vorschriften so auszugestalten, dass sie mit den Regelungen der wichtigsten Handelspartner kompatibel sind (Art. 4 THG). Das THG bildet zudem die gesetzliche Grundlage für internationale Abkommen, insbesondere für Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (auch MRA; Art. 14 THG). Diese Abkommen verhindern doppelte Prüfungen von Produkten und senken die administrativen Kosten für Unternehmen.
Im Jahr 2024 belief sich das gesamte Handelsvolumen der Schweiz (Exporte plus Importe) auf 505 Milliarden Franken. Der Handel mit der EU machte den grössten Teil aus, mit einem Volumen von 302 Milliarden Franken, was 60 Prozent entspricht. Im Vergleich dazu entfallen 67 Milliarden Franken bzw. 13 Prozent auf die USA, 33 Milliarden Franken bzw. 7 Prozent auf China und 12 Milliarden Franken bzw. 2 Prozent auf das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland. Die Schweiz profitiert von einem privilegierten Zugang zum EU-Binnenmarkt für Waren, insbesondere dank des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (MRA Schweiz–EU).
Seit der letzten THG-Teilrevision hat sich der Warenhandel aufgrund der Digitalisierung und der Kreislaufwirtschaft verändert. Die Digitalisierung des Warenhandels ermöglicht Effizienzgewinne und eröffnet neue wirtschaftliche Möglichkeiten, birgt aber auch neue Risiken. Dazu gehören Anbieter ohne physische Präsenz in der Schweiz, Risiken für Gesundheit und Sicherheit der Verwenderinnen und Verwender oder unfairer Wettbewerb zulasten rechtskonform handelnder Unternehmen. Der Online‑Handel in der Schweiz ist in den letzten zehn Jahren im Durchschnitt um rund 7 Prozent pro Jahr gewachsen. Das gesteigerte Konsumverhalten verstärkt den Bedarf an einer nachhaltigen Nutzung von Ressourcen. Daher gewinnt die Kreislaufwirtschaft (Circular Economy) im Warenhandel an Bedeutung. Die Kreislaufwirtschaft bezweckt, den Lebenszyklus von Produkten zu verlängern und Materialien durch Wiederverwendung, Reparatur und Recycling so lange wie möglich im Wirtschaftssystem zu halten und so Effizienzgewinne zu schaffen. Ein zentrales Element dabei ist die digitale Erfassung 2/37
und Weitergabe von Produktinformationen über den gesamten Lebenszyklus hinweg. Dadurch können Wirtschaftsakteure, Wiederverwerter, Recycler, Marktaufsichtsbehörden und Verwenderinnen und Verwender rasch auf relevante Sicherheits‑, Energie‑ und Umweltdaten zugreifen. Die Kreislaufwirtschaft stellt somit neue Anforderungen an die Wirtschaftsakteure, an die Wertschöpfungsketten und an die Produkte (z.B. Design, Reparierbarkeit). Sie schafft aber auch neue Möglichkeiten wie z.B. Sekundärrohstoffmärkte, Produkte als Dienstleistung in der Vermietung oder Reparatur- und Wiederaufbereitungsangebote.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem Recht der EU
Das THG ist darauf ausgerichtet, den grenzüberschreitenden Warenhandel möglichst hindernisfrei zu gestalten. Es verpflichtet den Gesetzgeber, die technischen Vorschriften auf jene der wichtigsten Handelspartner abzustimmen (Art. 4 Abs. 1 und 2 THG). Während mehrere Staaten für die Schweiz handelspolitisch von Bedeutung sind, ist die volumenstärkste Handelspartnerin der Schweiz die EU (vgl. auch Ziff. 1.1.1). Ziel dieser Teilrevision ist es unter anderem auch unter dem Einfluss der Digitalisierung und der Kreislaufwirtschaft unnötige technische Handelshemmnisse weiterhin zu vermeiden oder weiter abzubauen. Abweichungen zum EU-Recht sind daher kaum vorhanden. Auf drei Punkte ist dennoch hinzuweisen:
In dieser Vorlage ist vorgesehen, Anbieter von Online-Marktplätzen als Wirtschaftsakteure zu qualifizieren. Das ist im geltenden Produkterecht der EU (noch) nicht der Fall. Die EU arbeitet derzeit jedoch an einer Zollreform11. Im Rahmen dieser Reform wird vorgeschlagen, die Anbieter von Online-Marktplätzen zollrechtlich als «fiktiven Einführer» und somit als Wirtschaftsakteure zu qualifizieren. Da die EU-Zollbehörden auch Marktüberwachungsaufgaben ausführen, ist heute unklar, wie die Abgrenzung der Qualifikation Anbieter von Online-Marktplätzen in der EU vorgenommen werden wird. Die Schweiz sieht daher eine kohärente Lösung vor, bei der die Anbieter von Online- Marktplätzen grundsätzlich als Wirtschaftsakteure qualifiziert werden.
Ferner ist in dieser Vorlage auch geplant, die Pflichten der Wirtschaftsakteure als technische Vorschriften zu qualifizieren, damit die Kriterien gemäss Artikel 4 THG auch auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure Anwendung finden. Im EU-Recht findet sich keine solche horizontale Qualifikation. Die Qualifikation gemäss THG bezweckt, unnötige Handelshemmnisse abzubauen oder zu vermeiden und entspricht damit den Grundsätzen des WTO12-Übereinkommens vom 15. April 199413 über technische Handelshemmnisse (WTO TBT-Übereinkommen), welches auch für die EU gilt. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Unterschied keine Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU haben wird.
Die Vorlage sieht ausserdem eine neue Strafrechtsbestimmung vor, um gegen unrechtmässige «Akkreditierungen» vorgehen zu können (Art. 26a). Das geltende EU-Akkreditierungsrecht (Verordnung (EG) Nr. 765/200814) kennt keine analoge Bestimmung. In der EU ist das Strafrecht allerdings weitgehend Sache der Mitgliedstaaten. Die Akkreditierung ist jedoch ein wichtiges Element im «New Legislative Framework» (NLF), weil sie die höchste Ebene staatlicher Kontrolle in einer Qualitätssicherungskette darstellt.
11 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (COM/2023/258 final). Der Trilog dazu wurde am 26. März 2026 abgeschlossen. 12 WTO ist die Abkürzung von «World Trade Organization», zu Deutsch Welthandelsorganisation. Sie bildet das rechtliche und institutionelle Fundament des multilateralen Handelssystems und regelt die grenzüberschreitenden Handelsbeziehungen der Staaten auf globaler Ebene. 13 SR 0.632.20, Anhang 1A.6 14 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
Die EU ist daran, den NLF zu revidieren und dabei u.a. das Konformitätsbewertungssystem zu stärken. Wie genau dies umgesetzt wird, ist noch offen. Die Stärkung des Akkreditierungswesens in der Schweiz verfolgt dabei dasselbe Ziel wie die EU im Rahmen der Revision des NLF. Daher ist auch in diesem Punkt davon auszugehen, dass dieser Unterschied keine Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU haben wird.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Als kleines, exportorientiertes Land mit wenig natürlichen Ressourcen hat die Schweiz ein grosses Interesse an einer liberalen Handelspolitik. Im Jahr 2024 lag die Exportquote der Schweiz bei 72 % des BIP. Im Vergleich dazu lag sie bei den 27 EU-Mitgliedstaaten durchschnittlich bei rund 50 %15. Die Schweiz strebt daher weiterhin eine liberale Marktwirtschaft mit möglichst einfachen Vorschriften an, die zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen. Dies wurde auch 2023 mit dem neu geschaffenen Unternehmensentlastungsgesetz (UEG)16 bestätigt.
Seit dem Erlass des THG 1995 hat sich sowohl der Warenhandel als auch das politische Umfeld verändert. Um dem Onlinehandel Rechnung zu tragen, wird die Marktüberwachung gestärkt und deren Befugnisse an die digitalen Vertriebskanälen angepasst. Weil der Warenhandel zunehmend online stattfindet und ein nachhaltiger Umgang mit Ressourcen immer wichtiger wird, müssen wichtige Informationen über Produkte digital verfügbar sein – und zwar über den gesamten Lebenszyklus eines Produkts hinweg. Diese sollen neben Verwenderinnen und Verwendern auch selektiv Marktüberwachungsbehörden sowie Unternehmen zur Reparatur, Wiederaufbereitung oder zum Recycling zugänglich sein. Deshalb schafft die Teilrevision eine gesetzliche Grundlage für einen digitalen Produktpass.
Mit der Teilrevision werden die Anforderungen an Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Importeur, Händler oder Anbieter von Onlinemarktplätzen klarer aufgeteilt; am Grundsatz der Verantwortung des Herstellers für die Konformität seiner Produkte wird dabei festgehalten. Da die Lieferketten im globalen Handel komplexer geworden sind, werden zunehmend weitere Wirtschaftsakteure entlang der gesamten Lieferkette verpflichtet, bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Solche Pflichten können den Handel behindern, wenn sie sich von Land zu Land unterscheiden; deshalb werden sie den Grundsätzen des THG unterstellt, damit sie den Handel nicht unnötig behindern. Diese Vorschriften über die Pflichten der Wirtschaftsakteure sollen ferner im Rahmen von Staatsverträgen gegenseitig anerkannt werden können, was den Zugang zu ausländischen Märkten erleichtert.
Der rasche technologische Fortschritt führt dazu, dass sich die technische Produktgesetzgebung ebenfalls schneller weiterentwickelt. Dies gilt sowohl für die Schweiz aber auch für die Gesetzgebungen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz. Damit weder Handelshemmnisse entstehen noch veraltete Produkte auf dem Schweizer Markt abverkauft werden, muss die Schweiz ihre Ausführungsvorschriften zeitnah anpassen
15 Das umfasst Güter und Dienstleistungen der EU insgesamt (gewichteter Durchschnitt nach Wirtschaftsgrösse). Die Daten stammen von der Weltbank: <<https:// data.worldbank.org/indicator/NE.EXP.GNFS.ZS?name_desc=false>>, zuletzt besucht am 7. Mai 2026 16 SR 930.31
können. Wo Vorschriften regelmässig und kurzfristig angepasst werden müssen, kann der Bundesrat diese Präzisierung der technischen Vorschriften an die in der Sache zuständige Behörde des Bundes übertragen. Das stellt sicher, dass die Schweiz für spezifische technische Aspekte das Recht praxisnah und im Gleichschritt mit den stattfindenden Entwicklungen anpassen kann.
Zudem werden bestehende Instrumente des THG weiterentwickelt: Die Marktüberwachungsinstrumente werden auf den Onlinehandel ausgerichtet. Das Akkreditierungswesen wird gestärkt, indem gegen unrechtmässige «Akkreditierungen» künftig gezielter vorgegangen werden kann. Das «Cassis‑de‑Dijon‑Prinzip» wird präzisiert, um den Prüfprozess für Ausnahmen klarer und transparenter zu gestalten. Und die Vorschriften über die Datenbearbeitung werden an die heutigen Umstände angepasst.
Schliesslich wird die Teilrevision des THG mit der laufenden Teilrevision des Produktsicherheitsgesetzes (PrSG) koordiniert, weil diese beiden Gesetze konzeptionell eng verknüpft sind. Begriffe und Instrumente, die in beiden Gesetzen verwendet werden, werden dabei einheitlich angepasst.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der neue Artikel 6b gibt dem Bundesrat die Kompetenz, ein System zu schaffen, damit namentlich Produktinformationen und Konformitätsnachweise in elektronischer Form während dem gesamten Lebenszyklus eines Produktes zugänglich gemacht werden können (digitaler Produktpass, vgl. 3. Kapitel). Dieses Anliegen entspricht dem Ziel 8 («Der Bund erbringt seine Leistungen effizient und fördert die Digitalisierung.») der Legislaturziele 2023 – 2027 des Bundesrates. Dieses System würde voraussichtlich aus dezentral bei Privaten gespeicherten Daten und allenfalls einem zentral gespeicherten Register, in dem mindestens die eindeutigen Produktkennungen (Schlüssel) gespeichert werden, bestehen. Ein solches System wäre auf dem Verordnungsweg zu konkretisieren und würde basierend auf sektorspezifischen Analysen (z.B. mittels der für 2026 geplanten vertieften Regulierungsfolgenabschätzung [RFA] zur Einführung eines digitalen Produktpasses) und Konsultationen interessierter Kreise festgelegt. Dies wird es ermöglichen, die Kosten zu beziffern. Sollte der Bundesrat sich entschliessen, ein solches System für einen bestimmten Produktebereich zu schaffen, würden bei den Wirtschaftsakteuren für die Digitalisierung und dezentrale Bereitstellung der Daten Kosten anfallen, wobei es dank dieser Digitalisierung längerfristig auch zu Einsparungen und Effizienzgewinnen kommen dürfte. Falls im Rahmen dieses Systems auch ein Schweizer Produktpassregister nötig sein sollte, kann die zuständige Stelle für dessen Betrieb Gebühren erheben, so dass dafür keine finanzielle Mehrbelastung für den Bundeshaushalt entsteht. Die entsprechenden Gebührenbestimmungen erlässt der Bundesrat. Wie die Kosten, die für die Schaffung dieses Produktpassregisters gedeckt würden, müsste der Bundesrat klären, wenn er sich zu einem solchen entschliessen sollte.
Wo die Teilrevision (im 4. Kapitel) die Aufgaben der Vollzugsorgane (z.T. auch Marktüberwachungsbehörden genannt) unterstützt und erleichtert, erhalten die Vollzugsorgane insbesondere hinsichtlich Onlinehandel griffigere Instrumente. Da der Onlinehandel zunimmt, kann das dazu führen, dass bei den Vollzugsorganen mehr Arbeit anfällt, was jedoch nicht dieser Vorlage geschuldet ist, sondern durch das steigende Volumen an online gehandelten Produkten verursacht wird. Durch die neuen Instrumente soll die Arbeit der Vollzugsorgane effizienter gestaltet werden können. Die Finanzierung des Vollzugs ist heute sektoriell reguliert und somit nicht im THG geregelt.
Bei den übrigen Änderungen ist nicht davon auszugehen, dass diese mit neuen Kostenfolgen verbunden sind. 12/37
3.3 Umsetzungsfragen
Im Rahmen der vorliegenden Teilrevision stellen sich zwei Umsetzungsfragen.
Im THG wird in Artikel 6b die Grundlage dafür geschaffen, dass der Bundesrat ein schweizweit einheitliches System erstellen kann, damit produktbezogene Daten in elektronischer Form zugänglich gemacht werden können (digitaler Produktpass). Ob der Bundesrat ein solches System beschliessen wird, ist noch offen und ein solcher Entscheid würde vorgängige sektorspezifische Analysen und Konsultationen bedingen (vgl. auch Ziff. 3.2 vorstehend).
Die zweite Umsetzungsfrage betrifft das Prüfverfahren, welches nötig ist, damit eine Ausnahme vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» beschlossen werden kann. Dieses Prüfverfahren soll kodifiziert und somit transparenter werden (Art. 16a Abs. 2 Bst. e). Heute sind nur die zu prüfenden Kriterien festgelegt. Wie und wann diese Kriterien zu prüfen sind, ergibt sich heute aus der Praxis der Bundesverwaltung.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Der Ingress verweist noch auf die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV). Er wird deshalb an die Bestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 199917 (BV) angepasst. Den Artikeln 31bis Absätze 1 und 2 sowie 64bis aBV entsprechen die Artikel 54, 95 und 101 der geltenden BV.
Ersatz von Ausdrücken
Im ganzen Erlass wird das «Inverkehrbringen» durch «Bereitstellung auf dem Markt» ersetzt. Die Erklärung dazu findet sich nachstehend unter Art. 3 Bst. d und dbis.
Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Januar 2009 wurden die Begriffe «Gemeinschaft» oder «EG» ersetzt durch die Bezeichnungen «Union» oder «EU». Diese Anpassung wird vorliegend im ganzen Erlass nachvollzogen.
Art. 2 Abs. 3 Geltungsbereich
Das 4. Kapitel wird mit der vorliegenden Revision neu strukturiert und unter anderem wurde die geltende Marktüberwachungsbestimmung (Art. 19) nach Thema gegliedert auf vier Artikel aufgeteilt. Daher ist der Hinweis auf die Marktüberwachungsbestimmung in Artikel 2 Absatz 3 zu ergänzen mit den neuen Marktüberwachungsartikeln. Damit wird auch bestätigt, dass das THG horizontal, aber subsidiär gilt (mit Ausnahme des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» gemäss Art. 16a THG), was in Bezug auf die Begriffsbestimmungen und die Bestimmungen zur Marktüberwachung selbst dann gilt, wenn in einem Sektor auf Verordnungsstufe etwas Abweichendes geregelt wird.
Art. 3 Bst. b Ziff. 4 Begriff «technische Handelshemmnisse»
Ziel und Aufgabe des THG ist es, dass mittels horizontaler Grundsätze und einheitlicher Begriffe technische Handelshemmnisse rechtzeitig erkannt und – soweit möglich – ver
17 SR 101
mieden oder abgebaut werden können. Das schafft und erhält in der Schweiz konkurrenzfähige Rahmenbedingungen für die Gesamtwirtschaft (vgl. auch Botschaft vom 15. Februar 199518 zu einem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse [THG]) und gewährleistet einen erleichterten Zugang zum EU-Binnenmarkt.
Die geltenden Massnahmen im THG fokussieren auf die technischen Vorschriften, welche ein Produkt erfüllen muss, damit es auf dem Markt bereitgestellt werden kann. Seit dem Inkrafttreten des THG – und der Grundsätze im WTO TBT-Übereinkommen, auf welches sich das THG u.a. abstützt – hat die Digitalisierung dem Onlinehandel einen starken Auftrieb gegeben. Der Online‑Handel in der Schweiz ist in den letzten zehn Jahren im Durchschnitt um rund 7 % pro Jahr gewachsen. Die ständige Verfügbarkeit von Produkten, der Wegfall klassischer Barrieren wie geografische Distanzen sowie die grössere Auswahl an günstigeren Produkten, hat das Konsumverhalten verändert und der Konsum nimmt tendenziell zu. Dies verstärkt den Bedarf nach einer nachhaltigen Nutzung von Ressourcen. Daher gewinnt die Kreislaufwirtschaft (Circular Economy) im Warenhandel an Bedeutung. Damit haben sich auch die Anforderungen an das Produkt bzw. den Handel verändert. So steht nicht mehr nur das fertige Produkt im Fokus von Ansprüchen, sondern auch die Auswirkungen der Herstellung eines Produkts müssen inzwischen gewisse Anforderungen genügen. In wichtigen Exportmärkten der Schweiz wurden daher in jüngerer Zeit neue Pflichten geschaffen, welche die Wirtschaftsakteure erfüllen müssen, damit sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen können19. Diese Grundsätze müssen von den Wirtschaftsakteuren während des ganzen Lebenszyklus der Produkte (inkl. deren Vorprodukte) eingehalten und kontrolliert werden. Im Rahmen des «New Approach» der EU ist der Hersteller für die Konformität seiner Produkte verantwortlich. Die Verantwortung des Herstellers bleibt zentral, wird jedoch zunehmend entlang der gesamten Liefer‑ und Wertschöpfungskette operationalisiert und auf weitere Wirtschaftsakteure übertragen (vgl. auch Ziff. 1.1.1). So haben z.B. Importeure die Pflicht, zu prüfen, dass die von ihnen bereitgestellten Produkte rechtskonform sind; Händler sind verpflichtet, die von Herstellern und Importeuren bereitgestellten Informationen weiterzugeben und auf erkennbare Mängel zu reagieren oder es kann verlangt werden, dass die Komponenten eines Produktes für Recycling- Zwecke zugänglich gemacht werden. Neu können zudem auch Anbieter von Online‑Marktplätzen, Fulfillment‑Dienstleister und weitere Intermediäre in die Verantwortung genommen werden, um Lücken in der Qualitätssicherungskette zu schliessen.
Wenn Staaten unterschiedliche Pflichten der Wirtschaftsakteure festlegen oder wenn Handelspartner nicht anerkennen, dass vergleichbare Pflichten der Wirtschaftsakteure bereits im Partnerstaat erfüllt wurden, kann das den Handel genauso behindern wie unterschiedliche Produktvorschriften – selbst dann, wenn das Produkt sowohl im Import- als auch im Exportmarkt rechtskonform ist. Um unnötige Handelshemmnisse aufgrund von unterschiedlichen Pflichten der Wirtschaftsakteure möglichst zu vermeiden, sind diese Pflichten als eine neue Kategorie von technischen Vorschriften ins THG aufzunehmen. Die Einhaltung dieser Pflichten wird im Rahmen der Marktüberwachung miterfasst.
Beim Erlass von Pflichten der Wirtschaftsakteure wird der Gesetzgeber künftig die Kriterien gemäss Artikel 4 einhalten müssen. Das heisst u.a. diese Pflichten müssen möglichst einfach und transparent sein sowie zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen (Art. 4 Abs. 2). Davon darf nur abgewichen werden, wenn 18 BBl 1995 II 521, S. 540 19 Z.B. Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.
überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern (Art. 4 Abs. 3 Bst. a). Dabei können sowohl direkte als auch indirekte überwiegende öffentliche Interessen Abweichungen rechtfertigen. Zum Beispiel dient die Pflicht einen Bevollmächtigten zu mandatieren, einer wirksamen Marktüberwachung, welche wiederum dem Schutz der Gesundheit von Menschen dient.
Im Einleitungssatz wurden die Wörter «angeboten» und «verwendet» gestrichen, weil diese durch die Bereitstellung auf dem Markt bereits abgedeckt sind.
Art. 3 Bst. cbis Begriff «gemeinsame Spezifikationen»
Neu eingeführt wird der Begriff der «gemeinsamen Spezifikationen» unter Artikel 3 Buchstabe cbis. Spezifikationen sind technische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren oder ein System, die beschreiben, wie es technisch oder klinisch beschaffen sein muss. Gemeinsame Spezifikationen erfüllen zwar denselben Zweck wie bezeichnete Normen (vgl. Art. 4 Abs. 5 Bst. b und c unten), unterscheiden sich jedoch dadurch, dass sie nicht von einer Normenorganisation, sondern von staatlichen Institutionen erarbeitet werden. Aufgrund ihrer Herkunft unterscheiden sie sich auch von technischen Spezifikationen, die ebenfalls von Normenorganisationen erarbeitet werden können. Weil sie eine Harmonisierungswirkung haben, werden sie als «gemeinsame» Spezifikationen bezeichnet. Sie dienen vor allem als Alternative oder Ergänzung zu harmonisierten Normen, wo letztere fehlen oder lückenhaft sind. Analog zu den harmonisierten Normen können sie für verbindlich erklärt werden oder sie bleiben freiwillig anwendbar, auch wenn sie bezeichnet werden gemäss Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b.
Art. 3 Bst. cter Begriff «Wirtschaftsakteur»
Mit dieser Vorlage wird der Begriff des Wirtschaftsakteurs ins THG eingeführt. Wirtschaftsakteure sind Akteure, die in die Herstellung von Produkten oder die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt involviert sind. Neben den Wirtschaftsakteuren, die schon lange existieren, wie z.B. Hersteller, Händler oder Importeure, fallen auch neuere Wirtschaftsakteure wie Fulfillment-Dienstleister oder Anbieter von Online- Marktplätzen, die sich parallel zum Onlinehandel entwickelt haben, unter die Definition eines Wirtschaftsakteurs.
Der Fulfillment‑Dienstleister ist ein zentraler Teil der Lieferkette geworden. Logistische Dienstleistungen wie Lagerung oder Versand sind nicht neu. Mit dem Aufkommen des Onlinehandels wuchs aber der Bedarf an umfassenden Outsourcing-Lösungen. Das führte zur Entwicklung von modernen Fulfillment‑Dienstleistern. In der Praxis entscheiden Fulfillment‑Dienstleister mit, welche Produkte in Verkehr gebracht werden und welche nicht. Sie spielen für den Marktzugang von Produkten somit eine wesentliche Rolle, weshalb sie als Wirtschaftsakteure qualifiziert werden.
Anbieter von Online-Marktplätzen stellen einen digitalen Marktplatz zur Verfügung, über welche andere Wirtschaftsakteure ihre Produkte anbieten und verkaufen können. Die Verkäuferinnen und Verkäufer können über eine Online-Schnittstelle mit den Verwenderinnen und Verwendern Fernabsatzverträge abschliessen. Unter dem Begriff «Online‑Schnittstelle» ist im Kontext des THG nicht die «Online-Schnittstelle» gemäss dem Bundesgesetz vom 17. März 202320 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Er
20 SR 172.019
füllung von Behördenaufgaben (EMBAG) zu verstehen, sondern eine Online-Schnittstelle gemäss dem Verständnis des EU-Produktesicherheitsrecht (vgl. Art. 3 Ziff. 15 der EU‑Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020).
Die Definition des Wirtschaftsakteurs ist mithin so gestaltet, dass Akteure entlang der gesamten Liefer‑ und Wertschöpfungskette erfasst werden können. Die Aufzählung von Wirtschaftsakteuren unter Artikel 3 Buchstabe cter ist nicht abschliessend. Denn einerseits ist es wahrscheinlich, dass aufgrund der Digitalisierung und der Globalisierung des Handels sowie im Rahmen der Kreislaufwirtschaft neue Wirtschaftsakteure entlang der Produktions- und Lieferkette entstehen, wie z.B. ein Wiederaufbereiter oder ein Recyclingunternehmen. Andererseits sollen grundsätzlich auch sektorspezifische Wirtschaftsakteure wie z.B. der nachgeschaltete Anwender aus dem Bereich chemischer Stoffe oder der Montagebetrieb etwa bei Aufzügen gleichermassen dem Begriff des Wirtschaftsakteurs gemäss THG unterstellt werden können. Die Art und der Umfang der Pflichten richten sich nach der jeweiligen Rolle in der Liefer‑ und Wertschöpfungskette und werden im Sektorrecht festgelegt.
Art. 3 Bst. d und Bst. dbis Begriffe «Bereitstellung von Produkten auf dem Markt» und «Inverkehrbringen»
Für einen Erlass, welcher die Vermeidung und den Abbau technischer Handelshemmnisse zum Ziele hat, ist die Ausrichtung seiner Begriffsbestimmungen nach international akzeptierten Sprachregelungen wesentlich. Zusätzlich zum für alle WTO-Mitglieder relevanten WTO TBT-Übereinkommen, dienen im europäischen Kontext namentlich die horizontalen EU-Verordnungen 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung, 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit21 als Referenzpunkte. Durch hinreichend weit gefasste Umschreibungen muss sichergestellt werden, dass allenfalls unterschiedliche Konzeptionen in der sektoriellen Gesetzgebung gleichermassen dem THG unterstellt sind und der Handel mit aussereuropäischen Partnern nicht beeinträchtigt wird.
Bis heute wird im THG das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produktes als «Inverkehrbringen» definiert. An den Zeitpunkt des Inverkehrbringens werden verschiedene Pflichten geknüpft. So muss das Produkt zu diesem Zeitpunkt rechtskonform sein (Art. 3 Bst. b THG). Darüber hinaus müssen alle Wirtschaftsakteure in der Lieferkette Auflagen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit erfüllen und gewährleisten, dass sich nur konforme Produkte auf dem Markt befinden. Welcher Wirtschaftsakteur dabei welche Pflichten hat, hängt auch davon ab, welcher Wirtschaftsakteur innerhalb der Lieferkette zu unterschiedlichen Zeitpunkten für das Produkt zuständig ist. In den EU- Rechtsakten jüngeren Datums wird daher neu unterschieden zwischen dem «Inverkehrbringen» und der «Bereitstellung auf dem Markt». Demnach wird ein Produkt «in Verkehr gebracht», wenn es erstmalig auf dem Markt bereitgestellt wird. Dieser Vorgang wird üblicherweise vom Hersteller oder von einem Einführer durchgeführt. Alle nachfolgenden Tätigkeiten, z. B. Weitergabe von Händler zu Händler oder von einem Händler an eine Verwenderin oder einen Verwender, werden in der EU als «Bereitstellung auf dem Markt» bezeichnet. Das Inverkehrbringen stellt somit für die Produktekonformität nach wie vor den wichtigsten Zeitpunkt dar, weil die Produkte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechen müssen.
21 Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates, ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1.
Diese Unterscheidung ist für den Binnenmarkt der EU auch darum wichtig, weil das Inverkehrbringen in der EU pro Produkt nur einmal in der gesamten EU und nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat erfolgen kann. Für die Schweiz ist wichtig, dass für die verschiedenen Schweizer Wirtschaftsakteure dieselben Vorschriften zu denselben Zeitpunkten in der Lieferkette gelten wie in der EU, damit der Handel mit der EU möglichst hindernisfrei erfolgen kann. Daher ist diese Unterscheidung zwischen dem erstmaligen Inverkehrbringen und der Bereitstellung auf dem Markt auch im Schweizer Recht nachzuvollziehen, da die heutige Definition des «Inverkehrbringens» gemäss dem THG beide Zeitpunkte erfasst. Im revidierten THG wird «Inverkehrbringen» somit grundsätzlich durch «die Bereitstellung auf dem Markt» ersetzt, ausser es ist das «Inverkehrbringen» gemäss neuer Definition, d.h. die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt, gemeint.
Die Formulierung «gewerblicher oder beruflicher Eigengebrauch» in Buchstabe d Ziffer 1 wird durch die Formulierung «Eigengebrauch im Rahmen einer Geschäftstätigkeit» ersetzt. Damit wird Kohärenz geschaffen mit der Formulierung im PrSG. Inhaltlich ändert sich an dieser Bestimmung nichts.
2 Kapitel
Der Titel des zweiten Kapitels wurde angepasst, um präziser sein, da es in diesem Kapitel nicht um den Rechtssetzungsprozess, sondern um die Ausgestaltung beim Erlass von technischen Vorschriften geht.
Art. 4 Abs. 5 Bst. b und c
Gemäss Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b bezeichnet, d.h. veröffentlicht das zuständige Bundesamt jene technischen Normen (sog. bezeichnete Normen) mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt, welche die Konformitätsvermutung auslösen können (einzig im Bauproduktesektor, wo bezeichneten Normen verbindlich sind, wird ein anderer Bezeichnungsprozess angewendet). Solche Bezeichnungen erfolgen in der Praxis jedoch nicht immer durch ein Bundesamt, sondern je nach Rechtsgebiet kann auch ein Institut des Bundes dafür zuständig sein. Deshalb wird der Terminus «zuständiges Bundesamt» durch «zuständige Behörde des Bundes» ersetzt.
Die bezeichneten Normen sind in den allermeisten Sektoren freiwillig. Wenden Hersteller aber die bezeichnete Norm an, profitieren sie von der sog. Konformitätsvermutung. Das bedeutet, die Hersteller dürfen davon ausgehen, dass ihr Produkt den Rechtsvorschriften entspricht, wenn sie sich bei der Herstellung an die bezeichnete Norm gehalten haben. Das Erarbeiten von Normen kann jedoch zeitaufwändig sein. Wo bezeichnete Normen (noch) fehlen, können daher gemeinsame Spezifikationen (vgl. Art. 3 Bst. cbis oben) diese Lücken schliessen. Gemeinsame Spezifikationen dienen als Alternative oder Ergänzung zu bezeichneten Normen, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu erleichtern. Neben den bezeichneten Normen werden daher neu auch die «gemeinsamen Spezifikationen» in Artikel 4 Absatz 5 Buchstaben b und c aufgenommen, damit sie bezeichnet werden und daher mit ihrer Anwendung die Vermutungswirkung erzeugen können.
In der französischen Fassung wird «mettre en œuvre» in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b durch «concrétiser» ersetzt und damit an die deutsche und italienische Fassung angeglichen.
Art. 4a Abs. 3 aufgehoben
Die Vorschrift, dass ein für ein Produkt verantwortlicher Wirtschaftsakteur mit einem Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz angegeben werden muss, wird umfassender im neuen Artikel 16f Absatz 2 geregelt. Der heutige Artikel 4a Absatz 3 kann somit aufgehoben werden.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a
In der französischen Fassung von Art. 5 Abs. 1 Bst. a wird eine sprachliche Korrektur vorgenommen.
3 Kapitel 1. Abschnitt
Das 3. Kapitel enthält die Kompetenzen des Bundesrates. Diese Kompetenzen werden mit dieser Teilrevision ergänzt, weshalb im 1. Abschnitt eine neue Überschrift eingefügt wird.
Art. 6a Präzisierung der technischen Vorschriften
Der technologische Fortschritt hat dazu geführt, dass sich die technische Gesetzgebung für Produkte schneller entwickelt. Diese Entwicklung kann Ausführungsbestimmungen technischer und administrativer Natur nötig machen. Diese werden in der Schweiz vom Bundesrat erlassen. Der Bundesrat kann diese Kompetenz an die sachlich zuständige Bundesbehörde weiterdelegieren, die über spezifische Fachkenntnisse im betreffenden Bereich verfügt, wobei das Einvernehmen weiterer betroffener Behörden des Bundes eingeholt werden muss, wenn sektorübergreifende Aspekte reguliert werden. Diese Delegation ist dann möglich, wenn einerseits die zeitliche Notwendigkeit dies erfordert, das heisst wenn die Schweizer Vorschriften laufend und in der Regel kurzfristig angepasst werden müssen und der Inhalt andererseits eine hohe Technizität aufweist. Diese Kompetenz kann sowohl an Einheiten der zentralen Bundesverwaltung (z. B. Ämter oder Departemente gemäss Art. 2 Abs. 1–2 des Regierungs‑ und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199722 [RVOG]) als auch an Organisationen der dezentralen Bundesverwaltung weiter delegiert werden, sofern sie bundesrechtlich geschaffen wurden und hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (Art. 2 Abs. 3 RVOG). Zu letzteren gehören insbesondere öffentlich‑rechtliche Anstalten wie Swissmedic oder das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS), die nach Artikel 6 Absatz 2 der Regierungs‑ und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199823 (RVOV) zur dezentralen Bundesverwaltung zählen. Nicht erfasst sind Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die zwar Verwaltungsaufgaben ausführen, jedoch überwiegend marktorientierte Dienstleistungen erbringen (Art. 6 Abs. 3 RVOV). Absatz 1 ist dabei als Auffangbestimmung zu verstehen, wo das Sektorrecht eine solche Kompetenzdelegation (noch) nicht enthält.
Art. 6b Informationssystem über Produktinformationen und Konformitätsnachweise
Abs. 1
Der Bundesrat kann festlegen, dass namentlich Produktinformationen (Art. 3 Bst. q), Konformitätsbescheinigungen (Art. 3 Bst. i), Konformitätserklärungen (Art. 3 Bst. k) sowie technische Unterlagen in digitaler Form in einem Informationssystem zur Verfügung gestellt werden und entlang der Wertschöpfungskette sowie über den gesamten
22 SR 172.010 23 SR 172.010.1
Lebenszyklus des Produktes über einen Datenträger zugänglich sein müssen. Dabei wird bewusst offengelassen, ob der Bundesrat ein eigenes, schweizerisches System zur elektronischen Bereitstellung von produktbezogenen Informationen schafft oder sich an bereits bestehenden Systemen von Handelspartnern beteiligt. Die nachstehenden Erläuterungen haben die Optik, dass sich der Bundesrat zur Schaffung eines eigenen, schweizerischen Systems entschieden haben wird.
Digitale Lösungen werden im Zeitalter des Onlinehandels immer wichtiger. Sie ermöglichen Transparenz und Rückverfolgbarkeit entlang der Wertschöpfungskette sowie eine gezieltere Marktüberwachung, indem sie Informationen z.B. über die Konformität der Produkte digital zugänglich machen. Ein Informationssystem würde somit die Marktüberwachung insbesondere gegenüber Online-Plattformen und Billiganbietern, die die Schweizer Vorschriften nicht einhalten, erleichtern. Wirtschaftsakteure könnten ihrerseits den Nachweis der Konformität effizienter erbringen und einfacher Anpassungen der Produktinformation vornehmen. Verwenderinnen und Verwender könnten fundierte Kaufentscheide treffen.
Ob der Bundesrat ein solches Informationssystem für die Schweiz einführen will und welche Daten als Voraussetzung für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt digital zugänglich gemacht werden müssten, wird der Bundesrat für jeden Produktebereich separat entscheiden. In gewissen Sektoren kann ein solches Informationssystem auch eine Voraussetzung werden, damit Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden können. Zu diesem Zweck müssen die Regulierungskosten frühzeitig im Rechtsetzungsprozess analysiert und transparent ausgewiesen werden, damit sich betroffene Kreise im Rahmen der Vernehmlassung dazu äussern können (vgl. auch vorstehende Ziff. 3.2. und 3.3.). So wird sichergestellt, dass der Bundesrat sich für die Regulierungsvariante mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Volkswirtschaft entscheiden kann. Bei der Umsetzung dieser Bestimmung sind somit das UEG und das Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 200524 (VIG) zu beachten.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch Artikel 35i des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198325 (USG), der mit der Parlamentarischen Initiative 20.433 «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken» eingeführt wurde. Dieser bestimmt bereits, dass der Bundesrat umweltbezogene Produktanforderungen während des Lebenszyklus des Produktes, sowie entsprechende Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen festlegen kann. Letztere sollen einerseits die Verwenderinnen und Verwender dabei unterstützen, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Andererseits sollen zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft zum Beispiel den Reparaturbetrieben und Recyclingunternehmen die nötigen Informationen bereitgestellt werden, um die Reparatur und Wiederaufbereitung sowie die sachgerechte Entsorgung von Produkten zu ermöglichen. Bei der Ausgestaltung dieser Vorgaben zur Kreislaufwirtschaft soll der Bundesrat die Regelungen der wichtigsten Handelspartner berücksichtigen.
Während somit die gesetzliche Grundlage für die Bereitstellung von Informationen zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft im USG zu finden ist, soll die gesetzliche Grundlage für das System, mit dem produktbezogene Daten in elektronischer Form zugänglich gemacht werden können, im THG verankert werden. Diese gesetzliche Grundlage im THG kann einerseits horizontal für alle Produktbereiche genutzt werden und stellt sicher, dass das System einheitlich und soweit möglich interoperabel mit vergleichbaren
24 SR 172.061 25 SR 814.01
Systemen der wichtigsten Handelspartner ist. Andererseits könnten damit neben umweltbezogenen Informationen weitere Informationen etwa zur Konformität der Produkte in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
Die EU führt ihrerseits mit der Verordnung 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte einen digitalen Produktpass ein, welcher in gewissen Sektoren eine Voraussetzung ist, damit ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden kann. Mit dem digitalen Produktpass wird die EU relevante Informationen namentlich zu Konformität, den Umweltauswirkungen sowie Empfehlungen für Verwendung, Reparatur, Recycling und Entsorgung entlang der industriellen Wertschöpfungskette dezentral erfassen und speichern sowie digital zugänglich machen. Die EU-Kommission will das System des digitalen Produktpasses zwecks administrativer Entlastung der Unternehmen längerfristig für praktisch alle Produktebereiche vorschlagen26.
Abs. 2
Ein allfälliges Schweizer Informationssystem soll kompatibel mit dem digitalen Produktpass der EU als dezentrales Informationssystem konzipiert werden, das vornehmlich von den Wirtschaftsakteuren gepflegt wird. Dennoch braucht es eine Stelle, die für den koordinierten Betrieb zuständig ist. Zur Gewährleistung der Echtheit der Datensätze, könnte analog zur EU ausserdem die Bereitstellung eines Registers mit der eindeutigen Produktekennung von in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkten erforderlich sein. Der Bundesrat wird ermächtigt, die dafür zuständige Stellen und deren Aufgaben festzulegen. Zur Finanzierung ihrer Vollzugsaufgaben kann diese Stelle Gebühren erheben (gemäss Art. 16 THG). Wie die Kosten, die für die Schaffung eines Produktpassregisters gedeckt würden, müsste der Bundesrat klären, wenn er sich entschliessen sollte, ein solches zu schaffen (vgl. auch vorstehende Ziff. 3.2).
Abs. 3
Während die zu erfassenden Daten für jeden Sektor einzeln in den entsprechenden Verordnungen zu verankern sind, ermöglicht es Absatz 3 dem Bundesrat die technischen systemischen Anforderungen sektorübergreifend festzulegen. Dabei berücksichtigt er Artikel 4 THG und stellt dadurch sicher, dass die Vorgaben so ausgestaltet sind, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken, möglichst einfach und transparent sind und einen möglichst geringen Vollzugs- und Verwaltungsaufwand zur Folge haben. Zurzeit werden sowohl auf regionaler als auch auf internationaler Ebene in der International Organization for Standardization (ISO) und International Electrotechnical Commission (IEC) Normen für einen digitalen Produktpass erarbeitet, die zwecks Vermeidung technischer Handelshemmnisse zu berücksichtigen sind.
Abs. 4
Um den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zu gewährleisten, müssen die verschiedenen Akteure unterschiedliche Zugangsrechte zu den Informationen erhalten. Diese Zugriffsrechte werden vom Bundesrat geregelt.
26 Vorschläge der Europäischen Kommission vom 21.5.2025 für eine Änderungsrichtlinie [COM(2025) 503 final] und für eine Änderungsverordnung [COM(2025) 504 final] im Hinblick auf die Digitalisierung und Angleichung gemeinsamer Spezifikationen.
Abs. 5
Um die Interoperabilität mit dem System der EU zu gewährleisten, würden auch in der Schweiz private Digitalproduktpass-Dienstleister Lösungen anbieten, über welche die Daten verarbeitet und zur Verfügung gestellt werden können. Basierend auf Absatz 5 können die Zuständigkeiten und Anforderungen an diese privaten Dienstleister auf Verordnungsebene definiert werden.
3 Kapitel 1a. Abschnitt
Aufgrund der neuen Überschrift im 1. Abschnitt verschiebt sich der geltende 1. Abschnitt in den Abschnitt 1a.
Art. 10 Abs. 2 Bst. d
Nach Schweizer (und europäischer) Rechtsauffassung ist die Akkreditierungstätigkeit eine hoheitliche Tätigkeit. Bereits nach geltendem Recht, kann ausländischen Akkreditierungsstellen – auf deren Gesuch hin – erlaubt werden, in gesetzlich nicht geregelten Bereichen (d.h. Bereiche, in welchen die Akkreditierung rechtlich nicht vorgeschrieben ist) Akkreditierungen in der Schweiz vorzunehmen (Art. 271 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) 27 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 RVOV sowie Art. 4 Abs. 3 der Akkreditierungs‑ und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199628 [AkkBV]). Bewilligungen im Sinne von Artikel 271 StGB sind jedoch nur möglich, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens muss eine hoheitliche Tätigkeit betroffen sein (was in casu immer der Fall ist, da für die Qualifikation als hoheitliche Tätigkeit die schweizerische Rechtsauffassung massgebend ist und nicht etwa das ausländische Recht [vgl. z.B. BGE 148 IV 66, E. 1.4.1 und 1.4.2 m.w.H.]). Zweitens muss diese Tätigkeit für einen ausländischen Staat, d.h. in dessen Interesse erfolgen. In wenigen Weltregionen ist die Akkreditierung jedoch eine privatrechtliche Tätigkeit bzw. erfolgt nicht im Interesse eines Staats. Die zweite Voraussetzung ist mithin nicht immer erfüllt, wenn ausländische Stellen in der Schweiz «akkreditieren». «Akkreditierungen» von Stellen aus Ländern, in welchen die Akkreditierung eine privatrechtliche Tätigkeit ist, sind keine Akkreditierung gemäss Schweizer Recht. Dennoch sind einige von diesen «Akkreditierungsstellen» Mitglieder von internationalen Akkreditierungsorganisationen29, bei welchen auch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) Mitglied ist. Die Schweiz ist eine stark exportorientierte Volkswirtschaft. Im Verhältnis zum Exportvolumen verfügt sie über eine vergleichsweise kleine Akkreditierungsstelle. Die SAS kann nicht in allen Bereichen, in welchen die Schweizer Exportwirtschaft tätig ist, Akkreditierungen anbieten. In gewissen Konstellationen hat die Schweiz ein Interesse, das Schweizer Konformitätsbewertungsstellen von ausländischen Stellen geprüft werden können, deren Sitz sich in einem Land befindet, der die Akkreditierung privatrechtlichen Stellen überlässt. In solchen Fällen soll es den Schweizer Konformitätsbewertungsstellen trotzdem möglich sein, sich als «akkreditiert» bezeichnen zu können, auch wenn keine Akkreditierung
nach schweizerischem Recht vorliegt. Für diese Konstellation soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, die Kriterien festzulegen, um neben den Bewilligungen im Sinne von Artikel 271 Ziffer 1 StGB auch Bewilligungen für Stellen erteilen zu können, die nicht im Auftrag oder Interesse eines ausländischen Staats handeln. In solchen Fällen
27 SR 311.0 28 SR 946.512 29 International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) oder dem International Accreditation Forum (IAF) sowie deren Nachfolgeorganisation Global Accreditation Cooperation Incorporated.
ist im Geschäftsverkehr zu deklarieren, nach welchem Recht die «Akkreditierung» erteilt worden ist.
3 Kapitel 3. Abschnitt
Die Überschrift des 3. Abschnitts wird präziser formuliert.
Art. 11 Einleitungssatz
Die zeitliche Ausrichtung des geltenden Rechts macht eine sprachliche Anpassung des zweiten Teilsatzes des aktuellen Artikels 11 nötig. Artikel 11 sieht die Beteiligung oder Interessenvertretung der Schweiz im Hinblick auf die Erarbeitung von technischen Normen vor. Die Normen, an denen sich die Schweiz beteiligen will, liegen somit noch nicht vor. Gleichwohl spricht der zweite Teilsatz von Artikel 11 von Normen, «auf die in Vorschriften verwiesen wird». Um diesen zeitlichen Widerspruch aufzulösen, wird die Präsensform aufgehoben und nur die Zukunftsform «Normen… auf die in Vorschriften verwiesen werden soll» beibehalten. Diese Anpassung wird genutzt, um Klarheit hinsichtlich der Terminologie zu schaffen: Technische Normen können bezeichnet, d.h. im Bundesblatt veröffentlicht werden gemäss Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b. Solche Normen werden bezeichnete Normen genannt. Oftmals werden diese Normen auch harmonisierte Normen genannt, das ist aber nur in der EU in jedem Fall zutreffend. Wo die Schweiz z.B. eigene Normen erarbeitet und bezeichnet, wäre der Begriff harmonisierte Normen unzutreffend. Deshalb werden Normen, welche die Konformitätsvermutung auslösen können, bezeichnete Normen genannt, wobei ihre Anwendung freiwillig ist (für Bauprodukte gilt eine abweichende Regelung). Demgegenüber gibt es auch Normen, die in Gesetzen oder Verordnungen für verbindlich erklärt werden. In letzterem Fall werden regelmässig eine oder mehrere Norm-Nummern explizit genannt, wobei es auch Konstellationen gibt, wo die Anwendung einer Gruppe von Normen ohne Auflistung der einzelnen Normen für verbindlich erklärt wird. Die Gesamtheit aller rechtsrelevanten Normen, auf die in Vorschriften verwiesen wird, werden referenzierte Normen genannt.
3 Kapitel 5. Abschnitt
Da Artikel 13 umformuliert wurde (vgl. nachstehend) wird der Titel des 5. Abschnitts im 3. Kapitel entsprechend angepasst.
Art. 13
Abs. 1 und 2
Die Verpflichtung, eine zentrale Auskunftstelle für technische Vorschriften und Normen bereitzustellen, ergibt sich für die Schweiz schon aus dem GATT-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse aus dem Jahr 197930. Sie soll dazu beitragen, dass Behörden und Private sich möglichst schnell und zuverlässig über die technischen Regeln des eigenen Landes wie auch anderer Staaten informieren können. Damit soll der Warenhandel so reibungslos wie möglich verlaufen. Das geltende Recht schreibt vor, dass dafür eine Stelle geschaffen werden muss. Neu wird Absatz 1 umformuliert, so dass dafür nicht eigens eine neue Stelle geschaffen werden muss bzw. dass diese Auskünfte auch von mehr als einer Stelle erteilt werden können (Abs. 2). So kann die Auskunft jeweils dort erteilt werden, wo das grösste Wissen vorhanden ist, z.B. bei den
30 SR 0.632.231.41.
technischen Vorschriften und den gemeinsamen Spezifikationen von einer Behörde und bei den Normen von einer privaten Stelle. Das ermöglicht eine flexiblere und effizientere Umsetzung der Auskunftspflicht gemäss Absatz 1. Wie schon heute, ist eine angemessene Abgeltung vorzusehen, wenn solche Aufgaben von einer privaten Stelle übernommen werden.
Art. 14
Abs. 1
Die französische Fassung wird mit «de les éliminer ou de les réduire» ergänzt und damit an die bestehende deutsche und italienische Fassung angeglichen.
Abs. 1 Bst. cbis Abschluss internationaler Abkommen über die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Pflichten der Wirtschaftsakteure
Unterschiedliche Pflichten der Wirtschaftsakteure können sich als Handelshemmnisse auswirken. Wenn jedoch in zwei Staaten gleichwertige Pflichten der Wirtschaftsakteure gelten, können diese gegenseitig vertraglich anerkannt werden. In diesem Fall entbindet die Einhaltung dieser Pflicht im einen Staat die Wirtschaftsakteuren davon, dieselbe Pflicht auch im anderen Staat nochmals erfüllen zu müssen. Dadurch wird das potenzielle Handelshemmnis vermieden. Aufgrund der Technizität solcher Regeln ist es sinnvoll, analog der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen, die Kompetenzen zum Abschluss entsprechender Verträge dem Bundesrat zu übertragen. Dies bietet sich auch darum an, weil derartige Pflichten regelmässig mit dem Inverkehrbringen von Produkten verknüpft sind und sich oftmals in Marktzugangsabkommen einbetten, für welche der Bundesrat bereits die Abschlusskompetenz hat.
Je mehr identische Produkte in grösseren geographischen Räumen zirkulieren, desto wichtiger wird dabei ein funktionierender Informations- und Datenaustausch zwischen den zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls auch mit Zollbehörden. Der Vollzug der in Absätze 1 und 2 genannten Abkommen wird dabei zunehmend durch digitale Instrumente wie Datenbanken oder Informationssysteme unterstützt. Um solche Instrumente nutzen zu können, ist es regelmässig notwendig, sich finanziell an deren Aufbau und Unterhalt zu beteiligen. Das ist für die Schweiz volkswirtschaftlich sinnvoll. Denn wenn die Schweizer Behörden nicht auf bereits vorhandene Daten im Exportstaat zurückgreifen können, müssen die Schweizer Importeure diese Daten in der Schweiz nachliefern, oder die Schweizer Behörde muss die benötigten Informationen bei ausländischen Partnerbehörden einholen. Das kann für beide Seiten mit Kosten und u.U. mit Marktzugangsverzögerungen verbunden sein. Gestützt auf Artikel 14 ist es darum möglich, dass sich die Schweiz an solchen digitalen Instrumenten finanziell beteiligt, wenn dies dem Vollzug der Abkommen gemäss Absätze 1 und 2 dient. Die Mitfinanzierung von digitalen Marktüberwachungs-Instrumenten erfolgt in der Regel mit Mitteln aus dem Eigenbereich, da diese Beteiligung die inländische Marktüberwachung entlastet. Deshalb ist dafür keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage nötig.
Art. 16a Bereitstellung auf dem Markt von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten: Grundsatz
Abs. 1
In der französischen Fassung wird ein «et» zwischen Buchstabe a und b eingefügt und somit an die bestehende deutsche und italienische Fassung angeglichen.
Abs. 2 Bst. e
Artikel 16a Absatz 1 THG schreibt vor, dass Produkte, die in der EU oder einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr sind, auch in der Schweiz auf dem Markt bereitgestellt werden können. Das gilt auch, wenn das Produkt von den technischen Vorschriften der Schweiz abweicht. Dieses Prinzip nennt man «Cassis-de-Dijon- Prinzip». Es trägt zur Vermeidung unbegründeter, neuer Handelshemmnisse bei und vermeidet den Erlass neuer schweizerischer Vorschriften, die unnötig von den EU-Vorschriften abweichen. Mit dem «Cassis-de-Dijon-Prinzip» wird auch berücksichtigt, dass die Vorschriften der EU bzw. ihrer Mitgliedstaaten einen vergleichbar hohen Standard wie jene der Schweiz aufweisen. Vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» gibt es Ausnahmen. Neben den gesetzlich verankerten Ausnahmetatbeständen kann auch der Bundesrat Ausnahmen von diesem Prinzip beschliessen. Das kann er jedoch nur tun, wenn die Ausnahme nötig ist zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen, wenn sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellt und wenn sie verhältnismässig ist. An diese Vorgaben muss sich auch der Gesetzgeber halten (Art. 4). Das gilt schon heute, geriet jüngst aber etwas in Vergessenheit (vgl. Fussnote 10). Damit das Zusammenspiel von Artikel 16a Absatz 2 und Artikel 4 Absätze 3 und 4 besser aus dem Gesetzestext hervorgeht, soll dies durch eine sprachliche Anpassung in Absatz 2 Buchstabe e verdeutlicht werden. Sind die Kriterien gemäss Artikel 4 Absätze 3 und 4 nicht erfüllt, darf der Bundesrat keine Ausnahme vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» beschliessen.
Der Prüfprozess für Ausnahmen vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» basiert heute auf einer Verwaltungspraxis. Dieser Prüfprozess soll nun kodifiziert und stärker in den ordentlichen Gesetzgebungsprozess integriert werden. Absatz 2bis schafft die Grundlage für ein einheitliches Verfahren zur Prüfung der Kriterien gemäss Artikel 4 Absätze 3 und 4, bevor der Bundesrat eine Ausnahme vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» beschliessen kann. Damit wird sichergestellt, dass Ausnahmen nur erlassen werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen vorliegen und insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten ist. Die rechtliche Verankerung des Prüfverfahrens erhöht die Transparenz und Rechtssicherheit und klärt, zu welchem Zeitpunkt und durch wen im Rechtssetzungsverfahren die Prüfung vorzunehmen ist. Die Stärkung des Prüfprozesse gewährleistet, dass die Wirksamkeit dieses Prinzips bestehen bleibt.
Art. 16e Abs. 1 Bst. c: Bereitstellung auf dem Markt von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten: Produktinformation
Wie oben unter Artikel 4a Absatz 3 erläutert, geht Artikel 4a Absatz 3 in Artikel 16f Absatz 2 auf. Um Kohärenz zu gewährleisten, wird Artikel 16e Absatz 1 Buchstabe c mit dem Verweis auf Artikel 16f Absatz 2 ergänzt.
Das geltende THG vereint im 4. Kapitel einen breiten Katalog von Rechten und Pflichten. Die einzelnen Rechte und Pflichten werden mit der vorliegenden Teilrevision an die heutigen Umstände angepasst und bereinigt. Zudem werden Artikel, die unübersichtlich geworden sind, neu strukturiert. Das heutige 4. Kapitel wird ferner in ein Kapitel 4 (Pflichten der Wirtschaftsakteure und Nachweis der Konformität), in ein Kapitel 4a (Marktüberwachung, Datenbearbeitung und Amtshilfe) sowie ein Kapitel 4b (Rechtspflege) unterteilt.
Art. 16f Pflichten der Wirtschaftsakteure
Abs. 1
Damit ein Produkt in Verkehr gebracht werden darf, muss es rechtskonform sein, d.h. die technischen Vorschriften erfüllen. Der Bundesrat soll daher die Möglichkeit erhalten, auf Verordnungsstufe sachgerechte Pflichten der Wirtschaftsakteure festlegen zu können, deren Einhaltung eine Voraussetzung ist, damit ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden kann oder die erfüllt werden müssen, wenn das Produkt, das bereits in Verkehr gebracht worden ist, verändert wird und danach wieder auf dem Markt bereitgestellt wird, beispielsweise durch Wiederaufbereiter. Gleichzeitig soll mit der Unterstellung dieser Pflichten unter das THG sichergestellt werden, dass sie sich nicht unnötig als Handelshemmnisse auswirken und möglichst einfach und transparent sind. Das bedeutet z.B., dass die Schweiz Pflichten, welche wichtige Handelspartner ihren Wirtschaftsakteuren auferlegen, vor einer allfälligen Übernahme anhand der THG-Kriterien gemäss Artikel 4 prüft.
Diese Pflichten der Wirtschaftsakteure können je nach Produkt unterschiedlicher Natur sein. So kann beispielsweise von einer allgemeinen Aufbewahrungspflicht der Konformitätsunterlagen während einer gewissen Zeit über Auskunfts-, Dokumentations- oder Prüfpflichten bis zu hin zu einer Meldepflicht in einem sektorspezifischen Register alles unter solche Pflichten fallen. Diese Pflichten können sich auf den Herstellungszeitpunkt aber auch auf spätere Zeitpunkte beziehen. So kann der Bundesrat gestützt auf diese Bestimmung etwa auch vorsehen, dass die Informationen im digitalen Produktpass nach der Wiederaufbereitung eines Produkts aktualisiert werden müssen. Der horizontale und subsidiäre Charakter des THG kommt hier deutlich zum Ausdruck. Denn mit der Bestimmung im THG wird lediglich sichergestellt, dass für den Fall des Fehlens einer solchen Kompetenzdelegation auf Stufe Sektorgesetz, die Möglichkeit zur Konkretisierung solcher Pflichten in der Sektorverordnung besteht. Ein Rahmenerlass wie das THG vermöchte den in solchen Fragen sehr unterschiedlichen Bedürfnissen der einzelnen Produktebereiche nicht abschliessend gerecht zu werden. Diese Pflichten müssen ferner in den einzelnen Sektorverordnungen konkretisiert werden (vgl. auch vorstehend Art. 3 Bst. b Ziff. 4).
Abs. 2
Absatz 2 ermöglicht es dem Bundesrat, eine Sitz- oder Wohnsitzpflicht in den Produktinformationen vorzuschreiben. Diese Angabe kann auf dem Produkt aber auch in den weiteren Produktinformationen wie z.B. dem Beipackzettel oder der Gebrauchsanweisung gemacht werden. Damit wird sichergestellt, dass den Marktüberwachungsbehörden eine verantwortliche Ansprechperson zur Verfügung steht, gegenüber der sie die Pflichten oder Massnahmen durchsetzen können. Dieses Anliegen ist nicht neu. So sieht das geltende THG diese Möglichkeit bereits heute für gewisse Produkte vor
(Art. 4a Abs. 3 des geltenden THG). Neu wird diese Möglichkeit für alle Produkte eröffnet. Diese Erweiterung wurde nötig, weil die Verlagerung des Handels in den digitalen Raum dazu geführt hat, dass ein Produkt zwar in der Schweiz verkauft wird, für die Marktüberwachungsbehörden oder die Verwenderinnen und Verwender aber keine verantwortliche Ansprechperson in der Schweiz vorhanden ist. Insbesondere der direkte Verkauf über Online-Kanäle durch Wirtschaftsakteure, die nicht in der Schweiz ansässig sind, kann die Schweizer Marktüberwachungsbehörden daran hindern, effektiv gegen nicht konforme oder nicht sichere Produkte auf dem Schweizer Markt vorgehen zu können. Eine effektive Marktüberwachung ist aber eine unabdingbare Voraussetzung unter dem «New Approach»-Ansatz31. Für einen fairen Wettbewerb ist es zudem wichtig, dass alle Wirtschaftsakteure, die auf dem Schweizer Markt Produkte absetzen, gleich behandelt werden, unabhängig davon, ob ein Wirtschaftsakteur im In- oder Ausland ansässig ist. Diese Herausforderungen werden z.B. auch von der Motion 24.3687 von NR Michaud Gigon Sophie «Grosse Online-Händler mit Sitz in einem Drittstaat dazu verpflichten, eine Rechtsvertretung in der Schweiz zu bestimmen» thematisiert. In verschiedenen Bereichen hat der Gesetzgeber diesem Anliegen bereits Rechnung getragen. Das Datenschutzgesetz vom 25. September 202032 (DSG) sieht vor, dass eine Datenschutz-Vertretung in der Schweiz benannt werden muss (Art. 14 Datenschutzgesetz). Auch im Bereich der Mehrwertsteuer gibt es eine solche Pflicht (Art. 67 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200933 [MWSTG]). Im Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG), das bis Mitte Februar 2026 in der Vernehmlassung war, ist vorgesehen, dass Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen, die nicht in der Schweiz niedergelassen sind, eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter in der Schweiz bezeichnen müssen.
Eine derartige Vorschrift kann allerdings ein Handelshemmnis darstellen. Auch das Erfordernis einer verantwortlichen Person in der Schweiz muss sich daher an den Kriterien von Artikel 4 orientieren. Mit der Teilrevision des PrSG wird eine identische Vorschrift ins PrSG aufgenommen werden. Beide Formulierungen, sowohl jene im THG als auch jene im PrSG, sind als Kann-Vorschriften ausgestaltet. Dies, weil eine verantwortliche Person in der Schweiz nicht in jedem Fall nötig sein wird. Wo Produkte vor allem aus Staaten importiert werden, mit welchen die Schweiz aufgrund von völkerrechtlichen (Handels-)Verträgen eine weitgehende und funktionierende Amtshilfe praktizieren kann, wird das beispielsweise weniger nötig sein. Zahlreiche Produktekategorien werden jedoch nicht nur aus Staaten importiert, mit welchen die Schweiz einen (Handels-)Vertrag abgeschlossen hat. In einer solchen Konstellation kann es sachgerecht sein, eine Sitz- oder Wohnsitzpflicht in der Schweiz vorzusehen und gleichzeitig mit jenen Staaten, mit welchen ein (Handels-)Abkommen besteht, den verantwortlichen Wirtschaftsakteur mit Sitz im Vertragspartnerstaat gegenseitig zu anerkennen, so dass im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern nur eine Adresse deklariert werden muss, um die Vorschrift für beide Märkte zu erfüllen.
Art. 17 Grundsätze für den Nachweis der Konformität
Die Sachüberschrift des geltenden Artikel 17 wird ergänzt mit «Nachweis der Konformität». Aus sprachlogischen Gründen wurde in Absatz 1 das Wort «können» ersatzlos
31 Vgl. dazu Fussnote 9. 32 SR 235.1 33 SR 641.20
gestrichen, da eine Nachweispflicht besteht, welche die Wirtschaftsakteure erfüllen müssen.
Zudem wird der geltende Artikel 17 mit einem neuen Absatz 1bis ergänzt. Dieser verpflichtet Anbieter von Online-Marktplätzen ihre Plattformen, das heisst die von ihnen betriebene Online-Schnittstelle so zu konzipieren und organisieren, dass ein Dritter (Verkäufer), der sein Produkt auf einem Online-Marktplatz anbietet, die rechtlich vorgeschriebenen Nachweise betreffend die Konformität seines Produkts mit jeder Bereitstellung auf dem Markt erbringen kann. Der Online-Marktplatz muss also technisch so gestaltet sein, dass die Wirtschaftsakteure alle erforderlichen Informationen korrekt und vollständig eingeben können und diese Informationen lesbar sind für die relevanten Anspruchsgruppen.
Art. 18 Sachüberschrift
In der Sachüberschrift des unveränderten Artikels 18 wird präzisiert, dass es um Prüfung und Konformitätsbewertungen durch Dritte geht. Dies, um Artikel 18 von Artikel 17 abzugrenzen.
Art. 18a Mitwirkungspflicht
Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht ist im geltenden Recht in Artikel 19a geregelt. Aufgrund der Umstrukturierung im 4. Kapitel wird diese Bestimmung zu Artikel 18a. Zudem wird die Sachüberschrift vereinfacht. Gleichzeitig werden neu alle Wirtschaftsakteure, und nicht mehr nur der Inverkehrbringer, von dieser Bestimmung erfasst.
Art. 19 Befugnisse der Vollzugsorgane
Artikel 19 verfolgt das Ziel, den Organen, die nach dem Recht der einzelnen Produktesektoren mit der Marktüberwachung betraut sind, jene Kompetenzen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Aufgaben im Allgemeinen erforderlich sind, in der betreffenden Gesetzgebung aber allenfalls fehlen. Weitergehende, abweichende oder detailliertere Regelungen in der Spezialgesetzgebung bleiben dabei nicht nur möglich, sondern oft auch notwendig. Artikel 19 untersteht aus diesem Grund, wie die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3, einem generellen Vorbehalt zugunsten von Sektorrecht sowohl auf der Gesetzes- wie der Verordnungsstufe.
Der geltende Artikel 19 enthält 8 Absätze. Mit der vorliegenden Teilrevision werden die Befugnisse der Vollzugsorgane weiter ausgebaut und an den Onlinehandel angepasst. Damit wäre der geltende Artikel 19 unübersichtlich geworden. Er wurde daher neu strukturiert und auf die drei Artikel 19, 19a und 19b aufgeteilt.
Abs. 1
Absatz 1 wurde inhaltlich fast unverändert aus dem geltenden Artikel 19 Absatz 1 übernommen. Einzig der Teilsatz «Muster erheben oder anfordern,» wurde durch den Teilsatz «Produkte und nötigenfalls Baumuster anfordern» ersetzt, weil dies präziser ist. Trotz praktisch unverändertem Wortlaut ist festzuhalten, dass diese Befugnisse sowohl für physische Räume und Unterlagen als auch für digitale Plattformen und Daten gelten.
Abs. 2
In den letzten 10 Jahren hat sich der Onlinehandel mehr als verdoppelt34. Die Verlagerung des Warenhandels in den digitalen Raum bringt auch veränderte Anforderungen an den Vollzug mit sich, damit dieser seiner Aufgabe nachkommen kann. Darum wird in Absatz 2 die Grundlage geschaffen, dass die Vollzugsorgane unter fiktivem Namen entweder selbst oder mittels eines Auftragnehmers Produkte online erwerben können. Letzteres ist nötig, weil die Herausforderungen beim Online-Kauf unter fiktivem Namen oftmals darin bestehen, dass Personendaten der Vollzugsorgane z.B. für den Erwerb einer Kreditkarte oder für die Rechnungsstellen offengelegt werden müssen. Das kann aus Datenschutzgründen unerwünscht sein oder es kann die Absicht, ein Produkt unter fiktivem Namen zu erwerben, vereiteln. Die Vollzugsorgane sollen diese Aufgabe auch einem (spezialisierten) Auftragnehmer übertragen können.
Art. 19a Verwaltungsmassnahmen
Der neue Artikel 19a enthält die Verwaltungsmassnahmen des geltenden Artikels 19.
Abs. 1
Absatz 1 entspricht grundsätzlich dem geltenden Artikel 19 Absatz 2. Werden Massnahmen auf Verdachtsbasis getroffen, so müssen diese verhältnismässig sein. Der geltende Artikel 19 Absatz 6 wurde in den Artikel 19a Absatz 1 verschoben, um klarzustellen, dass diese Massnahmen (Warnung, Rückruf und Information) durch die Vollzugsorgane möglich ist, wenn der Wirtschaftsakteur die nötigen Massnahmen nicht rechtzeitig ergreift.
Abs. 2
Absatz 2 entspricht dem geltenden Artikel 19 Absatz 3.
Abs. 3
Absatz 3 entspricht inhaltlich weitgehend dem geltenden Artikel 19 Absatz 4. Die Liste der geeigneten Massnahmen wird jedoch ergänzt durch die Möglichkeit der Vollzugsbehörden, die «Herstellung der Konformität eines Produktes» zu verlangen (Art. 19a Abs. 3 Bst. a). Dies ist ein zentrales Anliegen der Marktüberwachung, da ein Produkt nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn es rechtskonform ist. Die Vollzugsbehörden erhalten damit die Befugnis, Unternehmen aufzufordern, ihre Produkte so anzupassen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen und technischen Vorschriften entsprechen. Dazu können beispielsweise fehlende Sicherheitsmerkmale ergänzt, Kennzeichnungen angebracht oder technische Änderungen vorgenommen werden. Die Massnahme dient dazu, die Konformität herzustellen, ohne sofort ein Verkaufsverbot oder eine Rücknahme anzuordnen. Sie umfasst auch die Nachrüstung eines nicht konformen Produktes, weshalb diese nicht gesondert aufgeführt wird. Diese Regelung wird analog zum PrSG ins THG übernommen, um eine einheitliche und verhältnismässige Vorgehensweise sicherzustellen. Diese Ergänzung führt dazu, dass der heute geltende Buchstabe a zu Buchstabe b wird.
34 Gesamtmarkterhebung für den Onlinehandel in der Schweiz durchgeführt von HANDELSVERBAND.swiss gemeinsam mit GfK Switzerland und in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Post: Schweizer Online-Konsum wächst in 2023 um 3 Prozent – Einbussen aus 2022 wieder ausgeglichen (gfk.com).
Ergänzt wird zudem unter dem Buchstaben d, dass vom Wirtschaftsakteur, von der Betreiberin oder dem Betreiber des Internet-Hosting-Dienstes oder von der Halterin oder dem Halter des Domain-Namens verlangt werden kann, dass der Zugang zu einem Online-Angebot unterbunden wird. Werden Produkte auf dem Markt bereitgestellt, müssen diese rechtskonform sein, unabhängig davon, ob diese in einem physischen Geschäft oder online angeboten werden. Im Jahr 2025 wurden in der Schweiz insgesamt Waren für 15,8 Milliarden Franken von Privatpersonen im Online-Versandhandel bestellt. Davon wurden 13 Milliarden Franken direkt bei Unternehmen in der Schweiz ausgegeben und 2,8 Milliarden Franken gingen an ausländische Onlinehändler35. Bei diesem Produktvolumen sind erfahrungsgemäss auch immer nicht sichere oder nichtkonforme Produkte dabei. Wenn der Hersteller, Importeur oder Händler eines nichtkonformen Produkts nicht ermittelt werden kann oder nicht reagiert, etwa weil er seinen Sitz im Ausland hat oder anonym auftritt, oder wenn aufgrund einer akuten Gefährdung der überwiegenden öffentlichen Interessen rasches Handeln erforderlich ist, müssen Instrumente vorhanden sein, damit nicht-konforme Produkte nicht weiter angeboten und verkauft werden. Um den Vollzugbehörden ihre Arbeit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, wurde der Massnahmenkatalog in Artikel 19a Absatz 3 Buchstabe d um die Möglichkeit erweitert, Online-Angebote zu unterbinden. Dies kann durch Sperrung oder Entfernung der betreffenden Inhalte, Domainnamen etc. erfolgen, wobei die Verhältnismässigkeit dabei stets gewahrt werden muss36. Domain-Namen sind für das THG dabei nur relevant, sofern unter einem bestimmten Domain-Name ein nicht konformes Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Demgegenüber reguliert die Verordnung vom 5. November 201437 über Internet-Domains (VID) Domain-Namen umfassend und würde dem THG als lex specialis vorgehen, wenn Sachverhalte vorliegen, die auch von der VID erfasst sind.
Abs. 4
Absatz 4 entspricht dem geltenden Artikel 19 Absatz 5.
Abs. 5
Absatz 5 regelt das Vorgehen der Vollzugsorgane, wenn ein Wirtschaftsakteur die Konformität seiner Produkte aufgrund organisatorischer Mängel nicht sicherstellen kann. In solchen Fällen können die Vollzugsorgane direkt im Betrieb Massnahmen anordnen, insbesondere in den Bereichen Produktionsprozess und Qualitätssicherung. Ziel dieser Massnahmen ist es, die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sollten diese Massnahmen nicht zielführend sein, sieht die Bestimmung als ultima ratio die Möglichkeit vor, eine Betriebsschliessung anzuordnen.
Art. 19b Erlass von Massnahmen als Allgemeinverfügung
Artikel 19b entspricht dem geltenden Artikel 19 Absatz 7, wobei eine Änderung und eine Präzisierung vorgenommen werden. Der geltende Artikel 19 Absatz 7 sieht vor, dass Allgemeinverfügungen nach Eintritt der Rechtskraft veröffentlicht werden. Mit der vorliegenden Teilrevision wird der Publikationszeitpunkt geändert. Die Allgemeinverfü
35 Gesamtmarkterhebung für den Onlinehandel in der Schweiz durchgeführt von HANDELSVERBAND.swiss hat gemeinsam mit NIQ/GfK und in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Post: Schweizer Online-Konsum wächst im Jahr 2025 erneut um 6% – das Wachstum der Einkäufe im Ausland flacht ab (www.handelsverband.swiss). 36 Art. 42 VwVG 37 SR 784.104.2
gung ist grundsätzlich wie eine Verfügung anfechtbar. Damit diese Beschwerdemöglichkeit für alle von der Allgemeinverfügung Betroffenen gewahrt werden kann, ist die Allgemeinverfügung vor Eintritt der Rechtskraft zu veröffentlichen. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist beginnt mit der Veröffentlichung zu laufen. Die heutige Bestimmung lässt es offen, in welchem Publikationsorgan die Allgemeinverfügung veröffentlicht werden soll. Daher wird präzisiert, dass die Veröffentlichung im Bundesblatt erfolgt.
Der geltende Artikel 19 Absatz 8 hält fest, dass das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196838 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) anwendbar ist. Der Grund für diesen Hinweis ist die Möglichkeit, Massnahmen der Vollzugsbehörden als Allgemeinverfügungen erlassen zu können (geltender Art. 19 Abs. 7). Eine Allgemeinverfügung ist eine generell-konkrete Anordnung der Behörden, die sich an eine Vielzahl individuell nicht bestimmter Adressaten richtet. Das VwVG führt in Artikel 1 Absatz 1 aus, dass es auf Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden zu erledigen sind, Anwendung findet, wobei es die Verfügung in Artikel 5 Absatz 1 als Anordnungen der Behörden im Einzelfall definiert. In der Rechtsprechung und Lehre herrscht jedoch Einigkeit, dass Allgemeinverfügungen als generell-konkrete Hoheitsakte Verfügungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 VwVG darstellen. Der offene Adressatenkreis ändere nichts am Charakter der Allgemeinverfügung als Einzelakt, weil damit ein konkreter Sachverhalt geregelt werde und das Element «im Einzelfall» gemäss Artikel 5 Absatz 1 VwVG durch den Sachverhalt bestimmt werde. Allgemeinverfügungen, welche ohne weitere Konkretisierung unmittelbar zwangsweise durchgesetzt werden können, werden darum in Bezug auf ihre Anfechtbarkeit den Verfügungen gleichgestellt (BVGer C-7634/2015 E. 1.4.2 m.w.H.). Der geltende Artikel 19 Absatz 8 ist somit rein deklaratorischer Natur und kann ersatzlos aufgehoben werden.
Art. 20 Abs. 3–5 Marktüberwachung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten
Die Verweise auf die Handlungsmöglichkeiten der Vollzugsbehörden müssen aufgrund der Neustrukturierung der Marktüberwachungsbestimmungen angepasst werden.
Art. 20a (aufgehoben)
Aufgrund der Neustrukturierung des 4. Kapitels wird der geltende Artikel 20a aufgehoben und inhaltlich unverändert in den neuen Artikel 22a verschoben.
4a. Kapitel 2. Abschnitt
Aufgrund der Neustrukturierung des 4. Kapitels wird vor dem Artikel 20b ein neuer Gliederungstitel mit dem Wortlaut «2. Abschnitt: Datenbearbeitung» eingefügt.
Art. 20b Datenbearbeitung durch die Vollzugsorgane
Gemäss dem geltenden Artikel 20b sind die Vollzugsorgane schon heute berechtigt, Personendaten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, zu bearbeiten, um ihren rechtlich verankerten Auftrag zu erfüllen. Aufgrund der Weiterentwicklung der Datenschutzgesetzgebung ist im THG jedoch zu ergänzen, dass die Vollzugsorgane die Möglichkeit haben, Daten auch einander zugänglich zu machen und zu veröffentlichen. Das Zugänglichmachen kann über
38 SR 172.021
automatisierte Informations- und Kommunikationsdienste erfolgen. Ziel ist es, den einheitlichen Vollzug des Gesetzes zu gewährleisten und die Effizienz der behördlichen Zusammenarbeit zu erhöhen. Präzisiert wird zugleich, dass es sich bei diesen Daten um besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 5 Buchstabe c des DSG und um besonders schützenswerte Daten juristischer Personen gemäss Artikel 57r Absatz 2 /57qbis des RVOG handeln kann. Ergänzt wird in Artikel 20b zudem die zweite Kategorie besonders schützenswerter Daten über juristische Personen im Sinne von Artikel 57r Absatz 2 Buchstabe b RVOG, die Daten über Geschäfts-, Berufs- oder Fabrikationsgeheimnisse. Ferner wird neu die Zweckbindung für die Datenbearbeitung explizit verankert, in dem die Bearbeitung der Daten nur möglich ist, soweit dies für die Marktüberwachung erforderlich ist.
Art. 20c Datenbearbeitung durch die für die Erteilung der Akkreditierung zuständige Behörde
Die Behörde gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a THG, die SAS, gelangt bei der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages immer wieder in den Besitz von Dokumenten, welche Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c Datenschutzgesetz (DSG) enthalten, namentlich Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie. Das kann etwa der Fall sein bei Akkreditierungen von Zertifizierungsstellen, die Spitäler oder polizeiliche Einrichtungen zertifizieren. Bei der Akkreditierung von Labors kann die SAS weiter in den Besitz von Dokumenten gelangen, die genetischen Daten oder biometrischen Daten zur Identifizierung einer Person enthalten. Auch Daten von juristischen Personen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen sowie Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse können sich in den Unterlagen finden, welche im Rahmen von Akkreditierungen in den Besitz der SAS gelangen. Bereits das Aufbewahren und das Löschen solcher Daten gelten als Datenbearbeitung gemäss Artikel 5 Buchstabe d DSG. Sowohl das DSG (Art. 34 Abs. 2 Bst. a) als auch das RVOG (Art. 57r Abs. 1) schreiben vor, dass eine gesetzliche Grundlage vorhanden sein muss, wenn Behörden derartige Daten bearbeiten. Damit die SAS ihrem Auftrag nachkommen kann und den geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben entspricht, ist das THG mit einer Bestimmung zu ergänzen, wonach die SAS diese Personendaten bearbeiten, das bedeutet insbesondere speichern, aufbewahren, archivieren, löschen oder vernichten darf.
Art. 20d Datenbekanntgabe an ausländische Behörden
Abs. 1, 2 und 3
Art. 20d wird eingeführt, um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Schweiz und den Behörden eines Staates sicherzustellen, mit dem die Schweiz ein Marktzugangsabkommen abgeschlossen hat. Ziel ist es einerseits, Synergieeffekte zu schaffen. Der Datenaustausch erspart die doppelte Datenerhebung, was die Kosten für Unternehmen und Behörden senken kann. Andererseits verhindert ein funktionierender, grenzüberschreitender Datenaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden, dass Produkte, die auf einem Markt verboten sind, auf dem anderen weiterhin verkauft werden können. Diese Bestimmung ermöglicht den Behörden ferner, sich gegenseitig laufend über nicht-konforme oder gefährliche Produkte inklusive der ergriffenen Massnahmen zu informieren. Das unterstützt eine Homogenisierung und somit Stärkung der Marktüberwachung innerhalb von Europa.
In der EU werden diese Daten ausgetauscht, indem Datenbanken (wie beispielsweise das Information and Communication System for Market Surveillance (ICSMS) oder die ECHA Chemicals Database (ECHA CHEM)) zur Marktüberwachung spontan gespeist werden. Die Schweizer Behörden müssen daher ebenfalls in der Lage sein, personenbezogene Daten sowie Daten über juristische Personen, ins Ausland übermitteln zu können. Darüber hinaus kann es sich auch um Daten handeln, die sich auf Konformitätsbewertungsstellen beziehen, etwa wenn das nicht-konforme Produkt durch eine Konformitätsbewertungsstelle vor der Bereitstellung auf dem Markt geprüft werden musste.
Damit die Vollzugsorgane diese Daten einem anderen Staat bekanntgeben dürfen, muss die Gesetzgebung im betreffenden Staat einen angemessenen Datenschutz gewährleisten. Dies entspricht der Anforderung gemäss Artikel 16 DSG.
4b. Kapitel
Aufgrund der Neustrukturierung des 4. Kapitels wird vor dem Artikel 22a das Kapitel Rechtspflege eingefügt, ohne dabei eine neue Bestimmung zu schaffen.
Art. 22a Abs. 3
Aufgrund der Neustrukturierung des 4. Kapitels wird der geltende Artikel 20a unverändert neu nummeriert und wird neu zu Artikel 22a. Zudem wird beim Beschwerderecht der Wettbewerbskommission der Hinweis auf die relevanten Bestimmungen aktualisiert.
Art. 26a Unrechtmässige Akkreditierung
In der Schweiz – wie auch in den übrigen europäischen Staaten – ist die Akkreditierungstätigkeit eine hoheitliche Aufgabe, die der einzigen nationalen Akkreditierungsstelle, der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS), vorbehalten ist. Das schweizerische Akkreditierungssystem entwickelte sich gemeinsam mit der europäischen Akkreditierungsarchitektur und ist integraler Bestandteil davon. Es trägt in entscheidender Weise zu einem reibungslosen Wirtschaftsaustausch auf dem europäischen Kontinent bei. Die staatliche Akkreditierung schafft einerseits im internationalen Kontext Vertrauen und ermöglicht die Anerkennung von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen von MRAs. Andererseits erlaubt dies der SAS auch, Mitglied der European co-operation for Accreditation (EA) zu sein, welche die offizielle, europäische Akkreditierungsinfrastruktur stellt. Die staatliche Akkreditierung ist ferner in Bereichen, in welchen die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen gesetzlich vorgeschrieben ist, die einzige Möglichkeit der staatlichen Aufsicht vor dem Inverkehrbringen von Produkten. Wird die staatliche Akkreditierung durch andere Anbieter konkurrenziert, untergräbt dies einerseits das Vertrauen im internationalen Kontext und führt andererseits dazu, dass der Staat im gesetzlich geregelten Bereich (d.h. Bereiche, in welchen die Akkreditierung rechtlich vorgeschrieben ist) die Kontrolle über die Konformitätsbewertungsstellen verliert.
Die Ausgestaltung der Akkreditierung als hoheitliche Aufgabe ist aber nicht nur im gesetzlich geregelten Bereich angezeigt. Im gesetzlich nicht geregelten Bereich kann sich eine Konformitätsbewertungsstelle freiwillig akkreditieren lassen. Wenn sie diesen Dienst in Anspruch nimmt (und durch das dadurch gewonnene Vertrauen in ihre Dienste ihren Kundenstamm vergrössern kann), ist das nur möglich zu denselben Bedingungen und bei derselben Akkreditierungsstelle, wie im gesetzlich geregelten
Bereich. Andernfalls würde ein Zwei-Klassen-Akkreditierungssystem geschaffen. Ein staatliches, welches den öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet ist und ein privates, welches sich zusätzlich an marktwirtschaftlichen Kriterien orientiert und gewinnorientiert arbeitet. Diese unterschiedliche Ausrichtung der Akkreditierungssysteme würde zwangsläufig zu einer unterschiedlichen Bewertung der Konformitätsbewertungsstellen führen. Dies wäre problematisch, weil diese unterschiedliche Bewertung für die Kundinnen und Kunden nicht sichtbar wäre. Die Qualität einer freiwilligen Akkreditierung durch eine privatrechtliche Stelle wäre dabei nicht überprüfbar. Oftmals entsprechen derartige Akkreditierungen denn auch nicht den Anforderungen wie sie heute für Akkreditierungen durch die SAS gelten. Dies zeigt sich exemplarisch bei den unrechtmässigen «Akkreditierungen», die gelegentlich in der Schweiz durch ausländische, privatrechtliche Stellen durchgeführt werden. Das Vertrauen in solche «Akkreditierungen» kann sich negativ auf die Verwenderinnen und Verwender auswirken, wenn durch solche «Akkreditierungen» nicht-konforme oder gar gefährliche Produkte auf den Markt gelangen. Die staatliche Akkreditierung gewährleistet zudem die Gleichbehandlung aller Konformitätsbewertungsstellen und verhindert damit Wettbewerbsverzerrungen durch ein Zweiklassenakkreditierungssystem.
Das Anbieten und Durchführen von Akkreditierungen im Sinne des THG ist somit bereits heute zwingend der SAS vorbehalten. Bieten andere Stellen «Akkreditierungen» an, existieren im THG heute jedoch keine Instrumente, um direkt dagegen vorgehen und das Schweizer Akkreditierungssystem schützen zu können39. Diese Problematik ist auch mit der Interpellation 22.3798 «Schweizer Qualität durch Lücken im Akkreditierungssystem gefährdet?» aufgegriffen worden. Daher ist das THG mit einer Strafbestimmung zu ergänzen, wonach das unrechtmässige Anbieten und Erteilen von Akkreditierungstätigkeiten im Sinne des THG strafbar ist. Die vorgesehene Sanktion umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass selbst mit der Stärkung der Strafbestimmungen nicht alle unrechtmässig erteilten «Akkreditierungen» verhindert werden können. So ist beispielsweise in wenigen Ländern die Akkreditierung keine hoheitliche Tätigkeit und kann von privaten Stellen erteilt werden. «Akkreditiert» eine Stelle aus einem solchen Land mittels Fernbegutachtung eine Schweizer Stelle ohne Bewilligung, wird die Durchsetzung von Artikel 26a in der Praxis regelmässig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, da in dieser Konstellation nicht davon auszugehen ist, dass das andere Land Amtshilfe leistet. Dieses Spannungsverhältnis aufgrund der unterschiedlichen Regulierungsansätze könnte sich evtl. mit einer verstärkten Zusammenarbeit mit den Behörden in diesen Staaten teilweise auflösen lassen.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Personelle Auswirkungen auf den Bund
Das THG als subsidiäres Rahmengesetz reguliert primär horizontale Fragen, welche in den wenigsten Fällen direkte personelle Auswirkungen auf den Bund zeigen. Aufgrund der vorliegenden Teilrevision des THG sind keine direkten personellen Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.
39 Allenfalls bietet das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG;SR 241) einen wettbewerbsrechtlichen Weg um gegen unlauteren Wettbewerbsmethoden anzugehen, wenn jemand mit Kompetenzen und Diplomen wirbt, die er nicht hat bzw. die ungültig sind (Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG).
5.1.2 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Das teilrevidierte THG sieht die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat ein System (digitaler Produktpass) schaffen kann, damit Produktinformationen und Konformitätsnachweise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden können (vgl. auch vorstehende Ziff. 3.2). Dieses System würde voraussichtlich aus dezentral bei Privaten gespeicherten Daten und allenfalls einem zentral gespeicherten Register, in dem mindestens die eindeutigen Produktkennungen (Schlüssel) gespeichert werden, bestehen. Sollte der Bundesrat sich entschliessen, ein solches System zu schaffen, und falls im Rahmen dieses Systems auch ein Schweizer Produktpassregister nötig sein sollte, kann die zuständige Stelle für dessen Betrieb Gebühren erheben, so dass daraus keine finanzielle Mehrbelastung für den Bundeshaushalt entsteht. Die entsprechenden Gebührenbestimmungen erlässt der Bundesrat. Wie die Kosten, die für die Schaffung dieses Produktpassregisters gedeckt würden, müsste der Bundesrat klären, wenn er sich zur Einführung eines solchen Produktpassregisters entschliessen sollte.
5.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Wirtschaftsakteure
Bei Vorhaben, die auch Unternehmen betreffen, sind Entlastungsmöglichkeiten zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung ist im erläuternden Bericht darzustellen. Das THG richtet sich in erster Linie an den Gesetz- und Verordnungsgeber, der sich an die Grundsätze von Artikel 4 THG zu halten hat. Diese Grundsätze sehen u.a. vor, dass technische Vorschriften möglichst einfach und transparent sein müssen und zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen sollen. Artikel 4 THG gilt mit dieser Teilrevision auch für die Pflichten der Wirtschaftsakteure, weil diese als technische Vorschriften qualifiziert werden.
Der Bundesrat hat die Kompetenz, die Pflichten der Wirtschaftsakteure zu regeln, wobei er diese auf die entsprechenden Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abstimmen muss (Art. 4 Abs. 2 THG). Mithin kann die Teilrevision dazu führen, dass für Schweizer Wirtschaftsakteure dieselben Rechte und Pflichten vorgesehen werden, wie sie in der EU gelten. Das kann zu einem Initialaufwand führen. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass dieselben Rechte und Pflichten den grenzüberschreitenden Warenhandel erleichtern, weil die im Exportmarkt geltenden Anforderungen bereits in der Schweiz erfüllt und somit durch den Staat in welchen exportiert wird, anerkannt werden können.
Wird ferner ein Informationssystem (digitaler Produktpass) geschaffen, damit produktbezogene Daten in elektronischer Form zugänglich gemacht werden können, so ist auch in diesem Fall mit Initialaufwand zu rechnen, der im Rahmen von Regulierungsfolgenabschätzungen beziffert sein wird. Schweizer Unternehmen, die in die EU exportieren, werden diesen Initialaufwand unabhängig davon, ob die Schweiz ebenfalls ein solches System einführt, tragen müssen. Die längerfristige Perspektive ist jedoch, dass ein solches System zu Erleichterungen führt. Die Kreislaufwirtschaft wird dadurch gefördert und schafft neue Erwerbsmöglichkeiten. Die Möglichkeiten der Digitalisierung können die Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden sowie die Kommunikation mit den Verwenderinnen und Verwendern vereinfachen. Die Digitalisierung der Informationen ermöglicht Effizienzgewinne und wichtige Erkenntnisse zur eigenen Lieferkette sowie nachhaltige Innovationen, die neue Märkte eröffnen. Sie dürfte die Marktüberwachung insbesondere gegenüber Online-Plattformen und Billiganbietern, welche die Schweizer Vorgaben nicht einhalten und welche die einheimischen Wettbewerber mit nicht-konformen Produkten unter Druck setzen, erleichtern. Denkbar ist
auch, dass digital verfügbare Angaben die Informationen auf Papier und Verpackung ersetzen können. Auch dies kann zu Einsparungen bei den Wirtschaftsakteuren führen, weil die Druckkosten wegfallen, diese Dokumente einfacher angepasst werden können und weniger Platz im oder auf dem Produkt beanspruchen.
Verwenderinnen und Verwenderinnen
Die Zusammenarbeit der Schweizer Vollzugsbehörden mit ihren Partnerbehörden in der EU wird auf aktualisierte rechtliche Grundlagen gestellt. Zudem werden die Möglichkeiten eröffnet, die Digitalisierung für die Marktüberwachung nutzbringend einzusetzen. Dies führt dazu, dass nicht sichere oder nicht-konforme Produkte schneller erkannt werden und die nötigen Massnahmen eingeleitet werden können. Das dient dem Schutz der Verwenderinnen und Verwender. Sollte der Bundesrat ein Informationssystem (digitaler Produktepass) gemäss Artikel 6b einführen, könnten Verwenderinnen und Verwender künftig Produktinformationen auch digital abrufen, nachhaltigere Kaufentscheide treffen und längerfristig sparen. Aufgrund der Harmonisierung des Schweizer Rechts mit den technischen Produktevorschriften der EU erhalten Verwenderinnen und Verwender in der Schweiz ferner Zugang zu einer grösseren Produktevielfalt, weil der Import in die Schweiz mit wenigen bis keinen Handelshemmnissen verbunden ist. Dieser Wettbewerb kann auch einen Beitrag zur Bekämpfung der «Hochpreisinsel Schweiz» leisten.
Akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen
Mit dem neuen Artikel 26a wird das Anbieten oder Erteilen einer unrechtmässigen Akkreditierung unter Strafe gemäss THG gestellt. Damit werden allfällige Wettbewerbsnachteile von Konformitätsbewertungsstellen, welche sich rechtmässig akkreditieren lassen, behoben, das Vertrauen ins System wird geschützt und die Qualitätssicherungskette wird gestärkt.
5.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Eine sichere, nachhaltige und breite Produktepalette inkl. transparenter Produkteinformation liegt im öffentlichen Interesse. Das gilt sowohl für den physischen wie auch den digitalen grenzüberschreitenden Warenverkehr. Mit dieser Vorlage werden diese Anliegen unter den heutigen Gegebenheiten im Warenhandel ermöglicht.
Dem wachsenden Nachhaltigkeitsbewusstsein der Gesellschaft wird mit der Möglichkeit Rechnung getragen, ein System zu schaffen, mit dem u.a. Produktinformationen in elektronischer Form zugänglich gemacht werden können. Das fördert die Kreislaufwirtschaft (vgl. auch nachstehend Ziff. 5.4).
5.4 Auswirkungen auf die Umwelt
Ein Anliegen der THG-Teilrevision besteht darin, dem Nachhaltigkeitsaspekt im internationalen Warenhandel Rechnung zu tragen, etwa indem im THG die Grundlage für ein System verankert wird, mit welchem Produktinformationen in digitaler Form entlang der gesamten Lieferkette zugänglich gemacht werden können. So erhalten Verwenderinnen und Verwender Produktdaten, die helfen, nachhaltige Kaufentscheide zu treffen. Ferner können solche Daten auch eine effiziente und realistische Reparatur, eine Wiederaufbereitung oder eine stoffliche Verwertung der von diesem System erfassten Produkte ermöglichen. Die Kreislaufwirtschaft ist ein Schlüsselfaktor, um die natürliche Umwelt weniger zu belasten, sei es bei der Rohstoffgewinnung, dem Design und der Herstellung, der Nutzung oder der Entsorgung. Die Vorlage dient somit wettbewerbs-
fördernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei einer nachhaltigeren Nutzung von Ressourcen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Das THG stützt sich auf Artikel 54 (Auswärtige Angelegenheiten), 95 (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) und 101 (Aussenwirtschaftspolitik) der Schweizerischen Bundesverfassung.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Teilrevision des THG unterstützt das Handelsvertragsgeflecht der Schweiz mit der EU als ihr wichtigster Handelspartner, indem die Grundlagen für vergleichbare Anforderungen an die Wirtschaftsakteure, Informationspflichten und Datenbanken geschaffen werden. Gleichzeitig behält das THG die Offenheit bei, auch mit anderen wichtigen Handelspartnern wie z.B. den USA oder China einen möglichst hindernisfreien Warenhandel zu betreiben. Die Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz ist somit gegeben.
6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte40 nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV unterstellt.
6.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Vorlage enthält weder Gesetzesbestimmungen über Subventionen noch werden Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beantragt; die Grundsätze des Subventionsgesetzes finden hier somit keine Anwendung.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips
Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip kann der Bund nur dann tätig werden, wenn ausdrücklich eine Kompetenz in der Verfassung verankert ist (Kompetenzvermutung zugunsten der Kantone). Die vorliegende Teilrevision des THG sieht Anpassungen der Bestimmungen betreffend den grenzüberschreitenden Warenverkehr vor. Gemäss Artikel 54 Absatz 1 BV sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes und Artikel 101 Absatz 1 BV schreibt vor, dass der Bund die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland wahrt. Die vorliegenden Teilrevision des THG hält somit das Subsidiaritätsprinzip ein und fällt in die Kompetenz des Bundes.
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss BV insbesondere das Erforder 40 Gemäss Artikel 159 Abs. 3 BV unterliegen neue Subventionen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen ab einem bestimmten Schwellenwert der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte. Der Schwellenwert für einmalige Ausgaben liegt bei mehr als 20 Millionen Franken, für wiederkehrende Ausgaben bei mehr als 2 Millionen Franken.
nis, dass wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form eines Gesetzes im formellen Sinne zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV). Der Vorentwurf regelt daher den Rahmen, innerhalb dessen sich die Regelung zu bewegen hat. Mit der Vorlage werden die folgenden neuen Rechtssetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert:
Der Bundesrat kann gemäss Artikel 6a die technischen Vorschriften präzisieren und diese Kompetenz an die in der Sache zuständige Behörde des Bundes übertragen, soweit diese Vorschriften laufen und in der Regel kurzfristig geändert werden müssen.
Gemäss Artikel 6b wird der Bundesrat ermächtigt, ein System zu schaffen, mit dem Produktinformationen und Konformitätsnachweise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden können, was neben der Marktüberwachung, ggf. den Zollbehörden, der Information der Verwenderinnen und Verwender und auch der Kreislaufwirtschaft dient.
Artikel 16f sieht vor, dass der Bundesrat die Pflichten festlegen kann, welche die Wirtschaftsakteure erfüllen müssen, damit sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen können.
6.7 Datenschutz
Die Abkommen, welche der Bundesrat zur Beseitigung oder zum Abbau technischer Handelshemmnisse gestützt auf Artikel 14 abgeschlossen hat, können künftig die Beteiligung an internationalen Marktüberwachungs-Datenbanken ermöglichen. Dabei werden unter Umständen Informationen, namentlich Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, Personendaten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen an ausländische Behörden bekanntgegeben.
Die Vollzugsorgane dürfen diese Daten ausländischen Behörden oder Institutionen nur dann bekannt geben, wenn diese dem Amtsgeheimnis unterstehen und einen gleichwertigen Datenschutz wie in der Schweiz gewährleisten. Der Gesetzesentwurf sieht die konkretisierenden Grundlagen und Voraussetzungen vor, damit die Vollzugsorgane die in diesen Verträgen genannten Daten verarbeiten und übermitteln dürfen. Damit wird sichergestellt, dass die Verarbeitung und Weitergabe dieser Daten den Grundsätzen des Schweizer Datenschutzrechts entsprechen.