proj/2025/100/cons_1
Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Meldung von Personen mit besonderem Beratungsbedarf bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bern, 22. April 2026
Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes
Meldung von Personen mit besonderem Beratungsbedarf bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht
Der Bundesrat will die Herausforderungen angehen, welche mit einer hohen Zuwanderung verbunden sind. Deshalb hat der Bundesrat am 29. Januar 2025 eine Reihe von Massnahmen beschlossen, die unter anderem darauf abzielen, das inländische Arbeitskräftepotenzial besser auszuschöpfen. Mit der vorliegenden Vorlage soll eine dieser Massnahmen umgesetzt werden. Ausländische Personen, die im Familiennachzug in der Schweiz zugelassen wurden und Beratungsbedarf aufweisen, sollen durch die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung bei der beruflichen Integration in der Schweiz unterstützt werden.
Ausgangslage
Der Bundesrat hat am 26. Juni 2024 die Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz (Nachhaltigkeitsinitiative)» ohne Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag zur Ablehnung empfohlen, da sie den Wohlstand, die Wirtschaftsentwicklung und die Sicherheit in der Schweiz gefährdet. Auch die Bundesversammlung hat die Volksinitiative am 19. Dezember 2025 ohne Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag zur Ablehnung empfohlen. Der Bundesrat anerkennt jedoch, dass die Zuwanderung in die Schweiz und das Bevölkerungswachstum mit Herausforderungen verbunden sind. Deshalb hat er am 29. Januar 2025 Begleitmassnahmen bei der Zuwanderung in den Arbeitsmarkt, im Wohnungswesen sowie im Asylbereich beschlossen. Die Massnahmen im Bereich Zuwanderung in den Arbeitsmarkt zielen unter anderem darauf ab, das inländische Arbeitskräftepotenzial noch besser auszuschöpfen.
Eine dieser Massnahmen ist die Meldung von Personen mit Beratungsbedarf, die im Familiennachzug in der Schweiz zugelassen wurden, bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB). Die BSLB lädt anschliessend die Person zu einem Informations- und Beratungsgespräch ein. Dieses dient dazu, Personen, die im Familiennachzug zugelassen wurden, über die Möglichkeiten zur beruflichen Integration in der Schweiz und die damit verbundenen Anforderungen vertieft zu beraten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Wichtigkeit und die Möglichkeiten zum Abschluss einer beruflichen Grundbildung hingewiesen oder Wege zur Anerkennung der ausländischer Berufsqualifikationen und zur Integration in den Arbeitsmarkt aufgezeigt. Dies soll dazu beitragen, das inländische Arbeitskräftepotenzial bei dieser Personengruppe noch besser auszuschöpfen.
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Der Bundesrat hat am 26. Juni 2024 die Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz (Nachhaltigkeitsinitiative)» ohne Gegenentwurf oder indirekten Gegenvorschlag abgelehnt.1 Er anerkennt jedoch, dass die Zuwanderung in die Schweiz und das Bevölkerungswachstum mit Herausforderungen verbunden sind. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat am 29. Januar 2025 eine Reihe von Begleitmassnahmen beschlossen.2 Diese zielen unter anderem darauf ab, das inländische Arbeitskräftepotenzial besser auszuschöpfen. Die Begleitmassnahmen im Bereich der verstärkten Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotenzials stützen sich auf Gespräche mit den Sozialpartnern.
Eine dieser Massnahmen ist die Meldung von Personen, die im Familiennachzug in der Schweiz zugelassen wurden und Beratungsbedarf aufweisen, bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB). Die BSLB lädt anschliessend die Person zu einem Informations- und Beratungsgespräch ein. Dieses dient dazu, Personen, die im Familiennachzug zugelassen wurden, über die Möglichkeiten zur beruflichen Integration in der Schweiz vertieft zu beraten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Wichtigkeit und die Möglichkeiten zum Abschluss einer beruflichen Grundbildung hingewiesen oder Wege zur Anerkennung der ausländischer Berufsqualifikationen bzw. zum Einstieg in den Arbeitsmarkt aufgezeigt. Personen, welche im Anschluss an die Beratung durch die BSLB keine berufliche Ausbildung oder vorbereitende Angebote wie die «Integrationsvorlehre» (INVOL) absolvieren, können im Hinblick auf eine gelungene arbeitsmarktliche Integration auf private Angebote oder auf die Dienstleistungen der öffentlichen Arbeitsvermittlung hingewiesen werden. Dies soll dazu beitragen, das inländische Arbeitskräftepotenzial bei dieser Personengruppe noch besser auszuschöpfen.
Der Familiennachzug stellt eine bedeutende Kategorie der Zuwanderung dar; es war dies 2025 der zweithäufigste Einwanderungsgrund (42’170 Personen), je etwa zur Hälfte von EU/EFTA-Staatsangehörigen (53%) und Drittstaatsangehörigen (47%). Der Einwanderungsgrund «Familiennachzug» umfasst ausländische Familienangehörige von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern und von ausländischen Personen ausserhalb des Asylbereichs. Rund die Hälfte – d.h. rund 20'000 Personen – sind Erwachsene (Familiennachzug zu Ehepartnerinnen und Ehepartnern). Die Meldung bezieht sich auf Personen mit Beratungsbedarf hinsichtlich ihrer beruflichen Integration. Gestützt auf
Siehe dazu www.ejpd.admin.ch > Themen > Bundesrat lehnt Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz!» ab Medienmitteilung des Bundesrates vom 29. Januar 2025 «Der Bundesrat will die Herausforderungen der Zuwanderung adressieren»
Artikel 53 und Artikel 57 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG3) werden Personen, die im Familiennachzug zugelassen wurden, bereits heute über Rechte und Pflichten wie auch über Angebote zur Integration informiert. Diese Aufgabe wird je nach Kanton durch die Integrationsfachstellen, die kommunalen Einwohnerdienste sowie die kantonalen Migrationsbehörden wahrgenommen.
Im Rahmen der Umsetzung des Bundesprogramms «Integrationsvorlehre» (INVOL), welches auf Personen ohne postobligatorische Ausbildung fokussiert, wurden bereits im Jahr 2024 sogenannt «vorgelagerte Massnahmen» eingeführt. Dabei geht es darum, bei Personen aus EU/EFTA- und Drittstaaten (in der Regel im Familiennachzug eingereist) den Ausbildungsbedarf einzuschätzen und Personen ohne Abschluss auf Sekundarstufe II bei der BSLB anzumelden. Insofern besteht bereits heute das Ziel (bei den aktuell 20 am Programm INVOL teilnehmenden Kantonen)4, die genannte Personengruppe bei der BSLB zu melden. Die Umsetzung des Bundesprogramms INVOL mit den genannten vorgelagerten Massnahmen stützt sich auf die vom Parlament angenommene Motion 21.3964 «Lücken in der Integrationsagenda Schweiz füllen. Chancengerechtigkeit für alle Jugendlichen in der Schweiz» der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S). Am 20. März 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Vorlage «Änderung der Verordnungen über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern und über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit: Integration und Erwerbstätigkeit von spezifischen Personengruppen“5 eröffnet. Diese regelt die Umsetzung und Finanzierung des Bundesprogramms INVOL einschliesslich der „vorgelagerten Massnahmen“. Die vorliegende Vorlage verankert die Meldung auf gesetzlicher Ebene.
Im Rahmen des Entscheids des Bundesrates vom 29. Januar 2025 zu den Begleitmassnahmen zur Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz» hat der Bundesrat unter anderem beschlossen, für den Zeitraum 2026–2028 ein Pilotprogramm umzusetzen für Personen, die im Familiennachzug zugelassen wurden, und in ihrem Herkunftsland bereits eine Ausbildung absolviert haben (Pilotprogramm «Perspecta»). Die Eckpunkte, welche mit den Sozialpartnern vereinbart wurden, sehen auch eine Beratung durch die BSLB vor. Das Pilotprogramm stützt sich auf den Bericht «Gesamtschau zur besseren Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotentials»6, den der Bundesrat am 15. März 2024 verabschiedet hat.
Zur Umsetzung des Pilotprogramms sowie zur Begleitung der gesetzgeberischen Arbeiten zur vorliegenden Vorlage hat das SEM eine Begleitgruppe eingerichtet, in der u.a. die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK), die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), die Konferenz für Berufs-, Studien- und
3 SR 142.20 Zurzeit sind dies die Kantone AG, AI, AR, BE, BS, FR, GE, GL, JU, NE, LU, SG, SH, SO, TI, TG, VD, VS, ZG, ZH Unterlagen abrufbar unter: www.fedlex.ch > Vernehmlassungen > laufende Vernehmlassungen > EJPD > Vernehmlassung 2025/117 Abrufbar unter: Gesamtschau zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials (Umsetzung Art. 121a BV). Bericht des Bundesrates
Laufbahnberatung (SK BSLB), die Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK), die Konferenz der kantonalen und kommunalen Integrationsdelegierten (KID), die Vereinigung der kantonalen Migrationsbehörden (VKM), der Verband Schweizerischer Einwohnerdienste (VSED), der Verband Schweizerischer Arbeitsmarktbehörden (VSAA), das SBFI und das SECO sowie die Sozialpartner vertreten sind. Die Kantone haben im Rahmen der Vorkonsultation das Pilotprogramm begrüsst. Gleichzeitig wurde aufgrund der anspruchsvollen Umsetzung eine Verlängerung der Laufdauer bis 2030 gefordert, um ausreichend Erkenntnisse über den Nutzen des Pilotprogramms zu gewinnen. Am 22. April 2026 hat der Bundesrat eine Verlängerung der Laufzeit bis 2030 beschlossen.7
1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates Die Vorlagen sind weder in der Botschaft vom 24. Januar 20248 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 20249 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. Die Änderung des AIG ist dennoch angezeigt, um das inländische Arbeitskräftepotenzial bei Personen, die im Familiennachzug zugelassen wurden, besser auszuschöpfen. Sie steht zudem im Einklang mit den Zielen des Bundesrates, für eine stringente Asyl- und Integrationspolitik zu sorgen und die Chancen der Zuwanderung zu nutzen, indem die Erwerbstätigkeit von im Familiennachzug eingereisten Personen gefördert wird.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass durch die Schaffung einer Meldepflicht der Behörden des Erstkontakts an die BSLB die Integration in den Arbeitsmarkt von Personen erhöht werden kann, die im Familiennachzug zugelassen wurden. Daher soll eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden. Die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen des Erstkontakts (namentlich Einwohnerdienste und Migrationsbehörden) sollen neben der Erhebung des Bildungshintergrunds und weiteren Informationen auch eine Triage sowie bei festgestelltem Beratungsbedarf eine Meldung an die BSLB vornehmen müssen (Ergänzung von Art. 57 AIG). Im Weiteren sollen die BSLB verpflichtet werden, die betroffenen Personen zum Gespräch einzuladen. Diese Einladung kann bei Bedarf, insbesondere wenn keine Folge geleistet wurde, erneuert werden.
Medienmitteilung des Bundesrates; abrufbar unter: www.news.admin.ch > Medienmitteilungen des Bundesrates > Mitteilung vom 22. April 2026 > Der Bundesrat will das inländische Arbeitskräftepotential besser nutzen.
8 BBl 2024 525
9 BBl 2024 1440
Da für EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger keine rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme an der Erhebung des Bildungshintergrunds und am Beratungsgespräch vorgesehen ist, und da die Erteilung der Bewilligung unabhängig von der Teilnahme am Beratungsgespräch erfolgt, ist die neue Meldepflicht der Behörden des Erstkontakts vereinbar mit den Abkommen über die Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union (EU) 10 und dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)11. Auch für Drittstaatsangehörige besteht keine Mitwirkungs- oder Teilnahmepflicht. Die Kantone sind jedoch nach wie vor frei, gegenüber EU-/EFTA-Bürgerinnen und Bürgern Integrationsempfehlungen abzugeben oder mit Drittstaatenangehörigen Integrationsvereinbarungen abzuschliessen, welche auch das Ziel der beruflichen Integration berücksichtigen (Art. 58b AIG).
Im Rahmen des erwähnten Bundesprogramms INVOL erhalten die Kantone finanzielle Unterstützung für die vorgelagerten Massnahmen. Hierzu gehören Information, Triagierung und Meldung von Personen ohne postobligatorische Ausbildung, welche einen Beratungsbedarf aufweisen. Ein Teil der finanziellen Unterstützung geht an die Berufsberatungen und deckt einen Teil ihrer zusätzlichen Aufgaben. Mit dem Pilotprogramm «Perspecta» sollen die betroffenen kantonalen und kommunalen Stellen bei der Triagierung und Beratung von Personen mit Abschluss auf Sekundarstufe II und auf Tertiärstufe unterstützt werden. Im Gegensatz zum Bundesprogramm INVOL ist die Finanzierung des Pilotprogramms «Perspecta» auf die Jahre 2026-2030 befristet. Der Bundesrat wird spätestens 2030 über eine allfällige Weiterführung entscheiden. Die Einführung der Meldepflicht soll jedoch unabhängig von der Teilnahme der Kantone an den oben beschriebenen (Pilot-)Programmen erfolgen.
2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der Bundesratsbericht «Gesamtschau zur besseren Ausschöpfung des inländischen Arbeitskräftepotenzials» vom 15. März 202412 hält gestützt auf verschiedene Studien fest, dass die Integration in den Arbeitsmarkt von Personen, welche im Familiennachzug eingereist sind, nur langsam und unzureichend verläuft. Dies gilt insbesondere für Frauen, die rund 70% des Familiennachzugs ausmachen. Fünf Jahre nach Einreise erzielen nur rund 40% der zugewanderten Frauen im Familiennachzug ein Erwerbseinkommen von über CHF 24’000 pro Jahr. Bei Männern liegt dieser Anteil bei rund 70%. Zugleich erzielen ca. 40% der Frauen gar kein Erwerbseinkommen oder eines, das unter CHF 3’000 pro Jahr liegt; bei Männern liegt dieser Anteil bei 18%. Dies bedeutet,
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; SR 0.142.112.681 Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 19606 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen); SR 0.632.31 Abrufbar unter: Gesamtschau zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials (Umsetzung Art. 121a BV). Bericht des Bundesrates
dass das inländische Arbeitskräftepotenzial bei dieser Zielgruppe bei weitem nicht ausgeschöpft ist13. Die dargelegte Meldung bei der Berufsberatung von Personen, die im Familiennachzug zugelassen wurden, soll dazu beitragen, dieses Potenzial besser auszuschöpfen. Denn diese sollen nicht nur gefördert werden, sondern sind mit der Information und Beratung bei der BSLB auch gefordert, sich mit der beruflichen Integration in der Schweiz auseinanderzusetzen. Aufgrund dieser Ausgangslage ist der mit der Meldung und Beratung verbundene Aufwand vertretbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kantone am oben erwähnten Pilotprogramm «Perspecta» teilnehmen können, bei dem ein Teil des zusätzlichen Aufwands mit Bundesbeiträgen abgegolten wird.
2.3 Umsetzungsfragen
Die vorgeschlagenen Änderungen erfordern Anpassungen in den Ausführungsverordnungen. Insbesondere wird der Bundesrat in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA14) festlegen, bei welchen Zielgruppen hinsichtlich der beruflichen Integration ein Beratungsbedarf besteht (siehe dazu Ziff. 3 zu Art. 57 Abs. 3bis VE-AIG). Zur Zielgruppe gehören auf jeden Fall Personen, die im erwerbsfähigen Alter im Familiennachzug eingereist sind und über keine postobligatorische Ausbildung verfügen.
Diese (abgeleiteten) Anpassungen erfolgen indessen nicht im Rahmen dieser Vorlage, sondern werden erst nach Verabschiedung der im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagenen Gesetzesänderungen durch das Parlament vorgenommen.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
In Artikel 57 AIG ist die Information und Beratung für den Bereich der Integrationsförderung geregelt. Als Grundsatz ist in Artikel 57 Absatz 1 AIG festgehalten, dass Bund, Kantone und Gemeinden Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz informieren und beraten. In Artikel 57 Absatz 3 AIG ist die Erstinformation geregelt. Da die vorgeschlagene Meldepflicht an die BSLB inhaltlich in Verbindung zur Erstinformation steht, sollen zwei neue Bestimmungen 3 bis und 3ter geschaffen werden. Zudem muss Absatz 5 ergänzt werden.
Art. 57 Abs. 3bis VE-AIG
Im Rahmen des Erstkontakts bei den zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden wird bei Personen, welche (neu) im Familiennachzug eingereist sind, der Bildungshintergrund erhoben (mit Fokus auf Bildungsabschluss und Kenntnisse einer Ortssprache). Bei diesen Behörden handelt es sich um kommunale Einwohnerdienste,
Siehe dazu den Schlussbericht zur Studie «Aufenthaltsverläufe von ausländischen Familienangehörigen aus dem Familiennachzug»: BASS (2020): Aufenthaltsverläufe von ausländischen Familienangehörigen aus dem Familiennachzug, Schlussbericht., S. 44ff. 14 SR 142.205
kantonale oder kommunale Migrationsbehörden sowie vereinzelt um Integrationsfachstellen. Die Kantone bestimmen die für den Erstkontakt zuständigen Behörden. Die Erhebung des Bildungshintergrundes ist für die ausländische Person freiwillig.
Die betroffene ausländische Person wird über diese Meldung und das weitere Vorgehen informiert. Der Kanton ist frei zu entscheiden, ob dieses Gespräch mit Erhebung des Bildungshintergrunds zum Beispiel im Rahmen der ausländerrechtlichen Anmeldung oder bei einem allgemeinen Erstinformationsgespräch stattfindet. Wichtig ist, dass dies von einer der genannten Behörden mit allen im Familiennachzug neu zuwandernden Personen im erwerbsfähigen Alter umgesetzt wird. Es ist zudem möglich, anlässlich dieses ersten Gesprächs weitere Informationen wie zum Beispiel zu Integrationsangeboten (v.a. Sprachkurse, Angebote zur beruflichen Integration) abzugeben wie dies Artikel 57 Absatz 1 und 2 AIG vorsieht.
Der Beratungsbedarf wird nach objektiven Kriterien festgelegt. Der objektive Beratungsbedarf ist bei allen Personen im erwerbsfähigen Alter gegeben, die im Familiennachzug zugelassen wurden und die zum Zeitpunkt des Erstkontakts keine Arbeitsstelle oder keinen Ausbildungsplatz haben bzw. nicht unmittelbar in Aussicht haben 15. Dies betrifft sowohl Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation (Diplom) als auch Personen ohne Sek II-Ausbildung (bisherige Zielgruppe der vorgelagerten Massnahmen). Der Bundesrat wird diese Kriterien nach Anhörung der Kantone in der VIntA festlegen. Dazu besteht bereits eine Begleitgruppe mit den Kantonen und Sozialpartnern (siehe Ziff. 1.1).
Die Meldung umfasst die Weiterleitung von Daten, welche die Beratungsaufgaben der BSLB unterstützen. Diese umfassen die Personalien der betroffenen Personen (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Ausweiskategorie) sowie von deren bildungsrelevante Daten (Bildungshintergrund sowie Einschätzung zum Sprachstand, letzte berufliche Tätigkeit). Es werden keine besonders schützenswerten Daten erhoben.
Diese Rechtsgrundlage soll zu einer Vereinfachung und administrativen Entlastung beim Datenaustausch sowie zu einer einheitlichen Handhabung der Erhebung und Meldung der Daten führen. Dies entspricht dem von einigen Kantonen geäusserten Anliegen, dass auf Bundesebene eine Grundlage geschaffen werden solle für die Übermittlung der Daten an die BSLB. Die kantonalen Behörden sind verantwortlich für die Erfassung, den Austausch und die Löschung der Daten.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wird ein Formular als Hilfsmittel bei der Erhebung der Daten zur Verfügung stellen. Die Stelle des Erstkontakts nimmt damit auch eine Triagefunktion wahr.
Personen mit einem geringen Arbeitspensum oder in einer Einstiegsstelle, die nicht ihrer Qualifikation entspricht, kann eine Meldung bei der BSLB ebenso sinnvoll sein. Die Kantone können dabei ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der beruflichen Integration anwenden.
Art. 57 Abs. 3ter VE-AIG
Die BSLB lädt jede gemeldete Person zu einem Gespräch ein. Die Teilnahme am Beratungsgespräch durch die gemeldete Person wird erwartet, ist aber grundsätzlich freiwillig. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Bundesprogramm INVOL haben gezeigt, dass einer behördlichen Einladung eher Folge geleistet wird und dass Personen, welche im Familiennachzug einreisen, vertiefte Informationen zur beruflichen Integration in der Schweiz begrüssen. Wird der Einladung nicht Folge geleistet, kann die BSLB der gemeldeten Person eine erneute Einladung zustellen. Weitere Schritte folgen jedoch nicht.
Art. 57 Abs. 5 VE-AIG
Die Bestimmung, dass die Aufgaben nach den Absätzen 1 – 4 auf Dritte übertragen werden können, gilt nicht für die neuen Bestimmungen in den Absätzen 3 bis und 3ter.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Meldepflicht hat keine personellen und finanziellen Auswirkungen auf Stufe Bund, da es sich bei den betroffenen Verwaltungsstellen um kantonale oder kommunale Behörden handelt.
Die Verlängerung des Pilotprogramms «Perspecta» bis 2030 führt insgesamt nicht zu Mehrausgaben des Bundes, da die längere Laufzeit innerhalb des bestehenden Finanzrahmens durch eine zeitliche Verschiebung der Mittel erfolgt.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Meldepflicht wird bei den betroffenen kantonalen und kommunalen Stellen personelle und finanzielle Auswirkungen haben. Diese sind aufgrund des föderalen Systems schwer abzuschätzen. Im Rahmen des Pilotprogramms «Perspecta», welches bis 2030 vorgesehen ist, kann ein Teil der Zusatzkosten der Kantone zur Triagierung und Beratung von Personen mit einem vergleichbaren Bildungsabschluss auf Sekundarstufe II und Tertiärstufe mitfinanziert werden. Dies setzt eine Teilnahme der Kantone am Pilotprogramm voraus. Gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 22. April 2026 wird der Bundesrat spätestens 2030 über das weitere Vorgehen in Bezug auf das Pilotprogramm entscheiden.
Bei Personen ohne postobligatorische Ausbildung sind die Kosten für die Triagierung und Beratung im Rahmen des Programms INVOL abgedeckt.
Möglicherweise müssen einige Kantone ihre datenschutzrechtlichen Bestimmungen anpassen.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Durch die Meldung von Personen mit Beratungsbedarf an die BSLB soll deren Potenzial besser genutzt werden, was sich positiv auf die Volkswirtschaft auswirkt. Das Ziel ist die Erhöhung der Erwerbstätigenquote von Personen, welche im Familiennachzug eingereist sind und damit der Förderung des inländischen Arbeitskräftepotentials.
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Durch die Meldung von Personen mit Beratungsbedarf an die BSLB wird auch deren Integration in die Schweizer Gesellschaft gefördert, was sich positiv auf ihre gesellschaftliche Akzeptanz auswirkt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)16, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl gibt.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung weist einen Zusammenhang mit den Bereichen Familiennachzug sowie Erwerbstätigkeit und Bildung auf, die in den Anwendungsbereich des FZA (insbesondere Art. 7 Bst. a und d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA sowie Art. 9 FZA) und des EFTA-Übereinkommens fallen. Für die betroffenen Personen besteht jedoch keine rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme an der Erhebung des Bildungshintergrunds und an einem Beratungsgespräch der BSLB. Die Erteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung erfolgt ebenfalls unabhängig davon. Da somit keine neuen Verpflichtungen für die ausländischen Personen geschaffen werden, sind die vorgeschlagenen Gesetzesänderung im Einklang mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU und dem EFTA-Übereinkommen (siehe auch Ziff. 2.1). In den betroffenen Bereichen bestehen keine weiteren relevanten internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
5.3 Erlassform
Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen.
16 SR 101
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
5.5 Datenschutz
Eine Risikovorprüfung kam zum Ergebnis, dass keine besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes 17 (DSG) erhoben oder bearbeitet werden.
17 SR 235.1