proj/2025/117/cons_1
Änderung der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) (Integration und Erwerbstätigkeit von spezifischen Personengruppen)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM
Bern, 20. März 2026
Änderung der Verordnungen über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern und über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit: Integration und Erwerbstätigkeit von spezifischen Personengruppen
Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsverfahren
BK-D-BF8A3401/507
Übersicht Der Bundesrat will die Erwerbstätigkeit von Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich weiter fördern und ihre Integration gezielt verbessern. So werden beispielsweise vorübergehend Schutzbedürftige künftig umfassender in bestehende Integrationsstrukturen eingebunden.
Der Integrationsauftrag zugunsten Personen mit vorübergehendem Schutz wird auf Verordnungsstufe verankert. Die Kantone erhalten zudem die Möglichkeit, Integrationsmassnahmen bereits vor dem Entscheid über ein Schutzgesuch aus Bundesbeiträgen zu finanzieren. Darüber hinaus wird die Verwendung der vom Bund ausgerichteten Beiträge zur Integrationsförderung präzisiert und im Falle einer Aufhebung des Schutzstatus S rechtlich verbindlich geregelt, wie nach der Aufhebung des vorübergehenden Schutzes mit verbleibenden Beiträgen verfahren werden muss. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird auch Personen mit hängigem Schutzgesuch erlaubt, weshalb sie, analog zu Asylsuchenden, nach Austritt aus den Zentren des Bundes einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Dies schliesst eine Lücke im geltenden Recht.
Für Asylsuchende, die einem Kanton im erweiterten Verfahren zugewiesen wurden, wird der Zugang für die Kantone zu Bundesbeiträgen für weiterführende Integrationsmassnahmen ausgedehnt. Bisher beschränkt sich die Förderung auf Sprach- und Bildungsangebote. Neu werden alle Massnahmen zur Erstintegration – etwa Potenzialabklärungen oder Programme zur Förderung der Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit – möglich sein. Damit wird den unterschiedlichen Bleibeperspektiven besser Rechnung getragen und die Integrationsagenda Schweiz gestärkt.
Da der Grad der Arbeitsmarktfähigkeit von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen als Grundlage für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt gilt, wird in der entsprechenden Bestimmung ergänzt, dass zur Anmeldung bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung eine «ausreichende» Arbeitsmarktfähigkeit erforderlich ist.
Schliesslich wird im Rahmen dieser Vorlage das Pilotprogramm Integrationsvorlehre (INVOL) verstetigt.
Um sicherzustellen, dass mutmassliche Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel während der ganzen Dauer an einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren teilnehmen können, wird die Möglichkeit geschaffen, eine Aufenthaltsbewilligung für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens auszustellen.
2.3 Ausweitung der Integrationsmassnahmen vor Asylentscheid und Gewährung
des vorübergehenden Schutzes Im Rahmen der Vernehmlassung zur Vorlage «Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige»14 forderten die KKJPD15 sowie die KID, dass bei asylsuchenden Personen (Ausweis N), die im erweiterten Verfahren bereits einem Kanton zugewiesen wurden, Massnahmen zur Erstintegration in den Bereichen Ausbildung und Arbeitsmarktfähigkeit bereits vor dem Asylentscheid zuzulassen sein sollen. Aktuell können die Bundesbeiträge nur für Integrationsmassnahmen zur Förderung von Sprache und Bildung sowie zur Förderung von Sprache und Bildung in der frühen Kindheit verwendet werden (Art. 15 Abs. 5 i. V. m. Art. 14a Abs. 3 Bst. c und e VIntA). Gemäss den erwähnten Stellungnahmen sei bei Personen, die im erweiterten Verfahren bereits einem Kanton zugewiesen wurden und eine Bleibeperspektive haben, mehr Flexibilität bezüglich der Integrationsmassnahmen geboten. Dementsprechend kommt die betroffene Personengruppe fortan für alle Integrationsmassnahmen gemäss Artikel 14a Absatz 3 VIntA (und nicht nur Massnahmen zur Förderung von Sprache und Bildung gemäss Art. 14a Abs. 3 Bst. c und e VIntA) in Frage (vgl. Art. 15a E-VIntA). So können die Kantone diese Personen beispielsweise auch bei der Stellen- oder Lehrstellensuche mit Bundesmitteln aktiv unterstützen. Eine analoge Möglichkeit ist auch für Personen mit hängigem Schutzgesuch vorgesehen (vgl. Art. 21b Abs. 2 E-VIntA). Zur Umsetzung der Ausweitung der Integrationsmassnahmen werden aber keine neuen finanziellen Mittel gewährt. Die Kantone entscheiden eigenständig, wie sie die gemäss Artikel 58 Absatz 2 AIG erhaltenen Pauschalen einsetzen (Art. 14 Abs. 4 VIntA).
2.4 Präzisierung des Begriffs der Arbeitsmarktfähigkeit in der öAV
Mit der Meldung von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung wird der Zugang zu den Dienstleistungen der RAV (Beratung, Vermittlung und ggf. arbeitsmarktliche Massnahmen gemäss Art. 59d des Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG16) erleichtert (Art. 53 Abs. 5 AIG). Die konkrete Ausgestaltung resp. Umsetzung der Meldepflicht liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Es ist von zentraler Bedeutung, dass die zuständigen Stellen im Kanton sich über die Einzelheiten des Verfahrens und die Zuständigkeiten und das Vorgehen bei der Beurteilung der Arbeitsmarktfähigkeit verständigen. Damit beurteilt werden kann, ob im konkreten Einzelfall eine Meldepflicht besteht, ist eine interinstitutionelle Zusammenarbeit notwendig. Artikel 9 Absatz 2 VIntA wird präzisiert, indem der Begriff der «ausreichenden» Arbeitsmarktfähigkeit eingeführt wird. Damit wird verdeutlicht, dass die Anmeldung von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung eine ausreichende Arbeitsmarktfähigkeit voraussetzt. Es soll sichergestellt werden, dass deren Feststellung dabei in einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der regionalen Arbeitsmarktsituation, der Fä-
Abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch -> Vernehmlassungen -> Abgeschlossene Vernehmlassungen -> 2025 -> EJPD -> Vernehmlassung Die Stellungnahme der KKJPD enthielt auch die Mitberichte der Generalsekretariate der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK), der Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) und der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK). 16 SR 837.0 10/16
higkeiten und Qualifikationen sowie anhand der persönlichen Eigenschaften wie der Eigenverantwortung und der Motivation der Stellensuchenden erfolgt. Damit sollen auch allfällige Doppelspurigkeiten oder vergebliche Anmeldungen vermieden werden. Eine enge interinstitutionelle Zusammenarbeit ist dabei zentral: Sozialhilfebehörden, Integrationsförderung und öffentliche Arbeitsvermittlung müssen ein gemeinsames Verständnis entwickeln, wie «ausreichend arbeitsmarktfähig» eruiert und der Eintritt in die öffentliche Arbeitsvermittlung gestaltet wird. Die Beurteilung enthält einen gewissen Ermessensspielraum und kann durch verschiedene Nachweise gestützt werden, etwa Sprachzertifikate, Standortbestimmungen oder Teilnahmebestätigungen an Qualifizierungsprogrammen im Rahmen der Integrationsagenda Schweiz. Die weitere Konkretisierung des Begriffs «ausreichend arbeitsmarktfähig» soll in einem kontinuierlichen Dialog zwischen den zuständigen Behörden erfolgen, um eine wirksame Integration in den Arbeitsmarkt sicherzustellen. Zentral ist ein gemeinsames Verständnis zum Begriff «ausreichend arbeitsmarktfähig». Orientierung bieten bestehende Grundlagenpapiere zur Zusammenarbeit zwischen Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe sowie die von SEM und SECO erarbeiteten Handlungsempfehlungen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Arbeitsvermittlung, Sozialhilfe und Integrationsförderung. Vorübergehend schutzbedürftige Personen sollen neu auch der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldet werden. Dazu muss allerdings das Gesetz (Art. 53 Abs. 5 AIG) ergänzt werden. Der Bundesrat hat dazu eine Vernehmlassung17 durchgeführt und wird zuhanden des Parlaments 2026 eine Botschaft verabschieden.
2.5 Verstetigung des Pilotprogramms Integrationsvorlehre (INVOL)
Die vorgesehene Anpassung der VIntA (vgl. Art. 21aE-VIntA) überführt das bisherige Pilotprogramm Integrationsvorlehre in ein auf Dauer ausgelegtes Bundesprogramm und verstetigt dementsprechend die Finanzierung sowie eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung des Programms in Zusammenarbeit mit den interessierten Branchenverbänden, den Organisationen der Arbeitswelt (OdA) und den Kantonen. Die Erfahrung aus sechs Pilotjahren zeigt, dass die inhaltliche Ausrichtung der einzelnen INVOL auf ein Berufsfeld im Hinblick auf einen anschliessenden Einstieg in die berufliche Grundbildung zentral für den Erfolg der Teilnehmenden ist. Das SEM hat auch die in der Motion der WBK-S geforderten inhaltlichen Anpassungen in der Ausgestaltung des Bundesprogramms bereits vorgenommen (Verbesserung der Erreichbarkeit, bedarfsgerechte Beratung) und dafür gemeinsam mit den Programmpartnern sogenannte «vorgelagerte Massnahmen» lanciert.
2.6 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Opfer und Zeuginnen und Zeugen
von Menschenhandel, wenn das Strafverfahren wegen Menschenhandel mehr als zwei Jahre dauert Die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens dem Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 36 Abs. 2 VZAE). Kurzaufenthaltsbewilligungen werden für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt und können bis zu zwei Jahren verlängert werden (Art. 32 Abs. 1 und 3 AIG). Unter gewissen Voraussetzungen dürfen die Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 36 Abs. 4 VZAE). Wenn das Strafverfahren wegen Menschenhandel mehr als zwei Jahren dauert und die Anwesenheit des Opfers und der Zeuginnen
Vorentwurf, Erläuterungen und Ergebnisbericht abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen -> Abgeschlossene Vernehmlassungen -> 2025 -> EJPD -> Vernehmlassung 2025/1 11/16
und Zeugen in der Schweiz notwendig ist, erteilen die kantonalen Migrationsbehörden danach neu eine auf die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlungen, respektive des Strafverfahrens, befristete Aufenthaltsbewilligung. Dies dient zur Klärung der aufenthaltsrechtlichen Situation für Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel, die sich seit mehr als zwei Jahren in einem Strafverfahren wegen Menschenhandels befinden. Dazu ist eine Präzisierung in der VZAE erforderlich (vgl. Art. 36 Abs. 2 – 2bis E-VZAE; siehe auch Ziffer 3.3).
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Allgemeine Erläuterungen
Die Präzisierungen zur Förderung der Integration von Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung werden in Artikel 14a VIntA integriert. Für die Integrationsförderdung von Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung sowie von Personen, die um vorübergehenden Schutz ersuchen, wird ein neuer Artikel 21b VIntA geschaffen. Die neuen Bestimmungen zur Rückerstattung finanzieller Beiträge, die vom Bund an die Kantone zur spezifischen Integrationsförderung von Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung ausbezahlt wurden, werden entsprechend der bisherigen Systematik in Artikel 19 VIntA integriert. Die Anpassungen zur spezifischen Integrationsförderung für Asylsuchende sind im neuen Artikel 15a VIntA angesiedelt. Die Bestimmungen zur Erwerbsaufnahme von Personen, über deren Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes noch nicht entschieden wurde, werden neu in Artikel 53 Absatz 3 VZAE geregelt. Der neue Absatz 3 von Artikel 53 VZAE verweist auf eine sinngemässe Anwendung von Artikel 52 VZAE, der die Erwerbsaufnahme von Asylsuchenden (Personen mit hängigem Asylgesuch) regelt.
3.2 Änderung der VIntA
Art. 9 Abs. 2 Neu wird festgehalten, dass die Personen nach Artikel 53 Absatz 5 AIG und Artikel 9 Absatz 1 VIntA, die der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldet werden, gestützt auf eine Abklärung als ausreichend arbeitsmarktfähig beurteilt werden müssen. Art. 14a Abs. 1 und 3 Die Bestimmungen zur Förderung der Erstintegration von vorläufig aufgenommen Personen und anerkannten Flüchtlingen sollen auch für schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung gelten. Dies ergibt sich aus Artikel 58 Absatz 2 AIG, der diese Personengruppe neben den vorläufig aufgenommenen Personen und den anerkannten Flüchtlingen als Zielgruppe für die Vergütung der finanziellen Beiträge des Bundes aufzählt. Art. 15 Abs. 5 Diese Bestimmung wird an dieser Stelle aufgehoben, da sie in einem neuen Artikel 15a VIntA geregelt wird. Art. 15a Verwendung der Integrationspauschale für Asylsuchende im erweiterten Verfahren Die Änderung sieht vor, dass die vom Bund ausbezahlte Pauschale fortan auch bei der Integrationsförderung von Asylsuchenden für alle Massnahmen von 14a Absatz 3 VIntA eingesetzt werden kann. Dadurch wird den Kantonen beispielsweise ermöglicht, auch bei Asylsuchenden, die dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurden, Potentialabklärungen durchzuführen oder die Ausbildungs- und Arbeitsmarkfähigkeit zu fördern. Die Höhe der durch den Bund vergüteten
Pauschalbeiträge von Artikel 15 Absatz 1 VIntA wird durch diese Anpassung nicht tangiert. Ebenso handelt sich um eine Kann-Bestimmung, womit die Kantone in eigener Kompetenz bestimmen, in welchen Einzelfällen weitergehende Integrationsmassnahmen schon vor dem Asylentscheid angezeigt sind. Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 53a Absatz 1 AIG, wonach der Bundesrat die Zielgruppen der Integrationsförderung nach vorgängiger Anhörung der Kantone und Kommunalverbände festlegt. Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 4 Sachüberschrift Die Sachüberschrift ist künftig nicht mehr auf die Rückerstattung finanzieller Beiträge an kantonale Integrationsprogramme beschränkt. Dies trägt Artikel 19 Absatz 4 E-VIntA Rechnung, der auch eine Rückerstattung von Beiträgen vorsieht, die im Rahmen von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung (Art. 58 Absatz 3 AIG) ausbezahlt wurden. Abs. 4 Artikel 19 VIntA regelt die Rückforderung von Beiträgen des Bundes an kantonale Integrationsprogramme nach Artikel 58 Absatz 2 AIG. Die aktuell geltende Bestimmung trägt den spezifischen Umständen der vorübergehenden Schutzgewährung dabei nur ungenügend Rechnung. Der Verordnungstext sieht vor, dass zum Zeitpunkt des Entscheids des Bundesrats zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes nicht verwendete Beiträge, die für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ausbezahlt wurden, zurückerstattet werden müssen. Vorbehalten sind allfällige Abbaukosten. Ab dem Zeitpunkt des Entscheids über die Aufhebung des Schutzstatus S werden im Rahmen des bestehenden Programms S nur noch Bundesbeiträge für den Abbau der Strukturen des Programms eingesetzt. Neue Massnahmen dürfen nicht mehr lanciert werden. Der Abbau hat geregelt und rasch zu erfolgen. Die Modalitäten und Fristen zur Rückerstattung und Verwendung von allfälligen Mitteln werden spätestens beim Entscheid des Bundesrats zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes festgelegt. Art. 21a Bundesprogramm Integrationsvorlehre Abs. 1 Das bisherige Pilotprogramm wird in ein auf Dauer ausgelegtes Bundesprogramm überführt (Programm von nationaler Bedeutung gemäss Art. 58 Abs. 3 AIG). Damit wird die Finanzierung der Integrationsvorlehre (INVOL) verstetigt. Die INVOL bereitet die Teilnehmenden gezielt auf
eine berufliche Grundbildung vor, wobei sie keinen eigenständigen Abschluss darstellt. Inhaltlich stützt sich die INVOL dabei auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG18). Abs. 2 Die INVOL sind auf ein Berufsfeld auszurichten. Abs. 3 Der partnerschaftliche Charakter des Programms wird festgehalten und die Zuständigkeiten werden geregelt. Die INVOL wird von den Verbundpartnern Bund, Wirtschaft (Branchenverbände) und Kantone getragen. Während der Bund für die Mitfinanzierung, Grundlagen, Rahmenbedingungen und Empfehlungen zuständig ist, erlassen die Organisationen der Arbeitswelt oder Branchenverbände die Kompetenzprofile, welche die inhaltlich angestrebten Kompetenzen in Betrieb und Schule festhalten. Die Kantone (Berufsbildungsbehörden) sind wiederum für die Umsetzung, Qualitätssicherung und Mitfinanzierung zuständig. 18 SR 412.10
Abs. 4 Die finanzielle Beteiligung der Kantone wird festgehalten. Abs. 5 Die INVOL hat sich als Programm und Angebot etabliert. Viele Unternehmen agieren kantonsübergreifend und möchten sich darauf verlassen können, dass die INVOL gewissen Standards genügt. Dementsprechend kann für diese Betriebe eine sichtbare Kennzeichnung nützlich sein. Art. 21b Integrationsförderung von Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung sowie von Personen, die um vorübergehenden Schutz ersuchen Sachüberschrift Die Sachüberschrift präzisiert die betroffenen Personengruppe. Zudem wird auf Artikel 53a und Artikel 58 Absatz 3 AIG verwiesen. Diese Bestimmungen im AIG regeln die durch den Bund gewährten Beiträge zur Integrationsförderung. Abs. 1 Die Bestimmung bezieht sich ausschliesslich auf Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung. Artikel 58 AIG und Artikel 11 VIntA sehen zwei Formen der Beitragsgewährung vor: Kantonale Integrationsprogramme und Programme und Projekte von nationaler Bedeutung. Der Bund finanziert Integrationsmassnahmen zugunsten von Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung aktuell über Beiträge für Programme und Projekten von nationaler Bedeutung (Art. 58 Abs. 3 AIG, Art. 21 VIntA) im Rahmen des Programm S. Demgegenüber sieht Artikel 58 Absatz 2 AIG keine Beiträge für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung vor. Die vollständige Überführung des Programms S in die kantonalen Integrationsprogramme würde deshalb eine Anpassung des AIG bedingen. Die neue Bestimmung sieht daher vor, dass die Bestimmungen zu den kantonalen Integrationsprogrammen (Art. 14 VIntA) und zur Förderung der Erstintegration (Art. 14a VIntA) bei der Ausgestaltung von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung (Art. 21 VIntA) für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Anwendung finden, soweit keine abweichenden Regelungen im Rahmen der Programmvereinbarungen getroffen worden sind. Dadurch wird sichergestellt, dass die Bestimmungen der kantonalen Integrationsprogramme und die Ziele der Integrationsagenda Schweiz bei der Förderung von Integrationsmassnahmen für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung anwendbar sind. Gleichzeitig steht die Möglichkeit offen, von den Programmvereinbarungen der kantonalen Integrationsprogramme abweichende Zielsetzungen, bspw. im Bereich von spezifischen Erwerbstätigenquoten, zu vereinbaren. Abs. 2
Die Bestimmung sieht vor, dass die Mittel des Programms S auch für Personen, über deren Gesuch um Erteilung des vorübergehenden Schutzes noch nicht entschieden wurde, verwendet werden können. Die Bestimmungen von Artikel 14a Absatz 3 E-VIntA finden dabei sinngemäss Anwendung.
3.3 Änderung der VZAE
Art. 36 Abs. 2 – 2ter Abs. 2 Die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt wie bisher für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit Menschenhandel eine Kurzaufenthaltsbewilligung während maximal zwei Jahren.
Wenn die polizeiliche Ermittlung oder das Gerichtsverfahren länger als zwei Jahre dauert, erteilt die zuständige Migrationsbehörde danach neu eine Aufenthaltsbewilligung für die voraussichtliche Dauer der Ermittlung oder des Verfahrens. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung muss dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden. Wenn für die Ermittlungen oder für das Gerichtsverfahren die Anwesenheit des Opfers oder der Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel nicht mehr erforderlich ist, wird die Aufenthaltsbewilligung von der kantonalen Migrationsbehörde nicht verlängert oder widerrufen. Die Bestimmung regelt die Zuständigkeit für die Erteilung der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung, wenn in mehreren Kantonen polizeiliche Ermittlungen durchgeführt werden. Sie orientiert sich an der heutigen Regelung in Artikel 36 Absatz 2 zweiter Satz VZAE. Art. 53 Abs. 3 Abs. 3 Die Bestimmung sieht vor, dass die für Asylsuchende in Artikel 52 VZAE definierten Bestimmungen zur Erwerbsaufnahme während dem laufenden Verfahren um Erteilung des Schutzstatus S sinngemäss zur Anwendung gelangen. Artikel 43 Absatz 1 bis 3 AsylG gelangen zur Anwendung. Für Personen, über deren Gesuch um Erteilung des vorübergehenden Schutzes noch nicht entschieden wurde, wird in Analogie zu Asylsuchenden für die Erwerbstätigkeit die Bewilligungspflicht gelten. Die zuständige kantonale Behörde wird auf Gesuch des Arbeitgebenden hin die Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen und des Inländervorrangs prüfen. Die kantonalen Behörden können dadurch einen gesetzeskonformen Zugang zum Arbeitsmarkt dieser Personengruppe, ohne Entscheid über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz, sicherstellen. Die Bestimmung stützt sich auf Artikel 75 Absatz 2 AsylG, wonach der Bundesrat entgegen Artikel 75 Absatz 1 AsylG günstigere Bestimmungen zur Erwerbstätigkeit erlassen kann.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund und
die Kantone Die geplanten Anpassungen in Bezug auf die Integration von Personen mit vorübergehendem Schutz haben keine direkten finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Umsetzung des Programms S sowie der kantonalen Integrationsprogramme, da keine zusätzlichen finanziellen Mittel gewährt werden. Zudem sind nicht verwendete finanzielle Mittel für Schutzbedürftige mit oder ohne Aufenthaltsbewilligung dem Bund zurückzuerstatten. Die Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Personen, über deren Gesuch um vorübergehenden Schutz noch nicht entschieden wurde, sowie die Intensivierung der Integrationsmassnahmen könnten zur Senkung der Sozialhilfekosten beitragen. Der Aufwand für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung bei Personen, über deren Gesuch um vorübergehenden Schutz noch nicht entschieden wurde, bleibt aufgrund der moderaten Fallzahlen überschaubar. Er wurde durch die Einführung einer einfachen Meldepflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Personen mit Schutzstatus S seit Dezember 2025 mehr als kompensiert. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Änderung von Artikel 9 Absatz 2 VIntA finanzielle und personelle Auswirkungen hat. Bereits heute verständigen sich die zuständigen Behörden zur Umsetzung der Meldepflicht i. S. v. Artikel 53 Absatz 5 AIG i. V. m. Artikel 9 VIntA.
Für die Umsetzung der INVOL sind die entsprechenden finanziellen Mittel im Budget/ Finanzplan des SEM eingestellt. Die Verpflichtungen können bis 2027 über den Verpflichtungskredit der Integrationsförderung abgedeckt werden. Für die Phase 2028-2031 soll im Herbst 2026 dem Bundesrat ein neuer Verpflichtungskredit für die Integrationsförderung beantragt werden.
Die Änderungen der Regelung des Aufenthalts für Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen. Im Gegenteil, durch die Möglichkeit für die Opfer, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wird die öffentliche Hand finanziell entlastet.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl gibt.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.