proj/2026/71/cons_1
Agrarpolitik 2030+
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Bern, 2. September 2026
Vernehmlassung zur
Agrarpolitik ab 2030 (AP30+)
Erläuternder Bericht
Bundesamt für Landwirtschaft BLW Schwarzenburgstrasse 165 3003 Bern www.blw.admin.ch
Übersicht Der Bundesrat will mit der Agrarpolitik ab 2030 (AP30+) die Ernährungssicherheit der Schweiz erhöhen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll mit der AP30+ der unternehmerische Handlungsspielraum der Landwirtinnen und Landwirte erweitert, die Wertschöpfung und Ressourceneffizienz gestärkt und der ganzen Land- und Ernährungswirtschaft sowie den Konsumentinnen und Konsumenten mehr Verantwortung übertragen werden. Zudem soll die Vorlage die Landwirtinnen und Landwirte administrativ weiter entlasten.
Ausgangslage
Das Parlament hat den Bundesrat mit der Motion 22.4251 WAK-S beauftragt, ihm bis spätestens Ende 2027 eine Botschaft für die AP30+ zu unterbreiten. Die Vorlage sei abzustimmen auf das im Bericht des Bundesrates «Zukünftige Ausrichtung der Agrarpolitik» formulierte Zukunftsbild 2050 unter Beachtung des Beitrags von selbstverantwortlichen Engagements der Branchen. Im Sinne eines ganzheitlichen Ernährungssystemansatzes sollen die Agrarpolitik und die Ernährungsstrategie kohärent weiterentwickelt werden und die Handelsbeziehungen zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. Folgende Aspekte seien bei der Ausarbeitung der Vorlage zu berücksichtigen: Sicherstellung der Ernährungssicherheit auf Basis einer diversifizierten inländischen Nahrungsmittelproduktion mindestens auf aktuellem Niveau der Selbstversorgung, Reduktion des ökologischen Fussabdrucks von der landwirtschaftlichen Produktion bis zum Konsum von Lebensmitteln unter Berücksichtigung der Importe, Verbesserung von wirtschaftlichen und sozialen Perspektiven für die Land- und Ernährungswirtschaft, Vereinfachung des Instrumentariums und Reduktion des administrativen Aufwands. Im Rahmen der Vernehmlassung soll eine Zwischenbilanz gezogen werden zum Stand der Zielerreichung. Die Zwischenbilanz zeigt, dass bei allen der von der Motion 22.4251 WAKS-S genannten Aspekten 2030 weiterhin ein substanzieller Handlungsbedarf besteht. Angesichts des ambitionierten Ziels bis 2050 mit der Inlandproduktion weiterhin mindestens zur Hälfte zur Lebensmittelversorgung beizutragen und der deutlich schwieriger werdenden Situation auf den internationalen Beschaffungsmärkten kommt der Ernährungssicherheit eine besondere Aufmerksamkeit zu. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn auch Fortschritte in allen Bereichen der Nachhaltigkeit erzielt werden. Gefordert sind dabei nicht nur die Landwirtschaft, sondern auch die Akteure der nachgelagerten Stufen und die Konsumentinnen und Konsumenten.
1 Ausgangslage
1.1 Verfassungsgrundlage und parlamentarische Aufträge
Verfassungsgrundlage Die Aufgaben und Befugnisse des Bundes im Bereich Land- und Ernährungswirtschaft sind hauptsächlich in Artikel 104 Landwirtschaft, konkretisiert im Artikel 104a Ernährungssicherheit der Bundesverfassung, festgehalten.
Von agrarpolitischer Relevanz sind jedoch auch weitere Artikel der Bundesverfassung, wie z. B. Artikel 74 Umweltschutz, Artikel 75 Raumplanung und Artikel 102 Landesversorgung der Bundesverfassung.
Über die Volksinitiative «Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)» stimmen Volk und Stände am 27. September 2026 ab. Bundesrat1 und Parlament2 empfehlen die Initiative zur Ablehnung.
Motion 22.4251 WAK-S Das Parlament hat in der Wintersession 2020 bzw. der Frühlingssession 2021 beschlossen, die Beratung zur Agrarpolitik AP 2022+ (AP22+, vgl. Ziff. 1.5.2) zu sistieren, bis der Bundesrat ihm in Beantwortung der Postulate 20.3931 WAK-S und 21.3015 WAK-N einen Bericht zur zukünftigen Ausrichtung der Agrarpolitik vorgelegt hat. Nach Vorlage des Berichts (vgl. Ziff. 1.4) hat das Parlament den Bundesrat mit der in der Frühlingssession 2023 überwiesenen Motion 22.4251 WAK-S beauftragt, ihm bis spätestens Ende 2027 eine Botschaft für die AP30+ zu unterbreiten. Die Vorlage sei abzustimmen auf das im Bericht formulierte Zukunftsbild 2050 unter Beachtung des Beitrags von selbstverantwortlichen Engagements der Branchen. Im Sinne eines ganzheitlichen Ernährungssystemansatzes sollen die Agrarpolitik und die Ernährungsstrategie kohärent weiterentwickelt werden und die Handelsbeziehungen zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. Insbesondere seien folgende Aspekte bei der Ausarbeitung der Vorlage zu berücksichtigen: a. Sicherstellung der Ernährungssicherheit auf Basis einer diversifizierten inländischen Nahrungsmittelproduktion mindestens auf aktuellem Niveau der Selbstversorgung; b. Reduktion des ökologischen Fussabdrucks von der landwirtschaftlichen Produktion bis zum Konsum von Lebensmitteln; dabei sind die Importe mitzuberücksichtigen; c. Verbesserung von wirtschaftlichen und sozialen Perspektiven für die Land- und Ernährungswirtschaft; d. Vereinfachung des Instrumentariums und Reduktion des administrativen Aufwands. Gemäss Begründung zur Motion soll der Bundesrat im Rahmen der Vernehmlassung zum Stand der Erreichung der langfristigen Ziele Zwischenbilanz ziehen (vgl. Ziff. 1.6.1) und die Massnahmenvorschläge der AP30+ darauf abstimmen. Weitere überwiesene parlamentarische Vorstösse In einem thematischen Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Agrarpolitik und/oder der Mittelausstattung der agrarpolitischen Instrumente 2030–2033 hat das Parlament zudem folgende Vorstösse überwiesen:
Botschaft des Bundesrates vom 13. August 2025 (BBl 2025 2506) Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für eine sichere Ernährung – durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)» vom 20. März 2026 (BBl 2026 800)
Motionen − 19.3207 Guhl Das dramatische Bienen- und Insektensterben rasch und konsequent stoppen − 20.3010 UREK-N Das Insektensterben bekämpfen − 21.3896 Dettling Transparenz in der Tierverkehrsdatenbank − 21.4124 Nicolet Die Zulagen für verkäste Milch an die Richtpreise der Branchen koppeln, damit sie an die Milchproduzentinnen und -produzenten zurückgegeben werden − 23.4028 Hegglin Peter Sicherung der Insektenbestäubung, insbesondere durch Wild- und Honigbienen − 23.4212 Müller Bauernfamilien in der Agrarpolitik glaubhaft entlasten − 23.4515 de Montmollin Stärkung der Wertschöpfung entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Agrar- und Ernährungswirtschaft, um die Einkommen zu verbessern − 24.3068 Freymond Die administrative Belastung in der Landwirtschaft verringern. Den Worten müssen Taten folgen! − 24.3973 Z’graggen Der Steillagenbeitrag ist nach dem Anteil der Mähwiese zu berechnen − 24.4269 WAK-S Stärkung der Milchproduktion im Grasland Schweiz − 24.4586 Kaufmann Einkommenssituation der Bergbauernfamilien verbessern − 25.3733 Wismer-Felder Verhältnismässigkeit in der Direktzahlungsverordnung wahren Postulate − 21.3831 Schneider Meret Preistransparenz bei Agrarprodukten im Detailhandel − 22.4168 Bulliard-Marbach Wasserversorgung für die Bergland- und Alpwirtschaft − 22.4252 WAK-S Wettbewerbssituation im Lebensmittelmarkt − 22.4440 Giacometti Transparenz und Kostenwahrheit erhöhen − 22.4556 Schneider Meret Transparenz und Kostenwahrheit erhöhen − 23.4074 Bourgeois Wegfall wirksamer Wirkstoffe für den Schutz von Kulturen und Einschränkungen im Bereich der Dünger. Welche Auswirkungen für die Landwirtschaft? − 24.3281 de Montmollin Verringerung von Klimarisiken und Stärkung der Versorgungssicherheit in der nächsten Agrarpolitik − 24.3673 Haab Richtpreise repräsentieren nicht die effektiv bezahlten Preise ab Hof Das Parlament hat zudem der Parlamentarischen Initiative 22.477 (Pasquier-Eichenberger) Michaud Gigon Für eine wirksame Preisbeobachtung in der Lebensmittelkette Folge gegeben. Die zuständige Kommission (WAK-N) muss bis im Herbst 2027 einen Erlassentwurf z.H. des Parlaments erarbeiten. Als Alternative steht zur Diskussion, die Initiative im Rahmen der AP30+ umzusetzen. Die WAK-N hat an ihrer Sitzung vom 23. Juni 2026 den Bundesrat gebeten, im Rahmen der Vernehmlassung zur AP30+
fünf Vorschläge der WAK-N zur Umsetzung der Parlamentarischen Initiative zur Diskussion zu stellen. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Vernehmlassung wird sie ihr weiteres Vorgehen festlegen. Die fünf Umsetzungsvorschläge finden sich in Ziffer 3.1.2.3 (Kasten).
1.2 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Die Legislaturplanung 2023–2027 des Bundesrates umfasst zur Erreichung des Ziels 21 unter anderem die Massnahme «Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (Agrarpolitik 2030–2033)». Die Vorlage ist abgestimmt auf folgende Strategien des Bundesrates: − Zukünftige Ausrichtung der Agrarpolitik − Strategie Digitale Schweiz − Strategie Digitale Verwaltung Schweiz 2024–2027 (zusammen mit Konferenz der Kantonsregierungen, Vorstand des Schweizerischen Gemeindeverbands und Vorstand des Schweizerischen Städteverbands) − Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 − Langfristige Klimastrategie der Schweiz − Strategie und Aktionsplan zur Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz − Strategie Biodiversität Schweiz − Bodenstrategie Schweiz − Strategie Antibiotikaresistenzen Schweiz
Sie ist zudem abgestimmt auf die Aussenwirtschaftsstrategie des Eidg. Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und die Schweizer Ernährungsstrategie (EDI). Die Beratende Kommission für Landwirtschaft und eine vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) eingesetzte, breit abgestützte Begleitgruppe haben den Prozess zur Erarbeitung der Vorlage begleitet.
1.3 Internationale Rahmenbedingungen
Bevölkerung, Agrarmärkte, natürliche Ressourcen und technologische Entwicklung Global wachsen die Bevölkerung und die Wirtschaft weiter. Parallel dazu steigt auch die Nachfrage nach Lebensmitteln. Es wird zwar davon ausgegangen, dass bis 2034 am Weltmarkt das Angebot mit der Nachfrage insgesamt Schritt halten kann und die realen Preise gegenüber heute sogar leicht sinken. In der diesbezüglichen Analyse von OECD und FAO wird allerdings darauf hingewiesen, dass Investitionen in Biotechnologie, Mechanisierung und Präzisionslandwirtschaft zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktivität von grundlegender Bedeutung sind, um den prognostizierten Rückgang der realen Agrarrohstoffpreise zu erreichen.3 Neben extremen Witterungsereignissen können auch Krisen und Kriege jedoch jederzeit zu beträchtlichen Abweichungen von diesem längerfristigen Trend führen - dies nicht nur an den Märkten für Landwirtschaftsprodukte, sondern auch an jenen für Vorleistungen wie fossile Brenn- und Treibstoffe oder Mineraldünger. Zunehmende geopolitische Spannungen, eine damit im Zusammenhang stehende Tendenz zur regionalen Blockbildung sowie wachsender Protektionismus dürften die Resilienz der globalen Wertschöpfungsketten schwächen. Die für die Produktion von Nahrungsmitteln notwendigen natürlichen Ressourcen sind bereits heute stark beansprucht. Der Druck wird aufgrund steigender Nutzungsansprüche und des Klimawandels weiter zunehmen, insbesondere in den Bereichen Boden, Wasser und Biodiversität. Je stärker der Klimawandel sein wird, desto mehr werden sich Extremwetterereignisse häufen. Das wird sich nicht nur lokal auf die Inlandproduktion auswirken, sondern kann auch einen Einfluss auf die Versorgung mit importierten Lebensmitteln und Vorleistungen haben. Der technologische Fortschritt wird weiterhin die Effizienz auf allen Stufen der Wertschöpfungskette verbessern und neue Produkte hervorbringen. Inwiefern sich neue Technologien und Produkte durchsetzen ist abhängig von deren Wirtschaftlichkeit, den gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie der Akzeptanz von Gesellschaft und Konsumentinnen und Konsumenten.
UN-Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung Die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Agenda 2030) mit ihren 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals SDG) wurde 2015 von 193 Ländern der Vereinten Nationen verabschiedet. Sie hat universelle Geltung und ist damit auch für die Schweiz massgebend. Die Agrarpolitik des Bundes ist Bestandteil der nationalen Anstrengungen zur Erreichung der Ziele der Agenda 2030. In der Ausgestaltung der AP30+ sind diese Ziele zu berücksichtigen. Das zweite Nachhaltigkeitsziel (SDG 2) betrifft explizit die Transformation hin zu nachhaltigeren Ernährungssystemen. Es umfasst Unterziele zum Beenden von Hunger und Fehlernährung und zur Gewährleistung von Ernährungssicherheit und verbesserter Ernährung, zur Förderung der Produktivität, zur Sicherstellung nachhaltiger Nahrungsmittelproduktionssysteme und zum Erhalt der landwirtschaftlichen Artenvielfalt. Aber auch weitere Nachhaltigkeitsziele haben einen starken Bezug zu Ernährungssystemen, wie z. B. SDG 1 (Keine Armut), SDG 12 (Verantwortungsvoller Konsum und Produktion) und SDG 15 (Leben an Land).
WTO Letztmals wurden mit der Abschaffung der Exportsubventionen an der 10. WTO-Ministerkonferenz in Nairobi 2015 einschneidende landwirtschaftsrelevante Änderungen beschlossen. Die 14. WTO- Ministerkonferenz (MC14) fand Ende März 2026 in Kamerun statt. Es konnte kein Landwirtschaftsbeschluss verabschiedet werden. Eine Gruppe von Mitgliedern, darunter die Schweiz, verabschiedete jedoch eine Erklärung zur Etablierung eines Dialogs über neue Themen im Agrarhandel, um den Austausch zu Fragen an der Schnittstelle von Landwirtschaft, Handel, Ernährungssicherheit und Nachhaltigkeit zu fördern. Gerade in einer handelspolitischen herausfordernden Zeit hat die Schweiz als kleines
OECD/FAO (2025), OECD-FAO Agricultural Outlook 2025-2034, Paris and Rome, https://doi.org/10.1787/601276cd-en.
Land ein besonderes Interesse am Erhalt der WTO als multilaterales Regelwerk. Die Interessen der Schweiz umfassen neben den Defensivinteressen beim Marktzugang und der Inlandstützung klassische Themen wie zum Beispiel Exportrestriktionen und Exportwettbewerb sowie ein verbesserter Schutz von geografischen Herkunftsangaben, aber auch neuere Themen wie der Einbezug der Nachhaltigkeit.
EU Im Mai 2025 konnten die Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU zum Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III) formell abgeschlossen werden. Auch das bilaterale Landwirtschaftsabkommen vom 21. Juni 1999 ist Teil dieses Pakets. Dieses wurde um den Bereich der Lebensmittelsicherheit erweitert. Das Landwirtschaftsabkommen von 1999 wird in Zukunft in zwei Teile gegliedert sein: Einen Agrarteil und einen Teil zur Lebensmittelsicherheit, der den gemeinsamen Lebensmittelsicherheitsraum regelt. Die Schweiz bleibt in der Ausgestaltung ihrer Agrarpolitik eigenständig. Auch der bestehende Grenzschutz (inkl. Zölle und Kontingente) bleibt unverändert. Im Juni 2025 hat der Bundesrat die Abkommen mit der EU gutgeheissen und am 13. März 2026 die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet. Der Agrarteil wird die im aktuellen Abkommen bereits geltenden Anhänge zu gegenseitigen Zollzugeständnissen (Anhänge 1 und 2), zum Käsefreihandel (Anhang 3), zum Handel mit Weinbauerzeugnissen (Anhang 7) und Spirituosen (Anhang 8), zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln aus ökologischem Landbau (Anhang 9), zur Anerkennung von Kontrollen zur Einhaltung von Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (Anhang 10) sowie zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel (Anhang 12) enthalten. Diese Anhänge wurden inhaltlich nicht geändert und gelten wie bisher. Sie sind von der dynamischen Übernahme des Rechts nicht betroffen. Der gemeinsame Lebensmittelsicherheitsraum umfasst die bereits vom aktuellen Agrarabkommen abgedeckten Bereiche Pflanzengesundheit (Anhang 4), Futtermittel (Anhang 5), Saatgut (Anhang 6) sowie den Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen, einschliesslich Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Anhang 11). Neu hinzu kommt der Handel mit Lebensmitteln nicht-tierischen Ursprungs und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Ausserdem ermöglicht das Abkommen der Schweiz den Zugang zur Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und zu relevanten EU-Netzwerken (insb. RASFF). Die neuen institutionellen Elemente sind im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit geregelt und gelten nur für den Bereich der Lebensmittelsicherheit. Es sieht die dynamische Rechtsübernahme von
EU-Recht und gleichzeitig das Recht vor, an der Ausarbeitung künftiger EU-Rechtsvorschriften in den vom Protokoll abgedeckten Bereichen mitzuwirken («Decision shaping»). Die bestehenden Ausnahmen des aktuellen Landwirtschaftsabkommens (z. B. Tiertransitverbot auf der Strasse) werden beibehalten oder konnten erweitert werden (insb. für gentechnisch veränderte Organismen, GVO). Zudem konnten neue Ausnahmen, insbesondere im Bereich des Tierschutzes, ausgehandelt und die Verpflichtung zur Angabe des Herkunftslandes für in der Schweiz verkaufte Lebensmittel beibehalten werden. Aufgrund der engen Handelsbeziehungen ist für die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft von Relevanz, wie sich die agrarpolitischen Rahmenbedingungen in der EU entwickeln. Im Juli 2025 legte die Kommission ihre Vorschläge für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) 2028–2034 vor. Die grundlegenden agrarpolitischen Ziele der EU und der Schweiz bleiben auch mit den geplanten Reformschritten vergleichbar. Weiterhin bestehen bleibt ein wesentlicher Unterschied bezüglich Höhe der Agrarstützung. Die heutige Struktur der GAP mit zwei Säulen und der Finanzierung aus zwei unterschiedlichen Fonds soll abgelöst werden. Neu würde die GAP durch einen Fonds für national-regionale Partnerschaften (NRP-Fonds) finanziert, dessen Gelder auch für die Kohäsionspolitik, die Fischerei sowie Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten verwendet würde. Die Finanzierung durch die EU soll vor allem für das zentrale Instrument der flächenbezogenen Einkommensstützung 100 Prozent betragen. Die meisten anderen Massnahmen sollen durch die Mitgliedstaaten co-finanziert werden (darunter auch die heutigen Umwelt- und Klimamassnahmen der ersten Säule, die heute zu 100 Prozent gemeinschaftlich finanziert sind). Damit soll der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten grösser werden. Wieviel Geld schliesslich für die Landwirtschaft eingesetzt wird, hängt von den Entscheiden des angelaufenen Verhandlungsprozesses zwischen Mitgliedstaaten
und Parlament sowie von der Prioritätensetzung und der Höhe der Co-finanzierung der Mitgliedstaaten ab.4
Freihandelsabkommen mit Staaten ausserhalb der EU und der EFTA Die Schweiz verfügt gegenwärtig über ein Netz von 35 Freihandelsabkommen mit 45 Partnern. Die meisten Freihandelsabkommen der Schweiz werden im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgehandelt. Die gegenwärtigen EFTA-Mitglieder sind Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Im Unterschied etwa zur EU ist die EFTA keine Zollunion. Dies bedeutet unter anderem, dass die einzelnen EFTA-Staaten ihre Zolltarife und andere aussenhandelspolitische Massnahmen grundsätzlich gegenüber Nicht-EFTA-Staaten (Drittstaaten) eigenständig festlegen können. Im Rahmen der EFTA wurden 2025 mehrere Freihandelsabkommen unterzeichnet, namentlich mit Kosovo, Malaysia, Mercosur und Thailand. Einige Abkommen liegen dem Parlament zurzeit zur Prüfung vor. Andere sind hingegen bereits in Kraft getreten, wie das im Jahr 2024 unterzeichnete neue Freihandelsabkommen mit Indien (Inkrafttreten am 1. Oktober 2025). Der Bundesrat hat die Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mercosur am 25. Februar 2026 verabschiedet. Am 17. Juni 2026 hat der Nationalrat in der Gesamtabstimmung das Abkommen abgelehnt. Der Ständerat wird voraussichtlich in der Herbstsession 2026 darüber befinden. Mit dem Abkommen würden rund 96% der Schweizer Ausfuhren in die Mercosur-Staaten zollbefreit, dies entspricht Zolleinsparungen von mehr als 155 Millionen Franken pro Jahr. Die Schweiz gewährt Mercosur im Agrarbereich insgesamt 25 bilaterale Kontingente für sensible Produkte. Die meisten Kontingente sind klein (<2% des Gesamtkonsums) oder der Umfang der Konzessionen entspricht den momentanen Importen. Derzeit werden innerhalb der EFTA neue Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens mit Vietnam geführt. Ende 2024 wurden ausserdem bilaterale Gespräche zur Optimierung des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und China eingeleitet, die noch im Gange sind. Parallel dazu sind auch die bilateralen Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich bereits weit fortgeschritten. Der Bundesrat hat im Januar 2026 das definitive Verhandlungsmandat für ein Handelsabkommen mit den Vereinigten Staaten verabschiedet. Nach der Aufhebung der länderspezifischen Zusatzzölle durch den Obersten Gerichtshof der USA führte der amerikanische Präsident im Februar 2026 einen neuen
pauschalen Zusatzzoll von 10% auf anderer gesetzlicher Grundlage ein. Dieser pauschale Zusatzzoll wird gegenüber allen Handelspartnern und zusätzlich zu den geltenden Most-Favored-Nation-Zöllsätzen (Standard-Zolltarife nach WTO-Recht) erhoben. Bestimmte Produkte, wie z. B. Kaffee, bleiben von den Zusatzzöllen ausgenommen. Längerfristig könnte auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, bestimmte ältere Abkommen mit verschiedenen Partnern wie Südkorea, Kanada, Mexico oder der Südafrikanischen Zollunion (SACU) zu modernisieren. Fazit Die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von sicheren Produktions- und Nahrungsmitteln für den Schweizer Markt werden aufgrund von in Zukunft wahrscheinlich weniger resilienter globaler Wertschöpfungsketten weiter zunehmen. Umso wichtiger sind möglichst stabile multi- und bilaterale Rahmenwerke und eine Stärkung der Schweizer Ernährungssicherheit.
Europäische Kommission (2025), Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Unterstützung der Union für die Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum 2028 bis 2034, COM(2025) 560 final, 2025/0241 (COD). European Commission (2025), Europe’s Budget, For a resilient, competitive and sustainable EU agriculture. European Commission (2025), Europe’s Budget, CAP post-2027: fostering farm sustainability; Régnier, E., Catallo, A., Aubert, P.-M., (2025), European Financial Framework 2028–2024. Key issues for the agricultural sector, Institut du développement durable et des relations internationales, Issue Brief No. 05/25.
OECD-Studie zum Schweizer Ernährungs- und Landwirtschaftssystem und zu den entsprechenden öffentlichen Politiken Die Schweiz hat die OECD mit der Durchführung einer externen Studie 5 ihres Ernährungs- und Landwirtschaftssystems und der entsprechenden öffentlichen Politiken beauftragt. Diese Analyse bietet einen internationalen Vergleich und eine gesamtheitliche Betrachtung des Schweizer Ernährungssystems, was für die Weiterentwicklung der Agrar- und Ernährungspolitik von Nutzen ist. Die OECD kommt zum Schluss, dass die Schweiz über solide Voraussetzungen verfügt, um ihr Ernährungssystem weiterzuentwickeln, insbesondere durch anerkannte wissenschaftliche Kapazitäten, Instrumente zur Überwachung und Evaluation öffentlicher Politiken sowie strukturierte Abstimmungsprozesse unter Einbezug der verschiedenen Akteure des Ernährungssystems. Weiter hebt die OECD hervor, dass sich die Schweiz auf einen ganzheitlicheren Ansatz in Bezug auf das Ernährungssystem zuwendet, der sämtlichen Akteuren und Wechselbeziehungen entlang der Wertschöpfungskette, von der Produktion bis zum Konsum, Rechnung trägt. Gleichzeitig zeigt die Studie mehrere Spannungsfelder auf. In der Agrar- und Ernährungspolitik gilt es bisweilen widersprüchliche Ziele miteinander zu vereinbaren, etwa Einkommenssicherung, Versorgungssicherheit und Umweltschutz. Dies kann die Kohärenz der öffentlichen Politiken schmälern. Das hohe Mass an staatlicher Unterstützung und Schutz des Marktes trägt zu hohen Lebensmittelpreisen bei und könnte die Anpassung von Politiken und Verfahren an Nachhaltigkeitsziele, einschliesslich Umweltziele, erschweren. Eine Diskrepanz zwischen Zielen und erzielten Ergebnissen besteht insbesondere im Bereich Umwelt, vor allem im Zusammenhang mit Nährstoffüberschüssen (Stickstoff, Phosphor) und Luftemissionen (speziell Ammoniak). Trotz erzielter Fortschritte bleibt auch die Qualität der Biodiversität unzureichend. So ist der in der Schweiz eingeleitete Wandel zwar ein erster Schritt hin zu einem nachhaltigeren Ernährungssystem, bedarf aber gezielter Anpassungen. Dazu gehören insbesondere eine bessere Kohärenz der einzelnen Instrumente mit den Umwelt- und Ernährungszielen, die Neuausrichtung bestimmter Unterstützungen, die verstärkte Transparenz der Agrar- und Lebensmittelmärkte sowie die Förderung nachhaltigerer Produktions- und Konsumsysteme. Ebenso umfasst dies die Entwicklung
eines inklusiveren Agrarsektors, indem insbesondere die Rolle von Frauen in Leitungspositionen gestärkt und der Generationenwechsel erleichtert werden. Zuletzt betont der Bericht, wie wichtig es ist, Innovationen zu unterstützen, die Koordination und die Teilhabe der Akteure zu stärken und die weiterhin bestehenden Defizite im Umweltbereich und bei der Lebensmittelverschwendung zu verringern.
1.4 Vision und langfristige Strategie 2050
Der Bundesrat hat 2022 in seinem Bericht zur zukünftigen Ausrichtung der Agrarpolitik die Vision «Ernährungssicherheit durch Nachhaltigkeit von der Produktion bis zum Konsum» und ein Zukunftsbild 2050 für die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft formuliert. Dieses stellt eine ambitionierte Zielsetzung im Zeithorizont einer Generation dar. Kerninhalte des Zukunftsbildes 2050 sind: − Die Inlandproduktion orientiert sich an der Nachfrage und trägt mit einem diversifizierten Produktionsportfolio netto zu mehr als der Hälfte zur Versorgung bei; − Die Landwirtschaft zeichnet sich durch eine hohe Wertschöpfung pro Arbeitskraft aus. Die Arbeitsproduktivität steigt gegenüber 2020 um 50 Prozent; − Die Treibhausgasemissionen der Produktion liegen mindestens 40 Prozent unter dem Niveau von 1990. − Die Nährstoffflüsse sind weitgehend optimiert. Verluste in Luft und Wasser überschreiten die ökologische Tragfähigkeit nicht; − Die Lebensmittelverluste von der Produktion bis zum Endkonsum werden gegenüber 2020 um drei Viertel reduziert; − Die Bevölkerung ernährt sich gesund, ausgewogen und nachhaltig. Als Referenz dienen die Empfehlungen der Schweizer Lebensmittelpyramide;
OCDE (2026), Policies for the Future of Farming and Food in Switzerland, Paris.
− Die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft ist offen für neue Technologien und ist international führend im Einsatz von umwelt- und ressourcenschonenden Technologien. Um diese langfristigen Ziele zu erreichen, sollen vier strategischen Stossrichtungen verfolgt werden (vgl. Abbildung 1). Diese adressieren sowohl die Produktion als auch die vor- und nachgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette sowie die Nachfrage. Sie bringen zum Ausdruck, dass es zur Zielerreichung einen Ernährungssystemansatz braucht. Diesen Ansatz hat das Parlament in der Motion 22.4251 WAK-S bestätigt (vgl. Ziff. 1.1).
Resiliente Lebens- Klima-, umwelt- und Nachhaltige Nachhaltigen und mittelversorgung tierfreundliche Wertschöpfung gesunden Konsum sicherstellen Lebensmittel- stärken begünstigen produktion fördern
Produktionsgrund- • Klimaschutz und • Wettbewerbsfähig- • Wahl nachhaltiger lagen erhalten erneuerbare keit verbessern Produkte Energien stärken vereinfachen
Auswirkungen des • Nachfrageseitige Klimawandels • Nährstoffverluste Veränderungen • Gesunde Ernähantizipieren und Risiken von antizipieren rungsmuster Pflanzschutzmitteln unterstützen
Stabilität der vermindern • Faire Verteilung Lieferketten der Wertschöpfung • Lebensmittelgewährleisten • Biodiversität fördern anstreben verschwendung reduzieren
Tierwohl und • Komplexität der Tiergesundheit Agrarpolitik verbessern reduzieren
Abbildung 1: Strategische Stossrichtungen. Die Umsetzung von Vision und langfristiger Strategie 2050 sollen gemäss Bericht etappenweise angegangen werden. In der folgenden Ziffer werden die bisherigen Schritte erläutert.
1.5 Bisherige Schritte zur Erreichung der langfristigen Ziele
Mit verschiedenen Massnahmen wurden bereits Schritte zur Erreichung der langfristigen Ziele unternommen. Dazu gehören neben der Umsetzung der Pa.Iv. 19.475 WAK-S (Ziff. 1.5.1), der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) (Ziff. 1.5.2) und den Zahlungsrahmen 2026–2029 (Ziff. 1.5.3) auch Massnahmen von Bundesrat und Verwaltung im Rahmen der Agrarpolitik (Ziff. 1.5.4) und Beiträge anderer Politikbereiche (Ziff. 1.5.5).
1.5.1 Parlamentarische Initiative 19.475
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) hat 2019 die parlamentarische Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» eingereicht. Mit dem Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Landwirtschaftsgesetzes und des Gewässerschutzgesetzes) vom Frühling 2021 (AS 2022 263) hat das Parlament zur Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) das Ziel definiert, bis 2027 die Risiken gegenüber 2012–2015 um 50 Prozent zu reduzieren. Es hat zudem den Bundesrat beauftragt, im Bereich der Nährstoffverluste angemessene Reduktionsziele und im Bereich Biozidprodukte Risikoreduktionsziele festzulegen. Der Bundesrat hat gestützt auf die Änderungen des LwG am 13. April 2022 ein Verordnungspaket zu den Änderungen im Bereich Landwirtschaft beschlossen. Die Stickstoff- und Phosphorverluste der Landwirtschaft sollen gegenüber 2014–2016 bis 2030 um 20 Prozent reduziert werden (aufgrund der Annahme der Motion 22.3795
Gapany wurde das Reduktionsziel für Stickstoffverluste mit dem Verordnungspaket 2023 auf 15 Prozent gesenkt). Die wichtigsten umgesetzten Massnahmen sind: − Ökologischer Leistungsnachweis ÖLN: Einschränkung des Einsatzes von Wirkstoffen mit erhöhten Risikopotenzialen und Verpflichtung zur Umsetzung von Massnahmen zur Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung von PSM, Aufhebung der bisherigen Fehlerbereiche von +10 Prozent bei Stickstoff und Phosphor in der Nährstoffbilanz, mindestens 3,5 Prozent Biodiversitätsförderflächen auf Ackerfläche (letztere Massnahme wurde im Rahmen des Verordnungspakets 2024 aufgrund der Annahme der Motion 22.3819 (Grin) Nicolet durch das Parlament wieder abgeschafft). − Einführung von neuen Beitragsarten im Bereich der Produktionssystembeiträge: Mehrere Beiträge zur Reduktion der Anwendung von PSM (z. B. Herbizidverzicht im Ackerbau und in Spezialkulturen), Beiträge zur Förderung einer angemessenen Bodenbedeckung und einer schonenden Bodenbearbeitung, Beitrag zur Förderung einer längeren Nutzungsdauer von Kühen zur Reduktion der Methanemissionen. − Mitteilungspflicht: Mitteilungspflicht für alle stickstoffhaltigen Dünger und Kraftfuttermittel sowie PSM und mit PSM behandeltes Saatgut; Umsetzung mittels eines digitalen Informationssystems. − Die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen können ebenfalls Massnahmen zur Risiko- bzw. Nährstoffverlustreduktion ergreifen und dem Bund regelmässig Bericht erstatten über die Art und Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen. Der Bund kann Rahmenbedingungen für diesen Prozess definieren und die Branche bei der Gestaltung des Prozesses unterstützen (Zielvereinbarungen mit der Branche, vgl. dazu auch Ziff. 1.5.5). Im Rahmen des vom Bundesrat am 6. September 2017 verabschiedeten Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) und der Umsetzung der Pa.Iv. 19.475 WAK-S wurden insgesamt 50 Massnahmen eingeführt. Dazu kommen Massnahmen von Kantonen und Verbänden6. 2026 hat das BLW die Strategie für einen nachhaltigen Schutz der Kulturen 2035 verabschiedet (vgl. Ziff. 3.1.6.1).
1.5.2 Agrarpolitik ab 2022 (AP22+)
Mit der Pa.Iv. 19.475 WAK-S beschloss das Parlament Gesetzesänderungen, um das Risiko beim Einsatz von Pestiziden und die Nährstoffverluste zu reduzieren. Damit setzte es gewisse Elemente der zuvor von ihm sistierten Vorlage des Bundesrates zur AP22+ im Bereich Pflanzenschutz und Nährstoffe auf Gesetzesstufe um und schuf gleichzeitig einen Rahmen, in dem die Branche selbstverantwortlich eigene Massnahmen ergreifen kann. Aus diesem Grund beriet das Parlament hauptsächlich wirtschaftliche und soziale Aspekte der Vorlage des Bundesrates und verabschiedete diese im Juni 2023. Die wichtigsten mit der AP22+ umgesetzten Massnahmen sind: − Verbesserung des Sozialversicherungsschutzes als Voraussetzung für Direktzahlungen (vgl. Kasten Soziales); − Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken sowie von Pilot- und Demonstrationsprojekten zwecks Stärkung der Innovationskraft der Land- und Ernährungswirtschaft; − Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen für Frost und Trockenheit (Anschubfinanzierung über acht Jahre); − Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität (Zusammenführung der Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge). Das Parlament ist im Rahmen der Behandlung der AP22+ nicht auf die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) eingetreten und hat stattdessen den Bundesrat mit der Motion 22.4253 WAK-S beauftragt, bis Ende 2025 eine angepasste Vorlage für die Änderung des BGBB zur Stärkung der Selbstbewirtschaftung, der Position der Ehegatten und des Unternehmertums in der Landwirtschaft auszuarbeiten. Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2025 die
Bundesrat (2024), Aktionsplan Pflanzenschutzmittel und Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, Zwischenbericht zur Umsetzung 2017–2022, Bern.
Botschaft zur entsprechenden Teilrevision des BGBB verabschiedet. Das Geschäft wird aktuell von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates beraten (WAK-N). Soziales: Agrarpolitische Entwicklungen der letzten Jahre und wichtige Angebote Das Parlament hat 2023 bzw. 2025 folgende Gesetzesänderungen beschlossen: − Sozialversicherungsschutz bei den Direktzahlungen (Art. 70a Abs. 1 Bst. i LwG, im Rahmen der AP22+): Die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin muss, sofern sie oder er regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb mitarbeitet, ab 2027 als Voraussetzung für den Bezug von Direktzahlungen über einen persönlichen Sozialversicherungsschutz bei Krankheit und Unfall verfügen. Dieser rückt insbesondere die Frauen in den Fokus und zeigt, wie wichtig ihre soziale Absicherung ist. − Beratungspflicht bei einzelbetrieblichen Strukturverbesserungen (Art. 89 Abs. 4 LwG, aufgrund Motion 19.3445 Campell): Die gemeinsame Beratungspflicht in Sachen Güterrecht (und ev. Lohnzahlungspflicht) für die Ehefrau, den Ehemann, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin gilt ab 2027 als neue Voraussetzung. Sie bezieht sich auf das Güterrecht im Hinblick auf eine allfällige Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sowie auf die Regelung der Mitarbeit der Ehefrau, des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners. Mit dieser Änderung des LwG wird die Grundlage für die Absicherung gegen nachteilige Folgen einer Scheidung oder einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft geschaffen. Der Bundesrat hat dem Parlament 2025 einen Vorschlag für weitere Massnahmen unterbreitet: − Teilrevision des Bäuerlichen Bodenrechts (BGBB): Mit der Motion 22.4253 WAK-S wurde der Bundesrat beauftragt, einen Entwurf zur Anpassung des BGBB auszuarbeiten. Am 8. Oktober 2025 hat der Bundesrat die entsprechende Botschaft zur Teilrevision des BGBB verabschiedet. Damit will er u.a. die Stellung der Ehepartner auf landwirtschaftlichen Betrieben stärken, zum Beispiel durch ein Vorkaufsrecht für selbstbewirtschaftende Ehegatten im zweiten Rang, nach dem Vorkaufsrecht der Nachkommen. Wichtige Angebote für die Begleitung und Beratung in schwierigen Fällen
Die Herausforderungen an die Landwirtschaft sind vielfältig und anspruchsvoll. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es für die Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter und deren Familienangehörigen im Einzelfall nicht immer einfach ist, diese Herausforderungen zu meistern, und dass es zu schwierigen Situationen kommen kann. Probleme können zum Beispiel hinsichtlich finanzieller Situation, Überlastung und Überforderung sowie zwischenmenschlicher Konflikte in der Partnerschaft oder zwischen den Generationen auftreten. Auch liegt die Rate an Burnout- und Suizidfällen in der Landwirtschaft höher als im Durchschnitt. Für alle, jedoch besonders für die schwerwiegenden und komplexen Einzelfälle, stehen verschiedene Unterstützungsangebote zur Verfügung. Neben den kantonalen Beratungsstellen sind wichtige Anlaufstellen: − Bäuerliches Sorgentelefon Viele Kantone haben spezielle Angebote für Bauernfamilien in schwierigen Situationen. Ein die ganze Deutschschweiz abdeckende Hilfsangebot ist das bäuerliche Sorgentelefon. Es ist ein anonymes Hilfsangebot für Bäuerinnen, Bauern und ihre Angehörigen sowie alle anderen in der Landwirtschaft tätigen Menschen in schwierigen Situationen. − Vermittlungsplattform des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbands (SBLV) Auf der Plattform des SBLV “Vermittlung von Hilfe und Unterstützung” (https://www.landfrauen.ch/hilfe-unterstuetzung/) werden mit der Landwirtschaft vertraute Fachpersonen wie Coaches, Mediatorinnen und Mediatoren, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sämtliche kantonale landwirtschaftliche Anlaufstellen sowie alle Betriebs-, Haushalts- und Familienhilfen der kantonalen Bäuerinnen- und Landfrauenverbände der Schweiz, ebenso nationale und überregionale Kontaktstellen aufgeführt.
− Plattform “Beratung von Bauernfamilien in schwierigen Situationen” Die 2013 von AGRIDEA gegründete Plattform “Beratung von Bauernfamilien in schwierigen Situationen” ist ein Netzwerk von Beratungskräften sowie Mitarbeitenden von Branchenorganisationen und Hochschulen, die sich in ihrer Tätigkeit direkt oder indirekt mit schwierigen Situationen bei Bauernfamilien befassen. Die Plattform macht Herausforderungen in der Beratung sichtbar und kommuniziert erkannte Verbesserungspotenziale proaktiv.
1.5.3 Zahlungsrahmen 2026–2029
Das Parlament hat den Zahlungsrahmen Produktionsgrundlagen 2026-2029 gegenüber der Vorperiode um 135 Millionen Franken erhöht (+24 %). Die Mehrmittel sollen die Landwirtschaft bei der Anpassung an den Klimawandel unterstützen und damit die Resilienz der Lebensmittelversorgung und die Ernährungssicherheit langfristig verbessern. Die Strukturverbesserungsbeiträge steigen stufenweise von 87 auf 117 Millionen Franken pro Jahr (+ 34 %). Sie werden gemäss Strategie Strukturverbesserungen 2030+ (SV2030+) des BLW7 vor allem für landwirtschaftliche Transportinfrastrukturen, die Steuerung des Bodenwasserhaushalts sowie für Massnahmen zur Förderung einer tier-, landschafts-, klima- und umweltfreundlichen Produktion eingesetzt. Ebenfalls erhöht wurden in diesem Zahlungsrahmen die Mittel für Züchtungs- und Sortenprüfungsprojekte und die Beratung für den nachhaltigen Pflanzenschutz. Die Zahlungsrahmen Produktion und Absatz sowie Direktzahlungen wurden auf dem gleichen Niveau wie 2022–2025 festgelegt.
1.5.4 Massnahmen des Bundesrates und der Verwaltung im Rahmen der Agrarpolitik
Vereinfachungen Mit dem Verordnungspaket 26 verfolgt der Bundesrat das Ziel, das Direktzahlungssystem spürbar zu vereinfachen und die administrative Belastung der Landwirtschaftsbetriebe sowie des Vollzugs zu reduzieren, ohne die Umwelt- und Tierwohlziele substanziell zu schwächen. Besonders relevant sind die Aufhebung der Pflicht zu regelmässigen Bodenuntersuchungen, der Wegfall der Anforderungen im ÖLN im Bereich Erosion sowie die Vereinfachungen im Pflanzenschutz durch einen stärkeren Fokus auf risikoreiche Wirkstoffe statt detaillierter Einzelvorschriften. Im Bereich der Biodiversität werden mehrere Flächentypen zu „Brachen und Säumen“ mit einheitlichen Regeln zusammengeführt. Auch bei den Produktionssystembeiträgen sollen mehrjährige Verpflichtungen abgeschafft, Eintrittshürden gesenkt und Regeln zwischen Acker- und Gemüsebau harmonisiert werden. Im Tierwohlbereich tragen die Anpassungen bei den Programmen Regelmässiger Auslauf ins Freie (RAUS), Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) und Weidebeiträgen der Praxis besser Rechnung und reduzieren den Kontrollaufwand, etwa durch den Wegfall von Sonderregelungen. Bei festgestellten Mängeln im Bereich des baulichen Tierschutzes werden die Direktzahlungen nur noch bei schwerwiegenden Verstössen direkt gekürzt. Ansonsten wird eine Frist zur Behebung gewährt. Insgesamt führen die Massnahmen zu weniger Kontrollen, klareren Regeln und mehr Flexibilität für die Betriebe, während der Vollzug effizienter und verständlicher wird. Ca. 25 von insgesamt rund 600 Kontrollpunkten im Bereich Direktzahlungen entfallen, was die angestrebte administrative Entlastung substanziell unterstützt. Mit dem Aktionsplan Kontrollen will das BLW die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vereinfachen und besser koordinieren, ohne dabei die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des Kontrollsystems zu schwächen. Kernanliegen ist es, die Belastung der Betriebe zu reduzieren, indem Doppelspurigkeiten vermieden und die Anzahl der Kontrollen pro Betrieb gesenkt
werden. Langfristig sollen Betriebe in der Regel höchstens einmal pro Jahr einer Grund- oder Standardkontrolle unterzogen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, setzt der Aktionsplan auf eine engere Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen, Kontrollstellen, Label-Organisationen und weiteren beteiligten Akteuren. Kontrollen sollen zeitlich und inhaltlich besser aufeinander abgestimmt und – wo möglich – gebündelt durchgeführt werden. Ein verbesserter Datenaustausch soll sicherstellen, dass bereits vorhandene Informationen genutzt werden können und unnötige Mehrfachprüfungen entfallen. Gleichzeitig werden Kontrollintervalle und -vorgaben überprüft und flexibler ausgestaltet, insbesondere bei kleineren
BLW (2023), Strategie Strukturverbesserungen 2030+, Bern (www.blw.admin.ch/de/allgemeine-informationen-zu-strukturverbesserungsmassnahmen).
Beiträgen oder geringem Risikoprofil der Betriebe. Ein zentrales Element bleibt der risikobasierte Ansatz: Betriebe mit erhöhtem Risiko oder festgestellten Mängeln können weiterhin häufiger kontrolliert werden. Digitalisierung Bund, Kantone und Gemeinden haben 2023 die Strategie «Digitale Verwaltung Schweiz 2024-2027» (DVS 2024–2027) verabschiedet. Ihr Leitbild sieht vor, der Bevölkerung, den Unternehmen und auch weiteren Anspruchsgruppen eine effektive, transparente und sichere digitale Interaktion mit der öffentlichen Verwaltung zu ermöglichen. Die Strategie ist die Grundlage für die digitale Transformation und ist für die Bundesverwaltung verbindlich. Sie dient zudem Kantonen, Gemeinden und der Wirtschaft als Orientierung. Das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) ist seit 1. Januar 2024 in Kraft8. Es schafft Voraussetzungen für die Zusammenarbeit unter Behörden verschiedener Gemeinwesen und mit Dritten beim Einsatz elektronischer Mittel zur Unterstützung der Erfüllung von Behördenaufgaben und für den Ausbau und die Weiterentwicklung des Einsatzes von elektronischen Mitteln zur Unterstützung der Erfüllung von Behördenaufgaben. Auf der Grundlage der DVS 2024-2027, des EMBAG sowie des 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; DSG)9 hat das BLW in seiner Digitalisierungsstrategie 202410 die Vision formuliert, als kompetenter, vertrauenswürdiger und agiler Partner benutzerfreundliche, sichere und mehrwertstiftende Lösungen zu ermöglichen. Damit will es mit seinen Partnern einen datenbasierten Agrar- und Ernährungssektor sowie eine administrativ einfachere Agrarpolitik schaffen. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 18. Mai 2022 wurde das WBF (BLW) beauftragt, das Kompetenzzentrum für den digitalen Transformationsprozess im Agrar- und Ernährungssektor aufzubauen und zu betreiben. Während der Aufbauphase (2023–2025) wurden das Transformationsprogramm DigiAgriFoodCH zur Umsetzung der Digitalisierungsstrategie 2024 lanciert und die Kommunikations- und Kollaborationsplattform www.digiagrifood.ch aufgebaut, welche die privaten und öffentlichen Akteure der digitalen Transformation des Agrar- und Ernährungssektors zusammenbringt. Ferner wurden Vorarbeiten für die Schaffung eines Datenraums für die Land- und Ernährungswirtschaft geleistet und die eCH-
Fachgruppe AgriFood mit dem Ziel gegründet, Daten- und Schnittstellenstandards im Agrar- und Lebensmittelsektor zu entwickeln. In diesem Rahmen wurden die ersten fünf eCH-Datenstandards publiziert. Massnahmen der Klimastrategie Landwirtschaft und Ernährung 2050 (KSLE) Die KSLE der Bundesämter BLW, BLV und BAFU betrachtet die Landwirtschaft im Ernährungssystem und adressiert sowohl die Verminderung von THG-Emissionen als auch die Anpassung an den Klimawandel. Die Strategie enthält in Teil 1 die Zielsetzungen und in Teil 2 insgesamt 42 Massnahmen, die zur Erreichung der Ziele beitragen sollen. Im Zeithorizont 2050 soll die inländische landwirtschaftliche Produktion mindestens 50 Prozent zum Nahrungsmittelbedarf der Bevölkerung in der Schweiz beitragen und das standortabhängige Produktionspotenzial und die Tragfähigkeit der Ökosysteme berücksichtigen. Die Ernährung soll den Schweizer Ernährungsempfehlungen entsprechen und der THG- Fussabdruck der Ernährung pro Kopf soll gegenüber 2020 um zwei Drittel reduziert werden. Schliesslich sollen die THG-Emissionen der landwirtschaftlichen Produktion im Inland gegenüber 1990 um mindestens 40 Prozent verringert werden. Die Massnahmen adressieren die Stossrichtungen «Wissen erweitern», «Beteiligung stärken» und «Politik weiterentwickeln». Sie werden in der Verantwortung der Bundesämter im Rahmen der jeweiligen Sektorpolitiken konkretisiert. Einige Massnahmen der KSLE sind bereits konkretisiert und umgesetzt worden, andere sollen im Rahmen der AP30+ umgesetzt werden. Ein Monitoring zur KSLE auf der Website des BLW zeigt jährlich den Stand der Umsetzung auf (Klimastrategie Landwirtschaft und Ernährung 2050). 2025 sind befristete Strukturverbesserungsbeiträge für nicht-fossil betriebene Traktoren, E-Motormäher und für den Ersatz offener Schachtdeckel eingeführt worden. Zu erwähnen ist auch die Stärkung der Pflanzenzüchtung mit
8 SR 172.019 9 SR 235.1 BLW (2024),Digitalisierungsstrategie für den Schweizer Agrar- und Ernährungssektor DigiAgriFoodCH, Bern (https://www.blw.admin.ch/de/digitalisierungsstrategie).
den landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen 2026–2029. Die im Zusammenhang mit dem Absenkpfad für Nährstoffverluste beschlossenen Massnahmen leisten ebenfalls einen relevanten Beitrag an die Zielerreichung (vgl. Ziff. 1.5.1). Der Bundesrat ist zudem daran, seine übergeordnete Strategie zur Anpassung an den Klimawandel zu aktualisieren. Im dazugehörigen Aktionsplan sind auch spezifische Massnahmen für die Landwirtschaft vorgesehen. Unter anderem wird vorgeschlagen, dass das betriebliche Risikomanagement gestärkt und der nachhaltige Schutz der Kulturen verbessert werden. Vor dem Hintergrund des Klimawandels und gleichzeitiger Einschränkungen beim Einsatz von Dünger und Pflanzenschutz gewinnen Ertragssicherheit und Flächenproduktivität im Hinblick auf die Sicherstellung der Resilienz der Produktionssysteme an Bedeutung. Dazu wird der Bundesrat in seinem Bericht zum Po. Bourgeois 23.4074 eine Analyse präsentieren.
Verringerung von Klimarisiken (Po. 24.3281 de Montmollin) Das Postulat 24.3281 de Montmollin verlangt eine vertiefte Analyse der Möglichkeiten einer Abschwächung der Folgen des Klimawandels für die landwirtschaftliche Produktion. Im Jahr 2025 wurden deshalb mit betroffenen Stakeholdern aus den Bereichen Landwirtschaft, Versicherungen, Forschung und Verwaltung Workshops durchgeführt, um eine Auslegeordnung zu den Klimarisiken in der Landwirtschaft zu machen, die Lücken in der Abdeckung aufzuzeigen und mögliche Massnahmen vorzuschlagen. Ein Bericht11 zeigt die Ergebnisse aus diesem Prozess und die analysierten Klimarisiken auf. Die Ergebnisse zeigen, dass es in der Agrarpolitik bereits wirksame Instrumente gibt, um negative Auswirkungen des Klimawandels abzufedern (z. B. ertragsunabhängige Direktzahlungen, Unterstützungen für Wiederinstandstellungen, soziale Begleitmassnahmen und Prämienverbilligungen). Während einige Risiken durch private Versicherungen heute gut abgesichert sind, werden andere auch künftig nur schwer versicherbar sein. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit, differenzierte Lösungen zu entwickeln – beispielsweise durch anreizorientierte Prämienmodelle. Als eine vermehrt auftretende Herausforderung wird das Risiko «Ertragseinbussen in der Landwirtschaft durch Schadorganismen, invasive Arten und klimasensitive (Vektor)Krankheiten» hier kurz beleuchtet (vgl. Risiko P9 im Bericht). Mögliche Massnahmen können sein: − Betrieblich: Diversifikation, Fruchtfolgen mit längeren Anbaupausen, Mischkulturen, Förderung und Anlockung von Nützlingen, Wahl anderer, weniger anfälliger Kulturen, Anbau von resistenten oder robusten Sorten; − Wissensbasiert: Verbessertes Monitoring und Prognosen, Züchtung, Selektion und Vermehrung resistenter Sorten, frühzeitige, sachliche Information und Sensibilisierung der beteiligten Akteure, verstärkte Forschung zu Auswirkungen des Klimawandels auf Schädlinge und Nützlinge der Landwirtschaft; − Agrarpolitisch: Prüfung von Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung einer Ernteversicherung betreffend Schädlinge und Krankheiten, gesetzliche Grundlagen für Bekämpfungspflicht invasive Arten durch Grundeigentümer; − Versicherungstechnisch: Aktuell ist kein Versicherungsangebot vorhanden, das Risiko ist heute und in Zukunft eher schwer versicherbar.
Es bestehen bei diesem Risiko folgende Lücken, Schwierigkeiten oder Zielkonflikte: steigender Krankheitsdruck, Abnahme an zugelassenen und wirksamen Insektiziden, regional sehr unterschiedlich ausgeprägter Druck, steigendes Risiko als Folge der Spezialisierung, Einsatz von Insektiziden in Zielkonflikt mit Biodiversität, Kombination von ökonomischem Druck bei steigender Unvorhersehbarkeit (systemisches Risiko). Vor einer staatlichen Unterstützung ist in erster Linie und im Sinne der Subsidiarität die Eigenverantwortung und Eigeninitiative der Branche gefordert. Zentral bleibt die Rolle der landwirtschaftlichen Betriebe selbst. Mit der Grösse und Systemrelevanz der Risiken steigt jedoch der Koordinations- und Unterstützungsbedarf durch weitere Akteure wie Versicherungen, Verbände, Kantone und Bund. Vor
AGRIDEA (2025), Abdeckung von Klimarisiken in der Landwirtschaft, Bericht zu Klimarisiken, Lücken und möglichen Handlungsoptionen. Der Bericht ist einsehbar unter: ARAMIS - Die Forschungsdatenbank der Bundesverwaltung - Startseite
diesem Hintergrund sollen bestehende Massnahmen und Zuständigkeiten besser aufeinander abgestimmt werden, um Lücken zu schliessen und Synergien zu nutzen. Die Einbindung weiterer Stakeholder wie Wissenschaft und Beratung ist dabei zentral. Erst wenn es keine differenzierten Branchenlösungen geben kann, stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit einer finanziellen staatlichen Intervention; diese muss dabei immer risikospezifisch bewertet werden. In der AP30+ sind folgende Massnahmen vorgesehen, die einen Beitrag zum Risikomanagement leisten: − Unterstützung einer Klimaberatung (Ziffer 3.1.5.2) − Aufbau und Betrieb einer Monitoring-Plattform (Ziffer 3.1.6.1) − Informationskampagnen zu Schadorganismen (Ziffer 3.1.6.2) − Abfindungen für Schäden (Ziffer 3.1.6.3)
Strategie Strukturverbesserungen 2030+ Vgl. Ziffer 1.5.3 Zahlungsrahmen 2026–2029.
1.5.5 Weitere Massnahmen ausserhalb der Agrarpolitik
Neben der Agrarpolitik leisten auch Massnahmen ausserhalb der Agrarpolitik (andere Politikfelder des Bundes, Kantone, Städte) und freiwillige Engagements der Branche (Unternehmen, Verbände, NGOs) Beiträge zur Zielerreichung. In einer Studie wurden die politisch besonders relevanten Zielbereiche mit grossem Potenzial für Beiträge ausserhalb der Agrarpolitik untersucht, d. h. für Klima, Biodiversität, Nährstoffe, nachhaltiger Pflanzenschutz und Konsum 12. Bund und Kantone leisten gemäss Bericht insbesondere in folgenden Zielbereichen einen wichtigen Beitrag zur Annäherung an die langfristigen Ziele: − Erneuerbare Energieproduktion, z. B. Förderinstrumente und Beratungen; − Nachhaltiger Pflanzenschutz, z. B. Aktionsplan Pflanzenschutzmittel, Zulassungen durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen; − Reduktion von Nährstoffverlusten, z. B. kantonale Massnahmenpläne zur Ammoniakminderung; − Förderung der Biodiversität, z. B. kantonale Förderprogramme und Strategien. Private Akteurinnen und Akteure wie Verbände, Unternehmen und NGOs wiederum tragen wesentlich zur Zielerreichung in folgenden Bereichen bei: − Reduktion der Treibhausgasemissionen, z. B. durch Zielvereinbarungen und Richtlinien von Branchenverbänden wie Bio Suisse oder IP-Suisse; − Nachhaltiger Pflanzenschutz, z. B. durch Zielvereinbarungen: swisspatat, Schweizer Zuckerrübenverband, Schweizer Obstverband; − Reduktion von Nährstoffverlusten, z. B. über Zielvereinbarungen: Schweizerischer Schweinezucht- und Schweineproduzentenverband, Vereinigung der Schweizer Eierproduzenten, Schweizer Geflügelproduzentenverband; − Förderung der Biodiversität, z. B. über Labelanforderungen oder Projekte von NGOs; − Nachhaltiger Konsum, z. B. durch Aktivitäten des Detailhandels. Die Studie kommt zum Schluss, dass die Aktivitäten ausserhalb der Agrarpolitik in den untersuchten Zielbereichen wertvolle Beiträge leisten. Gleichwohl dürfte ihre Wirkung nicht so stark sein, dass sie insgesamt den erwarteten Trend grundlegend beeinflussen (vgl. Ziff. 1.6). Auf die Beiträge von Massnahmen im Politikfeldern des Bundes ausserhalb der Agrarpolitik wird im Folgenden näher eingegangen. Neben den im Rahmen der oben erwähnten Studie untersuchten Themenfeldern werden auch Entwicklungen in weiteren Themenfeldern beleuchtet (Boden, Wasser und
Infras (2025), Beiträge von Akteurinnen und Akteuren ausserhalb der Agrarpolitik zu den agrarpolitischen Zielen, Zürich
Gewässerraum, Lebensmittelverschwendung, Tiergesundheit, Antibiotikaeinsatz, Regionalpolitik, Raumplanung): Boden Um den Umgang mit Böden nachhaltig zu gestalten, hat der Bundesrat im Jahr 2020 die “Bodenstrategie Schweiz” erarbeitet. Die Vision dieser Strategie ist es, die Funktionen der Böden dauerhaft zu gewährleisten, damit auch zukünftige Generationen diese nach ihren Bedürfnissen nutzen können. Damit dereinst einheitliche Bodeninformationen vorliegen, hat der Bundesrat 2023 das UVEK und das WBF beauftragt, bis Ende 2028 Vorbereitungsarbeiten für eine schweizweite Bodenkartierung zu leisten. Neben methodischen Fragestellungen sollten dabei auch rechtliche und finanzielle Aspekte in Zusammenarbeit mit den Kantonen geklärt werden. In der Antwort auf das Postulat 19.3639 Bourgeois hat der Bundesrat 2023 festgehalten, dass agrarpolitische Instrumente zur Steigerung und Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit eine sinnvolle Alternative zum CO2-Kompensationsmechanismus darstellen. Als Massnahmen wurden unter anderem die Erstellung von Entscheidungshilfen zur zukünftigen Nutzung organischer Böden und zur optimalen Humusbewirtschaftung beschlossen, sowie die Festlegung von Referenzwerten für die organische Bodensubstanz in mineralischen Landwirtschaftsböden, welche bis Ende 2027 vorliegen sollten. Die «Nationale Bodenbeobachtung» wird seit 2025 in verschiedenen Modulen von unterschiedlichen Auftragnehmern durchgeführt. Neu werden auch PFAS-Rückstände im Messnetz bestimmt. Aufgrund der Motion 22.3929 Maret werden noch dieses Jahr Grenzwerte für die Beurteilung der gemessenen PFAS-Rückstände festgelegt. Der Bundesrat hat im Mai 2026 beschlossen, zur finanziellen Unterstützung von Landwirtschaftsbetrieben, die wegen PFAS-Belastungen erhebliche finanzielle Einbussen erleiden, ein zeitlich befristetes Spezialgesetz zu erarbeiten und dieses im zweiten Quartal 2027 in die Vernehmlassung zu geben. Wasser und Gewässerraum Seit 2023 haben die Kantone die Befüll- und Waschplätze von Spritzgeräten mindestens einmal innerhalb von vier Jahren zu erheben und zu kontrollieren (Art. 47a GSchV). Mängel sind innerhalb von zwei Jahren zu beheben. Die Kantone müssen den Gewässerraum entlang von Flüssen, Bächen und Seen festlegen und in der kantonalen Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigen (Art. 36a, GSchG, seit 2011). Damit wird die
extensive Nutzung des Gewässerraums eigentümerverbindlich festgelegt. Zwischen Ende 2019 und März 2023 ist der Anteil der Gemeinden, die den Gewässerraum eigentümer- oder behördenverbindlich festgelegt haben, von 37 auf 58 Prozent gestiegen. Für 19 Pestizidwirkstoffe wurde 2020 der Grenzwert von 0.1 µg/l durch ökotoxikologisch basierte Grenzwerte ersetzt. Seit 2023 ist die Regelung in Kraft, dass die Zulassung für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte überprüft werden muss, wenn die Grenzwerte wiederholt und verbreitet überschritten werden. Im Rahmen der Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung 2025 erfolgte eine weitere Annäherung des Zulassungsverfahrens an die Europäische Union (EU). Um die Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes einzuhalten, sind Ausnahmen vorgesehen. Die Motion 20.3625 Zanetti verlangt einen wirksamen Trinkwasserschutz durch die Bestimmung der Zuströmbereiche für Grundwasserfassungen im öffentlichen Interesse sowie anderer Grundwasserfassungen, bei welchen die Gefahr einer Verunreinigung besteht, durch die Kantone. Im ersten Quartal 2026 fand die Vernehmlassung der entsprechenden Änderung des Gewässerschutzgesetzes statt. Mit der Bezeichnung der Zuströmbereiche wird klar, wo Pflanzenschutzmittel, die zu Abbauprodukten im Grundwasser mit Konzentrationen von über 0,1 µg/l führen, nicht eingesetzt werden dürfen. Ausserdem werden mit den Zuströmbereichen die Gebiete bekannt sein, in welchen die Kantone Massnahmen ergreifen müssen, falls die Nitratkonzentration im Grundwasser zu hoch ist. Entsprechende Massnahmen der Landwirtschaft gilt der Bund im Gewässerschutzprogramm gemäss Artikel 62a Gewässerschutzgesetz ab, sofern diese wirtschaftlich nicht tragbar sind Für Regionen, in denen Wasserknappheit ein Thema ist, stehen seit 2017 Praxisgrundlagen zum Wasserressourcenmanagement zur Verfügung. Diese Grundlagen werden bisher nur in wenigen Kantonen
durchgehend verwendet. Das Parlament hat den Bundesrat im Rahmen der Legislaturplanung 2023– 2027 beauftragt, eine Strategie «Wassermanagement – Trockenperioden, Starkniederschläge, Qualität der Wasserversorgung, Schutz der Wasserlebensräume» bis 2027 zu verabschieden. Mit der nationalen Wassermanagement-Strategie soll erreicht werden, dass der Bund, die Kantone, die Gemeinden und weitere relevante Akteure die nachhaltige Bewirtschaftung der Wasserressourcen stärken. Klima Die gesetzlichen Grundlagen für die Klimapolitik der Schweiz sind das Klima- und Innovationsgesetz (KlG) sowie das CO2-Gesetz mit den zugehörigen Verordnungen (Klimaschutz- und CO2-Verordnung). Das KlG bildet den Rahmen für die mittel- bis längerfristige Klimapolitik der Schweiz. Dessen Kern ist die Vorgabe, dass die Schweiz bis 2050 Netto-Null THG-Emissionen erreichen soll. Entsprechend sind ambitionierte Richtwerte für die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie für die Zeithorizonte 2040 und 2050 festgelegt. Für die Zielerreichung sind auch die THG-Emissionen der übrigen Sektoren so weit wie möglich zu vermindern. Die verbleibenden THG-Emissionen – aus der Landwirtschaft, der Zementherstellung und der Kehrichtverbrennung – muss die Schweiz durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien (NET) im In- und Ausland ausgleichen. Das aktuelle CO2-Gesetz bildet die erste Etappe zur Umsetzung der Ziele des KlG. Ziel ist die Halbierung der THG-Emissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 und eine Reduktion im Durchschnitt über die Jahre 2021–2030 um mindestens 35 %. Das CO2-Gesetz verpflichtet den Bund überdies, Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zu koordinieren. Die Strategie für die Anpassung an den Klimawandel und der zugehörige Aktionsplan bilden den Rahmen dazu. Gestützt auf das CO2-Gesetz ist seit 2025 ein neues Förderprogramm für Anpassungsmassnahmen («Adapt+») in Kraft. Dieses stellt Finanzhilfen an ausgewählte Projekte zur Verfügung. Im Herbst 2025 hat der Bundesrat zwei Aussprachen über die Klimapolitik nach 2030 geführt. Das UVEK wurde beauftragt, bis Ende Juni 2026 eine Vorlage für das revidierte CO2-Gesetz ab 2030 sowie für das Rahmengesetz auszuarbeiten. Für die Landwirtschaft sind weder im KIG noch im CO2-Gesetz bzw. in den zugehörigen Verordnungen Richtwerte enthalten oder vorgesehen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Landwirtschaft
ihre THG-Emissionen mindestens in der Höhe des in der langfristigen Klimastrategie 2050 der Schweiz definierten Absenkpfads reduziert (Reduktion der Treibhausgasemissionen der landwirtschaftlichen Produktion im Inland gegenüber 1990 um mindestens 40 Prozent). Der Bundesrat hat in seinen Aussprachen über die Klimapolitik nach 2030 festgehalten, dass die Massnahmen zur Reduktion der Emissionen der Landwirtschaft auch weiterhin im Rahmen der Agrarpolitik umgesetzt werden sollen. Erneuerbare Energien Mit dem Ziel, den Ausbau der Produktion von erneuerbarem Strom zu beschleunigen, hat der Bundesrat die Revision des Energiegesetzes (EnG) mit einer Anpassung der relevanten Verordnungen per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Diverse Änderungen betreffen auch die Landwirtschaft. So werden Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch mit einem Investitionsbeitrag bis 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten und Biomassenanlagen mit einem Investitionsbeitrag bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten unterstützt. Zusätzlich werden Biomassenanlagen mit einem Betriebskostenbeitrag unterstützt. Per 1. Januar 2025 ist das erste Paket des Bundesgesetzes für eine sichere Stromversorgung in Kraft getreten. Mit diesen neuen Bestimmungen wurde eine gleitende Marktprämie für gewisse Photovoltaik- und Biomasseanlagen eingeführt, inklusive jene der Landwirtschaft. Sie sichert den Erlös für den ins Stromnetz eingespeisten Strom ab. Neu gibt es bei Biogasanlagen einen Wärmebonus. Das zweite Paket des Bundesgesetzes für eine sichere Stromversorgung tritt per 1. Januar 2026 in Kraft. Verteilnetzbetreiber müssen den Strom, der von Stromproduktionsanlagen ins Netz eingespeist wird (inkl. jene der Landwirtschaft), abnehmen und angemessen vergüten. Biodiversität Im Dezember 2025 verabschiedete der Bundesrat den zweiten Aktionsplan (AP SBS II) zur Umsetzung der Strategie Biodiversität Schweiz, der von 2025 bis 2030 gilt. Er adressiert gezielt bestehende Defizite,
um insbesondere die Wirksamkeit und die Effizienz der Arbeiten im Rahmen der Programmvereinbarungen und Sektoralpolitiken zu erhöhen. Dazu füllt er Wissenslücken, testet vielversprechende Ansätze in Pilotanwendungen und entwickelt Konzepte für die Umsetzung. Der Aktionsplan enthält Massnahmen des BAFU und von sechs anderen Bundesämtern. Das BLW verantwortet zwei Massnahmen. Die Massnahme «Ökosystemleistungen in der Landwirtschaft» beinhaltet die Prüfung von konkreten Vorschlägen zur Umsetzung der landwirtschaftlichen Aspekte der Motionen zum Insektensterben 19.3207 Guhl, 20.3010 UREK-N und 23.4028 Hegglin im Rahmen der AP30+. Negative Auswirkungen der Bewirtschaftung sollen vermindert und die Ökosystemleistungen der Landwirtschaft gestärkt werden. Die Massnahme «Biodiversitätsförderflächen der Landwirtschaft» beinhaltet die Prüfung verschiedener Stossrichtungen und das Entwickeln von konkreten Vorschlägen zur Stärkung der Biodiversitätsförderung in der Landwirtschaft im Rahmen der AP30+. Die Vorschläge sollen die Effektivität und die Effizienz der Biodiversitätsbeiträge weiter erhöhen. Die Eckwerte beider Massnahmen werden mit der vorliegenden Unterlage in die Vernehmlassung gegeben. Pflanzenschutz Die Optimierung des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung ist am 1. Dezember 2025 in Kraft getreten. Damit können Pflanzenschutzmittel künftig in einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden, wenn sie bereits in einem Nachbarland bewilligt sind. Die Sicherheit und Wirksamkeit der Mittel bleiben auf dem gleichen Niveau, da die Nachbarländer dieselben Anforderungen stellen wie die Schweiz. Die Auflagen für die Anwendung erlassen weiterhin die Schweizer Behörden, spezifisch zugeschnitten auf die hiesigen Gegebenheiten. Um den Schutz des Trinkwassers zu gewährleisten, nimmt die Schweiz beim Gewässerschutz weiterhin eigene Beurteilungen vor. Künftig sind Pflanzenschutzmittel zudem befristet zugelassen. Dadurch werden sie regelmässig auf Basis der aktuellen Zulassungsanforderungen überprüft. Die Genehmigungen für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln übernimmt die Schweiz schon heute aus der EU, jedoch zeitlich versetzt. Neu gelten sie unverzüglich als genehmigt, sobald sie in der EU zugelassen sind. Im Gegenzug sind Wirkstoffe, die in der EU nicht mehr genehmigt sind, auch in der Schweiz mit
sofortiger Wirkung nicht mehr zugelassen, ohne Möglichkeit einer Ausnahme. Durch die Neuerungen können Produzentinnen und Produzenten künftig rascher die gleichen, modernen Produkte einsetzen wie ihre Mitbewerber im grenznahen Ausland. Lebensmittelverschwendung Der Bundesrat hat am 6. April 2022 den Aktionsplan gegen die Lebensmittelverschwendung verabschiedet. Dieser richtet sich an alle Unternehmen und Organisationen der Lebensmittelwirtschaft entlang der Liefer- bzw. Wertschöpfungsketten sowie an Bund, Kantone und Gemeinden. Mit dem Aktionsplan gegen die Lebensmittelverschwendung werden drei Ziele verfolgt: 1. Halbierung der Menge an vermeidbaren Lebensmittelverlusten in der Schweiz bis 2030 gegenüber 2. Definition von branchenspezifischen Reduktionszielen gemeinsam mit den Branchen 3. Grösstmögliche Reduktion der Umweltbelastung der vermeidbaren Lebensmittelverluste durch die entsprechende Ausgestaltung und Priorisierung der Massnahmen Der Aktionsplan ist in zwei Phasen gegliedert. Die erste Phase (2022 bis 2025) umfasste sieben eigenverantwortliche Massnahmen der Wirtschaft, fünf Massnahmen der öffentlichen Hand und zwei Massnahmen zu Information und Bildung. Die Zwischenbilanz zeigt, dass über die gesamte Wertschöpfungskette betrachtet die Schweiz nicht auf Kurs ist: Für eine Halbierung der Verluste bis 2030 wären bis 2025 rund 25 Prozent Reduktion nötig. Die Reduktion seit 2017 wird aber nur auf 5 Prozent geschätzt. Gemäss Zwischenbericht vom Mai 2026 setzt der Bundesrat für die zweite Phase (2026 bis 2030) weiterhin auf freiwillige, eigenverantwortliche Initiativen. So sollen noch mehr Akteure als bisher in den Aktionsplan und seine Massnahmen eingebunden werden. Weiter geht es darum, die Datengrundlagen, beispielsweise in der Landwirtschaft, zu verbessern und die Haushalte für die Thematik der Lebensmittelverluste vermehrt zu sensibilisieren.
Schweizer Ernährungsstrategie In der Schweiz sind nichtübertragbare Krankheiten (NCD) eine zentrale Herausforderung für die öffentliche Gesundheit und das Gesundheitssystem. Ihre Entstehung ist eng mit individuellen Lebensgewohnheiten verknüpft, insbesondere mit Ernährung und Bewegung. Eine ausgewogene und gesunde Ernährung leistet aber nicht nur einen wichtigen Beitrag zu einer besseren Gesundheit, sondern auch zur Reduktion des ökologischen Fussabdrucks der Ernährung. Die Schweizer Ernährungsstrategie 2025- 2032 verfolgt sechs Ziele zur Förderung einer ausgewogenen und nachhaltigen Ernährung: 1. Förderung einer ausgewogenen und gesunden Ernährung mit einer bedarfsdeckenden Nährstoffzufuhr
2 Stärkung der Ernährungskompetenz der Bevölkerung
3 Stärkung der pflanzenbasierten Ernährung
4 Einbindung der Lebensmittelwirtschaft
5 Stärkung einer gesundheitsfördernden und nachhaltigen Ernährungsumgebung
6 Reduktion der Lebensmittelverschwendung
Im Aktionsplan 2025–2028 konkretisiert das BLV die Massnahmen zur Umsetzung der Schweizer Ernährungsstrategie in vier Handlungsfeldern (Information und Bildung, Rahmenbedingungen, Koordination und Kooperation, Monitoring und Forschung. Im Jahr 2024 wurden bereits die Ernährungsempfehlungen überarbeitet. Für deren Erarbeitung wurden zum ersten Mal Daten zu Umweltaspekten beigezogen, indem die Ökobilanz (Umweltbelastungspunkte) von Lebensmitteln berechnet wurde. Tiergesundheitsstrategie 2022+ Als Weiterentwicklung der Tiergesundheitsstrategie 2010+ hat das BLV zusammen mit den Kantonstierärztinnen und -tierärzten die Tiergesundheitsstrategie 2022+ erarbeitet. Das Ziel, die Gesundheit der Tiere zu stärken, ist geblieben – zugunsten des Tierwohls, dem Schutz des Menschen vor Krankheiten wie Zoonosen und der nachhaltigen Produktion von Lebensmitteln. Der Fokus der neuen Strategie wurde auf folgende Schwerpunkte gelegt: die Prävention, die Krisenvorsorge und die konsequente Bekämpfung auftretender Tierseuchen sowie die internationale Zusammenarbeit und enge Verbindung mit der Wissenschaft. Die Umsetzung der Strategie verläuft verstärkt im One Health-Ansatz und bezieht die verschiedenen Akteure und Organisationen mit ein. Der aktive Einbezug aller Beteiligten soll dazu beitragen, die Tiergesundheit langfristig erhalten und stärken zu können. Strategie Antibiotikaresistenzen Mit dem Motto «Nutzen wir sie richtig, es ist wichtig» setzt sich die Strategie Antibiotikaresistenzen für einen verantwortungsbewussten Einsatz von Antibiotika ein. Im Sinne des One Health-Ansatzes wurde die Strategie Antibiotikaresistenzen von den vier Bundesämtern BAG, BLV, BLW und BAFU entworfen und 2015 vom Bundesrat verabschiedet. Mit dem Ziel, die Entstehung neuer Resistenzen zu verhindern und deren Übertragung und Verbreitung einzuschränken, wurden acht Handlungsfelder und Zielsetzungen festgelegt. Die letzten Jahre dienten der Umsetzung von Massnahmen, die u.a. zu einer Senkung des Antibiotikaverbrauchs in der Schweiz geführt haben. Global gesehen ist die Entwicklung der Antibiotikaresistenzen jedoch noch immer besorgniserregend und wird auch als die stille Pandemie bezeichnet. Mit dem One Health-Aktionsplan StAR 2024–2027,
der Mitte 2024 vom Bundesrat verabschiedet wurde, intensiviert der Bundesrat deswegen die bereichsübergreifenden Aktivitäten nochmals. Für die Aktivitäten wurden konkrete Ziele und Meilensteine festgelegt und sechs Handlungsschwerpunkte formuliert. Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel tierischer Herkunft, die mit schmerzverursachenden Herstellungsmethoden ohne Schmerzausschaltung produziert worden sind. Gestützt auf die vom Parlament überwiesene Motion 20.4267 WBK-S hat der Bundesrat mit einer Änderung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) 13 per 1. Juli 2025 mit einer
13 SR 817.02
Übergangsfrist von zwei Jahren Erzeugnisse, die mit schmerzverursachenden Herstellungsmethoden ohne Schmerzausschaltung produziert worden sind, einer Deklarationsvorgabe unterstellt. Es sind dies u.a. Stopfleber und betäubungslos gewonnene Froschschenkel. Raumplanungs- und Regionalpolitik Mit der Inkraftsetzung des teilrevidierten Raumplanungsgesetzes (RPG 1) und der revidierten Raumplanungsverordnung auf den 1. Mai 2014 wurde der Verbrauch von Kulturland gebremst. Zu grosse Bauzonen werden verkleinert und bestehende Baulandreserven besser genutzt. Das zentrale Element der zweiten Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) ist die Verpflichtung der Kantone zur Kontrolle der baulichen Entwicklung ausserhalb der Bauzonen und die Sicherstellung der Einhaltung der Stabilisierungsziele. Dies bedeutet, dass die Zahl der Gebäude im Nichtbaugebiet und die Bodenversiegelung in den ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszonen zu stabilisieren sind. Bestimmungen des RPG, die keine Anpassungen der kantonalen Rechtsgrundlagen und Planungsinstrumente erfordern, traten auf 1. Januar 2026 in Kraft. Die anderen Bestimmungen gelten ab 1. Juli 2026. Die Kantone haben ab dann fünf Jahre Zeit, um in ihren Richtplänen eine Strategie zur Stabilisierung der Bauten ausserhalb der Bauzone festzuschreiben. Am 8. Mai 2020 hat der Bundesrat ausserdem den überarbeiteten Sachplan Fruchtfolgeflächen gutgeheissen. Im Sachplan werden klare Grundsätze festgehalten, wie mit dem Verbrauch der besten Böden umzugehen ist und wie die Mindestkontingente eingehalten werden sollen. Mit der überwiesenen Motion 24.3983 Würth wird der Bundesrat beauftragt, das Bundesgesetz über den Wald zu ändern. Der Rodungsersatz soll zu mindestens 50 Prozent durch Aufwertungsmassnahmen der bestehenden Waldfläche erfolgen können. Indirekt bedeutet dies einen noch besseren Schutz der Landwirtschaftlichen Nutzfläche respektive der Fruchtfolgeflächen. Damit die verschiedenen Ansprüche an den Raum aufeinander abgestimmt werden können, müssen öffentliche und private Akteurinnen und Akteure ihre raumrelevanten Vorhaben und Aktivitäten koordinieren. Die Agglomerationspolitik und die Politik für die ländlichen Räume und Berggebiete, die vom
Bundesrat im Juni 2024 verabschiedet wurden, sind die beiden ämterübergreifenden Querschnittspolitiken, mit denen dieses Ziel verfolgt wird. Auch die agrarpolitischen Massnahmen des Bundes haben starke Auswirkungen auf den Raum und können einen wichtigen Beitrag zur kohärenten Raumentwicklung leisten. Vor allem die Direktzahlungen gehören zu einem der finanzkräftigsten Instrumente mit raumrelevanter Wirkung. Sie sind oft ausschlaggebend dafür, dass Flächen überhaupt noch bewirtschaftet werden und leisten somit einen Beitrag an die dezentrale Besiedelung der Schweiz. Sie sorgen zudem für offene, vielfältige und attraktive Landschaften, welche u. a. auch für den Tourismus wichtig sind. Auch die Instrumente der Strukturverbesserungen und insbesondere das bewährte Instrument der Gesamtmeliorationen sowie die Projekte zur regionalen Entwicklung (PRE) leisten mit ihrem Fokus auf die Stärkung der ländlichen Strukturen und die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen des ländlichen Raums einen wichtigen Beitrag an die kohärente Raumentwicklung. Auch das Instrument Entwicklungsprozess ländlicher Raum (ELR) erlaubt dem Bund, verschieden räumliche Prozesse zu begleiten. Eine weitere Massnahme des Aktionsplans zur Umsetzung einer kohärenten Raumentwicklung ist der von BLW und SECO getragene «Cercle régional». Er fördert den Austausch von Akteuren der Regionalentwicklung, des Tourismus und der Land- und Ernährungswirtschaft und zeichnet innovative und sektorübergreifende Projekte aus. Das Landschaftskonzept Schweiz (LKS) festigt eine kohärente Landschaftspolitik des Bundes. Die aktuelle Fassung wurde am 27.05.2020 vom Bundesrat verabschiedet. Es definiert als Planungsinstrument des Bundes den Rahmen für eine kohärente und qualitätsbasierte Entwicklung der Schweizer Landschaften. Mit den Modellvorhaben (MoVo) unterstützt der Bund innovative sektorübergreifende Projekte zur nachhaltigen Raumentwicklung. Im Themenschwerpunkt «Regionale Ernährungssysteme nachhaltiger gestalten», welcher das BLW verantwortet, werden in der Programmperiode 2025–2030 Projekte unterstützt, die die drei Themen Ernährungssicherung/Wertschöpfung, Biodiversität und Klimaschutz integral behandeln. Diese Projekte entwickeln und erproben neue Lösungsansätze in einem regionalen Kontext.
1.5.6 Fazit
Mit den Massnahmen in- und ausserhalb der Agrarpolitik und freiwilliger Engagements der Branche (vgl. Ziff. 1.5.1–1.5.5) wurden bereits Massnahmen im Sinne der langfristigen Strategie getroffen. In der folgenden Tabelle sind deren Beiträge aus der Optik der vier Aspekte der Motion 22.4251 WAK-S (Sicherstellung der Ernährungssicherheit, Reduktion des ökologischen Fussabdrucks von der landwirtschaftlichen Produktion bis zum Konsum, Verbesserung von wirtschaftlichen und sozialen Perspektiven, Vereinfachung des Instrumentariums und Reduktion des administrativen Aufwands) zusammengefasst. Eine grau eingefärbte Zelle bedeutet, dass eine Massnahme gemäss Ziffer 1.5.1–1.5.5 einen Beitrag zu einem Aspekt der Motion leistet. Eine Zwischenbilanz folgt in Ziffer 1.6.
Tabelle 1: Beitrag von Massnahmen inner- und ausserhalb der Agrarpolitik zu den vier Aspekten der Motion 22.4251 WAK-S. Aspekte der Motion 22.4251 a) b) c) d) WAK-S Sicherstel- Reduktion des Verbesserung Vereinfachung lung der Er- ökologischen von wirtschaft- des Instrumennährungssi- Fussabdrucks lichen und so- tariums und Recherheit von der land- zialen Per- duktion des adwirtschaftli- spektiven ministrativen chen Produk- Aufwands tion bis zum Massnahme Konsum gemäss Ziffer / Beiträge
1.5.1 Pa.Iv. 19.475/Aktionsplan PSM
1.5.3 Zahlungsrahmen 2026-2029
1.5.4 Massnahmen Bundesrat und Verwaltung im Rahmen der Agrarpolitik
Vereinfachungen
Digitalisierung
1.5.5 Massnahmen ausserhalb der Agrarpolitik
Gewässerschutz
Erneuerbare Energien
Zulassung Pflanzenschutzmittel
Aktionsplan LMV1
Ernährungsstrategie
RPG und Regionalpolitik
1 Aktionsplan gegen die Lebensmittelverschwendung
1.6 Zwischenbilanz und Handlungsbedarf
1.6.1 Zwischenbilanz
Anhand ausgewählter Indikatoren wird in der Zwischenbilanz beurteilt, ob die Land- und Ernährungswirtschaft inklusive Konsum aufgrund der erwarteten Entwicklung bis 2030 auf Kurs ist, um die langfristigen Ziele 2050 zu erreichen. Auf dieser Grundlage soll der Bundesrat gemäss Motion 22.4251 WAK- S im Rahmen der Vernehmlassung Massnahmenvorschläge für die zukünftige Agrarpolitik unterbreiten. Das Ziel- und Indikatorensystem wurde gemeinsam mit der Begleitgruppe des AP30+-Prozesses auf Basis der langfristigen Ziele erarbeitet.
Die erwartete Entwicklung bis 2030 wurde in mehreren Schritten ermittelt. Ausgehend von einer statistischen Trendanalyse haben Fachpersonen der Bundesverwaltung unter Berücksichtigung der bisherigen Schritte zur Erreichung der langfristigen Ziele (vgl. Ziff. 1.5) eine finale Bewertung vorgenommen. Ein separater Bericht erläutert das methodische Vorgehen und die Ergebnisse im Detail14. Aus heutiger Sicht sind sowohl positive wie auch negative Entwicklungen bis 2030 zu erwarten. Die Resultate der Zwischenbilanz werden im Folgenden gegliedert nach den vier Aspekten gemäss Motion 22.4251 WAK-S zusammengefasst. a.) Sicherstellung der Ernährungssicherheit Der Netto-Selbstversorgungsgrad zeigte in den vergangenen Jahren einen rückläufigen Trend (Abbildung 2, schwarze Punkte). Die erwartete Entwicklung (blaue Punkte) deutet darauf hin, dass der angestrebte Anteil der Inlandproduktion am Gesamtverbrauch bis 2030 nicht den Zielbereich für das Jahr 2030 (gelb) erreichen wird. Der Bereich der erwarteten Entwicklung ist mit dem blauen Schattenkegel dargestellt: je grösser der Schattenkegel, desto unsicherer ist die erwartete Entwicklung.
Abbildung 2 Prognose der Indikatoren «Selbstversorgungsgrad Kalorien» und «Selbstversorgungsgrad Proteine» Mit einem durchschnittlichen Rückgang von knapp 1000 ha pro Jahr zeigt sich auch bei der landwirtschaftlichen Nutzfläche als wichtigem Produktionsfaktor eine negative Entwicklung. Insbesondere die Ackerfläche hat aufgrund des Wachstums von Siedlungsflächen und Infrastrukturen in den letzten Jahren kontinuierlich abgenommen. Dieser Trend wird sich voraussichtlich nicht verändern und das Ziel, das Niveau von 2022 zu halten, wird mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden. Die Nutzung der Ackerfläche für den Anbau von Kulturen zur direkten menschlichen Ernährung zeigte in den drei Erhebungsjahren ein praktisch konstantes Niveau und wird die angestrebte Zunahme um acht Prozentpunkte gegenüber 2021 bis 2030 kaum erreichen. Auch die Abhängigkeit von importierten Produktionsmitteln, gemessen am Produktionswert, ist ein bedeutender Faktor für die Ernährungssicherheit. Dieser Anteil der importierten Produktionsmittel hat in den letzten Jahren um 9 Prozent geschwankt. Es wird nicht erwartet, dass sich diese Abhängigkeit bis 2030 entschärfen wird. Die landwirtschaftlichen Betriebe wurden in den letzten Jahren vermehrt in gesamtbetrieblichen Produktionsansätzen wie Bio oder IP Suisse bewirtschaftet, wobei dieser Trend etwas abgeflacht ist. Die quantitative Prognose geht davon aus, dass das angestrebte Wachstum von drei Prozentpunkten mit grosser Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann. Die Fachleute rechnen jedoch eher mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit aufgrund der
BLW (2026), Grundlagenbericht zur Zwischenbilanz, Bern.
gedämpften Nachfrage in gewissen Segmenten. Weiter weisen Modellrechnungen darauf hin, dass in den Jahren 2021–2023 in rund 30 Prozent der Untersuchungsregionen die Raufutterproduktion nicht dem Bedarf der Wiederkäuer entsprach. Das Ziel, diesen Anteil auf 23 Prozent zu senken, wird voraussichtlich nicht erreicht. Weiter ist zu erwarten, dass ein nachhaltiger Schutz der Kulturen für viele Produktionssysteme weiterhin eine Herausforderung bleiben wird. Dies äussert sich u.a. in der Flächenentwicklung von resistenten Sorten oder der zunehmenden Anzahl Schadorganismen, die nicht ausreichend bekämpft werden können, um die betroffenen Kulturpflanzen zu schützen. Diese Lückenindikationen haben zwischen 2022/24 bis 2025 um rund 15 Prozent zugenommen und werden das Ziel 2030 voraussichtlich verfehlen. b.) Reduktion des ökologischen Fussabdrucks von der landwirtschaftlichen Produktion bis zum Konsum Der ökologische Fussabdruck konnte produktionsseitig in einzelnen Bereichen reduziert werden. So konnten beispielsweise die Risiken von Pflanzenschutzmittel in den letzten Jahren gesenkt werden. Es ist davon auszugehen, dass eine Halbierung bis 2027 gegenüber 2014/17 in den Kompartimenten «Naturnahe Lebensräume» und «Grundwasser» erreicht werden kann. Um die angestrebte Risikoreduktion im Kompartiment «Oberflächengewässer» zu erreichen, müssen die bereits geplanten Massnahmen vollumfänglich umgesetzt werden. Auch die Phosphorverluste konnten in den letzten Jahren reduziert und die Phosphor-Effizienz verbessert werden. Das Absenkpfadziel von -20 Prozent bis 2030 gegenüber 2017/16 sollte erreicht werden können. Es ist jedoch zu beachten, dass die Phosphorvorräte in den Böden teilweise sehr hoch sind und damit die Gewässer weiterhin durch Phosphor-Abschwemmung gefährdet sind. Entscheidend sind zudem die Umsetzung des technologischen Fortschritts und der bereits beschlossenen agrarpolitischen Massnahmen wie die Streichung des 10%-Fehlerbereichs in der Suisse Bilanz. Demgegenüber zeigen die Entwicklungen in den Bereichen der Treibhausgasemissionen, Stickstoffverluste und der Biodiversitätsqualität nicht in die gewünschte Richtung; die Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft konnten nicht gesenkt werden und bewegen sich im Mittel der letzten Jahre um 7,8
Mio. t CO2 (Abbildung 3). Die Stickstoffverluste werden bis 2030 nicht auf das angestrebte Niveau reduziert werden können und das Ziel bis 2030 voraussichtlich um rund 3000 t N verfehlen, während die Qualität der Biodiversität auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche bis 2030 nicht das angestrebte Niveau erreichen wird. Die konsumseitigen Treibhausgasemissionen konnten in den vergangenen Jahren reduziert werden, aber aus Sicht der Fachpersonen ist eine Reduktion auf 1.6 t CO2eq/Jahr/Kopf bis 2030 nur mit mittlerer Wahrscheinlichkeit erreichbar. Das Konsumverhalten entspricht beim Milchkonsum der empfohlenen Menge gemäss den Ernährungsempfehlungen. Hingegen weisen die Produktegruppen Zucker und Fleisch grosse Ziellücken auf und die Ziele werden bis 2030 nur mit geringer Wahrscheinlichkeit erreicht werden.
Abbildung 3 Prognose des Indikators «Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft». c.) Verbesserung von wirtschaftlichen und sozialen Perspektiven Die landwirtschaftliche Nettowertschöpfung ist in den letzten Jahren auf sektoraler Ebene angestiegen und wird das Zielniveau 2030 voraussichtlich erreichen. Auch der Exportwert von unverarbeiteten oder verarbeiteten Lebensmitteln der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft wird das Niveau von 2019/20 mit grosser Wahrscheinlichkeit halten können. Auf Ebene der Landwirtschaftsbetriebe konnte der Arbeitsverdienst seit 2019/21 gesteigert werden. Der Vergleich des 3. Quartils (Median der besserverdienenden Hälfte) mit dem Median des Vergleichslohns zeigt, dass die formulierten Ziele in der Tal- und Hügelregion erreicht werden können. In der Bergregion ist die Einkommenssituation hingegen schwieriger; der Arbeitsverdienst wird bis 2030 das angestrebte Niveau mit mittlerer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen (Abbildung 4). Bei einem Median-Median-Vergleich würden die Einkommensziele in der Hügel- und Bergregion bis 2030 nur mit geringer Wahrscheinlichkeit erreicht. Das fachliche Know-How, als einkommensunterstützende Ressource, wird anhand des Anteils der Betriebsleitenden mit weiterführender landwirtschaftlicher Ausbildung gemessen. In den Erhebungen konnte seit 2020 keine Zunahme dieses Anteils festgestellt werden und blieb in den letzten Jahren konstant bei rund 21 Prozent. Der Anstieg der Arbeitsproduktivität der vergangenen Jahre wird sich wahrscheinlich fortsetzen aber wohl nicht ganz in dem Ausmass, um das Zielniveau 2030 erreichen zu können. Die soziale Perspektive in der Landwirtschaft wird mithilfe eines Lebensqualitäts-Indexes gemessen, der mehrere Lebensbereiche berücksichtigt. Gemäss dieser Erhebung ist die Entwicklung der Lebensqualität in der Landwirtschaft zwar positiv. Der Anstieg im Vergleich zur Referenzbevölkerung ist aber weiterhin tiefer. Die Differenz zwischen den beiden Vergleichsgruppen wird sich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht wie gewünscht verkleinern.
Abbildung 4 Prognose des Indikators «Arbeitsverdienst pro Region». d.) Vereinfachung des Instrumentariums und Reduktion des administrativen Aufwands Bis zum Inkrafttreten der AP30+ sind bereits eine Reihe von Vereinfachungsmassnahmen in Umsetzung. Dennoch werden die gesteckten Ziele hinsichtlich der Komplexitätsreduktion der Agrarpolitik bis 2030 mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht erreicht (Abbildung 5). Diese Erwartung ist konsistent mit der Einschätzung zur wahrgenommenen administrativen Belastung der Betriebsleitenden. Obwohl der Anteil kontrollierter Betriebe bis 2030 mit grosser Wahrscheinlichkeit auf das gewünschte Niveau reduziert werden kann, bleibt im Bereich der Vereinfachung des Instrumentariums und Reduktion des administrativen Aufwands ein Handlungsbedarf. Diese Einschätzung gilt auch für privatrechtlichen Anforderungen, deren Komplexität bis 2030 mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht auf das Zielniveau reduziert werden kann.
Abbildung 5 Prognose der Indikatoren «wahrgenommene Belastung administrativer Aufwand» und «Komplexität der Agrarpolitik»
Tabelle 2 zeigt die wichtigsten Resultate der Zwischenbilanz summarisch. Tabelle 2 Zielerreichung einer Auswahl von wichtigen Zielen gegliedert nach den vier Aspekten der Motion 22.4251 WAK-S. Aspekte der Ziele mit grosser Wahrscheinlichkeit der Ziele mit geringer bzw. mittlerer Wahr- Motion 22.4251 Zielerreichung scheinlichkeit der Zielerreichung a.) Ernährungssi- • Aufrechterhaltung der Landwirtschaftlichen cherheit Nutzfläche (quantitativ und teilweise qualitativ – Erosionsrisiko)
Aufrechterhaltung des Selbstversorgungsgrads
Gewährleistung des Schutzes der Kulturen
Steigerung des Flächenanteils robuster Sorten
Stärkung des Anbaus von Kulturen zur direkten menschlichen Ernährung und standortangepasste Produktion
Importabhängigkeit von Produktionsmitteln b.) Ökologischer • Reduktion der Risiken im Zusammenhang • Reduktion von Emissionen: Stickstoff, THG- Fussabdruck mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln Emissionen in der Landwirtschaft und Kon-
Reduktion der Phosphorverluste und Ver- sum pro Kopf besserung der Phosphoreffizienz • Sicherstellung der Biodiversität (Qualität)
Ausgewogenere Ernährung gemäss Ernährungsempfehlungen c.) wirtschaftliche • Steigerung des Arbeitsverdienstes in der • Verbesserung des Ausbildungsniveaus Be- und soziale Per- Tal- und Hügelregion15 triebsleitung spektiven • Erhöhung der Nettowertschöpfung • Erhöhung der Arbeitsproduktivität
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit im • Steigerung des Arbeitsverdiensts in der Berg- Export (sowohl inkl. und exkl. aktivem Ver- region edelungsverkehr) • Verbesserung der Lebensqualität d.) Vereinfachung • Reduktion des administrativen Kontrollauf- • Reduktion der Komplexität der Agrarpolitik wands der Betriebe (Anteil kontrollierter Be- • Verminderung der wahrgenommenen admitriebe) nistrativen Belastung
1.6.2 Handlungsbedarf
Die Massnahmen des Bundes und das Engagement der Branchen der letzten Jahre waren erste Schritte zur langfristigen Zielerreichung. Auf Stufe Landwirtschaft hat der Bund einen Schwerpunkt bei der Ökologie gesetzt (PSM, Nährstoffe, Biodiversität). In den Bereichen Ökonomie und Soziales hat er mit der AP22+ zudem punktuell die Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft verbessert. Bei den Direktzahlungen wurden in Zusammenarbeit mit den Branchen ebenfalls erste Schritte zur Reduktion des administrativen Aufwands eingeleitet. Im Rahmen der Umsetzung seiner Digitalisierungsstrategie hat das BLW Vorarbeiten für die Schaffung eines Datenraums für die Land- und Ernährungswirtschaft geleistet und damit die Grundlagen für einen sicheren und effizienten Austausch von Daten in der Land- und Ernährungswirtschaft gelegt. Auf den nachgelagerten Stufen und im Konsum leisten die Schweizer Ernährungsstrategie und der Aktionsplan gegen die Lebensmittelverschwendung Beiträge zur langfristigen Zielerreichung. Die Zwischenbilanz zeigt jedoch, dass bei allen der von der Motion 22.4251 WAK-S genannten Aspekten weiterhin ein substanzieller Handlungsbedarf besteht, nämlich bei der Ernährungssicherheit, dem ökologischen Fussabdruck, den wirtschaftlichen und sozialen Perspektiven sowie der Vereinfachung der Agrarpolitik. Angesichts des ambitionierten Ziels, bis 2050 mit der Inlandproduktion weiterhin mindestens zur Hälfte zur Lebensmittelversorgung beizutragen und der deutlich schwieriger werdenden Situation auf den internationalen Beschaffungsmärkten, kommt der Sicherstellung der Ernährungssicherheit besondere Aufmerksamkeit zu. Wichtig ist, dass dieses Ziel nur erreicht werden kann, wenn auch Fortschritte in den Bereichen Ökonomie (und indirekt Soziales) und Ökologie erzielt werden. Gefordert ist dabei nicht nur die Landwirtschaft, sondern auch die nachgelagerten Stufen und der Konsum (faire Entschädigung für die Leistungen der Landwirtschaft, ausgewogenere Ernährung). Weil die Agrarpolitik sehr komplex geworden ist, muss auch die Art und Weise verbessert werden, wie die Ziele erreicht werden sollen. Eine weitere Ausdifferenzierung der sich auf die Landwirtschaft bezie-
Einkommensvergleich gemäss Bericht des Bundesrats zu Po. 21.4585 Bulliard
henden Massnahmen ist nicht zielführend. Dies bringt auch der parlamentarische Auftrag zum Ausdruck, der neben der Vereinfachung des Instrumentariums auch eine Reduktion des administrativen Aufwands für die Landwirtschaft fordert.
2 Grundzüge der Vorlage
Aus der Zwischenbilanz leitet sich der zentrale Handlungsbedarf ab, die Ernährungssicherheit zu erhöhen. Dazu braucht es auch bessere wirtschaftliche und soziale Perspektiven für die Landwirtinnen und Landwirte sowie eine Verbesserung der Produktionsgrundlagen und der Ressourceneffizienz. Zudem muss die Agrarpolitik einfacher werden und der administrative Aufwand sinken (vgl. Ziff. 1.6).
2.1 Leitsatz
«Mehr Handlungsspielräume, mehr Verantwortung – für die Ernährungssicherheit der Schweiz und eine nachhaltige Land- und Ernährungswirtschaft.» Mit der AP30+ soll ein Paradigmenwechsel eingeleitet werden. Die Landwirtinnen und Landwirte sollen in Zukunft die Massnahmen zur Erreichung von Zielen wieder vermehrt selber bestimmen können. Damit soll auch ihre Motivation und ihre Verantwortung steigen, zur Erreichung der agrarpolitischen Ziele beizutragen. Wie die Motion 22.4251 WAK-S verlangt, sollen auch die nachgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette sowie die Konsumentinnen und Konsumenten mehr Verantwortung übernehmen. Mit mehr Handlungsspielräumen für die Landwirtinnen und Landwirte und mehr Verantwortung für alle Stufen der Wertschöpfungskette und die Konsumentinnen und Konsumenten bezweckt die AP30+, einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der langfristigen Vision 2050 zu leisten («Ernährungssicherheit durch Nachhaltigkeit von der Produktion bis zum Konsum»). Die vorgeschlagenen Anpassungen sollen ihre Wirkung vor allem mittel- und längerfristig entfalten. Mehr Handlungsspielräume und Verantwortung der privaten Akteure reduzieren auch die Notwendigkeit von Gesetzesanpassungen und tragen so zu mehr Stabilität der Rahmenbedingungen bei. Neben der Agrarpolitik müssen auch andere Politikfelder, insbesondere in den Bereichen Umwelt und Ernährung, verstärkt bzw. neu ebenfalls zur Zielerreichung beitragen (vgl. Ziff. 1.5.5): − Aktionsplan gegen die Lebensmittelverschwendung − Vorschlag für ein Gesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien − Revision Gewässerschutzgesetz zur Bezeichnung von Zuströmbereichen − Aktionsplan Biodiversität II − Schweizer Ernährungsstrategie Wichtig ist auch, dass die Handelsbeziehungen eine nachhaltige Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft begünstigen.
2.2 Kernelemente und Massnahmenvorschläge
Vorgeschlagen werden vier Kernelemente, die je eine Gruppe von Massnahmenvorschlägen umfassen: (1) Handlungsspielräume vergrössern und administrativen Aufwand reduzieren Massnahmenvorschläge: − Ergebnisorientierung stärken (Ergebnisorientierte Direktzahlungen EDZ) (Ziff. 3.1.3) Mit einer ergebnisorientierten Ausgestaltung von Direktzahlungen sollen die Landwirtinnen und Landwirte weniger Auflagen einhalten müssen und somit beim Treffen von Bewirtschaftungsentscheiden freier werden. Die Weiterentwicklung wird schrittweise und in den dafür geeigneten Bereichen erfolgen (z. B. Bodenfruchtbarkeit, Biodiversität und Tierwohl). − Digitalisierung im Agrar- und Ernährungssektor unterstützen (Ziff. 3.1.7 und 3.2) Mit der Digitalisierung können Prozesse vereinfacht und der administrative Aufwand für die Akteure reduziert werden. Neben den bestehenden Informationssystemen kann der Bund weitere IKT-Mittel
sowie damit verbundene Dienstleistungen bereitstellen. Auch neue technische Lösungen und darauf gestützte Funktionen werden damit insbesondere hinsichtlich Datenbearbeitung, Nutzung, Verantwortlichkeiten, Zugriffsrechten, Datenschutz, Datensicherheit, Zusammenarbeit, Aufbewahrung, Vernichtung und Archivierung rechtlich fundiert abgestützt. Die Plattform für den Datenaustausch (agridata.ch) ermöglicht den Landwirtschaftsbetrieben und weiteren Akteuren des Sektors, ihre Daten sicher und einfach zu übertragen. Hierzu soll mit dem Bundesgesetz über die Plattform für den Datenaustausch in der Land- und Ernährungswirtschaft (PLEG) eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden. − Nachhaltigkeitsindikatorsystem der Branche subsidiär unterstützen (Ziff. 3.1.5.1) Verschiedene Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft arbeiten an der Entwicklung von Nachhaltigkeitsindikatorsystemen. Diese können einen Beitrag zur Motivation und Stärkung der Selbstverantwortung auf Stufe Landwirtschaft leisten. Ausserdem tragen selbstverantwortlich ergriffene Massnahmen im Bereich Nachhaltigkeit dazu bei, dass weniger staatliche Eingriffe notwendig sind. Der Bund soll die Branche bei der Entwicklung eines gemeinsamen Indikatorsystems sowie beim Aufbau einer IT-Infrastruktur unterstützen können. Für die Landwirtinnen und Landwirte besteht der Nutzen darin, dass ein koordiniertes Vorgehen die Mehrfachnutzung von Daten begünstigt und die Gefahr eines Wildwuchses an Konzepten und Tools reduziert. − Weitere Vereinfachungen im Direktzahlungssystem vornehmen (Ziff. 3.1.3) Weitere Massnahmen zielen darauf ab, dass das agrarpolitische Instrumentarium für die Landwirtinnen und Landwirte einfacher wird und der Vollzugsaufwand der Kantone abnimmt. Mit diesen Massnahmen erhalten die Landwirtinnen und Landwirte mehr Freiheiten und übernehmen gleichzeitig mehr Verantwortung für die Erreichung der agrarpolitischen Ziele. Mehr Handlungsspielräume und Verantwortung stärken die Produktionskompetenz und Motivation und wirken sich damit positiv auf die Ernährungssicherheit aus. Vor allem die Digitalisierungsmassnahmen und EDZ bringen den Landwirtinnen und Landwirte eine spürbare administrative Entlastung. Mittel- und längerfristig stärken
EDZ und das Nachhaltigkeitsindikatorsystem auch die Produktionskompetenz und intrinsische Motivation der Landwirtinnen und Landwirte für eine ressourceneffiziente Produktion. (2) Gutes Funktionieren der Märkte unterstützen Massnahmenvorschläge: − Marktbeobachtung stärken (Ziff. 3.1.2.3) Die Beobachtungsbreite und -tiefe der Marktbeobachtung soll punktuell ausgebaut werden, insbesondere auf den Stufen Verarbeitung und Handel sowie bei Produktionsmitteln. Zusätzlich sollen Wertschöpfungseffekte ausgewählter Waren-, bzw. Produktgruppen beobachtet und kommuniziert werden. Der Wissenstransfer und die Kommunikation sollen insgesamt gestärkt und so der Nutzen für Zielgruppen verbessert werden. − Selbsthilfemassnahmen der Land- und Ernährungswirtschaft stärken (Ziff. 3.1.2.1) Mit einem Massnahmenpaket soll das Instrument der Standardverträge gezielt verstärkt, die Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen auf deren Nichtmitglieder erleichtert und mehr Transparenz bei der Richtpreisfestlegung geschaffen werden. − Preisstützende Wirkung der Milchzulagen verstärken (Umsetzung Motionen 21.4124 Nicolet und 24.4269 WAK-S) (Ziff. 3.1.2.4) Der Bund soll einen Referenzpreis für Kuhmilch festlegen, der sich am EU-Preisniveau orientiert. Wenn Milchverwerter diesen unterschreiten, sollen sie eine Abgabe in der Höhe der Zulage für verkäste Milch bezahlen. Zudem sollen die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage erhöht werden. − Pflanzliche Kulturen zur direkten menschlichen Ernährung (PKME) selektiv stärker fördern (Ziff. 3.1.2.6) PKME leisten einen wichtigen Beitrag zur Ernährungssicherheit und zur Nachhaltigkeit der Wertschöpfungsketten. Für Kulturen, für die eine Nachfrage besteht und die sich für den Anbau unter
den klimatischen Bedingungen der Schweiz eignen, sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verbessert werden (Einzelkulturbeiträge). − Strukturkosten durch Erhöhung der SAK-Grenzen senken (Ziff. 3.1.3.1 und Ziff. 3.1.4.1) Um die Strukturkosten zu senken, sollen die Eintrittsschwellen für Direktzahlungen in der Tal- und Hügelzone und für Strukturverbesserungen in der Talzone substanziell angehoben werden. − Position der Pächterin/des Pächters stärken (Ziff. 3.1.8.1) Zur Stärkung der Pächterposition soll im Pachtgesetz (LPG) festgehalten werden, dass während der Pachtdauer auf eine Rückforderung eines zu hohen Pachtzinses nicht verzichtet werden kann und die Forderung bis einen Monat nach Pachtende nicht verjährt. Nach Ablauf der Pachtdauer kann der Pächter den zu viel bezahlten Pachtzins beim Verpächter einfordern. Die Massnahmen verbessern die Wertschöpfung und damit die wirtschaftliche und soziale Situation der Landwirtinnen und Landwirte. Mit dem Vorschlag für eine stärkere Stützung im Milchbereich soll den Entscheiden des Parlaments entsprochen werden. (3) Produktionsgrundlagen und Ressourceneffizienz verbessern Massnahmenvorschläge: − Nachhaltigen Schutz der Kulturen besser gewährleisten (Ziff. 3.1.6.1) Für eine Massnahme der Strategie für einen nachhaltigen Schutz der Kulturen 2035 des BLW soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Diese betrifft die Einführung einer nationalen Monitoring-Plattform zu Schäden und Schutzmöglichkeiten. Zu diesem Zweck sowie zur gezielten Entwicklung und Etablierung von Lösungen für den Schutz der Kulturen sollen zusätzliche Ressourcen bereitgestellt werden. − Informationskampagnen zu Schadorganismen durchführen (Ziff. 3.1.6.2) Der Bund soll die Bevölkerung sowie die Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe verstärkt zu neuen Pflanzen-Schadorganismen informieren und sensibilisieren können. − Insekten im Landwirtschaftsgebiet verstärkt fördern (Umsetzung der Motionen 19.3207 Guhl, 20.3010 UREK-N und 23.4028 Hegglin) (Ziff. 3.1.3.4 und Ziff. 3.1.5.2). Die Beitragsansätze für Biodiversitätsförderflächen auf Ackerflächen (Brachen und Säume) und
Nützlingsstreifen sollen erhöht werden, um die Beteiligung zu steigern. Zudem sollen auf Biodiversitätsförderflächen vermehrt Rückzugsstreifen angelegt und für QI-Flächen auf Mähaufbereiter verzichtet werden. Die Förderung der Biodiversitätsberatung (vgl. Massnahme «Gezielte Förderung einer Nachhaltigkeitsberatung», Ziff. 3.1.5.2) leistet voraussichtlich ebenfalls einen positiven Beitrag. − Förderung besonders nachhaltiger Technologien optimieren (Ziff. 3.1.4.3) Die Technologieförderung im Rahmen der Strukturverbesserungen soll wirksamer ausgestaltet werden. Mit à fonds perdu-Beiträgen sollen künftig auch Maschinen unterstützt werden, wenn diese gemeinschaftlich eingesetzt werden und gut ausgelastet sind. − Bildungsanforderungen erhöhen und Beratung gezielt verstärken (Ziff. 3.1.3.1 und Ziff. 3.1.5.2) Voraussetzung für Direktzahlungen sollen künftig mindestens der Abschluss eines Eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ im Berufsfeld Landwirtschaft, einer höheren Berufsbildung in diesen Berufen oder als Bäuerin/Bäuerlicher Haushaltsleiter mit Fachausweis sein. Für Betriebe bis 0,8 Standardarbeitskräfte im Berggebiet soll auch ein EFZ in einem nicht-landwirtschaftlichen Berufsfeld ergänzt mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung («Direktzahlungskurs») als Mindestanforderung anerkannt werden. Parallel dazu soll auch die Beratung gestärkt werden. Der Bund soll Beratungsangebote der Kantone, die Themenbereiche von gesellschaftlichem Interesse betreffen und eine nachhaltige Ausrichtung der Betriebe anstreben, unterstützen können. Diese Massnahmen unterstützen die Landwirtinnen und Landwirte dabei, die Produktionsgrundlagen standortangepasst und effizient zu nutzen. Damit stärken sie die Produktion und Flächenproduktivität,
insbesondere den Pflanzenbau, und den Beitrag der Landwirtschaft zur Ernährungssicherheit. Sie leisten einen Beitrag zur Schliessung der Ziellücken im Umweltbereich und führen auch zu einer Verbesserung der Wertschöpfung der Landwirtschaft. (4) Nachhaltigkeit der Wertschöpfungskette fördern Massnahmenvorschläge: − Zielvereinbarungen mit dem Detailhandel abschliessen (Ziff. 3.1.1.1) Der Bund soll mit der Privatwirtschaft zusammenarbeiten und die Erarbeitung und den Vollzug von Zielvereinbarungen fördern können. Die Wahl der Massnahmen zur Zielerreichung liegt in der Verantwortung der privaten Akteure. Bei ungenügend wirksamen Massnahmen soll der Bund subsidiär handeln können. − Konsumentinnen und Konsumenten für ausgewogene Ernährung sensibilisieren (Ziff. 3.1.2.2) Ein kleiner Teil des Budgets der Absatzförderung soll neu zur Förderung von Kommunikationsprojekten von Städten und Gemeinden zu den Vorzügen einer ausgewogenen Ernährung mit regionalen Qualitätsprodukten eingesetzt werden. Organisationen der Landwirtschaft sollen in die Projekte einbezogen werden, um regionale Netzwerke und kurze Absatzkanäle zu stärken. − Kennzeichnungsvorschriften für importierte tierische Produkte verstärken, die mit Produktionsmethoden hergestellt worden sind, die nicht Schweizer Standards entsprechen (Ziff. 3.1.8.1) Für die im Lebensmittelrecht bestehenden Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft, die mit schmerzverursachenden Herstellungsmethoden ohne Schmerzausschaltung produziert worden sind, soll eine Rechtsgrundlage für eine Beweisführungslast durch den Inverkehrbringer geschaffen werden. Der Inverkehrbringer muss bei nicht deklarierten Produkten gegenüber dem kantonalen Lebensmittelvollzug mit Nachweisen belegen können, dass diese nicht mit schmerzverursachenden Herstellungsmethoden ohne Schmerzausschaltung produziert worden und somit zurecht nicht gekennzeichnet sind. Zentral für die Erreichung der langfristigen Ziele sind Politikbereiche, die auf den nachgelagerten Stufen der Landwirtschaft und konsumseitig eine Wirkung entfalten. Dazu gehören insbesondere die Strategie des Bundesrates gegen die Lebensmittelverschwendung und die Schweizer Ernährungsstrategie 2025– 2032. Die hier vorgeschlagenen agrarpolitischen Massnahmen sollen ebenfalls einen Beitrag leisten,
die Verantwortung der ganzen Kette für die Ernährungssicherheit und ein nachhaltiges Ernährungssystem zu stärken. Dies entspricht dem von der Motion 22.4251 WAK-S geforderten Ernährungssystemansatz.
2.3 Geprüfte Alternativen
Im Bericht «Zukünftige Ausrichtung der Agrarpolitik» hat der Bundesrat betont, dass der Staat in Zukunft vermehrt subsidiär handeln soll. Mit dem Leitsatz sowie den Vorschlägen für die vier Kernelemente und den entsprechenden Massnahmen trägt der Bundesrat diesem Prinzip Rechnung, insbesondere mit den Vorschlägen, die zu einer Übernahme von mehr Verantwortung durch die ganze Wertschöpfungskette und die Konsumierenden führen. Entsprechend hat der Bundesrat im Rahmen der Erarbeitung der Vorlage keine alternativen Massnahmen zur Zielerreichung geprüft, welche diesem Prinzip und dem Leitsatz widersprechen, z. B. Gebote und Verbote. Geprüft wurden in Zusammenarbeit mit der Wissenschaft und im Dialog mit der Beratenden Kommission für Landwirtschaft sowie der für die AP30+ eingesetzten Begleitgruppe hingegen alternative und mit dem Prinzip und dem Leitsatz kompatible Ansätze zur Vereinfachung des Direktzahlungssystems, namentlich EDZ im stofflichen Bereich und Ressourceneffizienz-Anreize (REA, Lenkungsabgaben). EDZ im stofflichen Bereich stellten sich als derzeit zu herausfordernd bezüglich Umsetzbarkeit auf einzelbetrieblicher Ebene heraus. Die wissenschaftlichen Arbeiten zu REA haben zwar gezeigt, dass diese im Grundsatz zielführend sind. In der zur Verfügung stehenden Zeit konnten allerdings wichtige Fragen zur Wirksamkeit der REA im Schweizer Kontext sowie zu möglichen unerwünschten Nebeneffekten nicht abschliessend geklärt werden.
2.4 Agrarpolitische Etappenziele 2033
Die agrarpolitischen Etappenziele werden für das letzte Jahr der Zahlungsrahmenperiode 2030–2033 festgelegt. Aus den Resultaten für das Jahr 2033 können Schlussfolgerungen für die Vorbereitung einer allfälligen übernächsten Reformetappe ab 2038 abgeleitet werden. Die Festlegung der Etappenziele 2033 stützt sich auf das Ergebnis der Zwischenbilanz. Bei der Wahl der Ziele wurde berücksichtigt, dass alle vier Buchstaben der Motion 22.4251 WAK-S adressiert und alle Stufen der Wertschöpfungskette abgedeckt sind. Mit der Auswahl der Ziele können zudem wichtige inhaltliche Zusammenhänge zwischen den Zielen abgebildet werden. Quantitative Ziele werden für jene Bereiche festgelegt, in denen die AP30+ einen bedeutenden Beitrag leisten soll. Die Zielwerte für das Jahr 2033 wurden so festgelegt, dass so die langfristigen Ziele bei einer linearen Entwicklung erreicht werden.
Tabelle 3: Quantitative Etappenziele 2033
Ziele 2033 Aktuellste Ziel Indikator
Einheit
Daten a) Sicherstellung der Ernährungssicherheit Inländische Lebens- 42 % Selbstversorgungsgrad % ≥ 47% mittelproduktion (2024) Anzahl 172 Schutz der Kulturen Anzahl Lückenindikationen / Jahr ≤ 89 / Jahr (2025) Anbau von Kulturen zur direkten Ackerflächenanteil für Nahrungsmittelkul- 39 % % ≥ 50 % menschlichen Er- turen (2023) nährung
b) Reduktion des ökologischen Fussabdrucks von der landwirtschaftlichen Produktion bis zum Konsum 37 % Ressourceneffizienz Stickstoff (OSPAR) % ≥ 41 % (2022) 66 % Phosphor (OSPAR) % ≥ 71 % (2022) 83'706 Stickstoffverluste N-Verluste (OSPAR) tN ≤ 80'586 (2023) Flächenanteil wertvoller Lebensräume an 11 % Biodiversität % ≥ 13 % der LN (2024) THG-Emissionen Mio. t 8.6 THG-Emissionen der Landwirtschaft ≤ 6.5 der Landwirtschaft CO2eq (2024) tCO2eq THG-Emissionen 1,8 THG-Emissionen pro Kopf /Jahr/ ≤ 1,4 Konsum (2023) Kopf Mrd. Einsparung versteckter Kosten des USD Umwelt- und Sozial- Schweizer Land- und Ernährungssys- (Kauf- 0 ≤ -4 kosten tems durch Erreichung der langfristigen kraftpa- (2020) Ziele rität 2020)
c) Verbesserung von wirtschaftlichen und sozialen Perspektiven Anteil Betriebsleitende mit weiterführen- 21 % Fachliches Wissen % ≥ 29 % der landwirtschaftlicher Ausbildung (2023)
Ziele 2033 Aktuellste Ziel Indikator
Einheit
Daten CHF/JA 60 702 Arbeitsproduktivität Arbeitsproduktivität ≥ 66 307 E (2025) Verhältnis 3. Quartil des Arbeitsverdiens- Arbeitsverdienst leis- 124 % tes pro FJAE / Vergleichslohn16 % ≥ 133 % tungsfähige Betriebe (2024) Talregion 98 % Hügelregion % ≥ 102 % (2024) 84 % Bergregion % ≥ 91 % (2024) Differenz zwischen dem Lebensqualitäts- Lebensqualität Index der Referenzbevölkerung und je- [] ≤1 (2025) nem der Landwirtschaft
d) Vereinfachung des Instrumentariums und Reduktion des administrativen Aufwands Anteil kontrollierter Betriebe Kontrollbe- 63 % reiche Tierschutz und Direktzahlungen % ≤ 56 % (2025) Vereinfachung der (ÖLN und Programme) Agrarpolitik Reduktion der wahrgenommenen zeitli- 5% chen Belastung der Landwirtschaft durch % ≤4% (2025) administrativen Aufwand
Wo nicht die Agrarpolitik, sondern andere Politikfelder zentral für die Zielerreichung sind, wird auf Etappenziele der AP30+ verzichtet. Es handelt sich um folgende Ziele der Zwischenbilanz: − Gesunder und ausgewogener Konsum → Ernährungsstrategie, Aktionsplan gegen die Lebensmittelverschwendung − Aufrechterhaltung der Landwirtschaftlichen Nutzfläche → Raumplanung Für die Erreichung der langfristigen Ziele sind diese Politikfelder zentral. Die AP30+ soll ebenfalls einen Beitrag zur Erreichung des Ziels «Gesunder und ausgewogener Konsum» leisten (vgl. Ziff. 3.1).
Einkommensvergleich gemäss Bericht des Bundesrats zu Po. 21.4585 Bulliard
3 Beantragte Neuregelung
3.1 Landwirtschaftsgesetz
Im folgenden Kapitel werden die Neuregelungen erläutert, die der Bundesrat im Rahmen der AP30+ im Landwirtschaftsgesetz (LwG) vorsieht. Die Reihenfolge der Themen orientiert sich am Aufbau des LwG.
3.1.1 Allgemeine Grundsätze (1. Titel LwG)
3.1.1.1 Zielvereinbarungen mit dem Detailhandel
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Die Zusammenarbeit mit den Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft ist notwendig, damit die Landwirtschaft ihren wesentlichen Beitrag zum Zweck des LwG leisten kann (insbesondere Artikel 1 Buchstaben a, b, c und e) und die Produktion tatsächlich auf den Markt ausgerichtet ist. Der Detailhandel nimmt hierbei eine entscheidende Scharnierfunktion zwischen dem Konsum und der Landwirtschaft ein. In der Motion 22.4251 WAK-S wird der Bundesrat aufgefordert, das selbstverantwortliche Engagement der Branchen bei der Weiterentwicklung der Agrarpolitik zu berücksichtigen. Diese Einschätzung wird in den beiden Motionen 26.3293 Wandfluh und 26.3291 Badertscher aufgegriffen. Sie fordern explizit rechtliche Grundlagen für Zielvereinbarungen mit der Privatwirtschaft, insbesondere mit dem Detailhandel. Die heutige Regelung ermöglicht mit Artikel 8 und 9 die Selbsthilfe sowie der Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder. Ergänzend dazu kann der Bundesrat gemäss Artikel 37 Standardverträge im Milchsektor allgemeinverbindlich erklären. Mit den Artikeln 6a und 6b ist zudem eine Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft durch die Vereinbarung von Zielen vorgesehen. Diese heutigen Regelungen umfassen somit sowohl eine Regelung über den Verordnungsweg (Art. 9) oder die Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 37, Bundesratsbeschluss). In beiden Fällen muss die Branche eine Anwendung einfordern und ein Begehren an den Bundesrat stellen. Diese bestehenden Artikel regeln aber noch nicht die Zusammenarbeit mit allen Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft sowie das Vorgehen bei einer sich abzeichnenden Zielverfehlung– ohne Begehren der Branche. Beantragte Neuregelung Der Bundesrat empfiehlt beide Motionen zur Annahme. In Artikel 6c soll im LwG neu ein Kooperationsprinzip mit den Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft verankert werden. Dieses bezieht sich hier in erster Linie auf Zielvereinbarungen. Dadurch ist eine erste Phase der Selbstverantwortung möglich, bevor der Bundesrat bei einer ausbleibenden Zielerreichung allfällige Massnahmen ergreift.
Partnerschaftliche Vereinbarungen zwischen dem Staat und den Akteuren der Wirtschaft sind ein Instrument mit vergleichsweise geringer Eingriffstiefe. Sie haben sich in anderen Politikbereichen (Umweltschutzgesetz, USG) als eine sinnvolle Ergänzung zum bestehenden Instrumentarium erwiesen, um den Verfassungsauftrag besser zu erfüllen bzw. den Vollzug des Gesetzes zu verbessern. Vereinbarungen können es ermöglichen, eine gesetzliche Regelung eines Sachverhaltes abzuwenden 17. Der neu einzuführende Artikel 6c LwG zur Zusammenarbeit mit Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft ist angelehnt an Artikel 41a USG. Darin festgehalten ist der Grundsatz der Zusammenarbeit für die Erreichung des Zwecks des LwG. Er hält fest, dass der Bund im Vorfeld einer Rechtssetzung Ziele und Fristen in Absichtserklärungen oder Vereinbarungen festlegen kann und beschreibt die Möglichkeiten bei ausbleibender Zielerreichung. In diesem Fall soll in einem ersten Schritt eine Allgemeinverbindlicherklärung geprüft werden. Damit sollen Trittbrettfahrer vermieden werden. Eine Allgemeinverbindlicherklärung ist nur möglich, wenn der Inhalt der Vereinbarung nicht im Widerspruch zum geltenden Recht einschliesslich des internationalen Rechts und insbesondere des internationalen Handelsrechts steht. Sollte sich diese nicht eignen oder nach Ablauf einer Frist die Wirkung ausbleiben, wird eine Lösung über das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gesucht.
Analog: VUR 1997: Branchenvereinbarungen – Ein Beispiel aus der Praxis
Die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft stärkt die Kommunikation zwischen den Akteuren entlang der Wertschöpfungskette. Dies kann dazu beitragen, dass die Planungssicherheit für die Akteure sowie die Effizienz der Wertschöpfungskette verbessert werden kann. Damit können die Zielvereinbarungen indirekt einen positiven Einfluss haben auf übergeordnete Ziele wie die wirtschaftlichen Perspektiven der Wertschöpfungskette. Einzelne themenspezifische Vereinbarungen können mit ihren Zielen einen direkten Beitrag leisten zu ökologischen Zielen (z.B. Schutz der Kulturen, Reduktion der Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft) ➔ Artikel 6c
3.1.2 Produktion und Absatz (2. Titel LwG)
3.1.2.1 Richtpreise und Selbsthilfemassnahmen
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Es bestehen im LwG verschiedene Massnahmen zur Stärkung der Stellung der Produzentinnen und Produzenten in der Wertschöpfungskette. Die Branchen- und Produzentenorganisationen haben bereits heute gestützt auf Artikel 8a LwG die Möglichkeit, Richtpreise festzulegen. Die entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Branchenpartnern unterliegen nicht den kartellrechtlichen Regelungen betreffend Wettbewerbsabreden. Richtpreise sind wichtige Anhaltspunkte für die Preisverhandlungen zwischen den verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette. Ausserdem kann damit eine erwartete Entwicklung von Angebot und Nachfrage signalisiert werden. Die Richtpreise der Produzenten- und Branchenorganisationen nach Artikel 8a LwG müssen innerhalb einer Branche vertikal von Vertretern der Käufer- und Verkäuferseite ausgehandelt werden. Die einzelnen Unternehmen sind jedoch nicht verpflichtet, sich an diese Preise zu halten. Aktuell gibt es verschiedene Branchen- und Produzentenorganisationen, die Richtpreise herausgeben. Je nach Organisation gibt es aber grosse Unterschiede, wie die Richtpreise ausgehandelt und veröffentlicht werden. Im Rahmen der Beratungen zur AP 2014–2017 hat das Parlament in Artikel 9 Absatz 1 LwG die Bedingungen verschärft, damit der Bundesrat die Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisation auf Nichtmitglieder dieser Organisationen ausdehnen kann. Eine Selbsthilfemassnahme kann vom Bundesrat nur noch auf die Nichtmitglieder ausgedehnt werden, wenn sie durch Unternehmen bzw. Nichtmitglieder gefährdet wird, die sich nicht daran beteiligen. Die Argumentation, dass bereits einzelne Nichtmitglieder (sogenannte «Trittbrettfahrer») ausreichen, um die Mitglieder zu entmutigen, die sich solidarisch an der Massnahme beteiligen, genügt seither nicht mehr. Die gesuchstellenden Organisationen müssen begründen, weshalb und wie ihre Selbsthilfemassnahmen durch Nichtmitglieder gefährdet sind. Dies ist für die Organisationen schwierig, weil es sich bei einer Gefährdung um eine unsichere Prognose von zukünftigen Ereignissen handelt, die den Selbsthilfemassnahmen zuwiderlaufen könnten. Die Ausarbeitung von Standardverträgen für den Kauf und Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten
als Selbsthilfemassnahme ist Sache der Branchenorganisationen. Dieser Grundsatz ist in Artikel 8 Absatz 1bis LwG festgehalten. Branchenorganisationen kennen die jeweilige Branche am besten und können deshalb aushandeln, welche notwendigen und praxistauglichen Elemente und Modalitäten ein Standardvertrag enthalten muss. Von Branchenorganisationen erarbeitete und beschlossene Standardverträge können bisher nur im Milchsektor gestützt auf Artikel 37 LwG vom Bundesrat allgemeinverbindlich für alle Käufer und Verkäufer von Rohmilch erklärt werden. Beantragte Neuregelung Zur Stärkung der Transparenz sollen die Branchen- und Produzentenorganisationen neu verpflichtet werden, die ausgehandelten Richtpreise sowie deren Herleitung an eine neutrale Stelle zu melden. Diese Informationen werden anschliessend veröffentlicht und sollen für alle Produzenten einfach zugänglich sein. Als neutrale Stelle für die Meldung der Richtpreise durch die Branchen- und Produzentenorganisationen ist das BLW vorgesehen.
Die von Branchen- und Produzentenorganisationen umgesetzten Selbsthilfemassnahmen sollen vom Bundesrat auf Nichtmitglieder ausgedehnt werden können, wenn eine künftige Gefährdung der Massnahmen durch die fehlende Beteiligung der Nichtmitglieder besteht. Bei der Beurteilung von Begehren nach Artikel 9 LwG soll also nicht nur die aktuelle Situation betreffend Anteil Nichtmitglieder bzw. Unternehmen, die sich nicht an der Selbsthilfemassnahme beteiligen, massgebend sein. Es soll auch berücksichtigt werden, wie sich die Mitglieder ohne die Ausdehnung verhalten würden. Wenn die gesuchstellende Organisation eine Prognose mit ausreichender Sicherheit machen kann, dass die Selbsthilfemassnahme ohne die Ausdehnung durch Austritte von Mitgliedern oder die Verweigerung der Beiträge nicht mehr umgesetzt werden kann, genügt das. Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 9 Absatz 1 LwG können die Anstrengungen der Branchen insbesondere zur Verbesserung des Absatzes von landwirtschaftlichen Produkten unterstützt werden. Es sollen aber keine Selbsthilfemassnahmen von Organisationen ausgedehnt werden, die gar keine Nichtmitglieder haben. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass keine Gefährdung der Selbsthilfemassnahmen vorliegt. ➔ Artikel 9 Absatz 1 Einleitungssatz Die Ausarbeitung von Standardverträgen für den Kauf und Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten als Selbsthilfemassnahme im Sinn von Artikel 8 Absatz 1bis LwG ist Sache der Branchenorganisationen. Sie kennen die jeweiligen Branchen am besten und können deshalb aushandeln, welche notwendigen und praxistauglichen Elemente und Modalitäten ein Standardvertrag enthalten muss. Der Bund gibt in Artikel 8 Absatz 1ter einen Rahmen vor, indem keine erheblichen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs beschlossen werden dürfen. Beispiele für derartige Beeinträchtigungen wären sehr lange Vertragsdauern (d.h. das Verhindern eines Organisations- oder Käuferwechsels über längere Zeit), das Festlegen von Mindestpreisen oder die Begrenzung der möglichen Anzahl Vertragspartner. Die Verkäufer und Käufer handeln ihre Verträge individuell aus. Sie bestimmen insbesondere die produzierten Mengen und die Preise frei. Weil es sich um privatrechtliche Verträge handelt, sollen alle Vertragsstreitigkeiten vor Zivilgerichten behandelt werden. Die gemeinsamen Elemente eines Standardvertrags, die im neuen
Artikel 8 Absatz 1ter aufgeführt sind, müssen in Artikel 37 nicht wiederholt werden. Sie können in Artikel 37 Absatz 1 und 5 deshalb aufgehoben werden. Der Bundesrat kann auf Begehren einer Branchenorganisation die Anwendung des Standardvertrags für alle betroffenen Akteure (Produzenten, Händler, Verarbeiter bzw. Verwerter) allgemeinverbindlich erklären. Diese Allgemeinverbindlichkeit entspricht derjenigen bei den Milchkaufverträgen nach Artikel 37 LwG und bei den Gesamtarbeitsverträgen. Der Bundesrat erklärt nicht den gesamten Standardvertrag für allgemeinverbindlich, sondern nur diejenigen Klauseln, von denen die Käufer und Verkäufer direkt betroffen sind und die den Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigen. Die Anforderungen an die Branchenorganisation selbst und an die Beschlussfassung in der Organisation sind identisch mit denjenigen nach Artikel 9 Absatz 1 LwG. ➔ Artikel 8 Absatz 1ter, Artikel 9 Absatz 2bis und Artikel 37 Absatz 1 (2. und 3. Satz) sowie Absatz 5 Im geltenden Recht gibt es eine terminologische Inkohärenz im Zusammenhang mit den «Organisationen». In den Klammerdefinitionen in Artikel 8 Absatz 1 werden deshalb die Begriffe «Branchenorganisation» und «Produzentenorganisation» eingeführt. Diese beiden Begriffe werden anschliessend in den Artikeln 8a und 9 einheitlich verwendet. Die vorgeschlagenen Änderungen sind somit rein redaktionell. ➔ Artikel 8 Sachüberschrift sowie Absatz 1, Artikel 8a Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2
3.1.2.2 Absatzförderung
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Berechtigte Trägerschaften können bereits heute im Rahmen der Absatzförderung Massnahmen zur Förderung zertifizierter regionaler Produkte (z. B. regio.garantie Romandie) und zur Förderung einer ausgewogenen Ernährung durchführen, wenn sie den Zweck der Absatzförderung von Schweizer Agrarprodukten unterstützen. Diverse Kampagnen argumentieren bereits heute systematisch mit den gesundheitlichen Vorteilen der betreffenden Lebensmittelkategorien (z. B. Gemüse, Milch). Ein Beispiel für eine spezifische thematische Massnahme ist die Kampagne «5 am Tag» für die Förderung des Obst-
und Gemüsekonsums. Die bestehenden Möglichkeiten im Rahmen der Absatzförderung, um Sensibilisierungsmassnahmen zur gesunden Ernährung durchzuführen, sind aber beschränkt, weil die Trägerschaften Organisationen der Landwirtschaft sein müssen. Beantragte Neuregelung Nicht nur die aktuell beitragsberechtigen Organisationen sollen Projekte zwecks einer subsidiären Förderung regionaler Produkte und einer ausgewogenen Ernährung durch den Bund einreichen können, sondern neu auch die Schweizer Städte und Gemeinden, wenn sie die beiden Themen verbinden. Die Städte und Gemeinden verfügen insbesondere aufgrund ihrer zentralen Rolle in der Gemeinschaftsverpflegung (Schulen, Kitas, Spitäler sowie Alters- und Pflegeheime) über bedeutende Hebel für die Förderung des Absatzes regionaler Landwirtschaftsprodukte und die Verbesserung der Ernährung. Deren Programme zur Förderung der Ernährungskompetenzen stellen bereits heute zum Teil einen Bezug her zu den Vorzügen regionaler Produkte, z. B. jenes der Stadt Genf (S'alimenter de manière durable et locale à Genève). Acht Städte haben im März 2025 eine Charta Nachhaltige Ernährung Städte und Gemeinden unterzeichnet. Ein kleiner Teil der Absatzfördermittel soll für derartige Projekte reserviert werden. Förderfähig wären beispielsweise die Durchführung von Ernährungswochen oder Social Media-Kampagnen zu den Vorzügen einer ausgewogenen Ernährung mit regionalen Landwirtschaftsprodukten und zur Förderung der Ernährungskompetenzen. Als ausgewogen gilt eine Ernährung, welche sich an den Schweizer Ernährungsempfehlungen orientiert. In der Kommunikation müssen die Vorzüge der regionalen Produkte (Qualität, Nähe) hervorgehoben werden. Die Organisationen der Landwirtschaft sollen auch bei diesen Projekten beteiligt sein, um regionale Netzwerke und kurze Absatzkanäle zu stärken und die Wertschöpfung der Landwirtschaft zu verbessern. Der Co-Finanzierungsanteil des Bundes soll bei diesen Projekten derselbe sein wie bei den anderen Absatzförderungsprojekten. Wie auch bei den bestehenden Absatzförderungsmassnahmen erwartet der Bundesrat, dass diese Programme auf die Stärkung der Positionierung von Schweizer Landwirtschaftserzeugnissen gegenüber ausländischen Konkurrenz- und
Substitutionsprodukten wirken. Zudem wird vorausgesetzt, dass ein massgeblicher Teil der Finanzierung (mindestens 25%) nicht durch die öffentliche Hand, sondern von privaten Organisationen bereitgestellt wird. Damit soll gewährleistet werden, dass die Projekte breit abgestützt und nicht nur vom Staat abhängig sind. Die Einzelheiten dazu werden auf Verordnungsstufe festgelegt. ➔ Artikel 12 Absatz 1bis
3.1.2.3 Marktbeobachtung
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Die Marktbeobachtung hat sich international und für die Schweiz als zentrales Instrument zur Förderung von Preistransparenz entlang der Wertschöpfungskette etabliert und wird insbesondere mit Artikel 27 LwG umgesetzt. Sie konzentriert sich auf die von agrarpolitischen Massnahmen des Bundes beeinflussten Teilmärkte der Agrar- und Lebensmittelwirtschaft. Artikel 27 des LwG sowie die Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich definieren folgende Aufgabenbereiche: 1) Die Erfassung der Warenpreise von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten in den folgenden Märkten: Fleisch sowie Fleisch- und Wurstwaren; Milch und Milchprodukte; Eier und Geflügel; Ackerbauprodukte und deren Verarbeitungserzeugnisse; Früchte und Gemüse und deren Verarbeitungserzeugnisse. Zusätzlich können auch Warenpreise von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln erfasst werden. 2) Die Förderung der Transparenz in der Preisbildung mittels Orientierung der Öffentlichkeit über die Erhebungsergebnisse. Der Bericht des Bundesrats «Wettbewerbssituation und Preistransparenz im Lebensmittelmarkt» vom 18.02.2026 zeigt, dass die Marktbeobachtung im Milchmarkt sowie bei den Eiern und den Ackerbauprodukten über eine insgesamt gute Beobachtungsbreite und -tiefe verfügt. In diesen Bereichen fehlen punktuell Daten zu Preisentwicklungen auf Stufe Verarbeitung und (Gross-)Handel. Bei Fleisch sowie Früchten und Gemüsen (inkl. Kartoffeln) sind Daten zu Warenpreisen auf der Wertschöpfungsstufe
Konsum detailliert vorhanden, auf den Stufen Produktion und Verarbeitung / Grosshandel fehlen diese zum aktuellen Zeitpunkt weitgehend. Landwirtschaftliche Produktionsmittel wurden als «kann»-Formulierung bisher nur punktuell einer Marktbeobachtung unterstellt (dies im Bereich von Futtermittel, Mischfutter). Beantragte Neuregelung Die Marktbeobachtung im Bereich der Produktionsmittel soll gestärkt und bestehende Datenlücken im Bereich Früchte und Gemüse sowie Fleisch und in verschiedenen Märkten entlang der Wertschöpfungskette (insb. Verarbeitung und Handel) sollen geschlossen werden. Die heutige Praxis der weitgehenden Differenzierung der Preisdaten nach wichtigen preisbildenden Faktoren, insb. dem Produktionssystem, wird gesetzlich verankert. Zukünftig ist vorgesehen, für ausgewählte Teilmärkte auf den einzelnen Stufen Produktion, Handel sowie Verbrauch Wertschöpfungseffekte zu publizieren. Die Führung der Marktbeobachtung durch das BLW soll neu auf Gesetzesstufe verankert werden. Um den Schutz der erhobenen Daten zu gewährleisten, soll für Artikel 27 LwG eine Ausnahmeregelung zum Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ)18 gelten. ➔ Artikel 27
Vorschläge der WAK-N zur Umsetzung der Parlamentarischen Initiative 22.477 (Pasquier-Eichenberger) Michaud Gigon zur Stellungnahme Im Zusammenhang mit den Arbeiten des Parlaments zur Umsetzung der Parlamentarischen Initiative 22.477 «Für eine wirksame Preisbeobachtung in der Lebensmittelkette» (vgl. Ziff. 1.1) hat die WAK- N an ihrer Sitzung vom 23. Juni 2026 fünf Anträgen zugestimmt und den Bundesrat angefragt, die entsprechenden Umsetzungsvorschläge im Rahmen der Vernehmlassung zur AP30+ zur Diskussion zu stellen. Nach der Auswertung der Ergebnisse der Vernehmlassung zu den fünf Vorschlägen durch das BLW zuhanden der WAK-N wird diese das weitere Vorgehen festlegen. Im Unterschied zu den Vorschlägen des Bundesrates im vorliegenden erläuternden Bericht werden die Vorschläge der WAK-N an dieser Stelle integral dargestellt und nicht unter den verschiedenen Ziffern des Berichts aufgeführt. Art. 8a Abs. 1 LwG Die Branchen- und Produzentenorganisationen können auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, welche die Lieferanten und die Abnehmer ausgehandelt haben, unter Berücksichtigung sowohl der Marktsituation als auch der Produktionskosten. Der Antrag bezieht sich auf die kursiv markierte Ergänzung des rein redaktionellen Vorschlags des Bundesrates (Begriff «Branchen- und Produzentenorganisationen», vgl. Ziff. Fehler! Verweisquelle k onnte nicht gefunden werden.). Art. 8b (neu) LwG Auf der Grundlage der zentralen Auswertung der Buchhaltungsdaten ermittelt der Bundesrat jährlich die Produktionskosten der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Produktionsausrichtung und sofern die Daten ausreichend repräsentativ sind. Art. 8c (neu) LwG Preisunterbietung Der Verkauf von Lebensmitteln zu Preisen unter den Gestehungskosten ist verboten. Art. 9 Abs. 3 LwG Im Bereich der Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes kann der Bundesrat ausschliesslich Vorschriften erlassen für den Fall ausserordentlicher Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind. Der Antrag bezieht sich auf den durchgestrichenen Teil des Absatzes.
18 SR 152.3
Art. 27 Abs. 2 und 4bis (neu) LwG Er kann unterstellt die Wertschöpfungseffekte der Warengruppen nach Absatz 1 und Daten zur Einhaltung der Richtpreise einer Marktbeobachtung, sofern das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt unterstellen. 4bis Das BLW erstellt jährlich einen Bericht über die Ergebnisse zuhanden einer Begleitgruppe, die sich aus Vertretern und Vertreterinnen der landwirtschaftlichen Produktion, der Verarbeitung, der Industrie, der Verteiler sowie der Konsumentenorganisationen zusammensetzt. Dieser Begleitgruppe wird dieser Bericht zur Kenntnisnahme unterbreitet und sie berät die Herausforderungen der Branchen unter Einhaltung des Geschäftsgeheimnisses. Der Antrag bezieht sich auf die kursiv markierte Anpassung bzw. Ergänzung des Vorschlags des Bundesrates (vgl. Ziff. 4.1). Begründung Gegenüber den Vorschlägen des Bundesrates in den Bereichen Marktbeobachtung (vgl. Ziff. 3.1.2.3) und Selbsthilfemassnahmen (vgl. Ziff. 3.1.2.1) will die WAK-N die Markttransparenz und die Stellung der Landwirtschaft in der Wertschöpfungskette noch zusätzlich stärken. Dazu soll der Bundesrat als Grundlage für die Festlegung der Richtpreise (Art. 8a LwG) und im Hinblick auf die Sicherstellung einer nachhaltigen Produktion systematisch jährlich Produktionskosten auf Produkteebene ermitteln (neuer Art. 8b LwG). Der neue Artikel 8c LwG soll sicherstellen, dass die Lebensmittelpreise im Detailhandel die Produktionskosten der Landwirtschaft nicht unterschreiten, wobei Ausnahmen zur Vermeidung von Food Waste weiterhin möglich sein sollen. In Artikel 27 LwG Marktbeobachtung will die WAK-N eine explizite Verbindung zu Artikel 8a Richtpreise herstellen (Abs. 2). Die erhobenen Daten sollen auch als Grundlage für die Branchen dienen, die Einhaltung der Richtpreise überprüfen zu können. Das BLW soll zudem jährlich einer breit zusammengesetzten Begleitgruppe die wichtigsten Ergebnisse der Marktbeobachtung unterbreiten und so den Rahmen schaffen, dass die Branchen zusammen mit den Konsumentenorganisationen gemeinsam Herausforderungen ableiten können (Abs. 4bis). Schliesslich möchte die WAK-N die Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen durch den Bundesrat vereinfachen. Bei Selbsthilfemassnahmen zur Mengensteuerung soll nicht mehr der anspruchsvolle Nachweis erbracht werden müssen, dass ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und
Nachfrage auf strukturelle Probleme zurückzuführen ist, damit der Bundesrat sie auf die Nichtmitglieder ausdehnen kann (Art. 9 Abs. 3 LwG). Die WAK-N hat die Anträge mit jeweils 18 zu 5 bzw. 17 zu 6 Stimmen gutgeheissen. Eine Minderheit begrüsst zwar eine Verbesserung der Markttransparenz und die Stärkung der Verhandlungsposition der Landwirtschaft, lehnt aber die zusätzlichen Massnahmen ab, weil diese aus ihrer Sicht die Gefahr in sich bergen, zu einer Agrarpolitik mit garantierten, kostendeckenden Preisen zurückzukehren. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Ergänzung von Artikel 8a (Berücksichtigung der Produktionskosten) materiell verbunden würde mit dem neuen Artikel 8b (Ermittlung der Produktionskosten durch den Bund) oder wenn basierend auf der Anpassung von Artikel 9 eine Branchen- oder Produzentenorganisation eine Mengensteuerung vergleichbar zur Milchkontingentierung beschliessen und der Bundesrat diese auf die Nichtmitglieder ausdehnen würde. Zudem sind gewisse Anpassungen nicht kohärent mit den Vorschlägen des Bundesrats im Rahmen der AP30+. So ist beispielsweise die Ergänzung von Artikel 27 Absatz 2 LwG mit den Richtpreisen redundant mit dem Vorschlag des Bundesrates zur Anpassung von Artikel 8a LwG zur Meldung von Richtpreisen an eine neutrale Stelle. Auswirkungen Die Umsetzung der Vorschläge führt zu einer noch grösseren Transparenz der Preisbildung, da der Bund (Agroscope) in Zukunft nicht nur auf Stufe Betriebszweige Produktionskosten (Vollkosten) berechnen und ausweisen müsste, sondern auch auf Stufe der einzelnen Produkte. Die Produzentenorganisationen könnten diese Daten bei den Preisverhandlungen mit den Abnehmern verwenden, was ihre Verhandlungsposition mutmasslich stärken würde. Allerdings stehen die Ist-Kosten auf Stufe der einzelnen Landwirtschaftsprodukte in den verschiedenen Branchen heute nicht zur Verfügung. Entsprechend müssten für die Berechnung der Vollkosten künftig zusätzliche Daten erhoben werden (z. B. zu Produktionsmengen und Lohnkosten differenziert nach Produkten) ). Wie diese Datenerhebung konkret ausgestaltet würde, bleibt jedoch festzulegen; denkbar wäre beispielsweise, dass sie
sich auf eine begrenzte Anzahl von Referenz- oder Modellbetrieben stützt. Für die betroffenen Betriebe und den Bund bedeutet dies einen administrativen und personellen Mehraufwand, der je nach Ausgestaltung der Datenerhebung mehr oder weniger gross ist. Allenfalls ist eine Datenlieferpflicht für die beteiligten Betriebe erforderlich. Die Gründung einer Begleitgruppe für die Marktbeobachtung bedeutet für das BLW zudem einen Initialaufwand und sowohl für das BLW als auch für alle Mitglieder ein wiederkehrender Zusatzaufwand. Die Bestimmung, dass Lebensmittelpreise die Herstellungskosten der Landwirtschaft nicht unterschreiten dürfen, stützt punktuell die Produzentenpreise, bedeutet aber auch einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Detailhandels. Wenn der Bund bei einem Marktungleichgewicht auch dann Selbsthilfemassnahmen der Branchen auf alle Marktakteure ausweiten kann, wenn das Marktungleichgewicht strukturell bedingt ist, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass er in Zukunft wieder öfter in die Märkte wird eingreifen müssen. Verfassungsmässigkeit Die vorliegenden Anträge sind im Grundsatz vereinbar mit den Artikeln 104 und 104a BV. Diese räumen dem Bund weitgehende Befugnisse und Aufgaben in der Ausgestaltung der agrarpolitischen Massnahmen ein. Das Verbot, Lebensmittel unter den Herstellungskosten zu verkaufen, und die Möglichkeit, Massnahmen gegen Marktungleichgewichte auch bei strukturellen Ungleichgewichten für alle allgemeinverbindlich zu erklären, schränken die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) deutlich ein. Die Stellungnahmen zu den Anträgen der WAK-N sind im Rahmen der Vernehmlassung separat zu erfassen.
3.1.2.4 Zulagen Milchwirtschaft
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Gestützt auf die Artikel 38 bis 40 LwG zahlt der Bund Milchzulagen an die Milchproduzentinnen und Milchproduzenten aus. Dabei unterscheidet er zwischen der Zulage für verkäste Milch (Art. 38 LwG), der Zulage für Fütterung ohne Silage (Art. 39 LwG) und der Zulage für Verkehrsmilch (Art. 40 LwG). Die Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage werden ausschliesslich für verkäste Milch entrichtet und sind an zusätzliche Bedingungen geknüpft (z. B. mindestens 150 g Fett pro kg Trockenmasse). Zwei an den Bundesrat überwiesene parlamentarische Vorstösse verlangen Anpassungen an den heutigen Bestimmungen zu den Milchzulagen: Die Motion 21.4124 Nicolet möchte, dass für verkäste Milch Mindestpreise eingehalten werden müssen, damit die Produzenten und Produzentinnen Anspruch auf die Zulage für verkäste Milch haben. Die Mindestpreise sollen durch die Richtpreise der Branchenorganisation Milch oder durch die jeweilige Sortenorganisation definiert werden und zwischen Käse für den inländischen Markt und den Export unterscheiden. Beim zweiten parlamentarischen Vorstoss handelt es sich um die Motion 24.4269 WAK-S. Sie verlangt, dass der Bund spätestens mit der Gestaltung der AP30+ dafür sorgt, dass die Milchproduktion im Grasland Schweiz wieder ein wirtschaftlich attraktiver Sektor wird und die Wertschöpfung in der Schweiz gefördert wird. In der Begründung der Motion fordert die WAK-S unter anderem die Höhe der Zulage für verkäste Milch an die heutigen Rahmenbedingungen anzupassen und staatliche Unterstützungsmassnahmen stärker auf die arbeitsintensive Produktion von Lebensmitteln auszurichten. Ein weiterer Handlungsbedarf ergibt sich dadurch, dass die Zulage für verkäste Milch unabhängig von der Lage auf dem Milchmarkt ausgerichtet wird, d. h. auch wenn die Schweizer Milchpreise unter dem EU- oder dem Weltmarktpreis liegen würden. Dies könnte in Zukunft zu handelsrechtlichen Problemen mit der EU und/oder der Welthandelsorganisation (WTO) führen. Beantragte Neuregelung Um den parlamentarischen Aufträgen gerecht zu werden, potenzielle handelsrechtliche Probleme zu entschärfen und gleichzeitig einen zu starken staatlichen Markteingriff zu verhindern, soll der Bund die Unterstützung für die Verkäsung von Kuhmilch einstellen, wenn Milchverwerter einen bestimmten
Milchpreis unterschreiten. Diese Preisschwelle soll als Referenzpreis bezeichnet werden und sich am Preisniveau von Milch in der Europäischen Union orientieren. Der Bund kann beispielsweise die Branchenorganisation Milch mit der Festlegung des Referenzpreises beauftragen. Die betroffenen
Milchverwerter wären verpflichtet, bei einer Unterschreitung des Referenzpreises eine Abgabe in der Höhe der an die Produzenten ausgerichtete Zulage für verkäste Milch zu bezahlen. Diese Lösung soll sicherstellen, dass es für die Milchverwerter wirtschaftlich nicht attraktiv ist, für verkäste und mit Zulagen subventionierte Milch einen Preis zu bezahlen, der unter dem europäischen Preisniveau liegt. Das gilt insbesondere, wenn der tiefe Milchpreis massgebend durch die Auszahlung der Zulage für verkäste Milch an die Produzierenden ermöglicht wird. ➔ Artikel 38a Die beantragte Neuregelung bedingt, dass Milchverwerterinnen und Milchverwerter, die den Referenzpreis unterschreiten möchten, dies dem BLW anzeigen und dafür die dafür vorgesehene Abgabe entrichten. Tun sie dies nicht, soll der Verstoss mit einer Belastung geahndet werden können. Gleichzeitig soll die Zulage für verkäste Milch um 2 Rp./kg und die Zulage für Fütterung ohne Silage um 1 Rp./kg erhöht werden. Die Erhöhung entspricht somit der Teuerung seit der Einführung der beiden Zulagen im Jahr 1999. ➔ Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 3
3.1.2.5 Viehwirtschaft
Abgabe Überschreitung Höchstbestände Heutige Regelung und Handlungsbedarf Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstbestände hat der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin gemäss Artikel 47 eine jährliche Abgabe zu entrichten. Nach Absatz 2 legt der Bundesrat die Abgabe so fest, dass die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich ist. Die Höhe der Abgabe in Artikel 20 Höchstbestandesverordnung (HBV)19 ist deshalb entsprechend hoch ausgestaltet. Ob die Haltung der überzähligen Tiere tatsächlich unwirtschaftlich ist, hängt jedoch davon ab, ob die Abgabe die gesamte Dauer der unbewilligten Haltung überzähliger Tiere abdeckt. Bisher ist nicht klar geregelt und in der Rechtsprechung auch nicht entschieden, ob eine Abgabe rückwirkend für mehrere Jahre erhoben werden darf. Beantragte Neuregelung Damit der gesetzliche Zweck – die Unwirtschaftlichkeit der Haltung überzähliger Tiere – erfüllt wird, muss klargestellt werden, dass die Abgabe rückwirkend erhoben werden kann. Würde die Abgabe nur für ein einziges Jahr erhoben (das Jahr der Kontrolle), während die Überschreitung tatsächlich über mehrere Jahre angedauert hat, kann trotz Abgabe ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil entstehen. ➔ Artikel 47 Absatz 2bis Qualitätseinstufung Fleisch Heutige Regelung und Handlungsbedarf Gestützt auf Artikel 49 LwG kann der Bund für bestimmte Fälle die Qualitätseinstufung durch eine neutrale Stelle vorsehen und die Ermittlung des Schlachtgewichts regeln. Um der Motion 21.3896 Dettling gerecht zu werden, soll neben der Qualitätseinstufung, die schon bisher öffentlich-rechtlich ermittelt (Art. 49 LwG) und erfasst (Art. 2 und 3 der Schlachtviehverordnung, SV)20 wurde, neu auch das Schlachtgewicht öffentlich-rechtlich erfasst werden. Angesichts der Korrelation zwischen der Qualitätseinstufung und dem Schlachtgewicht sowie der Tatsache, dass beide Grössen wesentliche preisbestimmende Merkmale darstellen, besteht kein sachlicher Grund, diese unterschiedlich zu behandeln. Beantragte Neuregelung Die öffentlich-rechtliche Ermittlung und Erfassung von Qualitätseinstufung und Schlachtgewicht, sind Voraussetzungen, damit allen ehemaligen Tierhalterinnen und Tierhalter die Einsicht in die entspre-
19 SR 916.344 20 SR 916.341
chenden Daten gewährleistet werden kann, wie dies die Motion 21.3896 Dettling im Sinne der Markttransparenz fordert. Diese Meldepflicht soll auf Schlachtbetriebe beschränkt werden, in welchen die neutrale Qualitätseinstufung gemäss Artikel 3 ff. der SV vom 26. November 2003 durchgeführt wird. Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben b und c sollen so angepasst werden, dass klar wird, das beide Grössen «Qualitätseinstufung» und «Schlachtgewicht» neu öffentlich-rechtlich ermittelt und erfasst werden. Dies als Voraussetzung um die Forderungen der Motion 21.3896 Dettling umzusetzen, die Gleichbehandlung dieser beiden wirtschaftlich wichtigen Merkmale zu gewährleisten und für Markttransparenz sorgen zu können. ➔ Art. 49 Abs. 2 Bst. b und c Artikel 165gbis wird zur der Umsetzung Motion 21.3896 Dettling erweitert. Das Schlachtgewicht und die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung sollen Berechtigten zur Förderung der Transparenz im Schlachtvieh- und Fleischmarkt, der Tierzucht und der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse bekannt gegeben werden. Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe regeln, welche Daten bearbeitet werden können. Ebenfalls wird er die jeweiligen Zugriffsrechte und die Meldepflichtigen festlegen. ➔ Artikel 165gbis
3.1.2.6 Pflanzliche Kulturen zur direkten menschlichen Ernährung
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Die Schweizer Ackerfläche beträgt 400 000 Hektaren und fällt bezogen auf die Einwohnerzahl im internationalen Vergleich gering aus. Darauf wird – teils zur Erlangung nachhaltigerer Fruchtfolgen – zu rund 60 Prozent Futter wie Futtergetreide, Grün-/Silomais und Grünfutter produziert. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit soll die Ackerfläche vermehrt zur direkten menschlichen Ernährung genutzt werden. Etablierte Ackerkulturen zur direkten menschlichen Ernährung wie Brotgetreide, Ölsaaten, Zuckerrüben oder Kartoffeln sind über den Grenzschutz und bei ungenügendem Schutz ergänzend über spezifische Einzelkulturbeiträge oder die Getreidezulage gestützt. Nischenkulturen zur menschlichen Ernährung wie Körnerleguminosen oder Quinoa weisen hingegen meist einen niedrigen bei der WTO notifizierten Grenzschutz auf. Teils sind Verarbeitungsprodukte wenig geschützt, weshalb eine Grenzschutzerhöhung bei den Rohprodukten keine Stärkung der Wertschöpfungskette bewirken würde. Für Grenzschutzerhöhungen über das vereinbarte Maximum multilateraler oder bilateraler Abkommen hinaus wären Dekonsolidierungsverhandlungen erforderlich, die Zugeständnisse beim Marktzutritt anderer Produkte mit sich bringen würden. Die vermehrte Nutzung der Ackerfläche für die direkte menschliche Ernährung soll daher ergänzend zur bestehenden Stützung und zum am Markt realisierbaren Mehrwert für die Herkunft Schweiz über budgetäre Massnahmen gefördert werden. Beantragte Neuregelung Für pflanzliche Kulturen zur direkten menschlichen Ernährung (PKME) mit einem substanziellen Produktions- und Absatzpotenzial in der Schweiz soll die Wirtschaftlichkeit im Anbau selektiv verbessert werden. Gestützt auf den bestehenden Artikel 54 LwG soll der Einzelkulturbeitrag für die sechs in Artikel 1 der Einzelkulturbeitragsverordnung genannten botanischen Gattungen von Körnerleguminosen einschliesslich Soja zu Speisezwecken erhöht werden. Für die Druschfrüchte von Hartweizen, Gerste, Hafer, Mais sowie Buchweizen, Quinoa und Amaranth zur menschlichen Ernährung sollen neu Einzelkulturbeiträge ausgerichtet werden. Zur Akzentuierung der prioritären Nutzung der Ackerfläche zur menschlichen Ernährung sollen Einzelkulturbeiträge für Verwendungen zu Futterzwecken, ausgenommen Saatgutproduktion, um 50 Prozent reduziert werden. ➔ keine Änderung LwG
3.1.3 Direktzahlungen (3. Titel LwG)
Mit den Direktzahlungen werden gemeinwirtschaftliche Leistungen in den Bereichen Pflege und Offenhaltung der Kulturlandschaft, Versorgungssicherheit, Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und Tierwohl abgegolten. Entsprechend werden Kulturlandschafts-, Versorgungssicherheits-, Biodiversitäts- und Produktionssystembeiträge, ein Beitrag für regionale Biodiversität und
Landschaftsqualität und ein Übergangsbeitrag ausgerichtet. Als Basis für alle Direktzahlungen muss ein ökologischer Leistungsnachweis sowie bestimmte allgemeine Voraussetzungen erfüllt werden (vgl. Abbildung 6). Die Grundpfeiler des aktuell geltenden Direktzahlungssystems bleiben bestehen. So werden die Direktzahlungsbeitragsarten mit Ausnahme der Übergangsbeiträge fortgeführt. Mit diesen Stossrichtungen sichert der Bundesrat Stabilität. Gegenüber heute werden jedoch weniger Finanzmittel für die Direktzahlungen zur Verfügung stehen (siehe Ziff. 5.4.4).
Abbildung 6: Schematische Darstellung des aktuellen Direktzahlungssystems. Die Anforderungen an die Ausbildung von Bewirtschaftern für die Direktzahlungsberechtigung sollen für Neueinsteiger höher sein. Die Stärkung der Ausbildung entspricht den Forderungen der Branche und vieler Kantone, damit die vielfältigen Herausforderungen der Zukunft und die stärkere Selbstverantwortung besser gemeistert werden können. Das aktuelle Direktzahlungssystem weist im Bereich vieler Biodiversitäts- und Produktionssystembeiträge massnahmenspezifische Auflagen auf, die von den Bewirtschaftenden eingehalten werden müssen, damit die entsprechenden Beiträge ausgerichtet werden. Massnahmenspezifische Auflagen sind beispielsweise einzuhaltende Termine oder exakte Handlungsanweisungen, was die unternehmerischen Handlungsspielräume einschränkt. Zudem sind die ergriffenen Massnahmen in der Regel durch die Landwirtinnen und Landwirte aufzuzeichnen und verursachen damit administrativen Aufwand. Ferner werden betriebliche Leistungen, welche über das minimale Auflagenniveau hinausgehen, nicht abgegolten. Vor diesem Hintergrund sollen Biodiversitäts- und Produktionssystembeiträge wo sinnvoll und machbar nach den erreichten Ergebnissen abgegolten werden. Die heute massnahmenbasierten Direktzahlungsprogramme im jeweiligen Zielbereich sollen im Gegenzug reduziert oder ganz abgeschafft werden. Hierfür sind Indikatoren zu bestimmen. Die Indikatoren müssen gewisse Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in Bezug auf das damit verfolgte Ziel relevant sowie wissenschaftlich fundiert sein. Indikatoren sollen das erwünschte Ergebnis messen – und nicht die Beteiligung an einer Massnahme. Sie müssen zudem von den Bewirtschaftenden verstanden werden und mit entsprechenden Massnahmen beeinflussbar sein. Für die Praktikabilität der Indikatoren ist entscheidend, dass die dafür notwendigen Daten einfach verfügbar sind. Nach Möglichkeit sollen bestehenden Datenquellen genutzt werden damit beim Betrieb kein Zusatzaufwand entsteht. Für den
Betrieb entfallen damit die Aufzeichnungspflichten in den entsprechenden Bereichen. Für die Vollzugsbehörden (Auszahlung von Direktzahlungen, Auswertungen) sollen grundsätzlich nur die pro Betrieb berechneten Indikatoren sichtbar sein. Die zur Berechnung der Indikatoren notwendigen Daten sollen in der Konsequenz nur für die Bewirtschaftenden sicht- und nutzbar sein. Ausgenommen sind Rekursfälle, die eine Überprüfung notwendig machen können. Die angestrebte Wirkung von ergebnisorientierten Direktzahlungen soll mindestens auf dem aktuellen Niveau beibehalten werden. Mehrleistungen können basierend auf höheren Indikatorwerten neu sogar höher abgegolten werden. Die Beurteilung, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, soll mit Machbarkeitsstudien geprüft werden. Bei einer genügenden Praxis- und Vollzugsreife sollen ergebnisorientierte Direktzahlungen ab 2030 schrittweise massnahmenbasierte Programme ablösen. Weitere Rahmenbedingungen sollen die Betriebsleitenden unterstützen, ihren grösseren Handlungsspielraum nutzen zu können. Dazu zählen eine Stärkung der Beratung (siehe Ziff. 3.1.5.2), Massnahmen zum Schutz der Kulturen (siehe Ziff. 3.1.6.1) oder die Förderung besonders nachhaltiger Technologien (siehe Ziff. 3.1.4.3).
3.1.3.1 Voraussetzungen
Einhaltung anderer Gesetzgebungen Heutige Regelung und Handlungsbedarf Die Verbindungen des Direktzahlungssystems zu anderen Gesetzgebungen sind unterschiedlich und auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe geregelt. Die Einhaltung von landwirtschaftsrelevanten Bestimmungen der Tierschutz-, Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung ist eine spezifische, auf Gesetzesstufe festgelegte Voraussetzung zum Bezug von Direktzahlungen (Art. 70a Abs. 1 Bst. c LwG). Ebenfalls ist der ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) eine Voraussetzung nach Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe b LwG. Der ÖLN seinerseits beinhaltet Bestimmungen anderer Gesetzgebungen, wie beispielsweise die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) (Art. 70a Abs. 2 Bst. d LwG). Ferner wird die artgerechte Nutztierhaltung in Artikel 70a Absatz 2 Buchstabe a LwG als Bestimmung des ÖLN aufgeführt. In der Direktzahlungsverordnung wird diese gesetzliche Grundlage mit der Anforderung zur Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung umgesetzt. Sowohl im ÖLN als auch bei bestimmten Beitragstypen gibt es auf Verordnungsstufe weitere Verbindungen zu anderen rechtlichen Bestimmungen, die bereits als Voraussetzung zum Bezug von Direktzahlungen im Landwirtschaftsgesetz aufgeführt sind. Die Ausbringung und Lagerung von Hofdüngern als Bestandteil des ÖLN in der Direktzahlungsverordnung ist eine Bestimmung der Umweltschutzgesetzgebung, die als Voraussetzung zum Bezug von Direktzahlungen in Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe c LwG enthalten ist. Weiter wird die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Naturschutzflächen aus dem NHG in den Sömmerungsbestimmungen der Direktzahlungsverordnung erwähnt. Diese Verbindungen des LwG zu anderen Gesetzgebungen haben für den Vollzug des Direktzahlungssystems folgende Auswirkungen: Sind es Bestimmungen, die im ÖLN oder bei Direktzahlungsprogrammen explizit aufgeführt sind, führen die bei einer Kontrolle festgestellten Verstösse zu unmittelbaren Kürzungen von Direktzahlungen. Sind sie hingegen als generelle Voraussetzung zum Bezug von Direktzahlungen in der Gesetzgebung verankert, braucht es eine Verfügung mit der Feststellung eines
Verstosses der zuständigen Behörde, damit Direktzahlungen gekürzt werden können. Sämtliche anderen Gesetzgebungen weisen Strafbestimmungen auf, so dass Verstösse sanktioniert werden können. Die Verbindungen von anderen Gesetzgebungen mit dem Direktzahlungssystem sollen vereinheitlicht und kohärenter als bisher geregelt werden. Beantragte Neuregelung Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen des NHG sollen wie bereits die Tierschutz-, Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung als generelle Voraussetzung für den Bezug von Direktzahlungen aufgeführt werden. Im Falle von Verstössen gegen Bewirtschaftungsbestimmungen des NHG (Inventare von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung) können Direktzahlungen somit gekürzt werden, wenn dies mit einem rechtskräftigen Entscheid, mindestens mit einer
Verfügung der zuständigen Vollzugsbehörde, festgestellt worden ist. Gleichzeitig soll die bisherige Bestimmung zur vorschriftsgemässen Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz aus dem ÖLN (Art. 70a Abs. 2 Bst d LwG) gestrichen werden. Die Streichung aus dem ÖLN hat geringe Auswirkungen und der Natur- und Heimatschutz wird nicht geschwächt, zumal gesamtschweizerisch im Jahre 2024 nur 5 Verstösse zu Kürzungen von Direktzahlungen führten. Die Kontrolle im Bereich NHG kann wie heute durchgeführt werden. Neu braucht es zum Kürzen von Direktzahlungen aber eine Verfügung, was einen gewissen Vollzugsaufwand seitens der Kantone bedingt. Ergänzend muss das NHG auch in Artikel 170 Absatz 2bis LwG neu aufgeführt werden. Die Tierschutzgesetzgebung als Bestimmung des ÖLN soll hingegen beibehalten werden. Die gesetzliche Vorgabe einer artgerechten Nutztierhaltung soll wie bisher in der Direktzahlungsverordnung mit der Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung umgesetzt werden. Sämtliche Tierwohlprogramme bauen auf den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes auf, weisen materiell jedoch strengere Anforderungen auf. Es wäre deshalb widersprüchlich, wenn Finanzhilfen für Tierwohlbeiträge ausgerichtet würden, obschon die Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung nicht eingehalten wären. Die explizite Aufführung im ÖLN rechtfertigt sich auch, weil 2024 beinahe 2000 Betriebe Tierschutzverstösse aufwiesen. Die Tierschutzgesetzgebung bleibt gesetzestechnisch weiterhin in der Auflistung der generellen Voraussetzungen, weil dies für die Sömmerungsbetriebe relevant bleibt. Der Umwelt- und Gewässerschutz bleibt weiterhin im ÖLN aufgrund von spezifischen Bestimmungen zur Düngerbilanz, zur Biodiversität, zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, zur Fruchtfolge und Bodenbedeckung im Ackerbau relevant. Verweise auf Gesetzgebungen in der Direktzahlungsverordnung, die bereits als Voraussetzung zum
Bezug von Direktzahlungen im LwG aufgeführt sind, sollen aufgehoben werden. Hierzu gehört die Ausbringung und Lagerung von Hofdüngern als Bestimmung des ÖLN, was eine Bestimmung der Umweltschutzgesetzgebung ist. Die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Naturschutzflächen in der Sömmerung ist eine Bestimmung aus der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, die neu als Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen im LwG aufgenommen werden soll. Ungeachtet dieser Entflechtung müssen die Kantone diese Gesetzgebungen weiterhin wie bisher vollziehen und können auch die Kontrollen verschiedener Gesetzgebungen weiterhin zusammen durchführen. Gestützt auf die Verordnung über die Koordination der Kontrollen muss die Grundkontrolle zur Ausbringung und Lagerung von Hofdüngern wie bisher mit anderen Bereichen (Direktzahlungen, Tierschutz, Gewässerschutz) koordiniert werden.
Tabelle. 4: Übersicht Einhaltung anderer Gesetzgebungen als Voraussetzung für die Direktzahlungen Stand 2026 AP30+ (neu)
Regelung im LwG Regelung im LwG
Einhaltung der landwirtschaftsrelevanten Bestimmun- • Einhaltung der landwirtschaftsrelevanten Bestimmungen gen der Gewässerschutz-, Umweltschutz und Tier- der Gewässerschutz-, Umweltschutz-, Tierschutz- sowie schutzgesetzgebung der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung
Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: • Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: o Eine artgerechte Nutztierhaltung o Eine artgerechte Nutztierhaltung o Die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz Direktzahlungsverordnung Direktzahlungsverordnung
Die für die landwirtschaftliche Produktion massgeben- • Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung müs- Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung müssen sen eingehalten werden. eingehalten werden.
Die Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalteverordnung zu begrenzen.
Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden
Direktzahlungen für Flächen in Bauzonen Heutige Regelung und Handlungsbedarf Mit der AP14-17 wurden die Flächen in Bauzonen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschiedenen wurden, von den Direktzahlungen ausgeschlossen. Für Flächen, die vorher ausgeschieden wurden, können indessen weiterhin unter gewissen Bedingungen Direktzahlungen ausgerichtet werden. Flächen in Bauzonen werden mittlerweile recht zügig überbaut oder bleiben als Freihaltezonen oder Grünzonen nach kantonalem Recht für die landwirtschaftliche Nutzung langfristig erhalten. Die für die Direktzahlungsberechtigung unterschiedliche Handhabung von bis 2013 und ab 2014 ausgeschiedenen Bauzonen-Flächen ist im Vollzug sehr aufwändig. Beantragte Neuregelung Flächen in Bauzonen, die nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden wurden, sollen nicht mehr von den Direktzahlungen ausgeschlossen werden. Neu gelten für alle Flächen in der Bauzone die Bestimmungen in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung für Flächen in Bauzonen, die vor 2014 rechtskräftig ausgeschieden wurden. Mit der Aufhebung werden alle landwirtschaftlich genutzten Flächen in Bauzonen gleichbehandelt und der Vollzug vereinfacht. Für nicht erschlossene Baulandflächen können bei einer landwirtschaftlichen Nutzung grundsätzlich Direktzahlungen ausgerichtet werden; für erschlossene Baulandflächen hingegen nicht.
Tabelle 5: Übersicht Änderung bei den Direktzahlungen für Flächen in Bauzonen Stand 2026 AP30+ (neu)
Regelung im LwG für Fläche in Bauzonen, die nach dem Regelung im LwG aufgehoben 1. Januar 2014 rechtgültig ausgeschieden wurden
Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
Für nicht erschlossenes Bauland, das bis zum Landwirtschaftliche Begriffsverordnung 31. Dezember 2013 rechtskräftig ausgeschieden ist, • Für nicht erschlossenes Bauland werden Direktzahlunwerden Direktzahlungen ausgerichtet, wenn: gen ausgerichtet, wenn: o landwirtschaftliche Nutzung der Hauptzweck ist o landwirtschaftliche Nutzung der Hauptzweck ist o zusammenhängend bewirtschaftete Fläche min- o zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindesdestens 25 Aren misst und tens 25 Aren misst und o das Bauland im Eigentum oder gepachtet ist. o das Bauland im Eigentum oder gepachtet ist.
Erschlossenes Bauland, gilt nicht als landwirtschaft- • Erschlossenes Bauland, gilt nicht als landwirtschaftliliche Nutzfläche und es werden keine Direktzahlun- che Nutzfläche und es werden keine Direktzahlungen gen ausgerichtet. ausgerichtet.
Eintrittsschwelle Heutige Regelung und Handlungsbedarf Um Direktzahlungen beziehen zu können, muss ein Betrieb heute mindestens 0,2 Standardarbeitskräfte (SAK) ausweisen. Dieser Schwellenwert ist sehr niedrig angesetzt und umfasst damit auch viele Zuerwerbs- und Nebenerwerbsbetriebe, bei denen die Strukturkosten oft überdurchschnittlich hoch sind und eine professionelle Bewirtschaftung oft nicht gegeben ist. Beantragte Neuregelung Die minimale Eintrittsschwelle von Betrieben für die Berechtigung zu Direktzahlungen soll per 2033 für Betriebe im Talgebiet von 0,2 auf 0,5 SAK erhöht werden. Das Talgebiet umfasst die Tal- und Hügelzone. Betriebe unter 0,5 SAK können als Nebenerwerbsbetriebe eingestuft werden, weil der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin in der Regel weniger als die Hälfte der Arbeitszeit auf dem Betrieb arbeitet. Der Bundesrat schlägt vor, die minimalen Eintrittsschwellen gleich wie bei den Strukturverbesserungen im Gesetz festzulegen. Er sieht vor, dass per 2033 die gesetzlichen, minimalen Eintrittsschwellen umgesetzt werden. Eine Erhöhung der Eintrittsschwelle für Betriebe im Berggebiet von aktuell 0,2 SAK ist
nicht vorgesehen, um die Bewirtschaftung von peripheren Flächen nicht zu gefährden. Das Flächenwachstum der Bergbetriebe ist häufig nur beschränkt möglich.
Tabelle 6: Übersicht Änderungen SAK-Eintrittsschwelle für die Direktzahlungen Stand 2027 AP30+ (neu)
Grundsatz allgemein im LwG Regelung im LwG
Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn ein Min- • Mindestarbeitsaufkommen 0,2 SAK für Betriebe im destarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf Berggebiet und 0,5 SAK für Betriebe im Talgebiet dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird. Direktzahlungsverordnung
Mindestarbeitsaufkommen 0,2 SAK für alle Betriebe
Landwirtschaftliche Ausbildung Heutige Regelung und Handlungsbedarf Die Anforderung einer landwirtschaftlichen Ausbildung kann heute mit einem Abschluss einer beruflichen Grundbildung (Eidg. Berufsattest EBA oder Eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ) im Berufsfeld Landwirtschaft oder einer höheren Berufsbildung als Bäuerin oder bäuerlicher Haushaltleiter (Fachausweis) erfüllt werden. Ebenfalls erfüllen höhere Ausbildungen in diesen Berufen die Ausbildungsanforderungen. Gleichgestellt ist eine berufliche Grundbildung in einem anderen Beruf, ergänzt mit einem Direktzahlungskurs oder ergänzt mit einer praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren auf einem Landwirtschaftsbetrieb (Art. 4 Abs. 2 DZV). Gemäss Berufsbildungssystematik befähigt der Abschluss der Grundbildung mit einem EFZ zur Ausübung des Berufs. Erst in der höheren Berufsbildung kommen jedoch die betriebswirtschaftlichen Führungsthemen (Wirtschaftlichkeit des Betriebs, Personalführung usw.) substanziell zum Tragen. Nur rund ein Drittel der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter verfügt heute über einen Abschluss der höheren Berufsbildung, weit weniger als bei Gewerbetreibenden und übrigen Selbstständigen. Die Gesellschaft und die Branchenpartner erwarten insbesondere von jenen Landwirtinnen und Landwirten, die Direktzahlungen erhalten, eine nachhaltige Wirtschaftsweise im umfassenden Sinn. Die OdA AgriAliForm (10 Mitgliedorganisationen aus dem Berufsfeld Land- und Pferdewirtschaft) sowie die Kantone fordern ebenfalls im Grundsatz höhere Anforderungen an die Ausbildung. In einem immer anspruchsvoller werdenden Umfeld ist die Ausbildung von zunehmender Wichtigkeit, um erfolgreich und nachhaltig sowie auf den Markt ausgerichtet einen Betrieb leiten zu können. Auch die höhere Selbstverantwortung und insbesondere ein stärker ergebnisorientiertes Direktzahlungssystem bedingen gut ausgebildete Berufsleute die den so gewonnen Handlungsspielraum nutzen können. Beantragte Neuregelung Weil die Herausforderungen in der Betriebsführung anspruchsvoller werden, sollen neue Direktzahlungsbezüger in Zukunft mindestens ein EFZ aus dem Berufsfeld Landwirtschaft (siehe Verordnung des
SBFI vom 23. Mai 2025 über die berufliche Grundbildung der Berufe mit EFZ im Berufsfeld «Landwirtschaft»21) oder den Fachausweis als Bäuerin oder bäuerlicher Haushaltsleiter vorweisen. Ebenfalls erfüllen höhere Ausbildungen in diesen Berufen zur Berechtigung von Direktzahlungen. Für Bewirtschaftende, die im Jahr vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung bereits Direktzahlungen erhalten, sollen diese neuen Bestimmungen nicht gelten (Übergangsbestimmung zur Besitzstandswahrung). Dadurch wird die Sozialverträglichkeit der Änderung sichergestellt. Die Ausbildungsanforderungen sollen neu im LwG aufgeführt werden. Der Bundesrat erhält die Kompetenz, Ausnahmen für Betriebe im Berggebiet oder beim Todesfall eines bisherigen Bewirtschafters oder einer Bewirtschafterin zu definieren. Der Bundesrat wird im Rahmen des Verordnungspakets zur Umsetzung der AP30+ vorschlagen, dass für Betriebe im Berggebiet mit weniger als 0,8 SAK ein EFZ in einem nicht-landwirtschaftlichen Beruf ergänzt mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung (Direkt-
21 SR 412.101.220.83
zahlungskurs) zur Berechtigung von Direktzahlungen ausreicht. Diese Sonderregelung ist zweckdienlich, damit die Bewirtschaftung im Berggebiet erleichtert wird. Unverändert weitergeführt werden soll, dass während dreier Jahre nach einem Todesfall die Erben keine Ausbildungsanforderung erfüllen müssen. Diese Ausnahme ist zweckdienlich, weil ein Todesfall meist unverhofft eintrifft und die wirtschaftliche Weiterbewirtschaftung sichergestellt werden muss. Dass die Ehefrau oder der Ehemann im Falle des Erreichens des Pensionsalters des bisherigen Bewirtschafters, respektive Bewirtschafterin, keine Ausbildungsanforderung erfüllen muss, entfällt hingegen. Die Pensionierung ist lange im Voraus bekannt und es gibt daher keine sachlichen Gründe für eine solche Ausnahme. Die höheren Ausbildungsanforderungen, die spezifischen Ausnahmen fürs Berggebiet und für den Todesfall sowie die Übergangsbestimmung sollen im Jahre 2033 in Kraft treten (IKT). Damit bleibt genug Zeit für die Umstellung und Erfüllung der höheren Anforderungen.
Tabelle 7: Übersicht Änderungen Ausbildungsanforderungen für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Ganzjahresbetrieben Stand 2027 AP30+ (neu)
Grundsatz allgemein im LwG Regelung im LwG (IKT ab 2033)
Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn der Be- • EFZ Landwirtschaft oder Bäuerin/bäuerlicher Haushaltwirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine land- leiter mit Fachausweis oder höhere Ausbildung in diewirtschaftliche Ausbildung verfügt sen Berufen Besitzstandswahrung bisherige Beitragsbezügerinnen und -bezüger (keine zusätzlichen Ausbildungsanforde- Sachliche Regelung in der Direktzahlungsverordnung rungen)
Landwirtschaftliche Grundbildung, Bäuerin mit Fach- • Bundesrat kann im Berggebiet und beim Tode des bisausweis oder andere Grundbildung plus landwirt- herigen Bewirtschafters oder der bisherigen Bewirtschaftliche Weiterbildung oder praktische Tätigkeit schafterin Ausnahmen in der Direktzahlungsverord- Landwirtschaftsbetrieb nung festlegen
Keine Ausbildungsanforderung für Betriebe im Berg- Ausnahmen in der Direktzahlungsverordnung ab 2033 gebiet unter 0,50 SAK • Ausnahmeregelung für Betriebe im Berggebiet (Neben-
Keine Ausbildungsanforderung für Erben und Erben- erwerb weniger als 0,8 SAK): EFZ in einem Beruf ausgemeinschaft im Todesfall (drei Jahre) serhalb Landwirtschaft plus landwirtschaftliche Weiter-
Ausnahme bei der Betriebsübernahme durch die bildung (Direktzahlungskurs) Ehepartnerin oder den Ehepartner bei Erreichen der • Keine Ausbildungsanforderung: Erben und Erbenge- Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters oder der meinschaft im Todesfall während drei Jahre. bisherigen Bewirtschafterin
Bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe Heutige Regelung und Handlungsbedarf Die Direktzahlungen werden gemäss BV und LwG an bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe ausgerichtet. Seit der Umsetzung der Agrarpolitik 2002 im Jahre 1999 werden juristische Personen (inklusive Gemeinden und Kantone) als Bewirtschafterinnen von Ganzjahresbetrieben grundsätzlich von Direktzahlungen ausgeschlossen, weil sie aufgrund der Rechtsform als nichtbäuerlich aufgefasst werden. Sie erhalten aber die Biodiversitätsbeiträge und seit 2014 auch die Landschaftsqualitätsbeiträge (Art. 70a Abs. 3 Bst. e LwG). Diese Ausnahme begründete der Bundesrat damit, dass die Erhaltung der Biodiversität und der Landschaftsqualität zwei wichtige gemeinwirtschaftliche Leistungen sind, die flächendeckend erbracht werden sollen. Für alle Beiträge berechtigt ist die sogenannte «bäuerliche Familien AG oder GmbH», wenn das Kapital und die Stimmrechte zu mindestens zwei Dritteln (AG), respektive drei Vierteln (GmbH) bei den natürlichen Personen liegen, die den Betrieb im Sinne eines Selbstbewirtschafters führen und die Anforderungen für die Beitragsberechtigung der natürlichen Personen erfüllen. Die Ausbildungsanforderung und die Altersgrenze müssen grundsätzlich sämtliche Personen der Familien AG oder GmbH erfüllen, die eine leitende Funktion innehaben (Verwaltungsrat, Direktor, Geschäftsführer). Alle juristischen Personen, die einen Sömmerungsbetrieb führen, sind demgegenüber vollumfänglich beitragsberechtigt. Infolge der Interpellation 18.3486 Streiff-Feller hat der Bundesrat die Förderung von «bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben» nach Artikel 104 Absatz 2 BV mit Direktzahlungen rechtlich abklären
lassen. Zwei unabhängige Expertengutachten 22 kamen 2019 zum Schluss, dass der Begriff «bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betrieb» ein Leitbegriff in der BV darstellt, der dem Gesetzgeber Gestaltungsraum lässt, welche Anforderungen juristische Personen erfüllen müssen, damit sie als bäuerlich aufgefasst werden können. Die Ausrichtung der Direktzahlungen auf die Erbringung von spezifischen gemeinwirtschaftlichen Leistungen wurde mit der AP14–17 und der Umsetzung der parlamentarischen Initiative 19.475 erheblich gestärkt, indem z. B. Produktionssystembeiträge eingeführt und ausgebaut wurden. Die mit den Beiträgen angestrebten Leistungen können grundsätzlich unabhängig von der Rechtsform eines Betriebs erbracht werden. Die Landwirtschaftsbetriebe werden zudem unabhängig von der Rechtsform bereits seit langem durch weitere Förderinstrumente des Bundes (z. B. Zulagen für die verkäste Milch, Zulagen für den Verzicht auf Silofütterung, Investitionshilfen und Einzelkulturbeiträge) unterstützt. Der Bundesrat hat bereits in der Botschaft zur AP22+ einen Vorschlag für eine Erweiterung der Beitragsberechtigung von juristischen Personen verabschiedet. Dieser Vorschlag wurde vom Parlament nicht diskutiert. Die Anforderungen für juristische Personen, die einen Ganzjahresbetrieb bewirtschaften und Direktzahlungen erhalten wollen, sollen punktuell reduziert werden. Beantragte Neuregelung Als Grundsatz soll die Beitragsberechtigung von natürlichen und juristischen Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, ins LwG aufgenommen werden. Die bisherige Bestimmung, wonach Beiträge nur für bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe ausgerichtet werden, bleibt dabei unverändert. Der Gesetzgeber soll im LwG neu festlegen, welche Ganzjahresbetriebe namentlich als «nicht bäuerlich» gelten und somit nicht beitragsberechtigt sind. Dies betrifft die Betriebe, die von Gemeinden, Kantonen und vom Bund bewirtschaftet werden sowie Betriebe, die einen höheren als den nach Artikel 46 LwG möglichen Tierbestand halten. Ebenfalls als «nicht bäuerlich» gelten die von juristischen Personen geführten Betriebe, deren Aktienkapital, Stammanteile, das Grundkapital und die Stimmrechte ganz oder teilweise von anderen juristischen Personen gehalten oder ausgeübt werden – sogenannte Holdings. Letztere Abgrenzung der nicht bäuerlichen Betriebe bei juristischen Personen ist
analog zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), bzw. gemäss Botschaft zur Änderung des bäuerlichen Bodenrechts (BBl 2025 3136). Der Kreis der beitragsberechtigten und damit als bäuerlich im Sinne des LwG betrachteten juristischen Personen soll indes grösser sein als in der Anwendung im bäuerlichen Bodenrecht. Grund dafür ist, dass das BGBB gestützt auf Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe f BV den Fokus auf die Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes bzw. den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Selbstbewirtschaftung legt. Mit den Direktzahlungen hingegen steht ein angemessenes Entgelt für die erbrachten Leistungen im Vordergrund. Im Bereich des LwG ist deshalb eine Abwägung zwischen «bäuerlich» und den erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorzunehmen. Gemeinwirtschaftliche Leistungen werden beispielsweise auch von Stiftungen, Genossenschaften und Vereinen erbracht, die bereits vor vielen Jahren landwirtschaftliche Gewerbe erworben oder gepachtet haben, diese auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften und dadurch die gewünschten gemeinwirtschaftlichen Leistungen erbringen. Deshalb sollen auch diese Körperschaften unter bestimmten Voraussetzungen zum Kreis der beitragsberechtigten juristischen Personen gehören. Der Bundesrat legt wie bisher gestützt auf Artikel 70a Absatz 3 Buchstabe b LwG die Werte und Anforderungen fest, nach denen Betriebe, die von juristischen Personen bewirtschaftet werden, als bäuerlich und somit als beitragsberechtigt gelten. Er sieht vor, den bisherigen Kreis der direktzahlungsberechtigten juristischen Personen in der Direktzahlungsverordnung auf Stiftungen, Genossenschaften und Vereine auszuweiten und zudem die Anforderungen an die AG und GmbH zu senken. • Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer AG oder GmbH als Selbstbewirtschafter führen, sollen wie bisher Direktzahlungen erhalten können. Für sie werden die bisherigen Anforderungen punktuell gesenkt. Sie müssen nur noch mindestens 1/3 am Aktienkapital oder den Stimmrechten halten. Dafür dürfen sie nur noch maximal 25 % ausserhalb des Betriebs arbeiten. Weiterhin müssen sie die Ausbildungsanforderung und die Altersgrenze
Die Expertengutachten können beim BLW auf Anfrage bezogen werden.
einhalten. Die Aktiven in der Bilanz der AG oder der GmbH müssen zu mindestens drei Vierteln der Landwirtschaft zugeordnet werden können.
• Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb eines Vereins, einer Genossenschaft oder einer Stiftung in leitender Funktion führen, sollen neu beitragsberechtigt sein. Diese Person bzw. Personengesellschaft mit leitender Funktion muss die Ausbildungsanforderung erfüllen, die Altersgrenze einhalten und darf nicht mehr als 25 % auswärts arbeiten. Die Aktiven in der Bilanz des Vereins, der Genossenschaft oder der Stiftung müssen entweder zu mindestens drei Vierteln der Landwirtschaft zugeordnet werden können oder der Verein, die Genossenschaft oder die Stiftung verfolgt einen gemeinnützigen Zweck und führt dazu unter anderem einen Landwirtschaftsbetrieb. So könnte beispielsweise eine Stiftung Direktzahlungen erhalten, die auf ihrem Landwirtschaftsbetrieb Jugendliche zur Integration in die Landwirtschaft ausbildet. Die bisherige Sonderbestimmung, dass Biodiversitätsbeiträge sowie die Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität an juristischen Personen, ohne spezifische Anforderungen, ausgerichtet werden, wird konsequenterweise aufgehoben. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe nicht, da juristische Personen dort bereits seit langem ohne spezifische Anforderungen beitragsberechtigt sind.
Tabelle 8: Übersicht Beitragsberechtigung juristische Personen für Ganzjahresbetriebe Stand 2027 AP30+ (neu)
Regelung im LwG Regelung im LwG
Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen • Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von werden Direktzahlungen an natürliche und juristische landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausge- Personen als Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen richtet eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgerichtet
Nicht als bäuerlich gelten Betriebe: o der Gemeinden, der Kantone und des Bundes (damit auch öffentlich-rechtliche Körperschaften) o die von juristischen Personen geführt werden, deren Aktien, Stammanteile oder das Grundkapital sowie die Stimmrechte ganz oder teilweise im Eigentum anderer juristischen Personen sind (→ z. B. Ausschluss Holdingstrukturen) o welche die Höchstbestände nach Artikel 46 überschreiten
Der Bundesrat legt die Werte und Anforderungen für • Der Bundesrat legt die Werte und Anforderungen für bäuerliche Betriebe fest bäuerliche Betriebe fest
Direktzahlungsverordnung Direktzahlungsverordnung
Alle Direktzahlungen für natürliche Personen und • Alle Direktzahlungen für natürliche Personen und Per- Personengesellschaften, die eine AG oder GmbH, als sonengesellschaften, die eine AG oder GmbH, als Selbstbewirtschafter führen Selbstbewirtschafter führen 1. Anforderungen an die natürlichen Personen, die den 1. Anforderungen an die natürlichen Personen, die den Landwirtschaftsbetrieb einer AG oder GmbH führen Landwirtschaftsbetrieb einer AG oder GmbH führen
Natürliche Personen sind beitragsberechtigt, wenn sie in • Natürliche Personen sind beitragsberechtigt, wenn sie in der bäuerlichen Familien AG oder GmbH folgende An- der bäuerlichen Familien AG oder GmbH folgende Anteile am Kapital und an den Stimmrechten aufweisen: teile am Kapital und an den Stimmrechten aufweisen: o AG: mindestens 2/3 Aktienkapital und mindestens o AG: mehr als 1/3 Aktienkapital und mehr als 1/3 2/3 Stimmrechte Stimmrechte (Sperrminorität) o GmbH: mindestens 3/4 Anteile und mindestens o GmbH: mehr als 1/3 Anteile und mehr als 1/3 Stimm- 3/4 Stimmrechte rechte (Sperrminorität)
Alle Personen mit leitender Funktion (Verwaltungsrat, • Eine Person mit leitender Funktion und mit mehr als den Direktor, Geschäftsführer) gelten als Mitbewirtschafter minimalen Anteilen am Aktienkapital und an den Stimm- und müssen jeweils Ausbildungsanforderung erfüllen rechten muss die Ausbildungsanforderung erfüllen und und die Altersgrenze einhalten die Altersgrenze einhalten
Alle Personen mit leitender Funktion dürfen maximal • Die Person mit leitender Funktion darf maximal 25% 75% ausserhalb des Betriebes arbeiten ausserhalb des Betriebes arbeiten
Stand 2027 AP30+ (neu)
2 Anforderung an die AG und GmbH 2. Anforderung an die AG und GmbH
• Landwirtschaft muss 2/3 der Aktiven der AG oder • Landwirtschaft muss 3/4 der Aktiven der AG oder GmbH GmbH ausmachen ausmachen
Direktzahlungsverordnung Direktzahlungsverordnung
Biodiversitätsbeiträge sowie Beiträge für regionale • Alle Direktzahlungen für natürliche Personen und Per- Biodiversität und Landschaftsqualität für juristi- sonengesellschaften, die einen Verein, eine Genossche Personen senschaft oder eine Stiftung in leitender Funktion führen 3. Anforderungen an die natürlichen Personen bei juris- 3. Anforderungen an die natürliche Person, die den Landtischen Personen wirtschaftsbetrieb eines Vereins, einer Genossenschaft oder einer Stiftung führt
Keine • Eine Person mit leitender Funktion (Mitglied der Geschäftsleitung, Mitglied des Vorstands, Betriebsleiter) muss die Ausbildungsanforderung erfüllen und die Altersgrenze einhalten
Die Person mit leitender Funktion darf maximal 25 % ausserhalb des Betriebes arbeiten 4. Anforderung an die juristische Person bei juristischen 4. Anforderung an die Stiftung, Genossenschaft und an Personen den Verein
Keine • Entweder ist der Hauptzweck der juristischen Person die Landwirtschaft. Die Aktiven der Bilanz müssen zu mindestens 3/4 der Landwirtschaft zuteilbar sein.
oder die Stiftung, die Genossenschaft, der Verein hat einen gemeinnützigen Zweck und betreibt zu diesem Zweck unter anderem einen Landwirtschaftsbetrieb.
➔ Art. 70 Abs. 1, Art. 70a Abs. 1bis sowie Abs. 3 Bst. b
Abstufung, Reduktion und Begrenzung von Direktzahlungen Heutige Regelung und Handlungsbedarf Der Basisbeitrag Versorgungssicherheit wird heute ab der 60. Hektare abgestuft. Diese Abstufung berücksichtigt die Skaleneffekte bei der Erbringung dieser spezifischen gemeinwirtschaftlicher Leistungen. Bei hohem Einkommen oder Vermögen wird zudem der Übergangsbeitrag aus sozialpolitischen Gründen reduziert. Der Übergangsbeitrag federte sinkende Beiträge bei den Direktzahlungen aufgrund des Systemwechsels mit der AP14-17 ab. Weiter besteht immer noch eine gesetzliche Grundlage, dass der Bundesrat die Direktzahlungen pro SAK auf einem Betrieb begrenzen kann. Er hat diese Begrenzung allerdings in der Direktzahlungsverordnung per 2023 aufgehoben. Weiter werden die Biodiversitätsbeiträge in der Sömmerung pro effektiven Normalstoss begrenzt. Die Abstufungen und Begrenzungen sollen einfacher geregelt werden. Beantragte Neuregelung Aus sozialpolitischen und wirtschaftlichen Gründen soll künftig für Ganzjahresbetriebe eine einzige schrittweise Reduktion (bzw. Abstufung) für die Direktzahlungen eingeführt werden. Es soll die Summe aller Beiträge schrittweise reduziert werden, ausgenommen sind die Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität und der Zusatzbeitrag zum Versorgungssicherheits-Basisbeitrag. Diese Ausnahmen rechtfertigen sich, weil die ersten Beiträge vom Kanton kofinanziert und der Zusatzbeitrag variabel ist. Die bisherigen Abstufungen nach Fläche und die Begrenzung nach SAK sollen im Gegenzug aufgehoben werden. Auch die bisherigen Begrenzungen des Übergangsbeitrags fallen weg. Eine schrittweise Reduktion der gesamten Direktzahlungen eines Sömmerungsbetriebs wäre hingegen nicht opportun. Sömmerungsbetriebe werden oft von Genossenschaften und Kooperationen bewirtschaftet, die aus vielen Bewirtschaftenden bestehen. Für die Sömmerungsbetriebe sollen wie bisher die Biodiversitätsbeiträge begrenzt werden. Die Direktzahlungen eines Ganzjahresbetriebs sollen beginnend ab dem Grenzwert von 100 000 Franken schrittweise reduziert werden. Der Betrag der Direktzahlungen zwischen 100 000 und 150 000 Franken soll um 10 Prozent reduziert werden; der Betrag der Direktzahlungen zwischen 150 000 und 200 000 Franken um 20 Prozent; der Betrag der Direktzahlungen zwischen 200 000 Franken und
250 000 Franken um 30 Prozent usw. An einem konkreten Beispiel eines Betriebes mit 280 000 Franken
Direktzahlungen brutto beträgt die Kürzung -5 000 Franken (zwischen 100 000 und 150 000 Franken) + -10 000 Franken (zwischen 150 000 und 200 000 Franken) + -15 000 Franken (zwischen 200 000 und 250 000 Franken) + -12 000 Franken (zwischen 250 000 und 280 000 Franken) = -42 000 Franken. Der Beispielbetrieb erhält damit 238 000 Franken netto. Mit diesem Begrenzungssystem kann ein Maximum von 325 000 Franken Direktzahlungen pro Betrieb, ohne Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität und den Zusatzbeitrag zum Versorgungssicherheits-Basisbeitrag, erreicht werden. Für Betriebsgemeinschaften wird mit der Zahl der zusammengefassten Betriebe in der Betriebsgemeinschaft multipliziert. Bei einer Betriebsgemeinschaft (bestehend aus zwei Betrieben) würden Direktzahlungen somit ab 200 000 Franken reduziert.
Abbildung 7: Schrittweise Reduktion der Direktzahlungen für Ganzjahresbetriebe Die schrittweise Reduktion der gesamten Direktzahlungen pro Betrieb berücksichtigt die positiven Skaleneffekte der Leistungserbringung. Gemeinwirtschaftliche Leistungen können von grösseren Betrieben pro Hektare oder pro Tier günstiger erbracht werden.
Tabelle 9: Übersicht Begrenzung, Reduktion und Abstufung der Direktzahlungen für Ganzjahresbetriebe Stand 2027 AP30+ (neu)
Abstufung Basisbeitrag Versorgungssicherheit • Schrittweise Reduktion der Beiträge (ohne Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität und den
Grenzwerte in Bezug auf Einkommen und Vermögen Zusatzbeitrag zum Versorgungssicherheits-Basisbeibei den Übergangsbeiträgen trag) je Ganzjahresbetrieb
3.1.3.2 Versorgungssicherheits- und Kulturlandschaftsbeiträge
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Als Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Diese bestehen aus drei Beitragstypen: Basisbeitrag, Produktionserschwernisbeitrag und Beitrag für offene Ackerfläche und für Dauerkulturen. Der Basisbeitrag ist ein einheitlicher Beitrag von 600 Franken pro Hektare. Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen bewirtschaftet werden, wird ein reduzierter Beitrag von 300 Franken pro Hektare ausgerichtet. Für Flächen ohne Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln (z. B. Brachen) werden keine Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Der Produktionserschwernisbeitrag gleicht Produktionserschwernisse aus und wird für die Flächen im Hügel- und Berggebiet ausgerichtet. Mit dem Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen werden diese Flächen und deren Nutzung besonders gefördert. Damit
Versorgungssicherheitsbeiträge für die Dauergrünflächen ausgerichtet werden, muss ein Mindesttierbesatz an Raufutter verzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb erreicht werden. Zur Erhaltung einer offenen Kulturlandschaft werden Kulturlandschaftsbeiträge bestehend aus einem Offenhaltungsbeitrag, einem Hangbeitrag, einem Steillagenbeitrag, einem Alpungsbeitrag und einem Sömmerungsbeitrag ausgerichtet. Der Offenhaltungsbeitrag ist nach Zone abgestuft und wird für Flächen im Hügel- und Berggebiet ausbezahlt. Ziel ist es, dass die Flächen nicht verbuschen oder verwalden. Der Hangbeitrag, der Steillagenbeitrag und der Hangbeitrag für Rebflächen fördern die Bewirtschaftung und Offenhaltung der Flächen in Hanglagen, welche besonders vom Waldeinwuchs bedroht sind. Zur Sicherstellung einer angemessenen Bestossung der Sömmerungsbetriebe wird für Ganzjahresbetriebe, die ihre Tiere im Inland sömmern, ein Alpungsbeitrag ausgerichtet. Die nachhaltige Bewirtschaftung und Pflege der Sömmerungsflächen wird zudem mit Sömmerungsbeiträgen unterstützt. Beantragte Neuregelung Der bisherige Offenhaltungsbeitrag wird aufgehoben und die finanziellen Mittel werden zum Produktionserschwernisbeitrag transferiert. Die Beitragsansätze pro Hektare werden wie bisher von der Hügel- bis zur Bergzone IV ausgerichtet. Weiterhin ist ein Mindesttierbesatz für die Ausrichtung von Produktionserschwernisbeiträgen vorausgesetzt. Die Produktion wird damit weiterhin gestärkt und ein Beitragstyp kann gestrichen werden.
Auch in Zukunft wird es jährliche Schwankungen und vor allem Zuwächse bei der Beteiligung bei den einzelnen Beitragsarten geben. Die Beitragsansätze für die einzelnen Beitragstypen sollen möglichst mehrere Jahre stabil bleiben. Deshalb soll neu ein variabler Zusatzbeitrag zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet werden. Dieser berechnet sich jährlich aufgrund der zur Verfügung gestellten Mittel im Direktzahlungskredit, abzüglich der Ausgaben für alle anderen Beitragsarten (Kulturlandschaftsbeiträge, übrige Versorgungssicherheitsbeiträge, Biodiversitätsbeiträge, Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität, Produktionssystembeiträge), den Ausgaben für den In - situ-Beitrag sowie den Ausgaben für Ressourceneffizienz- und Gewässerschutzprojekte. Der Zusatzbeitrag setzt wie der Basisbeitrag einen Mindesttierbesatz voraus. Die eidgenössischen Räte haben die Motion 24.3973 Z’graggen im Jahr 2025 angenommen. Die Motion verlangt eine Erhöhung des Agrarbudgets um geschätzte 5 Millionen Franken sowie eine Anpassung des Berechnungsmodus für die Steillagenbeiträge auf Stufe Direktzahlungsverordnung.
Die weiteren Kulturlandschaftsbeiträge (Hangbeitrag, Hangbeitrag Rebflächen, Alpungsbeitrag, Sömmerungsbeitrag) sollen unverändert weitergeführt werden. Die Vorschriften für die Sömmerung sind auf Verordnungsstufe geregelt. Sie werden im Rahmen der Ausarbeitung der Verordnungen zur Umsetzung der AP30+ zusammen mit den Kantonen und Organisationen überprüft. Auch die übrigen Versorgungssicherheitsbeiträge (Basisbeitrag, Beitrag für offene Ackerfläche und für Dauerkulturen) sollen unverändert fortgeführt werden.
Rund 100'000 Milchkühe werden jährlich gesömmert und sind damit sehr wichtig für die Pflege und Offenhaltung der alpinen Landschaft. Die Käseherstellung mit Alpmilch erzeugt eine hohe Wertschöpfung und ein höheres Einkommen. Mit der Erhöhung der Zulage für verkäste Milch (+2 Rp./kg) und der Zulage für Fütterung ohne Silage (+1 Rp./kg) wird die Wirtschaftlichkeit der Sömmerungsbetriebe verbessert. Jährlich werden rund 60 Mio. kg Milch zu Käse verarbeitet und somit steigt die Unterstützung der Betriebe um 1,8 Mio. Fr. pro Jahr.
➔ Art. 71 Abs. 1 Bst. a und Art. 72 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4
3.1.3.3 Übergangsbeitrag
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Mit dem Übergangsbeitrag wurde der Wechsel zur AP14–17 sozialverträglich ausgestaltet. 2014 haben die Kantone einmalig einen Basiswert für jeden landwirtschaftlichen Betrieb berechnet und damit die Differenz zwischen den Allgemeinen Direktzahlungen nach dem damaligen alten Recht und der Summe der Kulturlandschaftsbeiträge und den Versorgungssicherheitsbeiträge für Ganzjahresbetriebe nach neuem Recht festgelegt. Die für den Übergangsbeitrag zur Verfügung stehenden Mittel entsprechen dem Kredit der Direktzahlungen abzüglich der Ausgaben für alle freiwilligen Direktzahlungsprogramme, den Ausgaben für den In - situ-Beitrag sowie den Ausgaben für Ressourceneffizienz- und Gewässerschutzprojekte. Jährlich erhalten die Betriebe einen prozentualen Anteil ihres individuellen Basiswerts als Übergangbeitrag. Der prozentuale Anteil ist für alle Betriebe gleich hoch. Infolge der steigenden Teilnahme an den verschiedenen Direktzahlungsprogrammen ist die mit dem Übergangsbeitrag ausbezahlte Direktzahlungssumme in der Folge jährlich gesunken. In der Botschaft zur AP14–17 hat der Bundesrat in Aussicht gestellt, diese Beiträge während acht Jahren auszurichten, im LwG wurden sie jedoch nicht befristet. Mit der AP30+ sollte es nicht zu einer wesentlichen Umverteilung der Direktzahlungen zwischen den Betrieben kommen. Daher hat der Übergangsbeitrag keine Berechtigung mehr. Beantragte Neuregelung Der Übergangsbeitrag wird aufgehoben. ➔ Art. 70 Abs. 2 Bst. f und Art. 77
3.1.3.4 Biodiversitätsbeiträge
Bei der Weiterentwicklung der Biodiversitätsbeiträge soll die Flexibilität in der Bewirtschaftung, gleichzeitig aber auch die Wirkung und damit die Effizienz der Beiträge ins Zentrum gestellt werden. Geplant sind im Bereich der Biodiversitätsbeiträge ergebnisorientierte Ansätze für Grünland-BFF und Bäume, sowie eine wirksamere Förderung der Insektenvielfalt zu gewährleisten. Erfahrungen aus Projekten wie aus dem Ressourcenprojekt «Zielorientierte Biodiversitätsförderung» (ZiBiF) können dabei genutzt werden. a) Vollständig ergebnisorientierte Förderung von Grünland-BFF QII Heutige Regelung und Handlungsbedarf Die heutige Biodiversitätsförderung über Direktzahlungen basiert auf einem zweistufigen System: Die Qualitätsstufe I (QI) ist massnahmenorientiert definiert: Für Biodiversitätsförderflächen (BFF) werden Beiträge bezahlt, wenn vorgegebene Massnahmen umgesetzt werden. Bei Grünland-BFF umfassen diese insbesondere Vorgaben zum Schnittzeitpunkt, zur Beweidung, zur Düngung, zur Verpflichtungsdauer und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Qualitätsstufe II (QII) ist hingegen grösstenteils ergebnisorientiert definiert: QII-Beiträge werden bezahlt, wenn auf den Grünland-BFF eine minimale Anzahl Zeigerpflanzenarten vorhanden sind. Bei extensiv genutzten Weiden kann ein Teil der Qualität auch mit biodiversitätsfördernden Strukturen erreicht werden. Auf den QII-Flächen müssen immer auch die QI-Anforderungen eingehalten werden. Das System ist damit nur teilweise ergebnisorientiert und schränkt die Handlungsfreiheit in der Bewirtschaftung der Flächen ein. Beabsichtigte Neuregelung Es soll geprüft werden, wie Grünland-BFF der Qualitätsstufe II künftig vollständig ergebnisorientiert definiert und bezahlt werden sollen. Die QII-Flächen könnten somit eigenverantwortlicher bewirtschaftet werden. Dies bedeutet, dass Bestimmungen der Qualitätsstufe I auf QII-Flächen nicht mehr eingehalten werden müssen. Die konkreten Ausführungsbestimmungen und mögliche flankierende Massnahmen werden auf Verordnungsstufe ausgearbeitet und mit den interessierten Kreisen besprochen. Ergänzend dazu soll zur weiteren Steigerung der Qualität von Biodiversitätsförderflächen bei QII eine zusätzliche Beitragsstufe eingeführt werden. Flächen mit besonders vielen Zeigerpflanzenarten sollen einen höheren Beitrag erhalten. Die minimal nötige Anzahl Zeigerpflanzenarten als Indikator und die
Beitragsausgestaltung wird der Bundesrat auf Verordnungsstufe festlegen. Für diese zusätzliche Qualitätsstufe sollen zusätzliche finanzielle Mittel eingesetzt werden. Durch ein vollständig ergebnisorientiertes System würden die Bewirtschaftenden von QII-Flächen mehr Flexibilität in der Bewirtschaftung erhalten. Dies soll ihre Motivation erhöhen, eine verbesserte Qualität der Grünland-BFF zu erreichen. Ein höherer Anteil an QII-Flächen verstärkt schliesslich die Wirkung der Biodiversitätsbeiträge. Für die Umsetzung ergebnisorientierter Förderprogramme hat sich eine kompetente Beratung für den Erfolg in der Wirkung als sehr nützlich erwiesen. Die Biodiversitätsberatung soll deshalb gestärkt werden (vgl. Ziff. 3.1.5.2). ➔ Art. 73 Abs. 2 b) Ergebnisorientierte Förderung von Bäumen Heutige Regelung und Handlungsbedarf Die heutige Förderung von Hochstamm-Feldobstbäumen basiert auf einem massnahmenorientierten System, das als sehr komplex und unflexibel gilt. Die Bestimmungen zu Baumdichten und Baumabständen führen regelmässig zu Vollzugsfragen und auch Gerichtsverfahren. Zudem erhalten heute ökologisch weniger wertvolle Bäume (beispielsweise wenig gepflegte oder kleine Bäume) dieselben Beiträge wie besonders wertvolle. Verschiedene Anläufe zur Vereinfachung der Bestimmungen sind bisher gescheitert. Punktuelle Änderungen der Anforderungen sind bei Bäumen wegen ihrer Langlebigkeit problematisch: Eigenschaften wie die Stammhöhe oder die Baumabstände können nicht oder nur noch schwer geändert werden. Aus diesen Gründen besteht ein klarer Handlungsbedarf für eine ökologisch differenzierte, flexiblere und schlankere Lösung. Zudem fordern die parlamentarischen Vorstösse Motion 21.3750 Klopfenstein, Interpellation 22.4446 Herzog, Interpellation 23.4082 Klopfenstein und Interpellation 25.4304 Chollet die Integration moderner Agroforstsysteme in die Baumförderung. Die Einführung solcher Systeme mit einem neuen Beitrag, und damit zusammenhängend neuen Anforderungen, würde die Komplexität der Baumförderung zusätzlich erhöhen. Deshalb soll ein Fördersystem eingeführt werden, welches alle Bäume auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche berücksichtigt; die bezahlten Beiträge sollen ihren Wert für die Biodiversität besser widerspiegeln, als dies mit dem heutigen System der Fall ist. Beabsichtigte Neuregelung
Angestrebt wird ein vollständig ergebnisorientiertes System, über welches alle Laubbäume auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche gefördert würden. Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie soll geprüft werden, inwieweit die Bäume automatisiert erfasst und ökologisch bewertet werden können, dies möglichst auf Basis bereits vorhandener Daten wie Luftbildern und LiDAR. Welche Kriterien sich besonders gut eignen und Fragen zur Umsetzung werden in dieser Machbarkeitsstudie untersucht und validiert. Die gesetzliche Grundlage für die Verwendung entsprechender Daten soll mit der AP30+ neu geschaffen werden. Den Bewirtschaftenden würden damit keine spezifischen Massnahmen mehr vorgeschrieben. Sie erhielten einen Anreiz, um Bäume bewusst hinsichtlich ihrer Biodiversitätswirkung zu pflanzen und zu pflegen. Dies, indem sie die wenigen und einfach zu verstehenden Bewertungskriterien kennen und Beiträge entsprechend dem ökologischen Wert ihrer Bäume erhalten. Auch moderne Agroforstsysteme könnten auf diese Weise unkompliziert integriert werden. ➔ Art. 73 Abs. 2 c) Insektenförderung Heutige Regelung und Handlungsbedarf Die heutige Agrarpolitik fördert Insekten insbesondere über Biodiversitätsförderflächen (BFF). Jeder Betrieb muss mindestens 7 Prozent seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche als BFF bewirtschaften. Die Flächenziele gemäss den Umweltzielen Landwirtschaft werden heute bereits erreicht. Jedoch ist der Anteil an Flächen mit hoher ökologischer Qualität noch zu klein. Zudem bestehen spezifische Defizite.
Zum Beispiel ist in den tieferen Lagen und in Ackerbauregionen die Dichte an hochwertigen Lebensräumen zu tief und gleichzeitig ist die Bewirtschaftungsintensität am höchsten 23. Auch Einschränkungen bei der Düngung und beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln helfen mit, Insekten zu fördern. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist durch Auflagen und Mittelwahl eingeschränkt, doch deren Risiken für Insekten bestehen teilweise weiterhin. Die politische Vorstösse Motion 19.3207 Guhl, Motion 20.3010 UREK-N und Motion 23.4028 Hegglin und der Aktionsplan Biodiversität 2025–2030 verlangen eine gezieltere, wirksamere und systematischere Förderung der Insektenvielfalt, nicht nur, aber auch in der Landwirtschaft. Beantragte Neuregelung Die Neuregelung betrifft nur die Verordnungsstufe. Sie sieht vor, die Beitragsansätze für Brachen und Säume sowie für Nützlingsstreifen zu erhöhen, um eine höhere Beteiligung der Betriebe zu erreichen. Zudem sollen neu auf allen BFF-Wiesen Rückzugsstreifen auf 10 % der Fläche angelegt werden. Neu soll auch ein Verbot von Mähaufbereitern auf QI-Flächen verankert werden, um Insektenverluste zu reduzieren. Die vorgeschlagene Insektenförderung kann mit einer Änderung der Direktzahlungsverordnung umgesetzt werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, neue Technologien für präzise Pflanzenschutzmittel-Applikationen zu fördern (vgl. Ziff. 3.1.4.3) sowie die Biodiversitätsberatung gezielt auszubauen (vgl. Ziff. 3.1.5.2). ➔ Anpassung DZV
3.1.3.5 Produktionssystembeiträge
Neben den Biodiversitätsbeiträgen sollen auch die Produktionssystembeiträge künftig dort ergebnisorientierter ausgestaltet werden, wo die Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. Ziff. 3.1.3). Im Rahmen von Machbarkeitsstudien werden ergebnisorientierte Ansätze zur Abgeltung einer möglichst guten Bodenbedeckung, zur Förderung des Tierwohls und zur Stärkung einer besser auf die Klimawirkung und das standörtliche Produktionspotenzial ausgerichteten Förderung im Bereich Rindvieh geprüft. Basierend auf der neuen Gesetzesgrundlage können ergebnisorientierte Produktionssystembeiträge auf dem Verordnungsweg eingeführt werden.
a) Ergebnisorientierte Förderung der Bodenbedeckung Heutige Regelung und Handlungsbedarf Mit dem heutigen Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens wird eine möglichst lange und nahtlose Bedeckung des Bodens gefördert. Damit wird die Bodenfruchtbarkeit verbessert mittels Humusaufbau, durch eine Reduktion des Erosions- und Verdichtungsrisikos und eine Verminderung der Nährstoffauswaschung. Hierzu muss ein Mindestanteil der Ackerfläche über den Winter begrünt oder mit Zwischenkulturen bedeckt sein. Offene Ackerflächen im Winter sind nur eingeschränkt zulässig und die Begrünung darf nicht vor dem vorgeschriebenen Termin umgebrochen werden. Der heutige Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche unterstützt Anbauverfahren wie Direktsaat, Streifensaat und Mulchsaat. Durch die reduzierte Bodenbearbeitung erhöht sich der Humusgehalt. Dies wirkt sich positiv aus auf Bodenstruktur, Wasser- und Nährstoffhaushalt sowie die biologische Aktivität eines Bodens. Die beiden Programme sind jedoch mit einem Dokumentations- und Kontrollaufwand verbunden. Zudem soll bei der künftigen Ausgestaltung der Agrarpolitik die Anzahl unterschiedlicher Massnahmen bzw. Beiträgen möglichst reduziert werden. Beabsichtigte Neuregelung Es soll geprüft werden, ob die Bodenbedeckung mit lebendigem und totem Pflanzenmaterial basierend auf einem satellitenbasierten «Bodenbedeckungsindex» gefördert werden kann. Damit würde die effek-
E. Meier et al., 2025: Veränderung der Biodiversität in der Schweizer Agrarlandschaft Von der ALL-EMA-Ersterhebung (2015–2019) zur Zweiterhebung (2020–2024). Agroscope Science | Nr. 209 / 2025.
tive Bodenbedeckung abgegolten, schonende Bodenbearbeitungsverfahren gefördert (aufgrund der Erkennung von lebendigem und totem Pflanzenmaterial), und es würde ein Anreiz für eine möglichst lange Bodenbedeckung geschaffen. Gleichzeitig würde der aktuelle Dokumentations- und Kontrollaufwand entfallen. Dieser ergebnisorientierte Beitrag würde den aktuellen Produktionssystembeitrag für eine angemessene Bodenbedeckung und schonende Bodenbearbeitung ersetzen. Die benötigte gesetzliche Grundlage für die Datenerhebung und -verwendung soll mit der AP30+ neu geschaffen werden. ➔ Art. 75 Abs. 2
b) Ergebnisorientierte Förderung des Tierwohls Heutige Regelung und Handlungsbedarf Mit dem heutigen Beitrag für den regelmässigen Auslauf ins Freie (RAUS) wird das Tierwohl für Rindvieh, Pferde, Ziegen, Schafe, Schweine, Nutzgeflügel und Wildtiere gefördert. Für den Erhalt des Beitrags müssen die Tiere an einer Mindestanzahl Tage pro Monat Zugang zu Weide oder Laufhof haben (Sommer und Winter unterschiedlich geregelt). Der Auslauf muss dabei in einem Auslaufjournal dokumentiert werden. In Ergänzung dazu fördert der heutige Weidebeitrag zusätzlich Weidehaltungsformen mit besonders viel Auslauf und Weide bei Tieren der Rindergattung. Auch hier ist eine Mindestanzahl Weidetage sowie eine minimale Weidefutteraufnahme vorgeschrieben. Die beiden Programme sind mit einem Dokumentations- und Kontrollaufwand verbunden. Erschwerend kommt hinzu, dass die korrekte Einhaltung aller Auflagen in der Praxis nur schwer überprüfbar ist. Beabsichtigte Neuregelung Die technische Umsetzbarkeit und die Kostenfolge für ein vollautomatisches Satelliten-basiertes Tracking der «Laufhof- und Weideaufenthaltsdauer» von Wiederkäuern (primär Rindvieh) soll geprüft werden. Aus den erfassten Trackingdaten soll dabei ein einzelbetrieblicher RAUS-Weide-Index berechnet werden. Dieser wäre die Grundlage für eine ergebnisorientierte Abgeltung der Tierwohlleistung der Betriebe im Bereich Auslauf- und Weidehaltung. ➔ Art. 75 Abs. 2
c) Ergebnisorientierte Förderung der Milchproduktion Heutige Regelung und Handlungsbedarf Im Rahmen der Umsetzung der Pa.Iv. 19.475 WAK-S wurde 2023 der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen eingeführt. Damit wird die Langlebigkeit von Milch- und Mutterkühen gefördert, was sich positiv auf die Umwelt (insb. THG-Emissionen) und die Wirtschaftlichkeit auswirkt. Der Beitrag wird pro GVE ausgerichtet und ist abgestuft nach der durchschnittlichen Anzahl Abkalbungen. Milchkühe werden zwischen 3 und 7 Abkalbungen progressiv ansteigend unterstützt, andere Kühe zwischen 4 und 8 Abkalbungen. Der indikatorbasierte resp. ergebnisorientierte Beitrag ist einfach und erzielt eine gute Wirkung gemäss den damit definierten Wirkungszielen. Nicht berücksichtigt wird dabei allerdings der Output in Form von Milch und Fleisch. Das kann zur Folge haben, dass eine Kuh zwar lange lebt, bei einer sehr tiefen Leistung aber die Effizienz ungenügend ist. Das ist sowohl aus Sicht der Klimawirkung als auch aus wirtschaftlicher Sicht ungünstig. Beabsichtigte Neuregelung Es soll geprüft werden, ob gegenüber dem heutigen Indikator mit dem Einbezug des Outputs in die Indikatorberechnung eine Verbesserung der Klimawirkung erreicht werden kann. Bei der Definition eines Indikators, der den Milch- und Fleisch-Output pro Lebtag beschreibt, ist eine Deckelung des Outputs nach standörtlichem Produktionspotenzial (beispielsweise nach Zone differenziert) wichtig. Der Indikator Lebtagesleistung bei Milchkühen wird bereits in verschiedenen Projekten und Programmen umgesetzt und hat sich aufgrund seiner einfachen Umsetzung bewährt. Im Bereich Fleisch muss eine wirksame und einfach umsetzbare Lösung noch geprüft werden.
Alternativ könnte im Bereich Fleisch der heutige Indikator zur Förderung einer längeren Nutzungsdauer weitergeführt werden. ➔ Art. 75 Abs. 2
3.1.3.6 Kürzungen von Direktzahlungen
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Die Kürzungen von Direktzahlungen im Falle von Verstössen sind zwischen den Direktzahlungsprogrammen teilweise recht unterschiedlich. Der Ursprung ist, dass die frühere Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz zur Kürzung der Direktzahlungen übernommen wurde. Die Regelungen wurden in der Folge regelmässig ergänzt und verfeinert, aber in den vergangenen zehn Jahren nie grundlegend überarbeitet. Für den kantonalen Vollzug ist die Anwendung in bestimmten Bereichen sehr aufwändig. Die Logik fehlt teilweise und damit leidet die Verständlichkeit für die kantonalen Vollzugsstellen und die betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter. Beantragte Neuregelung Die Berechnung zur Kürzung von Direktzahlungen im Falle von Verstössen gegen die Vorschriften soll vereinheitlicht und damit vereinfacht und verständlicher werden. Mit präzisen Vorgaben des Bundes soll ein schweizweit einheitlicher und einfacher kantonaler Vollzug der Verwaltungsmassnahmen gestärkt werden. Die entsprechenden Regelungen sind auf Stufe Direktzahlungsverordnung zu treffen. Die Bestimmungen sollen mit der Umsetzung der AP30+ mit einem Projekt, in dem Kantone, Kontrollstellen und die Branche mitarbeiten, diskutiert und erarbeitet werden. ➔ keine Änderung LwG
3.1.4 Strukturverbesserungen (5. Titel LwG)
3.1.4.1 Höhere SAK-Limite
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Es ist Ziel der Strukturverbesserungen, die Wettbewerbsstellung der Betriebe, die Arbeits- und Lebensbedingungen der Familien in der Landwirtschaft und die Produktionskapazitäten zu verbessern (Art. 87 Bst. a-c LwG). Mit Strukturverbesserungen (Art. 87 ff. LwG) unterstützt der Bund Bauten, Anlagen und Projekte im Bereich des Tiefbaus, des Hochbaus, zur regionalen Entwicklung und zur Verbesserung der Auswirkungen auf Tier und Umwelt. Die Unterstützung erfolgt mit Beiträgen à fonds perdu (Art. 93 ff. LwG). Mit zinslosen Investitionskrediten (Art. 105 ff. LwG) wird die Finanzierung der Projekte zusätzlich gefördert. Eines der zentralen einzelbetrieblichen Kriterien zum Erhalt der Unterstützung durch die Strukturverbesserungen ist die Grösse der Betriebe nach SAK. Dieses Kriterium soll sicherstellen, dass zukunftsgerichtete, wirtschaftliche Strukturen unterstützt und weiterentwickelt werden. Die zur Verfügung stehenden Mittel sollen haushälterisch und zielgerichtet dort eingesetzt werden, wo zukunftsgerichtete Strukturen entstehen. Grössere Betriebe können ihre Leistungen wirtschaftlicher erbringen, da die Gebäude, Anlagen und Maschinen besser ausgelastet werden können. Beantragte Neuregelung Einzelne Betriebe in der Talzone (Art. 1 Abs. 4 Landwirtschaftliche Zonenverordnung) sollen unterstützt werden, wenn sie mindestens 1.5 SAK als Betriebsgrösse aufweisen. Die Hügel- und Bergzonen soll hingegen entsprechend den weiteren Zielen der Strukturverbesserungen im gleichen Ausmass wie heute unterstützt werden (Art. 87 Bst. e LwG). Für die Hügel- und Bergzonen sowie das Sömmerungsgebiet soll deshalb weiterhin die heutige minimale Betriebsgrösse von 1,0 SAK gelten. Die bestehende Ausnahme für die Bergzonen 3 und 4 zur Sicherstellung der Bewirtschaftung und der Besiedlung des Berggebietes wird ebenfalls weitergeführt.
➔ Art. 88 Abs. 2 Bst. a und Art. 89 Abs.1 Bst. a
3.1.4.2 Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Als Voraussetzung für einzelbetriebliche Strukturverbesserungsmassnahmen sowie die Betriebshilfemassnahmen muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine geeignete Ausbildung verfügen (Art. 80 Abs. 3 und 89 Abs. 1 Bst. f LwG). Diese Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat in Artikel 31 Absatz 5-7 der Strukturverbesserungsverordnung (SVV) vom 2. November 202224 und in Artikel 4 Absatz 4-6 der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) vom 26. November 200325 konkretisiert. Bei den Strukturverbesserungen und Betriebshilfedarlehen sind die heute gültigen Ausbildungsanforderungen strenger als bei den Direktzahlungen; das Eidg. Berufsattest (EBA) ist bei den Strukturverbesserungen und Betriebshilfedarlehen nicht zugelassen. Im Minimum wird ein Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Landwirtin oder Landwirt, eine Berufsbildung als Bäuerin oder bäuerlicher Haushaltleiter (Fachausweis) oder eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf verlangt. Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene erfolgreiche Betriebsführung ist diesen Ausbildungsanforderungen gleichgestellt. Beantragte Neuregelung Mit der vorgeschlagenen Anpassung der Ausbildungsanforderungen bei den Direktzahlungen (vgl. Ziff. 3.1.3.1) ist es nicht mehr zweckmässig, abweichende Ausbildungsanforderungen bei den Strukturverbesserungen und Betriebshilfen festzulegen. Bei den Strukturverbesserungen kommen bei der Gesuchsprüfung zudem spezifische und zweckdienliche Kriterien zur Abschätzung der Wirtschaftlichkeit und Tragbarkeit der Investitionen zum Tragen. Im Sinne der Vereinfachung und Koordination sollen deshalb bei den Direktzahlungen und bei den Strukturverbesserungen sowie den Betriebshilfen die gleichen Ausbildungsanforderungen gelten. Analog zu den Direktzahlungen sollen die neuen Anforderungen im Jahre 2033 in Kraft treten.
➔ Art. 89 Abs. 1 Bst. f
3.1.4.3 Förderung besonders nachhaltiger Technologien
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Der technologische Fortschritt hat seit jeher grossen Einfluss auf die Landwirtschaft: Neue Technologien wie Hackroboter26, automatische Mulchgeräte, Tröpfchenbewässerungssysteme 27, Reifendruckregelanlagen und Geräte zur Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln (PSM) 28 tragen wesentlich zur Verbesserung der Ressourceneffizienz bei. Moderne Technik wird mit der Zeit zum Standard, weil diese meist auch Arbeitskräfte einspart, diese mit sinkenden Kosten wirtschaftlich eingesetzt werden oder weil sie ein Problem lösen konnte. Im Zeitpunkt der Einführung sind solch hochentwickelte Technologien jedoch mit hohen Investitionskosten verbunden und bei geringer Flächenleistung oft noch nicht wirtschaftlich. Eine Studie zeigt, dass die Kosten und die Komplexität der Technologie das grösste Hindernis für die Einführung modernster Systeme im Ackerbau sind. 29 Landwirtinnen und Landwirte, die solche Systeme in einer frühen Phase der Markteinführung einsetzen, tragen ein erhebliches Investitionsrisiko, übernehmen jedoch eine wichtige Vorreiterrolle bei der Weiterentwicklung und Etablierung modernster Produktionsmethoden. Gleichzeitig ist die Auslastung der Maschinen und Traktoren in der Schweiz nicht immer ausreichend und eine staatliche Technologieförderung muss so ausgerichtet werden, dass eine Übermechanisierung verhindert werden
24 SR 913.1 25 SR 914.11 Martin Holpp et al.: Präzisionsunkrautkontrolle in Reihenkulturen, Agroscope Transfer Nr. 130, Tänikon 2016 und Katja Heitkämper: Digital technology adoption for plant protection, Smart Agricultural Technology 4, 2023. Theodor Ballmer, Thomas Hebeisen ed al.: Potenzial der Tröpfchenbewässerung im Kartoffelbau bei veränderten Klimabedingungen, Agroscope Reckenholz-Tänikon ART, 2012. Martina Keller et al: Spot Spraying im Gemüsebau, deutliche Pflanzenschutzmittelreduktion möglich, aber anspruchsvoll, Agroscope Transfer | Nr. 353 / 2020, 2020. Yafei Li, Jeanine Ammann et al.: The potential of variable-rate technology for sustainable intensification of European arable farming, European Journal of Agronomy Nr. 172, 2026.
kann. Der überbetriebliche Einsatz insbesondere durch Maschinenringe, Maschinengenossenschaften oder durch die landwirtschaftlichen Lohnunternehmen soll deshalb gefördert werden.
Mit der Strukturverbesserungsstrategie 2030+ wurde festgehalten, dass eine gezielte Förderung den Betrieben helfen kann, sich auf eine umweltschonende Produktion auszurichten. Dies gilt insbesondere für die Bewältigung der gestiegenen Anforderungen im Pflanzenschutz und durch den Klimawandel.
Aktuell können gemäss Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 LwG Beiträge an einzelne Betriebe gewährt werden, wenn die Massnahmen, die einer besonders umwelt- und tierfreundlichen landwirtschaftlichen Produktion dienen, auf dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden. Maschinen, die durch Maschinengenossenschaften, Maschinenringe und landwirtschaftliche Lohnunternehmen überbetrieblich genutzt werden, können nicht unterstützt werden.
Beantragte Neuregelung Um die umweltfreundliche Produktion weiter zu fördern und die landwirtschaftliche Produktion zur Bewältigung der Herausforderungen im Pflanzenschutz sowie im Klimawandel zu unterstützen, sollen künftig auch gemeinschaftlich eingesetzte Maschinen und Fahrzeuge mit Beiträgen unterstützt werden. Dies schliesst ausdrücklich Dienstleister (sog. landwirtschaftliche Lohnunternehmen, Maschinengenossenschaften und Maschinenringe) ein, die Maschinenarbeiten im Auftrag landwirtschaftlicher Betriebe ausführen. Die Grössenkriterien für landwirtschaftlich geprägte, gewerbliche Kleinunternehmen müssen eingehalten werden (Umsatzlimit unter 10 Millionen oder weniger als 20 Vollzeitstellen). Die Förderung soll so ausgestaltet werden, dass Wettbewerbs-, Markt- oder Preisverzerrungen minimiert oder möglichst vermieden werden. Ein zentrales Instrument zur Steuerung ist eine minimale Maschinenauslastung sowie die Förderung mit thematisch definierten, befristeten Technologiekampagnen. Gefördert wird nur die jeweils neuste Technologie, welche zwar marktreif aber noch wenig angewendet wird. Die Beiträge werden an den Nachweis konkreter Umweltwirkungen geknüpft. ➔ Art. 87a Abs.1 Einleitungssatz und Bst. d Ziff. 1a, Art. 88 Abs. 2 Bst. c, Art. 96 und Art. 107 Abs. 1
3.1.4.4 Vereinfachung der Prozesse bei den Strukturverbesserungen
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Im Rahmen des Projekts «Entflechtung 27» wurden auch die Strukturverbesserungsmassnahmen überprüft. An der Verbundaufgabe zwischen Bund und Kantonen wird festgehalten. Mit einer vom BLW und der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz LDK gemeinsam initiierten und finanzierten Studie sollen aber Vorschläge zur Optimierung und Vereinfachung der Prozesse inklusive Digitalisierung erarbeitet werden, die allenfalls gesetzliche Anpassungen bedingen. Beantragte Neuregelung Die Studie ist derzeit am Laufen. Der Schlussbericht wird gegen Ende 2026 erwartet. Die Optimierungsvorschläge können Anpassungen auf Stufe LwG, Verordnungen oder Richtlinien bedingen. Falls sich aus diesem laufenden Prozess umsetzungsrelevante Vorschläge zur Anpassung des LwG ergeben, werden diese zu Beginn des nächsten Jahres in einer separaten Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Vorschläge, die in dieser separaten Vernehmlassung auf Zustimmung stossen, wird der Bundesrat dem Parlament in der Botschaft zur AP30+ unterbreiten. ➔ separate Vernehmlassung
3.1.5 Forschung und Beratung sowie Förderung der Pflanzen- und Tierzucht (6. Titel LwG)
3.1.5.1 Nachhaltigkeitsindikatorensystem der Branche
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Um die Nachhaltigkeitsleistungen des Sektors und insbesondere der Landwirtschaft besser messen, vergleichen und ausweisen zu können, arbeiten verschiedene Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft an der Entwicklung von Nachhaltigkeitsindikatorsystemen. Diese Indikatorsysteme helfen unter anderem dem Einzelbetrieb, seine Leistungen besser messen und vergleichen und auf dieser Grundlage selbstverantwortlich Massnahmen ergreifen zu können. Dies geschieht bereits heute im Labelbereich (Bio Suisse und IP-Suisse) und im Rahmen von Branchenstandards. Damit leisten sie einen selbstverantwortlichen Beitrag zur Erreichung der langfristigen Ziele. Die Notwendigkeit staatlichen Handelns wird dadurch reduziert. Im Gegenzug droht durch die Aktivitäten zahlreicher Akteure aktuell ein Wildwuchs an unterschiedlichen Systemen. Beantragte Neuregelung Um die Aktivitäten der Akteure in ihrem Beitrag zur Erreichung der langfristigen Ziele zu unterstützen, die Notwendigkeit staatlichen Handelns zu reduzieren und einen Systemwildwuchs zu vermeiden, soll der Bund die Branche subsidiär unterstützen: − bei der Entwicklung eines gemeinsamen Indikatorsystems (Definition der Indikatoren und Standardisierung von Daten, Berechnungsmethoden) sowie − beim Aufbau und Betrieb eines digitalen Dienstes für die Erfassung und die Berechnung von Nachhaltigkeitsindikatoren sowie als Basis um Daten für die Nutzenden vergleichbar zu machen (Zeitreihen, Benchmarking). Die von der Branche erarbeiteten Nachhaltigkeitsindikatoren sind auf die langfristigen Ziele auszurichten. Damit leisten die Akteure und Akteurinnen selbstverantwortlich einen Beitrag zu den entsprechenden Zielen, was weniger staatliche Massnahmen erforderlich macht. Die Indikatoren können ausserdem zu einem späteren Zeitpunkt als Grundlage für weitere ergebnisorientierte Direktzahlungen (vgl. Ziff. 3.1.3) oder als Ergänzung des sektoralen Monitorings (vgl. Ziff. 1.6) dienen. Für die von der Branche definierten Nachhaltigkeitsindikatoren soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, einen digitalen Dienst für die Bearbeitung der entsprechenden Daten zu unterstützen. Die finanzielle Unterstützung soll subsidiär erfolgen. Der digitale Dienst dient der Berechnung von Indikatoren und ist die Grundlage, dass Daten von den Nutzenden im Sinne von Zeitreihen oder
gegenüber Vergleichsgruppen (Benchmarking) verglichen werden können. Der Datenaustausch soll via agridata.ch erfolgen.
3.1.5.2 Gezielte Förderung einer Nachhaltigkeitsberatung
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Vor dem Hintergrund aktueller und zukünftiger Herausforderungen sind die Bewirtschaftenden von landwirtschaftlichen Betrieben gefordert, ihr Wissen und ihre fachlichen Kompetenzen kontinuierlich zu aktualisieren und zu erweitern. Die Klimastrategie Landwirtschaft und Ernährung 2050 (KSLE 2050) hat aufgezeigt, dass die Beratung eine Schlüsselrolle einnimmt, um die Resilienz landwirtschaftlicher Betriebe zu steigern. Zudem haben Evaluationen gezeigt, dass Betriebe, die eine Beratung basierend auf einer gesamtheitlichen Nachhaltigkeitsbewertung in Anspruch nehmen, im Vergleich zu Referenzbetrieben eine generell höhere Nachhaltigkeitswirkung erzielen30. Auch in Bezug auf einzelne Dimensionen der Nachhaltigkeit kann eine gute Beratung die zukunftsorientierte Ausrichtung der Betriebe unterstützen. So wurde beispielsweise im Kontext der ökologischen Nachhaltigkeit durch Studien nachgewiesen,
www.ml.niedersachsen.de > Themen > EU-Förderung zur Entwicklung im ländlichen Raum > Pfeil 2014-2022 > Evaluierung Pfeil
dass durch eine gesamtbetriebliche Biodiversitäts-Beratung hochwertigere Biodiversitätsförderflächen entstehen und die Wirksamkeit von Biodiversitätsmassnahmen deutlich erhöht wird 31. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse und gestützt auf die Resultate der Evaluation vier agrarpolitischer Instrumente bezüglich Biodiversitätswirkung32 hat der Bundesrat am 19. Juni 2024 dem WBF (BLW) den Auftrag erteilt, die finanzielle Förderung der Biodiversitätsberatung und die Förderung oder Entwicklung digitaler Tools zur gesamtbetrieblichen Optimierung inklusive Biodiversität im Rahmen der AP30+ zu prüfen. Darüber hinaus sollen mit der AP30+ mehr unternehmerische Freiheiten für die Landwirtinnen und Landwirte geschaffen werden. Ein gestärktes Engagement und die Übernahme von mehr Selbstverantwortung der Betriebe bietet das Potenzial zur Vereinfachung von Massnahmen und zur Reduktion des administrativen Aufwands. Eine Voraussetzung, damit Gesellschaft und Bewirtschaftende von dieser Neuausrichtung profitieren können, ist die Erhaltung und Steigerung der Fachkompetenzen der Landwirtinnen und Landwirte. Die Beratung kann hier mit ihren Angeboten einen wichtigen Beitrag leisten.
Beantragte Neuregelung Gemäss Artikel 136 LwG stellen die Kantone die Beratung auf kantonaler Ebene sicher. Diese bewährte Zuständigkeit und Rollenteilung wird beibehalten. Die Neuregelung sieht vor, dass der Bund zukünftig über Finanzhilfen die Inanspruchnahme von kantonalen Beratungsangeboten unterstützen kann, welche Themen von gesellschaftlichem Interesse behandeln und eine nachhaltige Ausrichtung eines Betriebs anstreben (d. h. ökologisch und ökonomisch tragfähig sowie sozial verträglich). Die Bundesunterstützung soll durch den finanziellen Anreiz eine breitere Beteiligung der Betriebe an den Beratungsangeboten bewirken. Auf diese Weise sollen die Bewirtschaftenden unterstützt werden, ihren Betrieb gegenüber zukünftigen Veränderungen so auszurichten, dass sie sowohl ihren Beitrag zur Ernährungssicherheit leisten als auch nachhaltiger werden und gleichzeitig die vergrösserten eigenen Handlungsspielräume optimal nutzen können. Die Themenschwerpunkte, welche im gesellschaftlichen Interesse liegen und eine nachhaltige Ausrichtung für Betriebe aufweisen, sollen in einem gemeinsamen Prozess mit Vertretern des LIWIS (insbesondere aus der kantonalen Beratung) priorisiert und konkretisiert werden. Die ausgewählten Themenschwerpunkte der Beratungsangebote werden anschliessend in der Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 3. November 202133 festgelegt. Neben der oben erwähnten gesamtbetrieblichen Biodiversitätsberatung könnten beispielsweise Beratungen zu Themen wie betriebliche Minderungs- und Anpassungsmassnahmen im Zuge des Klimawandels oder zu weiteren aktuellen Herausforderungen (z. B. im Bereich Boden inklusive PFAS) gefördert werden. Bei allen Beratungsangeboten muss dem Aspekt der betrieblichen Wirtschaftlichkeit und der sozialen Nachhaltigkeit angemessen Rechnung getragen werden. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungsangebote bleibt dabei weiterhin in der Kompetenz der Kantone. Um Synergien zu nutzen und einen effizienten Ressourceneinsatz zu gewährleisten, können die Fördermittel auch interkantonal eingesetzt werden. Dies soll z. B. auch kleineren Kantonen ohne eigene Beratungsangebote ermöglichen, entsprechende Fördermittel des Bundes für Betriebsleitende nutzbar zu machen. Basis für diese Zusammenarbeit ist eine interkantonale Vereinbarung. Es ist auch denkbar,
dass Kantone solche Vereinbarungen mit kompetenten privaten Beratungsorganisationen abschliessen. Aufgrund der zentralen Rolle, welche die Kantone bei der Beratung innehaben, sollen die weiterführenden Arbeiten gemeinsam in enger Abstimmung zwischen Bund und Kantonen erfolgen.
www.zielorientierte-biodiversitaet.ch www.bafu.admin.ch/de/subventionen 33 SR 915.1
3.1.5.3 Einfuhrbedingungen Zuchttiere
Heutige Regelung und Handlungsbedarf In der Tierzuchtverordnung vom 29. Oktober 202534 wird das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen geregelt (Art. 1 Abs. 2 und Art. 67 bis 72 TZV). Aktuell fehlt dabei die explizite rechtliche Grundlage für die Bestimmungen rund um die Abstammungsausweise von Zuchttieren beim Inverkehrbringen und der Ein- und Ausfuhr. Diese ist insbesondere zur Wahrung der Äquivalenz mit dem Tierzuchtrecht der EU zu schaffen. Die Bestimmungen sind unumstritten und gängige Praxis. Im Rahmen der AP30+ soll daher die explizite gesetzliche Grundlage ergänzt werden. Beantragte Neuregelung Mit einer Ergänzung des Artikels 146 um den Begriff «Inverkehrbringen» kann die rechtliche Grundlage für bereits heute bestehende Artikel in der Tierzuchtverordnung geschaffen werden. ➔ Art. 146
3.1.6 Pflanzenschutz und Produktionsmittel (7. Titel LwG)
3.1.6.1 Strategie für einen nachhaltigen Schutz der Kulturen
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Der Bundesrat verabschiedete im Mai 2024 den Zwischenbericht zur Umsetzung des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel. Darin zeigte er die Fortschritte bei der Reduktion der Risiken für die Umwelt auf, die durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz entstehen. Gleichzeitig geht daraus deutlich hervor, dass wirksame Schutzmöglichkeiten für zahlreiche Kulturen fehlen. Darauf basierend hat das BLW die Strategie für einen nachhaltigen Schutz der Kulturen 2035 entwickelt. Die darin vorgeschlagenen Massnahmen sollen den integrierten Pflanzenschutz unter Berücksichtigung der Risikominderung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes zu einem modernen und umfassenden Schutz der Kulturen weiterentwickeln. Diese Strategie umfasst verschiedene Massnahmen, von denen einige bereits in Kraft sind. So erleichtern die Bestimmungen der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 die Bewilligung von Produkten, die in benachbarten Ländern zugelassen sind, und vereinfachen die Bewilligung von Nützlingen für die biologische Bekämpfung. Mit der Verordnung vom 29. Oktober 2025 über koordinierte Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen der Kulturpflanzen wird die klassische biologische Bekämpfung neuer Schadorganismen unterstützt. Die Strategie sieht zudem vor, neue Entscheidungsunterstützungssysteme auf der Plattform Agrométéo+ zu entwickeln. Ferner ist die Forschungskoordination wichtig, um die Entwicklung von Alternativen für den Schutz der Kulturen effizient voranzutreiben. Mehrere Institutionen sowie die Privatwirtschaft sind auf diesem Gebiet tätig. Die Strategie verfolgt das Ziel, die verschiedenen Akteure zu vernetzen, um Alternativen zu entwickeln und die ermittelten Lücken zu schliessen. Gemäss Artikel 116 LwG ist es bereits möglich, Projekte zur Entwicklung neuer Massnahmen zum Schutz der Kulturen zu unterstützen. Finanzhilfen in Form von Ausschreibungen oder spezifischen Forschungsaufträgen sollen Anreize zur Lösungsfindung für die prioritären Lücken setzen. Die Vernetzung der Akteure sollte dabei weiter ausgebaut werden. Die Einführung neuer Methoden zum Schutz der Kulturen ist eine Herausforderung, wenn dadurch bewährte Methoden ersetzt werden. Um die Einführung dieser Alternativen zu fördern, ist es wichtig, deren
Praktikabilität und Wirksamkeit unter realen Bedingungen nachzuweisen. Zahlreiche öffentliche Institutionen sind auf diesem Gebiet tätig. Einige landwirtschaftliche Vorreiterbetriebe sind auch bereit, ihre Erfahrungen mit dem Einsatz der neuen Methoden zu teilen. Ziel ist die Vernetzung der verschiedenen beteiligten Akteure. Gemäss Artikel 119 LwG kann die praktische Umsetzung dieser neuen Methoden zum Schutz der Kulturen mittels Finanzhilfen unterstützt werden.
34 SR 916.310
Beantragte Neuregelung Informationen über die Möglichkeiten zum Schutz der einzelnen Kulturen sind eine strategische Voraussetzung, um die Entwicklung neuer Schutzmethoden zu priorisieren. Zurzeit sind diese Informationen in zahlreichen Quellen verstreut, sodass ein Überblick über die Situation schwierig ist. Der neue Absatz 2 von Artikel 149 LwG ermöglicht die Entwicklung einer Plattform zur permanenten Überwachung der einzelnen Mittel, die zum Schutz der Kulturen aktuell zur Verfügung stehen. Zu diesen Mitteln zählen Präventivmassnahmen (z. B. Fruchtfolge oder resistente Sorten), Entscheidungsunterstützungstools und direkte biologische, mechanische oder chemische Bekämpfungsmassnahmen. Mit diesem neuen Instrument soll es möglich sein, die Lücken beim Schutz der Kulturen zu ermitteln und den Folgen neuer Lücken, etwa aufgrund der Entwicklung von Resistenzen, dem Auftreten neuer Schadorganismen oder dem Widerruf eines Wirkstoffs, vorzubeugen. Damit soll die Bearbeitung von Gesuchen um Zulassung neuer Pflanzenschutzmittel priorisiert und die Forschung zu neuen Schutzmethoden ausgerichtet werden. Die Plattform unterstützt Forschung, Verwaltung und Politik mit dem Ziel, der Landwirtschaft praxisorientierte Lösungen zum Schutz der Kulturen bereitzustellen. Diese Informationen beinhalten weder personenbezogene Daten noch Daten, die direkt von den landwirtschaftlichen Betrieben stammen. Der Bund unterstützt Programme zur Züchtung robuster Sorten, die dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit der Produktion zu verbessern und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu reduzieren. Anhand der Sortenprüfung können die robusten Sorten ermittelt werden, die sich am besten für den Anbau in der Schweiz eignen. Der Anbau robuster Sorten kann sich jedoch nur dann entwickeln, wenn sich die Sorten auch am Markt etablieren. Die gesamte Branche muss sich daher abstimmen, um diese Sorten zu fördern, indem auf das in Kapitel 3.1.1.1 beschriebene Instrument der Zielvereinbarungen zurückgegriffen wird. Weitere Instrumente wie Labels, Informationskampagnen oder die Veröffentlichung des Marktanteils robuster Sorten können ebenfalls dazu beitragen, diesen Anteil zu steigern. Der wirksame Schutz der Kulturen erfordert häufig noch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Neue
Technologien ermöglichen eine gezielte Anwendung, wodurch die eingesetzten Mengen und die Freisetzung der Pflanzenschutzmittel ausserhalb der behandelten Parzellen reduziert werden. Die Förderung des Einsatzes dieser in Kapitel 3.1.4.3 beschriebenen Technologien ist ebenfalls Teil der Strategie zum nachhaltigen Schutz der Kulturen. ➔ Art. 149 Abs. 2
3.1.6.2 Informationskampagnen zu Schadorganismen
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Die stetig wachsende Globalisierung und der zunehmende internationale Reiseverkehr führen dazu, dass häufiger neue Pflanzenschädlinge und -krankheiten unabsichtlich in die Schweiz eingeschleppt werden. Der Klimawandel begünstigt zusätzlich, dass sich diese Organismen hier etablieren und ausbreiten können. In den letzten Jahren wurden beispielsweise der Japankäfer (Popillia japonica), die Kirschessigfliege (Drosophila suzukii) und das Bakterium Ralstonia pseudosolanacearum neu eingeschleppt. Solche neuen Pflanzenschadorganismen stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Pflanzenproduktion dar. Sie können grosse wirtschaftliche Schäden verursachen und die Ernährungssicherheit gefährden. Gezielte und wirksame Kommunikationsmassnahmen sind ein wichtiges Instrument für die zuständigen Behörden, um die Einschleppung und Verbreitung solcher Schadorganismen zu verhindern oder zu verlangsamen sowie deren Schäden zu reduzieren. Nur wenn die Bevölkerung für diese Gefahren sensibilisiert und über die geltenden Massnahmen informiert ist, hält sie sich an die pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen, nimmt ihre Meldepflicht für die Früherkennung wahr und setzt die amtlich angeordneten Bekämpfungsmassnahmen um. Für Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe sind die Informationen zudem wichtig, damit sie sich präventiv auf neue Schadorganismen vorbereiten und bei deren Auftreten Schäden vermeiden oder reduzieren können. Derzeit besteht eine rechtlich verankerte Informationspflicht des Bundes gegenüber der Öffentlichkeit nur auf Verordnungsstufe und nur in Bezug auf (prioritäre) Quarantäneorganismen in Artikel 12 und
Artikel 101 Buchstabe d der Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) vom 31. Oktober 201835. Im LwG fehlen dagegen heute explizite Bestimmungen dazu. In Zeiten der Informationsflut ist es für Behörden zunehmend herausfordernd, die Bevölkerung und Betriebe zu erreichen. Um wirksame Informationskampagnen zu pflanzengesundheitlichen Risiken und neuen Schadorganismen durchzuführen, braucht es beim Bund deswegen auch zusätzliche Mittel. Beantragte Neuregelung Dass der Bund über neue Schadorganismen die Bevölkerung sowie die Landwirtschaft und den Gartenbau informieren kann, soll neu auf Gesetzesstufe im LwG verankert werden. Für relevante neue Schädlinge und Krankheiten von Pflanzen im Bereich der Landwirtschaft und des Gartenbaus (nach Art. 153 und 153a LwG) soll der Bund gestützt auf diese neue Gesetzesbestimmung informieren und sensibilisieren können. Er soll dazu auch Mittel für entsprechende Kampagnen einsetzen und dafür Dritte einbeziehen können.
Wo sinnvoll soll der Bund dabei im Sinne der Prävention auch proaktiv informieren, also bereits vor dem Auftreten bestimmter Schadorganismen in der Schweiz auf mögliche Risiken hinweisen. Dies insbesondere, damit sich Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe präventiv besser auf neue pflanzengesundheitliche Gefahren vorbereiten können. Mit der vorgeschlagenen neuen gesetzlichen Grundlage und zusätzlichen finanziellen Mitteln (0,5 Millionen Franken pro Jahr) sollen die Kommunikationsmassnahmen des Bundes zur Sensibilisierung und Information insbesondere der betroffenen Zielgruppen gegenüber heute deutlich gestärkt werden.
3.1.6.3 Abfindungen für Schäden
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Behördlich angeordnete Massnahmen zur Tilgung oder Eindämmung von besonders gefährlichen Schädlingen oder Krankheiten von Pflanzen (insbesondere Quarantäneorganismen) können für betroffene Betriebe einschneidende wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Die Kantone und das BLW können heute gestützt auf Artikel 156 LwG Landwirtschaftsbetrieben und Betrieben des produzierenden Gartenbaus Abfindungen nach Billigkeit ausrichten, falls Gegenstände infolge behördlicher Massnahmen nach Artikel 153 LwG vernichtet oder in ihrem Wert verringert werden. Diese Regelung stammt aus dem Jahr 1951 und ist nicht mehr zeitgemäss. Bei Massnahmen gegen Quarantäneorganismen entstehen Betrieben oft hohe Kosten, selbst wenn keine Waren vernichtet oder im Wert vermindert werden. Dies beispielsweise für die vorsorgliche Behandlung von möglicherweise befallenen Pflanzen, für die Desinfektion von Gewächshäusern oder durch ein vorsorgliches Verbot, bestimmte Waren in Verkehr zu bringen. Solche Kosten können für Betriebe unzumutbar sein. Die heutige Formulierung des Artikels 156 LwG deckt nicht alle Fälle ab, in denen eine Entschädigung des Betriebes durch den Kanton oder den Bund verhältnismässig, fair und angemessen wäre. Die zuständigen Behörden haben die Norm in der Vergangenheit zwar teilweise bereits im Sinne des Gesetzeszwecks ausgelegt, doch fehlt derzeit eine eindeutige gesetzliche Grundlage. Für Rechtssicherheit und eine faire, zeitgemässe Entschädigung ist eine Anpassung notwendig. Beantragte Neuregelung Abfindungen nach Billigkeit sollen künftig im Schadensfall unabhängig davon, ob Waren vernichtet oder entwertet wurden, den geschädigten Betrieben ausgerichtet werden können. Die vorgeschlagene Anpassung schafft Rechtsklarheit und entlastet betroffene Betriebe gezielt, ohne eine pauschale staatliche Kostendeckung einzuführen. Die Entschädigung erfolgt weiterhin nach dem Billigkeitsprinzip im Einzelfall. Die Zuständigkeiten und Kostenbeteiligung von Bund an kantonalen Abfindungen bleiben unverändert. ➔ Art. 156
35 SR 916.20
3.1.7 Weitere Bestimmungen (7a. Titel LwG)
3.1.7.1 Vorsorgemassnahmen
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Artikel 165a LwG ermächtigt das BLW heute, in Katastrophen- und Ereignisfällen mit erheblichen Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen, die Umwelt oder die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Landwirtschaft angemessene Massnahmen zu ergreifen. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass solche Krisenlagen in der Regel eine grosse Tragweite haben und häufig mehrere Politikbereiche – etwa Gesundheit, Umwelt, Wirtschaft oder internationale Beziehungen – betreffen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht mehr sachgerecht, dass Entscheidungen von solcher Bedeutung allein auf Amtsstufe getroffen werden. Beantragte Neuregelung Da Artikel 165a LwG auch Ereignisse erfasst, die über rein agrarpolitische Fragestellungen hinausgehen und gesamtstaatliche Relevanz besitzen, soll die Kompetenz für entsprechende Krisenentscheide systematisch dem Bundesrat übertragen werden. Damit wird sichergestellt, dass Massnahmen mit bereichsübergreifenden Auswirkungen auf der hierfür geeigneten politischen Entscheidungsebene getroffen werden.
3.1.7.2 Informationssysteme und weitere IKT-Mittel
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Daten sind eine wichtige Grundlage für fundierte einzelbetriebliche, branchenbezogene und politische Entscheide. Ihre Nutzung ermöglicht ökonomische, ökologische und soziale Mehrwerte. Damit gewinnen sie mit der fortschreitenden Digitalisierung laufend an Bedeutung. Zugleich sind Daten eine zentrale Voraussetzung, um den Vollzug zu vereinfachen und den administrativen Aufwand für alle Beteiligten, insbesondere für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Betrieben, zu reduzieren. Mit dem steigenden Interesse an der Nutzung von Daten nehmen auch die Anforderungen an deren Verfügbarkeit, Qualität und Nutzbarkeit zu. Gleichzeitig schreiten die technische Entwicklung und die daraus resultierenden Möglichkeiten rasch voran. Die Digitalisierungsstrategie für den Schweizer Agrar- und Ernährungssektor zeigt den Handlungsbedarf für die Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen auf: Der administrative Aufwand soll verringert, die Datensicherheit erhöht, der Ressourceneinsatz effizienter gestaltet und benutzerfreundliche, sichere sowie mehrwertstiftende Lösungen ermöglicht werden. Dafür müssen Daten im Rahmen der rechtlichen Vorgaben verlässlich verfügbar, sicher nutzbar und über Systemgrenzen hinweg nachvollziehbar verwendbar sein. Das geltende Landwirtschaftsgesetz bildet die wesentlichen Informationssysteme als tragende Elemente der Datenbearbeitung ab und ist entsprechend entlang einzelner Systeme strukturiert. Diese Struktur hat sich für die bestehenden Informationssysteme bewährt. Die Digitalisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft entwickelt sich jedoch zunehmend in Richtung vernetzter, systemübergreifender und stärker nutzungsorientierter IKT-Lösungen. Daten werden nicht mehr nur innerhalb einzelner Informationssysteme bearbeitet, sondern werden vermehrt über verschiedene Systeme hinweg sicher, nachvollziehbar und bedarfsgerecht genutzt. In der Praxis bedeutet dies, dass Daten nicht mehrfach erfasst werden müssen, sondern unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben und der jeweils anwendbaren rechtlichen Grundlagen für mehrere Zwecke genutzt werden können. Die bestehende gesetzliche Struktur trägt diesem Entwicklungsbedarf nur teilweise Rechnung. Beantragte Neuregelung
Mit der beantragten Neuregelung soll die gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung und die digitale Unterstützung von Prozessen in der Land- und Ernährungswirtschaft weiterentwickelt werden. Die bestehenden Informationssysteme bleiben weiterhin zentrale Elemente der Aufgabenerfüllung. Darüber
hinaus soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit künftig auch vernetzte und systemübergreifende IKT-Lösungen sowie damit verbundene Funktionen ermöglicht werden. Entscheidend sind dabei immer die strengen Grenzen des Datenschutzgesetzes. Damit wird nicht nur der Austausch von Daten zwischen einzelnen Systemen möglich, sondern auch deren sichere, nachvollziehbare und bedarfsgerechte Nutzung in digital unterstützten Prozessen. Im Aufgabenbereich der Land- und Ernährungswirtschaft werden bereits heute basierend auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen Daten bearbeitet. Dies betrifft insbesondere Verwaltungs-, Kontroll-, Beitrags-, Monitoring-, Statistik- und Aufsichtsaufgaben. Dazu gehören insbesondere Stamm-, Struktur- und Standortdaten, Geodaten und weitere georeferenzierte Informationen, Produktionsdaten, Daten zum Produktionsmitteleinsatz, Beitragsdaten sowie Marktdaten. Die Daten können von Behörden, von mit Vollzugsaufgaben betrauten Dritten oder von Privaten stammen und werden auf Dateninfrastrukturen des Bundes, weiterer Behörden oder beauftragter Dritter bearbeitet, soweit dafür eine entsprechende rechtliche Grundlage besteht. Die beantragte Neuregelung knüpft an diese bestehenden Aufgaben und Datenbearbeitungen an. Sie schafft keine neue materielle Aufgabe und keine allgemeine Grundlage für Datenbearbeitungen ausserhalb der bestehenden rechtlichen Grundlagen. Die betroffenen Akteure behalten die Kontrolle über ihre Daten: Soweit keine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Pflicht für eine Datenlieferung bzw. Datenbearbeitung besteht, ist das Einverständnis der betroffenen Person erforderlich. Sie entscheidet im Rahmen der vorgesehenen Freigabemöglichkeiten selbst, ob und für welche Zwecke ihre Daten Dritten zugänglich gemacht oder weiterverwendet werden dürfen. Ohne ausdrückliche rechtliche Grundlage oder entsprechende Freigabe ist kein Zugriff auf die Daten möglich. Der bestehende rechtliche Rahmen soll so weiterentwickelt werden, dass Daten zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben vernetzt und somit sicher, nachvollziehbar und bedarfsgerecht genutzt werden können. Gleichzeitig soll der Austausch von Daten unter den Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen der rechtlichen Vorgaben unterstützt werden.
Die Datenbearbeitung im Einflussbereich des Bundes soll sich an zentralen Grundsätzen einer zeitgemässen und vertrauenswürdigen Datennutzung orientieren. Dazu gehört insbesondere das Once-Only- Prinzip, wonach die Grundlage geschaffen wird, dass Daten nur einmal erhoben und anschliessend mehrfach genutzt werden können, sofern die dafür erforderlichen rechtlichen Grundlagen vorliegen. Zur Umsetzung dieser Weiterentwicklung wird die bestehende Delegationsnorm aus Artikel 165g präzisiert und erweitert. Der Bundesrat soll die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Vorgaben nicht nur bezogen auf einzelne Informationssysteme, sondern auch im Hinblick auf weitere Mittel der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Mittel) sowie damit verbundene Dienstleistungen und deren Funktionen regeln können. Dadurch können Daten und digitale Funktionen dort eingesetzt werden, wo sie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich sind, insbesondere zur Vereinfachung von Vollzugs- und Verwaltungsprozessen, zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit und Datenqualität sowie zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Behörden, Dritten und weiteren Akteuren. Die Nutzung von Daten bleibt dabei an die jeweils bestehenden gesetzlichen Aufgaben und Vorgaben gebunden. Gleichzeitig wird mit der rechtlichen Grundlage auf Stufe Gesetz und den Ausführungsverordnungen sichergestellt, dass Datenschutz, Datensicherheit, Verantwortlichkeiten, Zugriffsrechte sowie die Aufbewahrung, Vernichtung und Archivierung der Daten auf Verordnungsstufe sachgerecht konkretisiert werden können. Damit wird die Grundlage geschaffen, um die fortschreitende Digitalisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft rechtlich nachvollziehbar, kontrolliert und praxistauglich weiterzuentwickeln, Medienbrüche zu reduzieren und den administrativen Aufwand für die beteiligten Akteure zu senken. Mit der AP14-17 war vorgesehen, eine zentrale Datenerfassung für die Flächendaten (GIS) für alle Kantone zu realisieren. Dies konnte nicht umgesetzt werden. Deshalb soll neu der aktuell angewendete Prozess auch im Gesetz abgebildet werden. ➔ Art. 165g Abs. 1 Bst. a, b und f sowie Abs. 2 (neu), Art. 178 Abs. 5
3.1.8 Änderung anderer Erlasse
3.1.8.1 Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Mit der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (PZV)36 legt der Bundesrat den zulässigen Pachtzins fest. Der landwirtschaftliche Pachtzins ist für Rebland ab 15 Aren und für Acker- bzw. Grünland ab 25 Aren verbindlich. Für den Pachtzins von landwirtschaftlichen Gewerben besteht eine Bewilligungspflicht. Aus der Praxis ergibt sich allerdings eine deutliche Abweichung vom gesetzlichen Maximum, welche sich in gestiegenen Pachtkosten niederschlägt. Von rund 1 000 000 ha37 landwirtschaftlicher Nutzfläche in der Schweiz sind rund 45 Prozent38 verpachtet. Der aktuell erlaubte Pachtzins liegt zwischen 100 bis rund 700 Fr./ha pro Jahr je nach Qualität, Steilheit und Grösse der Parzelle 39. Werden im Mittel gut 100 Fr./ha Überschreitung angenommen, resultiert bei verpachteten Flächen in der Höhe von 461 425 ha LN im Jahr 2020 ein jährlicher Einkommensverlust von schätzungsweise 50 Millionen Franken. Für die Landwirtschaft ist dies ein erheblicher Verlust an Einkommen. Eine Reduktion dieses Einkommensverlusts kann deshalb massgeblich zur Steigerung des Einkommens in der Landwirtschaft und somit zur Zielerreichung der AP30+ beitragen. Beantragte Neuregelung Zur Stärkung der Pächterposition soll festgehalten werden, dass während der Pachtdauer auf eine Rückforderung eines zu hohen Pachtzinses nicht verzichtet werden kann und die Forderung bis einen Monat nach Pachtende nicht verjährt. Nach Ablauf der Pachtdauer kann der Pächter den zu viel bezahlten Pachtzins beim Verpächter einfordern. Diese Bestimmung soll nur auf neue Pachtverträge angewendet werden, nachdem die Gesetzesanpassung in Kraft gesetzt wird. Eine analoge Lösung ist im Arbeitsrecht für gesetzliche Forderungen der Arbeitnehmenden vorgesehen (vgl. Artikel 341 OR). Eine solche Bestimmung stärkt die Verhandlungsposition der Pächter gegenüber den Grundeigentümern, ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu verursachen. ➔ Art. 45a LPG und Übergangsbestimmung in Art. 60c LPG
3.1.8.2 Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG)
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Die Schweiz muss gemäss Klima- und Innovationsgesetz (KIG) ihre Treibhausgasemissionen bis 2040 um 75 Prozent gegenüber 1990 reduzieren. Bis 2050 gilt das Netto-Null-Ziel. Im Gesetz sind Richtwerte für die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie für die Zeithorizonte 2040 und 2050 festgelegt. Für die Landwirtschaft, auf die heute über 16% der inländischen Treibhausgasemissionen entfallen, fehlen entsprechende Richtwerte im KlG. Der Bundesrat hat in seiner langfristigen Klimastrategie 2021 das Ziel festgehalten, dass die Treibhausgasemissionen aus der landwirtschaftlichen Produktion bis 2050 um 40 Prozent gegenüber 1990 sinken sollen. In der Klimastrategie Landwirtschaft und Ernährung haben BAFU, BLV und BLW 2023 das Ziel konkretisiert und u.a. Etappenziele für 2030 und 2040 definiert. Gemäss der Aussprache des Bundesrats vom 12. September 2025 zur Klimapolitik nach 2030 sollen Massnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen im Rahmen der Agrarpolitik umgesetzt werden. Gemäss Artikel 12 Absatz 1 KlG sind zudem die Vorschriften anderer Bundeserlasse, unter anderem im Bereich Landwirtschaft, so auszugestalten, dass sie einen Beitrag zu den Klimazielen leisten.
36 SR 221.213.221 Bundesamt für Statistik (BFS): Landwirtschaftliche Strukturerhebung, landwirtschaftliche Nutzfläche ohne Sömmerungsgebiet 2024, Stand 13.05.2025 Agristat: Statistische Erhebungen und Schätzungen, Quelle: BFS landwirtschaftliche Betriebszählung, Zusatzerhebung 2020, Brugg 09.2025 Verschiedene Merkblätter der Kantone (u.a. BL, LU, SO) und der Pachtzinsempfehlung des Schweizerischen Bauernverbandes
Gemäss Zwischenbilanz ist die Treibhausgas-Emissionsentwicklung bis 2030 nicht auf Zielkurs. Folglich besteht grosser Handlungsbedarf, griffige, konkrete und verbindliche Massnahmen zu ergreifen, um den Zielbereich für 2030 und darüber hinaus zu erreichen. Beantragte Neuregelung Zusätzlich zu den Richtwerten für die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie soll mit Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe d ein Richtwert für die Landwirtschaft vorgesehen werden. Die Treibhausgasemissionen im Sektor Landwirtschaft sollen gegenüber 1990 bis 2040 um 30 Prozent und bis 2050 um 40 Prozent vermindert werden. Diese Ziele entsprechen den bereits in Strategien definierten Zielen für die Landwirtschaft. ➔ Art. 4, Abs. 1, Bst. d KlG
3.1.8.3 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG)
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Für importierte tierische Produkte, die nach Methoden produziert wurden, die in der Schweiz nicht erlaubt sind, besteht eine Deklarationspflicht nach dem LwG. Zudem bestehen für Lebensmittel tierischer Herkunft, die mit schmerzverursachenden Herstellungsmethoden ohne Schmerzausschaltung produziert worden sind, Deklarationspflichten nach dem LMG. Diese beiden Deklarationspflichten unterscheiden sich insbesondere in Bezug auf die Nachweispflicht. Für die nach LwG in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden (hormonelle und nichthormonelle Stoffe zu Leistungsförderung, Käfighaltung bei Hühnern und Kaninchen) besteht eine Nachweispflicht. Das heisst die Verkaufsstelle muss den Behörden den Nachweis eines gleichwertigen Produktionsverbotes im Ausland erbringen, wenn die Erzeugnisse am Verkaufspunkt nicht deklariert werden – dies kann via Importeur erfolgen. Das heutige LMG hingegen beruht auf dem Grundprinzip der Selbstkontrolle, d.h. ein Inverkehrbringer muss im Rahmen seiner Selbstkontrolle prüfen, ob er ein Produkt deklarieren muss oder nicht. Die Beweislastführung dafür liegt aber bei der Behörde (sog. Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 Verwaltungsverfahrensgesetz40). Soll die Beweisführungslast auf den Inverkehrbringer übertragen werden, braucht dies eine Rechtsgrundlage auf Stufe Gesetz, weil ein Grundsatz aus dem Verwaltungsrecht durchbrochen wird. Eine solche Bestimmung soll mit der vorliegenden Änderung des LMG geschaffen werden. Beantragte Neuregelung Mit dem neuen Artikel 13a soll im LMG eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit auch für die nach der Lebensmittelgesetzgebung bestehenden Deklarationen für betäubungslos gewonnene Froschschenkel sowie weitere mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produzierte tierische Erzeugnisse die Beweisführungslast nicht mehr bei der Behörde liegt, sondern beim Inverkehrbringer. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen ist, wer nachweisen kann, dass das Lebensmittel aus einem Land stammt, das schmerzverursachende Herstellungsmethoden verbietet (Länderliste), oder eine akkreditierte Zertifizierungsstelle bestätigt, dass das Lebensmittel nicht mit schmerzverursachenden Herstellungsmethoden ohne Schmerzausschaltung produziert wurde.
3.2 Bundesgesetz über die Plattform für den Datenaustausch in der Land- und
Ernährungswirtschaft (PLEG)
3.2.1 Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Eine leistungsfähige Land- und Ernährungswirtschaft ist darauf angewiesen, dass die benötigten Daten für die Erfüllung der Aufgaben verlässlich, verfügbar, von guter Qualität und einfach nutzbar sind. Daten
40 SR 172.021
sind heute für viele Aufgaben zentral: für das Einreichen von Gesuchen, für die Berechnung und Auszahlung von Beiträgen, für Kontrollen, für statistische Auswertungen in der Land- und Ernährungswirtschaft und in den Bereichen Veterinärwesen und Lebensmittelsicherheit. Im Aufgabenbereich der Land- und Ernährungswirtschaft werden bereits heute auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen Daten bearbeitet. Diese Grundlagen finden sich namentlich in Fachgesetzen und Verordnungen des Bundes und der Kantone. Sie regeln, welche Daten für welche Aufgabe bearbeitet werden dürfen, welche Behörden oder beauftragten Dritten zuständig sind und wer unter welchen Voraussetzungen Zugriff auf Daten erhält. Die betroffenen Personen und Unternehmen in der Land- und Ernährungswirtschaft stehen jedoch nicht nur mit Behörden in Kontakt. Sie arbeiten auch mit weiteren privaten Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft zusammen, etwa mit Produzenten- und Labelorganisationen, Handelspartnern oder Anbietern von Farmmanagement-Informationssystemen (FMIS). Auch diese Akteure unterstützen die Bewirtschaftenden beim Datenmanagement oder erbringen Dienstleistungen, die auf den jeweiligen Betriebsdaten beruhen. Heute müssen gleiche oder ähnliche Daten häufig mehrfach erfasst und in verschiedenen Systemen und Registern gepflegt werden. Dies verursacht Aufwand bei den Betrieben und bei weiteren Akteuren entlang der Wertschöpfungskette. Medienbrüche führen dazu, dass dieselben Daten an mehreren Orten erfasst, manuell übertragen oder nachgeführt werden müssen. Dadurch entsteht ein Mehraufwand. Zugleich steigt das Risiko, dass Daten nicht aktuell sind oder Fehler enthalten, was sich negativ auf die Datenqualität auswirkt. Entsprechend kann das Once-Only-Prinzip, wonach Daten nach Möglichkeit nur einmal erfasst und anschliessend mehrfach genutzt werden sollen, zwischen Behörden und privaten Akteuren heute nur beschränkt umgesetzt werden. Die bestehenden Systeme, in welchen die Daten gehalten werden, sind für
sich allein nicht das Problem, werden aber zur Herausforderung, wenn vorhandene Daten für berechtigte Zwecke auch an anderer Stelle benötigt werden. Hier müssen aufwändige Schnittstellen programmiert werden. Es fehlt heute oft ein einheitlicher, sicherer und nachvollziehbarer Weg, um Daten zwischen bestehenden Systemen zu übertragen. Dadurch bleibt ein erheblicher Teil des möglichen Nutzens der Digitalisierung ungenutzt. Besonders wichtig ist dabei die Abgrenzung zwischen behördlichen Datenbearbeitungen, Datenzugriffen auf gesetzlicher Grundlage und freiwilligen Datenflüssen. Der Begriff der Datenbearbeitung umfasst nach dem Datenschutzrecht sämtliche Vorgänge im Umgang mit Daten, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren oder Löschen von Daten. In allen Fällen sind die Vorgaben des Datenschutzrechts und der Datensicherheit einzuhalten, insbesondere in Bezug auf Zweckbindung, Verhältnismässigkeit, Transparenz und die Rechte der betroffenen Personen. Wenn eine Behörde Daten für eine gesetzliche Aufgabe bearbeitet oder weitergibt, braucht es eine entsprechende rechtliche Grundlage. Wenn Daten hingegen an private Akteure weitergegeben oder von diesen genutzt werden sollen und keine solche rechtliche Grundlage besteht, braucht es das Einverständnis der betroffenen Person. Ohne rechtliche Grundlage oder das Einverständnis der betroffenen Person darf kein Zugriff auf Daten erfolgen. Gestützt auf bestehende Rechtsgrundlagen bestehen bereits technische Grundlagen für den Austausch bestimmter Vollzugsdaten. Ein Beispiel sind Datenübertragungen basierend auf der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) und der Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V). Diese bestehenden Grundlagen betreffen jedoch vorab bestimmte Vollzugsdaten und einzelne Anwendungsbereiche. So können beispielsweise bereits heute Daten aus dem Agrarinformationssystem des Bundes (AGIS) mit Zustimmung der betroffenen Person Dritten zugänglich gemacht werden. Der bisherige Freigabeprozess über die Anwendung «Meine Agrardatenfreigabe» (MAF) wird derzeit in die Plattform für den Datenaustausch überführt. Dies zeigt, dass
punktuelle technische Lösungen bereits bestehen, jedoch noch keine übergreifende gesetzliche Grundlage für eine gemeinsame Plattform für den Datenaustausch in der Land- und Ernährungswirtschaft vorhanden ist. Um das Once-Only-Prinzip im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft umzusetzen, bedarf es einer Plattform, die den oben genannten Anwendungsfällen gerecht wird. Der volle Nutzen einer Plattform
kann sich nur entfalten, wenn alle relevanten Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft einbezogen werden. Datenflüsse entstehen nicht nur zwischen Behörden, sondern auch zwischen Landwirtschaftsbetrieben, Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette, Organisationen und privaten Dienstleistern. Dies ist auch mit Blick auf die Ernährungssicherheit von Bedeutung. Gerade in gewissen Krisenlagen kann ein rascher, verlässlicher und rechtssicherer Datenaustausch unter privaten sowie zwischen privaten und öffentlichen Akteuren wesentlich sein, um Engpässe frühzeitig zu erkennen, Lieferketten anzupassen und verfügbare Ressourcen gezielt einzusetzen. Da die operative Versorgung weitgehend durch private Akteure erfolgt, muss eine Plattform auch dort ansetzen, wo Daten in der Praxis tatsächlich benötigt und ausgetauscht werden. Der Handlungsbedarf besteht somit darin, eine übergreifende rechtliche Grundlage für eine gemeinsame Plattform für den Datenaustausch zu schaffen. Diese soll vorhandene Daten besser nutzbar machen, Mehrfacherfassungen reduzieren, die Datenqualität verbessern und die Zusammenarbeit zwischen Behörden, beauftragten Dritten und privaten Akteuren erleichtern. Gleichzeitig muss klar geregelt sein, dass daraus keine Pflicht zur Nutzung der Plattform, keine neuen Meldepflichten und keine automatischen Zugriffe auf Daten entstehen. Datenflüsse ohne gesetzliche Grundlage setzen weiterhin das Einverständnis der betroffenen Person voraus.
3.2.2 Beantragte Neuregelung
Mit dem neuen Bundesgesetz über die Plattform für den Datenaustausch in der Land- und Ernährungswirtschaft (PLEG) werden die gesetzlichen Grundlagen für die Bereitstellung einer gemeinsamen Plattform für den Datenaustausch geschaffen. Diese soll den sicheren, standardisierten, kontrollierten und nachvollziehbaren Datenaustausch zwischen den Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft ermöglichen. Die Plattform dient dazu, bestehende Systeme miteinander zu verbinden und einen rechtlich, organisatorisch und technisch geregelten Übertragungsweg bereitzustellen. Die Daten verbleiben grundsätzlich in den jeweiligen Fachanwendungen oder privaten Anwendungen. Das PLEG schafft damit nicht die materiell-rechtliche Grundlage für neue Datenbearbeitungen, sondern regelt die Plattform, über die Daten nach Massgabe der jeweils anwendbaren Rechtsgrundlagen oder gestützt auf das Einverständnis der betroffenen Personen sicher übertragen werden können.
Abbildung 8: Abgrenzung PLEG zu anderen Rechtsgrundlagen und zu bestehenden Systemen. Dies lässt sich etwa am Beispiel einer Labelorganisation veranschaulichen: Soll eine Labelorganisation bestimmte Betriebsdaten aus einem bestehenden System wie dem Agrarinformationssystem des Bundes (AGIS) erhalten, kann die Übermittlung über die Plattform erfolgen, sofern die betroffene Person, namentlich die betroffene Landwirtin oder der betroffene Landwirt, vorgängig das Einverständnis erteilt hat. Die Plattform begründet dabei keinen eigenen Anspruch der Labelorganisation auf diese Daten, sondern stellt den geregelten und nachvollziehbaren Übertragungsweg bereit.
Ein wesentlicher Mehrwert liegt in der strukturierten und rechtssicheren Wiederverwendung bereits vorhandener Daten. Landwirtschaftliche Betriebe sollen Daten, die sie bereits erfasst haben, nicht mehrfach in unterschiedlichen Systemen eingeben müssen. Vielmehr sollen diese Daten, soweit eine gesetzliche Grundlage besteht oder das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt, für verschiedene Zwecke weiterverwendet und an entsprechend berechtigte Akteure übertragen werden können. Dies reduziert den administrativen Aufwand, vermeidet Medienbrüche und verbessert die Qualität, Aktualität und Konsistenz der Daten. Für die Betriebe kann die Plattform zu effizienteren Abläufen beitragen. Daten, die für Gesuche, Kontrollen, Labelanforderungen, betriebliche Auswertungen oder betriebliche Informations- und Managementsysteme benötigt werden, können einfacher bereitgestellt und genutzt werden. Dadurch werden betriebliche Prozesse unterstützt und Entscheidungsgrundlagen verbessert. Gleichzeitig eröffnet die Wiederverwendbarkeit von Daten neue Innovationsmöglichkeiten, auch direkt auf den Betrieben. So können Landwirtinnen und Landwirte ihre Daten gezielter für betriebliche Analysen, Optimierungen oder neue digitale Anwendungen einsetzen. Ein wesentlicher Teil dieser Innovationsdynamik wird dabei durch private Akteure getragen. Anbieter digitaler Lösungen, Branchenorganisationen oder andere Marktteilnehmende können auf der Grundlage verfügbarer und rechtssicher übertragener Daten neue Anwendungen, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle entwickeln. Die Plattform schafft hierfür die notwendigen Voraussetzungen, indem sie einen standardisierten und vertrauenswürdigen Austausch von Daten auch zwischen privaten Akteuren ermöglicht. Auch die Prozesse bei Behörden und beauftragten Dritten können effizienter erfolgen. Bestehende Daten können für gesetzliche Vollzugsaufgaben mehrfach genutzt werden, soweit die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Verfahren können dadurch vereinfacht, Kontrollen gezielter vorbereitet und Vollzugsprozesse ressourcenschonender ausgestaltet werden. Eine verbesserte Datenqualität und eine nachvollziehbare Datenübertragung stärken zudem die Transparenz und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Stellen. Dies kann etwa bei Kontrollresultaten von Bedeutung sein: Sind bestimmte Daten wie beispielsweise
die Information über eine bestandene ÖLN-Kontrolle bereits in einem Fachsystem vorhanden, können sie der zuständigen Stelle über die Plattform bereitgestellt werden, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt. Die betroffenen Betriebe müssen dieselben Angaben dadurch nicht erneut einreichen. Gleichzeitig kann die zuständige Stelle mit aktuelleren und konsistenteren Daten arbeiten. Die Einbindung privater Akteure ist auch mit Blick auf die Krisen- und Versorgungsfähigkeit des Sektors wichtig. In gewissen besonderen Lagen kann ein rascher, verlässlicher und rechtssicherer Datenaustausch entscheidend sein, um relevante Informationen rechtzeitig verfügbar zu machen, Engpässe frühzeitig zu erkennen, Lieferketten anzupassen oder verfügbare Ressourcen gezielter einzusetzen. Da die operative Versorgung in der Land- und Ernährungswirtschaft massgeblich durch private Akteure erfolgt, kann die Plattform ihren Nutzen in solchen Situationen nur entfalten, wenn sie nicht auf den Datenaustausch zwischen Behörden beschränkt bleibt, sondern auch private Akteure entlang der Wertschöpfungskette einbezieht. Von besonderer Bedeutung ist zudem, dass die Plattform gemeinsame technische und organisatorische Standards schafft. Dies verbessert die Interoperabilität zwischen bestehenden Systemen und erleichtert es den beteiligten Akteuren, Daten in strukturierter Form auszutauschen. Gerade weil Daten heute in zahlreichen dezentralen Systemen vorhanden sind, schafft ein gemeinsamer Übertragungsweg die Voraussetzung dafür, dass diese Informationen für berechtigte Zwecke dank einer Harmonisierung von Standards besser genutzt werden können, ohne die bestehenden Fachsysteme abzulösen. Die Nutzung der Plattform begründet keine allgemeine Nutzungspflicht. Für private Akteure ist sie freiwillig, soweit das anwendbare Fachrecht keine Verpflichtung vorsieht. Das PLEG begründet keine Pflicht, sich an der Plattform zu beteiligen oder Daten darüber auszutauschen. Ebenso entstehen durch die Plattform keine automatischen Zugriffe auf Daten. Jeder Datenaustausch bleibt an die jeweils anwendbaren rechtlichen Voraussetzungen gebunden. Wo keine gesetzliche Grundlage besteht, entscheiden die betroffenen Personen im Rahmen der vorgesehenen Freigabemöglichkeiten selbst, ob und für welche Zwecke ihre Daten Dritten zugänglich gemacht oder weiterverwendet werden dürfen.
Für die Plattform soll eine Trägerschaft aus Bund und Kantonen geschaffen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Plattform auf einer breit abgestützten institutionellen Grundlage beruht und der Datenaustausch verlässlich, neutral und vertrauenswürdig ausgestaltet werden kann. Eine solche Trägerschaft trägt dazu bei, dass Betrieb und Weiterentwicklung der Plattform gemeinwohlorientiert erfolgen und die notwendigen Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit eingehalten werden. Insgesamt schafft das PLEG damit die Grundlage für einen sicheren, effizienten und zukunftsgerichteten Rahmen des Datenaustauschs in der Land- und Ernährungswirtschaft. Die Plattform verringert administrative Belastungen, verbessert die Datennutzung und Datenqualität, vereinfacht Vollzugs- und Kontrollprozesse, fördert Innovationen, stärkt die Zusammenarbeit im Sektor und erhöht die Anschlussfähigkeit der bestehenden Systeme. Sie leistet damit einen Beitrag zu einer leistungsfähigen, nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und zukunftsfähigen Land- und Ernährungswirtschaft.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
4.1 Landwirtschaftsgesetz
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 41 Art. 6c Absatz 1 hält fest, dass der Bund zur Erfüllung des Zwecks des LwG mit den Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft zusammenarbeitet. Dieses Kooperationsprinzip ist jedoch kein materieller Grundsatz, der die Parteien von Vorschriften des materiellen Rechts befreit 42. Der Begriff «Akteure» umfasst Unternehmen der Privatwirtschaft, Produzenten- und Branchenorganisationen sowie weitere Organisationen und Verbände der Land- und Ernährungswirtschaft. Letztere umfasst alle die der Landwirtschaft vor- und nachgelagerten Stufen. Die Zusammenarbeit soll die Ernährungssicherheit durch Nachhaltigkeit von der Produktion bis zum Konsum unterstützen. In Bezug auf Artikel 1 LwG wirkt sich das Engagement der gesamten Wertschöpfungskette auf die Buchstaben a) sichere Versorgung der Bevölkerung, b) Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, c) Pflege der Kulturlandschaft und e) Gewährleistung des Tierwohls aus. Die Absätze 2 und 3 regeln das Verhältnis der staatlichen Rechtssetzung zu selbstverantwortlichem Engagement und beziehen sich auf die Zusammenarbeit bei der Vorbereitung der Rechtssetzung oder einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung43. Gemäss Absatz 2 kann der Bund Absichtserklärungen und darauf aufbauende Vereinbarungen fördern, indem er Ziele und entsprechenden Fristen festlegt. Damit schafft der Bund einen rechtlichen Rahmen, in dem die Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft eigene Massnahmen zur Zielerreichung umsetzen können. Der Bund kann diese Ziele und Fristen und in Gesetzen, Verordnungen oder Strategien des Bundesrates festlegen. Die Absichtserklärungen und ihre Vereinbarungen können zwischen den Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft abgeschlossen werden; die Beteiligung des Bundes ist möglich aber keine Voraussetzung. Absichtserklärungen regeln die Ziele und Rahmenbedingungen auf übergeordneter Ebene, während Vereinbarungen die Inhalte der Absichtserklärungen für ein spezifisches Thema konkretisieren. Beide können weiterentwickelt und erneuert werden. Die Ziele müssen auf Ebene der Akteure umsetzbar und überprüfbar sein44. Die Fortschrittsmessung wird durch ein Monitoring sichergestellt. Vereinbarungen müssen nicht zwingend eine gesetzliche Zielvorgabe oder einen politischen Entscheid
konkretisieren. Sie können auch durch Eigeninitiative getroffen werden. Die Teilnahme ist freiwillig45.
41 SR 910.1 Analog: VUR 2004: Art. 41a-I-II; Kommentar zum Umweltschutzgesetz Analog: VUR 2004: Art. 41a-I-II; Kommentar zum Umweltschutzgesetz Analog: URP 1997: Vereinbarungen zwischen Staat und Wirtschaft im Umweltschutz – Möglichkeiten und Grenzen Analog: BAFU 2021: Branchenvereinbarungen: Übersicht und Frage der Allgemeinverbindlichkeit
Für die Form ist die eindeutige Formulierung der Ziele, Fristen und Indikatoren wichtig. Weitere Aspekte der Form werden nicht definiert 46. Zu empfehlen ist die Klärung der Rollen und die Formalitäten zum Monitoring sowie der internen und externen Berichterstattung. Die Formulierung der Ziele muss den Unternehmen genügend Handlungsspielraum in der Umsetzung ermöglichen, damit ihre Wirtschaftsfreiheit nicht unverhältnismässig eingeschränkt ist. Es ist sicherzustellen, dass die Inhalte wettbewerbsrechtliche und kartellrechtliche Vorgaben erfüllen sowie internationale Verpflichtungen nicht tangieren. Die Verantwortung des Monitorings liegt oft beim Staat. Mit Artikel 185 besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Monitoring im Zusammenhang mit der Land- und Ernährungswirtschaft. Bei Nichterfüllen der Vereinbarung durch einzelne Parteien oder Meinungsverschiedenheiten, bemühen sich die Parteien nach Treu und Glauben um eine möglichst rasche und gütliche Einigung. Die Anwendbarkeit von Artikel 169 ist im Einzelfall zu prüfen. Sollte sich abzeichnen, dass die in der Vereinbarung vorgesehenen Massnahmen nicht ausreichen, um die Ziele fristgerecht zu erreichen, regeln die Absätze 3 und 4 die subsidiäre Rechtssetzung: Gestützt auf das Monitoring der Ziele muss der Bundesrat die Absehbarkeit der Zielerreichung beurteilen. Es gilt abzuschätzen, ob die Ziele auch ohne zusätzliche Massnahmen ausreichend erreicht werden können. Der Entscheid für erforderliche Massnahmen obliegt dem Bundesrat. Im Falle einer absehbaren Zielverfehlung ist ein Kaskadenmodell vorgesehen: In einem ersten Schritt soll geprüft werden, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung möglich ist (Absatz 4). Sollte sich diese als ungeeignet oder nicht wirksam erweisen, wird eine Lösung über das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gesucht (Absatz 5). Die Eignung einer Allgemeinverbindlicherklärung ist anhand der in Absatz 4 formulierten Voraussetzungen zu prüfen. Mit Buchstabe a wird sichergestellt, dass mehr als 50 Prozent der betroffenen Akteure die Vereinbarung unterzeichnet haben müssen. Mit betroffenen Akteuren sind jene Unternehmen und Organisationen gemeint, die einen Beitrag zu den Zielen leisten können. Diese Definition ist im Einzelfall zu prüfen. Zudem dürfen die Inhalte gemäss Buchstabe b nicht gegen geltendes Recht verstossen. Eine
Absichtserklärung kann nicht allgemeinverbindlich erklärt werden, da sie keine Massnahmen zur Erreichung der Ziele enthält. Absatz 5 weist darauf hin, dass die Eignung und Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeit gegeben sein müssen: die vorgesehenen Massnahmen und Fristen der betroffenen Vereinbarung müssen ausreichen, um das notwendige Zielniveau zu erreichen. Falls die Voraussetzungen gemäss Absatz 4 bzw. die Wirksamkeit und Eignung nicht gegeben sind, ermöglicht Absatz 5 den ordentlichen Rechtssetzungsweg. Dafür muss eine Rechtsgrundlage bestehen oder geschaffen werden 47. Dadurch besteht die Flexibilität, die einzuführenden Massnahmen auf den jeweiligen Kontext anzupassen. Artikel 6c Absatz 3, 4 und 5 sind auch anwendbar, wenn der Bund die Absichtserklärung oder Vereinbarung nicht mitunterzeichnet hat. Hingegen ist eine Einsicht des Bundes in das Monitoring der Zielerreichung und Berichterstattung Voraussetzung. Verhältnis von Artikel 6c zu Artikel 8, 9 und 37 Es ist zwar möglich, dass teilweise einzelne Inhalte von Absichtserklärungen und Vereinbarungen ähnlich sind wie Inhalte von Standardverträgen nach Artikel 37. Dennoch ist die Allgemeinverbindlicherklärung gemäss Artikel 6c nicht anwendbar im Zusammenhang mit den Artikeln 8, 9 und 37. Es gibt wichtige Unterschiede zwischen der Allgemeinverbindlicherklärung gemäss Artikel 6c und Standardverträgen gemäss Artikel 8, 9 und 37. Ein wichtiger Unterschied ist der betroffene Kreis der Akteure. Der Begriff der Branchenorganisation umfasst gemäss Artikel 8 Absatz 2 die Produzenten, Verarbeiter und gegebenenfalls den Handel. Bei der Stufe Handel wird nicht unterschieden zwischen Gross- und Detailhandel. Bei Artikel 6c kann hingegen der Detailhandel spezifisch eingebunden werden. Zudem unterscheiden sich die Fälle in Bezug auf den Anstoss einer Allgemeinverbindlicherklärung. Im Fall von Artikel 6c braucht es im Gegensatz zu Artikel 9 und 37 kein Gesuch der betroffenen Branche. Die Notwendigkeit einer Anwendung der Allgemeinverbindlicherklärung gemäss Artikel 6c stützt sich auf ein Monitoring der Zielerreichung und wird vom Bundesrat beurteilt.
Analog: VUR 2004: Art. 41a-I-II; Kommentar zum Umweltschutzgesetz Bundesamt für Umwelt (BAFU): Branchenvereinbarungen: Übersicht und Frage der Allgemeinverbindlichkeit. Faktenblatt zuhanden der Subkommission 20.433 Parlamentarische Initiative «Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken», 08.02.2021.
Für eine Allgemeinverbindlicherklärung müssen bestimmte Voraussetzungen gemäss Artikel 6c Absatz 4 erfüllt sein. ➔ Ziffer 3.1.1.1 Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 1ter In den Klammerdefinitionen in Artikel 8 Absatz 1 werden die Begriffe «Branchenorganisation» und «Produzentenorganisation» eingeführt. Diese beiden Begriffe werden anschliessend in den Artikeln 8a und 9 einheitlich verwendet. Zudem werden der die deutsche Sachüberschrift des Artikels sowie der deutsche Text von Absatz 1 an die französische und italienische Version angepasst. Die vorgeschlagenen Änderungen sind rein redaktionell. Der Bund gibt in Artikel 8 Absatz 1ter einen Rahmen für die Standardverträge von Branchenorganisationen vor, indem keine erheblichen Beeinträchtigungen des Wettbewerbs beschlossen werden dürfen. Die individuellen Verträge sind Gegenstand einer separaten Verhandlung zwischen den einzelnen Verkäufern und Käufern und halten die gegenseitigen Verpflichtungen fest. Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern auf privater Ebene könnnen nicht durch den Bund gelöst werden. Die Vertragsparteien müssen allfällige Differenzen vor einem Zivilgericht klären. Im öffentlichen Recht gibt es weder Rechtsmittel bei Streitigkeiten zu den allgemeinen Elementen des Standardvertrags noch zu Regelungen der individuellen Verträge. ➔ Ziffer 3.1.2.1 Art. 8a Abs. 1 und 2bis Die Änderungen von Absatz 1 sind rein redaktionell (Begriff «Branchen- und Produzentenorganisationen ». Es steht den Branchen- und Produzentenorganisationen frei, ob sie Richtpreise herausgeben oder nicht. Wenn sie Richtpreise herausgeben, müsse sie die ausgehandelten Richtpreise sowie deren Herleitung an eine neutrale Stelle melden. Als neutrale Stelle für die Meldung ist das BLW vorgesehen.Das BLW würde die Daten aufbereiten und auf einer geeigneten Plattform (z. B. Datenportal Agrar- und Lebensmittelmärkte oder Website BLW) veröffentlichen. Bei fehlenden Meldungen würde das BLW die Organisationen darauf hinweisen. Es ist aber nicht vorgesehen, dass das BLW weitere Massnahmen ergreift, um die Meldungen einzufordern. ➔ Ziffer 3.1.2.1 Art 9 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 und 2bis Die Änderungen von Absatz 2 sind rein redaktionell (Begriff «Branchen- und Produzentenorganisationen ». Auf Begehren einer Branchenorganisation kann der Bundesrat den von der Branche beschlossenen
Standardvertrag allgemeinverbindlich erklären (Abs. 2bis). Der Bundesrat hält in einem Beschluss fest, welche Unternehmen von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen sind. Die obligatorischen Klauseln werden im Anhang des Beschlusses aufgeführt. Die Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat verpflichtet alle Akteure der Branche, die als allgemeinverbindlich erklärten Bestandteile des Standardvertrags zu verwenden, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der Branchenorganisation sind oder nicht. ➔ Ziffer 3.1.2.1 Artikel 12 Abs. 1bis Städte werden im erläuternden Text (vgl. Ziff. 3.1.2.2) besonders hervorgehoben, weil sie aufgrund ihrer Grösse über besonders grosse Hebel zur Förderung des Absatzes Schweizer bzw. regionaler Landwirtschaftsprodukte und die Verbesserung der Ernährung verfügen. Weil aus juristischer Sicht Städte und Gemeinden beides politische Gemeinden sind, wird im Gesetzesartikel aber nur der Begriff «Gemeinden» verwendet. ➔ Ziffer 3.1.2.2
Art. 27 Zukünftig soll die Marktbeobachtung im Bereich der Produktionsmittel gestärkt und bestehende Datenlücken im Bereich Früchte und Gemüse sowie Fleisch zu wichtigen Warenpreisen sollen geschlossen werden. Ebenso sind Datenlücken entlang der Stufen der Wertschöpfungskette (insbesondere Verarbeitung und Handel) zu schliessen. Für diese Zwecke ist eine Präzisierung der einer Marktbeobachtung unterstellten Stufen der Wertschöpfungskette (Abs. 1) und eine Stärkung der Mitwirkungspflicht angezeigt (Abs. 3). Preise und Preisentwicklungen werden von verschiedenen preisbildenden Faktoren beeinflusst. Bereits heute weist die Marktbeobachtung die Preisdaten der Waren weitgehend differenziert nach Produktionssystemen aus und stellt Informationen zu verschiedenen preisbildenden Faktoren (z. B. Mengen, Qualitäten, Herkunft) zur Verfügung. Die Mengen werden insbesondere für die Gewichtung der einzelnen Preisdaten zu einem repräsentativen Durchschnittspreis benötigt. Die Praxis im Umgang mit diesen preisbildenden Faktoren soll gesetzlich verankert werden und die Grundlage schaffen, bei Bedarf die Preise systematisch differenziert nach bestimmten preisbildenden Faktoren wie beispielsweise dem Produktionssystem erheben und ausweisen zu können (Abs. 1). Ein weiterer Schwerpunkt der Neuordnung liegt darin, sichtbar zu machen, welche Wertschöpfungseffekte für ausgewählte Teilmärkte auf den einzelnen Stufen der Wertschöpfungskette entsteht und wie sich diese entlang der Kette verteilen. Vor dem Hintergrund eines effizienten Mitteleinsatzes und einer guten Verständlichkeit der Ergebnisse wird der Fokus auf Indikatoren wie beispielsweise dem Anteil der Produzenten am Konsumentenfranken und Marktspannen liegen. Solche Berechnungen sollen regelmässig erstellt und kommuniziert werden. Auch hier ist eine Präzisierung der gesetzlichen Grundlage (Abs. 2) sowie eine Stärkung der Mitwirkungspflicht (Abs. 3) zielführend, um eine repräsentative Datenerhebung zu gewährleisten. Aktuell bezeichnet der Bundesrat die Stelle, welche die notwendigen Erhebungen durchführt und die Öffentlichkeit orientiert, auf Verordnungsstufe. Die Führung der Marktbeobachtung durch das BLW soll neu auf Gesetzesstufe verankert werden (Abs. 3). Dadurch wird die für eine angemessene Analyse und Interpretation der Daten wichtige Branchennähe sowie die Einbettung in den Kontext der Agrarpolitik betont.
Die Daten werden bei Marktakteuren erhoben und enthalten regelmässig geschäftssensible Informationen. Um den Schutz dieser Daten zu gewährleisten, soll für Artikel 27 LwG eine Ausnahmeregelung zum Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) vom 17. Dezember 200448 gelten (Abs. 4). Die Spezialbestimmung im Sinne von Artikel 4 des BGÖ erstreckt sich auf sämtliche von Marktakteuren gemeldete Daten. ➔ Ziffer 3.1.2.3 Art. 37 Abs. 1 2. und 3. Satz und Abs. 5 Die gemeinsamen Elemente eines Standardvertrags sind im neuen Artikel 8 Absatz 1 ter aufgeführt. Sie können in Artikel 37 Absatz 1 und 5 deshalb aufgehoben werden. ➔ Ziffer 3.1.2.1 Art. 38 Abs. 2 Weil es unüblich ist, Beträge von Subventionen auf Gesetzesstufe festzulegen, wird die Höhe aller Milchzulagen neu einheitlich auf Verordnungsstufe (Milchpreisstützungsverordnung) 49 geregelt. Dadurch kann der Bund notwendige Anpassungen im Rahmen von Budget und Zahlungsrahmen stufengerecht vornehmen. Gleichzeitig wird die Zulage für verkäste Milch um 2 Rappen auf 17 Rappen erhöht. Mit der Zulagenerhöhung wird eine Forderung der Motion 24.4269 WAK-S berücksichtigt. Die Erhöhung um zwei Rappen entspricht der Inflation in der Schweiz zwischen 1999 und 2025 von 17,0 % (Berechnung gestützt auf den Landesindex der Konsumentenpreise). Eine zusätzliche Berücksichtigung
48 SR 152.3 49 SR 916.350.2
der Entwicklung der Wechselkursdifferenzen (CH-EU oder CH-USA) ist in diesem Zeitraum nicht angezeigt, weil die Milchzulagen unabhängig vom Export der hergestellten Produkte ausbezahlt werden. ➔ Ziffer 3.1.2.4 Art. 38a (neu) Dieser Artikel ist neu und dient der Umsetzung der Motion 21.4241 Nicolet. Milchverwerter und Milchverwerterinnen, die für verkäste Kuhmilch, die vom Bund mit der Zulage für verkäste Milch subventioniert wird, einen Milchpreis zu bezahlen, der unter dem europäischen Preisniveau liegt (ohne Berücksichtigung von Gehalts- und Qualitätszuschlägen), sollen eine Abgabe bezahlen. Absatz 1 ermöglicht es dem BLW einen Referenzpreis festzulegen und zu veröffentlichen. Bei Unterschreitung des Referenzpreises, d.h. bei einem für Schweizer Verhältnisse sehr tiefen Milchpreis, muss eine Abgabe entrichtet werden. Der Referenzpreis orientiert sich deshalb am EU-Preisniveau. Auf Grundlage von Artikel 180 LwG kann das BLW beispielsweise die Branchenorganisation Milch (BO Milch) mit der Festlegung des Referenzpreises beauftragen. Ein Auftrag an die BO Milch bietet sich an, weil sie im Rahmen der Segmentierung im Milchmarkt bereits heute monatlich einen europäischen Milchpreis definiert, den sogenannten LTO+-Preis. Gegenwärtig berechnet die BO Milch diesen aus dem vom Verband der niederländischen Milchwirtschaft ZuivelNL monatlich publizierten Milchpreis plus die Zulage für verkäste Milch und nach Bereinigung von Wechselkurs, Mehrwertsteuer und unterschiedlichen Normen für den Gehalt. Der LTO+-Preis bezieht sich auf die Herstellung von Vollfettkäse. Absatz 2 legt fest, welche Pflichten Milchverwerterinnen und Milchverwerter bei einer Unterschreitung des Referenzpreises haben. Es muss möglich sein den Referenzpreis zu unterschreiten, weil die Branche nur so weiterhin mit Preissignalen auf zu hohe Milchmengen auf dem Markt reagieren kann. Gleichzeitig soll ein ökonomischer Anreiz gesetzt werden, der Geschäftsmodelle mit dauerhaft sehr tiefen Milchpreisen, welche von der Zulage für verkäste Milch profitieren, wirtschaftlich unattraktiv macht. Wenn eine Erstmilchkäuferin oder ein Erstmilchkäufer für Milch, welche anschliessend entlang der Wertschöpfungskette zu Käse verarbeitet wird, einen Milchpreis unter dem Referenzpreis bezahlt, muss er oder sie dies dem Bund melden und eine Abgabe entrichten. Dabei bleibt die Milchverwerterin oder der
Milchverwerter zur Weitergabe der Zulage für verkäste Milch an die Milchproduzentinnen und -produzenten verpflichtet (Abbildung 9), d.h. die Zulage für verkäste Milch ist durch die Entrichtung der Abgabe nicht tangiert. Absatz 3 ermöglicht es dem Bundesrat, die Höhe der Abgabe bis maximal zur Höhe der Zulage für verkäste Milch so hoch anzusetzen, dass es bei normalen Marktlagen für die Milchverwerterinnen und Milchverwerter unwirtschaftlich ist den Referenzpreis zu unterschreiten. (12 Rp./kg nach der in Artikel 38 geplanten Zulagenerhöhung). Sie muss pro Kilogramm verkäste Milch mit Anspruch auf die Zulage für verkäste Milch entrichtet werden, für das den Produzierenden ein Preis unter dem Referenzpreis
Abbildung 9: Geldflüsse bei Einhaltung oder Unterschreitung des Referenzpreises für verkäste Milch, wenn die Abgabe maximal ist.
bezahlt wurde. Gleichzeitig hat der Bundesrat in ausserordentlichen Marktlagen mit Milchüberschüssen die Möglichkeit die Höhe der Abgabe zu senken und damit die Entlastung des Milchmarkts über die Produktion von Käse aus tiefpreisiger Kuhmilch zu erleichtern. Die Höhe der Abgabe wird in der Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich vom 25. Juni 2008 (MSV)50 konkretisiert. Die Abbildung 9 zeigt die Geldflüsse im Zusammenhang mit der Zulage für verkäste Milch, wenn der Referenzpreis eingehalten ist und der maximal möglichen Abgabe, wenn er unterschritten wird. Absatz 4 stellt sicher, dass die Abgabe rückwirkend erhoben werden kann. Das ist relevant, falls die Unterschreitung des Referenzpreises von der Milchverwerterin oder dem Milchverwerter nicht gemeldet wurde und erst im Rahmen einer Inspektion durch den Bund auffällt. In solchen Fällen erhebt der Bund die Abgabe rückwirkend und verfügt gestützt auf dem neuen Artikel 169 Abs. 1bis LwG eine Verwaltungsmassnahme. Die Rückwirkung gilt ab Inkrafttreten der vorliegenden LwG-Änderung. Absatz 5 ermöglicht es dem Bundesrat in der MSV die Details zur Umsetzung der neuen Bestimmung festzulegen. Dazu zählen insbesondere die Modalitäten für die Bestimmung und Publikation des Referenzpreises, die Meldung seiner Unterschreitung und die Kontrolle, ob er eingehalten wurde sowie die die Ermittlungsart und die Höhe der Abgabe. Ob der Referenzpreis eingehalten wird, soll vom Bund stichprobenmässig und risikobasiert bei den Milchverwerterinnen und Milchverwertern kontrolliert werden. Dabei kann er den für verkäste Milch an die Produzentinnen und Produzenten bezahlten Preis auf zwei Arten ermitteln:
gestützt auf die Angaben auf den Milchgeldabrechnungen; oder
gestützt auf den Verkaufspreis von Käse, indem anhand der Angaben zur Milchverwertung in der dbmilch.ch (z. B. verwendete Menge an Milchrohstoffen und daraus hergestellte Käsemenge) ein Milchpreis ermittelt wird. Dieser Milchpreis ist der maximale Preis, der dem Milchproduzenten hätte ausbezahlt werden können, wenn der Verwertungsbetrieb auf eine Abgeltung seiner Leistung verzichtet. Liegt dieser Milchpreis unter dem Referenzpreis, dann kann mit Sicherheit auf eine Unterschreitung geschlossen werden. Für den Entscheid, ob die Abgabe fällig wird, wird der tiefere der beiden ermittelten Milchpreise verwendet. ➔ Ziffer 3.1.2.4 Art. 39 Abs. 3
Weil es unüblich ist, Beträge von Subventionen auf Gesetzesstufe festzulegen, wird die Höhe aller Milchzulagen neu einheitlich auf Verordnungsstufe (Milchpreisstützungsverordnung) geregelt. Gleichzeitig wird die Zulage für Fütterung ohne Silage um einen Rappen auf 4 Rappen erhöht. Die Zulagenerhöhung um einen Rappen entspricht der Inflation in der Schweiz zwischen 1999 und 2025 von 17,0 % (Berechnung gestützt auf den Landesindex der Konsumentenpreise). Die Erhöhung trägt einerseits einer Forderung der Motion 24.4269 WAK-S Rechnung. Andererseits berücksichtigt sie auch Anliegen der Motion 21.4241 Nicolet, weil dadurch die arbeitsintensive Produktion von «silagefreier» Milch für die Herstellung von Rohmilchkäse finanziell stärker unterstützt wird. Wie bei der Zulage für verkäste Milch ist die zusätzliche Berücksichtigung der Entwicklung der Wechselkursdifferenzen (CH-EU oder CH- USA) nicht angezeigt, weil Milchzulagen unabhängig vom Export der hergestellten Produkte ausbezahlt werden. ➔ Ziffer 3.1.2.4 Art. 47 Abs. 2bis Mit der Präzisierung im LwG wird klargestellt, dass Abgaben rückwirkend für die gesamte mutmassliche Dauer der unbewilligten Überschreitung eingefordert werden können. Diese Klarstellung ist besonders wichtig, weil die Einhaltung der Höchstbestände nicht jedes Jahr auf jedem Betrieb kontrolliert werden kann. Zudem entstehen Überschreitungen häufig nicht an einem einzelnen Standort, sondern dadurch,
50 SR 916.350.2
dass Tierbestände aus mehreren Produktionsstätten aufgrund von Eigentums- oder Bewirtschaftungsstrukturen zusammengezählt werden müssen. Solche Strukturen sind auch durch Kontrollen nicht einfach aufzudecken. ➔ Ziffer 3.1.2.4 Art. 49 Abs. 2 Bst. b und c Mit der Anpassung von Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben b und c werden die beiden Grössen «Qualitätseinstufung» und «Schlachtgewicht» beide öffentlich-rechtlich erfasst und ermittelt. Dies bildet, zusammen mit Artikel 165gbis, die Voraussetzung, um die Forderungen der Motion 21.3896 Dettling erfüllen zu können. Für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Interesses an dieser Neuregelung wird auf die Erläuterungen zu Artikel 165gbis verwiesen. ➔ Ziffer 3.1.2.5 Art. 70 Abs. 1 Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen sollen explizit auch an juristische Personen ausgerichtet werden. ➔ Ziffer 3.1.3.1 Art. 70 Abs. 2 Bst. f Der Übergangsbeitrag wird ersatzlos aufgehoben. ➔ Ziffer 3.1.3.1 Art. 70a Abs. 1 Bst. c Die Einhaltung der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung wird neu als Voraussetzung zum Bezug von Direktzahlungen aufgenommen. ➔ Ziffer 3.1.3.1 Art. 70a Abs. 1 Bst. d Der Ausschluss spezifischer Flächen in Bauzonen wird aufgehoben. ➔ Ziffer 3.1.3.1 Art. 70a Abs. 1 Bst e Die minimalen SAK-Eintrittsschwellen werden neu per 2033 ins Gesetz aufgenommen. ➔ Ziffer 3.1.3.1 Art. 70a Abs. 1 Bst. h und Abs. 3 Bst. d Die Grundsätze der Ausbildungsanforderungen werden neu per 2033 auf Gesetzesebene geregelt. Der Bundesrat erhält in Absatz 3 Buchstabe d die Kompetenz zum Festlegen bestimmter Ausnahmen. ➔ Ziffer 3.1.3.1 Art. 70a Abs. 1bis In Artikel 70a Absatz 1bis soll festgelegt werden, welche Betriebe bzw. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen namentlich nicht als bäuerlich gelten und deshalb keine Direktzahlungen erhalten sollen. Insbesondere sind Holdinggesellschaften nicht zu Beiträgen berechtigt. Holdings werden nicht als bäuerlich wahrgenommen. Sowohl die Rechtsprechung als auch die Gesellschaft machen eine enge Verbindung zwischen der Familie und dem Betrieb, der Arbeitsort ist und das Einkommen ermöglicht. Als Idealbild dient immer noch der sogenannte bäuerliche Familienbetrieb. Da sich aber wirtschaftliche Bedingungen und das Umfeld in den letzten 25 Jahren wesentlich verändert haben, ist eine Anpassung
zur Auslegung des Begriffs «bäuerlich» erforderlich. Dabei sollen aber die im LwG zu definierenden Grenzen eingehalten werden. Der Bundesrat hat mit Artikel 70a Absatz 3 Buchstabe b mit Verweis auf Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe a weiterhin den Auftrag, Werte und Anforderungen für bäuerliche Betriebe festzulegen. Er sieht vor, den
Bereich der beitragsberechtigten juristischen Personen in der Direktzahlungsverordnung auszudehnen und auch die Anforderungen an die bisherigen Familien AGs und GmbHs zu senken. ➔ Ziffer 3.1.3.1 Art. 70a Abs. 2 Bst. d Die Bestimmung wird aufgehoben. Die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung wird als Voraussetzung in Artikel 70a Abs. 1 Bst. c aufgeführt. ➔ Ziffer 3.1.3.1 Art. 70a Abs. 3 Bst. c-f Buchstabe d räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, für die Ausbildungsanforderungen Ausnahmen festzulegen. Vorgesehen ist:
Betriebe im Berggebiet mit weniger als 0,8 SAK. Die Ausbildungsanforderung ist auch erfüllt, wenn ein nicht-landwirtschaftliches EFZ vorhanden ist, das mit dem erfolgreich abgeschlossenen Direktzahlungskurs ergänzt ist.
Beim Tod eines bisherigen Bewirtschafters oder einer bisherigen Bewirtschafterin bleibt die Ausnahme währen drei Jahren für die Erben oder Erbengemeinschaft unverändert bestehen. Buchstabe e bildet die Grundlage für die Umsetzung der schrittweisen Reduktion durch den Bundesrat. Die Reduktion soll ab dem Grenzwert von 100 000 Franken Direktzahlungen umgesetzt werden. Der Beitrag für die regionale Biodiversität und Landschaftsqualität (BrBL) muss zu mindestens 10% durch die Kantone kofinanziert werden. Eine reduzierte Auszahlung dieser Beiträge des Bundes müsste gleichzeitig zu einem reduzierten Betrag des Kantons führen. Das würde zu grossen administrativen Aufwänden führen und die Kantone könnten die finanziellen Aufwände nicht mehr exakt planen. Deshalb wird der BrBL von der Reduktion ausgenommen. Der Zusatzbeitrag wird auch ausgenommen. Er berechnet sich aus der Restgrösse des verfügbaren Kredits. Eine Reduktion auch dieses Teils würde dessen Berechnung stark verkomplizieren. Ausserdem werden über den Zusatzbeitrag keine hohen Beträge pro Betrieb ausgerichtet. Die bisherigen Buchstaben c (Begrenzung der Beiträge pro SAK) und f (Abstufung der Beiträge nach Fläche) werden aufgehoben. ➔ Ziffer 3.1.3.1 Art. 71 Abs. 1 Bst. a Der Offenhaltungsbeitrag wird aufgehoben. ➔ Ziffer 3.1.3.2 Art. 72 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4 Der Zusatzbeitrag zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge berechnet sich jährlich aufgrund der zur Verfügung gestellten Mittel im Direktzahlungskredit abzüglich der Ausgaben für alle anderen Beitragsarten (Kulturlandschaftsbeiträge, Basisbeitrag, Produktionserschwernisbeitrag, Beitrag
für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen, Biodiversitätsbeiträge, Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität, Produktionssystembeiträge), den Ausgaben für den In-situ-Beitrag sowie den Ausgaben für Ressourceneffizienz- und Gewässerschutzprojekte. Der Zusatzbeitrag setzt wie der Basisbeitrag einen Mindesttierbesatz voraus. ➔ Ziffer 3.1.3.2 Art. 73 Abs. 2 Der Bundesrat soll neu ergebnisorientiertere Beiträge ausrichten können. Der Beitrag orientiert sich an der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistung. Diese wird durch einen entsprechenden Indikatorwert abgebildet.
Bei den Grünland-BFF der Qualitätsstufe II wird geprüft, wie die Beiträge künftig vollständig ergebnisorientiert definiert und bezahlt werden können. Dabei sollen QII-Flächen mit besonders vielen Zeigerpflanzenarten für Qualität einen höheren Beitrag erhalten als Flächen mit weniger Zeigerpflanzenarten. Somit soll der QII-Beitrag – in Abhängigkeit der Anzahl Indikatorpflanzen – zweistufig ausgestaltet werden. Hinsichtlich der Förderung von Bäumen soll im Rahmen einer Machbarkeitsstudie geprüft werden, inwieweit Laubbäume auf Basis bereits vorhandener Daten wie Luftbildern und LiDAR-Daten automatisiert erfasst und in Bezug auf ökologische Aspekte bewertet werden können. Dadurch soll die Ausrichtung der Beiträge für Bäume effizienter gestaltet werden, mit möglichst wenig Vorschriften für die Bewirtschaftenden, einem vereinfachten Vollzug und einem erhöhten Anreiz für eine aus ökologischer Sicht verbesserte Umsetzung. ➔ Ziffer 3.1.3.4 Art. 75 Abs. 2 Für Produktionssystembeiträge nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b und c soll der Bundesrat neu ergebnisorientiertere Beiträge ausrichten können. Der Beitrag orientiert sich direkt an der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistung. Diese wird durch einen entsprechenden Indikatorwert abgebildet. Dabei wird ein minimaler Indikator-Schwellenwert festgelegt, ab dem ein Beitrag ausgerichtet wird. Gemeinwohlleistungen, die über den minimalen Indikator-Schwellenwert hinausgehen, werden mit einem höheren Beitrag abgegolten. Im Rahmen einer Machbarkeitsstudie soll geprüft werden, ob die Bodenbedeckung mit lebendigem und totem Pflanzenmaterial während des ganzen Jahres, basierend auf einem satellitenbasierten «Bodenbedeckungsindex», gefördert werden kann. Eine weitere Machbarkeitsstudie soll die technische Umsetzbarkeit und die Kostenfolge für ein vollautomatisches Satelliten-basiertes Tracking der «Laufhof- und Weideaufenthaltsdauer» von Wiederkäuern (primär Rindvieh) prüfen. Im Rahmen einer Analyse soll geprüft werden, ob die Wirkungsziele (Klimawirkung) mit einem Indikator «Lebtagesleistung» (Output pro Lebtag, Fokus Milchkühe) besser erreicht werden können als mit dem heutigen Indikator «längere Nutzungsdauer». Es soll auch untersucht werden, unter welchen Voraussetzungen (Restriktionen / (Leistungs-) Obergrenzen etc.) eine bessere Wirksamkeit erreicht werden kann. ➔ Ziffer 3.1.3.5 Art. 77
Der Übergangsbeitrag wird aufgehoben. ➔ Ziffer 0 Art. 87a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d Ziff. 1a Die Förderung überbetrieblich eingesetzter Technologien, die einen Beitrag zur umweltfreundlichen Produktion leisten sollen, wird neu mit Ziffer 1a ermöglicht. Neu können gemeinschaftlich organisierte Produzentenorganisationen sowie landwirtschaftlich geprägte Kleinunternehmen, wie Lohnunternehmer oder Maschinenringe mit Beiträgen unterstützt werden, wenn sie landwirtschaftliche Maschinenarbeiten im Auftrag von Landwirtschaftsbetrieben ausführen. Damit wird dem technologischen Wandel und dem Bedarf nach effizienteren und umweltschonenderen Produktionsmethoden Rechnung getragen. Die Förderung ist auf marktreife, aber noch wenig verbreitete Technologien beschränkt und an den Nachweis konkreter Umweltwirkungen geknüpft. Da der Bund Strukturverbesserungen im Rahmen der bewilligten Kredite unterstützt (Art. 93 Abs. 1), muss der Einleitungssatz entsprechend angepasst werden. ➔ Ziffer 3.1.4.3
Art. 88 Abs. 2 Bst. a und c Die Bestimmung in Absatz 2 Buchstabe a konkretisiert die Voraussetzungen für die Unterstützung gemeinschaftlicher Massnahmen. Wie bisher wird klargestellt, dass die betroffenen Betriebe die Mindestanforderungen an die Betriebsgrösse gemäss Artikel 89 erfüllen müssen. Gleichzeitig wird durch den Verweis auf Artikel 89 Absatz 2 gewährleistet, dass Ausnahmen – insbesondere für strukturschwache Bergzonen – weiterhin möglich bleiben. Bisher konnten gemäss Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe c nur gewerbliche Kleinbetriebe der ersten Verarbeitungsstufe unterstützt werden. Neu sollen auch landwirtschaftliche Lohnunternehmungen für Maschinenkäufe unterstützt werden können, sofern die neue Maschine nachweislich einer umweltfreundlichen, landwirtschaftlichen Produktion dient, insbesondere den Einsatz von Pflanzenschutzmittel reduziert werden kann und mit einer guten Auslastung überbetrieblich eingesetzt wird (Art. 87a Abs. 1 Ziff. 1a). Der Umsatz der betreffenden landwirtschaftlichen Lohnunternehmungen muss zu einem überwiegenden Teil aus der Erbringung von Dienstleistungen für landwirtschaftliche Betriebe stammen. Es gibt mehr als 900 aktive landwirtschaftliche Lohnunternehmen 51. Etwa 26 % davon sind Einzelunternehmen. Die überwiegende Mehrheit bewirtschaftet gleichzeitig einen landwirtschaftlichen Betrieb und kann bereits Strukturverbesserungsbeiträge für den Erwerb von Maschinen und Fahrzeugen zur Förderung einer besonders umweltfreundlichen Produktion in Anspruch nehmen, sofern die Maschine mehrheitlich auf dem eigenen Betrieb eingesetzt wird. ➔ Ziffer 3.1.4.1 und 3.1.4.3 Art. 89 Abs. 1 Bst. a und f Die Bestimmung legt die Mindestbetriebsgrösse für einzelbetriebliche Strukturverbesserungsmassnahmen fest. Neu wird differenziert zwischen Talzone (mindestens 1,5 SAK) und Hügel- und Bergzonen (mindestens 1,0 SAK). Damit wird dem Ziel Rechnung getragen, die verfügbaren Mittel gezielt auf wirtschaftlich tragfähige und entwicklungsfähige Betriebe zu konzentrieren. Die Differenzierung berücksichtigt die unterschiedlichen strukturellen Voraussetzungen in Tal- und Berggebieten. In Absatz 1 Buchstabe f wird mit dem Verweis auf Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 3
Buchstabe bbis sichergestellt, dass bei den Strukturverbesserungen die gleichen Ausbildungsanforderungen wie bei den Direktzahlungen gelten. Die neue Rechtsbestimmung soll analog zu den Direktzahlungen im Jahre 2033 in Kraft treten. ➔ Ziffer 3.1.4.1 Art. 96 Die Unterstützung für den Erwerb neuer Technologien durch landwirtschaftliche Betriebe, die auch landwirtschaftliche Arbeiten für Dritte (sog. Lohnarbeiten) ausführen, erfolgt durch die Gewährung von Beiträgen gemäss diesem Artikel sowie durch Investitionskredite gemäss Artikel 107. ➔ Ziffer 3.1.4.3 Art. 122 Für die von den Akteuren der Branche entwickelten Nachhaltigkeits-Indikatoren kann der Bundesrat über eine Leistungsvereinbarung die Entwicklung und den Betrieb eines digitalen Dienstes finanziell unterstützen. Der Betrieb beinhaltet auch die Wartung und Weiterentwicklung des digitalen Dienstes. Eine Unterstützung bedingt, dass die definierten Indikatoren auf die langfristigen Ziele ausgerichtet sind, indem sie diese messbar machen. Der Bund definiert die Anforderungen an den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin namentlich betreffend Umfang des digitalen Dienstes, der Mitfinanzierung und der Governanz. Die Leistungsvereinbarung wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben. ➔ Ziffer 3.1.5.1
https://business-monitor.ch/de/cp/landwirtschaftsfirmen/schweiz
Art. 136 Abs. 4bis Aktuell werden zwei unterschiedliche Ansätze zur Umsetzung der Förderung in Betracht gezogen: Option 1: Die Kantone können für Beratungsangebote, die den rechtlichen Vorgaben entsprechen, ein Beitragsgesuch an das BLW einreichen. Bei positiver Beurteilung des Gesuchs schliesst das BLW mit den einzelnen Kantonen eine Vereinbarung ab, in der die Leistungen und Abgeltungen geregelt werden. Option 2: Die Betriebsleitenden erhalten Beratungsgutscheine als finanzielle Unterstützung zur Inanspruchnahme von unabhängigen, professionellen (kantonalen wie auch privaten) Beratungsangeboten. Die Modalitäten zur Ausstellung der Gutscheine würde auf Verordnungsstufe geregelt. Der Agridea kommt eine zentrale Rolle in der Weiterbildung und dem Kompetenzaufbau des Beratungspersonals für die jeweiligen Themenbereiche zu. Der Bund finanziert höchstens 50 Prozent der anfallenden Beratungskosten unter Berücksichtigung eines definierten Maximalbetrags. Die Voraussetzungen für die Form und Ausrichtung der Beiträge sowie deren Höhe werden vom Bundesrat in der Landwirtschaftsberatungsverordnung festgelegt. ➔ Ziffer 3.1.5.2 Art. 146 Zur Wahrung der Äquivalenz der Tierzuchtverordnung (TZV) mit dem EU-Tierzuchtrecht sind Vorschriften bezüglich der Abstammungsausweise notwendig. Der bisherige Artikel 146 hat dies für die Einfuhr von Tieren geregelt. Mit der vorgenommenen Ergänzung gilt diese Regelung neu auch für das Inverkehrbringen von Tieren. Bisher fehlte diese Grundlage im LwG, mit der Ergänzung wird diese Lücke geschlossen. ➔ Ziffer 0 Art. 149, Abs. 2 Der neue Absatz 2 des bestehenden Artikels 149 LwG ermöglicht die Entwicklung einer Plattform zur Überwachung der einzelnen Mittel, die zum Schutz der Kulturen zur Verfügung stehen. Zu diesen Mitteln zählen Präventivmassnahmen (z. B. Fruchtfolge oder resistente Sorten), Entscheidungsunterstützungstools und direkte biologische, mechanische oder chemische Bekämpfungsmassnahmen. Mit den gesammelten Informationen soll es möglich sein, die Lücken beim Schutz der einzelnen Kulturen zu ermitteln und den Folgen neuer Lücken, etwa aufgrund der Entwicklung von Resistenzen, dem Auftreten neuer Schadorganismen oder dem Widerruf eines Wirkstoffs, vorzubeugen. ➔ Ziffer 3.1.6.1 Art. 153 Bst. d und Art. 153a Abs. 4 Der Bundesrat erhält neu explizit die Kompetenz, die Öffentlichkeit über relevante neue Schädlinge
und Krankheiten von Pflanzen nach den Artikeln 153 und 153a zu informieren und zu sensibilisieren. Er kann dazu beispielsweise Informationskampagnen durchführen. Die Information und Sensibilisierung durch den Bund soll neue relevante Schadorganismen aus zwei Organismengruppen betreffen:
Besonders gefährliche Schadorganismen von Pflanzen nach Artikel 153 LwG, die im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) und nach den spezifischen Kriterien der daraus abgeleiteten internationalen phytosanitären Standards geregelt sind. Es handelt sich mehrheitlich um Schädlinge und Krankheiten, die in der Schweiz noch nicht auftreten oder hierzulande noch nicht weit verbreitet sind. Diese Organismen müssen wegen ihres hohen Schadpotenzials auch grenzüberschreitend überwacht und bekämpft werden.
Gefährliche Schadorganismen von Pflanzen nach Artikel 153a LwG, die nicht als besonders gefährlich im Sinne des IPPC geregelt sind, bei denen dennoch eine nationale Koordination sinnvoll oder notwendig ist. Diese Organismen treten in der Schweiz bereits (verbreitet) auf.
Die Massnahmen gegen diese Schadorganismen gelten ausschliesslich national und betreffen den internationalen Warenverkehr nicht. ➔ Ziffer 3.1.6.2 Art. 156 Abs. 1 Abfindungen nach Billigkeit sollen künftig im Schadensfall unabhängig davon, ob Waren vernichtet oder entwertet wurden, den geschädigten Betrieben ausgerichtet werden können. Schäden, die durch Überwachungsmassnahmen nach Artikel 153 Buchstabe a entstehen könnten, sollen dabei explizit ausgenommen werden. «Nach Billigkeit» bedeutet in diesem Zusammenhang, dass im Einzelfall eine angemessene, faire und verhältnismässige Lösung gesucht wird, die den Umständen des betroffenen Betriebs gerecht wird. Eine Abfindung soll dabei nur bei bedeutsamen Schäden ausgerichtet werden, insbesondere wenn der Schaden für den Betrieb wirtschaftliche Folgen hat. Der Staat entschädigt lediglich den Anteil des Schadens, dessen Tragung dem geschädigten Betrieb objektiv nicht zumutbar ist. Eine vollständige staatliche Kostendeckung ist nicht vorgesehen. Kosten wie Ertragsausfälle oder Betriebsunterbrüche gehören grundsätzlich zum unternehmerischen Risiko von Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben. Als Kriterien für die Beurteilung und Festlegung der Höhe der Abfindung werden gemäss der gängigen Praxis vor allem die Höhe des Schadens, die wirtschaftlichen Folgen des Schadens für den Betrieb, die Versicherbarkeit des Schadens, das Vorhandensein anderweitiger Haftungs- oder Versicherungsansprüche und die Möglichkeit der Schadensverhütung oder -verminderung durch den Betrieb angewendet. ➔ Ziffer 3.1.6.3 Art. 165a Abs. 1 und 2 Einleitungssatz Mit der Revision soll die Kompetenz zum Erlass von Krisenmassnahmen bei Ereignissen mit übergreifenden Auswirkungen vom BLW auf den Bundesrat übertragen werden. Solche Situationen betreffen regelmässig mehrere Politikbereiche und erfordern Entscheide mit gesamtstaatlicher Tragweite. Die Anpassung stellt sicher, dass strategisch wichtige Massnahmen auf Regierungsebene getroffen werden, während operative Aufgaben weiterhin in der Verwaltung verbleiben. ➔ Ziffer 3.1.7.1 Art. 165g Abs. 1 Bst. a, b und f sowie Abs. 2 Der bisherige Artikel 165g zu den Ausführungsbestimmungen bleibt in seiner Grundstruktur erhalten. Die Bestimmung wird jedoch punktuell angepasst und um einen neuen Absatz 2 ergänzt. Damit wird die
bestehende Delegationsnorm an die Weiterentwicklung der Datenbearbeitung und an den Einsatz weiterer Mittel der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Mittel) sowie damit verbundener Dienstleistungen angepasst. In Absatz 1 Buchstabe a wird neu allgemein auf Form und Termine der Datenbearbeitung abgestellt. Damit wird eine breitere und mit dem Datenschutzrecht abgestimmte Formulierung gewählt. Der Begriff der Datenbearbeitung umfasst sämtliche Tätigkeiten im Umgang mit Daten, von der Erhebung bis hin zur Nutzung (bspw. für die Erfüllung von Monitoringaufgaben) und Bekanntgabe (bspw. für die Publikation von Produktionsmengen). Die Regelungskompetenz des Bundesrates soll deshalb nicht nur einzelne Bearbeitungsschritte erfassen, sondern die für die Aufgabenerfüllung relevanten Vorgaben zur Datenbearbeitung insgesamt. In Buchstabe b wird die bisherige Formulierung «die Struktur und den Datenkatalog» durch «die Struktur, die Daten und ihre Nutzung» ersetzt. Der Begriff «Datenkatalog» wird damit abgelöst, da er im vorliegenden Zusammenhang zu eng beziehungsweise missverständlich ist. Die neue Formulierung stellt klar, dass der Bundesrat auf Verordnungsstufe nicht nur die Struktur und die betroffenen Daten, sondern auch deren Nutzung näher regelt. Daraus ergibt sich keine eigenständige oder weitergehende Datenbearbeitungskompetenz. Die Bearbeitung und Nutzung der Daten sind nur zulässig, soweit die dafür erforderlichen rechtlichen Grundlagen (z.B. im Bereich Marktbeobachtung gemäss Art. 27 LwG, Milchdaten gemäss Art. 43 LwG oder Tierverkehrsdaten gemäss Art. 165gbis LwG resp. Art. 7a TSG
sowie der entsprechenden Ausführungsverordnungen) vorliegen. Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens soll jedoch ermöglicht werden, dass Daten über Systemgrenzen hinweg bereitgestellt und in digital unterstützten Prozessen verwendet werden können, um Abläufe zu vereinfachen. In Buchstabe f wird die bisherige Zusammenarbeit mit den Kantonen auf die Zusammenarbeit mit Behörden und Dritten erweitert. Damit wird berücksichtigt, dass die Aufgabenerfüllung in der Land- und Ernährungswirtschaft neben den Kantonen je nach Aufgabe auch weitere Behörden, mit Vollzugsaufgaben betraute Dritte oder andere beteiligte Stellen einbeziehen kann. Die Erweiterung begründet keine neuen Zugriffsrechte. Diese setzen weiterhin eine entsprechende rechtliche Grundlage voraus und sind, soweit erforderlich, gesondert zu regeln. Mit dem neuen Absatz 2 wird dem Bundesrat ermöglicht, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem LwG neben den bestehenden Informationssystemen nach den Artikeln 165c–165fbis weitere IKT-Mittel sowie damit verbundene Dienstleistungen bereitzustellen. Der Bundesrat regelt die Funktionen dieser IKT- Mittel und Dienstleistungen nach den Vorgaben von Absatz 1. Damit wird sichergestellt, dass auch neue technische Lösungen und darauf gestützte Funktionen rechtlich fundiert abgestützt und insbesondere hinsichtlich Datenbearbeitung, Nutzung, Verantwortlichkeiten, Zugriffsrechten, Datenschutz, Datensicherheit, Zusammenarbeit, Aufbewahrung, Vernichtung und Archivierung auf Verordnungsstufe konkretisiert werden können. ➔ Ziffer 3.1.7.2 Art. 165gbisAbs. 1bis und 1ter Absatz 1 wird aufgrund der Motion 21.3896 Dettling erweitert. Mit dieser Ergänzung sollen insbesondere das Schlachtgewicht und die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung mit entsprechenden Bestimmungen auf Verordnungsstufe für die berechtigten Personen (ehemalige Tierhalter/innen) einseh- und abrufbar werden. Die Einsicht in die betreffenden Informationen ist ausschliesslich für alle Tierhalterinnen und Tierhalter in der Tiergeschichte eines betreffenden Tieres vorgesehen. Dies erhöht die Transparenz entlang der Wertschöpfungskette, ohne dabei den Datenschutz zu verletzen. Gerade im Fleischmarkt ist Transparenz besonders bedeutsam, da es sich um einen strukturell asymmetrischen Markt handelt: Einer grossen Anzahl von Tierhaltern und Tierhalterinnen steht eine
deutlich kleinere Anzahl von Viehhändlern und Viehhändlerinnen und eine nochmals kleinere Anzahl von Schlachtbetrieben gegenüber. Eine verbesserte Informationslage trägt daher wesentlich zur Förderung von Fairness in diesem Markt bei. Beide Grössen sind für eine transparente und nachvollziehbare Preisbildung von zentraler Bedeutung. Eine solche Preisbildung ist die Grundlage für die sinnvolle Produktion und den effizienten Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Der Bund hat gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a LwG dafür zu sorgen, dass die landwirtschaftliche Produktion zur sicheren Versorgung der Bevölkerung beiträgt. Verlässliche Transparenzinstrumente leisten hierzu einen wesentlichen Beitrag. Schliesslich könnten künftig die Fleischstatistiken auf öffentlich‑rechtlich erhobenen Daten basieren. Dies schafft eine solide Grundlage für Entscheide im öffentlichen Interesse. ➔ Ziffer 3.1.2.5 Art. 169 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis Abs. 1 Einleitungssatz: Der vom Strafrecht geprägte Begriff «Widerhandlung» wird durch «Verstoss» ersetzt. Damit soll der verwaltungsrechtliche Charakter von Art. 169 betont werden. Abs. 1bis: Verstösse gegen den neuen Artikel 38a (Referenzpreis für verkäste Kuhmilch) und gegen darauf aufbauende Verordnungen und Verfügungen sollen mit einer vom bestehenden Artikel 169 Absatz 1 Buchstaben h abweichenden Belastung geahndet werden können. Dabei handelt es sich um eine flexible Belastung, die maximal 10 Prozent des durchschnittlichen in der Schweiz erzielten Umsatzes der letzten drei Jahre des Betriebs betragen darf. Eine solche separate Belastung für den Milchbereich rechtfertigt sich, da es sich bei den potenziell zu belastenden Unternehmen nicht primär um landwirtschaftliche Betriebe (d. h. Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen) handelt, sondern um gewerbliche Käsereien und industrielle Milchverwertende. Durch die flexible und proportionale Ausgestaltung der Verwaltungsmassnahme kann die Verhältnismässigkeit der Massnahme bei Verstössen gegen die Bestimmungen zum neuen Referenzpreis für verkäste Kuhmilch im Einzelfall
sichergestellt werden. Die Betroffenen trifft bezüglich ihres Umsatzes eine Auskunftspflicht nach Artikel 183 LwG. Die Weigerung, die Umsatzzahlen zum genannten Zweck herauszugeben, wird gemäss Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe o LwG mit einer Busse bestraft. Eine kumulative Anwendung zusammen mit anderen Bestimmungen aus Artikel 169 Absatz 1 ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zum Ausschluss einer Doppelbestrafung nicht vorgesehen. ➔ Ziffer 3.1.2.4 Art. 170 Abs. 2bis Die Einhaltung der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung wird neu als Voraussetzung zum Bezug von Direktzahlungen im Artikel 70a Abs. 1 Bst. c aufgenommen. Deshalb muss die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung auch hier ergänzt werden, damit bei allfälligen Verstössen in diesem Bereich die Direktzahlungen gekürzt werden können. ➔ Ziffer 3.1.3.1 Art. 178 Abs. 5 Mit Absatz 5 wird der Datenfluss an den effektiven Prozess der georeferenzierten Datenbewirtschaftung der Kantone und der Kantone mit dem Bund angepasst. Anstelle der im Rahmen der AP14-17 geplanten zentralen Datenerfassung erfolgt diese dezentral in den Kantonen. Die Kantone benutzen diese Daten – neben weiteren benötigten Daten - im Rahmen ihrer Vollzugsaufgabe als Basis für die Berechnung der Direktzahlungen. Die erfassten einzelbetrieblichen Daten (Flächen, deren Nutzung und weitere nötige räumliche Daten und Objekte) werden von den Kantonen auf die Plattform für den Datenaustausch von Geodaten transferiert. Ab dieser Datenplattform sind die Daten gemäss Berechtigungen zugänglich. ➔ Ziffer 3.1.7.2 Art. 187f Für Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, welche 2032 Direktzahlungen erhalten haben, gilt die Ausbildungsanforderung als erfüllt. Sie müssen die neu höheren Anforderungen nicht erfüllen. ➔ Ziffer 3.1.3.1 III Abs. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten Die höhere SAK-Eintrittsschwelle und die höheren Anforderungen an die Ausbildung, welche neu auf Gesetzesstufe geregelt werden, sollen erst per 2033 umgesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten noch die vom Bundesrat festgelegten bisherigen Werte und Anforderungen.
Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG) 52 Art. 45a Rückforderung überhöhter Pachtzinse Diese Bestimmung schützt Pächterinnen und Pächter vor überhöhten Pachtzinsen. Ein im Voraus erklärter Verzicht auf Rückforderungsansprüche ist unzulässig. Die Verjährung solcher Ansprüche ist während der Pachtdauer ausgeschlossen. Auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses können Rückforderungen geltend gemacht werden, sofern sie innert Monatsfrist schriftlich erhoben werden. Vereinbarungen, die einen Verzicht auf Rückforderungen vorsehen, sind nur gültig, wenn sie nach Vertragsende schriftlich erfolgen und der Pächter vorgängig über die rechtlichen Folgen belehrt wurde. Die Norm stärkt die Rechtsstellung der Pächterinnen und Pächter und sichert die Durchsetzung des öffentlich-rechtlich begrenzten Pachtzinses. Die Rückforderung kann auf dem Zivilweg oder durch eine gütliche Einigung erfolgen. Sie ist freiwillig und insbesondere bei langjährigen, einvernehmlichen Pachtverhältnissen nicht zwingend. Da Verfahren im Pachtrecht nicht kostenlos sind, ist nicht zu erwarten, dass geringfügige Streitigkeiten systematisch vor Gericht ausgetragen werden.
52 SR 221.213.2
Die Regelung orientiert sich am Schutzgedanken von Artikel 341 OR: Sie stärkt die Position der strukturell schwächeren Pächterseite gegenüber den Verpächtern – insbesondere angesichts der Knappheit von Pachtland und der meist übersteigenden Nachfrage. ➔ Ziffer 3.1.8.1 Art. 60c Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... Diese Übergangsbestimmung stellt klar, dass die neue Fassung von Artikel 45a LPG nur auf Pachtverhältnisse Anwendung findet, die nach Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen werden. Für bestehende Pachtverhältnisse gilt weiterhin das bisherige Recht. Damit wird dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung getragen und eine klare Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht geschaffen. ➔ Ziffer 3.1.8.1
Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) vom 30. September 202253 Art. 4, Abs. 1, Bst. d Mit Buchstabe d werden zu den Richtwerten für die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie (Buchstaben a bis c) auch Richtwerte für den Sektor Landwirtschaft ergänzt. Die Richtwerte zeigen auf, in welchem Umfang die landwirtschaftlichen Treibhausgasemissionen bis 2040 und bis 2050 im Vergleich zu 1990 zu vermindern sind. Die Richtwerte dienen als Orientierung für den Sektor und sollen die Erreichung der Verminderungsziele der Schweiz nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 KlG gewährleisten. ➔ Ziffer 3.1.8.1
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) vom 20. Juni 2014 54 Art. 13a Für die im Lebensmittelrecht bestehenden Deklarationen von Lebensmittel tierischer Herkunft, die mit schmerzverursachenden Herstellungsmethoden ohne Schmerzausschaltung produziert worden sind, soll eine Rechtsgrundlage für eine Nachweispflicht des Inverkehrbringers an Stelle der Selbstkontrolle geschaffen werden. Damit liegt die Beweisführungslast für diese Deklaration nicht wie üblich bei der Behörde (sog. Untersuchungsgrundsatz), sondern beim Inverkehrbringer ➔ Ziffer 3.1.8.3
4.2 Bundesgesetz über die Plattform für den Datenaustausch in der
Land- und Ernährungswirtschaft
1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand Artikel 1 umschreibt Zweck und Gegenstand des Gesetzes. Das PLEG bezweckt die Bereitstellung einer Plattform für den Datenaustausch für die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft. Die Plattform soll die sichere und einfache elektronische Übertragung von Daten zwischen den relevanten Akteuren ermöglichen. Sie umfasst Datenübertragungen zwischen Behörden, zwischen Behörden und Privaten sowie unter Privaten.
53 SR 814.310 54 SR 817
Absatz 1 bringt damit zum Ausdruck, dass die Plattform nicht auf den behördlichen Datenaustausch beschränkt ist. Die Land- und Ernährungswirtschaft ist durch eine Vielzahl von Datenflüssen geprägt, die sowohl im Vollzug als auch entlang der Wertschöpfungskette entstehen. Der volle Nutzen der Plattform kann deshalb nur entstehen, wenn auch Datenübertragungen mit privaten Akteuren und zwischen privaten Akteuren unterstützt werden können. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil Daten in der Praxis häufig bei unterschiedlichen Akteuren und in verschiedenen Systemen vorhanden sind. Die Plattform schafft dabei keinen neuen zentralen Datenbestand und begründet keine eigenständigen materiellen Ansprüche auf Zugang zu Fach- oder Betriebsdaten. Sie stellt vielmehr einen sicheren, standardisierten und nachvollziehbaren Übertragungsweg bereit. Ob Daten im Einzelfall bearbeitet, bekanntgegeben oder genutzt werden dürfen, richtet sich weiterhin nach den jeweils anwendbaren Rechtsgrundlagen im Fachrecht oder nach dem Einverständnis der betroffenen Person. Absatz 2 legt den Regelungsgegenstand des Gesetzes fest. Das Gesetz regelt namentlich die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Trägerschaft der Plattform, deren Aufgaben, die Organisation und die Zuständigkeiten für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Plattform, deren Funktionen, die Finanzierung sowie den Nutzerkreis und die Nutzung. Damit werden die wesentlichen Rahmenbedingungen geschaffen, damit die Plattform verlässlich, transparent und dauerhaft betrieben werden kann. Art. 2 Datenaustausch zwischen Privaten Die Voraussetzungen nach Artikel 2 orientieren sich an bestehenden bundesrechtlichen Regelungsmustern. Vergleichbare Kriterien finden sich namentlich im Finanzhaushaltsgesetz (vgl. Art. 41a Abs. 2), im LwG (vgl. Art. 177b) und im EMBAG (vgl. Art. 11). Danach sollen Leistungen oder IKT-Mittel für weitere Nutzungen nur vorgesehen werden, wenn sie mit den Hauptaufgaben in engem Zusammenhang stehen, deren Erfüllung nicht beeinträchtigen und keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel des Bundes und der Kantone erfordern. Artikel 2 überträgt diese Grundsätze auf die Nutzung der Plattform für den Datenaustausch zwischen Privaten. Die Hauptaufgabe der Plattform liegt im Datenaustausch zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben
und Pflichten im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft. Die Plattform soll insbesondere den Datenaustausch unterstützen, der für den Vollzug öffentlich-rechtlicher Aufgaben erforderlich ist. Dazu gehören namentlich Datenflüsse zwischen Behörden sowie zwischen Behörden und Privaten. Ein Beispiel für den Datenaustausch zwischen Behörden ist die Bereitstellung von Daten aus kantonalen Informationssystemen über die Plattform an das BLW. So können beispielsweise Betriebsdaten, die in den kantonalen Systemen geführt werden, mit einer standardisierten Schnittstelle über die Plattform übermittelt und dem BLW für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zugänglich gemacht werden. Die Kantone benötigen dafür im Vergleich zu heute nur noch eine Schnittstelle zur Plattform. Auch das BLW bezieht die benötigten Daten über weniger Schnittstellen. Dadurch werden die bisher erforderlichen direkten Verbindungen zwischen den verschiedenen kantonalen Systemen und den Systemen des Bundes reduziert. Dies vereinfacht den Datenaustausch und verringert den Aufwand für Entwicklung, Betrieb und Pflege der Schnittstellen. Beispiele für den Datenaustausch zwischen Behörden und Privaten finden sich beim Prozess «Meine Agrardatenfreigabe» (MAF) für die Herausgabe von Daten aus Bundessystemen oder bei der Möglichkeit, Daten aus einem FMIS wie zum Beispiel erfasste Kulturen oder veränderte Parzellengrenzen an ein Kantonssystem zu exportieren. Der Datenaustausch zwischen Privaten stellt demgegenüber nicht die Hauptaufgabe der Plattform dar, sondern einen zusätzlichen Nutzen, der sich aus der Bereitstellung der Plattform ergeben kann. In der Land- und Ernährungswirtschaft fallen zahlreiche Daten an, die auch für private Akteure entlang der Wertschöpfungskette von Bedeutung sein können. Dazu gehören etwa Daten im Zusammenhang mit der Produktion, der Qualitätssicherung, Labelanforderungen, Beratung, Verarbeitung, Handel oder betrieblichen Informations- und Managementsystemen. Es ist deshalb sachgerecht, die Plattform unter den in Artikel 2 genannten Voraussetzungen auch für solche Datenflüsse zwischen Privaten nutzbar zu machen. Dass private Akteure die Plattform für den Datenaustausch zwischen Privaten nutzen, ist akzessorisch bzw. annexhaft zu einer öffentlich-rechtlichen Hauptnutzung zu sehen.
Die Nutzung der Plattform für den Datenaustausch zwischen Privaten bleibt freiwillig. Artikel 2 schafft weder eine Pflicht zur Nutzung der Plattform noch eine Pflicht, Daten über die Plattform auszutauschen.
Der Nutzerkreis ist dabei nicht auf private Akteure mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz beschränkt. Auch ausländische private Akteure können die Plattform nutzen, sofern der Datenaustausch die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt und das anwendbare Recht eingehalten wird. Nach Buchstabe a kann der Datenaustausch zwischen Privaten über die Plattform vorgesehen werden, wenn er mit den öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft in engem Zusammenhang steht. Damit wird sichergestellt, dass die Plattform nicht für beliebige private Datenaustausche geöffnet wird. Der enge Zusammenhang ist jedoch nicht so zu verstehen, dass nur Datenflüsse im Kontext des unmittelbaren behördlichen Vollzugs möglich wären. Vielmehr können darunter auch Datenflüsse zwischen privaten Akteuren fallen, soweit sie thematisch im landwirtschafts- und ernährungswirtschaftlichen Kontext stehen und einen Bezug zu den mit der Plattform verfolgten öffentlichen Interessen aufweisen. Da im Landwirtschafts- und Ernährungssektor eine grosse Anzahl von Daten mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben verknüpft ist, kann der Anwendungsbereich entsprechend breit ausfallen. Über den Umfang im konkreten Fall entscheidet der Vorstand im Rahmen der Nutzungsbedingungen (vgl. Art. 7 Abs. 6 Bst. d). Nach Buchstabe b darf der Datenaustausch zwischen Privaten den Datenaustausch zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und Pflichten im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft über die Plattform nicht beeinträchtigen. Die Nutzung der Plattform durch private Akteure darf somit insbesondere nicht dazu führen, dass der behördliche Vollzug erschwert, verzögert oder aus technischen Gründen negativ beeinflusst wird. Die Plattform muss ihre Hauptfunktion, nämlich die Unterstützung des Datenaustauschs im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Pflichten, jederzeit zuverlässig erfüllen können. Nach Buchstabe c darf der Datenaustausch zwischen Privaten keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel des Bundes und der Kantone erfordern. Damit wird sichergestellt, dass die Öffnung der Plattform für private Datenaustausche nicht zu einem erheblichen zusätzlichen Ressourcenbedarf bei Bund und Kantonen führt. Darunter fallen insbesondere zusätzliche Aufwände für Betrieb, Weiterentwicklung, Betreuung, Support oder organisatorische Abklärungen.
2 Abschnitt: Trägerschaft der Plattform
Art. 3 Gründung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft Artikel 3 regelt die Gründung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft als gemeinsame Trägerschaft von Bund und Kantonen für die Plattform. Die Plattform soll somit in einer stabilen institutionellen Struktur aufgebaut, betrieben und weiterentwickelt werden. Die gemeinsame Trägerschaft ist insbesondere für die Akzeptanz und das Vertrauen in die Plattform von grosser Bedeutung. Die Plattform soll Datenübertragungen nicht nur zwischen Behörden, sondern auch zwischen Behörden und Privaten sowie zwischen Privaten ermöglichen. Damit die Plattform in der Land- und Ernährungswirtschaft genutzt wird, müssen die betroffenen Akteure darauf vertrauen können, dass Betrieb, Weiterentwicklung und Nutzung neutral, verlässlich und nachvollziehbar ausgestaltet sind. Die Einbindung der Kantone trägt dazu bei, dass die Plattform nicht als rein bundeszentrierte Lösung funktioniert, sondern als gemeinsam getragene Infrastruktur für die Land- und Ernährungswirtschaft. Die Kantone stehen in vielen Bereichen des landwirtschaftlichen Vollzugs in engem Kontakt mit den Bewirtschaftenden und verfügen über eine grosse Nähe zur Praxis. Ihre Mitwirkung ist deshalb auch für die Weiterentwicklung der Plattform wesentlich. Sie sollen ihre eigenen Bedürfnisse sowie die Bedürfnisse der Akteure in ihrem Zuständigkeitsbereich einbringen können. Dadurch kann die Plattform praxisnah weiterentwickelt und besser auf die unterschiedlichen kantonalen Ausgangslagen sowie auf die Bedürfnisse der gesamten Land- und Ernährungswirtschaft ausgerichtet werden. Absatz 1 sieht vor, dass der Bund gemeinsam mit den interessierten Kantonen für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Plattform die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit anstrebt. Diese Organisationsform ermöglicht es der Körperschaft, selbst über Rechte und Pflichten zu bestimmen, Verträge abzuschliessen und den Betrieb sowie die Weiterentwicklung der Plattform institutionell abzusichern. Die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung unterstreicht zudem den Charakter der Plattform als gemeinwohlorientierte Infrastruktur.
Ein vergleichbares Modell einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch eine Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen gegründet wird, wurde auch für die Plattform justitia.swiss gewählt (vgl. Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz; BEKJ)55. Absatz 2 legt fest, dass die Gemeinwesen zur Gründung der Körperschaft eine Vereinbarung abschliessen. Diese bildet die Grundlage für die gemeinsame Körperschaft und konkretisiert die Zusammenarbeit zwischen Bund und interessierten Kantonen. Der Inhalt der Vereinbarung selbst wird in Artikel 4 geregelt. Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat, die Vereinbarung für den Bund abzuschliessen. Ein zusätzlicher gesetzgeberischer Akt ist dafür nicht erforderlich. Absatz 4 regelt die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung. Erforderlich ist die Genehmigung durch den Bund sowie durch so viele Kantone, dass diese mindestens zwei Drittel der ständigen Wohnbevölkerung repräsentieren. Damit wird sichergestellt, dass die gemeinsame Körperschaft seitens der Kantone von Beginn an breit abgestützt ist. Das Quorum soll insbesondere die Einbindung bevölkerungsreicher Kantone sicherstellen und verhindern, dass die Körperschaft nur von wenigen Kantonen getragen wird. Absatz 5 bestimmt, dass die Körperschaft ihre Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung erlangt. Ab diesem Zeitpunkt kann sie als eigenständige Rechtsträgerin handeln. Absatz 6 stellt klar, dass nach Inkrafttreten der Vereinbarung weitere Kantone beitreten können. Die Körperschaft bleibt damit offen für Kantone, die sich zu einem späteren Zeitpunkt beteiligen wollen. Absatz 7 regelt den Fall, dass keine Vereinbarung zustande kommt. In diesem Fall beauftragt der Bundesrat eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung damit, eine Plattform zur Verfügung zu stellen. Damit wird sichergestellt, dass die Plattform auch ohne gemeinsame Körperschaft von Bund und Kantonen aufgebaut und betrieben werden kann. Art. 4 Inhalt der Vereinbarung Artikel 4 regelt den Inhalt der Vereinbarung, mit der Bund und Kantone die öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Artikel 3 gründen. Die Vereinbarung bildet die Grundlage für die Körperschaft und konkretisiert die organisatorischen, finanziellen und verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen, soweit diese
nicht bereits im Gesetz abschliessend geregelt sind. Absatz 1 legt fest, dass die Vereinbarung den Namen und den Sitz der Körperschaft bestimmen muss. Zudem muss sie die inhaltlichen Vorgaben nach diesem Gesetz enthalten. Dazu gehören insbesondere die Vorgaben zur Organisation der Körperschaft, zum Betrieb und zur Weiterentwicklung der Plattform, zur Finanzierung sowie zum Austritt aus der Vereinbarung. Absatz 2 zählt beispielhaft weitere Bestimmungen auf, welche die Vereinbarung enthalten kann. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Nach Buchstabe a kann die Vereinbarung Bestimmungen zur Einberufung der Organe enthalten. Damit können namentlich Zuständigkeiten, Form, Fristen und Häufigkeit der Einberufung näher geregelt werden. Nach Buchstabe b kann die Vereinbarung das Stimmrecht der Mitglieder des Vorstands näher regeln. Dies ermöglicht es, die gesetzlichen Vorgaben zur Beschlussfassung zu konkretisieren. Nach Buchstabe c kann die Vereinbarung Einzelheiten der Finanzierung enthalten. Dazu gehören insbesondere Fragen zur Aufteilung des kantonalen Kostenanteils, zur Rechnungsstellung, zum Budgetprozess und zur finanziellen Berichterstattung. Nach Buchstabe d kann die Vereinbarung die Kündigungsfrist regeln. Damit können die Modalitäten eines Austritts aus der Vereinbarung näher ausgestaltet werden, soweit sie nicht bereits durch Artikel 13 vorgegeben sind.
55 SR 172.023
Nach Buchstabe e kann die Vereinbarung das Vorgehen im Streitfall regeln. Damit soll sichergestellt werden, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Gemeinwesen nach einem vorgängig festgelegten Verfahren behandelt werden können. Art. 5 Organe Artikel 5 legt die Organe der öffentlich-rechtlichen Körperschaft fest. Die Körperschaft verfügt über eine Versammlung, einen Vorstand, eine Geschäftsstelle und eine Revisionsstelle. Die Versammlung ist das oberste Organ der Körperschaft. Der Vorstand ist das Führungsorgan und nimmt die zentralen Steuerungs- und Aufsichtsaufgaben wahr. Die Geschäftsstelle ist für den Betrieb der Plattform verantwortlich und erfüllt die operativen Aufgaben. Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung der Körperschaft. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Organe werden in den nachfolgenden Bestimmungen näher geregelt. Art. 6 Versammlung Artikel 6 regelt Zusammensetzung, Aufgaben und Beschlussfassung der Versammlung. In ihr sind der Bund sowie alle Kantone vertreten, die Partei der Vereinbarung sind. Damit wird sichergestellt, dass die an der Körperschaft beteiligten Gemeinwesen in den grundlegenden Fragen mitwirken können. Absatz 1 legt fest, dass die Versammlung das oberste Organ der Körperschaft ist. Ihr kommen damit die grundlegenden Entscheidungs- und Aufsichtsfunktionen innerhalb der Körperschaft zu. Absatz 2 regelt die Zusammensetzung der Versammlung. Der Bund ist mit zwei Vertreterinnen oder Vertretern vertreten. Jeder Kanton, der Partei der Vereinbarung ist, bestimmt ebenfalls zwei Vertreterinnen oder Vertreter. Dadurch wird eine institutionelle Mitwirkung aller beteiligten Gemeinwesen gewährleistet. Absatz 3 zählt die unübertragbaren Aufgaben der Versammlung auf. Dazu gehören insbesondere die Wahl und Abberufung zentraler Funktionen und Organe, die Genehmigung der strategischen Ziele und der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstands sowie der Erlass des Geschäftsreglements. Die Versammlung entscheidet zudem über Änderungen oder die Aufhebung der Vereinbarung, über das Vorgehen beim Austritt von Mitgliedern sowie über die Höhe allfälliger Gebühren. Diese Aufgaben betreffen die grundlegende Steuerung, Organisation und Kontrolle der Körperschaft und sollen deshalb nicht auf andere Organe übertragen werden können.
Absatz 4 sieht vor, dass die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes bei der Wahl der kantonalen Vertreterinnen und Vertreter im Vorstand kein Stimmrecht haben. Damit wird sichergestellt, dass die Kantone ihre Vertretung im Vorstand selbst bestimmen können. Absatz 5 regelt die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes. Diese werden durch den Bundesrat gewählt. Das WBF und das EDI unterbreiten dem Bundesrat je einen Wahlvorschlag. Damit wird der fachliche Bezug der Bundesvertretung zur Land- und Ernährungswirtschaft sowie zu den betroffenen Vollzugsbereichen sichergestellt. Absatz 6 regelt die Stimmverhältnisse und die Beschlussfassung. Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes verfügen zusammen über gleich viele Stimmen wie die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone zusammen. Damit wird ein Gleichgewicht zwischen Bund und Kantonen hergestellt. Zugleich wird sichergestellt, dass Beschlüsse nur zustande kommen, wenn sie eine Mehrheit erreichen. Absatz 7 stellt sicher, dass der Bund in der Versammlung mit einer einheitlichen Haltung auftritt. Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes legen ihre Haltung vor der Beschlussfassung einvernehmlich fest. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Bundesrat. Art. 7 Vorstand Artikel 7 regelt die Stellung, Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands. Der Vorstand ist das Führungsorgan der Körperschaft. Er ist für die strategische und finanzielle Planung der Körperschaft zuständig und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.
Absatz 1 bestimmt den Vorstand als Führungsorgan der Körperschaft. Ihm kommt damit die Steuerungsverantwortung auf strategischer Ebene zu. Absatz 2 regelt die Zusammensetzung des Vorstands. Dieser besteht aus je zwei Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone. Damit wird auch im Vorstand eine paritätische Vertretung von Bund und Kantonen sichergestellt. Absatz 3 legt fest, dass das WBF und das EDI je eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundes bestimmen. Diese streben ebenfalls eine einvernehmliche Haltung des Bundes an. Kommt im Einzelfall dennoch keine einheitliche Haltung zustande, erfolgt die Klärung über die ordentlichen Hierarchie- und Entscheidungswege innerhalb der Bundesverwaltung. Absatz 4 sieht vor, dass der Vorsitz alle drei Jahre zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone wechselt. Damit wird die gemeinsame Verantwortung von Bund und Kantonen für die Körperschaft auch in der Leitung des Vorstands abgebildet. Absatz 5 regelt die Beschlussfassung. Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Damit wird verhindert, dass bei fehlender Mehrheit ein Entscheid zustande kommt. Absatz 6 umschreibt die Aufgaben des Vorstands. Er entwickelt die strategischen Ziele zur Weiterentwicklung der Plattform, ist für die Finanzplanung zuständig und beaufsichtigt die Geschäftsstelle. Zudem entscheidet der Vorstand über den Ausschluss von der Nutzung der Plattform nach Artikel 16. Der Vorstand nimmt damit die zentralen Führungs- und Steuerungsaufgaben der Körperschaft wahr. Die Bestimmung in Absatz 7 gibt dem Vorstand die Möglichkeit, dem Bundesrat Änderungen der wesentlichen Bedingungen für die Nutzung der Plattform vorzuschlagen. Damit können insbesondere Erfahrungen aus dem Betrieb sowie neue technische oder organisatorische Anforderungen aufgenommen werden. Die Entscheidungskompetenz über eine Anpassung der Nutzungsbedingungen verbleibt beim Bundesrat (vgl. Artikel 15). Absatz 8 ermöglicht es dem Vorstand, einen Dritten mit dem Betrieb der Geschäftsstelle zu beauftragen. Aktuell ist vorgesehen, eOperations Schweiz AG als Dienstleistungserbringerin für Bund, Kantone und
Gemeinden mit dieser Aufgabe zu betrauen. Durch die Beauftragung eines Dritten kann die Körperschaft auf bestehende fachliche, technische und organisatorische Kompetenzen zurückgreifen. Die Verantwortung für die Aufsicht über die Geschäftsstelle verbleibt beim Vorstand. Art. 8 Geschäftsstelle Artikel 8 regelt die Aufgaben der Geschäftsstelle. Sie nimmt die operativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Plattform wahr und stellt sicher, dass die Plattform im Alltag betrieben und nach den Vorgaben des Vorstands weiterentwickelt wird. Absatz 1 weist der Geschäftsstelle die Verantwortung für den Betrieb der Plattform zu. Dazu gehören insbesondere die Koordination des laufenden Betriebs, die organisatorische Begleitung der Nutzung sowie die Umsetzung der Vorgaben des Vorstands. Die Geschäftsstelle handelt dabei im Auftrag der Körperschaft und unter Aufsicht des Vorstands. Absatz 2 listet die zentralen Aufgaben der Geschäftsstelle auf. Nach Buchstabe a stellt die Geschäftsstelle die Weiterentwicklung der Plattform sicher. Sie bereitet die fachlichen, organisatorischen und technischen Grundlagen vor, koordiniert die notwendigen Arbeiten und sorgt dafür, dass die Plattform entsprechend den strategischen Vorgaben weiterentwickelt wird. Buchstabe b weist der Geschäftsstelle das Vertrags- und Finanzmanagement einschliesslich Rechnungsstellung zu. Sie übernimmt damit zentrale administrative Aufgaben der Körperschaft und sorgt für eine geordnete Abwicklung der vertraglichen und finanziellen Abläufe. Das Vertragsmanagement kann namentlich Verträge zur Nutzung der Plattform sowie Verträge betreffen, die für Betrieb, Wartung oder Weiterentwicklung der Plattform erforderlich sind. Nach Buchstabe c erstellt die Geschäftsstelle die Jahresrechnung. Sie bereitet damit die finanzielle Berichterstattung zuhanden der zuständigen Organe vor.
Buchstabe d betrifft die Vorbereitung der Sitzungen und Entscheide des Vorstands. Die Geschäftsstelle stellt dem Vorstand die für seine Entscheide erforderlichen fachlichen, organisatorischen und finanziellen Grundlagen zur Verfügung. Sie hat im Vorstand eine beratende Funktion; die Entscheidungskompetenz verbleibt jedoch beim Vorstand, soweit das Gesetz oder die Vereinbarung diese ihm zuweist. Die Geschäftsstelle nimmt in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teil, hat jedoch kein Stimmrecht. Art. 9 Revisionsstelle Artikel 9 regelt die Wahl und die Aufgaben der Revisionsstelle. Die Revisionsstelle dient der finanziellen Kontrolle der Körperschaft und trägt dazu bei, eine ordnungsgemässe Rechnungsführung sicherzustellen. Absatz 1 sieht vor, dass die Revisionsstelle von der Versammlung für drei Jahre gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wenn möglich soll die Finanzkontrolle einer Partei der Vereinbarung gewählt werden. Damit kann auf bestehende fachliche Kompetenzen eines beteiligten Gemeinwesens zurückgegriffen werden. Absatz 2 bestimmt, dass die Revisionsstelle eine ordentliche Revision unter sinngemässer Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Obligationenrechts durchführt. Dadurch wird ein anerkannter Prüfstandard festgelegt, ohne die Körperschaft unmittelbar dem privatrechtlichen Revisionsrecht zu unterstellen. Art. 10 Eintragung ins Handelsregister Absatz 1 stellt klar, dass die Körperschaft in das Handelsregister des Ortes einzutragen ist, an dem sie ihren Sitz hat. Absatz 2 hält fest, dass die Eintragung deklaratorische Wirkung hat. Die Rechtspersönlichkeit der Körperschaft entsteht somit nicht erst mit dem Handelsregistereintrag, sondern bereits mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung nach Artikel 3 Absatz 5. Der Handelsregistereintrag macht die bereits entstandene Rechtspersönlichkeit nach aussen sichtbar. Absatz 3 regelt, dass mit der Anmeldung zur Eintragung die Vereinbarung einzureichen ist. Wird die Vereinbarung später angepasst, ist dem Handelsregisteramt jeweils eine neue vollständige Fassung einzureichen. Damit wird sichergestellt, dass das Handelsregisteramt über eine aktuelle und vollständige Version der Vereinbarung verfügt. Art. 11 Anwendbares Recht Artikel 11 stellt klar, dass für zentrale Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben
der Körperschaft Bundesrecht gilt. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil die Körperschaft gemeinsam von Bund und Kantonen getragen wird und die Plattform für den Datenaustausch kantonsübergreifend genutzt werden soll. Unterschiedliche kantonale Regelungen sollen die Erfüllung der Aufgaben der Körperschaft nicht erschweren. Buchstabe a stellt klar, dass für die Körperschaft in Bezug auf die Öffentlichkeit der Verwaltung, den Datenschutz und die Datensicherheit Bundesrecht gilt. Dies betrifft insbesondere den Zugang zu amtlichen Dokumenten der Körperschaft, die Bearbeitung von Personendaten durch die Körperschaft sowie die Informationssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Buchstabe b erklärt das Bundesrecht über öffentliche Beschaffungen für anwendbar. Damit wird sichergestellt, dass Beschaffungen, welche die Körperschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben tätigt, nach einheitlichen bundesrechtlichen Vorgaben erfolgen. Buchstabe c betrifft die Archivierung. Für Unterlagen, die bei der Erfüllung der Aufgaben der Körperschaft entstehen oder bearbeitet werden, gilt Bundesrecht. Damit wird eine einheitliche Regelung zur Aufbewahrung, Archivierung und allfälligen Ablieferung von Unterlagen gewährleistet. Buchstabe d regelt den Rechtsweg. Soweit die Körperschaft in Erfüllung ihr übertragener öffentlichrechtlicher Aufgaben des Bundes Verfügungen erlässt, richtet sich der Rechtsweg nach Bundesrecht. Nach Artikel 33 Buchstabe h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (Verwaltungsgerichtsgesetz)56 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig gegen Verfügungen von Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. Die Körperschaft fällt in diesem Umfang unter diese Bestimmung. Art. 12 Gewinn, Vermögen, Steuerbefreiung Artikel 12 regelt den Umgang der Körperschaft mit Gewinn und Vermögen sowie ihre steuerliche Behandlung. Die Bestimmung trägt dem Charakter als öffentlich-rechtliche Körperschaft Rechnung, die die Plattform als gemeinsame, nicht gewinnorientierte Infrastruktur von Bund und Kantonen betreibt und weiterentwickelt. Absatz 1 hält fest, dass die Körperschaft keinen Gewinn anstrebt. Die Plattform soll nicht gewinnorientiert betrieben werden, sondern der sicheren, verlässlichen und effizienten Datenübertragung in der Land- und Ernährungswirtschaft dienen. Allfällige Einnahmen, insbesondere aus Nutzungsgebühren, sollen deshalb nicht der Gewinnerzielung dienen, sondern zur Finanzierung des Betriebs und der Weiterentwicklung der Plattform verwendet werden. Die Körperschaft darf Vermögen nur so weit aufbauen, als dies für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Plattform sowie zur Sicherstellung der Liquidität notwendig ist. Damit wird ermöglicht, dass die Körperschaft über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um laufende Verpflichtungen zu erfüllen, Investitionen in die Weiterentwicklung vorzunehmen und Schwankungen bei Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Gleichzeitig wird verhindert, dass über den notwendigen Bedarf hinaus Vermögen aufgebaut wird. Absatz 2 befreit die Körperschaft von der Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden. Dies entspricht ihrem öffentlich-rechtlichen und nicht gewinnorientierten Charakter. Ihre Mittel sollen für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Plattform verwendet werden. Vorbehalten bleiben die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben. Für diese Abgaben gelten die jeweiligen bundesrechtlichen Bestimmungen. Die Steuerbefreiung entbindet die Körperschaft daher nicht von allfälligen Pflichten nach diesen Spezialgesetzen. Art. 13 Vorgehen bei Austritten aus der Vereinbarung Artikel 13 regelt das Vorgehen, wenn ein Kanton aus der Vereinbarung austreten will. Die Bestimmung
stellt sicher, dass ein Austritt möglich ist, ohne den Bestand und den Betrieb der Körperschaft unmittelbar zu gefährden. Absatz 1 sieht vor, dass jedes Gemeinwesen mit einer Frist von drei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahrs aus der Vereinbarung austreten kann. Die Frist ermöglicht es der Körperschaft und den verbleibenden Mitgliedern, die organisatorischen und finanziellen Folgen des Austritts rechtzeitig zu klären. Absatz 2 hält fest, dass ein Austritt nicht automatisch zur Auflösung der Körperschaft führt. Die Körperschaft kann somit grundsätzlich weiterbestehen, auch wenn einzelne Gemeinwesen aus der Vereinbarung austreten. Absatz 3 regelt den Fall, dass nach einem Austritt nicht mehr so viele Kantone in der Körperschaft vertreten sind, dass durch sie mindestens zwei Drittel der ständigen Wohnbevölkerung repräsentiert werden. In diesem Fall entscheidet die Versammlung über das weitere Vorgehen. Sie kann beschliessen, dass die verbleibenden Mitglieder die Kosten gemäss dem Schlüssel nach Artikel 19 tragen, oder dass die Körperschaft aufgelöst wird. Die Bestimmung stellt sicher, dass die finanziellen Folgen eines Austritts transparent sind und die verbleibenden Mitglieder beurteilen können, ob sie die entstehenden Kosten weiterhin tragen wollen und können. Absatz 4 stellt klar, dass geleistete Beiträge bei einem Austritt nicht zurückerstattet werden. Damit wird verhindert, dass ein Austritt zu Rückforderungsansprüchen gegenüber der Körperschaft führt und deren finanzielle Stabilität beeinträchtigt.
56 SR 173.32
3 Abschnitt: Funktionen der Plattform
Art. 14 Artikel 14 umschreibt die Funktionen der Plattform für den Datenaustausch. Diese stehen nur zur Verfügung, soweit das anwendbare Recht ihrer Nutzung nicht entgegensteht. Die Plattform schafft somit keinen eigenständigen Anspruch auf Daten und keine neue Grundlage für Datenbearbeitungen oder Datenzugriffe. Sie stellt vielmehr Funktionen bereit, mit denen zulässige Datenübertragungen einfach, sicher, kontrolliert und nachvollziehbar abgewickelt werden können. Damit die Plattform im Datenraum der Land- und Ernährungswirtschaft ihre Wirkung entfalten kann, müssen die an einer Datenübertragung beteiligten Rollen und Voraussetzungen klar geregelt sein. Die nachfolgende Abbildung veranschaulicht den Grundmechanismus einer Datenübertragung über die Plattform. Sie zeigt die Rollen der betroffenen Person als Datenproduzentin oder Datenproduzent, des Datenanbieters und des Datenbezügers sowie die zentralen Elemente einer Datenübertragung. Dazu gehören insbesondere der Vertrag zwischen Datenanbieter und Datenbezüger, die Verwaltung des Einverständnisses der betroffenen Person und die technische Übertragung der Daten über die Plattform.
Abbildung 10 Grundmechanismus einer Datenübertragung über die Plattform mit Datenproduzentin oder Datenproduzent, Datenanbieter, Datenbezüger, Datennutzungsvertrag, Einverständnis und Datenübermittlung. Datenanbieter und Datenbezüger müssen sich zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen der Plattform verpflichten. Soweit keine rechtliche Grundlage für die Datenbearbeitung oder Datenbekanntgabe besteht, ist zudem das Einverständnis des Datenproduzenten, also der betroffenen Person erforderlich. Zusätzlich ist bei solchen Datenübertragungen ein Datennutzungsvertrag zwischen Datenanbieter und Datenbezüger abzuschliessen. Dieser regelt insbesondere, welche Daten zu welchem Zweck übermittelt und genutzt werden dürfen. Liegt das erforderliche Einverständnis vor und ist der Datennutzungsvertrag abgeschlossen, kann die Datenübertragung über die Plattform erfolgen. Bei Datenbearbeitungen im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben gelten hingegen die jeweiligen spezialgesetzlichen Grundlagen. In diesen Fällen sind ein Datennutzungsvertrag und ein Einverständnis der betroffenen Person nur erforderlich, soweit das anwendbare Recht dies vorsieht. Absatz 1 nennt die Kernfunktionen der Plattform. Buchstabe a betrifft die Abwicklung von Verträgen zwischen Datenanbietern und Datenbezügern für den Datenaustausch. Solche Verträge regeln insbesondere, welche Daten zu welchem Zweck übermittelt und genutzt werden dürfen. Sie sind vor allem bei Datenübertragungen ohne Bezug zu öffentlichrechtlichen Aufgaben von Bedeutung.
Bei Datenflüssen zwischen Gemeinwesen, namentlich zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen sind Verträge rechtlich nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Ein fehlender Vertrag soll einen spezialgesetzlich vorgesehenen Datenfluss nicht blockieren. Der Abschluss von Verträgen über die Plattform bleibt jedoch ein Grundprinzip, um Datenflüsse zu steuern, zu organisieren und die massgebenden Rahmenbedingungen transparent festzuhalten. Buchstabe b sieht vor, dass die Plattform den Austausch von Daten zwischen Privaten ermöglichen kann, auch wenn dieser nicht in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Pflichten erfolgt. Diese Funktion steht unter dem Vorbehalt der Voraussetzung nach Artikel 2. Sie erlaubt es, die Plattform auch für Datenflüsse entlang der gesamten Wertschöpfungskette nutzbar zu machen. Es entsteht daraus keine Pflicht zur Nutzung oder zur Datenbekanntgabe. Voraussetzung für den konkreten Datenaustausch bleibt das Einverständnis der betroffenen natürlichen oder juristischen Person zur Datenübertragung. Buchstabe c betrifft die Bekanntgabe von Daten der Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden an Private ausserhalb öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Pflichten. Auch in diesen Fällen richtet sich die Zulässigkeit der Datenbekanntgabe weiterhin nach dem anwendbaren Recht oder nach dem erforderlichen Einverständnis der betroffenen Person und setzt das Vorhandensein eines entsprechenden Vertrages voraus. Buchstabe d betrifft die Verwaltung der Einverständniserklärung durch die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen. Diese Funktion ist zentral, wenn ein Datenaustausch nicht zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und Pflichten erfolgt und keine andere Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung oder Datenbekanntgabe besteht. Das Einverständnis kann durch die betroffene Person verwaltet und widerrufen werden. Ein Widerruf wirkt nur für die Zukunft. Bereits rechtmässig übertragene Daten bleiben davon unberührt. Buchstabe e betrifft die eigentliche Übermittlung der Daten zwischen Datenanbieter und Datenbezüger. Die Plattform stellt dafür den sicheren, kontrollierten und nachvollziehbaren Übertragungsweg bereit. Absatz 2 ermöglicht weitere Funktionen der Plattform. Dazu können insbesondere Funktionen zur finanziellen Entschädigung für übermittelte Daten, zur Anonymisierung oder Verschlüsselung von Daten
aus angebundenen Informationssystemen sowie zur Gewährleistung erhöhter Anforderungen an die Datensicherheit gehören. Damit kann die Plattform weiterentwickelt und an künftige Bedürfnisse angepasst werden. Absatz 3 hält fest, dass die Plattform für die Authentifizierung und Autorisierung der Nutzenden entsprechende Dienste des Bundes nutzen muss (aktuell beispielsweise AGOV). Damit soll eine einheitliche und sichere Identifikation und Berechtigungsprüfung gewährleistet werden. Gemäss Absatz 4 muss die Plattform Schnittstellen nach den Vorgaben des EMBAG) bereitstellen. Massgebend ist insbesondere Artikel 13 EMBAG, der Vorgaben zu Schnittstellen für den elektronischen Datenaustausch enthält. Damit soll sichergestellt werden, dass die Plattform interoperabel ausgestaltet wird und an bestehende sowie künftige elektronische Behördenleistungen angebunden werden kann.
4 Abschnitt: Nutzung, Datenschutz und Datensicherheit sowie Haftung
Art. 15 Nutzung Artikel 15 regelt, wer die Plattform nutzen kann und zu welchem Zweck eine Nutzung möglich ist. Er führt ausserdem aus, dass der Bundesrat die wesentlichen Bedingungen für die Nutzung der Plattform regelt und das BLW ermächtigen kann, die allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen. Absatz 1 legt fest, dass Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Plattform zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft nutzen können. Die Datenbearbeitung richtet sich dabei weiterhin nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Grundlagen. Die Plattform schafft keine neue materielle Grundlage für die Datenbearbeitung, sondern stellt den technischen und organisatorischen Übertragungsweg bereit. Die Bestimmung begründet zudem keine Pflicht der Behörden, die Plattform zu nutzen. Absatz 2 überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die wesentlichen Bedingungen für die Nutzung der Plattform auf Verordnungsstufe festzulegen (vgl. Artikel 21). Er kann dies auf Anregen des Vorstandes
gemäss Artikel 7 Absatz 7 tun. Zu den wesentlichen Bedingungen gehören insbesondere Vorgaben zu den zulässigen Datenformaten und Datenmengen, zur Verteilung der Kosten für die Anbindung an die Plattform sowie technische Spezifikationen. Damit werden die grundlegenden Rahmenbedingungen für eine einheitliche und zuverlässige Nutzung der Plattform festgelegt. Die Aufzählung in Absatz 2 ist nicht abschliessend. Absatz 3 sieht vor, dass der Bundesrat das Bundesamt für Landwirtschaft ermächtigen kann, gestützt auf Absatz 2 die Bedingung zur Nutzung der Plattform festzulegen. Darin können insbesondere die für die Nutzung und den Betrieb erforderlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten konkretisiert werden. Vor deren Festlegung hört das BLW die an der Trägerschaft beteiligten Kantone an. Art. 16 Ausschluss von Nutzenden Artikel 16 regelt, unter welchen Voraussetzungen natürliche und juristische Personen, die keine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen, von der Nutzung der Plattform ausgeschlossen werden können. Absatz 1 sieht vor, dass ein Ausschluss möglich ist, wenn diese Personen schwerwiegend oder wiederholt gegen die Nutzungsbedingungen verstossen. Der Ausschluss kann vorübergehend oder dauerhaft erfolgen. Damit erhält die Körperschaft ein Instrument, um den sicheren und ordnungsgemässen Betrieb der Plattform zu gewährleisten. Der Ausschluss muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere des Verstosses, eine allfällige Wiederholung sowie die Auswirkungen auf den Betrieb und die Sicherheit der Plattform. Absatz 2 bestimmt, dass der Vorstand über den Ausschluss mit Verfügung entscheidet. Damit wird sichergestellt, dass der Entscheid rechtlich überprüfbar ist und den betroffenen Personen der Rechtsweg offensteht. Art. 17 Datenschutz und Datensicherheit Artikel 17 regelt das anwendbare Datenschutzrecht und die Anforderungen an die Datensicherheit im Zusammenhang mit dem Datenaustausch über die Plattform. Absatz 1 stellt klar, welche rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzrechts zur Anwendung gelangen, soweit die Datenbearbeitung nicht bereits im für den jeweiligen Datenaustausch anwendbaren Recht geregelt ist. Die Bestimmung ist subsidiär ausgestaltet. Vorrang haben somit spezialgesetzliche Regelungen, die für eine bestimmte Datenbearbeitung oder Datenbekanntgabe gelten.
Bearbeitet eine Bundesbehörde Daten natürlicher Personen oder gibt sie solche Daten bekannt, richtet sich der Datenschutz nach dem Datenschutzgesetz des Bundes. Dasselbe gilt, wenn ein Datenaustausch unter Privaten erfolgt. In diesen Fällen ist somit Bundesdatenschutzrecht anwendbar. Bearbeitet eine Bundesbehörde Daten juristischer Personen oder gibt sie solche Daten bekannt, richtet sich der Datenschutz nach den Artikeln 57r und 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)57. Diese Bestimmungen sind massgebend, weil Daten juristischer Personen nicht vom Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes erfasst werden. Bearbeitet hingegen eine kantonale Behörde Daten oder gibt sie Daten bekannt, richtet sich der Datenschutz nach der jeweiligen kantonalen Datenschutzgesetzgebung. Damit bleibt die Zuständigkeit der Kantone für ihre eigenen Datenbearbeitungen gewahrt. Die Plattform ändert somit nichts daran, welches Datenschutzrecht für die jeweilige Datenbearbeitung gilt. Massgebend bleibt, wer die Daten bearbeitet oder bekannt gibt und ob spezialgesetzliche Regelungen bestehen. Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, die Anforderungen an die Datensicherheit zu regeln. Damit soll ein hohes Datensicherheitsniveau für die Plattform sichergestellt werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die allgemeinen Schutzziele der Informationssicherheit, namentlich Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Nachvollziehbarkeit. Der Bundesrat orientiert sich dabei an allgemein anerkannten Standards.
57 SR 172.010
Art. 18 Haftung Artikel 18 regelt die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb der Plattform widerrechtlich entstehen. Absatz 1 erklärt das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz; VG)58 für anwendbar. Damit gelten einheitliche Haftungsregeln des Bundes. Dies ist sachgerecht, weil die Körperschaft gemeinsam von Bund und Kantonen getragen wird und keinem Kanton aufgrund des Sitzes der Körperschaft eine Sonderstellung zukommen soll. Die Körperschaft haftet mit ihrem eigenen Vermögen. Absatz 2 schliesst die Ausfallhaftung des Bundes nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a des Verantwortlichkeitsgesetzes aus. An ihre Stelle tritt die Kostenaufteilung zwischen Bund und Kantonen nach Artikel 19. Damit wird berücksichtigt, dass die Körperschaft nicht allein dem Bund zuzurechnen ist, sondern gemeinsam von Bund und Kantonen getragen wird.
5 Abschnitt: Finanzierung der Plattform
Art. 19 Artikel 19 regelt die Finanzierung der Plattform. Die Bestimmung unterscheidet zwischen der Finanzierung der Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung durch Bund und Kantone und der Möglichkeit, gegenüber bestimmten Nutzerinnen und Nutzern Nutzungsgebühren zu erheben. Absatz 1 legt fest, dass die Kosten für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Plattform vom Bund und von den Kantonen paritätisch getragen werden. Bund und Kantone übernehmen damit je die Hälfte der entsprechenden Kosten. Diese Regelung weicht spezialgesetzlich von der Kostenlogik des EMBAG ab, wonach die Kosten grundsätzlich anteilsmässig nach Nutzung zu tragen sind. Die Abweichung ist sachgerecht, weil die Finanzierung der Plattform mit der paritätischen Steuerung der Körperschaft korrespondiert: Bund und Kantone tragen die Plattform gemeinsam, beteiligen sich hälftig an den Kosten und wirken in der Körperschaft gleichgewichtig mit. Die Aufteilung des kantonalen Kostenanteils unter den beteiligten Kantonen wird nicht im Gesetz selbst geregelt. Sie ist Gegenstand der Vereinbarung beziehungsweise der Regelung zwischen den Kantonen. Damit bleibt den Kantonen der erforderliche Spielraum, eine sachgerechte und von ihnen gemeinsam getragene Kostenverteilung festzulegen. Absatz 2 sieht vor, dass die Körperschaft gegenüber Nutzerinnen und Nutzern, die nicht einem Gemeinwesen angehören, das Mitglieder der Körperschaft ist, Nutzungsgebühren erheben kann. Die Erhebung von Nutzungsgebühren steht insbesondere dort im Vordergrund, wo solche Nutzerinnen und Nutzer die Plattform für eigene Zwecke oder für die Bereitstellung datenbasierter Dienstleistungen nutzen. Die Bestimmung begründet jedoch keine Pflicht, in jedem Fall Gebühren zu erheben. Sie schafft vielmehr die gesetzliche Grundlage, damit die Körperschaft entsprechende Gebühren vorsehen kann. Die Festlegung der Höhe allfälliger Gebühren erfolgt durch die Versammlung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g.
6 Abschnitt: Evaluation
Art. 20 Artikel 20 regelt die Evaluation der Plattform. Absatz 1 verpflichtet den Bundesrat, erstmals acht Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung und danach alle vier Jahre zu überprüfen, ob die Plattform zweckmässig und wirksam ist und wirtschaftlich betrieben wird. Operativ wird die Evaluation durch die Geschäftsstelle in Auftrag gegeben und von der Versammlung zuhanden des Bundesrats gutgeheissen. Die Evaluation soll je nach Evaluationsfokus aufzeigen, ob die Plattform die angestrebten Ziele erreicht, ob sie das auf eine wirtschaftliche Weise tut, ob sich die organisatorischen, technischen und finanziellen Regelungen bewähren, die Nachhaltigkeit gewährleistet ist und ob Anpassungsbedarf besteht.
58 SR 170.32
Absatz 2 verpflichtet den Bundesrat, der Bundesversammlung Bericht zu erstatten und die notwendigen Massnahmen zu beantragen. Damit wird sichergestellt, dass die Ergebnisse der Evaluation politisch beurteilt und allfällige Anpassungen rechtzeitig eingeleitet werden können.
7 Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Ausführungsbestimmungen Artikel 21 ermächtigt den Bundesrat, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Damit kann er die Einzelheiten regeln, die für den Vollzug des Gesetzes notwendig sind. Art. 22 Referendum und Inkrafttreten Absatz 1 hält fest, dass das Gesetz dem fakultativen Referendum untersteht. Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, das Inkrafttreten zu bestimmen.
5 Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die
Landwirtschaft in den Jahren 2030-2033
5.1 Ausgangslage
Nach Artikel 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 werden die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche der Agrarpolitik in Form von Zahlungsrahmen mit einfachem Bundesbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt. Mit den Zahlungsrahmen legt das Parlament die Höchstbeträge der Zahlungskredite für die verschiedenen Aufgabenbereiche fest. Es signalisiert damit die Bereitschaft, die vorgesehenen Mittel im Rahmen der Budgetbeschlüsse zu bewilligen. Die Ausgaben für die Landwirtschaft wurden in der vorangehenden Vierjahresperiode (2026–2029) in die drei Zahlungsrahmen «Produktionsgrundlagen», «Produktion und Absatz» und «Direktzahlungen» gemäss den agrarpolitischen Instrumenten aufgeteilt. Diese Struktur und die Zuordnung der Kredite zu den drei Zahlungsrahmen sollen beibehalten werden. Die Zahlungsrahmen umfassen diejenigen Transferzahlungen (Kredite), die direkt auf der Stufe Landwirtschaft zur Erreichung der agrarpolitischen Ziele eingesetzt werden. Die meisten Massnahmen des LwG werden durch die drei landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen abgedeckt. In Tabelle 10 wird aufgezeigt, welche Massnahmen innerhalb der Zahlungsrahmen mit den einzelnen Krediten des Voranschlags 2026 finanziert werden.
Tabelle 10: Innerhalb der drei Zahlungsrahmen finanzierte Massnahmen (in Millionen CHF).
Kredite Voranschlag Massnahmen; Gesetzesgrundlagen Zahlungsrahmen Produktionsgrundlagen Strukturver- 104,3 Beiträge für Bodenverbesserungen, landwirtschaftliche Gebäude und Probesserungen jekte zur regionalen Entwicklung (PRE); Art. 87 LwG 0,0 Investitionskredite; Art. 87 LwG Risikoma- 4,4 Beiträge an Prämien von Ernteversicherungen; Art. 86b LwG nagement Pflanzen- und 47,6 Beiträge zur Förderung der Pflanzen- und Tierzucht Art. 24, Art. 140–146, Beratungswe- 12,9 Finanzhilfen an die Beratungszentrale Agridea, an überregional tätige Besen ratungsdienste und für die Vorabklärung von gemeinschaftlichen Projektinitiativen sowie Finanzhilfen an Projekte und spezifische Beitragsgesuche; Art. 136 LwG
Kredite Voranschlag Massnahmen; Gesetzesgrundlagen Zahlungsrahmen Produktion und Absatz Qualitäts- und 70,4 Finanzhilfen zur Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit sowie des Ab- Absatzförde- satzes von Schweizer Landwirtschaftsprodukten; Art. 11 und 12 LwG rung Milchwirt- 382,9 Zulage für verkäste Milch schaft Zulage für Fütterung ohne Silage Zulage für Verkehrsmilch; Art. 38–40 und 43 LwG Viehwirtschaft 5,9 Inlandbeihilfen Schlachtvieh und Fleisch Inlandbeihilfen Eier Verwertungsbeiträge für Schafwolle Infrastrukturbeiträge an öffentliche Schlachtviehmärkte im Berggebiet; Art. 50–52 LwG Beihilfen 76,6 Einzelkulturbeiträge für Körnerleguminosen, Ölsaaten, Saatgut (Kartoffeln, Pflanzenbau Mais und Futterpflanzen) und Zuckerrüben Finanzierung der Obstverwertungsmassnahmen Administration der Weinlesekontrolle Art. 54, 58, 64 LwG Getreidezu- 15,7 Flächenbeiträge für Getreide, Art. 55 LwG lage Zahlungsrahmen Direktzahlungen Direktzahlun- 2812,0 Versorgungssicherheits-, Kulturlandschafts-, Biodiversitäts-, Landschaftsgen Landwirt- qualitäts-, Produktionssystem-, Ressourceneffizienz- und Übergangsbeischaft träge; Art. 70–77, 77a, 77b, 147a LwG, Art. 62a GschG
Bundesausgaben im Umfang von 172 Millionen Franken ausserhalb der landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen wurden 2026 ebenfalls dem Aufgabengebiet «Landwirtschaft und Ernährung» zugeordnet. Die betreffenden Kredite für das Jahr 2026 sind in Tabelle 10 aufgeführt. Sie werden auch mit der ordentlichen jährlichen Finanzplanung des Bundes gesteuert.
Tabelle 11: Ausserhalb der drei landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen finanzierte Massnahmen im Aufgabengebiet Landwirtschaft und Ernährung
Massnahmen Voranschlag 2026 (in Mio. CHF) Verwaltungsausgaben BLW ohne interne Leistungsverrechnungen 58,5 Ausgaben für Vollzugs- und Kontrollaufgaben der landwirtschaftlichen Forschungsanstalten inkl. Nationalgestüt (Agroscope) 76,9 Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz 5,0 Familienzulagen für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer im Rahmen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (BSV) 37,9
Die Ausgaben des Bundes im Bereich der Tiergesundheit (Beiträge an die Entsorgung tierischer Nebenprodukte, 47,4 Mio. CHF), für die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und andere internationale Organisationen (7,2 Mio. CHF) sowie im Bereich der landwirtschaftlichen Forschung und Entwicklung werden nicht dem Aufgabengebiet Landwirtschaft und Ernährung zugeordnet. Zum Aufgabengebiet Forschung und Entwicklung zählen im Bereich Landwirtschaft gut 80 Millionen Franken für Agroscope und die Hälfte des Kredits Forschungsbeiträge des BLW (8,7
59 SR 836.1
Mio. CHF). Diese Ausgaben sind im Budget des BLW und von Agroscope enthalten und unterstützen den Landwirtschaftssektor indirekt. Bis 2029 hat der Bundesrat in der Finanzplanung aufgrund der angespannten Finanzsituation des Bundes an den bisherigen Einsparungen im Agrarbudget festgehalten, obwohl das Parlament die landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen 2026-2029 auf dem Niveau der Vorperiode 2022-2025 festgelegt hat. Dadurch werden die Zahlungsrahmen Produktion und Absatz sowie Direktzahlungen nicht voll ausgenützt. Die Ausnützung der Zahlungsrahmen 2026-2029 beträgt gemäss aktueller Finanzplanung 98,2 Prozent. Aufgrund der geplanten Begleitmassnahmen für Handelsabkommen ab 2028 wurde die Ausnützung der laufenden Zahlungsrahmen um 120 Millionen Franken erhöht (Ziff. 4.2.4 und 4.4.2).
Tabelle 12: Ausnützung der Zahlungsrahmen in den beiden Vorperioden (in Mio. CHF, mit Rundungsdifferenzen) 2022-2025 2026-2029
BB 3.6./16.12.21/ Effektive Geplante BB 8.12.22/ 21.12.23/ Ausgaben 3.3./21.12.25 Ausgaben 19.12.24
Produktionsgrundlagen 571,4 566,8 694,8 814,3 Produktion und Absatz 2 238,6 2 155,9 2 244,6 2 160,2 Direktzahlungen 11 249,0 11 238,5 11 249,0 10 965,3 Total 14 059,0 13 961,2 14 188,4 13 930,8 Differenz zu BB ZR - 0,7 % - 1,8 %
5.2 Rahmenbedingungen zur Festlegung der Höhe der Zahlungsrahmen
5.2.1 Berücksichtigung der Wirtschaftslage
Gemäss Artikel 5 Absatz 3 LwG ist bei der Festlegung der finanziellen Mittel zur Finanzierung der Massnahmen des Landwirtschaftsgesetzes auf die anderen Wirtschaftszweige, auf die ökonomische Situation der nicht in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung und auf die Lage der Bundesfinanzen Rücksicht zu nehmen. Das Jahr 2025 war durch eine erhebliche Volatilität der Aussenhandels- und BIP-Daten geprägt. Auf das überdurchschnittliche Wachstum des 1. Quartals (0,8 %) folgte die aufgrund der schwierigen aussenhandelspolitischen Situation erwartete Gegenbewegung. Im 2. Quartal wuchs die Schweizer Wirtschaft nur noch schwach (0,2 %); im 3. Quartal ging das BIP der Schweiz erheblich zurück (−0,5 %). Im letzten Quartal war wiederum ein leichtes Wachstum zu verzeichnen (0,2 %). Im Zuge einer leichten Belebung der Weltnachfrage dürfte sich das Wachstum der Schweizer Wirtschaft im Jahr 2027 auf 1,6 % beschleunigen. Trotz einer gewissen Beruhigung bleibt die Unsicherheit im Zusammenhang mit der internationalen Wirtschafts- und Handelspolitik sowie der instabilen geopolitischen Situation und der entsprechend sehr herausfordernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gross.
Tabelle 13: Volkswirtschaftliche Eckwerte vom Juni 202660. in % 2025 2026 2027 2028 2029 2030 BIP-Wachstum (real, kalender- und 1,5 0,9 1,6 2,0 1,9 1,8 sporteventbereinigt) Teuerung Konsumentengüter (LIK) 0,2 0,6 0,6 0,7 0,9 1,0 Arbeitslosenquote 2,8 3,1 3,0 -- -- --
5.2.2 Finanzpolitische Rahmenbedingungen
Trotz des ausgeglichenen Rechnungsergebnisses bleiben die finanziellen Aussichten des Bundes für die Jahre 2027 bis 2029 herausfordernd. Aufgrund der stark wachsenden Ausgaben befindet sich der Bundeshaushalt in den nächsten Jahren weiterhin in einem strukturellen Ungleichgewicht. Die im Finanzplan zusätzlich zum Entlastungspaket 2027 (EP27) berücksichtigte Mehrwertsteuererhöhung um 0,8 Prozentpunkte zugunsten von Armee und Sicherheit führt dazu, dass der Bundeshaushalt zumindest im Jahr 2028 vorübergehend ausgeglichen ist. 2029 resultiert indes erneut ein strukturelles Defizit von 0,8 Milliarden Franken. Dies vor allem, weil die Ausgaben für die Armee (ausserhalb des vom Bundesrat vorgeschlagenen Fonds) und der Bundesbeitrag an die AHV deutlich stärker wachsen als die Einnahmen. Die angespannte Haushaltslage zwingt zu einer konsequenten Priorisierung. Bei den beantragten Zahlungsrahmen 2030-2033 handelt es sich um Obergrenzen. Ob sie tatsächlich ausgeschöpft werden können, hängt von der weiteren Entwicklung des Bundeshaushaltes und den für die Haushaltbereinigung nötigen Massnahmenentscheiden von Bundesrat und Parlament ab.
5.2.3 Teuerungsannahmen
Die dem Umfang der Zahlungsrahmen zugrundeliegenden Teuerungsannahmen werden in Artikel 3 des Entwurfs zum Bundesbeschluss ausgewiesen. Den Teuerungsannahmen liegt der Indexstand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Juli 2026 zugrunde. Die jährlichen Voranschlagskredite werden jeweils an die aktuellen Teuerungsannahmen angepasst. Das Finanzplanjahr 2029 wird mit einer Teuerung von 1,0 Prozent ins 2030 fortgeschrieben. Der Bundesrat sieht eine reale Reduktion des Agrarausgaben von 1,0 Prozent für die Landwirtschaft vor, so dass bei dieser Teuerungsrate die Landwirtschaftskredite innerhalb der landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen nominal konstant in den Finanzplänen weitergeführt werden.
5.2.4 Begleitmassnahmen für die Landwirtschaft bei neuen oder weiterentwickelten
Handelsabkommen
Der Bundesrat will die Landwirtschaft bei der Anpassung an neue Marktbedingungen im Zuge der Diversifizierung des Schweizer Aussenhandels unterstützen. Er hat deshalb am 20. Mai 2026 Begleitmassnahmen beschlossen. Zwischen 2028 und 2031 soll das Umlaufvermögen für zinslose Darlehen um insgesamt 150 Millionen Franken erhöht werden. Diese fördern wichtige Investitionen auf landwirtschaftlichen Betrieben sowie in landwirtschaftliche Infrastrukturen. Daneben sollen für Exportinitiativen während acht Jahren jährlich eine Million Franken zur Verfügung gestellt werden. Diese Mehrausgaben sollen durch entsprechende Mehrerträge durch die Versteigerung von Importkontingenten gegenfinanziert werden. Eine entsprechende Verordnungsänderung wird das WBF bis Ende Oktober 2027 vorbereiten.
2025-2027: Prognose der Expertengruppe Konjunkturprognosen des Bundes (SECO, 18.6.2026); 2028-2030: Mittelfristprognosen SECO für BIP-Wachstum (Referenzszenario) und Teuerung.
5.3 Mittelbedarf für die Zeitspanne 2030-2033
Der gesamte Mittelbedarf für die drei landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen 2030-2033 beträgt 13 808 Millionen Franken und liegt somit 80 Millionen Franken höher, als dies bei einer nominalen Fortschreibung des Finanzplans 2030 der Fall wäre. Damit werden die Zahlungsrahmen gesamthaft 0,9 Prozent (-123 Mio. CHF bzw. 31 Mio. CHF pro Jahr) tiefer liegen als die aktuelle Finanzplanung in den Jahren 2026-2029.
Tabelle 14: Vergleich der Zahlungsrahmen 2030-2033 mit der Vorperiode.
Zahlungsrahmen Geplante Ausgaben Zahlungsrahmen 2026-20291 2026-20292 2030-2033 (Mio. CHF) Total ∅ pro Jahr Total ∅ pro Jahr Total ∅ pro Jahr
Produktionsgrundlagen 694,8 173,7 814,3 203,6 869 217,3
Produktion und Absatz2 2 244,6 561,2 2 160,2 540,0 2 331 582,8
Direktzahlungen 11 249,0 2 812,2 10 956,3 2 739,1 10 608 2 652,0
Total 14 188,4 3 547,1 13 930,8 3 482,7 13 808 3 452,0 Gemäss BB vom 3. März 2025, BBl 2025 716 und BB vom 19. Dezember 2025 Gemäss BB Voranschlag 2026 vom 19. Dezember 2025, BRB Voranschlag 2027 vom 20. August 2026 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2028-2030 und unter Berücksichtigung der Entscheide der Eidg. Räte
5.4 Ausgestaltung der drei Zahlungsrahmen 2030-2033
5.4.1 Übersicht über die Zahlungsrahmen
Die Mittel in den drei Zahlungsrahmen sollen möglichst gleichmässig auf die vier Jahre aufgeteilt werden. Die Produktionsgrundlagen und die Unterstützung für Produktion und Absatz sollen verstärkt werden. Diese Mehraufwände betragen im Jahr 2030 gegenüber dem Finanzplanwert rund 60 Millionen Franken. Sie sollen mit einer entsprechenden Reduktion der Direktzahlungen kompensiert werden.
Tabelle 15: Zahlungsrahmen 2030-2033 im Überblick.
(in Mio. CHF, mit Rundungs- B 2026 FP 2030 2030 2031 2032 2033 Total ZR differenzen)
Produktionsgrundlagen 169,2 203,9 218,5 217,0 215,6 217,9 869,0 869
Produktion und Absatz 551,4 536,6 581,6 582,3 582,9 583,6 2 330,4 2 331
Direktzahlungen 2 812,0 2 703,9 2 652,0 2 652,0 2 652,0 2 652,0 10 608,0 10 608
Total 3 532,7 3 444,4 3 452,0 3 451,3 3 450,6 3 453,5 13 807,4 13 808
5.4.2 Zahlungsrahmen für die Produktionsgrundlagen
Der Zahlungsrahmen für die Produktionsgrundlagen umfasst Massnahmen, die der Sicherung der Grundlagen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Produktion dienen. Insbesondere Massnahmen zur Verbesserung der Produktivität sowie für Anpassungen an den Klimawandel und die Reduktion der unerwünschten Auswirkungen auf die Umwelt sollen verstärkt unterstützt werden.
Tabelle 16: Geplante Ausgaben im Zahlungsrahmen Produktionsgrundlagen (869 Mio. CHF).
(in Mio. CHF, mit B 2026 FP 2030 2030 2031 2032 2033 Total Rundungsdifferenzen) Strukturverbesserungen 104,3 116,3 123,9 131,5 139,1 146,7 541,0 Investitionskredite 0,0 20,0 20,0 10,0 0,0 0,0 30,0
Risikomanagement 4,4 6,3 6,3 6,3 6,3 0,0 19,0 Pflanzen- und Tierzucht 47,6 48,4 48,4 48,4 48,4 48,4 193,7 Beratungswesen 12,9 12,8 19,8 20,8 21,8 22,8 85,3
Total 169,2 203,9 218,5 217,0 215,6 217,9 869,0
5.4.2.1 Strukturverbesserungen
Mit den Strukturverbesserungsmassnahmen sollen auch künftig nachhaltige Infrastrukturen in der Landwirtschaft und der nachgelagerten Stufe gefördert werden. Hierzu sollen mittelfristig mehr finanzielle Mittel eingesetzt werden. Der Bericht des BLW vom 4. Mai 2023 «Strategie Strukturverbesserungen 2030+» (SV2030+) zeigt die erwartete langfristige Entwicklung des Finanzbedarfs für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen in zwei Szenarien auf. Postulat 22.4168 Bulliard Zur Beantwortung des Postulats 22.4168 Bulliard hat eine Studie gezeigt, dass sich für die Wasserversorgungen im Berg- und Sömmerungsgebiet bis 2050 ein gesamtschweizerischer Investitionsbedarf von rund 105 bis 428 Mio. CHF ergibt. Rund die Hälfte dieses Bedarfs ist bereits heute akut und fällt gemäss den getroffenen Annahmen bis 2035 an, während die verbleibende Hälfte als zusätzlicher, klimabedingter Investitionsbedarf bis 2050 einzustufen ist. Der insgesamt daraus resultierende zusätzliche Investitionsbedarf beträgt durchschnittlich 4,2 bis 17,1 Mio. CHF pro Jahr, was 20 bis 81 % der durchschnittlichen Jahresausgaben für Wasserversorgungen in den letzten Jahren entspricht. Im Einklang mit der Strategie Strukturverbesserungen 2030+ ist dieser zusätzliche Bedarf mit den im Zahlungsrahmen 2030-33 vorgesehenen Mitteln abgedeckt.
Bereits für die laufende Periode hat das Parlament den Zahlungsrahmen Produktionsgrundlagen erhöht mit der Absicht, ab 2026 die À-Fonds-perdu-Beiträge schrittweise zu erhöhen. Der Aufbaupfad soll auch im neuen Zahlungsrahmen fortgeführt werden. Er orientiert sich am konservativen Szenario des künftigen Mittelbedarfs für das Jahr 2030 von 125 Millionen Franken für die Strukturverbesserungen gemäss dem Bericht zur SV2030+. Der Pfad zum schrittweisen Aufbau geht von einem jährlichen Anstieg von jeweils 7,6 Millionen Franken aus. Die kontinuierliche Erhöhung soll die nötige mittelfristige Planungssicherheit für die Kantone und die Landwirtschaft schaffen. Entsprechende Projekte haben einen längeren planerischen Vorlauf und müssen von Projektträgern und Kantonen kofinanziert werden. Zudem kann mit einer schrittweisen Aufstockung des Kredits sichergestellt werden, dass für den Ausbau von Massnahmen zur Stärkung von umweltfreundlichen Verfahren, Technologien und Maschinen ausreichend Mittel zur Verfügung stehen (siehe Ziff. 3.1.4.3). Dabei sind vor allem die Kapazitäten bei den Planungsbüros und die Umweltanforderungen bei Arbeiten an Quellfassungen im Baubewilligungsverfahren limitierende Faktoren.
5.4.2.2 Investitionskredite und Betriebshilfe
Zur Zeit werden mehr Investitionskredite aus dem Fonds de Roulement nachgefragt als gewährt werden können. Zur Verminderung des bestehenden Liquiditätsengpasses hat der Bundesrat am 20. Mai 2026 entschieden, als Begleitmassnahme für zukünftige Handelsabkommen die Alimentierung des Fonds de roulement für Investitionskredite wieder aufzunehmen (siehe Ziff. 4.2.4). In der Finanzplanung hat der Bundesrat dafür total 150 Millionen Franken eingestellt. Sie sollen wie folgt auf vier Jahre aufgeteilt werden: 2028 70 Millionen Franken, 2029 50 Millionen, 2030 20 Millionen und 2031 10 Millionen.
5.4.2.3 Risikomanagement
Die mit der AP22+ beschlossenen Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen nach Artikel 86b LwG sind auf Gesetzesstufe auf acht Jahre befristet. Die Massnahme läuft Ende 2032 aus. Ziel der Massnahme ist eine Anschubfinanzierung zur Förderung der verstärkten Marktdurchdringung von Ernteversicherungen, um den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ein Risikomanagement- Tool für die steigenden Klimarisiken Trockenheit und Frost zu ermöglichen. Die finanziellen Mittel sind ab dem Jahr 2028 bis 2032 auf 6,3 Millionen Franken plafoniert.
5.4.2.4 Pflanzen- und Tierzucht
Mit dem Kredit «Pflanzen- und Tierzucht» fördert der Bund die Zucht von Nutztieren und Nutzpflanzen, die Erhaltung der genetischen Ressourcen und Vielfalt von Schweizer Nutztierrassen und Nutzpflanzen sowie weitere Massnahmen zur Erfüllung des Internationalen Vertrages über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft. Die Tierzucht wird mit 37,5 Millionen Franken gefördert. Mit der Totalrevision der Tierzuchtverordnung hat der Bundesrat die Strategie Tierzucht 2030 per 2026 umgesetzt und Mindestanforderungen für Zuchtprogramme in den Bereichen Wirtschaftlichkeit, Produktqualität. Ressourceneffizienz, Tiergesundheit/Tierwohl und Umwelt festgelegt. Aufgrund der Totalrevision sind die Änderungen im Bereich Tierzucht im Rahmen der AP30+ gering: Es wurde in Artikel 146 einzig eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um für das Inverkehrbringen von Nutztieren die Äquivalenz zur EU-Tierzuchtverordnung herzustellen. Etwas weniger als die Hälfte der Mittel von 10,2 Millionen Franken im Bereich Pflanzenzüchtung und Nutzpflanzenvielfalt werden für die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans «Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft» eingesetzt (4,2 Mio. CHF). Die anderen 6 Millionen CHF werden für die Umsetzung der Strategie Pflanzenzüchtung 2050 verwendet. Darin enthalten sind 2 Millionen CHF für den Aufbau und Betrieb des Kompetenz- und Innovationsnetzwerks (KIN) Pflanzenzüchtung sowie 4 Millionen Franken für Finanzhilfen zur Förderung von Pflanzenzüchtung und Sortenprüfung.
5.4.2.5 Beratungswesen
Die Ausgaben für das landwirtschaftliche Beratungswesen sollen aufbauend um 7 (2030) bis 10 (2033) Millionen Franken pro Jahr erhöht werden. Dies setzt sich aus folgenden drei Teilen zusammen.
Umsetzung der Beratung zu ausgewählten Themenschwerpunkten wie Biodiversität (vgl. Ziff. 3.1.5.2) mit dem übergeordneten Ziel einer nachhaltigen Ausrichtung der Betriebe im Umfang von 5 bis 8 Millionen Franken.
Verstärkung der Beratung für einen nachhaltigen Schutz der Kulturen (vgl. Ziff. 3.1.6.1); entsprechend sollen bspw. Projekte zur Verbreitung neuer Methoden mit insgesamt 1 Million Franken unterstützt werden.
Um den mit der Weiterentwicklung der Landwirtschaft verbundenen Ansprüchen an die Beratung gerecht werden zu können, sehen sich auch Beratungsorganisationen wachsenden Anforderungen gegenüber. Beispielsweise gilt es für sich immer schneller wandelnden Themen wie PFAS, Wissen aus der Forschung praxisgerecht aufzubereiten und Beratungspersonen entsprechend weiterzubilden. Die Finanzhilfen für überregionale oder gesamtschweizerische Beratungsorganisationen oder Institutionen, die in Spezialbereichen tätig sind, sowie an die gesamtschweizerische Beratungszentrale soll daher um 1 Million Franken erhöht werden.
5.4.3 Zahlungsrahmen für Produktion und Absatz
Gegenüber dem Finanzplan 2030 sollen die jährlichen Mittel im Zahlungsrahmen Produktion und Absatz für die Milchwirtschaft ab 2030 um 45 Millionen Franken erhöht werden. Hinzu kommt ein jährlicher leichter Anstieg beim Pflanzenbau.
Tabelle 17: Geplante Ausgaben im Zahlungsrahmen Produktion und Absatz (2 331 Mio. CHF).
(in Mio. CHF, mit Rundungsdifferenzen) B 2026 FP 2030 2030 2031 2032 2033 Total Qualitäts- und Absatzförderung 70,4 62,4 62,4 62,4 62,4 62,4 249,6 Milchwirtschaft 382,9 377,5 422,5 422,5 422,5 422,5 1 690,0 Viehwirtschaft 5,9 3,4 3,4 3,4 3,4 3,4 13,6 Pflanzenbau 92,2 93,3 93,3 93,9 94,6 95,3 377,1
Total 551,4 536,6 581,6 582,3 582,9 583,6 2 330,4
5.4.3.1 Qualitäts- und Absatzförderung
Bei der Qualitäts- und Absatzförderung wird im Zahlungsrahmen die bisherige Mittelausstattung fortgeschrieben. Die vorgesehenen inhaltlichen Änderungen bei der Ausgestaltung des Förderinstrumentes erfolgt kostenneutral.
5.4.3.2 Milchwirtschaft
Die Erhöhung der Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage führt zu jährlichen Mehrausgaben in der Höhe von 45 Millionen Franken. Davon entfallen gut 35 Millionen auf die Zulage für verkäste Milch (+2 Rp./kg) und knapp 10 Millionen auf die Zulage für Fütterung ohne Silage (+1 Rp./kg).
5.4.3.3 Viehwirtschaft
Im Bereich Viehwirtschaft sollen ab 2030 weiterhin 3,4 Millionen als Inlandbeihilfen für Schlachtvieh, Fleisch und Eier sowie als Verwertungsbeiträge für Schafwolle eingeplant werden. Eine private Organisation soll weiterhin mittels Leistungsvereinbarung die Vollzugsaufgaben Überwachung öffentlicher Märkte, Durchführung von Marktentlastungsmassnahmen, neutrale Qualitätseinstufung und Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts übernehmen. Für die Vergütung dieser Aufgaben sind seit 2013 ausserhalb des landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen 6,2 Millionen Franken pro Jahr im Funktionsaufwand des BLW vorgesehen. Diese Mittel sollen auch ab 2030 für diesen Zweck zur Verfügung stehen
5.4.3.4 Pflanzenbau
Der Anbau von Ackerkulturen zur direkten menschlichen Ernährung soll gezielt gestärkt werden. Deshalb steigen die Mittel für den Pflanzenbau leicht an. Für pflanzliche Kulturen zur direkten menschlichen Ernährung mit geringem Grenzschutz wie Hartweizen, Gerste, Hafer und Mais sollen neu Einzelkulturbeiträge von 1000 Franken pro Hektare eingeführt werden. Zudem sollen die Einzelkulturbeiträge für Körnerleguminosen von 1000 auf 1500 Franken pro Hektare erhöht werden. Der dadurch bedingte Mehraufwand wird weitgehend kompensiert, in dem die Einzelkulturbeiträge für Verwendungen zu Futterzwecken – ausgenommen Saatgut – halbiert werden. Es ist damit zu rechnen, dass die Flächen dieser Kulturen und damit auch der Mittelbedarf kontinuierlich zunehmen. Die Höhe der Getreidezulage soll weiterhin nach Artikel 55 LwG aufgrund der budgetierten Mittel und der berechtigten Fläche ermittelt werden. Dies ergibt eine Getreidezulage von rund 125 Franken pro Hektare für Brot- und Futtergetreide, ausgenommen Körnermais. Etwa zwei Drittel der Mittel entfallen auf Brotgetreide. Weil die Zulage vergleichsweise gering ist, der Verwendungszweck der Erzeugnisse bei der Ablieferung teilweise noch nicht feststeht, und die Kontrolle des Verwendungszwecks beim Getreide besonders aufwendig wäre, soll von einer Differenzierung der Getreidezulage abgesehen werden.
5.4.4 Zahlungsrahmen für die Direktzahlungen
Der Zahlungsrahmen für die Direktzahlungen richtet sich grundsätzlich nach den Finanzplanwerten des Jahres 2030. Gegenüber dem Budget 2026 stehen im Finanzplan 2030 rund 108 Millionen weniger zur Verfügung, weil bereits in der laufenden Zahlungsrahmenperiode 2026-2029 Kürzungen geplant sind.
Die Ausgaben in den Zahlungsrahmen Produktionsgrundlagen (landwirtschaftliche Strukturverbesserungen und Beratungswesen) und Produktion und Absatz (Milchwirtschaft und Pflanzenbau) werden im Jahr 2030 gegenüber dem Finanzplanwert um total 60 Millionen Franken erhöht. Diese Erhöhung wird einerseits über einen total 80 Millionen höheren Ausgabenplafonds 2030-2033 ausgeglichen, weil Mehreinnahmen durch eine Ausdehnung der Versteigerung der Importkontingente geplant sind. Andererseits sollen entsprechend weniger Mittel für Direktzahlungen eingesetzt werden. Innerhalb der Direktzahlungen soll für die neu ergebnisorientierten Beiträge mehr Geld eingesetzt werden. Kürzungen werden bei der Versorgungssicherheit, Biodiversität und bei den Produktionssystemen umgesetzt. Zusätzlich wird die Wirkung der Reduktion gegenüber der heutigen Abstufung erhöht.
Tabelle 18: Geplante Ausgaben im Zahlungsrahmen Direktzahlungen (10 608 Mio. CHF). (in Mio. CHF, mit Rundungsdiffe- B 2026 FP 2030 2030 2031 2032 2033 Total renzen) Versorgungssicherheit 912 812 952 942 932 922 3 748 Kulturlandschaft 536 536 401 401 401 401 1 604 Biodiversität1 330 330 335 340 345 350 1 370 Produktionssysteme 715 715 695 700 705 710 2 810 Regionale Biodiversität & 266 280 280 280 280 280 1 120 Landschaftsqualität Ressourcen- und Gewässerschutzprojekte / In situ-Bei- 21 21 21 21 21 21 84 träge Übergangsbeitrag 32 10 0 0 0 0 0 Reduktion der - - -32 -32 -32 -32 -128 Direktzahlungen Total 2 812 2 703,9 2 652,0 2 652,0 2 652,0 2 652,0 10 608,0 1 ohne Vernetzungsbeiträge
5.4.4.1 Versorgungssicherheit
Der Offenhaltungsbeitrag (Kulturlandschaft) im Umfang von 140 Millionen Franken pro Jahr wird zu den Versorgungssicherheitsbeiträgen umgelagert. Für den variablen Zusatzbeitrag innerhalb der Versorgungssicherheitsbeiträge sind pro Jahr Mittel in der Grössenordnung von 20 bis 60 Millionen pro Jahr vorgesehen. Die grösste Kürzung im Bereich der Versorgungsbeiträge erfolgt bereits bis 2029 und somit
5.4.4.2 Kulturlandschaft
Aufgrund der Motion 24.3973 Z’graggen werden die Ausgaben für den Steillagenbeitrag um 5 Millionen pro Jahr erhöht. Mit der Umlagerung des Offenhaltungsbeitrags von 140 Millionen pro Jahr zu den Versorgungssicherheitsbeiträgen sinken die Ausgaben.
5.4.4.3 Biodiversität
Für die ergebnisorientierte Förderung der Biodiversität sind im ersten Jahr zusätzliche Mittel von 15 Millionen nötig. Anschliessend sind jährlich steigende Mehrausgaben von jeweils 5 Millionen einzuplanen. Ab 2030 sollen 10 Millionen pro Jahr bei den Biodiversitätsbeiträgen im Sömmerungsgebiet eingespart werden. Die Sömmerungsbetriebe werden damit anteilsmässig (6 % aller Direktzahlungen gehen an Sömmerungsbetriebe) an den reduzierten Mitteln von 170 Millionen für die Direktzahlungen beteiligt. Die Mehrausgaben für die Förderung der Insekten werden innerhalb der Biodiversitätsbeiträge kompensiert.
5.4.4.4 Produktionssysteme
Weil für die Direktzahlungen weniger Geld zur Verfügung steht, werden bei den bestehenden Produktionssystembeiträgen die Ausgaben um 50 Millionen pro Jahr reduziert. Der Bundesrat wird im Rahmen der Ausarbeitung der Direktzahlungsverordnung zur Umsetzung der AP30+ entscheiden, wie diese Reduktion bei einzelnen Beitragstypen umgesetzt wird. Für die Ablösung von massnahmenorientierten durch ergebnisorientierte Produktionssysteme sind im ersten Jahr zusätzliche Mittel von 30 Millionen vorgesehen. Anschliessend sind jährlich steigende Mehrausgaben von jeweils 5 Millionen pro Jahr vorgesehen.
5.4.4.5 Regionale Biodiversität und Landschaftsqualität
Die Mittel des per 2028 neu eingeführten Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität werden unverändert weitergeführt.
5.4.4.6 Ressourcen- und Gewässerschutzprojekte / In situ-Beiträge
Die Ausgaben bleiben konstant.
5.4.4.7 Neue Regelung Abstufung der Direktzahlungen
Die neu vorgesehene schrittweise Reduktion (Abstufung) der Direktzahlungen führt zu einer Reduktion von ca. 32 Millionen Franken. Dieses Geld wird innerhalb der Direktzahlungen bei den Beiträgen wieder eingesetzt.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
6.1.1 Personelle Auswirkungen
Die Umsetzung der AP30+ erfordert im Zeitraum 2030-2033 einen personellen Initialaufwand für die Einführung der neuen Massnahmen oder angepassten Massnahmen. Anschliessend verbleibt ein Mehraufwand für den laufenden Vollzug. Titel LwG Auswirkungen
Zielvereinbarungen: + 1 FTE für die Begleitung und Weiterentwicklung, zusätzlich 1. Titel 0,5 FTE befristet auf max. vier Jahre für die Erarbeitung von Zielvereinbarungen, falls bis 2030 noch keine solchen abgeschlossen worden sind.
Marktbeobachtung: + 2 FTE für die Stärkung im Bereich der Produktionsmittel, das Schliessen von Datenlücken in einzelnen Teilmärkten sowie auf den nachgelagerten Stufen der Wertschöpfungsketten, die Differenzierung nach preisbildenden Faktoren wie beispielsweise Produktionssysteme, den Ausweis von Wertschöpfungseffekten für ausgewählte Teilmärkte und den Ausbau der Wissensvermittlung. Zusätzlich 1 FTE befristet auf vier Jahre für den Aufbau und die Einführung der 2. Titel neuen Tätigkeiten.
Zulagen Milchwirtschaft: + 0,25 FTE für den Vollzug im Zusammenhang mit dem neuen Referenzpreis. Der Aufwand für die Kontrolle der Einhaltung des Referenzpreises, die Entgegennahme allfälliger Meldungen durch Milchverwerterinnen und Milchverwerter und für den Vollzug von Verwaltungsmassnahmen steigt an. Zusätzlich 0,25 FTE befristet auf vier Jahre für den Aufbau und die Einführung der neuen Tätigkeiten.
Produktionssystembeiträge: + 2 FTE befristet auf vier Jahre für die Entwicklung
3 Titel
und den Unterhalt der neu ergebnisorientierten Direktzahlungsprogramme. • Nachhaltigkeitsberatung: + 0,5 FTE für den Vollzug der Förderung dieser Bera-
6 Titel
tungsangebote. • Schutz der Kulturen: + 1 FTE für den Aufbau und Betrieb der Monitoring-Platt-
7 Titel
form. • PLEG: + 1 FTE für den Aufbau und Betrieb der Plattform agridata.ch sowie weite- PLEG rer digitaler Dienste. Zusätzlich 1 FTE befristet auf vier Jahre für den Aufbau und die Einführung der neuen Tätigkeiten. Ab 2030: permanent 5,75 FTE, zusätzlich 2030-2033: 4,75 FTE. Über die Aufstockung Total entscheidet der Bundesrat im Rahmen des Entscheids zum Entwicklungsrahmen 2029-2030 im Januar 2028.
6.1.2 Finanzielle Auswirkungen ausserhalb der Zahlungsrahmen
Ausserhalb der landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen wird der Funktionsaufwand des BLW und von Agroscope für den Vollzug der Massnahmen im Aufgabengebiet Landwirtschaft und Ernährung eingesetzt. In nachfolgenden Bereichen sind dabei Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand des Bundes zu erwarten. Festlegung und Publikation Referenzpreis verkäste Milch Für die Festlegung und Publikation des Referenzpreises für verkäste Milch soll eine Branchenorganisation beauftragt werden. Deren Entschädigung verursacht initial Ausgaben im Umfang von 0,5 Millionen und anschliessend jährlich wiederkehrende Ausgaben von 0,2 Millionen Franken.
Entwicklung und Betrieb digitale Dienste (EDZ, Nachhaltigkeitsindikatoren-System) Die Aufwendungen des BLW für die Entwicklung und den Betrieb von digitalen Diensten belaufen sich für die Jahre 2030 und 2033 auf anfänglich 7 Millionen Franken pro Jahr (hauptsächlich für die Entwicklung) und im Anschluss 3,5 Millionen Franken pro Jahr (hauptsächlich für den Betrieb). Darin enthalten sind sowohl die Aufwendungen für die Umsetzung von ergebnisorientierten Direktzahlungen als auch die Unterstützung des Bundes für einen digitalen Dienst für die Erfassung und die Berechnung von Nachhaltigkeitsindikatoren. Diese Mittel sind erforderlich, um die in der Agrarpolitik vorgesehenen Digitalisierungsmassnahmen wirksam umzusetzen. Die Aufwendungen für die Umsetzung des Transformationsprogramms DigiAgriFoodCH (z. B. Plattform agridata.ch; vorgesehene Kofinanzierung des Betriebs durch Bund und Kantone) werden über die bereits in der Finanzplanung vorgesehenen Mittel separat finanziert. Monitoringsysteme Der Bund soll während der Umsetzung der Zielvereinbarungen das Monitoring und die Berichterstattung sicherstellen. Dafür ist ein sicheres und einfach anwendbares Datenerfassungs- und Analysesystem wichtig. Die Synergien mit dem Nachhaltigkeitsindikatoren-System der Branche sollen ausgeschöpft werden. Dennoch sind für den Aufbau rund 1,5 Millionen Franken und für den laufenden Betrieb und Unterhalt bzw. Weiterentwicklung mit 0,7 Millionen Franken pro Jahr inkl. externes Mandat für die Auswertung und Analyse der Daten zu rechnen. Nachhaltiger Pflanzenschutz Die Umsetzung verschiedener Massnahmen der Strategie für einen nachhaltigen Schutz der Kulturen 2035 (vgl. Ziff. 3.1.6.1) erfordert finanzielle Mittel von insgesamt von 8 Millionen Franken pro Jahr im Funktionsaufwand des BLW. Davon entfallen eine Million Franken auf den Betrieb der Monitoring- Plattform zum Stand der Schutzmöglichkeiten sowie auf die Erhebung zusätzlicher Informationen, 3,5 Millionen Franken auf die Vergabe gezielter Aufträge zur Entwicklung und Etablierung neuer Lösungen in der Praxis (Art. 116 und 119 LwG), eine Million auf die Erarbeitung ganzheitlicher kulturspezifischer Bekämpfungsstrategien, 1,5 Millionen Franken auf die Bereitstellung neuer Entscheidungshilfen sowie eine Million Franken auf die Förderung der klassischen biologischen Bekämpfung. Pflanzengesundheit
Für die Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu neuen relevanten Schädlingen und Krankheiten von Pflanzen (Artikel 153 und 153a LwG) sind zusätzliche Mittel im Funktionsaufwand des BLW in der Höhe von 0,5 Millionen Franken pro Jahr notwendig. Die vorgeschlagene Änderung in Artikel 156 LwG (Abfindung für Schäden) führt voraussichtlich nicht zu einem erhöhten Finanzbedarf. Die Kantone und das BLW setzen die Norm bereits heute nach dem Gesetzeszweck und im Sinne einer angemessenen, fairen und verhältnismässigen Entschädigung um. Forschungsbeiträge (ohne Agroscope) Für die Weiterentwicklung des Ernährungssystems leistet die Forschung einen wichtigen Beitrag in Bereichen wie bspw. der Digitalisierung oder der Förderung von pflanzlichen Kulturen zur direkten menschlichen Ernährung. Demgegenüber stehen sinkende Ausgaben bei den Finanzhilfen an private Forschungsinstitutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung (insbesondere FiBL). Es sind daher zusätzliche Finanzmittel von einer Million Franken pro Jahr notwendig. Gesamthaft erfordert die Umsetzung der AP30+ eine Erhöhung des Funktionsaufwandes des BLW von 67,2 Millionen Franken. Der Bundesrat wird im Rahmen des Entscheids zum Entwicklungsrahmen 2029-2030 im Januar 2028 entscheiden, inwieweit dieser finanzielle Mehrbedarf sowie der personelle Mehrbedarf gemäss Ziffer 6.1.1 über zusätzliche Mittel finanziert werden kann und in welchem Umfang das WBF interne Kompensationen und/oder Abstriche bei der Umsetzung der neuen Aufgaben vornehmen muss.
Tabelle 19: Zusammenfassung der Erhöhung des Funktionsaufwandes des BLW. Bereiche im Funktionsaufwand BLW in Mio. CHF 2030 2031 2032 2033 Total
Festlegung und Publikation Referenzpreis verkäste 0,5 0,2 0,2 0,2 1,1 Milch
Entwicklung und Betrieb digitale Dienste (EDZ, Nach- 7,0 7,0 7,0 3,5 24,5 haltigkeitsindikatoren-System)
Monitoringsysteme 1,5 0,7 0,7 0,7 3,6
Nachhaltiger Pflanzenschutz 8,0 8,0 8,0 8,0 32,0
Pflanzengesundheit 0,5 0,5 0,5 0,5 2,0
Forschungsbeiträge (ohne Agroscope) 1,0 1,0 1,0 1,0 4,0
Total 18,5 17,4 17,4 13,9 67,2
Über die Aufstockung entscheidet der Bundesrat im Rahmen des Entscheids zum Entwicklungsrahmen 2029-2030 im Januar 2028.
6.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Titel LwG Auswirkungen • Absatzförderung: Neu kann der Bund Sensibilisierungsmassnahmen der Städte und Gemeinden zu den Vorzügen einer ausgewogenen Ernährung mit regionalen
2 Titel
Landwirtschaftsprodukten und zur Förderung der Ernährungskompetenzen unterstützen.
Voraussetzungen Direktzahlungen Mit höheren SAK-Eintrittsschwellen bei den Direktzahlungen müssen die Kantone weniger Betriebe administrieren. Der Vollzugsaufwand für die beitragsberechtigten juristischen Personen dürfte aufgrund der klareren Vorgaben und den einfachen zu prüfenden Kriterien bei den AG und GmbH reduziert werden.
3. Titel allgemein, Titel 7a und PLEG Der Vollzugsaufwand der Kantone wird durch die angestrebten Vereinfachungen, die zunehmende Digitalisierung (z. B. automatisierte Nutzung von Fernerkun- 3. Titel, Ti- dungsdaten und der Plattform agridata.ch) sowie die stärkere Ergebnisorientierung tel 7a und bei den Direktzahlungen mittelfristig abnehmen. Demgegenüber steht ein tempo- PLEG rärer personeller Mehraufwand für die Anpassung der kantonalen Vollzugssysteme und die Schulung der Vollzugsorgane sowie die finanzielle Beteiligung der Kantone an der Körperschaft der Plattform. Die an der Körperschaft beteiligen Kantone leisten gemeinsam die Hälfte an die jährlichen Betriebs- und Weiterentwicklungskosten der Plattform im Umfang von geschätzten 1,8 Mio. Fr. Andererseits können die beteiligten Kantone die Plattform kostenlos für die Datenübertragung an ihre Partner nutzen. Durch den vereinfachten Datenbezug können Daten für die Erfüllung rechtlicher Vorgaben verknüpft werden und dadurch den Aufwand für die beteiligten Kantone deutlich reduzieren.
Nachhaltigkeitsberatung: Für die Kantone wird es gegebenenfalls zu einem per- 6. Titel sonellen Mehraufwand für den Aufbau und die Durchführung der entsprechenden Beratungsangebote kommen.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
6.3.1 Auswirkungen auf den Landwirtschaftssektor
Die Auswirkungen auf die Landwirtschaft hat Agroscope mit dem Agrarsektormodell SWISSland abgeschätzt. SWISSland simuliert die zu erwartende strukturelle und wirtschaftliche Entwicklung in der Schweizer Landwirtschaft unter Berücksichtigung der geplanten Direktzahlungen sowie exogener Preis- und Kostenannahmen. Nachfolgend werden die ersten provisorischen Ergebnisse aufgeführt. Neben den Zahlungsrahmen konnten nur wenige zusätzliche Massnahmen der AP30+ in die modellbasierte Regulierungsfolgenabschätzung miteinbezogen werden. Der Grund dafür ist, dass die meisten AP30+-Massnahmen mit dem bestehenden Modellansatz nicht evaluiert werden können (z. B. Stärkung der Beratung, ergebnisorientierte Direktzahlungen oder die Zielvereinbarungen mit dem Detailhandel). In der vorliegenden Wirkungsanalyse konnten deshalb – neben den geplanten Zahlungsrahmen – nur die Erhöhungen der Verkäsungszulage und der Siloverzichtszulage um 2 bzw. 1 Rappen pro Kilogramm Milch berücksichtigt werden. Bei den Herstellungspreisen wird bei den meisten Produkten von gleichbleibenden Preisen gegenüber 2025 ausgegangen. Eine Ausnahme bildet der Milchpreis, welcher aufgrund der Anpassungen der Milchzulagen steigt. Die Direktzahlungen basieren auf den vorgesehenen finanziellen Mitteln gemäss den landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen 2030-2033 (vgl. Ziff. 5.4.1.4). Bei den Fremdkosten wird von einer teuerungsbedingten Preissteigerung von 0,5 Prozent pro Jahr ausgegangen. Dazu gehören die Vorleistungen, Abschreibungen und die Kosten für betriebsfremde Produktionsfaktoren (Löhne, Kapitalzinsen und Pachtpreise). Die simulierte Einkommensentwicklung wird in der nachfolgenden Abbildung 11 links dargestellt. Das sektorale Nettounternehmenseinkommen steigt von 2025 bis 2033 um rund 2 Prozent. Gegenüber dem tieferliegenden Dreijahresmittel 2021-2023 entspricht dies einer Zunahme von 8 Prozent bis zum Jahr 2033. Die Abbildung 11 rechts zeigt die Entwicklung des durchschnittlichen landwirtschaftlichen Einkommens pro Betrieb. Dieses steigt gegenüber 2025 leicht an (+6 %). Gegenüber dem Dreijahresmittel 2021-2023 bedeutet dies eine Zunahme von 19 Prozent bis zum Jahr 2033. Der stärkere Anstieg beim durchschnittlichen landwirtschaftlichen Einkommen ist auf den Strukturwandel zurückzuführen. Dieser
beträgt gemäss den Modellergebnissen rund 1,5 Prozent pro Jahr, was im Durchschnitt einem Rückgang der landwirtschaftlichen Betriebe von gut 600 Betrieben pro Jahr entspricht. Der modellierte Bruttoselbstversorgungsgrad geht bis zum Jahr 2033 rund 1 Prozentpunkt zurück (von gut 58 % auf 57 %).
Abbildung 11: Entwicklung des Nettounternehmenseinkommens und des landwirtschaftlichen Einkommens bis 2033 (erste prov. Ergebnisse)
Hinweis: Die mit dem Modell SWISSland berechnete Direktzahlungssumme weicht leicht von den geplanten Ausgaben für den Zahlungsrahmen Direktzahlungen gemäss Ziff. 5.4.4 ab. Damit die Direktzahlungssumme mit den Werten gemäss dem vorgesehenen Zahlungsrahmen Direktzahlungen übereinstimmt, wurden die simulierten Einkommen um diese Abweichung korrigiert.
Die simulierte Einkommensentwicklung zeigt, dass die Produktivität der Schweizer Landwirtschaft mit dem vorgeschlagenen Zahlungsrahmen erhalten werden kann und weiterhin eine sozialvertragliche Entwicklung ermöglicht wird. Titel LwG Auswirkungen • Zielvereinbarungen: Die Zielvereinbarungen stärken die Landwirtschaft in ihrem Engagement für eine nachhaltige Produktion. Die Planungssicherheit bei Produkten im Geltungsbereich der vereinbarten Ziele (z. B. robuste Sorten, Tierwohl etc.)
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wird erhöht. Zielvereinbarungen stärken zudem den Dialog zwischen den Akteuren der Wertschöpfungskette und die Position der Landwirtschaft bei der Festlegung der Marktkonditionen.
Selbsthilfemassnahmen und Richtpreise: Für die Produzentinnen und Produzenten steigt die Transparenz und Nachvollziehbarkeit darüber, wie die Richtpreise zu Stande kommen. Die Möglichkeit, dass der Bundesrat Standardverträge in allen Sektoren allgemeinverbindlich erklären kann, stärkt die Position der Produzenten und Produzentinnen bei den Vertragsverhandlungen zusätzlich. Auch die Möglichkeit der Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen bereits bei einer künftigen Gefährdung stärkt die Landwirtschaft.
Absatzförderung: Der Vorschlag schafft eine zusätzliche Möglichkeit, die Vorzüge von regionalen Landwirtschaftsprodukten bei einer erweiterten Kundengruppe hervorzuheben und die Präferenzen für diese Produkte zu verbessern. Mit der Umsetzung des Vorschlags wird die inländische Produktion gestärkt.
Marktbeobachtung: Die Preistransparenz wird in der Breite wie auch in der Tiefe verbessert, die Evidenzbasis für wirtschaftliche und politische Entscheidungen wird
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ausgebaut, Informationsasymmetrien werden reduziert und die Position der kleinen, wenig organisierten Akteure entlang der Wertschöpfungskette gestärkt.
Referenzpreis und Zulagen Milchwirtschaft: Die Vorlage reduziert die Wahrscheinlichkeit von Milchpreisen unter dem EU-Niveau. Gleichzeitig wird der Effekt von Marktsignalen bei einer Überversorgung des Schweizer Milchmarkts gedämpft. Falls die Erhöhung der Zulagen von der Preisbildung für Milch am Markt unabhängig ist, steigt die Wertschöpfung der Milchproduzenten und Milchproduzentinnen um 45 Millionen Franken pro Jahr. Diese stärkere Stützung des Milchpreises setzt einen Anreiz zur Milchproduktion.
Förderung pflanzlicher Kulturen zur direkten menschlichen Ernährung: Die wirtschaftliche Attraktivität ausgewählter Ackerkulturen zur direkten menschlichen Ernährung steigt. Die budgetäre Stützung für pflanzliche Produkte für Futterzwecke sinkt.
Voraussetzungen und ÖLN
Durch die Erhöhung der Eintrittsschwelle für die Berechtigung zu Direktzahlungen auf 0,5 SAK werden rund 2200 Betriebe im Talgebiet per 2033 nicht mehr direktzahlungsberechtig sein. Das spätere Inkrafttreten ermöglicht ihnen betriebliche Anpassungen. Gleichzeitig wird die Flächenmobilität erhöht, die anderen Betrieben 3. Titel ein Wachstum ermöglicht.
Diese 2200 Betriebe im Talgebiet müssen die Angaben zu ihrem Betrieb wie Flächen und Tierzahlen weiterhin dem Kanton mitteilen. Weil an diese Angaben direkt keine Beiträge mehr geknüpft sind, kontrolliert der Kanton die Angaben potenziell weniger stark. Dies könnte zu einer leicht schlechteren Qualität der statistischen Daten führen, was aber vernachlässigt werden kann.
Von den höheren Ausbildungsanforderungen sind ab 2033 potenziell jährlich ca. 50-100 Personen betroffen, die für die Berechtigung zu Direktzahlungen den entsprechenden Nachweis zusätzlich erbringen müssen. Höhere Anforderungen müssen nur neue Bewirtschaftende eines Betriebs erfüllen. Die Betriebsleitenden sind dadurch besser auf die aktuellen und zukünftigen Herausforderungen vorbereitet.
Die Reduktion der Direktzahlungen je Betrieb betrifft rund 5000 Betriebe (ca. 12 Prozent der Betriebe), denen die Beiträge um insgesamt rund 32 Millionen Franken reduziert werden. Dieses Geld verbleibt im Direktzahlungskredit. Von der wegfallenden Abstufung der Basisbeiträge zur Versorgungssicherheit sind 2025 rund 1100 und von der Begrenzung nach Einkommen und Vermögen rund 3100 Betriebe betroffen. Die Reduktion der Direktzahlungen beträgt für diese Abstufungen und Begrenzungen heute insgesamt rund 13 Millionen Franken.
Mit den neuen Bestimmungen zu beitragsberechtigten juristischen Personen erhalten die Betriebe mehr Handlungsspielräume bei der Wahl der Rechtsform. Von den rund 140 Ganzjahresbetrieben, die von juristischen Personen (keine Familien AG oder GmbH) bewirtschaftet werden, können rund 90 neu zusätzliche Direktzahlungen erhalten. Das entsprechende Potenzial beträgt rund 3 Millionen Franken. Berücksichtigt wurden bei dieser Schätzung jene Betriebe, die heute nur Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge erhalten.
Mit systematischeren und sachlich begründeten Verbindungen des Direktzahlungssystems mit anderen Gesetzgebungen werden die Sanktionen im Falle von Verstössen vereinheitlicht. Die Kontrollen verschiedener Gesetzgebungen können dabei sinnvollerweise weiterhin zusammen erfolgen.
Versorgungssicherheits- und Kulturlandschaftsbeiträge: Die Reduktion der Beitragsarten führt zu einem weniger komplexen System.
Steillagenbeitrag: Aufgrund der Motion 24.3973 Z’graggen werden rund 5 Millionen Franken zusätzlich für den Steillagenbeitrag eingesetzt.
Biodiversitätsbeiträge und Produktionssystembeiträge: Die verstärkte Ergebnisorientierung vergrössert die Handlungsspielräume und die Selbstverantwortung der Bewirtschaftenden. Heutige massnahmenbasierte Programme können gestrichen werden, damit verbessert sich die Übersichtlichkeit beim Direktzahlungssystem. Potenziell sind auch weniger Aufzeichnungen und weniger Kontrollen vor Ort
notwendig. Damit reduziert sich auch der administrative Aufwand.
Kürzungen von Direktzahlungen: Die Vereinheitlichung der Kürzungen führt zu einem verständlicheren und einfacheren System.
Erhöhung SAK-Grenze: Unter Berücksichtigung der bei den Strukturverbesserungen möglichen SAK-Zuschläge werden durch die Erhöhung der Eintretensschwelle auf 1,5 SAK zusätzlich rund 2700 Betriebe in der Talzone von einer einzelbetrieblichen Förderung ausgeschlossen. Dies entspricht rund 15 % der in der Talzone direktzahlungsberechtigten Betriebe. Zusammen mit den bereits heute ausgeschlossenen Betrieben unter 1 SAK (24 %) sind insgesamt 39 Prozent der Betriebe in der Talzone neu ausgeschlossen. Die Erhöhung soll zukunftsgerichtete, wirtschaftliche Strukturen stärken. 5. Titel • Ausbildungsanforderungen: Die Angleichung an die Anforderungen der Direktzahlungen führt zu einer administrativen Vereinfachung und einem nachvollziehbareren System der Beitragsvoraussetzung. Der Nachweis der erfolgreichen Betriebsführung entfällt, so dass bei fehlender landwirtschaftlicher Ausbildung im Hinblick auf eine grosse Investition die Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg nachgeholt werden müsste.
Förderung besonders nachhaltiger Technologien: Mit der Optimierung der Förderung soll die Einführung und Verbreitung nachhaltiger Technologien effizient beschleunigt werden.
6. Titel • Nachhaltigkeits-Indikatorensysteme: Für die Landwirtschaftsbetriebe soll der Wildwuchs an Systemen zur Erfassung von Nachhaltigkeitsleistungen reduziert
werden. Gemeinsam definierte Indikatoren bieten eine Grundlage für die Inwertsetzung von Mehrwerten und reduzieren den administrativen Aufwand.
Nachhaltigkeitsberatung: Die vorgeschlagene Förderung stärkt die nachhaltige Ausrichtung der Betriebe und die Voraussetzungen für wirtschaftlichen Erfolg.
Schutz der Kulturen: Ziel ist ein besserer Schutz der Kulturen durch die Förderung der Entwicklung neuer direkter und vorbeugender Schutzmassnahmen. Die Widerstandsfähigkeit der pflanzlichen Produktion wird dadurch verbessert.
Informationskampagnen Schadorganismen: Dank einer verstärken Kommunikation des Bundes können sich Produzentinnen und Produzenten besser auf neue 7. Titel Schädlinge und Krankheiten von Pflanzen vorbereiten (Prävention) und ihre Kulturen bei deren Auftreten besser schützen.
Abfindung für Schäden: Landwirtschaftsbetriebe, die durch behördlich angeordnete Massnahmen geschädigt werden, können durch die Kantone oder das BLW auch dann entschädigt werden, wenn keine Waren vernichtet oder in ihrem Wert verringert werden.
Lebensmittelgesetz: Die einheitliche Deklaration von Produktionsmethoden, die in der Schweiz verboten sind, erhöht die Transparenz für die Konsumentinnen und Konsumenten und stärkt somit indirekt die inländische Produktion.
Landwirtschaftliches Pachtgesetz: Die Stellung der Pächterin oder des Pächters wird beim Abschluss neuer Verträge gestärkt. Andere
PLEG inkl. Anpassungen im LwG Titel 7a: Mit dem Angebot einer einfach anzu- Erlasse wendenden und sicheren Plattform kann die Mehrfachnutzung und Inwertsetzung der Daten gefördert werden. Der klar geregelte Datenzugang sichert das Prinzip der digitalen Selbstbestimmung. Gleichzeitig reduziert der einfachere Datenzugang sowie die Nutzung von weiteren Datenquellen wie Fernerkundungsdaten den administrativen Aufwand.
Auswirkungen auf das Berggebiet Wichtig für das Berggebiet sind die Erhöhung der Zulage für verkäste Milch (+2 Rappen pro kg) und der Zulage für Fütterung ohne Silage (+1 Rappen pro kg). Wenn man davon ausgeht, dass im Berggebiet anteilsmässig mindestens gleich viel silofreie Milch hergestellt und gleich viel Milch zu Käse verarbeitet wird wie im Schweizer Durchschnitt, steigen die im Berggebiet ausgerichteten Zulagen um 13.5 Millionen Franken pro Jahr. Der effektive Betrag dürfte im Vergleich zu dieser Schätzung noch etwas höher liegen, da im Berggebiet ein überdurchschnittlicher Anteil der Milch verkäst wird. Im Sömmerungsgebiet werden rund 60 Millionen Kilogramm Milch zu Käse verarbeitet und somit steigen die dort ausgerichteten Zulagen um 1,8 Millionen Franken pro Jahr. Wichtig sind auch der höhere Steillagenbeitrag aufgrund der Umsetzung der Motion 24.3973 Z’graggen (+ 5 Mio. CHF) und der im Einklang mit der Strategie Strukturverbesserungen 2030+ (SV2030+) weitere schrittweise Anstieg des Mitteleinsatzes für Strukturverbesserungen (+7,6 Mio. CHF pro Jahr, u.a. für die Sicherstellung der Wasserversorgung im Berg- und Sömmerungsgebiet), sowie die vorgeschlagene Wiederaufnahme der Alimentierung des Fonds de Roulement für Investitionskredite (7 Mio. CHF pro Jahr). Gemäss den ersten provisorischen Modellrechnungen steigt das landwirtschaftliche Einkommen in der Bergregion im Vergleich zum Dreijahresmittel der Jahre 2023-2025 bis 2033 je nach Zone um 10-18 Prozent. Die Einkommen bleiben dabei weiterhin tiefer als die Einkommen in der Hügel- und Talregion. Die Zunahme in den verschiedenen Regionen ist vergleichbar. Der Zahlungsrahmen für die Direktzahlungen richtet sich grundsätzlich nach den Finanzplanwerten des Jahres 2029. Die Mehrausgaben in anderen Bereichen werden bei den Direktzahlungen kompensiert. Davon ist auch das Berggebiet betroffen. Wie diese Kompensation umgesetzt werden soll, ist noch nicht festgelegt. Der Ausgleich für die erschwerten Produktionsbedingungen in den Berggebieten bliebt aber ein wichtiger Bestandteil der Schweizer Agrarpolitik und soll grundsätzlich beibehalten werden. Die AP30+ soll nicht zu einer Mittelverlagerung von den Berggebieten in die Talgebiete führen.
6.3.2 Auswirkungen auf die vor- und nachgelagerten Bereiche
Titel LwG Auswirkungen Zielvereinbarungen: Alle betroffenen Akteure der Wertschöpfungskette sind bei der Erarbeitung von themenspezifischen Vereinbarungen involviert. Somit sind insbesondere auch die relevanten nachgelagerten Stufen wie die Verarbeiter und Detailhändler entscheidende Partner für eine erfolgreiche Umsetzung der Massnahmen und Erreichung der Ziele. Den Unternehmen können in der Phase der Erar- 1. Titel beitung und Umsetzung der Massnahmen Transaktionskosten (z.B. Monitoring), Umsetzungskosten sowie Opportunitätskosten entstehen. Bei einer allfälligen Allgemeinverbindlichkeitserklärung respektive bei einer Überführung in Ausführungsrecht von Zielvorgaben müsste eine Umsatzgrenze geprüft werden, um kleine Akteure zu entlasten. Die Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der Schweiz wird aufgrund der gemeinsam definierten Ziele nicht tangiert.
Selbsthilfemassnahmen und Richtpreise: Für die Branchen- und Produzentenorganisationen, die Richtpreise veröffentlichen, entsteht ein zusätzlicher Aufwand. Sie müssen künftig die festgelegten Richtpreise und die Methodik melden. Die Bedeutung der Standardverträge und die Selbsthilfemassnahmen werden für alle Branchen gestärkt.
Marktbeobachtung: Es besteht ein administrativer Aufwand für die Unternehmen von neu beobachteten Warengruppen und -preisen einzelner Wertschöpfungsstufen, um die Datenlieferungen durchzuführen. Erfahrungsgemäss beträgt der Initialaufwand pro Erhebung und Unternehmen wenige Stunden, die nachfolgenden Datenlieferungen können bei entsprechender Infrastruktur weitgehend automatisiert werden. Die fortschreitende Digitalisierung ermöglicht zudem vielfältige Methoden zur Datenlieferung, so dass die Unternehmen eine für sie angemessene Datenlieferinfrastruktur nutzen können. Zudem erfolgen die Erhebungen in Form von repräsentativen Stichproben, so dass die Anzahl der Mitteilungspflichtigen nicht alle Unternehmen einer Branche umfasst.
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Förderung pflanzliche Kulturen zur direkten menschlichen Ernährung: Die Nachfrage nach spezifischem Saatgut sowie das Angebot von inländischen Pflanzenerzeugnissen zur direkten menschlichen Ernährung steigt.
Referenzpreis und Zulagen Milchwirtschaft: Der Referenzpreis kann den Spielraum der Milchverwerterinnen und -verwerter bei der Gestaltung des Milchpreises für verkäste Milch in Perioden mit einem Überangebot einschränken. Die Möglichkeiten, durch die Herstellung und den Export von Käse den Sektor zu entlasten, können dadurch vermindert werden. In Perioden mit normaler oder knapper Verfügbarkeit von Milch hat der Referenzpreis hingegen sehr geringe Auswirkungen auf den Milchpreis, weil die Schweizer Milchpreise dann selten das Preisniveau in der EU unterschreiten. Die Umsetzung dieser Massnahme führt bei den Milchverwerterinnen und -verwertern zu einem administrativen Mehraufwand. Die höhere Abhängigkeit der Branche von Subventionen kann sich langfristig negativ auf die Innovationskraft und Produktivität und damit auf die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors auswirken.
Nachhaltigkeits-Indikatorensysteme: Die mit der Vorlage angestrebten gemeinsamen Kernindikatoren in allen drei Nachhaltigkeitsdimensionen über mehrere Stu- 6. Titel fen der Wertschöpfungskette soll den Wildwuchs an Systemen zur Erfassung von Nachhaltigkeitsleistungen reduzieren und dadurch auch Synergien innerhalb der Branche fördern.
Informationskampagnen Schadorganismen: Dank einer verstärken Kommunikation des Bundes können sich Produzentinnen und Produzenten von Pflanz- und 7. Titel Saatgut besser auf neue Schädlinge und Krankheiten von Pflanzen vorbereiten (Prävention) und dazu beitragen, dass diese Schadorganismen nicht mit dem Pflanz- oder Saatgut verschleppt werden.
Abfindung für Schäden: Durch behördlich angeordnete Massnahmen geschädigte Produzentinnen und Produzenten von Pflanz- oder Saatgut (im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau) können durch die Kantone oder das BLW auch dann entschädigt werden, wenn keine Waren vernichtet oder in ihrem Wert verringert werden.
Lebensmittelgesetz: Die Vereinheitlichung bei der Deklaration von Produkten, die aus Produktionsmethoden stammen, die in der Schweiz verboten sind, erhöht die Akzeptanz und vereinfacht die Handhabung in der nachgelagerten Wertschöpfungskette. Bei den Importeuren ist durch die Neuregelung mit einem erhöhten administrativen Aufwand zu rechnen, sofern sie Erzeugnisse durch eine Zertifizierung privatrechtlicher Produktionsstandards von der Deklarationspflicht befreien möchten. Gemäss der vom Büro INFRAS im Auftrag des BLV im Jahr 2023 durchgeführten Regulierungsfolgeabschätzung61 sind von der neuen Deklarationspflicht ca. 1'200 Detailhändler betroffen, die tierische Erzeugnisse wie Fleisch, Milch und Andere Eier, verkaufen sowie rund 25'000 Gastronomiebetriebe. Die Einführung der Dekla- Erlasse rationspflicht würde bei ihnen gemäss RFA grundsätzlich keinen weiteren Aufwand verursachen, wenn sie auf die Länderliste und die Liste der anerkannten Produktionsstandards abstützen könnten. Das Herkunftsland ist heute schon bekannt. Der Aufwand für die eigentliche Deklaration dürfte überschaubar sein, weil sowohl Detailhändler als auch Gastrobetriebe heute schon Angaben deklarieren müssen.
PLEG inkl. Anpassungen im LwG Titel 7a: Vor- und nachgelagerte Unternehmen profitieren von einem einfacheren Datenzugang und der Mehrfachnutzung von Daten. Langfristig resultieren daraus Effizienzgewinne entlang der gesamten Wertschöpfungskette und die Vorlage kann zu einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des gesamten Sektors beitragen.
6.4 Auswirkungen auf Gesellschaft und Konsum
Titel LwG Auswirkungen • Zielvereinbarungen: Es ist denkbar, dass die Vereinbarungen zu einer besseren Information und Transparenz für die Konsumentinnen und Konsumenten führen. Dies z. B. durch eine methodische Harmonisierung im Bereich der Tierwohlkennzeichnung oder durch Sensibilisierungsmassnahmen zu spezifischen Themen (z. B. robuste Sorten). Die Auswirkungen auf Verfügbarkeit, Vielfalt und Qualität hängen vom definierten Ambitionsniveau der Zielvereinbarungen ab. Eine für die
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Konsumierenden nachteilige Entwicklung ist nicht zu erwarten. Ob die Umsetzung von Zielvereinbarungen die Konsumentenpreise beeinflusst, kann nicht beurteilt werden. In der Vergangenheit wurde die Umsetzung von verbindlicheren Nachhaltigkeitsstandards, verbunden mit höheren Beschaffungskosten, vom Handel teilweise auf die Konsumentenpreise überwälzt. Es gibt auch Beispiele, wo dies keine unmittelbaren Preiserhöhungen zur Folge hatte.
Absatzförderung: Die Sensibilisierung der Bevölkerung im Bereich ausgewogener und regionaler Ernährung wird gestärkt.
Marktbeobachtung: Die Preistransparenz steigt und das Marktverständnis wird gefördert. 2. Titel • Pflanzliche Kulturen zur direkten menschlichen Ernährung: Das Angebot von inländischen Pflanzenerzeugnissen zur direkten menschlichen Ernährung sowie die Ernährungssicherheit steigen.
Referenzpreis und Zulagen Milchwirtschaft: Aufgrund der bestehenden Segmentierung des Schweizer Milchmarkts ist zu erwarten, dass die Einführung des Referenzpreises für verkäste Milch das Preisniveau für Konsumierende im Inland
Regulierungsfolgeabschätzung zur Einführung von Deklarationspflichten und Importrestriktionen für tierische und pflanzliche Erzeugnisse vom 20. Dezember 2023
kaum beeinflusst. Dies weil der Preis für A-Milch deutlich über dem EU-Niveau liegt. Durch die Erhöhung der Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage fliessen jährlich zusätzlich CHF 45 Mio. an Steuergeldern in den Milchsektor.
Die beantragten Neuregelungen tragen zum Erhalt der Produktionsgrundlagen und 3. Titel dadurch zur Ernährungssicherheit bei. Gleichzeitig sorgen sie für einen effizienteren Mitteleinsatz im Rahmen der Direktzahlungen.
Nachhaltigkeitsberatung: Die Unterstützung der Beratungsangebote stärkt die 6. Titel Nachhaltigkeit der Betriebe und fördert dadurch die von der Gesellschaft erwarteten multifunktionalen Aufgaben der Landwirtschaft.
Schutz der Kulturen: Die Widerstandsfähigkeit der pflanzlichen Produktion wird verbessert, was sich positiv auf die Sicherheit der Versorgung mit Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs auswirkt.
Infokampagnen Schadorganismen: Die bessere Information der Öffentlichkeit,
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der Landwirtschaft und des Gartenbaus über die Gefahren neuer Schädlinge und Krankheiten führt zu einer besseren Umsetzung der behördlich angeordneten Bekämpfungsmassnahmen. Damit verbessert sich die Pflanzengesundheit mit positiven Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit.
Lebensmittelgesetz: Die Durchsetzung der Transparenz von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden beeinflusst das Tierwohl positiv. Aufgrund des etwas grösseren Aufwands bei der Beschaffung von deklarationsbefreiten Erzeugnissen im Ausland, kann eine Überwälzung auf die Konsumentenpreise bei impor- Andere tierten Lebensmitteln – in diesen tendenziell tieferpreisigen Segmenten – nicht Erlasse ausgeschlossen werden.
PLEG inkl. Anpassungen im LwG Titel 7a: Die Vorlage könnte dank eines umfassenderen Daten- und Informationsflusses zwischen Produzenten, Verarbeitern und Handel letztlich in mehr Produkteinformationen zugunsten des Konsumenten münden.
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Verschiedene Massnahmen wirken sich positiv auf alle Umweltdimensionen aus, so beispielsweise die Förderung einer Nachhaltigkeitsberatung oder die Unterstützung eines Nachhaltigkeits-Indikatorensystem der Branche, welches die intrinsische Motivation der Akteure für eine nachhaltige Produktion steigern soll. Weitere Massnahmen wirken sich spezifischer auf einzelne Umweltbereiche aus. Diese sind in den folgenden Kapiteln aufgeführt.
6.5.1 Klimawirkung
Titel LwG Auswirkungen • Zielvereinbarungen: Eine Vereinbarung mit Zielen zu pflanzlichen Proteinen kann
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zu einer Reduktion der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft beitragen.
Absatzförderung: Zeigt die Sensibilisierung der Bevölkerung für eine ausgewogene Ernährung Wirkung, kann sich dies leicht positiv auf die Reduktion der Treibhausgasemissionen des Ernährungssystems auswirken.
Förderung pflanzlicher Kulturen zur direkten menschlichen Ernährung: Wer- 2. Titel den Ackerkulturen durch die direkte Konsumation effizienter genutzt, führt dies zu einer Reduktion der Treibhausgasemissionen des Ernährungssystems. Darüber hinaus kann die Reduktion des Stickstoffdüngerbedarfs durch den vermehrten Anbau von Leguminosen eine leichte Reduktion der Treibhausgasemissionen bewirken.
Zulagen Milchwirtschaft: Anreize zur Produktionssteigerung durch höhere Milchzulagen tragen potentiell zu einer Zunahme der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft bei.
Biodiversitäts- und Produktionssystembeiträge: Eine stärkere Verbreitung kontinuierlicher Bodenbedeckung kann sich positiv auf die Kohlenstoffspeicherung der Ackerböden auswirken. Die ergebnisorientierte Förderung von Bäumen soll An-
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reize zur zusätzlichen Pflanzung von Bäumen schaffen. Dies wirkt sich positiv auf die Klimawirkung der Landwirtschaft aus. Die Klimawirkung der Einführung eines Indikators für die Lebtagesleistung muss vertieft geprüft werden.
Mehrmittel im Zahlungsrahmen Produktionsgrundlagen: Die auf 2028 erhöh- 4. und ten Mittel im Bereich Betriebshilfe, Ernteversicherung und im Bereich der Struktur- 5. Titel verbesserungsmassnahmen unterstützten die Landwirtschaft bei der Anpassung und der Risikoabsicherung zur Bewältigung des Klimawandels.
Nachhaltigkeitsindikatorensystem der Branche: Nachhaltigkeitsindikatoren können einen Anreiz für eine nachhaltigere Ausrichtung der Betriebe schaffen und somit zu einer verbesserten THG-Bilanz der Landwirtschaft beitragen. 6. Titel • Nachhaltigkeitsberatung: Durch Beratungen zu Themen wie betriebliche Minderungs- und Anpassungsmassnahmen im Zuge des Klimawandels respektive eine generell nachhaltigere Ausrichtung der Betriebe ergeben sich positive Effekte auf das Klima. Ergebnis SWISSland Die mit SWISSland simulierten landwirtschaftlichen THG-Emissionen zeigen keine signifikante Entwicklung. Es ist jedoch zu erwähnen, dass dabei der potenzielle Effekt der oben beschriebenen Massnahmen nicht enthalten ist, da deren Wirkung mit dem Modell nicht abgebildet werden konnte. Die einzige modellierbare Massnahme war die «Zulagen Milchwirtschaft». Hier zeigen die Modellergebnisse jedoch, dass diese Massnahme praktisch keinen Effekt auf die THG-Emissionen hat.
6.5.2 Boden
Titel LwG Auswirkungen • Produktionssystembeiträge: Die Ablösung der PSB angemessene Bodenbedeckung und schonende Bodenbearbeitung durch eine ergebnisorientierte Förderung
3 Titel
soll den Anreiz für eine kontinuierliche Bodenbedeckung erhöhen und sich dadurch positiv auf Bodenfruchtbarkeit und Erosion auswirken.
6.5.3 Biodiversität
Titel LwG Auswirkungen • Biodiversitätsbeiträge: Die reine Ergebnisorientierung auf Biodiversitätsförderflächen QII soll zu einer Steigerung der Qualität der BFF beitragen. Die ergebnisorientierte Förderung von Bäumen schafft zudem einen Anreiz, Bäume bewusst hinsichtlich ihrer Biodiversitätswirkung zu pflanzen und zu pflegen und wirkt sich
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durch die Förderung von Agroforstsystemen positiv auf die Diversität in Agrarökosystemen aus. Spezifische Massnahmen zur Insektenförderung sollen zudem die Beteiligung der Betriebe an Biodiversitätsförderprogrammen erhöhen und gleichzeitig die Qualität bestehender Flächen weiter steigern. • Nachhaltigkeitsberatung: Die Förderung der Beratung im Bereich Biodiversität
6 Titel
wird sich positiv auf die Biodiversität auf den Landwirtschaftsbetrieben aus.
6.5.4 Nährstoffe
Der Stickstoffüberschuss in der Landwirtschaft geht gemäss Modellsimulation von Agroscope (vgl. Ziff.6.3.1) bis zum Jahr 2033 leicht zurück, von rund 97 im Jahr 2025 auf 92 Kilotonnen Stickstoff (-5 %). Titel LwG Auswirkungen • Zulagen Milchwirtschaft: Anreize zur Produktionssteigerung durch höhere Milch-
2 Titel
zulagen können zu einem Nährstoffüberschuss beitragen.
6.5.5 Pflanzenschutzmittel
Titel LwG Auswirkungen • Zielvereinbarungen: Eine Vereinbarung mit Zielen zu robusten Sorten kann zu ei-
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ner Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes beitragen.
Technologieförderung: Die Technologieförderung ist an eine positive Wirkung 5. Titel auf die Umwelt, insbesondere die Verminderung von Pflanzenschutzmitteln gebunden.
Schutz der Kulturen: Die vorgeschlagenen Massnahmen führen zu einem gezielteren und präziseren Einsatz der Pflanzenschutzmittel und erlauben, problemati- 7. Titel sche Pflanzenschutzmittel abzulösen, zum Beispiel durch den Einsatz neuer vorbeugender Methoden wie resistenter Sorten oder biologischer Bekämpfungsmethoden.
6.6 Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit
Mit der Vorlage wird die Ernährungssicherheit der Schweiz erhöht. Alle Kernelemente leisten dazu einen Beitrag. (1) Handlungsspielräume vergrössern und administrativen Aufwand reduzieren Ergebnisorientierte Direktzahlungen und eine weitere Vereinfachung im Direktzahlungssystem, die durch die Digitalisierung unterstützt wird, stärken die Produktionskompetenz und Motivation der Landwirtinnen und Landwirte und wirken sich positiv auf die Ernährungssicherheit aus. (2) Gutes Funktionieren der Märkte unterstützen Die vorgeschlagenen Massnahmen, wie z. B. die Stärkung der Marktbeobachtung oder die Verbesserung der Transparenz der Richtpreise, unterstützen die Landwirtschaftsbetriebe bei der Inwertsetzung ihrer Produkte. Zusammen mit der vom Parlament geforderten höheren Milchpreisstützung wird damit eine Grundlage für die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation der Landwirtinnen und Landwirte gelegt. Beides stärkt die landwirtschaftliche Produktion und damit die Ernährungssicherheit. (3) Produktionsgrundlagen und Ressourceneffizienz verbessern Die Massnahmen, wie z. B. jene zur Verbesserung des nachhaltigen Schutzes der Kulturen, zur Optimierung der Förderung besonders nachhaltiger Technologien oder zur Stärkung des Pflanzenbaus, unterstützen die Landwirtinnen und Landwirte dabei, die Produktionsgrundlagen standortangepasst und effizient zu nutzen. Dies stärkt die Ernährungssicherheit durch die Optimierung der Produktion und die Reduktion der Importabhängigkeit bei den Produktionsmitteln. (4) Nachhaltigkeit der Wertschöpfungskette fördern Auch die vermehrte Übernahme von Verantwortung durch die nachgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette sowie der Konsumentinnen und Konsumenten ist wichtig für die Ernährungssicherheit. So unterstützen die Zielvereinbarungen die Landwirtschaft in ihrem Engagement für eine ressourceneffiziente und nachhaltige Produktion und die Konsumentinnen und Konsumenten bei der Wahl nachhaltiger und tierfreundlicher Produkte.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die Artikel 104 und 104a BV räumen dem Bund weitgehende Befugnisse und Aufgaben in der Ausgestaltung der agrarpolitischen Massnahmen ein. Die Anpassungsvorschläge entsprechen einer konsequenten Weiterentwicklung der Agrarpolitik und liegen im verfassungsrechtlichen Kompetenzbereich des Bundes. Gemäss Artikel 104 Absatz 1 BV sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Er setzt, laut Artikel 104 Absatz 4 BV, zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesgelder zur Finanzierung der verschiedenen agrarpolitischen Massnahmen ein. Mit der AP30+ sollen die wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft weiter verbessert werden. Die AP30+ ist daher konform mit den Vorgaben von Artikel 104 und 104a BV. Im Zusammenhang mit den beantragten Neuregelungen im Bereich Direktzahlungen kann festgehalten werden, dass der Bund gestützt auf Artikel 104 Absatz 2 und 3 BV die Aufgabe und Befugnis hat, bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben Direktzahlungen auszurichten, unter Einhaltung eines ökologischen Leistungsnachweises. Wie bereits in der Botschaft zur AP22+ enthält die AP30+ den Vorschlag, den Begriff «bäuerlicher Betrieb» ausdrücklich breiter zu verstehen und die Grundlagen zu schaffen, dass Direktzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen künftig auch an weitere juristische Personen ausgerichtet werden können. Im Rahmen der Interpellation 18.3486 Streiff-Feller erklärte sich der Bundesrat bereit, die verfassungsrechtliche Auslegung des Begriffs «bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe» zu überprüfen. Das BLW liess in der Folge zwei Gutachten erstellen. Beide Gutachten kamen zum Schluss, dass der Begriff «bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betrieb» ein Leitbegriff in der BV darstelle, der dem Gesetzgeber einen Gestaltungsraum lasse. Die Vorlage sieht nun vor, dass im Landwirtschaftsgesetz festgehalten wird, welche juristische Personen klar nicht als bäuerlich eingestuft sein sollen. Der Bundesrat wird wie bisher auf Stufe Verordnung die Anforderungen an die übrigen juristischen Personen konkretisieren. Die Ergänzung von Artikel 6c LwG zur Zusammenarbeit mit der Wirtschaft ermöglicht eine verbesserte
Umsetzung von Artikel 104 BV. Art. 6c LwG sieht ein mehrstufiges System vor, das vom Abschluss von Zielvereinbarungen über die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit im Falle eines Nichtzustandekommens oder Nichterreichens der Ziele bis hin zur Verankerung dieser Ziele im Ausführungsrecht reicht. In den letzten zwei Jahrzehnten wurde der Begriff der Landwirtschaft funktional ausgelegt, um auch Betriebe zu unterstützen, die eine verwandte Tätigkeit ausüben, wie beispielsweise den Gartenbau oder den Agrotourismus62. Diese Entwicklung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Landwirtschaft nicht in einem isolierten System existiert, sondern sich innerhalb einer Wertschöpfungskette im Sinne des Ernährungssystemansatzes entwickelt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Art. 104 BV nicht nur auf die wirtschaftliche Unterstützung landwirtschaftlicher Betriebe abzielt, sondern auch auf die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Art. 104 Abs. 1 BV. Mit Art. 6c LwG wird gestützt auf Art. 104 BV explizit die Möglichkeit geschaffen, Akteuren ausserhalb der Landwirtschaft Pflichten aufzuerlegen, ohne dass dies in direktem Zusammenhang mit der Produktion und Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen steht. Aus dem LwG lassen sich implizit bereits heute Pflichten für Akteure ausserhalb der Landwirtschaft ableiten (z.B. betreffend die Kennzeichnung wie Bio und AOP, betreffend die Lagerung und den Verkauf von Produktionsmitteln oder betreffend den Pflanzenschutz). Es erscheint folgerichtig, auch Akteuren ausserhalb der Landwirtschaft, die keine auf Art. 104 BV gestützte Förderung erhalten, dann Pflichten auferlegen zu können, sofern andernfalls auf Art. 104 Abs. 2 BV gestützte Förderungen des Bundes ins Leere laufen und Investitionen nicht die gewünschte Wirkung entfalten.
Botschaft AP 2011, BBl 2006 6455 f. u. 6474.
Das ist vorliegend der Fall. Eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion kann einzig dann erreicht werden, wenn auch die Akteure der vor- und nachgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette ihren Beitrag leisten. Insbesondere die nachgelagerten Stufen beeinflussen die Produktionsentscheide und damit die Strukturen der Landwirtschaft massgeblich. Für gute wirtschaftliche Perspektiven der Landwirtschaft und eine ressourcenschonende landwirtschaftliche Produktion ist die Zusammenarbeit zwischen den privaten Akteuren der Wertschöpfungskette und dem Bund entscheidend. Dieser Ansatz einer integral nachhaltigen Entwicklung der gesamten Land- und Ernährungswirtschaft wird ganz generell auch durch Artikel 104a BV präzisiert. Ausserdem hält Artikel 104a BV in den Buchstaben d und e fest, dass der Bund auch die Voraussetzungen für einen ressourcenschonenden Umgang mit Lebensmitteln sowie grenzüberschreitende Handelsbeziehungen schaffen soll, die zu einer nachhaltigen Entwicklung des Sektors beitragen können. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe sorgt der Bund für günstige Rahmenbedingungen, die der Landwirtschaft eine erfolgreiche wirtschaftliche Entwicklung erlauben. Die Massnahmen des Bundes sind jedoch oft nur dann wirksam, wenn die landwirtschaftlichen Erzeugnisse tragfähige Absatzmärkte finden und den Produzenten ein ausreichendes Einkommen sichern, das es ihnen ermöglicht, die notwendigen Investitionen zu tätigen. Damit die Unterstützung des Bundes wirksam ist, muss der Bund neben einem leistungsorientierten Ansatz auch einen funktionalen Ansatz verfolgen. Dieser basiert auf Verpflichtungen, die für alle Akteure der Agrar- und Ernährungswirtschaft gelten. Damit werden Rahmenbedingungen geschaffen, die sowohl die Landwirtschaft fördern als auch die Wirksamkeit der sie betreffenden Massnahmen des Bundes sicherstellen. Dieser Ansatz entspricht der zuvor erwähnten funktionalen Auslegung des Begriffs der Landwirtschaft. Es geht jedoch nicht darum, unnötig vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen oder beliebige Massnahmen zu ergreifen, unter dem Vorwand, dass damit die Ziele gemäss Art. 104 BV besser erreicht werden können. Art. 6c LwG berücksichtigt mit dem mehrstufigen System den in Art. 36 Abs. 3 BV
verankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Durch dieses System werden zunächst Zielvereinbarungen auf freiwilliger Basis abgeschlossen, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Einklang stehen und sich in den durch Art. 104 BV vorgegebenen Rahmen einfügen. Das erwähnte mehrstufige System von Art. 6c LwG fügt sich in den durch Art. 104 BV festgelegten Rahmen ein, der durch Art. 104a BV präzisiert wird, indem es die bäuerlichen Betriebe unterstützt (Art. 104 Abs. 2 BV). Darüber hinaus können die Vereinbarungen zur Versorgungssicherheit der Bevölkerung beitragen, einen ressourcenschonenden Konsum fördern, sich förderlich auf die nachhaltige Entwicklung in den Herkunftsländern von Importprodukten auswirken und dazu beitragen, dass Nachhaltigkeitsbestrebungen der inländischen Lebensmittelproduzenten nicht durch nicht nachhaltig produzierte Importprodukte unterlaufen werden. Das Bundesgesetz über die Plattform für den Datenaustausch in der Land- und Ernährungswirtschaft (PLEG) stützt sich auf die Artikel 80 Absätze 1 und 2, 104, 104a sowie 118 Absatz 2 Buchstaben a und b der Bundesverfassung ab. Diese räumen dem Bund Befugnisse und Aufgaben ein zum Schutz von Menschen und Tieren und zur Gewährleistung, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Das PLEG dient dem Vollzug dieser Befugnisse und Aufgaben und ermöglicht es den darin involvierten Personen und Behörden, die von ihnen benötigten Daten künftig unter einheitlicheren Rahmenbedingungen sicher auszutauschen und gleichzeitig mehrfache Datenerfassungen zu reduzieren. Der Kerngehalt der verfassungsmässigen Grundrechte, insbesondere der Schutz der Privatsphäre nach Artikel 13 BV und auch die Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 BV, bleiben unangetastet. Die vorgesehene Änderung des Lebensmittelgesetzes (Änderung anderer Erlasse) betrifft die Deklarationspflicht von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die mit schmerzverursachenden Herstellungsmethoden ohne Schmerzausschaltung produziert worden sind. Die Deklarationspflicht dient der Information
der Konsumentinnen und Konsumenten, um einen bewussten Kaufentscheid beim Erwerb von Lebensmitteln treffen zu können (Artikel 1 Buchstabe d LMG). Die Kompetenz des Bundes, solche Deklarationspflichten im Zusammenhang mit Lebensmitteln zu erlassen, ergibt sich aus Artikel 97 Absatz 1 der
Bundesverfassung, wonach der Bund Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten trifft.
7.2 WTO-Verpflichtungen
7.2.1 Vorgaben im Bereich interne Stützung
Die Schweiz ist Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) und unterliegt auch den Verpflichtungen des WTO-Agrarabkommens (Agreement on Agriculture, AoA). Dieses enthält Regeln zum Marktzugang, zum Exportwettbewerb sowie zur internen Stützung der Landwirtschaft. Für die vorliegende Gesetzesrevision sind insbesondere die Regeln zur internen Stützung von Bedeutung. Die Schweiz notifiziert ihre internen Stützungsinstrumente sowie die Höhe der Stützung jährlich. Die verschiedenen Massnahmen werden entsprechend ihrer handelsverzerrenden Wirkung klassifiziert. Massnahmen können der Green Box zugeordnet werden, wenn sie die Voraussetzungen von Anhang 2 AoA erfüllen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Massnahmen keine oder nur minimale handelsverzerrende Wirkungen haben und nicht an Produktionsmengen oder Preise gekoppelt sind. Für Umweltprogramme sieht Anhang 2 Ziffer 12 AoA vor, dass Zahlungen im Rahmen staatlicher Umweltprogramme der Green Box zugeordnet werden können, sofern sie an klar definierte Umweltauflagen gebunden sind und auf die zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste begrenzt bleiben, die durch die Einhaltung dieser Auflagen entstehen. Demgegenüber gelten Zahlungen, die an die Produktion bestimmter landwirtschaftlicher Produkte gebunden sind, als produktgebundene Unterstützung im Sinne von Artikel 6 AoA und werden in der Amber Box erfasst. Gleiches gilt für Formen der Marktpreisstützung, bei denen staatliche Massnahmen dazu führen, dass Produzentenpreise über einem externen Referenzpreis liegen.
7.2.2 Auswirkungen der AP30+ im Zusammenhang mit den WTO-Verpflichtungen der
Schweiz
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der AP30+ vorgesehenen Massnahmen mit den Verpflichtungen der Schweiz im WTO-Agrarabkommen vereinbar sind. Die Höhe der handelsverzerrenden Unterstützung bleibt innerhalb der für die Schweiz geltenden Verpflichtungen. Jedoch führt die Erhöhung der produktionsgebundenen Beiträge (Einzelkulturbeiträge, Milchzulagen) sowie die Einführung des Referenzpreises für verkäste Milch zu einer höheren Gesamtsumme der handelsverzerrenden Stützung (Amber Box). Diese Einschätzung beruht auf einer ersten qualitativen Bewertung, da konkrete quantitative Angaben fehlen. Die Zunahme der Inlandstützung im Rahmen der Amber-Box steht nicht im Einklang mit der übergeordneten Zielsetzung des WTO-Agrarabkommens, im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik schrittweise substanzielle Fortschritte bei der Reduktion handelsverzerrender Unterstützung zu erzielen (Art. 20 AoA). Dies wird voraussichtlich von anderen Staaten in der WTO entsprechend kritisiert werden. Massnahmen im Bereich Produktionsgrundlagen Die vorgesehenen Anpassungen im Bereich Produktionsgrundlagen haben keine Auswirkungen und erfordern keinen Eintrag für neue Massnahmen in der Notifikation der internen Stützung. Massnahmen im Bereich Produktion und Absatz Milchzulagen und Referenzpreismechanismus Die vorgesehene Erhöhung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage ändert nichts an der Klassifizierung der Milchzulagen als produktgebundene Unterstützung (Zuteilung zur Amber Box). Zusätzlich wird ein Referenzpreismechanismus für verkäste Milch eingeführt. Bei einer Unterschreitung des staatlich festgelegten Referenzpreises zahlen die Milchkäufer eine Abgabe, die maximal der Höhe der Zulage für verkäste Milch entspricht. Dadurch wird der Referenzpreis aus wirtschaftlichen Gründen voraussichtlich nicht unterschritten werden. Die Schweiz wird gestützt auf Anhang 3 AoA den Referenzpreis als angewandten administrierten Preis notifizieren müssen, auch wenn eine Unterschreitung des
Referenzpreises theoretisch möglich ist. Gemäss WTO-Recht wird bei einem administrierten Preis eine besondere Kalkulationsmethode der produktgebundenen Stützung in der Amber Box angewendet. Der gesetzliche Anspruch der Produzentinnen und Produzenten auf die Zulage bleibt davon unberührt (Art. 38 Abs. 1 LwG). Mit der Einführung des Referenzpreismechanismus für verkäste Milch sowie mit der Erhöhung der Milchzulagen verstärkt sich der staatliche Einfluss auf den Milchmarkt. Es ist davon auszugehen, dass einzelne WTO-Mitglieder diese Entwicklungen im Rahmen der bestehenden Transparenz- und Überprüfungsmechanismen aufmerksam verfolgen werden, insbesondere bzgl. Auswirkungen auf Exporte und WTO-Vereinbarkeit gemäss AoA und WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. Dies vor allem bei Angebotsüberschüssen, wenn Milchprodukte zu Weltmarktpreisen exportiert werden. Einzelkulturbeiträge Die AP30+ sieht Anpassungen bei den Einzelkulturbeiträgen vor, indem Beiträge für Kulturen zur menschlichen Ernährung ausgebaut und solche für Futterzwecke teilweise reduziert werden. Diese Änderungen führen innerhalb der produktgebundenen Unterstützung zu einer Verschiebung und insgesamt zu einem Anstieg der Beiträge, da der zusätzliche Mittelbedarf die Einsparungen übersteigt. Die entsprechenden Massnahmen werden weiterhin als produktgebundene Unterstützung in der Amber Box notifiziert. Massnahmen im Bereich Direktzahlungen Während einzelne Beiträge reduziert werden, werden andere Programme, insbesondere im Bereich Biodiversität und Kulturlandschaft, gestärkt. Kulturlandschaftsbeiträge und Versorgungssicherheitsbeiträge Die Beiträge werden weiterhin anhand flächenbezogener Kriterien und standortbedingter Produktionserschwernisse ausgerichtet. Deshalb ergeben sich keine Auswirkungen auf die WTO-Notifikation. Die Einordnung der Kulturlandschaftsbeiträge als Green-Box-Massnahmen gemäss Anhang 2 des WTO- Agrarabkommens, insbesondere als Regionalprogramme nach Paragraph 13, bleibt bestehen. Ergebnisorientierte Direktzahlungen (Biodiversität und Produktionssystembeiträge) Mit der AP30+ sollen bestimmte Direktzahlungen stärker ergebnisorientiert ausgestaltet werden. Dies betrifft insbesondere Beiträge im Bereich der Biodiversität und Bodenbedeckung.
Die Auszahlung dieser Beiträge erfolgt auf Grundlage von noch zu bestimmenden Indikatoren, die Umweltresultate messen, beispielsweise den Grad der Bodenbedeckung oder die ökologische Qualität von Biodiversitätsflächen. Die Indikatoren und somit die Beiträge werden weiterhin an Umweltleistungen geknüpft. Sie dürfen nicht an Produktionsmengen oder Preise gebunden werden und nur die zusätzlichen Kosten oder Ertragsverluste dieser Umweltleistungen abgelten, damit sie weiterhin als Green-Box- Massnahmen gemäss Anhang 2 Ziffer 12 des WTO-Agrarabkommens notifiziert werden können. Eine Einordnung in die Amber Box wäre nur erforderlich, wenn die Zahlungen an die Produktion gebunden würden.
7.3 Verhältnis zu weiteren internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen und das neue Gesetz (PLEG) sind mit den weiteren internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der bilateralen Abkommen CH-EU (Landwirtschaftsabkommen Schweiz-EU von 1999 und Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens) vereinbar. Auch sind sie mit dem im Rahmen des Pakets «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz -EU (Bilaterale III)» ausgehandelten Änderungsprotokoll zum Landwirtschaftsabkommen und dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit vereinbar. Insbesondere ist die im Lebensmittelgesetz vorgesehene Deklarationspflicht von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die mit schmerzverursachenden Herstellungsmethoden ohne Schmerzausschaltung produziert worden sind, auch mit der ausgehandelten Ausweitung des Geltungsbereichs des Landwirtschaftsabkommens auf die gesamte Lebensmittelkette zwischen der Schweiz und der EU vereinbar,
weil für diese Deklaration eine Ausnahme der Integration von EU-Rechtsakten vorgesehen wurde (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit). In diesem Bereich kann die Schweiz somit eigenständige Regelungen erlassen.
7.4 EU-Agrarpolitik
Die Schweiz ist in der Ausgestaltung ihrer Agrarpolitik eigenständig. Dies bleibt auch mit dem im Rahmen des Pakets «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz –EU (Bilaterale III)» ausgehandelten Änderungsprotokoll zum Landwirtschaftsabkommen und dem Protokoll zur Lebensmittelsicherheit so.