Diese Verordnung gilt für:a.4 Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses erbringen und unter der Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde stehen;b. Revisionsunternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterstellt haben.
Sie regelt:a. die Prüfungsstandards, die bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen eingehalten werden müssen;b. das Verfahren zur Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen durch die Aufsichtsbehörde (Inspektionen).