AS 1998 2019
Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten
Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF)
vom 1. Juli 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 26 und 47 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19911 (GSchG) und auf Artikel 59b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die folgenden Anlagen, wenn sie wassergefährdende
Flüssigkeiten enthalten: a. Lageranlagen; b. Umschlagplätze; c. Betriebsanlagen; d. Kreisläufe, die den Gewässern, dem Boden oder dem Untergrund Wärme ent- ziehen oder an diese abgeben (Kreisläufe).
2 Sie gilt nicht für:
a. Behälter mit einem Nutzvolumen bis 20 l; b. Lageranlagen, Umschlagplätze und Betriebsanlagen für verflüssigte Gase; c. Abwasseranlagen; d. Anlagen für landwirtschaftliche Abgänge; e. Anlagen für flüssige Lebens- und Genussmittel; f. Anlagen, die der Rohrleitungs-, der Atom- oder der Elektrizitätsgesetzgebung unterstehen.
Art. 2 Begriffe
1 Als wassergefährdende Flüssigkeiten gelten Flüssigkeiten, die Wasser physika-
lisch, chemisch oder biologisch nachteilig verändern können. Sie werden eingeteilt in: a. die Klasse 1, wenn sie in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können; b. die Klasse 2, wenn sie in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können.
SR 814.202
1998-0016 2019
Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten AS 1998
2 Als Lagerbehälter gelten:
a. Gebinde (Nutzvolumen über 20 l bis 450 l); b. Kleintanks (Nutzvolumen über 450 l bis 2000 l); c. Mittelgrosse Tanks (Nutzvolumen über 2000 l bis 250 000 l); d. Grosstanks (Nutzvolumen über 250 000 l).
3 Als Nutzvolumen gilt bei Gebinden, Kleintanks und mittelgrossen Tanks 95 Pro-
zent und bei Grosstanks 97 Prozent der Flüssigkeitsmenge, die der Behälter auf- grund einer statischen Berechnung und der technischen Ausrüstung höchstens auf- nehmen kann.
4 Als freistehend gelten Lagerbehälter und Rohrleitungen, deren Aussenwände so
weit sichtbar sind, dass Flüssigkeitsverluste von aussen leicht erkannt werden kön- nen; ebenfalls als freistehend gelten Lagerbehälter, deren Boden von aussen nicht sichtbar ist, aber mit einem Leckanzeigesystem dauernd auf Flüssigkeitsverluste überwacht wird. Als erdverlegt gelten alle übrigen Lagerbehälter und Rohrleitun- gen.
5 Als apparative Vorrichtungen gelten folgende Vorrichtungen zur Kontrolle von
Anlagen: a. Leckanzeigesysteme; b. Füllsicherungen.
6 Als Umschlagplätze gelten:
a. Abfüllstellen (Umschlag zwischen Transportbehältern oder zwischen Trans- portbehältern und Behältern von Lager- und Betriebsanlagen); b. Tankstellen (Umschlag aus Lager- oder Transportbehältern in Treibstoffbehäl- ter von Fahrzeugen); c. Gebindeabfüllstellen (Umschlag aus Lager- oder Transportbehältern in Gebin- de).
7 Als Betriebsanlagen gelten Anlagen, deren wassergefährdende Flüssigkeiten:
a. sich in einem Produktionsprozess (einschliesslich Verarbeitungs- und Be- handlungsprozess) befinden; b. Kraft übertragen oder Wärme oder feste Stoffe transportieren; ausgenommen sind Kreisläufe.
Art. 3 Klassierung der wassergefährdenden Flüssigkeiten
1 Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) ordnet die was-
sergefährdenden Flüssigkeiten den zwei Klassen nach Artikel 2 Absatz 1 zu. Es be- rücksichtigt dabei deren: a. Schädlichkeit für Menschen, Tiere und Pflanzen; b. biologische Abbaubarkeit und Bioakkumulation; c. Verhalten in Wasser, Boden und Untergrund; d. Farbe, Geruch und Geschmack.
2 Es veröffentlicht eine Liste der klassierten Flüssigkeiten.
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Art. 4 Stand der Technik und Qualitätssicherung 1 Wer Anlagen erstellt, ändert, befüllt oder ausser Betrieb setzt, wer Mängel an An- lagen behebt, wer Funktionskontrollen an apparativen Vorrichtungen ausführt und wer Anlageteile herstellt, muss dabei den Stand der Technik einhalten. Wer Anla- geteile herstellt, muss prüfen, ob diese dem Stand der Technik entsprechen und die Prüfungsergebnisse in einem Protokoll festhalten.
2 Die Inhaber von Anlagen müssen dafür sorgen, dass das Erstellen, Ändern und
Ausserbetriebsetzen von Anlagen, das Beheben von Mängeln sowie die periodi- schen Funktionskontrollen an apparativen Vorrichtungen von fachkundigen Unter- nehmen ausgeführt werden.
3 Unternehmen, die Arbeiten nach Absatz 2 durchführen, müssen über Personal ver-
fügen, das aufgrund seiner Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleistet, dass diese Arbeiten nach dem Stand der Technik erfolgen.
4 Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der von ihm anerkannten Regeln der
Technik. Für Bereiche, in denen solche fehlen, kann das Bundesamt Richtlinien er- lassen. Es arbeitet dabei mit den Organisationen der betroffenen Branchen und An- lageninhaber zusammen und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und diesen Organisationen.
2. Kapitel: Schutzmassnahmen
Art. 5 Verhindern von Flüssigkeitsverlusten Die Inhaber von Anlagen müssen für Schutzmassnahmen sorgen, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste verhindert werden. Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass: a. die Anlagen fachgerecht dimensioniert, erstellt, geändert, betrieben und gegen Eingriffe durch Unbefugte gesichert werden; b. Tanks mit Fülleitung über Vorrichtungen zur Messung des Füllstandes und zur Verhinderung von Überfüllungen verfügen; c. erdverlegte Anlageteile aus nicht korrosionsbeständigen Materialien gegen Korrosion von aussen (einschliesslich elektrische Fremdströme) geschützt sind; d. Rohrleitungen über Vorrichtungen verfügen, mit denen bei Lecks das selbst- tätige Ausfliessen der gelagerten Flüssigkeit verhindert wird.
Art. 6 Leichtes Erkennen von Flüssigkeitsverlusten
1 Die Inhaber von Anlagen müssen für Schutzmassnahmen sorgen, die gewährlei-
sten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt werden, bei: a. Gebinden und Gebindeabfüllstellen; b. freistehenden Rohrleitungen; c. Tankstellen, bei denen jährlich im Mittel über 10 m3 Treibstoffe umgeschlagen werden; d. Betriebsanlagen; e. Kreisläufen.
2 Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass:
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a. Gebinde in Schutzbauwerken aufbewahrt werden, die soviel Flüssigkeit auf- nehmen können, wie für das Erkennen von Verlusten erforderlich ist; b. freistehende Rohrleitungen, aus denen die Flüssigkeit bei einem Leck ausflies- sen kann und die nicht täglich mit Sichtkontrollen überwacht werden, über eine Vorrichtung zur Leckerkennung verfügen.
Art. 7 Leichtes Erkennen und Zurückhalten auslaufender Flüssigkeiten
1 Die Inhaber von Anlagen müssen für Schutzmassnahmen sorgen, die gewährlei-
sten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurück- gehalten werden, bei: a. Tanks; b. Transportbehältern mit einem Nutzvolumen über 450 l, die als Lagerbehälter verwendet werden; c. erdverlegten Behältern von Betriebsanlagen; d. erdverlegten Rohrleitungen; e. Abfüllstellen, bei denen jährlich im Mittel über 1000 m3 Flüssigkeiten der Klasse 1 in tiefer liegende Behälter abgefüllt oder über 250 m3 Flüssigkeiten der Klasse 1 auf andere Weise umgeschlagen werden; f. Abfüllstellen, bei denen jährlich im Mittel über 1000 m3 Flüssigkeiten der Klasse 2 umgeschlagen werden.
2 Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass:
a. freistehende Tanks über Schutzbauwerke verfügen, die bei Flüssigkeiten der Klasse 1 mindestens 100 Prozent und bei Flüssigkeiten der Klasse 2 minde- stens 50 Prozent des Nutzvolumens des grössten Behälters aufnehmen können; mehrere Behälter, die hydraulisch eine Einheit bilden, gelten als ein Behälter; b. freistehende Tanks mit nicht sichtbarem Boden über einen Doppelboden verfü- gen, dessen Zwischenraum mit einem Leckanzeigesystem überwacht wird; c. erdverlegte Tanks über Doppelwände verfügen, deren Zwischenräume mit ei- nem Leckanzeigesystem überwacht werden; d. längere erdverlegte Rohrleitungen, aus denen die Flüssigkeit bei einem Leck ausfliessen kann, über Doppelwände verfügen, deren Zwischenräume mit ei- nem Leckanzeigesystem überwacht werden; e. Abfüllstellen über Schutzbauwerke verfügen, die mindestens so viel Flüssig- keit aufnehmen können, wie bis zur Behebung eines Lecks höchstens auslaufen kann, mindestens jedoch 5 m3; f. freistehende Tanks, die mit einer Druckausgleichsleitung ausgerüstet sind, über eine Vorrichtung verfügen, die gewährleistet, dass bei Überfüllungen die aus- laufende Flüssigkeit ins Schutzbauwerk gelangt.
Art. 8 Zusätzliche Massnahme bei Kreisläufen 1 Die Inhaber müssen dafür sorgen, dass in Kreisläufen diejenigen Kältemittel und Wärmeträgerflüssigkeiten verwendet werden, die das Wasser möglichst wenig ge- fährden.
2 Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste dieser Flüssigkeiten.
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Art. 9 Beschränkungen für Anlagen im Gewässerschutzbereich A, in Grundwasserschutzzonen und -arealen
1 Im Gewässerschutzbereich A nach Artikel 15 der Verordnung vom 28. September
19813 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten
(Art. 25) ist das Erstellen von Grosstanks für Flüssigkeiten der Klasse 1 nicht zuläs- sig. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten.
2 In den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 und in Grundwasserschutzarealen nach
Artikel 14 der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 25) sind nur freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforder- lichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.
3 In den Grundwasserschutzzonen S3 sind nur zulässig:
a. freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüll- stellen; b. Gebinde mit einem gesamten Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk; c. freistehende Lagerbehälter mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderli- chen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen; d. Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis 450 l und der Klasse 2 bis
2000 l;
e. Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme entziehen oder abgeben.
4 Die Inhaber von Anlagen müssen beim Erstellen und Ändern von:
a. Anlagen nach Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben a–d für Schutzmassnahmen sorgen, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslau- fende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden; b. Kreisläufen nach Absatz 3 Buchstabe e für Schutzmassnahmen sorgen, die ge- währleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt werden.
3. Kapitel: Bewilligungs- und Meldepflicht
Art. 10 Bewilligungspflicht 1 Wer eine Anlage erstellt oder ändert, braucht eine Bewilligung der Behörde (Art.
22 Abs. 2 GSchG).
2 Keine Bewilligung ist erforderlich für:
a. Lageranlagen mit einem gesamten Nutzvolumen bis 450 l; b. Umschlagplätze, für die keine Schutzmassnahmen nach den Artikeln 6 und 7 vorgeschrieben sind;
3 AS 1981 1644, 1993 3022
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c. Betriebsanlagen und Kreisläufe, wenn die Kantone die Bewilligung nicht vor- schreiben; d. Lageranlagen mit freistehenden Behältern und einem gesamten Nutzvolumen über 450 bis 4000 l:
1. in denen ausschliesslich Heiz- oder Dieselöl oder Flüssigkeiten der Klas-
se 2 gelagert werden,
2. deren Flüssigkeit nur in Gebinden oder Kleintanks gelagert werden,
3. die ausserhalb von Grundwasserschutzzonen oder -arealen liegen,
4. deren Behälter nur von Hand mit einer Zapfpistole befüllt werden können,
und
5. bei denen die Entnahme der Flüssigkeiten mit freistehenden Rohrleitun-
gen ohne Rücklaufleitung und im Saugbetrieb erfolgt.
Art. 11 Abnahme und Meldepflicht
1 Die Inhaber von bewilligungspflichtigen Anlagen müssen dafür sorgen, dass die
Anlagen vor ihrer Inbetriebnahme von der Behörde abgenommen werden. Bei der Abnahme prüft die Behörde anhand der Prüfprotokolle der Anlageteile und mit ei- ner Sichtkontrolle, ob die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten sind.
2 Die Inhaber von nicht bewilligungspflichtigen Lageranlagen nach Artikel 10 Ab-
satz 2 Buchstabe d müssen der Behörde nach deren Anordnungen melden, dass eine Anlage nach den Anforderungen dieser Verordnung erstellt oder geändert wurde.
Art. 12 Kataster Die Kantone führen einen Kataster der Anlagen. Der Kataster enthält mindestens für die bewilligungspflichtigen Anlagen die zur Gewährleistung des Vollzugs erforder- lichen Angaben.
4. Kapitel: Betrieb von Anlagen
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Art. 13 Sorgfalts- und Aufbewahrungspflicht Die Inhaber von Anlagen müssen: a. dafür sorgen, dass die Anlagen regelmässig auf Mängel, insbesondere Lecks, kontrolliert und dass Mängel behoben werden; b. Bewilligungen, Prüfprotokolle (Art. 4 Abs. 1), Revisionsrapporte (Art. 18 Bst. a) und Kontrollrapporte (Art. 20 Abs. 3 Bst. a) während mindestens zehn Jahren aufbewahren.
Art. 14 Befüllen von Lagerbehältern
1 Lagerbehälter dürfen nur befüllt werden, wenn:
a. sie nach Artikel 11 abgenommen oder gemeldet wurden; b. die Revisionspflicht nach Artikel 16 erfüllt ist und allfällige Mängel behoben sind.
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2 Lagerbehälter dürfen höchstens bis zum Füllstand befüllt werden, der sich aus dem Nutzvolumen ergibt.
3 Wer einen Lagerbehälter befüllt, muss insbesondere:
a. ermitteln, wieviel Flüssigkeit höchstens eingefüllt werden darf; b. das Befüllen persönlich überwachen; c. das Befüllen spätestens beim höchstzulässigen Füllstand manuell abbrechen; und d. bei Behältern, die mit dem Fühler einer Abfüllsicherung ausgerüstet sind, den Fühler an das Steuergerät des Tankfahrzeugs anschliessen; wenn das Steuerge- rät eine Störung anzeigt, darf nicht befüllt werden.
4 Transportbehälter mit einem Nutzvolumen über 450 l, die als Lagerbehälter ver-
wendet werden, dürfen am Lagerort nicht befüllt werden.
Art. 15 Ausserbetriebsetzen 1 Will der Inhaber eine Anlage nicht mehr weiter betreiben, oder verlangt die Be- hörde das Ausserbetriebsetzen, so muss der Inhaber dafür sorgen, dass die Anlage ausser Betrieb gesetzt wird.
2 Der Inhaber muss das Ausserbetriebsetzen von Anlagen der Behörde nach deren
Anordnungen melden.
2. Abschnitt: Revision von Lageranlagen
Art. 16 Revisionspflicht
1 Die Inhaber von bewilligungspflichtigen Lageranlagen müssen dafür sorgen, dass
ein Revisionsunternehmen nach Artikel 17 deren Funktionstüchtigkeit und Dichtheit mindestens alle zehn Jahre kontrolliert; ausgenommen sind Gebindelager.
2 Die Revision umfasst:
a. bei Schutzbauwerken eine Sichtkontrolle auf Dichtheit; b. bei freistehenden Lagerbehältern eine Sichtkontrolle von aussen auf Dichtheit; c. bei erdverlegten einwandigen Lagerbehältern, bei erdverlegten doppelwandi- gen Lagerbehältern ohne Leckanzeigesystem sowie bei Stehtanks ohne Schutz- bauwerk oder ohne überwachten Boden eine Kontrolle der Dichtheit von in- nen; d. bei Rohrleitungen eine Dichtheitskontrolle; e. bei Druckausgleichseinrichtungen und Fühlern von Abfüllsicherungen eine Funktionskontrolle.
3 Für Lageranlagen, die insbesondere wegen ihrer Lage, ihrer technischen Ausge-
staltung oder ihres Zustandes eine besondere Gefahr für die Gewässer darstellen, legt die Behörde für die Revision kürzere Zeitabstände fest oder ordnet besondere Kontrollmassnahmen an.
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Art. 17 Revisionsunternehmen
1 Die Behörde erteilt einem Unternehmen die Bewilligung nach Artikel 23 Absatz 1
GSchG, wenn es: a. die Revisionsarbeiten unter Leitung einer Person ausführen lässt, die einen eid- genössischen Fachausweis für Equipenchefs des Tankrevisionsgewerbes nach Artikel 55 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. April 19784 über die Berufs- bildung besitzt; b. gewährleistet, dass die Arbeiten nach dem Stand der Technik ausgeführt und die Meldepflichten erfüllt werden; c. für Schäden eine Haftpflichtversicherung mit angemessener Deckung abge- schlossen hat. 2 Die Kantone überwachen die Revisionsarbeiten aller auf ihrem Gebiet tätigen Un- ternehmen. Sie melden Mängel bei Unternehmen, die ihre Bewilligung von einem anderen Kanton erhalten haben, der Bewilligungsbehörde dieses Kantons.
3 Die Behörde entzieht oder beschränkt die Bewilligung, wenn eine der Voraus-
setzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist.
Art. 18 Meldepflichten des Revisionsunternehmens Das Revisionsunternehmen muss bei Revisionen: a. über den Zustand der Anlage einen Revisionsrapport erstellen und diesen dem Inhaber zustellen; b. Mängel der Anlage, die eine konkrete Gefahr für die Gewässer darstellen, un- verzüglich der Behörde melden; c. die Durchführung der Revision der Behörde nach deren Anordnungen melden.
Art. 19 Meldepflicht der Versicherer Die Versicherer der Unternehmen müssen der kantonalen Behörde unverzüglich melden, wenn der Vertrag über die Haftpflichtversicherung aufgelöst oder wesent- lich geändert wird.
3. Abschnitt:
Periodische Funktionskontrolle bei apparativen Vorrichtungen
Art. 20
1 Die Inhaber von bewilligungspflichtigen Lageranlagen und Umschlagplätzen müs-
sen dafür sorgen, dass die Funktionstüchtigkeit von apparativen Vorrichtungen re- gelmässig kontrolliert wird; ausgenommen sind Fühler von Abfüllsicherungen.
2 Die Funktionskontrolle muss durchgeführt werden bei:
a. Leckanzeigesystemen für einwandige Behälter und Rohrleitungen: einmal jährlich;
4 SR 412.10
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b. Leckanzeigesystemen für doppelwandige Behälter und Rohrleitungen: alle zwei Jahre; c. Leckanzeigesystemen mit Flüssigkeitsfühlern: alle zwei Jahre; d. Füllsicherungen: alle drei Jahre.
3 Wer die Funktionskontrolle durchführt, muss:
a. das Ergebnis der Funktionskontrolle in einem Kontrollrapport festhalten und dem Inhaber der Anlage zustellen; b. die Durchführung der Kontrolle der Behörde nach deren Anordnungen melden.
5. Kapitel: Prüfung von Anlageteilen und Spezialarbeiten
1. Abschnitt: Anlageteile
Art. 21 Prüfpflichtige Anlageteile
1 Die Inhaber von Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen dafür sorgen, dass
Anlageteile nach den Absätzen 2–5 nur verwendet werden, wenn eine Prüfbeschei- nigung vorliegt, die bestätigt, dass die Anlageteile nach dem Stand der Technik den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen; Einzelanfertigungen dürfen mit Zu- stimmung des Bundesamtes ohne Prüfbescheinigung verwendet werden.
2 Für folgende Lagerbehälter ist eine Prüfbescheinigung erforderlich:
a. Kleintanks aus Metall; b. Mittelgrosse prismatische Tanks aus Metall; c. Mittelgrosse zylindrische Tanks aus Metall mit gewölbten Böden; d. Kleintanks und mittelgrosse Tanks aus Kunststoffen.
3 Für folgende bauliche Vorrichtungen ist eine Prüfbescheinigung erforderlich:
a. Schutzbauwerke aus Kunststoffen; b. Abdichtungen aus Kunststoffen (einschliesslich Fugenabdichtungen) für Schutzbauwerke aus mineralischen Baustoffen; c. innere Doppelwände aus Kunststoffen für Lagerbehälter.
4 Für folgende apparative Vorrichtungen ist eine Prüfbescheinigung erforderlich:
a. Steuergeräte und Fühler von Füllsicherungen; b. Leckanzeigegeräte und Fühler von Leckanzeigesystemen. 5 Für Lagerbehälter, bauliche und apparative Vorrichtungen, die nicht unter die Ab- sätze 2–4 fallen, ist eine Prüfbescheinigung erforderlich, wenn sie technische Neu- entwicklungen darstellen.
Art. 22 Prüfbescheinigung
1 Bei Anlageteilen, die den vom Bundesamt anerkannten Regeln der Technik ent-
sprechen, wird die Prüfbescheinigung von einem Sachverständigen ausgestellt.
2 Bei Anlageteilen, die den vom Bundesamt anerkannten Regeln der Technik nicht
entsprechen, wird die Prüfbescheinigung von einem Sachverständigen im Einver- nehmen mit dem Bundesamt ausgestellt, wenn der Antragsteller nachweist, dass der Anlageteil den Anforderungen des Gewässerschutzes trotzdem genügt.
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3 Bei Anlageteilen, für die keine vom Bundesamt anerkannten Regeln der Technik
bestehen oder für die kein Sachverständiger bezeichnet ist, stellt das Bundesamt die Prüfbescheinigung aus.
4 Die Prüfbescheinigung ist höchstens fünf Jahre gültig. Sie kann auf Gesuch hin
und nach erneuter Beurteilung um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden. 5 Die Kosten für das Ausstellen und das Verlängern der Prüfbescheinigung trägt der Antragsteller.
6 Die Sachverständigen oder das Bundesamt erklären eine Prüfbescheinigung als
ungültig, wenn bei einem Anlageteil nachträglich Mängel festgestellt werden.
7 Das Bundesamt bezeichnet die Sachverständigen.
2. Abschnitt: Spezialarbeiten
Art. 23
1 Die Inhaber von Lageranlagen und Umschlagplätzen müssen dafür sorgen, dass
Spezialarbeiten nach Absatz 2 nur von Unternehmen ausgeführt werden, für welche ein Sachverständiger bestätigt hat, dass die Unternehmen über Personal verfügen, das aufgrund seiner Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleistet, dass die Arbeiten nach dem Stand der Technik erfolgen. Die Sachverständigen werden vom Bundesamt bezeichnet.
2 Als Spezialarbeiten gelten der Einbau und die Funktionsprüfung von:
a. Abdichtungen mit Beschichtungen, Laminaten, Folien, Fugendichtungsmassen oder Fugenbändern; b. inneren Doppelwänden mit Folien.
3 Die Sachverständigen müssen regelmässig mit Stichproben kontrollieren, ob die
geprüften Unternehmen die Anforderungen erfüllen. Ist dies nicht der Fall, müssen die Sachverständigen die Bestätigung nach Absatz 1 widerrufen. 4 Die Kosten für die Prüfung nach Absatz 1 und die Kontrollen nach Absatz 3 trägt das Unternehmen.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 24 Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 28. September 19815 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten; b. die Technischen Tankvorschriften vom 21. Juni 19906;
5 AS 1981 1644, 1993 3022 6 AS 1990 1202
Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten AS 1998
c. die Verordnung vom 28. September 19817 über die Klassierung wassergefähr- dender Flüssigkeiten.
2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 25 Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzzonen und -areale Die Artikel 13–17 der Verordnung vom 28. September 19818 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten gelten weiter, bis die neue Gewäs- serschutzverordnung, welche die Allgemeine Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 19729 ersetzen wird, in Kraft tritt.
Art. 26 Bestehende Anlagen und Anlageteile 1 Anlagen und Anlageteile, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorschriftsge- mäss erstellt wurden, dürfen solange weiterbetrieben werden, wie sie dem bisheri- gen Recht entsprechen, funktionstüchtig sind und keine konkrete Gefahr einer Ver- unreinigung eines Gewässers darstellen. 2 Die Inhaber von erdverlegten, einwandigen Stahltanks, die nach Absatz 1 weiter- betrieben werden können und für welche nach bisherigem Recht eine Einrichtung des kathodischen Korrosionsschutzes vorgeschrieben war, müssen dafür sorgen, dass deren Funktionstüchtigkeit alle vier Jahre überprüft wird.
Art. 27 Revisionspflicht für bestehende Lageranlagen Bestehende Lageranlagen, deren Erstellen nach dieser Verordnung nicht mehr be- willigungspflichtig wäre, müssen nicht mehr revidiert werden, wenn sie die Anfor- derungen nach dem 2. Kapitel erfüllen.
Art. 28 Ausweise und Prüfberichte nach bisherigem Recht 1 Prüfberichte, welche weniger als vier Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt worden sind, gelten ab dem Zeitpunkt des Ausstellens noch während fünf Jahren. 2 Befristete Ausweise, welche weniger als vier Jahre vor Inkrafttreten dieser Ver- ordnung ausgestellt worden sind, gelten bis zu ihrem Fristablauf.
3 Alle anderen nach bisherigem Recht ausgestellten Prüfberichte und Ausweise be-
halten ihre Gültigkeit bis zum Entscheid über das Ausstellen der Prüfbescheinigung, wenn innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein vollständiges Gesuch um Ausstellen einer Prüfbescheinigung nach Artikel 22 eingereicht wird.
7 AS 1981 1663 8 AS 1981 1644, 1993 3022 9 SR 814.201
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3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 29 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
1. Juli 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin