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AS 1998 2678

Verordnung über das Kontrollwesen im Zivilschutz

Verordnung über das Kontrollwesen im Zivilschutz (ZSKV)

Änderung vom 21. Oktober 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Oktober 19941 über das Kontrollwesen im Zivilschutz wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 1 zweiter und dritter Satz

1 ... Für Schutzdienstpflichtige im wehrpflichtigen Alter veranlasst diese beim

Kreiskommando die Ausstellung eines Duplikates. Für die übrigen Schutzdienst- pflichtigen stellt sie selbst ein Duplikat aus.

Art. 25 Abs. 1 und 2

1 Aufgehoben

2 Die Zivilschutzdienstbüchlein, die vor der

Abgabe des für Armee und Zivilschutz gemeinsamen Dienstbüchleins ausgestellt worden sind, können weiterverwendet werden.

Art. 26 Aufgehoben

Anhang 3, Pos. 2.1, Spalte «Gegenstand» Erteilung der Niederlassungsbewilligung an Schweizer vom Beginn des Jahres, in dem sie 43 Jahre alt werden bis zum Jahr in dem sie 50-jährig werden.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

21. Oktober 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

1 SR 521.5

2678 1998-0077

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