AS 1998 2693
Verordnung über die Auszahlung der zusätzlichen Verbilligung von «Die Butter»
Verordnung über die Auszahlung der zusätzlichen Verbilligung von «Die Butter»
vom 23. Juni 1998
vom Bundesamt für Landwirtschaft genehmigt am 1. Oktober 1998
Die Schweizerische Zentralstelle für Butterversorgung (BUTYRA), gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Mai 19951 über Abgabe- preise und Verbilligungsbeiträge für Butter, verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Auszahlung des zusätzlichen Verbilligungsbeitrages für «Die Butter» durch die BUTYRA nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Mai 1995 über Abgabepreise und Verbilligungsbeiträge für Butter.
Art. 2 Gesuch 1 Die Hersteller von «Die Butter», die Verbilligungsbeiträge beanspruchen wollen, haben bei der BUTYRA ein schriftliches Gesuch einzureichen.
2 Das Gesuch ist auf den von der BUTYRA vorgeschriebenen Formularen spätestens
einen Monat nach Ablauf des Monats einzureichen, für den Verbilligungsbeiträge geltend gemacht werden.
3 Mit dem Gesuch sind die Rapporte über die Fabrikation und die Verkäufe von
«Die Butter» bei der BUTYRA einzureichen.
Art. 3 Auszahlung Die Auszahlung der Verbilligungsbeiträge erfolgt innert 30 Tagen nach Erhalt des Gesuches durch die BUTYRA auf ein vom Beitragsberechtigten bezeichnetes Kon- to. Die Verrechnung mit Gegenansprüchen ist zulässig.
Art. 4 Vorschusszahlungen Die Hersteller von «Die Butter» können im Gesuch monatliche Vorschusszahlungen für die Verbilligung verlangen. Die Höhe der Vorschusszahlungen beträgt zwei Drittel der voraussichtlichen Verbilligungsberechtigung und wird am 20. des lau- fenden Monats ausbezahlt.
SR 916.357.334.2 1 SR 916.357.3; AS 1998 2312
1998-0084 2693
Auszahlung der zusätzlichen Verbilligung von «Die Butter» AS 1998
Art. 5 Aufzeichnungspflicht
1 Wer Verbilligungsbeiträge beansprucht, ist verpflichtet, getrennt nach Produk-
tionsstätten folgende Aufzeichnungen zu führen: a. Fabrikationsrapport: lückenlose Aufzeichnung über den Buttereinsatz, getrennt nach Sorten sowie über die Produktion und Ausformung, getrennt nach Packungsgrösse; b. Verkaufsrapport: für «Die Butter» ist eine Lagerbuchhaltung zu führen, aus der ersichtlich ist, welche Mengen – getrennt nach Kleinpackungen unter 1 kg und Grosspackun- gen ab 1 kg – an welche Abnehmer verkauft wurden.
2 Die BUTYRA kann zusätzliche Weisungen über Aufzeichnungen erlassen, soweit
dies zur Kontrolle des Anspruchs auf Verbilligungsbeiträge erforderlich ist.
3 Die Aufzeichnungen haben täglich zu erfolgen und sind während mindestens fünf
Jahren aufzubewahren.
Art. 6 Kontrolle
1 Die BUTYRA überprüft die Anspruchsberechtigung.
2 Die BUTYRA kann ohne Voranmeldung die Aufzeichnungen bei den Betrieben
kontrollieren. Bei ihrer Kontrolle überprüft sie stichprobenweise die verlangten Do- kumente.
3 Entsteht der BUTYRA aufgrund unvollständiger oder falscher Rapportierung oder
aufgrund mangelhafter betrieblicher Aufzeichnungen ein ausserordentlicher Kon- trollaufwand, so kann sie diesen dem fehlbaren Betrieb belasten.
Art. 7 Rückforderungen Wurden trotz fehlender Voraussetzungen Verbilligungsbeiträge ausgerichtet, werden diese von der BUTYRA zurückgefordert.
Art. 8 Auskunftspflicht 1 Hersteller von «Die Butter», die Verbilligungsbeiträge beziehen, haben den Kon- trollorganen der BUTYRA Zutritt zu den Geschäfts- und Fabrikationsräumlichkeiten und Einsicht in ihre Geschäftsbücher und Belege zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen, soweit diese die BUTYRA betreffen. Wird dem Verlangen nicht oder ungenügend entsprochen und besteht der Verdacht einer Widerhandlung gegen diese Verordnung, so kann die BUTYRA Strafanzeige erstatten.
2 Die Kontrollorgane der BUTYRA haben über alle Wahrnehmungen, die sie in
Ausübung ihres Auftrages machen, das Amtsgeheimnis zu wahren.
Art. 9 Kosten Die Kosten für die Administration und Auszahlung der Verbilligung werden der Rechnung der BUTYRA belastet.
Auszahlung der zusätzlichen Verbilligung von «Die Butter» AS 1998
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft und gilt bis zum 30. April 1999.
23. Juni 1998 BUTYRA Schweizerische Zentralstelle für Butterversorgung Der Präsident: Schmid Der Direktor: Lüscher