Lexipedia

AS 1999 1414

Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung

Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, sowie Artikel 6 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 18772 betref- fend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, in Anwendung der Artikel 6 und 7 der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 19953 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Anerken- nung von gymnasialen Maturitätsausweisen, verordnet:

1. Kapitel : Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Diese Verordnung regelt die schweizerische Maturitätsprüfung zur Erlangung ei-

nes gymnasialen Maturitätsausweises.

2 Dernach dieser Verordnung ausgestellte Maturitätsausweis ist den kantonalen

gymnasialen Maturitätsausweisen gleichgestellt, die auf Grund der Maturitäts- Anerkennungsverordnung vom 15. Februar 19954 (MAV) beziehungsweise des Re- glements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitäts- ausweisen anerkannt werden.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Die Durchführung der Prüfung obliegt der Schweizerischen Maturitätskommission

(Kommission).

2 Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (Bundesamt) führt das Prüfungsse-

kretariat und ist für die administrative Leitung der Maturitätsprüfung zuständig.

SR 413.12

1414 1998-0245

Schweizerische Maturitätsprüfung AS 1999

2. Kapitel: Besondere Prüfungsbestimmungen

1. Abschnitt: Prüfungssessionen, Anmeldung und Zulassung

Art. 3 Prüfungssessionen Prüfungssessionen finden alljährlich im Frühjahr und Herbst in der deutschen und in der französischen Schweiz, im Sommer und Winter in der italienischen Schweiz statt. Ort und Zeit der Prüfungen werden im Bundesblatt publiziert.

Art. 4 Anmeldung

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten melden sich beim Bundesamt zur Prüfung an,

indem sie folgende Unterlagen einreichen: a. das Anmeldeformular; b. das Formular mit den Personalien; c. das letzte Zeugnis einer Maturitätsschule, wenn deren Maturitätsausweise nach MAV5 anerkannt sind; d. den Ausweis mit den Noten aus früheren Prüfungen vor der Kommission; e. das Formular mit den Angaben über die vorbereiteten Spezialgebiete; f. die Maturaarbeit nach Artikel 15; und g. den Beleg über die Bezahlung der Anmeldegebühr.

2 Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e sind die Formulare des

Bundesamtes zu verwenden.

Art. 5 Zulassung Ergibt die Prüfung der Anmeldeunterlagen, dass die Zulassungsbedingungen erfüllt sind, so wird dies den Kandidaten und Kandidatinnen vom Bundesamt unter gleich- zeitiger Angabe von Ort und Zeit der Prüfung sowie der Frist für die Zahlung der Prüfungsgebühr und der Frist für einen allfälligen Prüfungsrückzug schriftlich mit- geteilt.

Art. 6 Hinderungsgrund Zur Gesamtprüfung oder zur zweiten Teilprüfung (Art. 20) ist nur zugelassen, wer im Jahr dieser Prüfung mindestens 18 Jahre alt wird. Liegen besondere Gründe vor (etwa Zuzug aus dem Ausland mit weiter fortgeschrittener Schulbildung), so können mit Bewilligung des Bundesamtes jüngere Kandidaten und Kandidatinnen zugelas- sen werden.

5 SR 413.11

1415

Schweizerische Maturitätsprüfung AS 1999

Art. 7 Anmelde- und Prüfungsgebühr

1 Die Anmelde- und Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verordnung vom 4. Feb-

ruar 19706 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturi- tätsprüfung.

2 Die Anmeldegebühr ist im Zeitpunkt der Anmeldung, die Prüfungsgebühr in der

vom Bundesamt bezeichneten Frist zu leisten.

2. Abschnitt: Prüfung und Maturitätszeugnis

Art. 8 Prüfungszweck 1 Die Prüfung soll feststellen, ob die Kandidaten und Kandidatinnen die Hochschul- reife erlangt haben.

2 Hochschulreife im Sinne von Absatz 1 setzt voraus:

a. den sicheren Besitz der für die Sekundarstufe II grundlegenden Kenntnisse; b. die Beherrschung einer Landessprache und grundlegende Kenntnisse in an- deren nationalen und fremden Sprachen; die Fähigkeit, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern sowie den Reichtum und die Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen; c. geistige Offenheit, ein unabhängiges Urteil, eine entwickelte Intelligenz so- wie Sensibilität in ethischen und musischen Belangen; d. Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit, Übung im Abstrahieren sowie im logischen, intuitiven, analogen und vernetzten Denken; e. die Fähigkeit, sich in der natürlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurechtzufinden und dies in Bezug auf die Gegenwart und die Ver- gangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene; f. Dialogfähigkeit sowie eine offene und kritische Haltung gegenüber Kom- munikation und Information.

Art. 9 Prüfungsziele und -inhalte 1 Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten sich nach dem ge- samtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK.

2 Sie sind in den Richtlinien (Art. 10) enthalten.

Art. 10 Richtlinien

1 Die Kommission erlässt in Ergänzung zu dieser Verordnung Richtlinien für die

Prüfungen in der deutschen, französischen und italienischen Schweiz. Diese enthal- ten:

6 SR 413.121

1416

Schweizerische Maturitätsprüfung AS 1999

a. Einzelheiten über die Zulassungsbedingungen und die Einschreibetermine; b. die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer; c. das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien; d. die Ziele sowie die Kriterien und Verfahren der Bewertung der Maturaar- beit; e. die Liste der wählbaren literarischen Werke; f. die Liste der zugelassenen Hilfsmittel und Bücher.

2 Die Richtlinien sind dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmi-

gung vorzulegen.

Art. 11 Prüfungsleitung

1 Die Prüfung wird von einem Mitglied der Kommission geleitet (Sessionspräsident

oder Sessionspräsidentin).

2 Der Sessionspräsident oder die Sessionspräsidentin vertritt die Kommission im

Prüfungsverfahren und trifft alle für die Durchführung der Prüfung notwendigen Anordnungen, soweit sie nicht andern Organen vorbehalten sind. Er oder sie be- zeichnet die Experten und Expertinnen, die Examinatoren und Examinatorinnen sowie die Redaktoren und Redaktorinnen der schriftlichen Prüfungsaufgaben. Er oder sie sorgt für ein einheitliches Vorgehen bei der Bewertung der Prüfungslei- stungen. 3 Die Sessionspräsidenten und -präsidentinnen treffen sich periodisch untereinander und mit den durch die Prüfung betroffenen Kreisen. Sie sorgen mit Hilfe der Fach- verantwortlichen für die Harmonisierung der Aufgabenstellungen und Prüfungsan- forderungen. Sie schlagen der Kommission Änderungen und Anpassungen der Richtlinien vor.

Art. 12 Examinatoren und Examinatorinnen sowie Experten und Expertinnen

1 Die Examinatoren und Examinatorinnen korrigieren die schriftlichen Prüfungsar-

beiten. Sie bereiten die mündlichen Prüfungen vor, führen sie durch und bewerten die erbrachten Leistungen.

2 Die Experten und Expertinnen nehmen an den mündlichen Prüfungen in den ver-

schiedenen Fächern teil und nehmen Einsicht in die schriftlichen Arbeiten. Anhand der Leistungen in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen nehmen sie eine Ge- samtbeurteilung der Kandidaten und Kandidatinnen vor.

Art. 13 Zutritt zur Prüfung Aussenstehenden ist der Zutritt zu den Prüfungen mit Bewilligung der Prüfungslei- tung gestattet.

1417

Schweizerische Maturitätsprüfung AS 1999

Art. 14 Prüfungsfächer, Maturitätsprofil

1 Die Maturitätsprüfung wird in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 MAV7 in

neun Fächern abgenommen, nämlich in sieben Grundlagenfächern sowie in einem Schwerpunkt- und einem Ergänzungsfach.

2 Die sieben Grundlagenfächer sind:

a. die Erstsprache (Deutsch, Französisch, Italienisch); b. eine zweite Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch); c. eine dritte Sprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch, Latein, Griechisch); d. Mathematik; e. der Bereich Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik); f. der Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geographie sowie Einführung in Wirtschaft und Recht); g. Bildnerisches Gestalten oder Musik.

3 Das Schwerpunktfach ist aus folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen:

a. alte Sprachen (Latein oder Griechisch); b. eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache oder Englisch oder Spa- nisch oder Russisch); c. Physik und Anwendungen der Mathematik; d. Biologie und Chemie; e. Wirtschaft und Recht; f. Philosophie/Pädagogik/Psychologie; g. Bildnerisches Gestalten; h. Musik.

4 Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:

a. Physik; b. Chemie; c. Biologie; d. Anwendungen der Mathematik; e. Geschichte; f. Geographie; g. Philosophie; h. Wirtschaft und Recht; i. Pädagogik/Psychologie;

7 SR 413.11

1418

Schweizerische Maturitätsprüfung AS 1999

j. Bildnerisches Gestalten; k. Musik; l. Sport. 5 Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Ergänzungsfach aus; ein Fach kann zudem nicht gleich- zeitig als Grundlagen- und Ergänzungsfach gewählt werden.

6 In einem Grundlagenfach findet die Prüfung auf einem erweiterten Niveau statt.

Die Kandidaten und Kandidatinnen wählen dafür ein Fach aus der Gruppe zweite Landessprache, dritte Sprache, Mathematik.

7 Die Kandidaten und Kandidatinnen wählen unter Beachtung der oben erwähnten

Bedingungen und der in den Richtlinien zugelassenen Wahlfächer ihr Maturitäts- profil.

Art. 15 Maturaarbeit

1 Die Kandidaten und Kandidatinnen verfassen vor der Anmeldung zur Prüfung per-

sönlich eine grössere eigenständige Arbeit.

2 Diese Arbeit wird im Rahmen der Maturitätsprüfung bewertet.

3 Die Ziele, die Kriterien und das Verfahren der Bewertung werden in den Richt-

linien näher dargestellt.

Art. 16 Rätoromanisch

1 Die Kandidaten und Kandidatinnen können bei der Anmeldung verlangen, dass

Rätoromanisch zusammen mit der Prüfungssprache als Erstsprache geprüft wird. 2 Beide Fächer werden schriftlich und mündlich geprüft und zu gleichen Teilen zur Ermittlung der Note des Fachs «Erstsprache» herangezogen.

Art. 17 Zweisprachige Matur

1 Die Kandidaten und Kandidatinnen können ein Zeugnis mit dem Vermerk «Zwei-

sprachige Matur» erwerben, wenn sie zwei Prüfungsfächer in einer zweiten Sprache ablegen. Sie wählen dafür: a. das Grundlagenfach Naturwissenschaften und das Ergänzungsfach; b. das Grundlagenfach Geistes- und Sozialwissenschaften sowie das Ergän- zungsfach; oder c. das Schwerpunkt- und das Ergänzungsfach, sofern das Schwerpunktfach selber keine Sprache ist.

1419

Schweizerische Maturitätsprüfung AS 1999

2 Die zweite Sprache nach Absatz 1 kann unter den schweizerischen Landessprachen

Deutsch, Französisch oder Italienisch gewählt werden. Das Bundesamt kann eben- falls Englisch zur Wahl zulassen.

3 Die Prüfungsart kann von der Kommission entsprechend den besonderen Anforde-

rungen der zweisprachigen Matur angepasst werden.

Art. 18 Prüfungsart

1 In den Grundlagenfächern Erstsprache, zweite Landessprache, dritte Sprache und

Mathematik sowie im Schwerpunktfach wird schriftlich und mündlich geprüft.

2 In den Grundlagenfächern Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissen-

schaften wird schriftlich geprüft.

3 Im Ergänzungsfach wird mündlich geprüft.

4 Im Fach Bildnerisches Gestalten wird schriftlich und praktisch geprüft. Ist es

Schwerpunktfach, so kommt eine mündliche Prüfung hinzu. Die Prüfung im Fach Musik besteht aus einer instrumentalen oder vokalen Interpretation sowie einem mündlichen Teil. Ist es Schwerpunktfach, so kommt eine schriftliche Prüfung hinzu.

5 Die Fächer, die in einer Fächergruppe zusammengeschlossen und mit einer einzi-

gen Zeugnisnote versehen sind, werden zusammen geprüft.

Art. 19 Dauer, Verfahren, Bewertung, Hilfsmittel Die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung, das Prüfungsverfahren, die Bewertungskriterien, die erlaubten Hilfsmittel sowie die zur Wahl stehenden literari- schen Werke werden in den Richtlinien festgehalten.

Art. 20 Gesamt- und Teilprüfungen

1 Die Kandidaten und Kandidatinnen können nach eigener Wahl die ganze Prüfung

in einer einzigen Prüfungssession ablegen (Gesamtprüfung) oder sie auf zwei Ses- sionen verteilen (Teilprüfungen). 2 Bei einer Aufteilung der Prüfung auf zwei Sessionen ist mit der ersten Teilprüfung zu beginnen.

3 Die erste Teilprüfung umfasst die Grundlagenfächer zweite Landessprache oder

dritte Sprache, Naturwissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften, Bildneri- sches Gestalten oder Musik.

4 Die zweite Teilprüfung umfasst die Grundlagenfächer Erstsprache, moderne

Fremdsprache oder alte Sprache, Mathematik sowie das Schwerpunkt- und das Er- gänzungsfach.

Art. 21 Noten, Notengewichtung und Punktzahl

1 Die Leistung in jedem der neun Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausge-

drückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

1420

Schweizerische Maturitätsprüfung AS 1999

2 Die Noten der mündlichen Prüfungen werden vom Experten oder von der Expertin

und vom Examinator oder von der Examinatorin gemeinsam erteilt. In den Fächern mit verschiedenen Prüfungsarten wird die Schlussnote gemittelt und gegebenenfalls gerundet.

3 Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den neun Fächern. Die Noten in den

Fächern zweite Landessprache, dritte Sprache, Mathematik, Bildnerisches Gestalten, Musik und im Ergänzungsfach zählen doppelt. Die Noten im Fach Erstsprache, im Bereich Naturwissenschaften, im Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften, im Schwerpunktfach sowie im Grundlagenfach, das auf erweitertem Niveau gewählt wurde, zählen dreifach.

Art. 22 Bestehensnormen

1 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin:

a. mindestens 115 Punkte erreicht; oder b. zwischen 92 und 114.5 Punkten erreicht, in höchstens drei Fächern ungenü- gend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 7 Punkte beträgt.

2 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin:

a. die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt; b. ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt; c. sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt; d. ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht innerhalb eines Jahres fort- setzt.

Art. 23 Sanktionen

1 Das Mitbringen und die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie andere Unred-

lichkeiten haben die sofortige Zurückweisung von der Prüfung zur Folge. Die Zu- rückweisung wird dem Kandidaten oder der Kandidatin durch den Sessionspräsi- denten oder die Sessionspräsidentin eröffnet. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.

2 In besonders schweren Fällen kann die Kommission den Ausschluss der fehlbaren

Kandidaten und Kandidatinnen für eine beschränkte Zeit verfügen.

3 Den Kandidaten und Kandidatinnen sind die Bestimmungen dieses Artikels vor

Beginn der Prüfung ausdrücklich mitzuteilen.

Art. 24 Prüfungsentscheid 1 Examinator oder Examinatorin und Experte oder Expertin bestätigen schriftlich die Richtigkeit der gesetzten Noten.

2 Im Anschluss an die Teil- oder Gesamtprüfung werden die Noten durch den Ex-

perten oder die Expertin und den Sessionspräsidenten oder die Sessionspräsidentin

1421

Schweizerische Maturitätsprüfung AS 1999

ratifiziert. Auch wird in jedem einzelnen Fall festgestellt, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht. 3 Der Sessionspräsident oder die Sessionspräsidentin spricht die Reifeerklärung aus.

Art. 25 Maturitätszeugnis und Notenmitteilung 1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Maturitätszeugnis. Dieses enthält fol- gende Angaben: a. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer das Herkunftsland) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers; b. Datum und Ort der Prüfungssession; c. die Noten der neun Maturitätsfächer nach Artikel 14; d das Thema und die Bewertung der Maturaarbeit; e. gegebenenfalls den Vermerk «Zweisprachige Matur» mit Angabe der zwei- ten Sprache; f. die Unterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin der Schweizerischen Maturitätskommission und des Präsidenten oder der Präsidentin der Prü- fungssession; g. einen Hinweis auf die vorliegende Verordnung. 2 Die Noten der ersten Teilprüfung und die Noten nicht bestandener Prüfungen wer- den den Betroffenen vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Kommission ebenfalls schriftlich mitgeteilt.

Art. 26 Wiederholung der Prüfung 1 Es besteht ein Recht auf zwei Versuche für jede Teil- und Gesamtprüfung. Bei der Wiederholung können das Schwerpunkt- und das Ergänzungsfach ersetzt werden.

2 Innerhalb von zwei Jahren nach einem ersten Misserfolg werden die Prüfungen in

jenen Fächern erlassen, in denen mindestens die Note 5 erreicht wurde. Bei Fächern mit Noten unter 4 müssen und bei Fächern mit Note 4 oder 4,5 können die Prüfun- gen wiederholt werden. Die Note des letzten Prüfungsversuchs zählt.

3 Bei einer Prüfungswiederholung sind die Anmelde- und Prüfungsgebühr (Art. 7)

erneut zu bezahlen.

Art. 27 Ausnahmeregelung Sofern besondere Umstände dies erfordern (etwa bei behinderten Kandidatinnen und Kandidaten), kann die Kommission auf begründetes Gesuch hin Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Der Prüfungszweck nach Artikel 8 muss aber in jedem Fall erreicht werden.

1422

Schweizerische Maturitätsprüfung AS 1999

3. Kapitel: Ergänzungsprüfungen

Art. 28

1 Die Kommission kann im Rahmen der schweizerischen Prüfung Ergänzungsprü-

fungen durchführen. Diese stehen insbesondere Absolventinnen und Absolventen von ausländischen Maturitäten und von Berufsmaturitäten offen.

2 Art und Anzahl der zu prüfenden Fächer richten sich nach den besonderen Rege-

lungen der zuständigen Organe.

4. Kapitel: Beschwerdeverfahren

Art. 29

1 Die Kandidaten und Kandidatinnen können gegen Verfügungen der Kommission

beim Eidgenössischen Departement des Innern Beschwerde führen.

2 Für das Beschwerdeverfahren finden die Bestimmungen des Verwaltungsverfah-

rensgesetzes8 Anwendung.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. Dezember 19739 über die eidgenössischen Maturitätsprü- fungen wird aufgehoben.

Art. 31 Übergangsbestimmungen

1 Für Maturitätsprüfungen bis zum 31. Dezember 2002 gilt das bisherige Recht.

2 Wer die Prüfung nach altem Recht begonnen hat, kann sie längstens bis Ende 2005 nach altem Recht abschliessen. 3 Die Kommission kann die volle Liste der in Artikel 14 Absätze 3 und 4 erwähnten Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer schrittweise zur Wahl anbieten. Die zur Wahl stehenden Fächer sind in den Richtlinien festzuhalten.

Art. 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

8 SR 172.021 9 AS 1974 196, 1982 2274, 1986 949, 1990 691

1423