AS 1999 1631
Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
vom 9. September 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 70 Absatz 1 sowie 71 Absatz 1 und 3 des Alkoholgesetzes1, verordnet:
Art. 1 Grundsätze der Haushalt- und Rechnungsführung
1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (Alkoholverwaltung) führt ihr Finanz- und
Rechnungswesen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.
2 Das Finanzwesen wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlich-
keit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt. 3 Für die Rechnungsführung gelten die Grundsätze der Vollständigkeit, der Einheit, der Spezifikation und der Jährlichkeit. Gebucht wird nach dem Bruttoprinzip.
4 Die Rechnung ist so zu gestalten, dass sich die Vermögenslage, die Schuld- und
Forderungsverhältnisse sowie das Betriebsergebnis zuverlässig und vollständig fest- stellen lassen.
Art. 2 Haushaltgliederung
1 Die Rechnung der Alkoholverwaltung umfasst:
a. Erfolgsrechnung; b. Bilanz; c. Investitionsrechnung; d. Vorschlag zur Gewinnverteilung.
2 Die Gliederung des Kontenplanes richtet sich nach den Kontenklassen in An-
hang 1. Im Übrigen sind die anerkannten Grundsätze der Rechnungslegung und die betrieblichen Bedürfnisse der Alkoholverwaltung massgebend.
3 Nachträge und Kreditüberschreitungen sind in der jährlichen Rechnung gesondert
auszuweisen.
4 Die Bilanz erfasst sämtliche Vermögenswerte und Verpflichtungen sowie das Ei-
genkapital oder den Bilanzfehlbetrag. 5 Die Investitionsrechnung enthält Investitionen und Beteiligungen, welche Anlage- vermögen schaffen und deren Wert 100 000 Franken übersteigen. Zahlungskredite für Investitionen sind mit dem Voranschlag zu beantragen.
SR 689.7 1 SR 680
1999-4190 1631
Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung AS 1999
Art. 3 Bewertungsgrundsätze
1 Die Aktiven und Passiven sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen
Grundsätzen zu bewerten.
2 Das Anlagevermögen wird in der Anlagebuchhaltung zu Anschaffungs- bezie-
hungsweise Herstellungskosten erfasst. Nach Abzug der betriebsnotwendigen Ab- schreibungen ergibt sich der Buchwert der Bilanz.
3 Rückstellungen werden zum Ausgleich drohender Verluste oder besonderer Risi-
ken gebildet. Fällt der Bilanzierungsgrund dahin, so sind sie erfolgswirksam aufzu- lösen.
Art. 4 Objektkredite Für Objektkreditbegehren von mehr als 10 Millionen für Grundstücke und Bauten ist den eidgenössischen Räten ein Verpflichtungskredit zu beantragen.
Art. 5 Nachträge 1 Für unvermeidliche Ausgaben in den Kontenklassen 5 bis 8 oder der Investitions- rechnung, für die im Voranschlag kein ausreichender Betrag zur Verfügung steht, ist ein Nachtragskredit oder eine Bewilligung für eine Kreditüberschreitung zu beantra- gen.
2 Für die Bewilligung von Nachtragskrediten und Kreditüberschreitungen ist das
Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Die Bundesversammlung genehmigt diese mit der Rechnung der Alkoholverwaltung.
Art. 6 Revision Die Revision der Jahresrechnung wird durch die Eidgenössische Finanzkontrolle oder durch eine von ihr bestimmte Revisionsgesellschaft durchgeführt.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 23. Mai 19902 über das Finanz- und Rechnungswesen der Eid- genössischen Alkoholverwaltung wird aufgehoben.
Art. 8 Übergangsbestimmung Das neue Recht ist erstmals für das Geschäftsjahr 1997/98 anwendbar.
2 AS 1990 898, 1991 2368
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Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 30. Juni 1998 in Kraft.
9. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
10366
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Anhang 1 (Art. 2 Abs.2) Der Kontenplan der Eidgenössischen Alkoholverwaltung umfasst folgende Konten- klassen:
1 Aktiven
2 Passiven
3 Nettoerlös Fiskalabgaben
4 Nettoerlös Ethanolhandel
5 Personal
6 Verwaltungs- und Liegenschaftsaufwand
7 Alkoholprävention und Information
8 Ausserordentlicher Erfolg
Anhang 2 (Art. 3 Abs.2) Die Abschreibungs-Richtwerte der Eidgenössischen Alkoholverwaltung lauten wie folgt:
Anlagen Bemerkung Prozent
von bis
a. Grundstücke werden nicht abgeschrieben b. Beteiligungen werden nicht abgeschrieben c. Bauten Aushub, Mauerwerk, Umgebungs- arbeiten, Originalpläne 2 10 Bewilligungen, Gebühren, Plankopien 100 100 d. Anlagen und Gleisanlagen, Leitungsnetze für Wasser Einrichtungen und Alkohol, Alkoholbehälter, Pumpen, Waagen, Heizungs- und Belüftungs- anlagen, Löschgeräte, Einrichtungen Werkstatt, Lager und Labor 5 20 Informatikanlagen und chemische Apparate 15 30 e. Fahrzeuge und Kessel, Tragwagen, Lokomotiven 4 10 Alkoholtransport- Motorfahrzeuge, Container, Box-Paletten 10 30 behälter
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