AS 1999 2161
Verordnung über das Immobilienmanagement im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Verordnung über das Immobilienmanagement im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Immobilienverordnung ETH-Bereich)
vom 18. März 1999
Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Dezember 19981 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt Aufgaben und Zuständigkeiten sowie Fragen der Koordi- nation und Zusammenarbeit im Bereich des Immobilienmanagements des ETH- Bereichs.
Art. 2 Begriffe
1 Als Immobilien im Sinne dieser Verordnung gelten alle Grundstücke im Eigentum
oder Besitz des Bundes, die für die Aufgabenerfüllung im ETH-Bereich bestimmt sind.
2 Als Bauvorhaben gelten Neu- und Umbauten sowie Instandsetzungen und Liquida-
tionen von Bauten.
3 Als Immobilien-Portfoliomanagement gilt die Ausarbeitung von Strategien und
Konzepten für die Beschaffung, den Unterhalt und die Liquidation von Immobilien.
4 Als Immobiliengeschäfte gelten der Erwerb, der Tausch und die Veräusserung von
Immobilien, der Erwerb und die Veräusserung von Baurechten und anderen be- schränkten dinglichen Rechten, Dienstbarkeiten an Immobilien sowie die Miete und die Pacht.
5 Als Objektmanagement gilt die Bewirtschaftung, Belegung und Nutzung eines be-
stimmten Immobilienkomplexes mitsamt den erforderlichen technischen und infra- strukturellen Diensten.
6 Als Projektmanagement gilt die Führung eines Bauvorhabens von der Projektie-
rung bis zum Abschluss der Ausführung.
SR 414.119 1 SR 172.010.21
1999-4298 2161
Immobilienverordnung ETH-Bereich AS 1999
2. Abschnitt: Organisation und Zuständigkeiten
Art. 3 Grundsätzliches
1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Zuständigkeiten des
ETH-Rates als Bau- und Liegenschaftsorgan (BLO) nach Artikel 6 ff. VILB.
2 Die die Immobilien betreffende Planung bildet einen integrierenden Bestandteil
der Planung des ETH-Bereichs, beziehungsweise der ETH und der Forschungsan- stalten.
3 Die ETH und die Forschungsanstalten beantragen dem ETH-Rat jährlich auf einen
von diesem festgesetzten Termin ihre Verpflichtungskredite nach den Regeln von Artikel 15 Absatz 1 VILB. Die Freigabe der Zahlungskredite für Bauvorhaben er- folgt im Wege der Budgetierung.
Art. 4 Schulleitungen der ETH und Direktionen der Forschungsanstalten 1 Die Schulleitungen der ETH und die Direktionen der Forschungsanstalten sind für das Projektmanagement wie folgt zuständig: a. für Bauvorhaben mit Gesamtkosten bis 10 Millionen Franken ohne Ein- schränkung; b. für Bauvorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 10 Millionen Franken un- ter Vorbehalt des Entscheides des ETH-Rates über:
1. die Bedürfnisüberprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a VILB,
2. das Pflichtenheft für die Projektierung und das Vorgehen sowie den
Projektierungskredit,
3. die Ermächtigung zur Ausführung,
4. die Genehmigung der Schlussabrechnung.
2 Sie sind ferner zuständig für:
a. Miete und Pacht bis 1 Million Franken; b. das Objektmanagement.
3 Die Direktionen der Forschungsanstalten koordinieren das Projektmanagement im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäss Absatz 1 durch die Bildung eines gemeinsa- men ständigen Organs.
Art. 5 Stäbe des ETH-Rates Der ETH-Rat wird für das Immobilienmanagement nach Artikel 1 Absatz 1 Buch- staben d und e der Verordnung ETH-Bereich vom 13. Januar 19932 von folgenden Stäben unterstützt: a. Stabsdienst Bauten und Informatik; b. Immobiliendienst.
2 SR 414.110.3
Immobilienverordnung ETH-Bereich AS 1999
Art. 6 Ausführungsorgane der ETH und der Forschungsanstalten Die Schulleitungen der ETH und die Direktionen der Forschungsanstalten werden für das Immobilienmanagement von folgenden Ausführungsorganen unterstützt: a. ETHZ: Bauten und Betrieb; b. ETHL: Bauten und Betrieb; c. Forschungsanstalten:
1. Bauten (gemeinsam),
2. Betriebsdienst (je Forschungsanstalt).
Art. 7 Immobilien-Handbuch Der Delegierte des ETH-Rates lässt ein Immobilien-Handbuch für den ETH-Bereich anfertigen, das insbesondere die Zuständigkeiten und Organisationsabläufe im Ein- zelnen festlegt.
3. Abschnitt: Merkmale des Immobilienmanagements
Art. 8 Allgemeines
1 Jedes Vorhaben des Immobilienmanagements ist mindestens bestimmt von einer:
a. klaren Zielsetzung mit konkreten Angaben über das erwartete Ergebnis; b. strikten Zeitplanung und Zeitkontrolle; c. Kostenvorgabe und permanenten Kostenüberwachung; d. umfassenden Kosten-Nutzen-Optimierung; e. stufen- und sachgerechten Mitwirkung der Benützer.
2 Einzelheiten zu den Abläufen sind im Immobilien-Handbuch nach Artikel 7 ent-
halten.
Art. 9 Immobilien-Portfoliomanagement Das Immobilien-Portfoliomanagement ist ausser von den Erfordernissen nach Arti- kel 8 Absatz 1 bestimmt von: a. der Planung von Lehre, Forschung und Dienstleistung der Anstalten; b. der Wirtschaftlichkeit.
Art. 10 Immobiliengeschäft Das Immobiliengeschäft ist ausser von den Erfordernissen nach Artikel 8 Absatz 1 bestimmt von: a. in der Regel einer Ausschreibung; und/oder b. dem Abschluss eines Vertrages.
Immobilienverordnung ETH-Bereich AS 1999
Art. 11 Projektmanagement Das Projektmanagement wird ausser von den Erfordernissen nach den Artikeln 8–10 bestimmt von: a. definierten Projekttypen und in der Bauwirtschaft gängigen Projektphasen; b. stufengerechten Entscheiden über die Zwischenergebnisse dieser Phasen.
Art. 12 Objektmanagement Das Objektmanagement ist ausser von den Erfordernissen nach Artikel 8 Absatz 1 bestimmt von denjenigen: a. der Lehr-, Forschungs- und Dienstleistungstätigkeit; b. der Sicherheit und des störungsfreien Betriebs.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 13 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
18. März 1999 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Waldvogel