AS 1999 2172
Verordnung über die Militärversicherung
Verordnung über die Militärversicherung (MVV)
Änderung vom 23. Juni 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 3 Angehörige des Instruktionskorps der Armee, Instruktoren des Zivilschutzes und übriges Lehrpersonal der Armee 3 Im Bundesdienst nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Gesetzes steht auch, wer in Kaderfunktion an Schulen und Kursen der Armee teilnimmt oder ande- re Tätigkeiten für die Armee verrichtet und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht (Zeitsoldat).
II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Juni 1999 in Kraft.
23. Juni 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10478 Der Bundeskanzler: François Couchepin
1 SR 833.11
2172 1999-4435