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AS 1999 2224

Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien

vom 23. Juni 19991

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung, verordnet:

Art. 1 Lieferung, Verkauf und Transport von Gütern 1 Die Lieferung, der Verkauf, die Vermittlung und der Transport von Rüstungsmate- rial an die Bundesrepublik Jugoslawien ist verboten. Als Rüstungsmaterial gilt jegli- ches Wehrmaterial, namentlich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und militäri- sche Ausrüstungsgüter sowie Zubehör und Ersatzteile dafür.

2 Ebenfalls verboten sind die Lieferung, der Verkaufund die Vermittlung von Gü-

tern nach Anhang 1, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke be- nützt werden können, an die Bundesrepublik Jugoslawien.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom

13. Dezember 19962 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19963 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.

Art. 2 Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr

1 Gesperrt sind die Gelder:

a. der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien; b. der Regierung der Republik Serbien; c. der juristischen Personen, wo immer sie ihren Sitz haben oder tätig sind, die von den in den Buchstaben a und b genannten Behörden direkt oder indirekt kontrolliert werden; d. der natürlichen Personen, die im Namen der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Regierung der Republik Serbien tätig sind oder mut- masslich tätig sind, einschliesslich derjenigen nach Anhang 2. 2 Es ist verboten, den in Absatz 1 erwähnten Regierungen, juristischen und natürli- chen Personen Gelder zu überweisen oder sonstwie direkt oder indirekt zur Verfü- gung zu stellen.

SR 946.207

1 Inkraftsetzung durch Präsidialbeschluss vom 15. Juli 1999

2 SR 946.202 3 SR 514.51

2224 1999-4794

Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 1999

3 Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind ausgenommen:

a. die Deckung der laufenden Kosten, einschliesslich der Gehälter für örtliches Personal der diplomatischen Missionen, der Ständigen Vertretungen und der Konsulate der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien in der Schweiz; b. normale Lohn-, Gehalts- und Mietzahlungen, sofern diese Zahlungen auf Konten bei Banken oder Finanzinstituten in der Schweiz erfolgen; c. Zahlungen von Steuern, Pflichtversicherungsprämien sowie Gebühren von öffentlichen Versorgungsbetrieben, einschliesslich Telekommunikations-, Gas-, Wasser-, und Stromdienstleistungen in der Schweiz; d. die Überweisung von Sozialversicherungs- und Vorsorgeleistungen an na- türliche Personen, die in der Bundesrepublik Jugoslawien ansässig sind, so- wie andere Zahlungen zur Wahrung von Ansprüchen im Bereich der Sozial- versicherungen; e. Zahlungen für Demokratisierungsprojekte oder humanitäre Massnahmen; f. Zahlungen im üblichen Umfang für wesentliche Transitleistungen der Regie- rung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Regierung der Republik Ser- bien.

4 Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen aus gesperrten Vermögens-

werten können zum Schutze schweizerischer Interessen ausnahmsweise bewilligt werden. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) entscheidet nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige An- gelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartementes über solche Ausnah- men.

Art. 3 Verbot von Neuinvestitionen 1 Es ist verboten, Gelder oder andere Finanzanlagen, die zur Herstellung einer dau- erhaften wirtschaftlichen Verbindung mit der Republik Serbien dienen, zu transfe- rieren an: a. die Bundesrepublik Jugoslawien und die Republik Serbien oder deren Re- gierungen; b. eine sich in der Republik Serbien aufhaltende oder dort ansässige Person; c. eine nach dem Recht der Republik Serbien gegründete Unternehmung; d. eine juristische Person, die im Eigentum oder Mehrheitsbesitz einer Regie- rung, Person oder Unternehmung nach den Buchstaben a–c ist; e. eine Person, die im Namen einer Regierung, Person oder Unternehmung nach den Buchstaben a–c handelt.

2 Der Erwerb von Immobilien auf dem Gebiet der Republik Serbien ist ebenfalls

untersagt.

3 Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen ist der Transfer zur Erfüllung von:

a. Verträgen, die vor dem 1. Oktober 1998 abgeschlossen wurden; und

Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 1999

b. Handelsverträgen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu handelsüblichen Zahlungsbedingungen. 4 Das seco kann im Einzelfall den Transfer von Geldern oder anderen Finanzanlagen gestatten, sofern sie ausschliesslich für Vorhaben zur Unterstützung der Demokrati- sierung oder humanitärer Aktivitäten verwendet werden.

Art. 4 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien: die Regierung der Bundesre- publik Jugoslawien, einschliesslich deren Behörden, Stellen und Organe so- wie Gesellschaften, Unternehmungen, Einrichtungen und Körperschaften, die Eigentum dieser Regierung sind oder von ihr kontrolliert werden; b. Regierung der Republik Serbien: die Regierung der Republik Serbien, ein- schliesslich deren Behörden, Stellen und Organe sowie Gesellschaften, Un- ternehmungen, Einrichtungen und Körperschaften, die Eigentum dieser Re- gierung sind oder von ihr kontrolliert werden; c. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuld- titel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressour- cen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; d. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind nor- male Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; e. Kontrolle juristischer Personen: das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen; die Tatsache, allein durch die Ausübung seiner Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans für das laufende oder das vorhergehende Geschäftsjahr bestellt zu haben; die alleinige Verfügung über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Teilhaber auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Teilhabern; das Recht oder die Befugnis, einen beherrschenden Einfluss auf Grund eines Vertrages oder ei- ner in der Gründungsurkunde oder der Satzung niedergelegten Bestimmung auszuüben; das Recht, alle oder einen Teil der Vermögenswerte zu verwen- den.

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Art. 5 Exportkredite und Exportgarantien Es ist verboten: a. für den Handel mit oder für Investitionen in der Republik Serbien neue öf- fentliche Exportkredite oder Garantien zu gewähren; b. bestehende öffentliche Exportkredite oder Garantien im Rahmen von Ver- trägen oder Geschäften, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde, zu erneuern oder zu verlängern.

Art. 6 Meldepflichten

1 Der Abschluss von Verträgen über Handel, Vermittlung oder Transport von Waren

nach Anhang 3, die für die Bundesrepublik Jugoslawien bestimmt sind, das schwei- zerische Territorium jedoch nicht berühren, muss innerhalb von drei Arbeitstagen nach Vertragsabschluss schriftlich dem seco gemeldet werden, sofern natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz an sol- chen Verträgen beteiligt sind. In den Meldungen müssen Art, Zweck und Umfang des Geschäftes sowie die beteiligten Parteien angegeben werden. 2 In den 14 Arbeitstagen, die der Meldung folgen, dürfen die Geschäfte nur mit Zu- stimmung des seco abgewickelt werden. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Ge- schäft zur Umgehung von Massnahmen anderer Staaten dient, so verbietet das seco innerhalb dieser Frist die Abwicklung des Geschäfts.

3 Personen, welche Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass

sie unter die Sperre nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unver- züglich melden. Die Meldungen haben die Namen der Begünstigten sowie Gegen- stand und Höhe der gesperrten Gelder zu enthalten.

Art. 7 Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich gegen eine Bestimmung dieser Verordnung verstösst, wird mit

Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.

2 Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.

3 Der Versuch ist strafbar.

4 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.

5 Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz4 findet Anwendung. Verstösse werden unter

Vorbehalt von Artikel 21 Absätze 1 und 3 dieses Gesetzes vom seco verfolgt und beurteilt.

6 Das seco kann Güter nach Artikel 1 sowie Transportmittel, welche diese Güter

befördern, beschlagnahmen oder einziehen.

7 Liegt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes5, des

Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19966 oder des Güterkontrollgesetzes

4 SR 313.0 5 SR 631.0 6 SR 514.51

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vom 13. Dezember 19967 vor, so gelten, vorbehältlich der Widerhandlungen gegen die Meldepflichten nach Artikel 6, ausschliesslich die Strafbestimmungen des be- treffenden Gesetzes.

Art. 8 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen

1 Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden

können mit den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenar- beiten.

2 Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich

um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu diesem Zweck können sie diesen Daten bekannt geben über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Ver- wendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Techno- logien sowie an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, wenn die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen: a. an das Amtsgeheimnis gebunden sind; b. zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Beschaffung der gewünschten Informationen verwendet werden.

Art. 9 Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen

1 Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden

können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach Artikel 8 Absatz 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle: a. die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von straf- baren Handlungen benötigt; b. an das Amtsgeheimnis gebunden ist; c. bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet wer- den, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen wäre; das seco entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizeiwesen; d. zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Ver- ordnung verwendet und nicht weitergeleitet werden; und e. Gegenrecht hält. 2 Das Rechtshilfegesetz8 bleibt vorbehalten. Embargoverletzungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Ab- satz 3 des Rechtshilfegesetzes.

7 SR 946.202 8 SR 351.1

Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 1999

Art. 10 Verwendung von Daten Die schweizerischen Behörden dürfen die Daten, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung anfallen, nur zum Vollzug dieser Verordnung verwenden. Vorbehalten bleibt die Verwendung in einem anderen Strafverfahren, sofern konkrete Anhalts- punkte bestehen, dass die Daten in diesem Verfahren Aufschluss geben können.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 1. Juli 19989 über Massnahmen gegenüber der Bundesrepu- blik Jugoslawien wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 16. Juli 1999 um 12 Uhr in Kraft.

15. Juli 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10513 Der Bundeskanzler: François Couchepin

9 AS 1998 1845 2696, 1999 1793

Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 1999

Anhang1 (Art. 1 Abs. 2)

Güter zur internen Repression oder für terroristische Zwecke, deren Lieferung, Verkauf und Vermittlung verboten sind

1. Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde und kugelsichere Schilde

und speziell hierfür ausgelegte Bauteile

2. Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung

3. Elektrische Suchscheinwerfer

4. Kugelsichere Baugeräte

5. Jagdmesser

6. Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten

7. Handladeausrüstung für Munition

8. Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen

9. Optische Festkörper-Detektoren

10. Bildverstärkerröhren

11. Teleskop-Visiereinrichtungen

12. Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition, die nicht speziell für

militärische Zwecke ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bau- teile

13. Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell

hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile

14. Bomben und Granaten, die nicht speziell für militärische Zwecke bestimmt

sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

15. Panzerwesten, die nicht nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellt

sind, und speziell hierfür ausgelegte Bauteile

16. Geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nach-

träglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverklei- dungen für solche Fahrzeuge

17. Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile

18. Mit Wasserwerfern ausgerüstete Fahrzeuge

19. Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von

Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile

20. Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Nie-

derschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausge- legte Bauteile

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21. Fussschellen, Fussketten, Fesseln und Elektroschockgürtel, die speziell für

die Fesselung von Menschen ausgelegt sind

22. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die

Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z. B. Tränengas oder Reizgas), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

23. Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die

Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschliesslich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock- Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten [Taser]), sowie spe- ziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile

24. Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie

speziell hierfür ausgelegte Bauteile

25. Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteu-

erten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

26. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen

durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschliesslich Zünd- vorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre so- wie speziell hierfür ausgelegte Bauteile

27. Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosiv-

stoffen ausgelegt sind

28. Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung

29. Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt:

29.1 Amatol

29.2 Nitrocellulose (mit mehr als 12,5% Stickstoff)

29.3 Nitroglykol

29.4 Pentaerythrittetranitrat (PETN)

29.5 Pikrylchlorid

29.6 Trinitrophenylmethylnitramin (tetryl)

29.7 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT)

30. Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkör-

persensoren hierfür

31. Software, die speziell für die aufgeführten Gegenstände entwickelt wurde,

und Technologie, die für die aufgeführten Gegenstände erforderlich ist

Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 1999

Anhang 2 (Art. 2, Abs. 1, Bst. d) Natürliche Personen, die im Namen der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien oder der Regierung der Republik Serbien tätig sind oder mutmasslich tätig sind Personen, deren Namen mit einem * bezeichnet sind, sind von der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 ausgenommen, da ihre gesperrten Gelder schon auf Grund der Verfügung des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 23. Juni 1999 gemeldet werden müssen (BBl 1999 5196). * Milosevic Slobodan Präsident der BRJ

Familie von Präsident Milosevic Gajic-Milosevic Milica Schwiegertochter Markovic Mirjana Ehefrau Milosevic Borislav Bruder Milosevic Marija Tochter Milosevic Marko Sohn

Regierung der BRJ Antic Bozidar Stellvertretender Minister, Handelsministerium (Aussenhandel) Bogdanovic Radmilo Vorsitzender des Ausschusses für Sicherheit des Bundesparlaments Bozovic Srdja Sprecher, Bundesrat der Republiken Bulatovic Momir Ministerpräsident Bulatovic Pavle Minister für Verteidigung Djeric Velizar Minister für Sport Dragas Mirjana Stellvertretende Ministerin, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und soziale Sicherheit Drobnjakovic Dejan Minister für Verkehr Etinski Rodoljub Leiter der Rechtsabteilung im Ministerium für aus- wärtige Angelegenheiten Filipovic Rade Minister für Wirtschaft Jevtic Milan, Generalmajor Leiter der Verwaltung, Verteidigungsministerium Jovanovic Zivadin Minister für auswärtige Angelegenheiten Kikic Zoran Direktor der Europa-Abteilung, Ministerium für aus- wärtige Angelegenheiten Knezevic Zoran Minister der Justiz Korac Maksim Beigeordneter Minister, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und soziale Sicherheit Kostic Jugoslav Minister ohne Geschäftsbereich Kovac Miodrag Minister für Arbeit, Gesundheit und soziale Sicher- heit Kutlesic Vladan Stellvertretender Ministerpräsident

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Latinovic Dusan Stellvertretender Minister, Ministerium der Justiz Lilic Zoran Stellvertretender Ministerpräsident Markicevic Slavenko Stellvertretender Minister, Ministerium für Telekom- munikation Markovic Dragan Minister ohne Geschäftsbereich Markovic Milisav Stellvertretender Minister, Ministerium des Innern Matic Goran Minister ohne Geschäftsbereich Minic Miomir Sprecher, Bundesrat der Bürger Minic Radonja Stellvertretender Minister Novakovic Zoran Stellvertretender Minister, Ministerium für auswär- tige Angelegenheiten Ognjanovic Vuk Minister ohne Geschäftsbereich Radojevic Dojcilo Minister für Telekommunikation * Sainovic Nikola Stellvertretender Ministerpräsident Savovic Margit Ministerin ohne Geschäftsbereich Sipovac Nedeljko Minister für Landwirtschaft Siradovic Djordje Minister für Handel und Tourismus Sokolovic Zoran Minister des Innern Stevanovic Aco Stellvertretender Minister, Ministerium für Telekom- munikation Velickovic Ljubisa, Stellvertretender Minister für Verteidigung Generaloberst Vucinic Drago Stellvertretender Minister, Ministerium für Finanzen Vujovic Nebojsa Sprecher des Ministeriums für auswärtige Angele- genheiten Vukovic Borislav Minister für Handel (Aussenhandel) Vuksanovic Danilo Stellvertretender Ministerpräsident Zebic Jovan Stellvertretender Ministerpräsident Zelenovic Jagos Minister für Entwicklung, Wissenschaft und Umwelt

Serbische Regierung Andjelkovic Zoran Präsident des Provisorischen Exekutivrates für das Kosovo Babic Slobodan Vizepräsident Babovic Jovan Landwirtschaftsminister Blazic Branislav Umweltminister Bojic Milovan Stellvertretender Ministerpräsident Cerovic Slobodan Minister für Fremdenverkehr Cosic Zivota Minister für Bergbau Curcic Nikola Stellvertretender Minister, Ministerium des Innern Djogo-Antonovic Dusanka Assistentin des Ministers für Information Djordjevic Vlastimir, Stellvertretender Minister, Innenministerium Generaloberst Drobnjak Bosko Mitglied des Provisorischen Exekutivrates für das Kosovo Gojkovic Maja Ministerin ohne Geschäftsbereich Haliti Bajram Mitglied des Provisorischen Exekutivrates für das

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Kosovo Ivkovic Branislav Minister für Wissenschaft und Technologie Jankovic Dragoljub Minister der Justiz Karic Bogoljub Minister ohne Geschäftsbereich Karlicic Miljkan Assistent des Ministers für Information Kocovic Dragoljub Minister für Jugend und Sport Kovacevic Dejan Minister für Bauwesen Krasic Zoran Minister für Handel Lazic Djura Minister ohne Geschäftsbereich Marjanovic Mirko Ministerpräsident Markovic Radomir Stellvertretender Minister, Innenministerium Markovic Ratko Stellvertretender Ministerpräsident Milacic Borislav Minister der Finanzen Milenkovic Tomislav Minister für Arbeit Milicevic Leposava Ministerin für das Gesundheitswesen

  • Milutinovic Milan Präsident Mircic Miroslav Serben in der Diaspora Misic Stojan, Generalmajor Stellvertretender Minister, Innenministerium Mitrovic Luka Minister für Industrie Momcilov Paja Ministerin ohne Geschäftsbereich Nedeljkovic Miroslav Minister für Familie Nikolic Tomislav Stellvertretender Ministerpräsident Perosevic Bosko Präsident des Exekutivrates der Vojvodina Poplazic Gordana Ministerin für örtliche Selbstverwaltung Popovic Miodrag Assistent des Ministers für Information Radovanovic Milovan Religionsminister Ristivojevic Dragisa Stellvertretender Leiter der Abteilung für öffentliche Sicherheit Sabovic Gulbehar Mitglied des Provisorischen Exekutivrates für das Kosovo Sedlak Ivan Minister ohne Geschäftsbereich Seselj Vojislav Stellvertretender Ministerpräsident Simatovic Frenki Chef der Sondertruppen des Staatssicherheitsdienstes Simic Zeljko Kulturminister Smiljanovic Zivorad Präsident des Parlaments der Vojvodina Stevanovic Obrad Stellvertretender Minister, Innenministerium

  • Stojiljkovic Vlajko Minister des Innern Tabakovic Jorgovanka Ministerin für die Privatisierung Todorovic Drago Minister für Verkehr/Kommunikation Todorovic Jovo Minister für das Bildungswesen Tomic Dragan Stellvertretender Ministerpräsident Tomic Dragomir Stellvertretender Ministerpräsident Tomovic Slobodan Minister ohne Geschäftsbereich Vajt Ibro Mitglied des Provisorischen Exekutivrates für das Kosovo Vasiljevic Cedomir Minister ohne Geschäftsbereich Veljko Odalovic Stellvertretender Leiter des Kosovo Okrug Visic Radmila Stellvertretender Minister für Information

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Vucic Aleksandar Minister für Information Zekovic Petar, Generalmajor Stellvertretender Minister, Innenministerium Zivkovic Vojislav Mitglied des Provisorischen Exekutivrates für das Kosovo

Militärangehörige Antanasijevic, Major Kommandant 57. Kampfbataillon, 3. Armee Antonic, Oberst Stellvertretender Befehlshaber 52. Korps (Pristina),

3. Armee

Arsenovic Konstantin, Generalstab (VJ), Leiter der Logistik Generalmajor Cirkovic Mladen, Oberst Kommandant 15. Panzerbrigade, 3. Armee Cvetic Lubinko Stellvertretender Leiter des Sicherheitsdienstes im Kosovo Davidovic Grujica Kommandant des Armeekorps Uzice Delic Bozidar, Oberst Kommandant 549. Motorisierte Brigade, 3. Armee Dimcevski Dragutin, Major 3. Armee Djakovic Milan, Oberst 3. Armee Djakovic Milorad, Oberst 52. Korps (Pristina), 3. Armee Djokic Dejan, Hauptmann 3. Armee Djosan, Oberst Kommandant 52. Leichte Luftabwehrbrigade,

3. Armee

Djudic, Oberst Kommandant 354. Infanteriebrigade, 3. Armee Djurkovic Ljubinko, Oberst- 3. Armee leutnant * Ojdanic Dragoljub, Generalstabschef (VJ) Generalleutnant Farkas Geza, Generalmajor Leiter des Direktorats Aufklärung und Sicherheit im Generalstab Filic Bozidar, Sprecher des Innenministeriums in Kosovofragen Oberstleutnant Gajic, Oberst Leiter des Direktorats Aufklärung und Sicherheit im Generalstab Gajic David Leiter des Sicherheitsdienstes im Kosovo Gregar Mihajlo, Oberst 3. Armee Grjkovic Milos, Präsident des Obersten Militärgerichtes Brigadegeneral Gusic Miroljub Richter am Militärgericht der 3. Armee Jelic Kisman, Oberst Kommandant 243. Mechanisierte Brigade, 3. Armee Jovic Radomir, Major Kommandant 55. Kampfbataillon, 3. Armee Krga Bogdan, Leiter der Abteilung II (Aufklärung), Generalstab Brigadegeneral Lazarevic Vladimir, Kommandant 52. Korps (Pristina), 3. Armee Brigadegeneral Loncar Dusan, Präsident der BRJ-Kommission für die Beziehungen Brigadegeneral zur OSZE Lukic, Oberst Kommandant 72. Sondertruppenbrigade

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Manic, Oberst Chef des Stabes 125. Motorisierte Brigade, 3. Armee Marjanovic Radomir, Stellvertretender Generalstabschef Generalleutnant Mihaijlovic Bratislav, 3. Armee Hauptmann Miladinovic Radenko Richter am Militärgericht der 3. Armee Milojevic Vukatin, Oberst Richter am Militärgericht der 3. Armee Milosavljevic Milivoje, Standortkommandant Prizren Hauptmann 1. Klasse Novakovic Milivoje, Leiter der Informationsabteilung im Generalstab Oberst Obradovic Milorad, Kommandant 2. Armee Generalmajor Obrencevic, Brigadegeneral Leiter der Militärischen Staatsanwaltschaft Panic Dragoljub, Stellvertretender Chef des Generalstabs der Land- Brigadegeneral streitkräfte, Generalstab Pavkovic Nebojsa, General Kommandant 3. Armee Radjenovic Stevan, Leiter der Polizei in Lipljane Hauptmann Radosavljevic Stanimir, Militärstaatsanwalt, Nis Oberst Rakocevic Aleksandar, Leiter des Informationsdienstes (VJ) General Ristic Miroljub Innenministerium Kosovska Mitrovica Samardzic Dusan, Inspektor der Militärischen Bereitschaft, Generalstab Generalleutnant Savovic Milorad, Präsident am Militärgericht der 2. Armee Oberstleutnant Simic Miodrag, Chef des Stabes 3. Armee, Nis Generalmajor Susic Slavoljub, Leiter der Militärabteilung im Präsidialamt Generalleutnant Slivcanin Dusko, 3. Armee Hauptmann 1. Klasse Smiljanic Spasoje, Befehlshaber der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte Generalmajor Sorak Goran, Major Kommandant 53. Kampfbataillon, 3. Armee Stankovic Ivica, 3. Armee Hauptmann 1. Klasse Stefanovic, Oberst Kommandant 52. Artilleriebrigade, 3. Armee Stefanovic Radojko, Oberst Standortkommandant, Gnjilane Stojanovic Momir, Leiter des Staatssicherheitsdienstes in Pristina Oberstleutnant Stojimirovic, Brigadegeneral Chef des Stabes, Hauptquartier 3. Armee Stojinovic Ljubisa, Kommandant Sondertruppen-Korps Brigadegeneral Todorov, Oberstleutnant Kommandant 63. Fallschirmjägerbrigade Tomic, Oberstleutnant Kommandant 211. Panzerbrigade, 3. Armee

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Trajkovic Sinisa, Oberst Chef des Stabes 15. Panzerbrigade, 3. Armee Trkulja, Oberst Kommandant Sondertruppen-Korps Velickovic Ljubisa, Stellvertretender Chef des Generalstabs der Luft- und Generalmajor Luftabwehrstreitkräfte, Generalstab Zdravkovic Srba, Oberst Kommandant 243. Motorisierte Brigade, 3. Armee Zec Milan, Vizeadmiral Befehlshaber der Marine Zirojevic Zeljko, Hauptmann Presseoffizier, Korps (Pristina), 3. Armee

1. Klasse

Zivanovic Radojko, Oberst Kommandant 125. Motorisierte Brigade, 3. Armee

Regimenahe Personen, die mit ihren Aktivitäten Präsident Milosevic unterstützen Acimovic Slobodan Stellvertretender Direktor der Beogradska Bank Andjelkovic Stanislav Bürgermeister von Suva Reka Antic Dragan Generaldirektor «Politika A.D.» Beko Milan Direktor von «Zastava» Bogdanovic Aleksandar Direktor des «Metropol»-Pressezentrums Bozic Ljubinko Bürgermeister von Lipljane Bozovic Radoman Geschäftsführender Direktor von Genex Buba-Morina Bratislava JUL, serbische Flüchtlingskommissarin, Leiterin der jugoslawischen Frauenliga Budimirovic Dobrivoje Präsident von «Srbijasuma» Cekovic Jova SPDR-Funktionär Cicak Zoran Sonderberater des Präsidenten der Beogradska Bank Dabisljevic Sveta Bürgermeisterin von Klina Dacic Ivica SPS, Sprecherin Damjanovic Jevrem Herausgeber von «Illustrovana Politika» Danilovic Blagoje Richter am serbischen Obersten Gericht Djedovic Gavrilo Generaldirektor für auswärtige Angelegenheiten, Nationale Bank von Jugoslawien (NBY) Djonovic Ivko Generaldirektor von «Takovo» Djordjevic Ljubisa Direktorin, Handelsbank Djordjevic Zivorad JUL, Herausgeber der Tageszeitung «Borba» Djurkovic Milivoje Bürgermeister von Decani Dobic Alexander Angestellter der Beogradska Bank Doknic Slobodan Bürgermeister von Vucitrn Djolic Gvozdan Lokaler Leiter der SPS, Aleksandrovac Dragan Tomic Direktor von Jugopetrol (und Sprecher des Serbi- schen Parlaments) Dragas Branko Leitender Angestellter der Beogradska Bank Dragisic Stevo SRS Fodor Oskar Mitglied des SPS-Exekutivrates Gajevic Gorica SPS, Generalsekretär Govedarica Balsa Präsidentin des serbischen Obersten Gerichtes Ivancevic Sladjana Marketingdirektor bei PGP RTS Ivic Zivorad SPS-Vizepräsident Jablanovic Dragan Bürgermeister von Leposavic

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Jakovlevic Dusica Direktor für Kreditvergabe, Beogradska Bank Jaksic Milorad Generaldirektor von «PTT Srbije» Jovanovic Natasa SRS-Vorsitzende in der Region Sumadija Jovanovic Zivotije Leiter der JUL-Abteilung Jagodino Jovanovic Zoran Besitzer der serbischen Firmen Nana Sal und Menta Sal mit Sitz in Libanon Kalicanin Selimir Leiter der SPS-Abteilung Kosovska Mitrovica Karic Dragomir Mitglied der Karic-Familie (Bankiers usw.) Karic Milenka Geschäftsfrau, Ehefrau von Bogoljub Karic Karic Sreten Mitglied der Karic-Familie (Bankiers usw.) Karic Zoran Mitglied der Karic-Familie (Bankiers usw.) Kertes Mihail Direktor, Bundeszoll Krsmanovic Dragisa Bundesstaatsanwältin Serbiens Krstajic Marija Direktorin von «Galenika» Lazarevic Ivan Angestellter der Beogradska Bank Lenard Tatjana Mitglied des JUL-Vorstands, Leiterin des RTS-Infor- mationsprogramms Lijesevic Dragan Devisenhandel, NBY Lincevski Vladimir Angestellter der Beogradska Bank Ljubicic Vladimir Generaldirektor des «Geneks Hotels» Ljujic Radomir Generaldirektor von «Slobada», Cacak Maljkovic Nebojsa Mitglied des JUL-Direktoriums Maljkovic Nebojsa Präsidentin der Versicherungsgesellschaft «Dunav» Markovic Ivan JUL, Sprecher Markovic Zoran Leitender Direktor der Beogradska Bank Martinov Suzana Angestellte der Beogradska Bank Matic Olivera Angestellte der Beogradska Bank Matkovic Dusan Direktor der Eisenwerke Smederero, SPS-Vizepräsi- dent Mihajlovic Ljubomir Leitender Angestellter, Handelsbank Mihajlovic Milivoje Bürgermeister von Krusevac, SPS Mihajlovic Radoslav Manager bei «EPS» Mihaljevic Nena Direktor von «Pekabeta» Milekovic Dejan Herausgeber von «TV BK Telekom» Miletic Milivoje Mitglied des SPS-Exekutivrates Milojevic Mihajlo Präsident, BRJ-Handelskammer Milosevic Zoran Bürgermeister von Obilic Milovanovic Mitglied des SPS-Exekutivrates Dragoljub-Minja Minic Milomir Mitglied des SPS-Exekutivrates Miskovic Miroslav Direktor, Delta Bank Mitrovic Zeljko Eigentümer von «TV Pink» Mrkovic Milutin Direktor «CIP» Nicovic Djordje Privatbankier, früherer Vizegouverneur der National- bank Nikacevic Aleksandar Direktor «B92» Nojic Vojislav Bürgermeister von Kosovska Mitrovica Pankov Radovan Mitglied des SPS-Exekutivrates

Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 1999

Pejcic Bogoljub Herausgeber «Srpska Rec» Percevic Goran Mitglied des SPS-Exekutivrates Peric Bogdan Bürgermeister von Gnjilane Perucic Zlatan Präsident, Beogradska Bank Popovic Gordana Angestellte der Beogradska Bank Popovic Jovo Leiter des Bezirks Pec Puric Sanja Hauptsprecherin «TV Politika» Radenkovic Dejan Mitglied des SPS-Exekutivrates Radevic Milorad Vorsitzender der «Patriotischen Vereinigung Belgrad», Leiter des serbischen Archivs Radovanovic Dusan SPS-Regionalleiter, Nis Radulovic Slobodan Generaldirektor von «C-Market» Raicevic Tomica Mitglied des SPS-Exekutivrates Raicevic Aleksandar Mitglied des SPS-Exekutivrates Ristic Ljubisa JUL-Präsidentin Rodic Radoslav Eigentümer von «Rodic MB» Rodic Milan Mitglied des JUL-Vorstandes Roza-Despotovic Gordana Mitglied des SPS-Exekutivrates Rugova Hajrije Mitglied des SPS-Exekutivrates Simic Dusan Bürgermeister von Pristina Simic Sima Bürgermeisterin von Srbica Sokolovacki Zivko Mitglied des JUL-Vorstandes Stambuk Vladimir Mitglied des JUL-Vorstandes Stanic Nikola Vizegouverneurin der NBY Stankovic Srboljub Mitglied des JUL-Vorstandes Stanojevic Momcilo Bürgermeister von Djakovica Stevovic Vesna Angestellter der Beogradska Bank Todorovic Tihomir Direktor von «C-Market» Tomasevic Ljiljana Verwaltungsdirektor in der Beogradska Bank Tomic Milova Bürgermeisterin von Podujevo Trajkovic Zdravko Leiter des Bezirks Kosovska Mitrovica Trbojevic Zarko Erster Vizegouverneur der NBY Uncanin Rajko Generaldirektor, «Grmec» Veselinovic Slavko SPS, Leiter des Informations- und Propagandarates im SPS-Vorstand Vlatkovic Dusan Gouverneur der Nationalbank Jugoslawiens Vucic Borka Direktor der Beogradska Bank Zecevic Milija Bankier Zecevic Miodrag Bankier Zivanovic Milan Generaldirektor «GSP» Zivkovic Zivota Mitglied des SPS-Exekutivrates Zvetkovic Zivota Bürgermeister von Aleksandrovac, SPS

Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 1999

Anhang 3 (Art. 6 Abs. 1)

KN-Code Warenbezeichnung

2709 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle;

Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2712 10 Vaselin

2712 20 Paraffin mit einem Gehalt von weniger als 0,75 GHT

ex 2712 90 «Montanwachs» oder «Torfwachs»

2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl

oder Öl aus bituminösen Mineralien

2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer

und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

2715 00 00 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder

Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnitzbitumen)

2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe

2902 11 00 Cyclohexan

2902 20 Benzol

2902 30 Toluol

2902 41 00 o-Xylol

2902 42 00 m-Xylol

2902 43 00 p-Xylol

2902 44 Xylol-Isomerengemische

2902 50 00 Styrol

2902 60 00 Ethylbenzol

2902 70 00 Cumol

2905 11 00 Methanol (Methylalkohol)

3403 19 10 Zubereitete Schmiermittel (einschliesslich Schneidöle, Zubereitungen

zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen mit einem nicht charakterbestimmenden Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminö- sen Mineralien von 70 GHT oder mehr

Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 1999

KN-Code Warenbezeichnung

3811 21 00 Additives für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

enthaltend

3824 90 10 Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der

Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

3824 90 95 Andere

Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien AS 1999

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