AS 1999 2262
Asylgesetz
Asylgesetz (AsylG)
vom 26. Juni 1998
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69ter der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 19951, beschliesst:
1. Kapitel: Grundsätze
Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt: a. die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz; b. den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren Rückkehr.
Art. 2 Asyl 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Ge- setz. 2 Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
Art. 3 Flüchtlingsbegriff 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu- letzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge- setzt zu werden. 2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
SR 142.31
1 BBl 1996 II 1
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Art. 4 Gewährung vorübergehenden Schutzes Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Ge- fährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situa- tionen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.
Art. 5 Rückschiebungsverbot 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen wer- den, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 2 Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebli- che Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefähr- det, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines beson- ders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
Art. 6 Verfahrensgrundsätze Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz2 und dem Bundes- rechtspflegegesetz3, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Kapitel: Asylsuchende
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin- dest glaubhaft machen. 2 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan- densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. 3 Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
Art. 8 Mitwirkungspflicht 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: a. ihre Identität offenlegen; b. in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; c. bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
2 SR 172.021 3 SR 173.110
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d. allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einrei- chen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie inner- halb einer angemessenen Frist zu beschaffen.
2 Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger
Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. 3 Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. 4 Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
Art. 9 Durchsuchung 1 Die zuständige Behörde darf Asylsuchende, die in einer Empfangsstelle oder in ei- ner Kollektivunterkunft untergebracht sind, und ihre mitgeführten Sachen auf Reise- und Identitätspapiere sowie auf gefährliche Gegenstände hin durchsuchen. 2 Asylsuchende dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden.
Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten 1 Das Bundesamt für Flüchtlinge (Bundesamt) nimmt die Reisepapiere und Identi- tätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten. 2 Behörden und Amtsstellen stellen Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente, die auf die Identität einer asylsuchenden Person Hinweise geben kön- nen, zuhanden des Bundesamtes sicher. 3 Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem Bundesamt das Resultat dieser Überprüfung mitzu- teilen. 4 Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz einge- zogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
Art. 11 Beweisverfahren Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so kön- nen Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen.
Art. 12 Zustelladresse 1 Eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordent- lichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren
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Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurück- kommt. 2 Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und be- zeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so stellt die Behörde ihre Mittei- lungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Per- son zu.
Art. 13 Eröffnung und Begründung von Verfügungen und Entscheiden 1 Verfügungen und Entscheide können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. 2 Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Den Asylsuchenden ist ein Protokollauszug auszuhändigen. 3 Die zuständigen Behörden können Personen, die an der Grenze oder bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen (Art. 21– 23), auch unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen und Entscheide er- öffnen. Die betreffenden Personen müssen die Aushändigung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich bestätigen; bleibt die Bestätigung aus, so macht die zu- ständige Behörde die Aushändigung aktenkundig. Artikel 11 Absatz 3 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes4 findet keine Anwendung. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung bekanntgegeben. 4 In anderen dringlichen Fällen kann das Bundesamt eine kantonale Behörde, eine schweizerische diplomatische Mission oder einen konsularischen Posten im Ausland (schweizerische Vertretung) ermächtigen, unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen oder Entscheide zu eröffnen.
Art. 14 Verhältnis zu fremdenpolizeilichen Verfahren 1 Besteht kein Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewil- ligung, so kann vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach seiner rechtskräftigen Ablehnung oder bis zur Anordnung einer Ersatzmass- nahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer solchen Bewilligung eingeleitet werden. 2 Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. 3 Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den fremden- polizeilichen Bestimmungen verlängert werden.
Art. 15 Interkantonale Stellen Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Auf- gaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.
4 SR 172.021
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Art. 16 Verfahrenssprache 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. 2 Das Verfahren vor dem Bundesamt wird in der Regel in der Amtssprache geführt, in der die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. 3 Das Verfahren vor der Schweizerischen Asylrekurskommission (Rekurskom- mission) wird in der Regel in der Sprache geführt, in der die angefochtene Verfü- gung ergangen ist. Hat die Partei ihr Rechtsmittel in einer anderen Amtssprache verfasst, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes5 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. 2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbe- sondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. 3 Wird einem Kanton eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person zugewie- sen, so ernennt er für die Dauer des Verfahrens unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.
2. Abschnitt: Asylgesuch und Einreise
Art. 18 Asylgesuch Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.
Art. 19 Einreichung 1 Das Asylgesuch ist bei einer schweizerischen Vertretung, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu stellen. 2 Wer in der Schweiz von einem Kanton eine Anwesenheitsbewilligung erhalten hat, richtet das Asylgesuch an die Behörde des betreffenden Kantons. 3 Die Asylsuchenden werden bei der Einreichung des Gesuchs auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hingewiesen.
Art. 20 Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung 1 Die schweizerische Vertretung überweist das Asylgesuch mit einem Bericht dem Bundesamt.
5 SR 172.021
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2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver- halts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann schweize- rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 besteht.
Art. 21 Asylgesuch an der Grenze und Einreisebewilligung 1 Personen, die an der Grenze oder bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen, erhalten vom Bundesamt die Bewilligung zur Ein- reise, wenn kein anderes Land staatsvertraglich zur Behandlung ihres Asylgesuches verpflichtet ist und sie: a. das zur Einreise erforderliche Ausweispapier oder Visum besitzen; oder b. im Land, aus dem sie direkt in die Schweiz gelangt sind, aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung be- droht erscheinen. 2 Das Bundesamt bewilligt die Einreise ferner, wenn: a. die Asylsuchenden glaubhaft machen, dass das Land, aus dem sie direkt kommen, sie in Verletzung des Rückschiebungsverbotes zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sie gefährdet erscheinen; oder b. die Schweiz staatsvertraglich zur Behandlung ihres Gesuchs verpflichtet ist. 3 Der Bundesrat bestimmt, in welchen weiteren Fällen die Einreise bewilligt wird.
Art. 22 Verfahren am Flughafen 1 Personen, die in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen und bei denen nicht sofort festgestellt werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Bewil- ligung zur Einreise nach Artikel 21 erfüllt sind, wird die Einreise vorläufig verwei- gert. 2 Das Bundesamt weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der vorläufigen Verwei- gerung der Einreise für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens, längstens aber für 15 Tage, einen Aufenthaltsort am Flughafen zu und sorgt für angemessene Un- terkunft. 3 Die Verfügung über die vorläufige Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen ist der asylsuchenden Person innert 48 Stunden nach der Gesuchseinreichung mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Vorgängig wird ihr das rechtliche Gehör gewährt; es ist ihr zudem Gelegenheit zu geben, sich verbeiständen zu lassen.
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Art. 23 Vorsorgliche Wegweisung am Flughafen 1 Wird die Einreise am Flughafen nicht bewilligt, so kann das Bundesamt die asyl- suchende Person vorsorglich wegweisen, wenn ihre Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist, namentlich wenn: a. dieser Staat vertraglich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig ist; b. sie sich vorher dort aufgehalten hat und dort wieder einreisen und um Schutz nachsuchen kann; c. sie für diesen Drittstaat ein Visum besitzt; oder d. dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen sie enge Bezie- hungen hat. 2 Die vorsorgliche Wegweisung ist sofort vollstreckbar, wenn das Bundesamt nichts anderes verfügt. 3 Wird die Einreise nicht bewilligt und kann die asylsuchende Person nicht in einen Drittstaat weggewiesen werden, so kann der sofortige Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat angeordnet werden, wenn ihr dort nach der über- einstimmenden Auffassung des Bundesamtes und des Hochkommissariates der Ver- einten Nationen für die Flüchtlinge offensichtlich keine Verfolgung droht. 4 Der Entscheid nach Absatz 1 oder 3 ist innert 15 Tagen nach der Einreichung des Gesuchs zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so bewilligt das Bundesamt die Einreise. Wird die asylsuchende Person weggewiesen, so kann sie nicht länger als bis zur nächsten regulären Flugverbindung in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat, längstens aber sieben Tage, am Flughafen festgehalten werden. Vorbe- halten bleibt Artikel 112.
Art. 24 Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise 1 Halten die kantonalen Polizeiorgane im grenznahen Raum Personen an, die illegal in die Schweiz einreisen und um Asyl nachsuchen wollen, so informieren sie diese, wo sie ihr Gesuch einreichen können, und übergeben sie den zuständigen Behörden des Nachbarstaates. 2 Solche Personen werden an eine Empfangsstelle gewiesen, wenn die Übergabe an den Nachbarstaat nicht möglich ist oder wenn angenommen werden muss, dass sie dort aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht sind.
3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren
Art. 25 Zuständige Behörde Das Bundesamt entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.
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Art. 26 Empfangsstellen 1 Der Bund errichtet Empfangsstellen, die vom Bundesamt geführt werden. 2 Die Empfangsstelle erhebt die Personalien und erstellt in der Regel Fingerab- druckbogen und Fotografien der Asylsuchenden. Sie kann die Asylsuchenden sum- marisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. 3 Das Departement erlässt Bestimmungen, um ein rasches Verfahren und einen ge- ordneten Betrieb sicherzustellen.
Art. 27 Verteilung auf die Kantone 1 Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden. 2 Können sich die Kantone nicht einigen, so legt der Bundesrat nach ihrer Anhörung in einer Verordnung die Kriterien für die Verteilung fest. 3 Das Bundesamt weist die Asylsuchenden den Kantonen zu. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Der Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
Art. 28 Zuweisung eines Aufenthaltsortes und Unterbringung 1 Das Bundesamt oder die kantonalen Behörden können Asylsuchenden einen Auf- enthaltsort zuweisen. 2 Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen.
Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen 1 Die kantonale Behörde hört die Asylsuchenden innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Zuweisungsentscheid des Bundesamtes zu den Asylgründen an. Sie zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. 2 Die Asylsuchenden können sich von einer Vertreterin oder einem Vertreter und ei- ner Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsu- chende sind, begleiten lassen. 3 Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten, mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke, unterzeichnet. 4 Das Bundesamt kann Asylsuchende direkt anhören, wenn dies zu einer erheblichen Beschleunigung des Verfahrens führt. Die Anhörung richtet sich nach den Absät- zen 1–3.
Art. 30 Vertretung der Hilfswerke 1 Zugelassene Hilfswerke entsenden eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Anhö- rung über die Asylgründe nach Artikel 29, sofern die asylsuchende Person dies nicht ablehnt.
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2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Zulassung der Hilfswerke. Zu- ständig für die Zulassung ist das Departement. Die Hilfswerke sorgen für die Koor- dination ihrer Vertretung bei der Anhörung. 3 Die Behörden teilen den Hilfswerken die Anhörungstermine rechtzeitig mit. Leistet die Vertretung der Hilfswerke der Einladung keine Folge, so entfalten die Anhörun- gen gleichwohl volle Rechtswirkung. 4 Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die Anhörung, hat aber keine Partei- rechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre Mitwirkung und untersteht gegenüber Drit- ten der Schweigepflicht. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhaltes stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen.
Art. 31 Entscheidvorbereitung durch die Kantone Das Departement kann im Einverständnis mit den Kantonen festlegen, dass kanto- nale Beamtinnen und Beamte unter der Leitung des Bundesamtes Entscheide nach den Artikeln 32–35 sowie 38–40 zuhanden des Bundesamtes vorbereiten.
Art. 32 Nichteintretensgründe 1 Auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllen, wird nicht eingetreten. 2 Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende: a. den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge- suchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgeben, die es erlauben, sie zu identifizieren; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsu- chende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen; b. die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweis- mittel feststeht; c. ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzen; d. in ein Land ausreisen können, in welchem bereits ein Asylgesuch hängig ist oder das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens zuständig ist und das sie nicht zur Ausreise in ein Land zwingt, in welchem sie verfolgt würden oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären; e. in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Ge- such zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge- währung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
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Art. 33 Nichteintreten bei missbräuchlicher Nachreichung eines Gesuchs 1 Auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, wird nicht eingetreten, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. 2 Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zu- sammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird. 3 Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn: a. eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war; oder b. sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben.
Art. 34 Nichteintreten bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten 1 Der Bundesrat kann Staaten bezeichnen, in welchen nach seinen Feststellungen Si- cherheit vor Verfolgung besteht; entsprechende Beschlüsse überprüft er periodisch. 2 Auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
Art. 35 Nichteintreten nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes Wird der vorübergehende Schutz aufgehoben und ergeben sich aufgrund des der betroffenen Person gewährten rechtlichen Gehörs keine Hinweise auf eine Verfol- gung, so wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten.
Art. 36 Verfahren vor Nichteintretensentscheiden 1 In den Fällen nach den Artikeln 32 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a, 33 und 34 fin- det eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 statt. Dasselbe gilt in den Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. 2 In den übrigen Fällen nach Artikel 32 wird der asylsuchenden Person das recht- liche Gehör gewährt.
Art. 37 Nichteintretensentscheide Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen.
Art. 38 Asyl ohne weitere Abklärungen Können Asylsuchende aufgrund der Anhörung ihre Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder glaubhaft machen und liegt kein Asylausschlussgrund nach den Arti- keln 52–54 vor, so wird ihnen ohne weitere Abklärungen Asyl gewährt.
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Art. 39 Gewährung vorübergehenden Schutzes ohne weitere Abklärungen Wird aufgrund der Befragung in der Empfangsstelle oder der Anhörung offenkun- dig, dass Asylsuchende zu einer Gruppe Schutzbedürftiger nach Artikel 66 gehören, so wird ihnen ohne weitere Abklärungen vorübergehender Schutz gewährt.
Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen 1 Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingsei- genschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abge- lehnt. 2 Der Entscheid ist in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Anhörung zu treffen; er muss zumindest summarisch begründet werden.
Art. 41 Weitere Abklärungen 1 Kann das Gesuch nicht nach den Artikeln 38–40 entschieden werden, so trifft das Bundesamt zusätzliche Abklärungen. Es kann bei den schweizerischen Vertretungen Auskünfte einholen. Ebenso kann es Asylsuchende ergänzend anhören oder ihnen durch die kantonale Behörde Ergänzungsfragen stellen lassen. Das Verfahren richtet sich dabei nach den Artikeln 29 und 30. 2 Bei Asylsuchenden, die sich während des Verfahrens im Ausland befinden, klärt das Bundesamt den Sachverhalt durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung ab.
4. Abschnitt: Stellung während des Asylverfahrens
Art. 42 Aufenthalt und vorsorgliche Wegweisung 1 Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich unter Vorbehalt von Ar- tikel 112 bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. 2 Das Bundesamt kann Asylsuchende jedoch vorsorglich wegweisen, wenn ihre Weiterreise in einen Drittstaat zulässig, zumutbar und möglich ist, namentlich wenn: a. dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist; b. sie sich vorher einige Zeit dort aufgehalten haben; oder c. dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen sie enge Bezie- hungen haben. 3 Die vorsorgliche Wegweisung ist sofort vollstreckbar, wenn das Bundesamt nichts anderes verfügt.
Art. 43 Bewilligung zur Erwerbstätigkeit 1 Während der ersten drei Monate nach dem Einreichen eines Asylgesuchs dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben. Ergeht innerhalb dieser Frist erstin-
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stanzlich ein negativer Entscheid, so kann der Kanton die Bewilligung zur Er- werbstätigkeit für weitere drei Monate verweigern. 2 Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräf- tigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf ergriffen und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde. Verlängert das Bundesamt die Ausreisefrist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, so kann weiterhin eine Erwerbstätigkeit be- willigt werden. 3 Das Departement kann in Absprache mit dem Eidgenössischen Volkswirtschafts- departement die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien von Personen Be- willigungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu ver- längern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen. 4 Asylsuchende, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an gemeinnützigen Beschäftigungspro- grammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.
5. Abschnitt: Wegweisung
Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme 1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es be- rücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. 2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt es das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 26. März 19316 über Aufent- halt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). 3 Eine vorläufige Aufnahme kann ferner in Fällen einer schwerwiegenden persönli- chen Notlage angeordnet werden, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist. 4 Bei der Beurteilung der schwerwiegenden persönlichen Notlage sind insbesondere die Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situa- tion der Kinder zu berücksichtigen. 5 Das Bundesamt oder die Rekurskommission gibt vor einer Ablehnung des Asylge- suchs dem Kanton Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der Wegweisung zu beantragen.
Art. 45 Inhalt der Wegweisungsverfügung 1 Die Wegweisungsverfügung enthält: a. die Verpflichtung der asylsuchenden Person, die Schweiz zu verlassen;
6 SR 142.20; AS 1999 1111
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b. den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz verlassen haben muss; bei An- ordnung einer vorläufigen Aufnahme wird die Frist für die Ausreise erst mit dem Aufhebungsentscheid festgesetzt; c. die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall; d. gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten, in welche die asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf; e. gegebenenfalls die Anordnung einer Ersatzmassnahme anstelle des Voll- zugs; f. die Bezeichnung des für den Vollzug der Wegweisung oder der Ersatzmass- nahme zuständigen Kantons. 2 Bei Entscheiden nach den Artikeln 32–34 kann der sofortige Vollzug angeordnet werden.
Art. 46 Vollzug durch die Kantone 1 Die Kantone sind verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. 2 Erweist sich der Vollzug als nicht möglich, so beantragt der Kanton dem Bundes- amt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
Art. 47 Massnahmen bei unbekanntem Aufenthalt Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufent- haltsortes dem Vollzug, so kann der Kanton oder das Bundesamt sie polizeilich aus- schreiben lassen.
Art. 48 Zusammenarbeit der Kantone Befinden sich weggewiesene Asylsuchende nicht im Kanton, der die Wegweisung vollziehen muss, so leistet ihm der Aufenthaltskanton auf Ersuchen hin Amtshilfe. Die Amtshilfe besteht insbesondere in der Zuführung der betroffenen Person oder in ihrer direkten Ausschaffung.
3. Kapitel: Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge
1. Abschnitt: Asylgewährung
Art. 49 Grundsatz Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
Art. 50 Zweitasyl Flüchtlingen, die in einem andern Staat aufgenommen worden sind, kann Asyl ge- währt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und un- unterbrochen in der Schweiz aufhalten.
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Art. 51 Familienasyl 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlin- ge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen spre- chen. 2 Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienverei- nigung sprechen. 3 In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge an- erkannt. 4 Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach den Absätzen 1 und 2 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. 5 Der Bundesrat regelt für Flüchtlinge, die vorläufig aufgenommen worden sind, die Voraussetzung für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz.
Art. 52 Aufnahme in einem Drittstaat 1 Einer Person, die sich in der Schweiz befindet, wird in der Regel kein Asyl ge- währt, wenn sie: a. sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat, in den sie zurückkehren kann; b. in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem nahe Angehörige leben. 2 Einer Person, die sich im Ausland befindet, kann das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen.
Art. 53 Asylunwürdigkeit Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flücht- linge im Sinne von Artikel 3 wurden.
Art. 55 Ausnahmesituationen 1 In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
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2 Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann, in Abweichung vom Gesetz, die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge einschränken und besondere Verfahrensbestimmungen aufstellen. Er er- stattet der Bundesversammlung darüber unverzüglich Bericht. 3 Wenn die dauernde Beherbergung von Flüchtlingen die Möglichkeiten der Schweiz übersteigt, kann Asyl auch nur vorübergehend gewährt werden, bis die Aufgenommenen weiterreisen können. 4 Zeichnet sich ab, dass eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen auf die Schweiz zukommt, so sucht der Bundesrat eine rasche und wirksame internationale Zusam- menarbeit im Hinblick auf deren Verteilung.
2. Abschnitt: Asyl für Gruppen
Art. 56 Entscheid 1 Grösseren Flüchtlingsgruppen wird aufgrund eines Entscheides des Bundesrates Asyl gewährt. Bei kleineren Flüchtlingsgruppen entscheidet das Departement. 2 Das Bundesamt bestimmt, wer einer solchen Gruppe angehört.
Art. 57 Verteilung und Erstintegration 1 Für die Verteilung der Flüchtlinge auf die Kantone gilt Artikel 27. 2 Der Bund kann im Rahmen der Erstintegration Flüchtlingsgruppen vorübergehend eine Unterkunft zuweisen und sie insbesondere in einem Erstintegrationszentrum unterbringen.
3. Abschnitt: Rechtsstellung der Flüchtlinge
Art. 58 Grundsatz Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich nach dem für Auslän- derinnen und Ausländer geltenden Recht, soweit nicht besondere Bestimmungen, namentlich dieses Gesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 1951 7 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anwendbar sind.
Art. 59 Wirkung Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Be- hörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli
19518 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
7 SR 0.142.30 8 SR 0.142.30
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Art. 60 Regelung der Anwesenheit 1 Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewil- ligung im Kanton, in dem sie sich ordnungsgemäss aufhalten. 2 Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat und die sich seit mindestens fünf Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, haben Anspruch auf die Nieder- lassungsbewilligung, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund nach Artikel 10 Ab- satz 1 Buchstabe a oder b des ANAG9 vorliegt.
Art. 61 Erwerbstätigkeit Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, werden eine Erwerbstätigkeit sowie der Stellen- und Berufswech- sel bewilligt.
Art. 62 Medizinalprüfungen Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, werden zu den eidgenössischen Me- dizinalprüfungen zugelassen; das Eidgenössische Departement des Innern bestimmt die Voraussetzungen.
4. Abschnitt: Beendigung des Asyls
Art. 63 Widerruf 1 Das Bundesamt widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: a. wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschli- chen hat; b. aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1–6 des Abkommens vom 28. Juli 195110 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. 2 Das Bundesamt widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche straf- bare Handlungen begangen haben. 3 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden. 4 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.
9 SR 142.20 10 SR 0.142.30
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Art. 64 Erlöschen 1 Das Asyl in der Schweiz erlischt, wenn: a. sich Flüchtlinge während mehr als drei Jahren im Ausland aufgehalten ha- ben; b. Flüchtlinge in einem anderen Land Asyl oder die Bewilligung zum dauern- den Verbleiben erhalten haben; c. die Flüchtlinge darauf verzichten; d. die Ausweisung oder die gerichtliche Landesverweisung vollzogen worden ist. 2 Das Bundesamt kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe a verlängern, wenn beson- dere Umstände vorliegen.
Art. 65 Ausweisung Flüchtlinge dürfen nur ausgewiesen werden, wenn sie die innere oder äussere Si- cherheit der Schweiz gefährden oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt haben. Artikel 5 bleibt vorbehalten.
4. Kapitel:
Gewährung vorübergehenden Schutzes und Rechtsstellung der Schutzbedürftigen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 66 Grundsatzentscheid des Bundesrates 1 Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbe- dürftigen nach Artikel 4 vorübergehender Schutz gewährt wird. 2 Er konsultiert zuvor Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen sowie das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge.
Art. 67 Aussenpolitische Massnahmen 1 Die Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie Massnahmen und Hilfeleistun- gen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in der Herkunftsregion der Schutzbedürfti- gen sollen einander soweit möglich ergänzen. 2 Der Bund arbeitet mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat, anderen Aufnahmestaaten und internationalen Organisationen zusammen, um die Voraussetzungen für eine si- chere Rückkehr zu schaffen.
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2. Abschnitt: Verfahren
Art. 68 Schutzbedürftige im Ausland 1 Das Bundesamt bezeichnet die Gruppe Schutzbedürftiger näher und entscheidet, wem in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wird. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. 2 Der Entscheid über die Gewährung vorübergehenden Schutzes kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. 3 Für individuelle Gesuche aus dem Ausland gilt Artikel 20 sinngemäss.
Art. 69 Schutzbedürftige an der Grenze und im Inland 1 Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland finden die Arti- kel 18 und 19 sowie 21–24 sinngemäss Anwendung. 2 Liegt nicht offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 vor, so bestimmt das Bundesamt im Anschluss an die Befragung in der Empfangsstelle nach Arti- kel 26, wer einer Gruppe Schutzbedürftiger angehört und wem in der Schweiz vor- übergehender Schutz gewährt wird. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes ist nicht anfechtbar. 3 Wird einer Person vorübergehender Schutz gewährt, so wird das Verfahren über ein allfälliges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling sistiert. 4 Beabsichtigt das Bundesamt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfah- ren unverzüglich fort.
Art. 70 Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling Schutzbedürftige, die ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling gestellt haben, können frühestens fünf Jahre nach dem Sistierungsentscheid nach Artikel 69 Ab- satz 3 die Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling verlan- gen. Bei der Wiederaufnahme dieses Verfahrens wird der vorübergehende Schutz aufgehoben.
Art. 71 Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien 1 Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird ebenfalls vorübergehender Schutz gewährt, wenn: a. sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Artikel 73 vorliegen; b. die Familie durch Ereignisse nach Artikel 4 getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 2 Den in der Schweiz geborenen Kindern von Schutzbedürftigen wird ebenfalls vor- übergehender Schutz gewährt.
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3 Befinden sich die anspruchsberechtigten Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen. 4 Der Bundesrat regelt für weitere Fälle die Voraussetzungen für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz.
Art. 72 Verfahren Im übrigen finden auf die Verfahren nach den Artikeln 68, 69 und 71 die Bestim- mungen des 1. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sinngemäss Anwendung11.
Art. 73 Ausschlussgründe Vorübergehender Schutz wird nicht gewährt, wenn die schutzbedürftige Person ei- nen Tatbestand nach Artikel 53 erfüllt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet.
3. Abschnitt: Rechtsstellung
Art. 74 Regelung der Anwesenheit 1 Schutzbedürftige halten sich im Kanton auf, dem sie zugeteilt wurden. 2 Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht auf- gehoben, so erhalten Schutzbedürftige von diesem Kanton eine Aufenthaltsbewilli- gung, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist. 3 Zehn Jahre nach Gewährung des vorübergehenden Schutzes kann ihnen der Kan- ton eine Niederlassungsbewilligung erteilen.
Art. 75 Bewilligung zur Erwerbstätigkeit 1 Während der ersten drei Monate nach Einreise in die Schweiz dürfen Schutzbe- dürftige keine Erwerbstätigkeit ausüben. Danach bewilligen die kantonalen Behör- den den Schutzbedürftigen eine Erwerbstätigkeit, sofern es Arbeitsmarkt- und Wirt- schaftslage erlauben. 2 Der Bundesrat kann günstigere Bedingungen für eine Erwerbstätigkeit erlassen. 3 Bereits erteilte Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit bleiben bestehen. 4 Schutzbedürftige, die nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind oder an gemeinnützigen Beschäftigungspro- grammen teilnehmen, unterliegen dem Arbeitsverbot nicht.
11 Berichtigt von der Redaktionskommission der Bvers (Art.33 GVG).
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4. Abschnitt:
Beendigung des vorübergehenden Schutzes und Rückkehr
Art. 76 Aufhebung des vorübergehenden Schutzes und Wegweisung 1 Der Bundesrat setzt nach Konsultationen mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone, der Hilfswerke und allenfalls weiterer nichtstaatlicher Organisationen, dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge sowie mit internatio- nalen Organisationen den Zeitpunkt fest, auf den der vorübergehende Schutz für be- stimmte Gruppen von Schutzbedürftigen aufgehoben wird; er trifft den Entscheid in einer Allgemeinverfügung. 2 Das Bundesamt gewährt den vom Entscheid nach Absatz 1 betroffenen Personen das rechtliche Gehör. 3 Ergeben sich aufgrund des rechtlichen Gehörs Hinweise auf eine Verfolgung, so findet eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 statt. Ergeben sich keine Hinwei- se auf eine Verfolgung, so entscheidet das Bundesamt nach Artikel 35. 4 Geben die betroffenen Personen auf das gewährte rechtliche Gehör keine Stellung- nahme ab, so verfügt das Bundesamt die Wegweisung. Für den Vollzug der Weg- weisung gelten die Artikel 10 Absatz 4 und 46–48 dieses Gesetzes sowie Arti- kel 22a des ANAG12 sinngemäss.
Art. 77 Rückkehr Der Bund unterstützt internationale Anstrengungen für die organisierte Rückkehr.
Art. 78 Widerruf 1 Das Bundesamt kann den vorübergehenden Schutz widerrufen, wenn: a. er durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen er- schlichen worden ist; b. die schutzbedürftige Person die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder verwerfliche Handlungen begangen hat; c. sich die schutzbedürftige Person seit Gewährung des vorübergehenden Schutzes wiederholt oder längere Zeit im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- gehalten hat; d. die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthalts- recht hat, in den sie zurückkehren kann. 2 Der vorübergehende Schutz wird nicht widerrufen, wenn sich die schutzbedürftige Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat begibt. 3 Der Widerruf des vorübergehenden Schutzes erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder, ausser es erweise sich, dass diese nicht schutzbedürftig sind.
12 SR 142.20
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4 Soll der vorübergehende Schutz widerrufen werden, so findet in der Regel eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 statt.
Art. 79 Erlöschen Der vorübergehende Schutz erlischt, wenn die schutzbedürftige Person den Mittel- punkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt, auf den vorübergehenden Schutz verzichtet oder gestützt auf das ANAG13 eine Niederlassungsbewilligung er- halten hat.
5. Kapitel: Fürsorge
1. Abschnitt: Ausrichtung von Fürsorgeleistungen und Kinderzulagen
Art. 80 Zuständigkeit 1 Die Kantone gewährleisten die Fürsorge für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritten, namentlich den nach Artikel 30 Absatz 2 zugelassenen Hilfswerken, übertragen. 2 Solange sich diese Personen in einer Empfangsstelle oder in einem Erstintegra- tionszentrum für Flüchtlingsgruppen aufhalten, gewährleistet der Bund die Fürsorge.
Art. 81 Anspruch auf Fürsorgeleistungen Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, erhalten die notwendige Für- sorge, sofern nicht Dritte aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflich- tung für sie aufkommen müssen.
Art. 82 Fürsorgeleistungen 1 Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen gilt kantonales Recht. 2 Für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ist die Un- terstützung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. 3 Der besonderen Lage von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, ist bei der Unterstützung Rechnung zu tragen; namentlich soll die berufliche, soziale und kulturelle Integration erleichtert werden.
Art. 83 Einschränkungen der Fürsorgeleistungen Die zuständigen Stellen können Fürsorgeleistungen ganz oder teilweise ablehnen, kürzen oder entziehen, wenn die begünstigte Person:
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a. sie durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt oder zu erwirken versucht hat; b. sich weigert, der zuständigen Stelle über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen; c. wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse nicht meldet; d. es offensichtlich unterlässt, ihre Lage zu verbessern, namentlich wenn sie ei- ne ihr zugewiesene zumutbare Arbeit oder Unterkunft nicht annimmt; e. ohne Absprache mit der zuständigen Stelle ein Arbeits- oder Mietverhältnis auflöst oder dessen Auflösung verschuldet und damit ihre Lage verschlech- tert; f. die Fürsorgeleistungen missbräuchlich verwendet; g. sich trotz der Androhung des Entzuges von Fürsorgeleistungen nicht an die Anordnung der zuständigen Stelle hält.
Art. 84 Kinderzulagen Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder von Asylsuchenden werden während des Asylverfahrens zurückbehalten. Sie werden ausbezahlt, wenn die asylsuchende Person als Flüchtling anerkannt oder nach Artikel 14a Absatz 3, 4 oder 4bis des ANAG14 vorläufig aufgenommen wird.
2. Abschnitt: Rückerstattungspflicht und Sicherheitsleistungen
Art. 85 Rückerstattungspflicht 1 Soweit zumutbar, sind Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. 2 Der Bund macht den Rückerstattungsanspruch geltend. Das Departement kann die- se Aufgabe den Kantonen übertragen. 3 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt ein Jahr, nachdem die zuständige Be- hörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Ent- stehung. Die Verjährung ruht, solange ein Sicherheitskonto nach Artikel 86 Ab- satz 2 besteht. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und die Ausnahmen von der Rückerstat- tungspflicht. Er kann bei der Festsetzung der rückerstattungspflichtigen Kosten von Regelvermutungen ausgehen.
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Art. 86 Sicherheitsleistungspflicht 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind verpflichtet, für die Rückerstattung von Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten. 2 Der Bund richtet ausschliesslich zu diesem Zweck Sicherheitskonti ein. Die Ko- sten für die Führung eines Kontos gehen zu Lasten der sicherheitsleistungspflichti- gen Person. 3 Der Bundesrat legt fest, welchen Anteil vom Erwerbseinkommen der sicherheits- leistungspflichtigen Person der Arbeitgeber auf das Sicherheitskonto zu überweisen hat. Die kantonale Behörde verbindet die Bewilligung zur vorläufigen Erwerbstätig- keit mit einer entsprechenden Auflage. 4 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte bis zum voraussichtlichen Betrag der Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie der Kosten des Rechts- mittelverfahrens zuhanden des Sicherheitskontos sicherstellen und mit den aufge- laufenen Kosten verrechnen, soweit: a. die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen; oder b. sie einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen. 5 Der Bund kann die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Sicherheitsleistungs- pflicht anfallenden Aufgaben Dritten übertragen. 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 87 Auszahlung der Sicherheitsleistung 1 Die Sicherheitsleistung wird abzüglich der verrechenbaren Kosten auf Antrag aus- bezahlt, wenn die sicherheitsleistungspflichtigen Personen: a. die Schweiz nachgewiesenermassen oder vermutungsweise endgültig verlas- sen haben; b. als Asylsuchende oder Flüchtlinge eine Aufenthaltsbewilligung erhalten ha- ben; c. denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, eine Niederlassungsbewilli- gung erhalten haben oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhalten. 2 Der Anspruch auf Auszahlung eines allfälligen Guthabens, der nicht innerhalb von zehn Jahren nach Entstehung ordnungsgemäss geltend gemacht wird, geht auf den Bund über. Konnte der Anspruch aus entschuldbaren Gründen nicht geltend ge- macht werden, so zahlt der Bund der berechtigten Person das Guthaben auch nach Ablauf von zehn Jahren aus.
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3 Der Bund kann die im Zusammenhang mit der Auflösung der Sicherheitskonti an- fallenden Vollzugsaufgaben Dritten übertragen. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
6. Kapitel: Bundesbeiträge
Art. 88 Pauschalen 1 Der Bund zahlt den Kantonen für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Auf- enthaltsbewilligung bis längstens zum Tag, an dem die Wegweisung zu vollziehen ist oder an dem sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten oder einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung haben: a. eine Pauschale für die Fürsorgekosten; und b. einen Pauschalbeitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten. 2 Der Bund zahlt den Kantonen die Hälfte der Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe a für Schutzbedürftige, die nach Artikel 74 Absatz 2 einen Anspruch auf eine Aufent- haltsbewilligung haben, bis zum Tag, an dem die Wegweisung zu vollziehen ist, be- ziehungsweise bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder längstens bis zum Zeitpunkt, in dem eine solche nach Artikel 74 Absatz 3 erteilt werden könnte. 3 Der Bund vergütet den Kantonen für Flüchtlinge bis zum Tag, an welchem sie die Niederlassungsbewilligung erhalten oder ein Anspruch auf Niederlassung nach Arti- kel 60 Absatz 2 entsteht, die Fürsorge-, Betreuungs- und Verwaltungskosten pau- schal. 4 Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Pauschalen für weitere Fälle anordnen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen; dies gilt namentlich für Flüchtlinge mit Niederlassungsbewilligung und für Schutzbedürftige mit Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung, die betagt oder behindert sind. 5 Die Pauschalen werden nicht ausgerichtet, wenn der Bund eine Pauschale nach Artikel 14e Absatz 2 des ANAG15 entrichtet.
Art. 89 Festsetzung der Pauschalen 1 Der Bundesrat setzt die Höhe der Pauschalen nach Artikel 88 Absätze 1 Buch- stabe a, 2 und 3 aufgrund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest. 2 Die Pauschalen können namentlich nach Bedürftigkeit oder Aufenthaltsdauer fest- gesetzt und kantonsweise abgestuft werden.
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3 Der Bundesrat regelt: a. die Abgeltung besonderer Fürsorgeleistungen, welche nicht pauschal abge- golten werden; b. das weitere Verfahren.
Art. 90 Finanzierung von Kollektivunterkünften 1 Errichtung, Umbau und Einrichtung von Kollektivunterkünften, in denen die Be- hörden Personen unterbringen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten, können ganz oder teilweise vom Bund finanziert werden. 2 Der Bundesrat regelt das Verfahren und bestimmt die Einzelheiten über die Ei- gentumsverhältnisse und die Sicherung der Zweckbestimmung solcher Unterkünfte. 3 Er legt fest, inwieweit der vom Bund für die direkte Finanzierung von Unterkünf- ten aufgewendete Betrag mit der Pauschale zu verrechnen ist.
Art. 91 Weitere Beiträge 1 Der Bund kann die Durchführung von gemeinnützigen Beschäftigungs- und Aus- bildungsprogrammen fördern. 2 Er kann den Kantonen die Stipendien für die berufliche Aus- und Weiterbildung zurückerstatten. 3 Er kann an Einrichtungen für traumatisierte Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten, Beiträge leisten. 4 Er kann für die soziale, berufliche und kulturelle Integration von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, finanzielle Beiträge ausrichten; diese werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen. 5 Er kann den Kantonen einen Beitrag an die Krankenkassenprämien ausrichten. 6 Der Bund vergütet den Kantonen die Personalkosten, die ihnen durch die Ent- scheidvorbereitung nach Artikel 31 entstehen. 7 Er kann im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit nach Artikel 113 Beiträge an die Trägerschaft von international ausgerichteten Projekten oder an international tätige Organisationen ausrichten. 8 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
Art. 92 Kosten für die Ein- und Ausreise 1 Der Bund kann die Kosten der Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbe- dürftigen übernehmen. 2 Er übernimmt die Kosten für die Ausreise von Asylsuchenden, von Personen, de- ren Asylgesuch abgelehnt wurde oder die ihr Asylgesuch zurückgezogen haben, und
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von Personen, die nach der Aufhebung des vorübergehenden Schutzes weggewiesen werden, sofern sie mittellos sind. 3 Er kann für Aufwendungen der Kantone, die mit der Organisation der Ausreise di- rekt in Zusammenhang stehen, Beiträge ausrichten. 4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. Nach Möglichkeit setzt er Pauschalen fest.
Art. 93 Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: a. vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit; b. vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten im Heimat-, Her- kunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung der Rückkehr und der Reintegrati- on; c. finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat. 2 Der Bund kann zum Zwecke der Rückkehrhilfe und Wiedereingliederung mit in- ternationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle ein- richten. 3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
Art. 94 Beiträge an Hilfswerke 1 Der Bund kann Beiträge an die Verwaltungskosten einer Dachorganisation der zu- gelassenen Hilfswerke ausrichten. 2 Die zugelassenen Hilfswerke werden für die Mitwirkung bei der Anhörung nach Artikel 30 mit einer Pauschale entschädigt. 3 Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge nach Absatz 1 und der Pauschale nach Absatz 2 fest.
Art. 95 Aufsicht 1 Der Bund prüft die subventionsrechtlich korrekte Verwendung und die vorschrifts- gemässe Abrechnung der Bundesbeiträge. Er kann mit dieser Aufgabe auch Dritte beauftragen. 2 Wer Bundesbeiträge erhält, muss den mit der Finanzaufsicht betrauten Organen auf Verlangen die notwendigen Akten und Rechnungsunterlagen vorlegen, die erforder- lichen Auskünfte erteilen sowie Zutritt an Ort und Stelle gewähren. Verletzungen dieser Pflicht werden nach Artikel 40 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober
199016 sanktioniert.
16 SR 616.1
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3 Die Eidgenössische Finanzkontrolle übt ihre Aufsicht über das Finanzgebaren im Asylbereich nach Massgabe des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 196717 aus. Sie kann auch Kontrollen an Ort und Stelle durchführen.
7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
Art. 96 Bearbeiten von Personendaten Das Bundesamt, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Ge- setz beauftragten privaten Organisationen können Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buch- staben c und d des Bundesgesetzes über den Datenschutz 18 einer asylsuchenden oder schutzbedürftigen Person und ihrer Angehörigen bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürfti- gen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekanntgegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. 2 Vom Zeitpunkt an, in dem ein Wegweisungsentscheid vollziehbar ist, darf die zu- ständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfü- gung notwendigen Reisepapiere Kontakt mit den Behörden des Heimat- oder Her- kunftsstaates aufnehmen und diesen die zur Ausweiserstellung erforderlichen Perso- nalien bekanntgeben. 3 Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde folgende Daten der ausländi- schen Behörde bekanntgeben: a. Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörig- keit, Name und Vorname der Eltern und letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat; b. gegebenenfalls Fingerabdrücke und Fotos; c. Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betrof- fenen Person liegt.
Art. 98 Bekanntgabe von Personendaten an Drittstaaten und internationale Organisationen 1 Das Bundesamt und die Beschwerdebehörden dürfen zum Vollzug dieses Gesetzes den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und interna- tionalen Organisationen Personendaten bekanntgeben, wenn der betreffende Staat
17 SR 614.0 18 SR 235.1
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oder die internationale Organisation für einen gleichwertigen Schutz der übermit- telten Daten Gewähr bietet. 2 Folgende Personendaten dürfen bekanntgegeben werden: a. Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit) der betroffenen Person und, sofern notwendig, der An- gehörigen; b. Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise; c. weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten; d. Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege; e. Angaben über Anwesenheitsbewilligungen und erteilte Visa; f. Angaben über ein gestelltes Asylgesuch (Ort und Datum der Einreichung, Stand des Verfahrens, summarische Angaben über den Inhalt eines getroffe- nen Entscheides).
Art. 99 Abnahme und Auswertung von Fingerabdrücken
1 Von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen werden ein Fingerabdruckbogen und
Fotografien erstellt. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen. 2 Die Fingerabdrücke und Fotografien werden ohne zugehörige Personalien in einer Datenbank gespeichert. 3 Das Departement vergleicht neu abgenommene Fingerabdrücke mit der Finger- abdrucksammlung des Bundesamtes und derjenigen des Bundesamtes für Polizeiwe- sen. 4 Wird eine Übereinstimmung zwischen Fingerabdrücken des Bundesamtes und denjenigen des Bundesamtes für Polizeiwesen festgestellt, so gibt das Departement diesen Umstand den beiden Ämtern sowie den betroffenen kantonalen Polizeibehör- den unter Angabe der Personalien der betroffenen Person (Name, Vorname, Alias- namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Referenznummer) bekannt. Von polizeili- chen Erfassungen werden zudem Datum, Ort und Grund der Fingerabdruckabnahme in Codeform mitgeteilt. 5 Das Bundesamt verwendet diese Angaben, um: a. die Identität der betroffenen Person zu überprüfen; b. zu prüfen, ob die betroffene Person sich bereits einmal um Asyl beworben hat; c. zu prüfen, ob Daten vorliegen, welche die Aussagen der betroffenen Person bestätigen oder widerlegen; d. zu prüfen, ob Daten vorliegen, welche die Asylwürdigkeit der betroffenen Person in Frage stellen; e. die Amtshilfe an polizeiliche Behörden zu erleichtern.
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6 Die nach Absatz 4 übermittelten Personendaten dürfen nicht ohne die Zustimmung des Inhabers der Datensammlung ins Ausland bekanntgegeben werden. Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz19 gilt sinngemäss. 7 Die Daten werden gelöscht: a. wenn Asyl gewährt wird; b. spätestens zehn Jahre nach rechtskräftiger Ablehnung, Rückzug oder Ab- schreibung des Asylgesuchs oder nach einem Nichteintretensentscheid; c. bei Schutzbedürftigen spätestens zehn Jahre nach der Einreise.
Art. 100 Registratursystem 1 Das Bundesamt und die Beschwerdebehörden betreiben je ein automatisiertes Re- gistratursystem zur: a. Registrierung von Asylsuchenden, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen, vorläu- fig Aufgenommenen und Staatenlosen; b. Registrierung von Beschwerden; c. effizienten und rationellen Organisation der Arbeitsabläufe; d. Führung einer Geschäftskontrolle; e. Erstellung von Statistiken. 2 Im automatisierten Registratursystem werden alle zur Aufgabenerfüllung nach Ab- satz 1 erforderlichen Personendaten gespeichert und bearbeitet, insbesondere auch Angaben zur religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit sowie Angaben über bezoge- ne Fürsorgeleistungen, inklusive Gesundheitskosten. 3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Organisation und Betrieb des automatisierten Personenregistratursystems, über den Katalog der zu erfassenden Daten, den Zugriff auf die Daten, die Bearbeitungsberechtigung, die Aufbewah- rungsdauer der Daten sowie der Archivierung und Löschung der Daten.
Art. 101 Bekanntgabe von Daten aus dem Registratursystem 1 Das Bundesamt kann die von ihm oder in seinem Auftrag im automatisierten Re- gistratursystem gespeicherten Daten folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben uner- lässlich ist: a. den Fremdenpolizei- und Fürsorgebehörden der Kantone für ihre Aufgaben nach diesem Gesetz; b. den für die innere Sicherheit und dem Polizeiwesen zuständigen Bundesbe- hörden zur Personenidentifikation in den Bereichen der sicherheits- und ge- richtspolizeilichen Ermittlungen, des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches, der internationalen Rechts- und Amtshilfe und der Kontrolle der RIPOL-Eingaben gemäss der RIPOL-
19 SR 235.1
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Verordnung vom 19. Juni 199520 sowie zur Begutachtung der Asylunwür- digkeit und der Verletzung oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz nach Artikel 53 dieses Gesetzes; c. dem Bundesamt für Ausländerfragen für seine Aufgaben nach dem ANAG21; d. der Rekurskommission zur Behandlung der bei ihr eingegangenen Rechts- mittel; e. dem Beschwerdedienst des Departements zur Behandlung der bei ihm ein- gegangenen Rechtsmittel; f. den Grenzposten zur Kontrolle der illegalen Einreisen; g. dem Koordinator für internationale Flüchtlingspolitik des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten zur Erfüllung seiner Aufga- ben nach diesem Gesetz; h. der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Wahrung der Finanzaufsicht; i. den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden für ihre fremdenpolizeili- chen Kontrollaufgaben sowie zur Personenidentifikation bei sicherheits- und kriminalpolizeilichen Ermittlungen; k. den kantonalen Arbeitsämtern zur Prüfung der Gesuche um eine Arbeitsbe- willigung für Asylsuchende und Schutzbedürftige. 2 Das Bundesamt kann die von ihm oder in seinem Auftrag im automatisierten Per- sonenregistratursystem gespeicherten Daten folgenden Behörden oder Organisatio- nen in anderer Weise bekanntgeben: a. dem Bundesamt für Statistik in anonymisierter Form zur Erstellung von Sta- tistiken, insbesondere für die jährliche eidgenössische Statistik über den Be- völkerungsstand und für die Volkszählungen; b. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Koordination der den zugelassenen Hilfswerken nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben; c. den mit der Führung der Sicherheitskonti nach diesem Gesetz beauftragten Dritten für die Erfüllung ihrer Aufgaben. 3 Die nach den Absätzen 1 und 2 bekanntgegebenen Personendaten dürfen nicht oh- ne die Zustimmung des Inhabers der Datensammlung ins Ausland weitergeleitet werden. Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz22 gilt sinnge- mäss. 4 Daten unbeteiligter Dritter dürfen den in Absatz 1 genannten Behörden in der Re- gel nicht zugänglich gemacht und von diesen in keinem Fall weiterbearbeitet wer- den.
20 SR 172.213.61 21 SR 142.20 22 SR 235.1
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Art. 102 Informations- und Dokumentationssystem 1 Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit der Rekurskommission ein auto- matisiertes Informations- und Dokumentationssystem. Darin werden in verschiede- nen Datenbanken sachbezogene Informationen und Dokumentationen aus dem Auf- gabenbereich des Bundesamtes und der Rekurskommission gespeichert. Sofern es erforderlich ist, können auch in den Texten enthaltene Personendaten, namentlich Personalien, sowie besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeits- profile gespeichert werden. 2 Auf Datenbanken, die besonders schützenswerte Personendaten und Persönlich- keitsprofile enthalten, haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes und der Rekurskommission Zugriff. 3 Datenbanken, die vorwiegend sachbezogene, aus öffentlichen Quellen entnomme- ne Informationen enthalten, können auf Gesuch hin mittels Abrufverfahren externen Benutzerinnen und Benutzern zugänglich gemacht werden. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich den Zugriff auf das System und den Schutz der darin erfassten Personendaten.
8. Kapitel: Rechtsschutz
1. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Kantonsebene
Art. 103 1 Die Kantone sehen mindestens eine Beschwerdeinstanz vor, bei der gegen Verfü- gungen kantonaler Behörden, die sich auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbe- stimmungen stützen, Beschwerde geführt werden kann. 2 Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorsieht.
2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Bundesebene
Art. 104 Schweizerische Asylrekurskommission 1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Rekurskommission und regelt ihre Stel- lung. Er legt die Organisation fest und kann insbesondere die Einrichtung eines Pi- kettdienstes für dringliche Fälle vorsehen. Er kann im weiteren Verfahrensvor- schriften erlassen, namentlich über mündliche Verhandlungen, die mündliche Eröff- nung von Verfügungen und das summarische Verfahren. 2 Die Rekurskommission entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern über Be- schwerden, Revisionen und Gesuche nach Artikel 24 des Verwaltungsverfahrensge-
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setzes23, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach Artikel 111 Absatz 2 fallen. 3 Soll eine Grundsatzfrage entschieden oder eine wesentliche Rechtsfrage abwei- chend von einem früheren Entscheid beurteilt werden, so ist die Zustimmung der Gesamtkommission einzuholen. Sie beschliesst mit der Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder; die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident hat den Stichentscheid. Der Beschluss ist für die Erledigung der Streitsache bindend. 4 Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident bestimmt die für die Koordination der Rechtsprechung erforderlichen organisatorischen Massnahmen.
Art. 105 Zuständigkeit 1 Die Rekurskommission entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes betreffend die: a. Verweigerung des Asyls und das Nichteintreten auf ein Asylgesuch; b. Verweigerung des vorübergehenden Schutzes; vorbehalten bleibt Artikel 68 Absatz 2, soweit nicht die Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Fa- milie gerügt wird; c. Wegweisung; d. Beendigung des Asyls oder des vorübergehenden Schutzes; e. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, die nach Artikel 44 Absätze 2 und 3 angeordnet worden ist. 2 Dem Kanton steht die Beschwerde an die Rekurskommission offen, sofern das Bundesamt seinem Antrag nach Artikel 44 Absatz 5 nicht statt gibt. 3 Für Beschwerden, die sich auf Bestimmungen des 7. Kapitels berufen, gilt Arti- kel 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz24. 4 Über andere Beschwerden entscheidet das Departement endgültig, soweit nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.
Art. 106 Beschwerdegründe 1 Mit der Beschwerde an die Rekurskommission kann gerügt werden: a. Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei- tung des Ermessens; b. unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts; c. Unangemessenheit. 2 Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist die Rekurskommission an die Richtlinien und besonderen Weisungen des Bundesrates gebunden.
23 SR 172.021 24 SR 235.1
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Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen 1 Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 10 Absätze 1–3 und 18–48 dieses Gesetzes sowie Artikel 22a des ANAG25 ergehen, können nur durch Be- schwerde gegen die Endverfügung angefochten werden. Vorbehalten bleibt die An- fechtung von Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 3. 2 Selbständig anfechtbar sind ausserdem, sofern sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können: a. vorsorgliche Massnahmen; b. Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, ausser Verfügungen nach Artikel 69 Absatz 3. 3 Selbständig anfechtbar sind zudem Verfügungen über die vorläufige Verweigerung der Einreise sowie über die Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen (Art. 22 Abs.1 und 2).
Art. 108 Überprüfung der Einreiseverweigerung und der Aufenthaltszuweisung am Flughafen 1 Die asylsuchende Person kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über die Wegweisung nach Artikel 23 Absätze 1 und 3 Beschwerde einreichen ge- gen die vorläufige Verweigerung der Einreise sowie gegen die Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen (Art. 22 Abs. 1 und 2). 2 Die Rekurskommission entscheidet über die Beschwerde innert 48 Stunden, in der Regel aufgrund der Akten.
Art. 109 Behandlungsfrist Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 32–35 und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen.
Art. 110 Verfahrensfristen 1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage. 2 Die Frist für die Beibringung von Beweisen dauert sieben Tage, wenn der Beweis im Inland, und 30 Tage, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss. Gut- achten sind binnen 30 Tagen beizubringen. 3 Die Frist kann verlängert werden, wenn die beschwerdeführende Person bezie- hungsweise ihre Vertreterin oder ihr Vertreter namentlich wegen Krankheit oder Unfall verhindert ist, innerhalb dieser Frist zu handeln. 4 Bei Verfahren nach Artikel 108 betragen die Verfahrensfristen 24 Stunden.
25 SR 142.20
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Art. 111 Vereinfachtes Verfahren 1 Bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden und bei Beschwerden nach Arti- kel 108 kann auf den Schriftenwechsel verzichtet werden. 2 Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: a. Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit; b. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; c. Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen. 3 Der Beschwerdeentscheid wird nur summarisch begründet.
Art. 112 Aufschiebende Wirkung und sofortiger Vollzug 1 Wurde der sofortige Vollzug der Wegweisung angeordnet, so kann die ausländi- sche Person innerhalb von 24 Stunden bei der Rekurskommission ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einreichen. Die ausländische Person ist auf ihre Rechte hinzuweisen. 2 Über ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat die Re- kurskommission innerhalb von 48 Stunden zu entscheiden. 3 Die beschwerdeführende Person kann bis zum Entscheid über ihr Gesuch von der zuständigen Behörde festgehalten werden, längstens aber während 72 Stunden. 4 Die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe hemmt den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde setze ihn aus.
9. Kapitel:
Internationale Zusammenarbeit und beratende Kommission
Art. 113 Internationale Zusammenarbeit Der Bund beteiligt sich an der Harmonisierung der europäischen Flüchtlingspolitik auf internationaler Ebene sowie an der Lösung von Flüchtlingsproblemen im Aus- land. Er unterstützt die Tätigkeit internationaler Hilfswerke. Er arbeitet namentlich mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge zusammen.
Art. 114 Beratende Kommission Der Bundesrat setzt eine beratende Kommission für Flüchtlingsfragen ein.
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10. Kapitel: Strafbestimmungen zum 5. Kapitel 2. Abschnitt
Art. 115 Vergehen Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird be- straft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches26 vorliegt, wer: a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise auf- grund dieses Gesetzes für sich oder einen anderen einen geldwerten Vorteil erwirkt, der ihm nicht zukommt; b. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Pflicht zur Sicherheitsleistung nach Artikel 86 ganz oder teilweise entzieht; c. als Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer Sicherheits- leistungen vom Lohn abzieht und sie nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet.
Art. 116 Übertretungen Mit Busse wird bestraft, sofern nicht ein Tatbestand nach Artikel 115 vorliegt, wer: a. die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Angaben macht oder eine Auskunft verweigert; b. sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese in anderer Weise verunmöglicht.
Art. 117 Vergehen und Übertretungen im Geschäftsbetrieb Wird das Vergehen oder die Übertretung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Per- son, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma oder im Betrieb einer öffent- lich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt begangen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes27.
Art. 118 Strafverfolgung Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
11. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 119 Vollzug Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestim- mungen.
26 SR 311.0 27 SR 313.0
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Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. das Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 28; b. der Bundesbeschluss vom 16. Dezember 199429 über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich.
Art. 121 Übergangsbestimmungen 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht. 2 Hängige Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilli- gung nach dem bisherigen Artikel 17 Absatz 2 werden gegenstandslos. 3 Die Rekurskommission und das Departement bleiben zuständig für die im Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ihnen hängigen Beschwerden. Vorbe- halten bleibt Absatz 2. 4 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf die nach dem bisherigen Artikel 14a Absatz 5 des ANAG30 gruppenweise vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer die Bestimmungen des 4. Kapitels angewendet. Die Anwesenheitsdauer als grupppenweise vorläufig aufgenommene Person wird auf die Fristen nach Arti- kel 74 Absätze 2 und 3 angerechnet. 5 Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewil- ligung gilt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Recht.
Art. 122 Verhältnis zum Bundesbeschluss vom 26. Juni 199831 über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich Wird gegen den Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich das Referendum ergriffen und wird er in einer Volksabstimmung abgelehnt, so gelten die nachstehend aufgeführten Bestimmungen als gestrichen: a. Artikel 8 Absatz 4 (Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von gültigen Reise- papieren), b. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a (Nichteintreten bei Nichtabgabe von Reise- papieren oder Identitätsausweisen), c. Artikel 33 (Nichteintreten bei missbräuchlicher Nachreichung eines Gesuchs), d. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b (Nichteintreten bei Identitätstäuschung); in die- sem Fall wird der Inhalt von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung
28 AS 1980 1718, 1986 2062, 1987 1674, 1990 938 1587, 1994 1634 2876, 1995 146 1126, 1997 2394 4356, 1998 1582 29 AS 1994 2876 30 SR 142.20
31 AS 1998 1582. Aufgrund der Annahme dieses BB in der Volksabstimmung vom
13. Juni 1999 ist dieser Art. gegestandslos.
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gemäss Ziffer I des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 199032 über das Asylver- fahren anstelle der gestrichenen Bestimmung von Artikel 32 Absatz 2 Buchsta- be b eingefügt; und e. Artikel 45 Absatz 2 (Sofortiger Vollzug bei Nichteintretensentscheiden); in die- sem Fall wird der Inhalt von Artikel 17a Absatz 2 in der Fassung gemäss Zif- fer II des Bundesgesetzes vom 18. März 199433 über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht anstelle der gestrichenen Bestimmung von Artikel 45 Absatz 2 unter Anpassung der Artikelverweise eingefügt.
Art. 123 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 26. Juni 1998 Ständerat, 26. Juni 1998 Der Präsident: Leuenberger Der Präsident: Zimmerli Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz ist vom Volk am 13. Juni 1999 angenommen worden.34
2 Es wird auf den 1. Oktober 1999 in Kraft gesetzt.
11. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
8175 Der Bundeskanzler: François Couchepin
32 AS 1990 938 33 AS 1995 146 151
34 BBl 1999 7293
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Anhang
Änderung bisherigen Rechts
1. Das Bundesgesetz vom 26. März 193135 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer wird wie folgt geändert:
Art. 14a Abs. 2–6 2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 4 Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. 4bis Führt der Vollzug der Wegweisung für den Asylbewerber zu einer schwerwie- genden persönlichen Notlage nach Artikel 44 Absatz 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199836, so kann das Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme verfügen.
5 Aufgehoben
6 Die Absätze 4 und 4bis finden keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiese- ne Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwer- wiegender Weise gefährdet.
Art. 14b Abs. 2bis–4 2bis Die vorläufige Aufnahme nach Artikel 14a Absatz 4bis kann aufgehoben werden, wenn beim Ausländer keine schwerwiegende persönliche Notlage nach Artikel 44 Absatz 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 37 mehr gegeben ist oder wenn Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a oder b vorliegen.
3 Aufgehoben
4 Für die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe durch den Bund gelten die Artikel 92 und 93 des Asylgesetzes, soweit sie auf Asyl- suchende anwendbar sind.
35 SR 142.20; AS 1999 1111 36 SR 142.31; AS 1999 2262 37 SR 142.31; AS 1999 2262
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Art. 14c 1 Die vorläufige Aufnahme kann unter Vorbehalt von Artikel 14b Absätze 2 und 2bis für zwölf Monate verfügt werden. Der Aufenthaltskanton verlängert sie in der Regel um jeweils zwölf Monate. 2 Der vorläufig aufgenommene Ausländer kann seinen Aufenthaltsort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen38. 3 Die kantonalen Behörden bewilligen dem Ausländer eine unselbständige Er- werbstätigkeit, sofern die Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage dies gestatten. 4 Festsetzung, Ausrichtung und Abrechnung von Fürsorgeleistungen richten sich nach kantonalem Recht. Das 5. Kapitel des Asylgesetzes vom 26. Juni 199839 gilt sinngemäss. Die Fürsorge für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge richtet sich nach den für Flüchtlinge anwendbaren Bestimmungen des 5. und 6. Kapitels des Asylge- setzes. 5 Der Bund zahlt den Kantonen für jeden vorläufig aufgenommenen Ausländer eine Pauschale nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Asylgesetzes. Die Kostener- stattungspflicht beginnt mit der Einreichung des Gesuchs nach Artikel 14b Absatz 1 oder mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 14a Absatz 1 und dauert bis zum Zeitpunkt, den das Bundesamt für Flüchtlinge mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme festsetzt. 6 Vorläufig aufgenommene Ausländer sind verpflichtet, für die Rückerstattung von Fürsorge-, Verfahrens-, Ausreise- und Vollzugskosten Sicherheit zu leisten. Die Ar- tikel 85–87 sowie die Bestimmungen des 10. Kapitels des Asylgesetzes gelten sinn- gemäss.
Art. 20 Abs. 1 Bst. b 1 Eine Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ist zulässig gegen: b. Verfügungen des Bundesamtes für Flüchtlinge über die vorläufige Aufnah- me von Ausländern; ausgenommen sind Verfügungen nach Artikel 44 Ab- sätze 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 40.
2. Das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 197741 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3 3 Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 21. März 197342 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, die Unterstüt-
38 Der Text der Fussnote (vgl. BBl 1998 3561) entfällt, da gegen die dort genannte Ände- rung des ANAG vom 26. Juni 1998 kein Referendum ergriffen wurde. 39 SR 142.31; AS 1999 2262 40 SR 142.31; AS 1999 2262 41 SR 851.1 42 SR 852.1
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zung Asylsuchender, Flüchtlinge, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen 43 des Bundes.
3. Der Bundesbeschluss vom 27. April 197244 betreffend die Genehmigung des
Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen wird wie folgt geändert:
Einziger Artikel Abs. 3 3 Für die Fürsorge Staatenloser, die dem Übereinkommen unterstehen, gelten die Fürsorgebestimmungen für Flüchtlinge des 5. und 6. Kapitels des Asylgesetzes vom 26. Juni 199845.
8175
43 Vgl. SR 142.31, 855.1
44 SR 855.1 45 SR 142.31; AS 1999 2262
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