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AS 1999 2424

Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung

Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA)

vom 8. September 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19981 (Gesetz), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der anbietepflichtigen und selbstständig archivierenden Stellen nach dem Geltungsbereich des Gesetzes sowie diejenigen des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv), den Zugang zum Archivgut und die gewerbliche Nutzung des Archivgutes.

2 Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen sinn-

gemäss für die selbstständig archivierenden Stellen.

Art. 2 Geltungsbereich (Art. 1 BGA)

1 Zum Geltungsbereich gehören die Bundesversammlung, der Bundesrat, die Parla-

mentsdienste, die Schweizerische Nationalbank sowie die im Anhang 1 aufgeführten Bundesorgane nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b–d und g des Gesetzes.

2 Die dieser Verordnung unterstellten autonomen Anstalten des Bundes und ähnli-

chen bundeseigenen Institutionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes sind in Anhang 2 aufgeführt. Als Personen des öffentlichen oder privaten Rechts im Sinne von Artikel 1 Ab- satz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten insbesondere diejenigen Personen oder In- stitutionen, denen hoheitliche Kompetenzen, namentlich Verfügungskompetenzen, übertragen sind oder die für ihre Vollzugsaufgaben der unmittelbaren und umfas- senden Aufsicht des Bundes unterstehen. Das Eidgenössische Departement des In- nern bezeichnet in einer Verordnung die entsprechenden Personen und Institutionen. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Anhänge 1 und 2 nach An- hörung der betroffenen Stellen ändern oder ergänzen.

SR 152.11 1 SR 152.1; AS 1999 2243

2424 1999-4752

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Art. 3 Nachvollziehbarkeit (Art. 2 Abs. 2 sowie 5 Abs. 2 und 3 BGA) Die anbietepflichtigen Stellen sorgen für die Nachvollziehbarkeit und Nachweis- barkeit ihrer Geschäftstätigkeit in ihren Unterlagen. Sie treffen die organisatori- schen, administrativen und technischen Massnahmen, die für die Bildung und Füh- rung von archivfähigen Unterlagen erforderlich sind. Für die Bundesstellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und e des Gesetzes gelten zudem die Weisungen vom 13. Juli 19992 des Eidgenössischen Departements des Innern über die Aktenführung.

2. Kapitel: Sicherung der Unterlagen

Art. 4 Eintritt der Anbietepflicht (Art. 6 BGA) Unterlagen gelten als nicht mehr ständig benötigt und müssen deshalb dem Bun- desarchiv angeboten werden, wenn die anbietepflichtige Stelle keinen häufigen, re- gelmässigen Gebrauch mehr von ihnen macht, jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten Aktenzuwachs. Die Frist nach Absatz 1 kann vom Bundesarchiv verlängert werden, wenn die an- bietepflichtige Stelle begründet darlegen kann, dass sie die Unterlagen weiterhin be- nötigt. Besondere Kategorien von Unterlagen werden unmittelbar nach der Ausfertigung oder Unterzeichnung angeboten bzw. abgeliefert, staatsvertragliche Vereinbarungen über die Direktion für Völkerrecht. Das Bundesarchiv regelt die Einzelheiten in Weisungen.

Art. 5 Modalitäten der Anbietepflicht und der Ablieferung für anbietepflichtige Stellen (Art. 5, 6 und 7 BGA) Die anbietepflichtige Stelle sorgt dafür, dass die Unterlagen so aufbereitet sind, dass sie ohne zusätzlichen Aufwand im Hinblick auf ihre Archivwürdigkeit bewertet und gegebenenfalls archiviert werden können. Die anbietepflichtige Stelle schlägt vor, welche Unterlagen aus rechtlicher und ad- ministrativer Sicht archivwürdig sind. Bedürfnisse nach besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 des Gesetzes sind be- reits beim Anbieten anzugeben. Das Bundesarchiv regelt die Einzelheiten der Anbietepflicht und der Ablieferung in Weisungen.

2 BBl 1999 5428

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Art. 6 Ermittlung der Archivwürdigkeit (Art. 7 und 8 BGA) Das Bundesarchiv entscheidet unter Berücksichtigung der Vorschläge der anbiete- pflichtigen Stelle, ob die Unterlagen dauerhaft archiviert werden sollen. Es beurteilt die angebotenen Unterlagen nach historischen und archivfachlichen Gesichtspunk- ten. Besteht zwischen dem Bundesarchiv und der anbietepflichtigen Stelle Uneinigkeit über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so werden diese archiviert. Das Bundesarchiv legt in Zusammenarbeit mit den selbstständig archivierenden Stellen fest, ob deren Unterlagen archivwürdig sind. Das Bundesarchiv beurteilt die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen in- nert Jahresfrist. Nimmt es nicht Stellung, so entfällt die Archivierungspflicht. Die Frist kann verlängert werden, wenn das Bundesarchiv darlegt, dass es die Unterla- gen nicht fristgerecht bewerten kann.

Art. 7 Selbstständige Archivierung (Art. 4 Abs. 3–5 BGA) Die Schweizerische Nationalbank und die in Anhang 2 bezeichneten autonomen Anstalten und ähnlichen bundeseigenen Institutionen archivieren ihre Unterlagen selbstständig. Die weiteren Personen des öffentlichen oder privaten Rechts nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes und nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, und die Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Geset- zes (Anhang 1), teilen dem Bundesarchiv mit, ob sie ihre Unterlagen selbstständig archivieren wollen. Das Bundesarchiv stimmt der selbstständigen Archivierung im Sinne von Absatz 2 zu, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 gegeben sind. Archivieren die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbstständig, so gilt für sie die Anbietepflicht. Die Kosten für die Archivierung können vom Bundesarchiv in Rechnung gestellt werden. Selbstständig archivierende Stellen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich wie Bundesstellen für die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit ihrer Geschäftstä- tigkeit aufgrund ihrer Unterlagen.

Art. 8 Sicherstellung der einheitlichen Archivierungspraxis (Art. 4 Abs. 3–5 BGA) Selbstständig archivierende Stellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, e und h des Gesetzes treffen mit dem Bundesarchiv eine Vereinbarung über die Bildung der Unterlagen, deren Sicherung, Aufbewahrung und Vermittlung. Sie sorgen für die notwendigen personellen, räumlichen und finanziellen Mittel.

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Das Bundesarchiv ist befugt, Registraturen oder Informationsverwaltungsstellen dieser selbstständig archivierenden Stellen zu besichtigen und Erhebungen über den Zustand der dort verwahrten Unterlagen zu machen. Das Bundesarchiv kann die Zustimmung zur selbstständigen Archivierung wider- rufen oder den Widerruf beantragen, wenn die Archivierungspflicht nicht oder nicht nach den Grundsätzen des Gesetzes befolgt wird. Beim Widerruf werden die Kosten für die Übernahme, die weitere Archivierung und die Wiedergutmachung allfällig aufgetretener Schäden von der Stelle getragen, die die Unterlagen produziert.

Art. 9 Vertragliche Verpflichtung bei privatrechtlichen Auftragsverhältnissen (Art. 24 Abs. 2 BGA)

Bei privatrechtlichen Auftragsverhältnissen regelt die den Auftrag erteilende Stelle nach Absprache mit dem Bundesarchiv die Archivierung der Unterlagen vorgängig mittels Vertrag.

3. Kapitel: Zugänglichkeit des Archivguts

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 10 Grundsätze (Art. 9, 11 und 12 BGA) Jede Person hat das Recht auf Einsicht in das Archivgut des Bundes nach Ablauf der Schutzfristen nach den Artikeln 9, 11 und 12 des Gesetzes. Das Recht auf Einsichtnahme in das Archivgut umfasst insbesondere: a. die Konsultation der Findmittel; b. die Konsultation der Unterlagen; c. die fotografische, fotomechanische oder digitale Reproduktion, vorbehältlich konservatorischer Einschränkungen; d. die Wiedergabe und die Weiterverwertung der gewonnenen Informationen, vorbehältlich der Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes, insbesondere des Datenschutzes.

Art. 11 Gebühren (Art. 24 Abs. 1 BGA) Die Grunddienste des Bundesarchivs wie die Unterstützung beim Ermitteln der Unterlagen und das Gewähren der Einsicht sind unentgeltlich, soweit sie mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar sind.

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Für zusätzliche Dienstleistungen wie zum Beispiel Reproduktionen werden die Kosten entsprechend dem Zeitaufwand und den Materialauslagen in Rechnung ge- stellt. Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt eine Gebührenverordnung.

Art. 12 Findmittel (Art. 17 Abs. 3 BGA) Findmittel sind zur Ermittlung von Archivgut frei zugänglich und können vom Bundesarchiv zu diesem Zweck erstellt und publiziert werden. Findmittel sind Verzeichnisse, Listen, Indices, Karteien, Dateien und andere Hilfsmittel, die den Zugang zum Archivgut ermöglichen, indem sie es aufzählen oder beschreiben. Findmittel, die als solche besonders schützenswerte Personendaten oder Persön- lichkeitsprofile enthalten, dürfen erst nach Ablauf der Schutzfrist publiziert werden. Vor Ablauf der Schutzfrist ist eine Publikation nur nach Massgabe der Artikel 11 und 13 des Gesetzes zulässig.

2. Abschnitt: Schutzfristen

Art. 13 Berechnung der Schutzfrist (Art. 10 BGA) Die Schutzfrist gilt in der Regel für ein ganzes Dossier oder Geschäft. Massgebend für die Berechnung der Schutzfrist ist das Jahresdatum des jüngsten Dokumentes. Nachträglich beigefügte Dokumente, die für den Geschäftsvorgang keine relevanten Informationen enthalten, zählen für die Fristenberechnung nicht. Die zuständige Behörde kann Unterlagen freigeben, obschon diese noch in die Schutzfrist hineinreichen, wenn: a. das Schwergewicht der Nachforschung auf Dokumenten liegt, deren Datum sich ausserhalb der Schutzfrist befindet; b. die kontextbezogene Quellenkritik Einsicht in die Gesamtheit der Unterla- gen verlangt.

Art. 14 Verlängerte Schutzfrist (Art. 11 und 12 BGA) Für nach Personennamen erschlossenes Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitprofile enthält, gilt die 50-jährige verlängerte Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes, die im Einzelfall nach den Artikeln 11 und

13 des Gesetzes verkürzt oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes verlängert

werden kann. Liegt ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vor, so kann die ordentliche Schutzfrist nach Artikel

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9 des Gesetzes für bestimmte Kategorien von Archivgut oder im Einzelfall verlän-

gert werden. Die verlängerte Schutzfrist beträgt bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre. Ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse gegen die Einsichtnahme liegt vor, wenn die Akteneinsicht geeignet ist: a. die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden; b. die Beziehungen zu ausländischen Staaten, internationalen Organisationen oder zwischen dem Bund und den Kantonen dauernd zu beeinträchtigen; c. die Handlungsfähigkeit des Bundesrats schwerwiegend zu beeinträchtigen. Ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse gegen die Einsichtnahme kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht zu einer vorzeitigen Offenba- rung von Berufs- oder Fabrikationsgeheimnissen führt. Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bun- desarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

3. Abschnitt: Eingaben an die Behörde

Art. 15 Gesuche um Einsichtnahme allgemein (Art. 9, 11, 12 und 13 BGA) Einsichtnahme in das Archivgut kann mündlich oder schriftlich verlangt werden. Gesuche um Einsichtnahme während der Schutzfrist müssen schriftlich begründet werden. Bei Gesuchen um Einsichtnahme in Unterlagen, welche noch der Schutzfrist un- terliegen, ist gegebenenfalls der Nachweis zu erbringen, dass sie bereits der Öffent- lichkeit zugänglich waren, sofern die öffentliche Zugänglichkeit nicht gesetzlich ge- regelt ist.

Art. 16 Gesuche um Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 des Gesetzes (Art. 11 BGA) Bei Gesuchen um Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Arti- kel 11 des Gesetzes genügt der Nachweis, dass: a. die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt; b. die betroffene Person bereits drei Jahre tot ist. Handelt es sich um eine nicht-personenbezogene Nachforschung, so genügt eine entsprechende schriftliche Erklärung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.

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4. Abschnitt: Entscheid der Behörde

Art. 17 Verfügungsberechtigung der Behörde Die zuständige Behörde verfügt im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung über die Zugänglichkeit aller von ihr erstellten oder empfange- nen Unterlagen.

Art. 18 Bewilligung der Einsicht während der Schutzfristen (Art. 9, 11, 12 und 13 BGA) Die zuständige Behörde bewilligt die Einsichtnahme während der Schutzfrist, wenn die betreffenden Sach- oder Personenunterlagen bereits vor Ablauf der Schutzfrist der Öffentlichkeit zugänglich waren. Vorbehalten bleiben neu aufge- tauchte überwiegende schutzwürdige öffentliche oder private Interessen gegen die Einsichtnahme. Die zuständige Behörde bewilligt die Einsichtnahme während der verlängerten Schutzfrist nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Gesetzes, wenn die Voraussetzun- gen nach Artikel 16 Absatz 1 erfüllt sind. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Bundesarchivs die Einsichtnahme während der Schutzfrist bewilligen, wenn: a. die gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen; und b. keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen; oder c. wenn es sich um eine nicht-personenbezogene Nachforschung nach Arti- kel 11 Absatz 3 des Gesetzes handelt. Bei Personen der Zeitgeschichte können hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Öffent- lichkeit keine überwiegenden privaten Interessen entgegengestellt werden.

Art. 19 Auflagen und Bedingungen (Art. 13 Abs. 2 und 3 BGA) Die verfügende Behörde kann die Bewilligung zur Einsichtnahme während der Schutzfristen an Auflagen und Bedingungen knüpfen; sie kann insbesondere verlan- gen, dass bestimmte Dossierteile nicht ausgewertet oder Daten anonymisiert werden. Das Bundesarchiv kann von der einsichtnehmenden Person eine schriftliche Erklä- rung verlangen, dass sie von den Auflagen und Bedingungen Kenntnis genommen hat. In besonderen Fällen kann die Behörde verlangen, dass ihr der Text vor der Ver- öffentlichung vorgelegt wird.

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5. Abschnitt: Datenschutz; Verfahren

Art. 20 Auskunftsrecht (Art. 15 Abs. 1 und 2 BGA) Jede Person kann über sie betreffende Daten, die beim Bundesarchiv oder bei den selbstständig archivierenden Stellen archiviert sind, Auskunft verlangen. Vor der Auskunftserteilung prüft die zuständige Stelle die Identität des Gesuch- stellers oder der Gesuchstellerin und entscheidet, ob die Legitimation im Sinne von Absatz 1 gegeben ist. Einem solchen Auskunftsbegehren wird nicht stattgegeben, wenn die Daten nicht mehr durch den Namen der betroffenen Person erschlossen sind oder wenn die Aus- kunftserteilung nicht mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar ist. Im Übrigen richtet sich das Auskunftsrecht nach der Datenschutzgesetzgebung.

Art. 21 Bestreitungsvermerk (Art. 15 Abs. 3 BGA) Erhält eine betroffene Person Kenntnis davon, dass in archivierten Unterlagen An- gaben über sie enthalten sind, die sie für unrichtig hält, kann sie dies vermerken las- sen, nicht aber die Angaben berichtigen. Der Bestreitungsvermerk ist schriftlich bei der Stelle einzureichen, bei welcher die Einsichtnahme in die Unterlagen erfolgt ist. Er ist als Bestreitung zu kennzeichnen und mit Ort, Datum und Unterschrift der betroffenen Person zu versehen. Der Bestreitungsvermerk wird den Unterlagen an der entsprechenden Stelle beige- fügt.

Art. 22 Verfahren bei Verweigerung der Einsichtnahme und Auskunft (Art. 9 Abs. 1, 11, 13 Abs. 1 und 15 BGA) Vor einem abweisenden oder nur teilweise gutheissenden Entscheid ist dem Ge- suchsteller oder der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör zu gewähren. Auf Wunsch wird eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensge- setzes3. Vorbehalten bleibt das Verfahren nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes.

4. Kapitel: Gewerbliche Nutzung des Archivguts

Art. 23 Gewerbliche Nutzung von Archivgut durch das Bundesarchiv (Art. 19 BGA)

Das Bundesarchiv kann Archivgut gewerbsmässig nutzen, wenn die hoheitlichen Tätigkeiten nicht behindert werden, wenn Dritte in ihrer gewerblichen Tätigkeit da-

3 SR 172.021

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durch nicht missbräuchlich benachteiligt werden und wenn der gewerbsmässigen Nutzung keine Urheberrechte entgegenstehen.

Art. 24 Übertragung von Rechten an Archivgut zur gewerblichen Nutzung (Art. 19 BGA) Das Bundesarchiv kann Dritten Rechte zur gewerbsmässigen Nutzung von Archiv- gut durch eine Bewilligung übertragen. Grundlage der Bewilligung ist ein schriftli- ches Gesuch an das Bundesarchiv. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn: a. eine Vereinbarung über Nutzungsumfang und Höhe der Entschädigung zu- stande gekommen ist; b. keine entgegenstehenden Rechte tangiert werden; und c. die Nutzungsrechte für die übrigen Benutzerinnen und Benutzer nicht einge- schränkt werden. Wenn die Nutzungsrechte Institutionen oder Personen übertragen werden, die nicht profitorientiert sind, kann das Bundesarchiv auf eine Entschädigung verzichten. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Für die gewerbliche Nutzung von Archivgut von selbstständig archivierenden Stellen ist die Zustimmung des Bundesarchivs erforderlich. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensge- setzes4.

Art. 25 Ausnahme von der Unveräusserlichkeit von Archivgut (Art. 20 BGA)

Archivgut darf nicht veräussert werden, ausser wenn das Archivgut in zwei oder mehreren identischen Exemplaren vorhanden ist und die Kopien nicht mehr benötigt werden.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 15. Juli 19665 für das Bundesarchiv wird aufgehoben.

2 Artikel 15 der Verordnung vom 14. Juni 19936 zum Bundesgesetz über den Daten-

schutz wird aufgehoben.

4 SR 172.021 5 AS 1966 916, 1973 1591 6 SR 235.11

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Art. 27 Änderungen bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 10. Dezember 19907 über die Klassifizierung und Behand-

lung von Informationen im zivilen Verwaltungsbereich wird wie folgt geändert:

Art. 20 Archivierung Die Anbietung nicht mehr ständig benötigter klassifizierter Informationen an das Bundesarchiv erfolgt nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19988. Soweit keine abweichenden Regelungen bestehen, fällt die Klassifizierung archi- vierter Informationen nach Ablauf von deren Schutzfrist (Art. 9, 11 und 12 des Ar- chivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998) dahin.

2. Die Verordnung vom 14. Juni 19939 zum Bundesgesetz über den Datenschutz

wird wie folgt geändert:

Art. 27 Angebot an das Bundesarchiv Die Bundesorgane bieten nach dem Bundesgesetz vom 26. Juni 199810 über die Archivierung alle Personendaten, die sie nicht mehr ständig benötigen, dem Schwei- zerischen Bundesarchiv zur Übernahme an, soweit sie nicht selbst für deren Archi- vierung zuständig sind. Die Bundesorgane vernichten die Personendaten, die vom Schweizerischen Bun- desarchiv als nicht archivwürdig bezeichnet wurden, ausser wenn sie: a. anonymisiert sind; b. zu Beweis- oder Sicherungszwecken erhalten bleiben müssen.

3. Die Informationsschutzverordnung vom 1. Mai 199011 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Archivierung Nicht mehr ständig benötigte klassifizierte Informationen sind nach den Vor- schriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199812 durch die Verwaltung dem Bundesarchiv anzubieten. Soweit keine abweichenden Regelungen bestehen, fällt die Klassifizierung archi- vierter Unterlagen nach Ablauf von deren Schutzfrist (Art. 9, 11 und 12 des Archi- vierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 ) dahin.

7 SR 172.015 8 SR 152.1; AS 1999 2243 9 SR 235.11 10 SR 152.1; AS 1999 2243 11 SR 510.411 12 SR 152.1; AS 1999 2243

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Art. 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

8. September 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10538 Der Bundeskanzler: François Couchepin

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Anhang1 (Art. 2 Abs. 1) Liste der Bundesorgane (Art. 1 Abs. 1 Bst. b–d BGA)

a. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: Nach dem Anhang der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199813. b. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: – Eidgenössische Alkoholverwaltung – Eidgenössische Finanzkontrolle – Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter – Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung – Sekretariat der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation der eidgenös- sischen Räte – Eidgenössische Bankenkommission – Eidgenössische Kommunikationskommission – Wettbewerbskommission

c. Formationen der Armee: – Armeestab – Grosse Verbände – Truppenkörper – Truppeneinheiten

d. Schweizerische diplomatische und konsularische Vertretungen

e. Eidgenössische Rekurs- und Schiedskommissionen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten – Rekurskommission für ausländische Entschädigungen Eidgenössisches Departement des Innern – ETH-Rekurskommission – Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung – Eidgenössische Rekurskommission für die Stiftung Pro Helvetia – Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung für die im Ausland wohnenden Personen

13 SR 172.010.1

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– Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge – Eidgenössische Rekurskommission für die Spezialitätenliste in der Kranken- versicherung – Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement – Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum – Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversiche- rung – Schweizerische Asylrekurskommission14 – Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport – Rekurskommission VBS – Eidgenössische Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten Eidgenössisches Finanzdepartement – Eidgenössische Personalrekurskommission – Eidgenössische Steuerrekurskommission – Eidgenössische Zollrekurskommission – Eidgenössische Alkoholrekurskommission – Eidgenössische Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen – Paritätische Beschwerdeinstanz Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement – Rekurskommission EVD – Rekurskommission für Wettbewerbsfragen Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation – Eidgenössische Rekurskommission für die Wasserwirtschaft, das Fernmelde- und Postwesen15 – Schiedskommission Eisenbahngesetz – Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Bundeskanzlei – Eidgenössische Datenschutzkommission

14 Unter Vorbehalt von Art. 22 der Verordnung vom 18. Dez. 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission (SR 142.317)

15 Ab dem 1. Januar 2000, Rekurskommission UVEK

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Anhang 2 (Art. 2 Abs. 2)

Liste der autonomen Anstalten und ähnlichen bundeseigenen Institutionen (Art. 1 Abs. 1 Bst. e BGA)

a. Selbstständig archivierende Stellen: – Die Schweizerische Post – Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Ge- wässerschutz – Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft – Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt – Eidgenössische Technische Hochschulen (Lausanne und Zürich) – Paul Scherrer Institut – Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen – Schweizerische Bundesbahnen SBB – Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

b. Anbietepflichtige Stellen: – Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

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Anhang3 (Art. 14 Abs. 5)

Liste von Archivgut mit verlängerter Schutzfrist (Art. 12 Abs. 1 BGA)

Archivgut, das einer 50-jährigen Schutzfrist nach Artikel 12 Absatz 1 BGA und Artikel 14 Absatz 5 VBGA unterliegt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder er- gänzt werden. Die jeweils aktuellste Liste wird beim Bundesarchiv aufbewahrt und ist öffentlich zugänglich. Der nachgeführte Anhang wird jährlich in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

Bestandessignatur Offizielle Bestandesbezeichnung Bemerkungen und Zeitraum16

E 1002 Notizhefte der Protokollführer (der Bun- (1919)–(1961) desratssitzungen) E 1003 (–) Verhandlungsprotokolle des Bundesrats (1946)– E 1005 (–) Geheimprotokolle des Bundesrats (1914)– E 1050.8 (–) Militärkommissionen der Eidg. Räte17 Vorbehältlich der Zugänglich- (1946)– (heute: Sicherheitspolitische Kommis- keit der entsprechenden sionen) Unterlagen der VBS-Stellen E 2001 –0.2 [teilw. EDA, Die verlängerte 50-jährige ehem. E 2001 (D)] Abteilung für Auswärtiges Schutzfrist gilt nur für Unterla- 1937–1945 gen aus Mandaten zur Vertre- tung von fremden Interessen Vorbehältlich zwischenstaatli- cher Vereinbarungen E 2001 (E) EDA, Vorbehältlich zwischenstaatli- Az. B.24 Fremde Interessen cher Vereinbarungen

16 Jahrzahlen in Klammern sind eigentliche Grenzdaten, welche das Entstehungsjahr des ältesten und des jüngsten Dokumentes im jeweiligen Bestand angeben. Jahrzahlen ohne Klammern verweisen auf die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Registra- turplanes. Die angegebene Zeitspanne zeigt somit, aus welcher Periode der Grossteil der Akten dieses Bestandes stammt. 17 Vorbehältlich Artikel 27 Absatz 2 des Geschäftsreglementes des Nationalrates vom 22. Juni 1990 und Artikel 20 Absatz 2 des Geschäftsreglements des Ständerates vom 24. September 1986, d.h. dass die Protokolle der Verhandlungen über rechtsetzende Erlasse nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder der Volksabstimmung für wissenschaftliche Untersuchungen und für die Rechtsanwendung zur Verfügung stehen.

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Bestandessignatur Offizielle Bestandesbezeichnung Bemerkungen und Zeitraum16

E 2003 (A) EDA, Die verlängerte 50-jährige Az. o.8 Direktion für Internationale Organisa- Schutzfrist gilt nur für Unterla- 1955– tionen gen aus Mandaten zur Vertre- tung von fremden Interessen Vorbehältlich zwischenstaatli- cher Vereinbarungen E 2200 (A–Z) EDA, Die verlängerte 50-jährige [Vertretung] (ab Schweizerische diplomatische und kon- Schutzfrist gilt nur für Unterla- 1966 Registratur- sularische Vertretungen im Ausland gen aus Mandaten zur Vertre- planposition 82, tung von fremden Interessen vorher uneinheit- Vorbehältlich zwischenstaatli- lich) cher Vereinbarungen E 3240 (A) EFD, Die verlängerte 50-jährige (1877)– Amt für Bundesbauten Schutzfrist gilt nur für klassifi- (heute: Bundesamt für Bauten und zierte Anlagen Logistik) E 3241 (–) EFD, Zusätzliche Schutzfristen, d. h. Akz. 1971/158 Direktion für Eidg. Bauten: Verträge über 50 Jahre, werden je nach 1884–1969 betr. klassifizierte Bauten und An- Gebrauchsdauer der Anlage hänge zu den Verträgen sowie die ent- verfügt sprechenden Akten (heute zuständig: Bundesamt für Bauten und Logistik) E 3242 (–) EFD, Zusätzliche Schutzfristen, d. h. (1944)– Direktion für Eidg. Bauten: Tiefbau, über 50 Jahre, werden je nach klassifizierte Anlagen Gebrauchsdauer der Anlage (heute zuständig: Bundesamt für verfügt Bauten und Logistik) E 4001 (C) – (E) EJPD, Die verlängerte 50-jährige 1941– Handakten der Departementsvorste- Schutzfrist gilt nur für Staats- her/innen schutzunterlagen E 4002 (–) EJPD, Die verlängerte 50-jährige 1991/190 Generalsekretariat, Presse + Funkspruch Schutzfrist gilt nur für klassifi- (1925)– zierte Anlagen E 4110 (B) EJPD, 1900–(1990) Bundesamt für Justiz, Dienst für kriegs- notrechtliche Sonderfragen E 4113 (A) EJPD, (1953)–(1982) Bundesamt für Justiz, Zentralstelle für zivile Kriegsvorbereitung E 4320 (B) EJPD, Die verlängerte 50-jährige (1931–1959) Bundesanwaltschaft, Polizeidienst Schutzfrist gilt nur für Staats- schutzunterlagen E 4320 (C) EJPD, Die verlängerte 50-jährige 1960– Bundesanwaltschaft, Polizeidienst Schutzfrist gilt nur für Staats- (SOBE) schutzunterlagen

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Bestandessignatur Offizielle Bestandesbezeichnung Bemerkungen und Zeitraum16

E 4321 (A) EJPD, Die verlängerte 50-jährige 1931– Bundesanwaltschaft, Rechtsdienst Schutzfrist gilt nur für Staats- schutzunterlagen E 4323 (A) EJPD, (1848)– Bundesanwaltschaft, Zentralpolizeibüro (Falschgeld) (heute zuständig: Bundesamt für Polizei- wesen) E 4324 (A) EJPD, (1930)– Bundesanwaltschaft, Zentralpolizeibüro (Betäubungsmittel) (heute zuständig: Bundesamt für Polizei- wesen) E 4326 (A) EJPD, (1931)– Bundesanwaltschaft, Zentralpolizeibüro (Interpol-Dienst) (heute zuständig: Bundesamt für Polizei- wesen) E 4327 (A) EJPD, Die verlängerte 50-jährige (1891)– Bundesanwaltschaft (verschiedene Schutzfrist gilt nur für Staats- Organisationseinheiten) schutzunterlagen E 4380 (B) EJPD, Die verlängerte 50-jährige 1990/96 Bundesamt für Geistiges Eigentum Schutzfrist gilt nur für Wieder- (heute: Institut für Geistiges Eigentum) einsetzungsgesuche E 5460 (B) VBS, Die verlängerte 50-jährige 1982–(1994) Bundesamt für Militärflugwesen und Schutzfrist gilt nur für speziell Fliegerabwehr bezeichnete klassifizierte Un- terlagen gem. Informations- schutzverordnung vom 1. Mai

1990 des EMD Art. 15 Abs. 2

E 5460–01 VBS, Die verlängerte 50-jährige 1998/162 Bundesamt für Militärflugwesen und Schutzfrist gilt nur für speziell Fliegerabwehr, Elektronische Kriegs- bezeichnete klassifizierte Un- führung terlagen gem. Informations- schutzverordnung vom 1. Mai

1990 des EMD Art. 15 Abs. 2

E 5461 (A) VBS, Die verlängerte 50-jährige 1968–1976 Kommando der Flieger- und Fliegerab- Schutzfrist gilt nur für speziell wehrtruppen, Führung und Einsatz bezeichnete klassifizierte Un- terlagen gem. Informations- schutzverordnung vom 1. Mai

1990 des EMD Art. 15 Abs. 2

E 5461 (B) VBS, Die verlängerte 50-jährige 1977– Kommando der Flieger- und Fliegerab- Schutzfrist gilt nur für speziell wehrtruppen, Führung und Einsatz bezeichnete klassifizierte Un- terlagen gem. Informations- schutzverordnung vom 1. Mai

1990 des EMD Art. 15 Abs. 2

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Bestandessignatur Offizielle Bestandesbezeichnung Bemerkungen und Zeitraum16

E 5462 (A) VBS, Die verlängerte 50-jährige (1914)–(1989) Flieger- und Fliegerabwehrnachrichten- Schutzfrist gilt nur für speziell dienst bezeichnete klassifizierte Un- terlagen gem. Informations- schutzverordnung vom 1. Mai

1990 des EMD Art. 15 Abs. 2

E 5465 (B) VBS, Die verlängerte 50-jährige 1953–1963 Direktion für Militärflugplätze Schutzfrist gilt nur für speziell bezeichnete klassifizierte Un- terlagen gem. Informations- schutzverordnung vom 1. Mai

1990 des EMD Art. 15 Abs. 2

E 5465 (C) VBS, Die verlängerte 50-jährige 1964–1968 Abteilung für Militärflugplätze Schutzfrist gilt nur für speziell bezeichnete klassifizierte Un- terlagen gem. Informations- schutzverordnung vom 1. Mai

1990 des EMD Art. 15 Abs. 2

E 5465 (D) VBS, Die verlängerte 50-jährige 1969–(1987) Bundesamt für Militärflugplätze Schutzfrist gilt nur für speziell bezeichnete klassifizierte Un- terlagen gem. Informations- schutzverordnung vom 1. Mai

1990 des EMD Art. 15 Abs. 2

E 5480 (A) VBS, Zusätzliche Schutzfristen, d. h. (1846)–1950 Bundesamt für Genie und Festungen über 50 Jahre, werden je nach Gebrauchsdauer der Anlage verfügt E 5480 (B) VBS, Zusätzliche Schutzfristen, d. h. 1951–1978 Bundesamt für Genie und Festungen über 50 Jahre, werden je nach Gebrauchsdauer der Anlage verfügt E 5480 (C) VBS, Zusätzliche Schutzfristen, d. h. 1979– Bundesamt für Genie und Festungen über 50 Jahre, werden je nach Gebrauchsdauer der Anlage verfügt E 5481 (–) VBS, Zusätzliche Schutzfristen, d. h. 1815–1947 Büro für Befestigungsbauten über 50 Jahre, werden je nach (heute zuständig: Bundesamt für Gebrauchsdauer der Anlage Armeematerial und Bauten oder Unter- verfügt gruppe Planung des Generalstabs) E 5485 (A) VBS, Zusätzliche Schutzfristen, d. h. (1938)–(1964) Festungsbüro Sargans über 50 Jahre, werden je nach (heute zuständig: Bundesamt für Gebrauchsdauer der Anlage Armeematerial und Bauten oder Unter- verfügt gruppe Planung des Generalstabs)

Archivierungsverordnung AS 1999

Bestandessignatur Offizielle Bestandesbezeichnung Bemerkungen und Zeitraum16

E 5486 (A) VBS, Zusätzliche Schutzfristen, d. h. 1939–1947 Baubüro Sargans über 50 Jahre, werden je nach (heute zuständig: Bundesamt für Gebrauchsdauer der Anlage Armeematerial und Bauten oder Unter- verfügt gruppe Planung des Generalstabs) E 5562 (–) VBS, (1972)–(1991) Stab der Gruppe für Generalstabsdienste, militärische Sicherheitsdienste E 5563 (–) VBS, (1981)–(1993) Stab Gruppe Generalstabsdienste, Projekt 26 E 6501 (–) EFD, Die verlängerte 50-jährige 1988/160 BA für Organisation, Betriebliche-orga- Schutzfrist gilt nur für klassifi- (1955)– nisatorische Bauplanung betr. Schutz- zierte Anlagen räume (heute zuständig: Generalsekretariat des Eidg. Finanzdepartements und Bundes- amt für Bauten und Logistik) E 8170 (D) UVEK, Die verlängerte 50-jährige 1938–(1984) Bundesamt für Wasserwirtschaft Schutzfrist gilt nur für Flut- wellenberechnungen (Tal- sperren) E 8171 (–) UVEK, Die verlängerte 50-jährige (1930)–(1987) Bundesamt für Wasserwirtschaft; Schutzfrist gilt nur für Flut- Flussbau und Talsperren wellenberechnungen (Talsperren) E 8300 (A) GD/KD SBB, Kraftwerke Die verlängerte 50-jährige 1992/146 + 147 Schutzfrist gilt nur für Flut- wellenberechnungen E 9500.73 (–) Befestigungskommission Zusätzliche Schutzfristen, d. h. 1926–1939 über 50 Jahre, werden je nach Gebrauchsdauer der Anlage verfügt E 9500.174 (–) Kommission Sicherheit Kernanlagen (1960)–(1977) Noch keine UVEK, Bezeichnung Sektion Nukleartechnologie und Siche- rung des Bundesamt für Energie

Archivierungsverordnung AS 1999

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleiben diese Seiten leer.

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