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AS 1999 2446

Verordnung betreffend die Überführung von Diensten der Bundesanwaltschaft in das Bundesamt für Polizeiwesen

Verordnung betreffend die Überführung von Diensten der Bundesanwaltschaft in das Bundesamt für Polizeiwesen

vom 18. August 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 64 des Regierungs- und Verwaltungsorga- nisationsgesetzes1, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Die Schweizerische Bundespolizei, der Sicherheitsdienst der Bundesverwaltung so- wie die Zentralen Dienste der Bundesanwaltschaft werden auf den 1. September

1999 in das Bundesamt für Polizeiwesen überführt.

Art. 2 Die Überführung der drei Dienste führt zur Abweichung von folgenden organisa- tionsrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen: a. der Beiordnung des zur Durchführung des Fahndungs- und Informations- dienstes erforderlichen Personals zur Bundesanwaltschaft nach Artikel 17 Absatz 3 der Bundesstrafrechtspflege2; b. der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für die Führung der Zentralstelle zur Bekämpfung der Pornografie nach Artikel 358 des Strafgesetzbuches 3; c. der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für die Führung der Zentralstelle zur Bekämpfung der Verstösse gegen die Atomgesetzgebung nach Artikel 37 Absatz 1bis des Atomgesetzes vom 23. Dezember 19594; d. der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für die Führung der Zentralstelle zur Bekämpfung von Sprengstoffdelikten und für sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Bereich der Sprengstoffgesetzgebung nach Artikel 33 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977 5; e. der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für das Unterhalten des Informa- tionsdienstes im Bereich der Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter nach Artikel 21 des Güterkon- trollgesetzes vom 13. Dezember 19966.

SR 172.213.2

2446 1999-4852

Überführung von Diensten der Bundesanwaltschaft in das Bundesamt AS 1999 für Polizeiwesen

Art. 3 Rechte und Pflichten

1 Mit der Überführung der drei Dienste werden auch die entsprechenden gesetz-

lichen Aufgaben und damit die Rechte und Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Benützung von Informationssystemen und des Austausches von Personendaten mit anderen Amtsstellen, überführt.

2 Die heute geltenden Berechtigungen zum Zugriff auf Informationssysteme dürfen

nicht ausgedehnt werden.

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung, wie sie in Artikel 64 RVOG vorgesehen ist.

18. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10532 Der Bundeskanzler: François Couchepin
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