AS 1999 3028
Zivilstandsverordnung
Zivilstandsverordnung (ZStV)
Änderung vom 18. August 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 19531 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 40, 44 Absatz 2, 48 und 103 des Zivilgesetz- buches2 (ZGB),
Art. 2 Abs. 1 und 4
1 Die Kantone erlassen im Rahmen des Bundesrechts Ausführungsbe-
stimmungen, namentlich über die Organisation der Zivilstandsämter, das Dienstverhältnis der im Zivilstandswesen tätigen Personen und über die Beaufsichtigung der Zivilstandsämter durch die kantonalen Behörden.
4 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Be-
soldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes (Art. 49 Abs. 3 ZGB).
Art. 3 Abs. 1bis 1bis Die Zivilstandskreise sind so festzulegen, dass sich für die Zivil- standsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten ein Beschäftigungsgrad er- gibt, der einen fachlich zuverlässigen Vollzug gewährleistet. Der Be- schäftigungsgrad soll mindestens 40 Prozent betragen. Er wird aus- schliesslich auf Grund zivilstandsamtlicher Tätigkeiten berechnet (Art. 44 Abs. 1 ZGB). Die Führung von zwei oder mehreren Zivil- standsämtern durch die gleiche Person richtet sich nach Artikel 10 Absatz 4.
Art. 4 Abs. 2 Aufgehoben
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Art. 8 5. Geschäftszeit Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte legen die Öff- nungszeiten ihres Zivilstandsamtes im Einvernehmen mit der kan- tonalen Aufsichtsbehörde fest und machen sie bekannt.
Art. 9 Abs. 3
3 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die dol-
metschenden Personen zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin. Artikel 12 über den Ausstand gilt sinn- gemäss.
Art. 10 Abs. 4 und 5
4 Eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter und ihre
ordentliche oder ausserordentliche Stellvertretung kann für mehr als einen Zivilstandskreis zuständig sein, sofern damit ein minimaler Be- schäftigungsgrad nach Artikel 3 Absatz 1bis erreicht wird.
5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann in beson-
ders begründeten Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad nach Artikel 3 Absatz 1bis bewilligen, wenn der fachlich zuverlässige Vollzug gewährleistet ist.
Art. 11
2. Ernennung 1 Die Ernennung oder Wahl zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivil-
und Wahl standsbeamten, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter setzt vor- aus:
1. das Schweizer Bürgerrecht;
2. die Handlungsfähigkeit;
3. eine gute Allgemeinbildung;
4. eine abgeschlossene Grundausbildung im Zivilstandswesen.
2 Die Kantone können weitere Voraussetzungen festlegen.
Art. 13a 4a. Nachweis 1 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall den Nachweis nicht streitiger Angaben von Angaben über den Personenstand durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unter fol- genden Voraussetzungen bewilligen:
1. Die zur Mitwirkung verpflichtete Person weist nach, dass es
ihr nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzu- mutbar ist, die entsprechenden Urkunden zu beschaffen.
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2. Die Angaben sind nach den zur Verfügung stehenden Unterla-
gen und Informationen nicht streitig.
2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die er-
klärende Person zur Wahrheit, weist sie auf die Straffolgen einer fal- schen Erklärung hin und beglaubigt ihre Unterschrift.
Art. 16 Aufgehoben
Art. 18 Abs. 1 und 2
1 Die kantonalen Aufsichtsbehörden lassen die Zivilstandsämter min-
destens alle zwei Jahre inspizieren. Bietet ein Zivilstandsamt keine Gewähr für einen fachlich zuverlässigen Vollzug seiner Aufgaben, erfolgen die Inspektionen so oft wie nötig mit dem Ziel, die Mängel umgehend zu beheben.
2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden berichten dem Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement alle zwei Jahre namentlich über:
1. die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 45 Absatz 2 ZGB;
2. Erlass und Änderung kantonaler Vorschriften und Weisungen;
3. Änderungen der Zivilstandskreise;
4. die Geschäftsführung der Zivilstandsämter, insbesondere über
die Ergebnisse der Inspektionen und die getroffenen Massnah- men;
5. die grundsätzliche Rechtsprechung im Zivilstandswesen;
6. die Erfüllung von Aufgaben und über Entwicklungen, für die
eine besondere Pflicht zur Berichterstattung besteht, wie na- mentlich auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung (Art. 177f Abs. 2);
7. Erkenntnisse zur Optimierung der Aufgabenerledigung.
Art. 19 3. Rechtsschutz 1 Soweit der Bund keine abschliessende Regelung vorsieht, richtet a. Verfahrens- grundsätze sich das Verfahren vor den Zivilstandsämtern und den kantonalen Be- hörden nach kantonalem Recht.
2 Das Verfahren vor den Bundesbehörden richtet sich nach dem Ver-
waltungsverfahrensgesetz3 und dem Bundesrechtspflegegesetz4.
3 SR 172.021 4 SR 173.110
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Zivilstandsverordnung AS 1999
Art. 20 b. Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbe- amten kann bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
2 Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der kantonalen Auf-
sichtsbehörde kann bei einer oder mehreren kantonalen Behörden Be- schwerde geführt werden, in letzter Instanz Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beim Bundesgericht.
3 Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von
Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
4 Das Bundesamt für Justiz kann gegen Entscheide in Zivilstandssa-
chen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beim Bundesgericht.
5 Kantonale Beschwerdeentscheide sowie erstinstanzliche Verfügun-
gen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten und der kantonalen Aufsichtsbehörde, denen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamtes für Justiz zu eröffnen. Auf Verlangen die- ser Behörden sind auch andere Entscheide zu eröffnen.
Art. 21 Abs. 3
3 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Arti-
keln 19 und 20.
Art. 22 Abs. 2
2 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Arti-
keln 19 und 20.
Art. 23 Aufgehoben
Art. 26 VII. Zivilstands- 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann ausnahms- dienst im Aus- land weise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit den Aufgaben einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstands- beamten betrauen.
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Zivilstandsverordnung AS 1999
2 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensge-
setz5 und dem Bundesrechtspflegegesetz6. Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen übt die Aufsicht aus.
Art. 27 Abs. 2
2 Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen führt ein zentrales
Verzeichnis der Adoptionen. Falls die Führung mit Informatikmitteln auf einer elektronischen Datenbank erfolgt, regelt das Amt den Zugriff und sorgt durch angemessene technische und organisatorische Mass- nahmen für den Schutz des Informatiksystems gegen unbefugte Be- arbeitung und Kenntnisnahme. Die Daten sind als besonders schüt- zenswert eingestuft (Art. 268b ZGB).
Art. 28 Aufgehoben
Art. 30b Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 3
1 Die Kantone können vorsehen, dass die Geburten, die Todesfälle
und die Trauungen veröffentlicht werden.
2 Nicht veröffentlicht wird:
3. die Trauung auf Verlangen der Braut oder des Bräutigams.
Art. 48 Abs. 1 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 50 Abs. 2–5
2 Die Aufsichtsbehörde behebt in einer abgeschlossenen Eintragung
von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen. Die Zivilstandsämter sind zur Meldung solcher Sachverhalte an die Aufsichtsbehörde verpflichtet.
3 Im Übrigen erfolgt die Berichtigung auf Verfügung des Gerichts
(Art. 42 ZGB).
4 Eine nicht vollständige, aber gleichwohl abgeschlossene Registerein-
tragung wird auf Verfügung des Gerichts oder der Aufsichtsbehörde ergänzt, sobald die fehlenden Angaben beigebracht sind.
5 Die vom Gericht oder der Aufsichtsbehörde verfügte Berichtigung
oder Ergänzung wird am Rande der Eintragung angemerkt.
5 SR 172.021 6 SR 173.110
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Art. 51 Abs. 1 und 2
1 Die Löschung einer Registereintragung erfolgt auf Verfügung des
Gerichts oder der Aufsichtsbehörde.
2 Die Aufsichtsbehörde verfügt die Löschung einer Eintragung in den
durch diese Verordnung vorgesehenen Fällen (Art. 73, 85 und 107) sowie dort, wo offensichtlich eine Eintragung im vollen Umfang un- richtig, ungültig oder überflüssig ist.
Art. 55 Abs. 2 und 3
2 Berichtigung und Löschung erfolgen nur auf Verfügung des Gerichts
oder der Aufsichtsbehörde.
3 Von sich aus nehmen Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte
die Berichtigung oder Löschung vor, wenn:
1. sie eine Mitteilung über die in einem Einzelregister erfolgte
Berichtigung oder Löschung erhalten;
2. eine unrichtige Übertragung aus dem eigenen Einzelregister
vorliegt oder eine amtliche Mitteilung oder eine öffentliche Urkunde unrichtig eingetragen worden ist.
Art. 71 Aufgehoben
Art. 72 Abs. 1
1 Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat die zuständige
Behörde zu benachrichtigen.
Art. 73c Aufgehoben
Art. 74 Abs. 1
1 Im Todesregister werden die Todesfälle eingetragen.
Art. 87–91 Aufgehoben
Art. 93 II. Im Inland er- Die Trauung wird im Eheregister des Zivilstandskreises eingetragen, folgte Trauung
1. Zuständigkeit in dem sie stattgefunden hat.
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Art. 95 Aufgehoben
Art. 115 Abs. 1 Ziff. 1–3
1 Im Familienregister wird ein Blatt eröffnet, sofern noch kein eigenes
Blatt besteht:
1. bei Eheschliessung (Art. 102 ZGB):
a. dem schweizerischen Ehemann; b. der schweizerischen Ehefrau am beibehaltenen Heimatort;
2. bei Scheidung (Art. 119 ZGB):
der Frau am Heimatort des geschiedenen Mannes;
3. bei Eheungültigerklärung (Art. 109 ZGB):
der Frau am Heimatort des Mannes;
Art. 117 Abs. 2 Ziff. 1, 2 und 6
2 Im Textteil werden rechts eingetragen:
1. bei Scheidung und Ungültigerklärung der Ehe:
Datum der Rechtskraft des Urteils und gegebenenfalls Hinweis auf das Nachfolgeblatt;
2. Betrifft nur den französischen Text
6. bei Verschollenerklärung:
Datum der Rechtskraft des Urteils sowie Zeitpunkt der Wir- kung der Verschollenerklärung und gegebenenfalls der Ehe- auflösung;
Art. 118 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 130 Abs. 1 Ziff. 3, 4 und 10 sowie Abs. 3
1 Die Gerichte melden Urteile über:
3. Verschollenerklärung und ihre Umstossung an das Zivil-
standsamt des Heimatortes; bei einer verheirateten Person überdies an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des schweizerischen Wohnsitzes ihres Ehegatten sowie an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes unmündiger Kinder;
4. Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und Eheungültigerklärung
(Art. 104 ff. ZGB) an das Zivilstandsamt des Heimatortes und des schweizerischen Wohnsitzes beider Ehegatten im Zeit-
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punkt der Urteilsfällung sowie an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes minderjähriger Kinder;
10. Eintragung, Berichtigung und Löschung von Angaben in ei-
nem Register (Art. 42 ZGB) an die kantonale Aufsichtsbehör- de im Zivilstandswesen ihres Sitzes.
3 Aufgehoben
Art. 131 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. b
1 Die zuständigen Verwaltungsbehörden erlassen Mitteilungen über:
2. ... b. Namensänderung für Brautleute im Hinblick auf die Hei- rat (Art. 30 Abs. 2 ZGB) an das für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung zuständige Zivilstandsamt (Art. 148) sowie bei Heirat im Ausland an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen der Heimatkantone.
Art. 148 A. Vorberei- 1 Zuständig für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens ist: tungsverfahren I. Zuständigkeit 1. das Zivilstandsamt des schweizerischen Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams;
2. das Zivilstandsamt, wo die Trauung stattfinden soll, wenn bei-
de Verlobten im Ausland wohnen.
2 Nachträglicher Wohnsitzwechsel hebt die einmal begründete Zustän-
digkeit nicht auf.
Art. 149 II. Einreichung 1 Die Verlobten reichen das Gesuch beim zuständigen Zivilstandsamt des Gesuchs ein.
2 Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können das Gesuch durch
Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen.
Art. 150 III. Information 1 Die zuständigen Zivilstandsämter und schweizerischen Vertretungen und Beratung der Brautleute informieren und beraten die Brautleute namentlich bei:
1. der Beschaffung der nötigen Dokumente über ihre Persona-
lien;
2. den Erklärungen über die Erfüllung der Ehevoraussetzungen;
3. der Gestaltung der Namensführung nach der Eheschliessung.
2 Die Brautleute haben bei den Abklärungen mitzuwirken.
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Art. 151 IV. Dokumente 1 Die Verlobten legen dem Gesuch um Durchführung des Vorberei- tungsverfahrens bei:
1. Ausweise über den aktuellen Wohnsitz, wenn er dem Zivil-
standsamt nicht bekannt ist;
2. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung,
Zivilstand (verheiratet gewesene Verlobte: Namen des frühe- ren Ehegatten und Datum der Eheauflösung) sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit;
3. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen und Abstam-
mung gemeinsamer Kinder;
4. Entmündigte legen zusätzlich die schriftliche Einwilligungs-
erklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bei;
5. Sind beide Verlobte ausländische Staatsangehörige und fehlt
nach schweizerischem Recht eine Voraussetzung der Ehe- schliessung (Art. 94–96 ZGB), so legen sie zusätzlich die Eheanerkennungserklärung des Heimatstaates eines der Ver- lobten und die Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 164) bei.
2 Die Dokumente sollen in der Regel nicht älter als sechs Monate sein.
3 Verlobte, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen, haben in der Re-
gel schweizerische Dokumente vorzulegen. Für nicht in einer schwei- zerischen Landessprache abgefasste Dokumente von Personen, die das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen, gilt Artikel 137 Absätze 2–4 sinngemäss.
4 Dokumente über Tatsachen, die sich aus dem Familienregister des
Zivilstandsamtes ergeben, welches das Vorbereitungsverfahren durch- führt, brauchen nicht vorgelegt zu werden.
Art. 152 V. Erklärungen 1 Die Verlobten erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivil- standsbeamten, dass:
1. die Angaben in dem Gesuch um Durchführung des Vorberei-
tungsverfahrens und die vorgelegten Dokumente auf dem neuesten Stand, vollständig und richtig sind;
2. sie nicht unter Vormundschaft stehen;
3. sie weder durch leibliche Abstammung noch durch Adoption
miteinander in gerader Linie verwandt, Geschwister oder Halbgeschwister sind und sie zueinander nicht in einem Stief- kindverhältnis stehen;
4. sie keine bestehende Ehe verschwiegen haben.
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2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die Ver-
lobten zur Wahrheit, weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklä- rung hin und beglaubigt ihre Unterschriften.
Art. 153 VI. Prüfung des 1 Das Zivilstandsamt prüft, ob: Gesuchs
1. seine Zuständigkeit gegeben ist;
2. das Gesuch in der richtigen Form eingereicht worden ist;
3. die nötigen Dokumente und Erklärungen vorliegen;
4. die Ehefähigkeit beider Verlobten feststeht (Art. 94 ZGB:
Identität; Mündigkeit; Urteilsfähigkeit; Zustimmung der eine allfällige Vormundschaft ausübenden Person);
5. keine Ehehindernisse vorliegen (Art. 95 ZGB: Verwandtschaft
und Stiefkindverhältnis; Art. 96 ZGB: frühere Ehe).
2 Es veranlasst nötigenfalls zusätzliche Abklärungen und kann verlan-
gen, dass die Verlobten dabei mitwirken.
Art. 154 VII. Abschluss 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte stellt das Er- des Vorberei- tungsverfahrens gebnis des Vorbereitungsverfahrens fest.
2 Sind alle Ehevoraussetzungen erfüllt, so eröffnet das Zivilstandsamt
den Verlobten schriftlich den Entscheid, dass die Trauung stattfinden kann. Es vereinbart die Einzelheiten des Vollzugs oder stellt ihnen auf Wunsch eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstands- kreis aus (Art. 156).
3 Sind die Ehevoraussetzungen nicht erfüllt oder bleiben erhebliche
Zweifel bestehen, so verweigert das Zivilstandsamt die Trauung oder die Ermächtigung zur Trauung in einem anderen Zivilstandskreis.
Art. 155 VIII. Fristen 1 Die Trauung findet frühestens zehn Tage und spätestens drei Mona- te, nachdem der Entscheid über das positive Ergebnis des Vorbe- reitungsverfahrens mitgeteilt wurde, statt.
2 Ist einer der Verlobten in Todesgefahr und ist zu befürchten, dass die
Trauung bei Beachtung der Frist von zehn Tagen nicht mehr möglich ist, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auf ärztliche Bestätigung hin die Frist abkürzen oder die Trauung unver- züglich vornehmen. Zuständig ist auch die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte des Zivilstandskreises, in dem die Trauung vor- genommen werden soll.
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Art. 156 IX. Trauungs- 1 Mit der Trauungsermächtigung nach Artikel 154 Absatz 2 können ermächtigung sich die Verlobten in einem anderen schweizerischen Zivilstandskreis trauen lassen.
2 Die Fristen richten sich nach Artikel 155 und sind auf der Trauungs-
ermächtigung anzugeben.
Art. 157 X. Vollständige 1 Weisen die Verlobten nach, dass es für sie oder einen von ihnen of- schriftliche Durchführung fensichtlich unzumutbar ist, im Vorbereitungsverfahren persönlich zu des Vorberei- erscheinen, bewilligt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbe- tungsverfahrens in Ausnah- amte die schriftliche Durchführung des Verfahrens. mefällen
2 Wohnen beide Verlobten im Ausland und besitzen beide das
Schweizer Bürgerrecht nicht, so entscheidet die kantonale Aufsichts- behörde im Rahmen der Bewilligung nach Artikel 163.
3 Wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens be-
willigt, können Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, die Erklärun- gen nach Artikel 152 vor der zuständigen schweizerischen Vertretung abgeben.
Art. 158 B. Trauung 1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, I. Ort den die Verlobten gewählt haben (Art. 154 Abs. 2).
2 Ist das Vorbereitungsverfahren in einem andern Zivilstandskreis
durchgeführt worden, so müssen die Verlobten eine Trauungsermäch- tigung vorlegen (Art. 156).
3 Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumut-
bar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Zivilstands- beamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung in einem andern Lo- kal durchführen.
Art. 159 II. Form der 1 Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei mün- Trauung digen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt, welche die Verlobten zu stellen haben.
2 Die Trauung wird vollzogen, indem die Zivilstandsbeamtin oder der
Zivilstandsbeamte an die Braut und den Bräutigam einzeln die Frage richtet: «N. N., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit M. M. die Ehe ein- gehen?» «M. M., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit N. N. die Ehe ein- gehen?»
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3 Haben beide die Frage bejaht, so erklärt die Zivilstandsbeamtin oder
der Zivilstandsbeamte: «Da Sie beide meine Frage bejaht haben, ist Ihre Ehe durch Ihre beid- seitige Zustimmung geschlossen.»
4 Unmittelbar nach der Trauung wird die vorbereitete Eintragung im
Eheregister von den Ehegatten, den Zeuginnen oder Zeugen und der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unterzeichnet.
Art. 160 III. Besondere 1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann die Zahl organisatorische Vorschriften der teilnehmenden Personen aus Ordnungsgründen beschränken. Wer die Trauhandlung stört, wird weggewiesen.
2 Die Sicherstellung der sprachlichen Verständigung für den Vollzug
der Trauung richtet sich nach Artikel 9 Absätze 2 und 3. Ist einer der Verlobten gehörlos, so ist eine sprachlich vermittelnde Person bei- zuziehen oder die Amtshandlung zu protokollieren; im Register wird ein Vermerk angebracht.
3 Die Trauung mehrerer Paare zur gleichen Zeit darf nur erfolgen,
wenn alle Verlobten damit einverstanden sind.
4 An Sonntagen dürfen keine Trauungen stattfinden.
Art. 161 IV. Eheakten 1 Das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens (Art. 149), die vorgelegten Dokumente (Art. 151), die Erklärungen (Art. 152) sowie die Akten der Prüfung (Art. 153) und der Entscheid über das Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens (Art. 154) bilden die Eheakten.
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann die Rückgabe von Dokumen-
ten aus den Eheakten gestatten. Die Vorschriften über die Be- kanntgabe von Personendaten sind auf die Eheakten sinngemäss an- wendbar (Art. 29, 29a, 30, 144 und 145).
Art. 162 C. Eheschlies- Die Kantone können vorsehen, dass in Fällen, in denen einer der Ver- sung von auslän- dischen Staats- lobten das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, die Akten des Vorbe- angehörigen reitungsverfahrens der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Prüfung un- I. Allgemeines terbreitet werden.
Art. 163 II. Wohnsitz im 1 Die kantonale Aufsichtsbehörde entscheidet über Gesuche um Be- Ausland willigung der Eheschliessung zwischen ausländischen Verlobten, die
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Zivilstandsverordnung AS 1999
beide nicht in der Schweiz wohnen (Art. 43 Abs. 2 des Bundesgeset- zes vom 18. Dez. 19877 über das internationale Privatrecht, IPRG).
2 Das Gesuch ist beim Zivilstandsamt, vor dem die Trauung stattfin-
den soll, einzureichen, zusammen mit:
1. der Eheanerkennungserklärung des Heimat- oder Wohnsitz-
staates beider Verlobten (Art. 43 Abs. 2 IPRG);
2. den Dokumenten nach Artikel 151 ausser der Bewilligung
nach Artikel 164.
3 Die kantonale Aufsichtsbehörde entscheidet zusammen mit diesem
Gesuch über eine allfällige Bewilligung der Eheschliessung nach dem Heimatrecht eines der Verlobten (Art. 164) sowie über die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens (Art. 157).
Art. 164 III. Ehevoraus- Sind die Voraussetzungen einer Eheschliessung zwischen ausländi- setzungen nach ausländischem schen Staatsangehörigen nach schweizerischem Recht (Art. 94–96 Recht ZGB) nicht gegeben, so bewilligt die kantonale Aufsichtsbehörde die Eheschliessung, wenn sie nach den Voraussetzungen des Heimatrechts eines der Verlobten stattfinden kann (Art. 44 Abs. 2 IPRG) und die Ehe mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar ist.
Art. 165 D. Ehefähig- 1 Ein für die Trauung einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer keitszeugnisse Bürgers im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis wird auf Ge- such der Verlobten ausgestellt.
2 Zuständigkeit und Verfahren richten sich sinngemäss nach den Vor-
schriften über das Vorbereitungsverfahren für eine Eheschliessung in der Schweiz (Art. 148–154 und 157). Besteht kein Wohnsitz in der Schweiz, so ist das Zivilstandsamt des Heimatortes der Braut oder des Bräutigams zuständig.
Art. 166–177 Aufgehoben
Art. 177a Abs. 2 erster Satz
2 Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Zivilstandsamt, bei
welchem das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung eingereicht werden muss, oder das Zivilstandsamt des Trauungsortes zuständig. ...
7 SR 291
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Art. 177b Abs. 1
1 Der Ehegatte, der durch Heirat seinen Namen geändert hat, kann
nach gerichtlicher Auflösung der Ehe innert einem Jahr gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, den angestammten oder den vor der Heirat getragenen Familiennamen wieder führen zu wollen (Art. 109 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 ZGB).
Art. 181 Aufgehoben
Art. 182
1 Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft, wer gegen die in den
Artikeln 61, 65, 72, 76 und 81 genannten Meldepflichten vorsätzlich oder fahrlässig verstösst.
2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte zeigt die Ver-
stösse der kantonalen Aufsichtsbehörde an.
3 Die Kantone bestimmen die zur Beurteilung der Verstösse zuständi-
gen Behörden.
Art. 183 Aufgehoben
Art. 188k
10. Personen- Bestehende Personenverzeichnisse werden ab dem 1. Januar 2006
verzeichnisse nach den neuen Vorschriften geführt (Art. 35 und 35a in der Fassung vom 13. Aug. 19978).
Art. 188l 11. Optimierung 1 Die Zivilstandskreise sind bis 31. Dezember 2005 auf die Anforde- der Grösse der Zivilstandskreise rungen nach den Artikeln 3 Absatz 1bis und 10 Absatz 4 zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
2 In begründeten Fällen kann das Eidgenössische Justiz- und Polizei-
departement auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivil- standswesen diese Frist verlängern, wenn der fachlich zuverlässige Vollzug gewährleistet ist.
8 AS 1997 2006
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II Aufhebung bisherigen Rechts Der Bundesratsbeschluss vom 30. April 19699 über die Ausübung von zivilstands- amtlichen Obliegenheiten durch schweizerische Vertretungen im Ausland (Errich- tung und Aufhebung von Auslandzivilstandsämtern) wird aufgehoben.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
18. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10555 Der Bundeskanzler: François Couchepin
9 AS 1969 369
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