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AS 1999 3604

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV)

Änderung vom 24. November 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19941 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Verzugszinssatz Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG2-Mindestzinssatz plus einem Viertel Pro- zent.

Art. 8a Zinssatz bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung 1 Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Eheschei- dung der im entsprechenden Zeitraum gültige Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV 23 angewandt.

2 Für die Zeit vor dem 1. Januar 1985 gilt der Zinssatz von 4 Prozent.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

24. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10694 Der Bundeskanzler: François Couchepin