AS 1999 528
Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 18. November 1998
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 9b Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2 und 3 erster Satz
1 Der Ernährungsberater oder die Ernährungsberaterin im Sinne der Artikel 46 und
50a KVV berät auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patienten und Patientinnen mit folgenden Krankheiten: a. Stoffwechselkrankheiten;
2 Die Krankenversicherung übernimmt höchstens sechs vom behandelnden Arzt
oder der behandelnden Ärztin angeordnete Sitzungen. Bedarf es weiterer Sitzungen, so kann die ärztliche Anordnung wiederholt werden.
3 Soll die Ernährungsberatung nach einer Behandlung, die zwölf Sitzungen umfasst
hat, zu Lasten der Krankenversicherung fortgesetzt werden, so muss der behandeln- de Arzt oder die behandelnde Ärztin einen begründeten Vorschlag über die Fortset- zung der Therapie an den Vertrauensarzt oder an die Vertrauensärztin richten. ...
3b. Abschnitt: Diabetesberatung
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der Diabetesberatung, die auf ärztliche
Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht wird: a. von Krankenschwestern oder Krankenpflegern (Art. 49 KVV) mit einer vom Schweizer Berufsverband der diplomierten Krankenschwestern und Kranken- pfleger (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung; b. von einer nach Artikel 51 KVV zugelassenen Diabetesberatungsstelle der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft, die über das diplomierte Fachpersonal mit einer vom Schweizer Berufsverband der diplomierten Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) anerkannten speziellen Ausbildung verfügt.
1 SR 832.112.31
528 1998-0246
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 1999
2 Die Diabetes-Beratung umfasst die Beratung über die Zuckerkrankheit (Diabetes
mellitus) und die Schulung im Umgang mit dieser Krankheit.
3 Die Versicherung übernimmt je ärztliche Anordnung höchstens zehn Sitzungen.
Bedarf es weiterer Sitzungen, kann die ärztliche Anordnung wiederholt werden. Pro Jahr dürfen maximal 20 Sitzungen übernommen werden.
4 In den Diabetesberatungsstellen der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft kön-
nen Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen (Art. 50a KVV) die Leistung nach Artikel 9b Absätze 1 Buchstabe a sowie 2 und 3 erbringen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
18. November 1998 Eidgenössisches Departement des Innern: Dreifuss
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