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AS 1999 599

Geschäftsreglement der Kommunikationskommission

Geschäftsreglement der Kommunikationskommission

Änderung vom 9. November 1998 vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1998

Die Kommunikationskommission beschliesst:

I Das Geschäftsreglement der Kommunikationskommission vom 6. November 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 3 3 Sie kann ihre Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fällen, wenn kein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt.

Art. 13 Zwischenverfügungen 1 Der Präsident oder die Präsidentin bzw. der Vizepräsident oder die Vizepräsiden- tin kann zusammen mit einem anderen Mitglied der Kommission Zwischenverfü- gungen erlassen.

2 Das Bundesamt bereitet den entsprechenden Antrag vor.

3 Zwischenverfügungen sind umgehend zu erlassen. Die übrigen Mitglieder der

Kommission sind über die erlassenen Verfügungen sofort zu informieren.

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.

9. November 1998 Im Namen der Eidgenössischen Kommunikationskommission Der Präsident: Caccia

10135

1 SR 784.101.115

1998-0249 599