AS 1999 60
Verordnung über die Invalidenversicherung
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Änderung vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 21bis Abs. 1
1 Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie
von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nie erwerbstätig gewesen sind und eine Sonderschule besuchen oder sich medizinischen Eingliede- rungsmassnahmen unterziehen, entspricht in der Regel einem Dreissigstel des mo- natlichen Durchschnittslohnes der Lehrlinge. Dieser wird aufgrund des Nomi- nallohnindex des Bundesamtes für Statistik jährlich aktualisiert. Die Zuschläge nach den Artikeln 24bis und 25 IVG sind in diesen Beträgen inbegriffen.
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruf-
lichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nicht- invalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundes- amtes für Statistik: . . .
Art. 108 Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt sind Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe mit Ein- schluss der ihnen angeschlossenen gemeinnützigen privaten Organisationen, die sich ganz oder in wesentlichem Umfang der Invalidenhilfe widmen. Beiträge werden nur ausgerichtet, sofern der Bedarf für das Dienstleistungsangebot nach Artikel 109 Absätze 1 und 2 sowie nach Artikel 109bis nachgewiesen ist. Das Bundesamt erlässt hiezu Richtlinien.
2 Das Bundesamt kann mit Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe für
Beiträge nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a-c IVG Leistungsverträge ab- schliessen. Die Berechnung und Höhe der Beiträge sowie das anwendbare Verfahren richten sich nach den jeweiligen Verträgen.
1 SR 831.201
60 1998-0209
Invalidenversicherung (IVV) AS 1999
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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