AS 2000 1203
Münzverordnung
Münzverordnung (MünzV)
vom 12. April 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1, 4, 5 und 6 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 1 über die Währung und die Zahlungsmittel, sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 2 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:
Art. 1 Amtliche Bezeichnungen und Abkürzungen Die amtlichen Bezeichnungen für die schweizerische Währungseinheit und deren Abkürzungen lauten: a. deutsch: Franken (Fr.) und Rappen (Rp.); b. französisch: franc (fr.) und centime (c.); c. italienisch: franco (fr.) und centesimo (ct.); d. rätoromanisch: franc (fr.) und rap (rp.); e. international gültige Abkürzung für Schweizer Franken nach ISO-Norm Nr. 4217: CHF.
SR 941.101
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Münzverordnung AS 2000
Art. 2 Nennwerte und Eigenschaften der Umlaufmünzen
1 Die Umlaufmünzen haben die folgenden Nennwerte und Eigenschaften:
Nennwert Durchmesser Gewicht Rand Legierung Millimeter Gramm Merkmal
5 Fr. 31 13,2 Schrift Kupfernickel
2 Fr. 27 8,8 gerippt Kupfernickel
1 Fr. 23 4,4 gerippt Kupfernickel
½ Fr. 18 2,2 gerippt Kupfernickel
20 Rp. 21 4 glatt Kupfernickel
10 Rp. 19 3 glatt Kupfernickel
20 Rp. 21 4 glatt Reinnickel
10 Rp. 19 3 glatt Reinnickel
5 Rp. 17 1,8 glatt Aluminiumbronze
1 Rp. 16 1,5 glatt Bronze
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bestimmt die genaue Zusammen-
setzung der Legierungen der Münzen sowie die Fehlergrenzen der Legierungen und Münzabmessungen. Das Eidgenössische Zentralamt für Edelmetallkontrolle prüft die neu geprägten Münzen auf ihre vorgeschriebene Beschaffenheit.
Art. 3 Ausserkurssetzung
1 Die vom Bund ausgegebenen Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen gelten bis zu
ihrer Ausserkurssetzung als gesetzliche Zahlungsmittel.
2 Über die Ausserkurssetzung von Münzen werden besondere Bestimmungen erlas-
sen. Das EFD legt den Tarif für die Rücknahme von ausser Kurs gesetzten Münzen nach Ablauf der Umtauschfrist fest.
Art. 4 Prägeprogramme Die Prägeprogramme für die Umlaufmünzen werden vom EFD im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank festgesetzt.
Art. 5 Münzversorgung 1 Die Schweizerische Nationalbank ist die Zentralstelle für die Münzversorgung. Die Schweizerische Post und die Schweizerischen Bundesbahnen unterstützen die Schweizerische Nationalbank bei der Inverkehrsetzung von Umlaufmünzen sowie der Rücknahme von Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen.
2 Abgabe und Rücknahme von Münzen durch die Schweizerische Nationalbank, die
Schweizerische Post und die Schweizerischen Bundesbahnen erfolgen grundsätzlich zum Nennwert. Für Umlaufmünzen, die vom Bezüger nicht im Zahlungsverkehr
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verwendet werden und deren Herstellungskosten den Nennwert übersteigen, legt das EFD einen kostendeckenden Preis fest.
3 Die Kassen der Schweizerischen Post und der Schweizerischen Bundesbahnen
wechseln Münzen im Rahmen des jeweiligen Kassenbestandes.
4 Für Grossbezüger und Grosseinlieferer von Münzen können besondere Regelun-
gen getroffen werden.
Art. 6 Rückzug aus dem Verkehr
1 Die Schweizerische Nationalbank entzieht dem Verkehr die unansehnlichen, be-
schädigten und ausser Kurs gesetzten Münzen.
2 Für unansehnliche Münzen ist der Nennwert zu vergüten; für beschädigte Münzen
kann ein Abzug gemacht werden.
Art. 7 Gefälschte Münzen
1 Die Schweizerische Nationalbank, die Schweizerische Post, die Schweizerischen
Bundesbahnen und die Polizeistellen haben gefälschte, verfälschte und verdächtige Münzen, die bei ihnen eingehen oder vorgewiesen werden, unverändert dem Bun- desamt für Polizei einzusenden, unter Angabe des Namens und der Adresse des Ein- reichers und allfälliger Wahrnehmungen (Verdachtsmomente). 2 Das Bundesamt für Polizei prüft, ob der Verdacht einer strafbaren Handlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Münzen vorliegt. Im Übrigen verfährt das Bun- desamt für Polizei nach den Vorschriften der Bundesstrafrechtspflege.
3 Die eidgenössische Münzstätte überprüft die verdächtigen Münzen auf ihre Echt-
heit und erstellt technische Beschreibungen. Falsche und verfälschte Münzen wer- den von ihr unbrauchbar gemacht. Die eidgenössische Münzstätte vollzieht Ent- scheide der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden über die Vernichtung von Falsifikaten. 4 Erweisen sich verdächtige Münzen als echt, so vergütet die Schweizerische Natio- nalbank ihren Nennwert.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Münzverordnung vom 19. November 19973; b. der Bundesratsbeschluss vom 1. April 19714 über die Ausserkurssetzung der Silbermünzen; c. die Verordnung vom 2. Juli 19805 über die Auswechslung der Fünfrappen- stücke.
3 AS 1997 2757, 1999 704 4 AS 1971 366 1293 5 AS 1980 895, 1981 498
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Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.
12. April 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10938 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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