Lexipedia

AS 2000 1347

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV)

vom 29. März 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 2. September 19991 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; Gesetz), verordnet:

1. Abschnitt: Telekommunikationsdienstleistungen

(Art. 14 Abs. 3 Bst. e MWSTG)

Art. 1

1 Als Telekommunikationsdienstleistungen gelten:

a. Dienstleistungen, mit denen die Übertragung, Ausstrahlung oder der Emp- fang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art (Daten) über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Me- dien technisch ermöglicht werden; b. die Bereitstellung und Zusicherung von Datenübertragungskapazitäten; c. die Verschaffung von Zugangsberechtigungen, namentlich zu den Festnet- zen, den Mobilfunknetzen, der Satellitenkommunikation, dem Kabelfernse- hen, dem Internet und anderen Informationsnetzen.

2 Nicht als Telekommunikationsdienstleistungen gelten alle anderen Leistungen,

namentlich: a. die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters zwecks Übertragung von Daten; b. die Verschaffung des Rechts, den übertragenen Inhalt zu empfangen.

SR 641.201 1 SR 641.20; AS 2000 1300

2000-0577 1347

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer AS 2000

2. Abschnitt: Von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen

(Art. 18 Ziff. 3 MWSTG)

Art. 2 Begriff der Heilbehandlung

1 Als Heilbehandlungen gelten die Feststellung und Behandlung von Krankheiten,

Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit des Menschen sowie Tätigkeiten, die der Vorbeugung von Krankheiten und Gesund- heitsstörungen des Menschen dienen.

2 Den Heilbehandlungen gleichgestellt sind:

a. besondere Leistungen bei Mutterschaft, wie Kontrolluntersuchungen, Ge- burtsvorbereitung oder Stillberatung; b. Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die mit künstlicher Be- fruchtung, Empfängnisverhütung oder Schwangerschaftsabbruch im Zusam- menhang stehen; c. sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen eines Arztes, einer Ärztin, eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin für die Erstellung eines medizinischen Be- richts oder Gutachtens zur Abklärung sozialversicherungsrechtlicher An- sprüche.

3 Nicht als Heilbehandlungen gelten namentlich:

a. Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die lediglich der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder lediglich aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, ausser die Untersuchung, Be- ratung oder Behandlung erfolge durch einen Arzt, eine Ärztin, einen Zahn- arzt oder eine Zahnärztin, die im Inland zur Ausübung der ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit berechtigt sind; b. die zur Erstellung eines Gutachtens vorgenommenen Untersuchungen, die nicht mit einer konkreten Behandlung der untersuchten Person im Zusam- menhang stehen, unter Vorbehalt von Absatz 2 Buchstabe c; c. die Abgabe von Medikamenten oder von medizinischen Hilfsmitteln, es sei denn, diese werden von der behandelnden Person im Rahmen einer Heilbe- handlung verwendet; d. die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und ortho- pädischen Apparaten, auch wenn diese im Rahmen einer Heilbehandlung erfolgt. Als Prothese gilt ein Körper-Ersatz, der ohne operativen Eingriff vom Körper entfernt und wieder eingesetzt oder angebracht werden kann; e. Massnahmen der Grundpflege; diese gelten als Pflegeleistungen nach Arti- kel 18 Ziffer 4 des Gesetzes.

Art. 3 Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer einer Heilbehandlung

1 Heilbehandlungen sind nur dann von der Steuer ausgenommen, wenn der Leis-

tungserbringer im Besitze der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer AS 2000

zur selbstständigen Berufsausübung ist oder wenn er zur Ausübung der Heilbe- handlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen ist.

2 Als Heil- und Pflegeberufe im Sinne dieser Bestimmung gelten namentlich:

a. Ärzte und Ärztinnen; b. Zahnärzte und Zahnärztinnen; c. Zahnprothetiker und Zahnprothetikerinnen; d. Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen; e. Chiropraktoren und Chiropraktorinnen; f. Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen; g. Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen; h. Naturärzte, Naturärztinnen, Heilpraktiker, Heilpraktikerinnen, Naturheil- praktiker und Naturheilpraktikerinnen; i. Hebammen; j. Krankenschwestern und Krankenpfleger; k. medizinische Masseure und Masseusen; l. Logopäden und Logopädinnen; m. Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen; n. Podologen und Podologinnen.

Art. 4 Rechnungsstellung 1 In der Rechnung müssen, ausser bei Verrechnung von tarifvertraglich vereinbarten Pauschalen, die erbrachten Teilleistungen einzeln aufgeführt werden.

2 Aus der Umschreibung der erbrachten Teilleistungen muss schlüssig hervorgehen,

ob die Voraussetzungen für eine Heilbehandlung gegeben sind oder nicht.

3 Sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sind

die steuerbaren Teilleistungen nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen.

3. Abschnitt: Kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen

(Art. 18 Ziff. 14 und 16 MWSTG)

Art. 5

1 Als ausübende Künstlerinnen und Künstler im Sinne von Artikel 18 Ziffer 14

Buchstabe b des Gesetzes gelten die natürlichen Personen nach Artikel 33 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 19922 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, soweit deren kulturelle Dienstleistungen dem Publikum unmittelbar erbracht oder von diesem unmittelbar wahrgenommen werden.

2 SR 231.1

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer AS 2000

2 Als Urheberinnen und Urheber im Sinne von Artikel 18 Ziffer 16 des Gesetzes

gelten Urheberinnen und Urheber von Werken im Sinne von Artikel 2 des Bundes- gesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, soweit sie kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen erbringen.

4. Abschnitt: Von der Steuer befreite Beförderungsleistungen

(Art. 19 Abs. 3 MWSTG)

Art. 6 Steuerbefreiung des internationalen Luftverkehrs

1 Von der Steuer sind befreit:

a. Beförderungen im Luftverkehr, bei denen nur der Ankunfts- oder der Ab- flugsort im Inland liegt; b. Beförderungen im Luftverkehr von einem ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen über inländisches Gebiet. 2 Inlandstrecken im internationalen Luftverkehr sind auch von der Steuer befreit, wenn der Flug im Inland lediglich durch eine technische Zwischenlandung oder zum Umsteigen auf den nächstmöglichen Anschlussflug unterbrochen wird.

Art. 7 Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs

1 Beförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind unter Vorbehalt

des Absatzes 2 von der Steuer befreit, soweit es sich um Strecken handelt, wofür ein internationaler Fahrausweis besteht. Darunter fallen: a. Beförderungen auf Strecken, bei denen nur der Abgangs- oder der An- kunftsbahnhof im Inland liegt; b. Beförderungen auf inländischen Strecken, welche im Transit benutzt wer- den, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsbahnhöfe zu ver- binden. 2 Für eine Steuerbefreiung muss der Fahrpreisanteil der ausländischen Strecke grös- ser sein als die wegen der Steuerbefreiung entfallende Mehrwertsteuer.

3 Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich Generalabonnementen

und Halbtax-Abonnementen, welche ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförde- rungen verwendet werden, wird keine Steuerbefreiung gewährt.

5. Abschnitt: Nicht zum Entgelt gehörende Beiträge

(Art. 33 Abs. 6 Bst. b und c MWSTG)

Art. 8 1 Beiträge im Sinne von Artikel 33 Absatz 6 Buchstaben b oder c des Gesetzes zäh- len nicht zum Entgelt, wenn sie nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches ausge- richtet werden.

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer AS 2000

2 Kein Leistungsaustausch liegt vor, wenn der Beitragszahler vom Beitragsempfän-

ger keine bestimmte Gegenleistung fordert, sondern die Beiträge lediglich zum Zwecke ausrichtet, den Beitragsempfänger zu einem bestimmten Verhalten zu ver- anlassen, das den wirtschafts-, wissenschafts- und sozialpolitischen oder ähnlichen Zielen des Beitragszahlers dient. Die Beitragsgewährung kann im Rahmen von Lei- stungsaufträgen mit Auflagen und Zielen verbunden sein und für den Beitragsemp- fänger die Verpflichtung enthalten, über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Kein Leistungsaustausch liegt namentlich vor, wenn: a. der Beitragszahler eine Tätigkeit des Beitragsempfängers bloss unterstützt, fördert oder zu ihrer Erhaltung beiträgt; b. der Beitragszahler mit seiner Leistung bloss die Milderung oder den Aus- gleich von finanziellen Lasten bezweckt, die sich aus der Erfüllung öffent- lichrechtlicher Aufgaben ergeben; oder c. im Bereich von Forschungsbeiträgen dem Beitragszahler kein Exklusiv- anspruch auf die Resultate der Forschung zusteht.

6. Abschnitt:

Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds (Art. 33 Abs. 6 Bst. d MWSTG)

Art. 9

1 Die Betreiber von Entsorgungsanstalten und Wasserwerken haben die ihnen von

einem kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds in Rechnung gestellten Ab- gaben in den Preis für die Entsorgungs- oder Versorgungsleistungen einzurechnen. Unter der in Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe d des Gesetzes genannten Vorausset- zung können sie diese Abgaben in der Steuerabrechnung vom Entgelt in Abzug bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass a. der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet und b. die steuerpflichtigen Bezüger von Entsorgungsdienstleistungen und Wasser- lieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt für jeden Fonds den Umfang des Abzu-

ges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.

3 Für die von solchen Fonds ausgerichteten Beiträge gilt die Bestimmung für Sub-

ventionen in Artikel 38 Absatz 8 des Gesetzes.

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer AS 2000

7. Abschnitt: Margenbesteuerung

(Art. 35 MWSTG)

Art. 10 Gebrauchtgegenstand

1 Als gebrauchter, individualisierbarer, beweglicher Gegenstand (Gebrauchtgegen-

stand) gilt ein Gegenstand, der nicht in Einzelteile zerlegt wird und in seinem der- zeitigen Zustand oder nach seiner Instandsetzung erneut verwendbar ist.

2 Nicht als Gebrauchtgegenstände gelten Edelmetalle der Zolltarifnummern3 7106

bis 7112 und Edelsteine der Zolltarifnummern 7102 bis 7105.

Art. 11 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

1 Als Kunstgegenstände gelten:

a. vom Künstler persönlich geschaffene Gemälde wie Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle und Zeichnungen sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwer- ke; ausgenommen sind Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, bemalte oder verzierte gewerbliche Erzeugnisse, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder derglei- chen; b. Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, die unmittelbar in begrenzter Zahl von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten nach einem beliebigen, jedoch nicht mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf ein beliebiges Material in schwarz-weiss oder farbig abgezo- gen wurden; c. Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art, sofern voll- ständig vom Künstler geschaffen; unter Aufsicht des Künstlers oder seiner Rechtsnachfolger hergestellte Bildgüsse bis zu einer Höchstzahl von acht Exemplaren; d. handgearbeitete Tapisserien und Textilwaren für Wandbekleidung nach Ori- ginalentwürfen von Künstlern, höchstens jedoch acht Kopien je Werk; e. Originalwerke aus Keramik, vollständig vom Künstler geschaffen und von ihm signiert; f. Werke der Emaillekunst, vollständig von Hand geschaffen, bis zu einer Höchstzahl von acht nummerierten und mit der Signatur des Künstlers oder des Kunstateliers versehenen Exemplaren; ausgenommen sind Erzeugnisse des Schmuckhandwerks, der Juwelier- und der Goldschmiedekunst; g. vom Künstler aufgenommene Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind; die Gesamtzahl der Abzüge darf, alle Formate und Trägermaterialien zusam- mengenommen, 30 nicht überschreiten.

3 SR 632.10 Anhang

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer AS 2000

2 Als Sammlungsstücke gelten:

a. Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch nicht zum Umlauf vorgesehen; b. zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstük- ke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologi- schem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.

3 Als Antiquitäten gelten andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Samm-

lungsstücke, die mehr als 100 Jahre alt sind.

Art. 12 Bemessungsgrundlage 1 Wendet der Wiederverkäufer die Margenbesteuerung an, so wird die Steuer auf der Differenz zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufspreis erhoben. Übersteigt der Ankaufspreis den Verkaufspreis, so ist weder eine Steuer geschuldet noch wird eine Steuer angerechnet. 2 Als Verkaufspreis im Sinne von Absatz 1 gilt das Entgelt nach Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes.

3 Für den Ankaufspreis gilt Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes sinngemäss. Werden

Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten durch den Wiederverkäufer eingeführt, so gilt als Ankaufspreis jener Wert, auf dem die Einfuhrsteuer erhoben wurde (Art. 76 des Gesetzes) zuzüglich der Einfuhrsteuer.

Art. 13 Margenbesteuerung bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen

1 Die Margenbesteuerung ist auch anwendbar, wenn der Wiederverkäufer Ge-

brauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten zu ei- nem Gesamtpreis erwirbt. In diesem Fall hat er für den Verkauf sämtlicher zu die- sem Gesamtpreis erworbener Gegenstände die Margenbesteuerung anzuwenden.

2 Die Entgelte aus dem Wiederverkauf von Gegenständen, die zu einem Gesamtpreis

erworben wurden, sind in der Abrechnungsperiode, in der sie erzielt werden, zu de- klarieren, aber soweit nicht zu versteuern, als sie diesen Gesamtpreis nicht überstei- gen; den Gesamtpreis übersteigende Entgelte aus dem Wiederverkauf solcher Ge- genstände unterliegen der Steuer.

3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Vereinfachungen vorsehen für steuer-

pflichtige Personen, deren steuerbarer Umsatz jährlich 500 000 Franken nicht über- steigt und die hauptsächlich Umsätze tätigen, wofür die Margenbesteuerung zulässig ist.

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer AS 2000

Art. 14 Ausschluss der Margenbesteuerung

1 Die Ankaufsbelege müssen folgende Angaben enthalten:

a. Name und Adresse des Verkäufers; b. Name und Adresse des Käufers; c. Kaufdatum; d. genaue Bezeichnung der Gegenstände; e. Ankaufspreis.

2 Sind die Angaben nach Absatz 1 nicht vollständig vorhanden oder wurde entgegen

Artikel 37 Absatz 4 des Gesetzes in Verträgen, Rechnungen, Quittungen, Gut- schriften und dergleichen auf die Steuer hingewiesen, ist das volle Entgelt zu ver- steuern.

Art. 15 Buchführung

1 Wer die Margenbesteuerung anwendet, hat über die betreffenden Gegenstände eine

detaillierte Einkaufs-, Lager- und Verkaufskontrolle zu führen. Bei zu einem Ge- samtpreis erworbenen Gegenständen sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen zu führen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann hierüber nähere Bestimmun- gen erlassen.

2 Wird neben der Margenbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vor-

schriften angewendet, so sind getrennte Aufzeichnungen zu führen.

3 Die in diesem Abschnitt erwähnten Belege und Aufzeichnungen sind nach Artikel

58 Absatz 2 des Gesetzes aufzubewahren. Handelt es sich um Gegenstände, die zu

einem Gesamtpreis erworben worden sind, beginnt diese Aufbewahrungsfrist mit dem Verkauf des letzten Gegenstandes zu laufen.

8. Abschnitt: Automatisierte Registratur und Dokumentation

(Art. 53 Abs. 2 MWSTG)

Art. 16 Datenerfassung und Beweiskraft

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zur Bearbeitung derjenigen Daten und

Informationen befugt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt, namentlich um: a. die Steuerpflicht von Personen, Anstalten, Gesellschaften und Personenge- samtheiten festzustellen (Daten und Informationen über Namen, Rechtsform, Handelsregistereintrag, Geburts- oder Gründungszeitpunkt, Adresse, Wohn- und Geschäftssitz, Heimatort, Art der Geschäftstätigkeit, erzielte oder vor- aussichtliche Umsätze, Eintragungs- und Löschungszeitpunkt); b. die steuerbaren Umsätze festzustellen sowie die darauf geschuldete Steuer und die abziehbaren Vorsteuern zu erheben und zu überprüfen (Daten und Informationen aus Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren und son- stigen Aufzeichnungen, Steuerabrechnungen und Korrespondenzen);

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer AS 2000

c. die als von der Steuer ausgenommen geltend gemachten Umsätze zu über- prüfen (Daten und Informationen aus Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäfts- papieren und sonstigen Aufzeichnungen, Steuerabrechnungen und Korres- pondenzen); d. die Steuerbefreiung von Umsätzen, die von Gesetzes wegen der Steuer un- terliegen oder kraft Option steuerbar sind, zu überprüfen (Daten und Infor- mationen aus Geschäftspapieren und Belegen, namentlich Ein- und Aus- fuhrnachweisen sowie Nachweisen über den Ort der Leistungserbringung); e. den Bezug der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaf- tenden Personen sicherzustellen (Daten und Informationen über Betrei- bungs-, Konkurs- und Arrestverfahren, über Vermögensverhältnisse wie na- mentlich Barschaft, Post- und Bankkonten, Wertpapiere, Liegenschaften und sonstige bewegliche Wertsachen sowie unverteilte Erbschaften); f. bei Widerhandlungen administrative oder strafrechtliche Sanktionen zu ver- hängen und zu vollstrecken (Daten und Informationen über die in Adminis- trativ- und Strafverfahren festgestellten Widerhandlungen sowie über die Strafzumessungsgründe, wie namentlich die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse); g. die für die Steuererhebung nötigen Statistiken zu führen (Daten und Infor- mationen namentlich über betriebswirtschaftliche Zahlen). 2 Sie kann Daten und Informationen, die sie selbst erhebt oder zusammenstellt oder aber von Verfahrensbeteiligten, Drittpersonen oder Behörden erhält, in elektroni- scher oder vergleichbarer Weise erstellen und aufbewahren, sofern sie jederzeit les- bar gemacht und nicht abgeändert werden können.

3 Von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in elektronischer oder vergleichbarer

Weise aufbewahrte Daten und Informationen nach Absatz 1 haben die gleiche Be- weiskraft wie Aufzeichnungen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.

4 Besondere gesetzliche Regelungen, welche die Einreichung oder Aufbewahrung

von Daten und Informationen in einer besonderen Form verlangen, bleiben vorbe- halten.

5 Die Bearbeitung von Daten und Informationen richtet sich nach dem Bundesgesetz

vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz und der Verordnung vom 14. Juni 19935 zum Bundesgesetz über den Datenschutz. Abweichende Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 2. September 19996 über die Mehrwertsteuer, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren und des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht insbesondere betreffend das Be- schaffen der Daten gehen vor.

4 SR 235.1 5 SR 235.11 6 SR 641.20 7 SR 172.021 8 SR 313.0

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer AS 2000

Art. 17 Organisation und Betrieb Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Organisation und den Betrieb der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung betriebenen automatisierten Registratur und Entscheiddokumentation.

Art. 18 Zugriff, Bearbeitungsberechtigung und Datensicherheit

1 Die automatisierte Registrierung und Dokumentation von Daten erfolgt im Rah-

men der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben ausschliesslich durch Mitarbeiter der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder durch von ihr kontrolliertes Fachpersonal.

2 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom 10. Juni

19919 über den Schutz der Informatiksysteme und -anwendungen in der Bundes-

verwaltung, die darauf gestützten Informatiksicherheitsanweisungen des Bundesam- tes für Informatik und Telekommunikation und die Verordnung vom 14. Juni 199310 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

Art. 19 Aufbewahrungsdauer, Löschung und Archivierung der Daten 1 Die Daten und Informationen sind, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, höchstens bis zum Ablauf der in Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes festgesetzten Fristen aufzu- bewahren.

2 Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Einleitung oder der Füh-

rung hängiger Verfahren stehen, sind immer bis zur rechtskräftigen Erledigung die- ser Verfahren mit Einschluss des Steuerbezuges und der Vollstreckung von Sanktio- nen aufzubewahren.

3 Bei der Löschung von Daten und Informationen ist die Anbietepflicht gegenüber

dem Bundesarchiv nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199811 zu beachten.

9. Abschnitt:

Entlastung von der Mehrwertsteuer für diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische Posten und internationale Organisationen sowie bestimmte Kategorien von Personen (Art. 90 Abs. 2 Bst. a MWSTG)

Art. 20 Anspruchsberechtigung für die Steuerentlastung

1 Anspruch auf Steuerentlastung haben:

a. diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische Posten und in- ternationale Organisationen (begünstigte Einrichtungen);

9 SR 172.010.59 10 SR 235.11 11 SR 152.1

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer AS 2000

b. diplomatische Vertreter, Konsularbeamte und Hohe Beamte internationaler Organisationen (begünstigte Personen). Dazu zählen auch die unter dem Titel der Familienzusammenführung aufgenommenen Familienangehörigen der genannten Personen, sofern sie denselben diplomatischen Status wie die- se geniessen.

2 Keinen Anspruch auf Steuerentlastung haben Personen mit Schweizer Bürgerrecht.

3 Die Entlastung von der Mehrwertsteuer wird durch die Steuerbefreiung nach den

Artikeln 22 und 23 (Steuerbefreiung an der Quelle) und ausnahmsweise durch die Rückerstattung nach Artikel 24 bewirkt.

Art. 21 Begriffe

1 Als internationale Organisationen gelten:

a. zwischenstaatliche Organisationen, die mit dem Schweizerischen Bundesrat ein Sitzabkommen oder ein Steuerabkommen, das die Befreiung von indi- rekten Steuern vorsieht, geschlossen haben; b. durch den Errichtungsakt, ein Protokoll über die Privilegien oder Immuni- täten oder sonstige internationale Abkommen von den indirekten Steuern befreite internationale Organisationen.

2 Als ständige Missionen gelten:

a. die ständigen Missionen bei den Vereinten Nationen und anderen interna- tionalen Organisationen; b. die ständigen Missionen bei der Welthandelsorganisation; c. die ständigen Vertretungen bei der Abrüstungskonferenz; d. die ständigen Delegationen von internationalen Organisationen bei den in- ternationalen Organisationen; e. die Beobachtungsbüros und ihnen Gleichgestellte; f. die Sondermissionen in Genf.

3 Als Hohe Beamte internationaler Organisationen gelten deren Beamte, die in der

Schweiz diplomatischen Status geniessen.

Art. 22 Steuerbefreiung

1 Von der Steuer befreit sind:

a. die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen im Inland durch steuerpflichtige Personen an begünstigte Einrichtungen und begün- stigte Personen; b. der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch begünstigte Einrichtungen und begünstigte Personen.

2 Die Steuerbefreiung gilt nur für Lieferungen und Dienstleistungen:

a. an begünstigte Personen, wenn sie ausschliesslich zum persönlichen Ge- brauch bestimmt sind;

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer AS 2000

b. an begünstigte Einrichtungen, wenn sie ausschliesslich zum amtlichen Ge- brauch bestimmt sind.

Art. 23 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung 1 Eine begünstigte Einrichtung, welche die Steuerbefreiung beanspruchen will, muss vor jedem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen auf dem amtlichen For- mular bescheinigen, dass die bezogenen Leistungen zum amtlichen Gebrauch be- stimmt sind. 2 Eine begünstigte Person, welche die Steuerbefreiung beanspruchen will, muss sich vor jedem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen auf dem amtlichen For- mular durch die Einrichtung, der sie angehört, bescheinigen lassen, dass sie den Status nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b geniesst, der sie zum steuerfreien Be- zug berechtigt. Die begünstigte Person hat das eigenhändig unterzeichnete amtliche Formular dem Leistungserbringer zu übergeben und sich bei jedem Bezug von Ge- genständen und Dienstleistungen mittels der von der zuständigen eidgenössischen Behörde ausgestellten Legitimationskarte auszuweisen.

3 Die Steuerbefreiung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a kann nur in Anspruch

genommen werden, wenn der effektive Bezugspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument ausgewiesenen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen insgesamt mindestens 100 Franken (inkl. Steuer) beträgt. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen nach Artikel 1 sowie für Lieferungen von Wasser in Leitungen, Gas und Elektrizität durch Versor- gungsbetriebe.

Art. 24 Steuerrückerstattung

1 In begründeten Einzelfällen kann die Eidgenössische Steuerverwaltung aus-

nahmsweise auf Antrag bereits bezahlte Steuerbeträge, für die ein Anspruch auf Steuerbefreiung besteht, zurückerstatten; sie kann hiefür, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, eine Bearbeitungs- gebühr erheben.

2 Für die Steuerrückerstattung gilt Artikel 23 Absatz 3 sinngemäss.

3 Eine begünstigte Einrichtung kann pro Kalenderjahr höchstens zwei Anträge auf

Steuerrückerstattung auf dem amtlichen Formular der Eidgenössischen Steuerver- waltung stellen. 4 Begünstigte Personen können pro Kalenderjahr höchstens einen Antrag auf Steuer- rückerstattung stellen. Die Anträge der begünstigten Personen sind durch die Ein- richtung, der sie angehören, zur einmaligen jährlichen Einreichung zusammenzu- stellen.

5 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann, im Einvernehmen mit dem Eidgenös-

sischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, einen Mindestrückerstattungs- betrag pro Antrag festsetzen. Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Vergütungs- zins ausgerichtet.

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer AS 2000

Art. 25 Aufbewahrungspflicht Die steuerpflichtige Person hat die verwendeten amtlichen Formulare im Original zusammen mit den übrigen Belegen vollständig nach Artikel 58 Absatz 2 des Geset- zes aufzubewahren. Bezüglich elektronisch übermittelter und aufbewahrter amtlicher Formulare finden die Bestimmungen der Artikel 43 - 45 sinngemäss Anwendung.

Art. 26 Vorsteuerabzug Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie den Dienstleistungen, die zur Bewirkung von steuerbaren Lieferungen von Gegenstän- den und steuerbaren Dienstleistungen an begünstigte Einrichtungen und begünstigte Personen verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.

Art. 27 Steuernachbezug und Widerhandlungen

1 Sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach den Artikeln 22 und 23 nicht

gegeben oder entfallen sie nachträglich, ist in Fällen der Steuerbefreiung nach Arti- kel 22 Absatz 1 Buchstabe a die begünstigte Einrichtung oder Person verpflichtet, der steuerpflichtigen Person den auf die Steuer entfallenden Betrag zu bezahlen. Ist dieser Betrag nicht einbringlich, wird er von der steuerpflichtigen Person geschul- det, sofern diese ein Verschulden trifft. Beim Bezug von Dienstleistungen von Un- ternehmen mit Sitz im Ausland sind die begünstigten Einrichtungen und Personen verpflichtet, die Steuer nachzuentrichten.

2 Die Bestimmungen der Wiener Übereinkommen vom 18. April 196112 über diplo-

matische Beziehungen und vom 24. April 196313 über konsularische Beziehungen sowie der Sitzabkommen bleiben vorbehalten.

10. Abschnitt:

Vergütung der Mehrwertsteuer an Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland (Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG)

Art. 28 Anspruchsberechtigte

1 Anspruch auf Steuervergütung hat, wer Gegenstände einführt oder sich im Inland

Leistungen der in den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes genannten Arten gegen Entgelt erbringen lässt und zudem: a. Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat, wobei der Ort, an welchem eine Betriebsstätte geführt wird, einem Geschäftssitz gleichgestellt ist; b. im Inland keine Gegenstände liefert oder, unter Vorbehalt von Absatz 2, im Inland keine Dienstleistungen erbringt;

12 SR 0.191.01 13 SR 0.191.02

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer AS 2000

c. im Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes seine Unternehmereigenschaft nachweist.

2 Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn der Gesuchsteller nur:

a. Beförderungen besorgt, die nach Artikel 19 Absatz 2 Ziffern 5 und 6 des Gesetzes von der Steuer befreit sind; oder b. Dienstleistungen erbringt, für die der Empfänger nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 24 des Gesetzes die Steuer zu entrichten hat.

3 Die Steuervergütung setzt überdies voraus, dass der Staat des Wohn- oder Ge-

schäftssitzes des Antragstellers ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.

Art. 29 Umfang der Steuervergütung 1 Die bezahlte Steuer wird vergütet, sofern die bezogenen Leistungen der Erzielung von Umsätzen dienen, die in der Schweiz von Gesetzes wegen der Mehrwertsteuer unterliegen würden oder für welche eine Steuerbefreiung nach Artikel 19 des Geset- zes zur Anwendung käme.

2 Dienen die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen sowohl der Erzielung

steuerbarer Umsätze als auch anderen Zwecken, so ist die Vergütung nach dem Ver- hältnis der Verwendung zu kürzen. 3 Für Leistungen, die nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 des Gesetzes verwendet werden, besteht kein Vergütungsan- spruch. Für Leistungen, die nach Artikel 38 Absatz 5 des Gesetzes zu 50 Prozent zum Vorsteuerabzug zugelassen sind, ist die Vergütung der bezahlten Steuern auch nur in diesem Umfang zulässig.

4 Reisebüros mit Sitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steu-

ern, die ihnen im Inland beim Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen, welche sie als solche den Kunden weiterfakturieren, in Rechnung gestellt worden sind.

5 Rückzahlbare Steuern werden nur vergütet, wenn deren Betrag in einem Kalen-

derjahr mindestens 500 Franken erreicht.

Art. 30 Vergütungsperiode Vergütungsanträge sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalender- jahres zu stellen, in dem für die erbrachte Leistung eine den Anspruch auf Vergü- tung begründende Rechnung gestellt wurde.

Art. 31 Verfahren

1 Die Anträge auf Steuervergütung sind mit den notwendigen Unterlagen nach Arti-

kel 37 des Gesetzes an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu richten. 2 Der Gesuchsteller hat einen Vertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz zu bestellen.

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer AS 2000

11. Abschnitt: Druckerzeugnisse und Medikamente

(Art. 90 Abs. 2 Bst. c MWSTG)

Art. 32 Bücher Als Bücher gelten Druckerzeugnisse, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Sie weisen einen Inhalt religiöser, literarischer, künstlerischer, unterhalten- der, erzieherischer, belehrender, informierender, technischer oder wissen- schaftlicher Art auf; sie dürfen jedoch nicht Werbezwecken dienen. b. Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf. c. Sie weisen mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken.

Art. 33 Zeitungen und Zeitschriften 1 Als Zeitungen oder Zeitschriften gelten Druckerzeugnisse, die mindestens zweimal pro Jahr erscheinen, einen gleich bleibenden Titel tragen, eine fortlaufende Numme- rierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise ent- halten und der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung dienen. 2 Nicht als Zeitungen und Zeitschriften gelten Druckerzeugnisse, die Werbezwecken dienen.

Art. 34 Werbezwecke Ein Druckerzeugnis dient Werbezwecken, wenn sein Inhalt dazu bestimmt ist, eine geschäftliche Tätigkeit des Herausgebers oder der hinter diesem stehenden Dritten deutlich anzupreisen.

Art. 35 Medikamente Als Medikamente im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8 des Geset- zes gelten: a. pharmazeutische Spezialitäten, deren Abgabe im Detailhandel nach den Ab- grenzungskriterien der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) nur in Apotheken und Drogerien zulässig ist (konfektionierte Arzneimittel nach Liste A-D sowie Hausspezialitäten); b. im Voraus serienmässig konfektionierte, in gebrauchsfertiger Form im Han- del erhältliche und den Richtlinien der IKS entsprechende homöopathische und anthroposophische Medikamente; c. Magistralrezepturen klassischer oder komplementärmedizinischer Art im en- geren Sinn, die zur Verhütung, Erkennung (in vivo) oder Behandlung der Krankheiten von Mensch und Tier verwendet werden;

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer AS 2000

d. Blutprodukte (Blutderivate und Blutkomponenten), die aus menschlichem oder tierischem Vollblut gewonnen werden und für die unmittelbare Anwen- dung am Menschen oder Tier bestimmt sind; e. immunbiologische Erzeugnisse, die zur Verhütung, Erkennung (in vivo) oder Behandlung von übertragbaren Krankheiten des Menschen oder des Tiers verwendet werden und beim Bundesamt für Gesundheit oder beim Bundesamt für Veterinärwesen registriert sind; f. Diagnostica (Reagenzien), die für die Erkennung krankhafter oder störender Erscheinungen unmittelbar an Mensch oder Tier innerlich oder äusserlich appliziert werden (in vivo); g. radioaktive Isotope, die für medizinische Zwecke bestimmt sind.

12. Abschnitt: Münz- und Feingold

(Art. 90 Abs. 2 Bst. d MWSTG)

Art. 36 Steuerbefreiung

1 Von der Steuer sind befreit die Umsätze und die Einfuhren von:

a. staatlich geprägten Goldmünzen der Zolltarifnummern14 7118.9010 und 9705.0000; b. Bankengold in Form von:

1. Barren im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln,

2. Granalien im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem

anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden; c. Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Wie- dergewinnung bestimmt ist; d. Gold in Form von Abfällen und Schrott.

2 Als Gold im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben c und d gelten auch Legierungen,

die zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthalten ist, mehr Gold als Platin aufweisen.

Art. 37 Vorsteuerabzug Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie auf den Dienstleistungen, die für Umsätze und Einfuhren nach Artikel 36 verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.

14 SR 632.10 Anhang

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer AS 2000

13. Abschnitt: Verlagerung der Steuerentrichtung

(Art. 90 Abs. 2 Bst. e MWSTG)

Art. 38 Verlagerung der Entrichtung der Steuer auf der Einfuhr

1 Die steuerpflichtige Person, welche die auf der Einfuhr von Gegenständen ge-

schuldete Steuer nicht der Eidgenössischen Zollverwaltung entrichten, sondern sie in der periodischen Steuerabrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung deklarieren und als Vorsteuer abziehen will, bedarf hierzu einer Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erteilt.

3 Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Ein-

fuhrsteuer erfüllt sind, erhebt die Eidgenössische Zollverwaltung die Steuer.

4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung regelt den Vollzug im Einvernehmen mit der

Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 39 Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person nebeneinander fol- gende Voraussetzungen erfüllt: a. Sie rechnet die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode ab. b. Sie importiert und exportiert im Rahmen ihrer steuerbaren Tätigkeit regel- mässig Gegenstände. c. Sie führt über diese Gegenstände eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle. d. Sie weist in ihren periodischen Steuerabrechnungen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuh- ren von Gegenständen nach Buchstabe b von mehr als 50 000 Franken pro Jahr aus, welche aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an die Eidgenössi- sche Zollverwaltung herrühren. e. Sie bietet Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und hat keine Widerhandlungen gegen die Steuervorschriften begangen.

2 Die Bewilligung kann von der Sicherstellung der mutmasslichen Ansprüche ab-

hängig gemacht werden.

Art. 40 Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen Fällt eine der Voraussetzungen der Bewilligung weg, so hat die steuerpflichtige Per- son die Eidgenössische Steuerverwaltung unverzüglich schriftlich zu benachrich- tigen.

Art. 41 Entzug der Bewilligung 1Die Bewilligung wird entzogen, wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet oder wenn sie Widerhandlungen gegen die Steuervorschriften begangen hat. In leichten Fällen

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer AS 2000

kann der Fortbestand der Bewilligung von der Sicherstellung der mutmasslichen Ansprüche abhängig gemacht werden.

2 Innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem ein Entzug in Rechts-

kraft erwachsen ist, kann keine neue Bewilligung erteilt werden.

Art. 42 Nichterhebung der Inlandumsatzsteuer

1 Soweit Gegenstände im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b nach der Ein-

fuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet werden, kann der steuerpflichtigen Person bewilligt werden, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Be- rechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.

2 Die Artikel 39, 40 und 41 sind sinngemäss anwendbar.

14. Abschnitt:

Papierlose Übermittlung und Aufbewahrung von Daten und Informationen durch Dritte (Art. 90 Abs. 2 Bst. h MWSTG)

Art. 43 Beweiskraft 1 Elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermittelte und aufbewahrte Daten und Informationen, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbe- zug relevant sind, haben die gleiche Beweiskraft wie Daten und Informationen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Nachweis des Ursprungs; b. Nachweis der Integrität; c. Nichtabstreitbarkeit von Versand und Empfang.

2 Besondere gesetzliche Bestimmungen, welche die Übermittlung oder Aufbewah-

rung der genannten Daten und Informationen in einer qualifizierten Form vorschrei- ben, bleiben vorbehalten.

Art. 44 Wiedergabe

1 Steuerpflichtige Personen, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder

den Steuerbezug relevante Daten und Informationen elektronisch oder in vergleich- barer Weise übermitteln, empfangen und aufbewahren, haben sicherzustellen, dass diese während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar gemacht werden können. Die steuerpflichtige Person hat die dazu erforderlichen Mittel zur Verfü- gung zu stellen. Sie hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen den direkten Zugriff auf die elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrten Daten zu ermöglichen.

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer AS 2000

2 Bezüglich elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführter und aufbewahrter

Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz sind die Vorschrif- ten des Artikels 957 des Obligationenrechts (OR) 15 sinngemäss anwendbar.

Art. 45 Ausführungsbestimmungen Das Eidgenössische Finanzdepartement ist zuständig, Bestimmungen technischer, organisatorischer und verfahrenstechnischer Natur zu erlassen, um die Sicherheit und Kontrolle elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermittelter und aufbe- wahrter Daten und Informationen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts ange- messen zu gewährleisten.

15. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 26. Juni 199516 über die Entlastung von der Mehrwert- steuer für diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische Pos- ten und internationale Organisationen sowie bestimmte Kategorien von Per- sonen; b. die Verordnung vom 14. Dezember 199417 über die Erstattung der Mehr- wertsteuer an Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland; c. die Verordnung vom 14. Dezember 199418 über die Umschreibung der zum reduzierten Satz besteuerten Gegenstände; d. die Verordnung vom 14. Dezember 199419 über die Besteuerung der Umsät- ze und der Einfuhr von Münz- und Feingold; e. die Verordnung vom 14. Dezember 199420 über die Verlagerung der Steuer- entrichtung.

Art. 47 Übergangsbestimmung Bis zum Inkrafttreten der vom Eidgenössischen Finanzdepartement zu erlassenden Ausführungsbestimmungen über die elektronische Übermittlung und Aufbewahrung von Daten und Informationen haben die steuerpflichtigen Personen keinen Anspruch darauf, Buchungsbelege, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind, ausschliesslich auf elektronischem Weg oder in ver- gleichbarer Weise zu übermitteln, zu empfangen oder aufzubewahren.

15 SR 220 16 AS 1995 2888 17 AS 1994 3162 18 AS 1994 3164 19 AS 1994 3166 20 AS 1994 3168

Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer AS 2000

Art. 48 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

29. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10911 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz