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AS 2000 1753

Verordnung über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung

Verordnung über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (VAEW)

Änderung vom 19. Juni 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 25. Oktober 19951 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 Bst. b

1 Zur Ermittlung der Einbusse werden berücksichtigt:

b. eine Pauschale für weitere Ausfälle in der Höhe von 25 Prozent des ent- gangenen Wasserzinses;

Art. 7 Abs. 5

5 Erleiden mehrere Gemeinwesen Einbussen, so wird die Höhe der Ausgleichsbei-

träge entsprechend ihrem Anteil an der Wasserkraft berechnet.

Art. 8 Abs. 2

2 Erleiden mehrere Gemeinden oder Bezirke Einbussen, so wird die Erheblichkeit

nach Absatz 1 nicht einzeln für jede Gemeinde oder jeden Bezirk, sondern für alle gemeinsam ermittelt.

Art. 10 Abs. 1

1 Das anspruchsberechtigte Gemeinwesen muss das Gesuch um Ausgleichsbeiträge

beim Bundesamt für Wasser und Geologie (Bundesamt) einreichen.

Art. 14 Abs. 1 1 Über Streitigkeiten aus Verträgen nach Artikel 12 entscheidet die Rekurskommis- sion UVEK als Schiedskommission.

1 SR 721.821

2000-1133 1753

Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung AS 2000

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Übergangsbestimmungen 1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht entschie- den sind, werden nach neuem Recht beurteilt. Dabei wird ein Preis für unqualifi- zierte Energie von 8 Rp/kWh festgelegt und die wirtschaftliche Realisierungswahr- scheinlichkeit nach der bisherigen Formel wie folgt berechnet: wRW = 1 – 9 ∗ (1 – w)2

2 Verfahren, bei denen eine Abgeltung durch Publikation der Vertragsentwürfe

förmlich zugesichert wurde, werden nach altem Recht beurteilt.

3 Werden einzelne Gesuche auf Grund dieser Änderung abgewiesen, so sind die be-

troffenen Gemeinwesen für die Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Einleitung und Behandlung ihres Gesuchs gehabt haben, angemessen zu entschädi- gen. Das Bundesamt legt die Entschädigung fest.

IV Diese Änderung tritt am 15. Juli 2000 in Kraft.

19. Juni 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11025 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung AS 2000

Anhang (Art. 6) Berechnung der Einbussen bei der Wasserkraftnutzung (Art. 6 Abs. 1)

Die Berechnung der Höhe der Einbussen erfolgt nach der Formel: EB = 1,25 ∗0WZ ∗0wRW

Legende: EB = Einbusse (in Franken) 1,25 = Konstante zur Abgeltung aller Vergünstigungen, die einem Gemeinwesen über den Wasserzins hinaus für die Verleihung einer Wasserkraftnutzung zukommen WZ = entgangener Wasserzins (in Franken) wRW = Die wirtschaftliche Realisierungswahrscheinlichkeit der Anlage, basierend auf de- ren Wirtschaftlichkeit. Diese wird durch das Verhältnis zwischen dem Wert der er- zeugbaren Energie und deren Gestehungskosten dargestellt.

Berechnung des entgangenen Wasserzinses (Art. 6 Abs. 1 Bst. a)

Die Berechnung des Wasserzinses erfolgt nach der Formel: WZ = MB ∗ WZA

Legende: WZ = Wasserzins (in Franken) MB = Mittlere Bruttoleistung (in Kilowatt) nach Angabe des Gesuchstellers WZA = Ansatz des Wasserzinses pro Kilowatt Bruttoleistung (in Franken)

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Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung AS 2000

Berechnung der wirtschaftlichen Realisierungswahrscheinlichkeit (Art. 6 Abs. 1 Bst. c) Für die Berechnung gelten folgende Formeln: wRW = 1 - (1 - w) ∗ 3 w = H∗ f ∗ J e J = Index Januar Referenzjahr 101.6 f = 1 + Q1+ Q2 + Q3 + Q4 e = G ∗ 100 C

Einschränkungen: Wenn w kleiner als oder gleich 2/3, dann gilt wRW = 0 Wenn w gleich oder grösser als 1, dann gilt wRW = 1,0

Legende: Angaben des Gesuchstellers: C = mittlere Produktionserwartung im Jahr (in Mio. kWh) G = Jahreskosten für Betrieb, Unterhalt, Amortisation, Verzinsung, Steuern, Wasser- rechtsabgaben, Verwaltung und allfällige Pumpenergiebeschaffung (in Mio. Fr.) Hilfsgrössen: H = Preis für unqualifizierte Energie; für das Basisjahr 2000 (Januar) wurden

6 Rp/kWh festgelegt.

J = Teuerungsfaktor (Basis des Produzentenpreisindexes der elektrischen Energie für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen vom Januar 2000 mit einem Index von 101,6). Berechnungsgrössen: e = Gestehungskosten der produzierten Energie pro kWh (in Rappen pro Kilowatt- stunde) f = Faktor für die Energiequalität Q1 = Qualitätszuschlag für Winterproduktionsanteil Q2 = Qualitätszuschlag für Angebotsverbesserung in Starklastzeiten Q3 = Qualitätszuschlag für Leistungsspitzen-Abdeckung im Winter Q4 = Qualitätszuschlag für Leistungsspitzen-Abdeckung im Sommer w = Wirtschaftlichkeitsquotient wRW = wirtschaftliche Realisierungswahrscheinlichkeit

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Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung AS 2000

Berechnung der Qualitätszuschläge Qualitätszuschlag Berechnungsformel Hilfsgrösse Angaben des Gesuchstellers Einschränkungen

Q1: Qualitätszuschlag für 1,454 ∗ d d: Winterproduktionsanteil B: Mittlere Produktionser- Q1 = 0 wenn d kleiner als Winterproduktionsanteil Q1 = − 0,364 in Prozent) wartung im Winterhalbjahr oder gleich 25 Prozent

100 (in Mio. Kilowattstunden)

B ∗ 100 d = C: Mittlere Produktionser- Q1 = 0,8 wenn d gleich oder C wartung im Jahr (in Mio. grösser als 80 Prozent Kilowattstunden)

Q2: Qualitätszuschlag für b−3 b: Auf die maximale Be- F: Bewirtschaftbarer Inhalt Q2 = 0 wenn b kleiner als Angebotsverbesserung Q2 = triebsleistung bezogenes der (des) Speicherbecken(s) oder gleich 3 Stunden in Starklastzeiten 160 Speichervermögen (in Megawattstunden)

F b = A: Maximale Betriebsleistung Q2 = 0,3 wenn b gleich oder A ab Generator (in Megawatt) grösser als 51 Stunden

Q3: Qualitätszuschlag für wenn c kleiner als oder gleich c: Virtuelle Betriebsstunden B: Mittlere Produktionserwar- Q3 = 0 wenn c kleiner als Leistungsspitzen- 800 Stunden: im Winter tung im Winterhalbjahr oder gleich Abdeckung im Winter 1 (c − 200) ∗ 3 (in Mio. Kilowattstunden) 200 Stunden Q3 = ∗ sin B ∗ 1000

2 20 c =

A Q3 kommt zur Anwendung, wenn c grösser als 800 Stunden: A: Maximale Betriebsleistung Q3 = 0 wenn c gleich oder wenn Q2 grösser als 0 ist, 1 (1500 − c) ∗ 9 ab Generator (in Megawatt) grösser als d. h. wenn die Anlage über Q3 = ∗ sin 1500 Stunden einen Kurzzeitspeicher 2 70 verfügt

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Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung AS 2000

Qualitätszuschlag Berechnungsformel Hilfsgrösse Angaben des Gesuchstellers Einschränkungen

Q4: Qualitätszuschlag für 2400 − a a: Virtuelle Betriebsstunden E: Mittlere Produktionserwar- Q4 = 0,4 wenn a kleiner als Leistungsspitzen- Q4 = im Sommer tung im Sommerhalbjahr oder gleich Abdeckung im Sommer 4500 (in Mio. Kilowattstunden) 600 Stunden E ∗ 1000 Q4 kommt zur Anwendung, a = A: Maximale Betriebsleistung Q4 = 0 wenn a gleich oder wenn Q2 grösser als 0 ist, A ab Generator (in Megawatt) grösser als d. h.wenn die Anlage über 2400 Stunden einen Kurzzeitspeicher verfügt

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