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AS 2000 1889

Bundesgesetz über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen

Bundesgesetz über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen

vom 24. März 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 1999 1, beschliesst:

Art. 1

1 Der Bundesrat wird ermächtigt, Abkommen über die Konsolidierung einschliess-

lich Minderung von Schweizerischen Forderungen, die dem Bund zustehen oder die der Exportrisikogarantie unterstellt worden sind, abzuschliessen und die erforderli- chen finanziellen Verpflichtungen einzugehen.

2 Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 19762

über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe sowie nach dem Bundesbeschluss vom 24. März 19953 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas.

3 Der Bundesrat wird die Bundesversammlung über den Abschluss solcher Abkom-

men in seinen Berichten nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über aussenwirtschaftliche Massnahmen informieren.

Art. 2

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Juli 2010.

Ständerat, 24. März 2000 Nationalrat, 24. März 2000 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

SR 973.20