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AS 2000 1957

Bundesbeschluss über ein Abkommen mit Italien betreffend die Schiffahrt auf dem Langen- und auf dem Luganersee

Bundesbeschluss über ein Abkommen mit Italien betreffend die Schiffahrt auf dem Langen- und auf dem Luganersee

vom 16. Dezember 1993

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Februar 1993 1 beschliesst:

Art. 1

1 Das am 2. Dezember 1992 unterzeichnete Abkommen mit Italien betreffend die

Schiffahrt auf dem Langen- und auf dem Luganersee wird einschliesslich des zuge- hörigen Reglements genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Bundesbeschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 20. September 1993 Nationalrat, 16. Dezember 1993 Der Präsident: Piller Die Präsidentin: Gret Haller Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

1 BBl 1993 II 754

1998-0137 1957

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