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AS 2000 2042

Bundesgesetz über die Raumplanung

Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)

Änderung vom 20. März 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 1996 1, beschliesst:

I Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19792 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Landwirtschaftszonen 1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologi- schen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Über- bauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das: a. sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Land- wirtschaft benötigt wird; oder b. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.

2 Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.

3 Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Land-

wirtschaftszone angemessen Rechnung.

Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone

1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirt-

schaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Ab- satz 3. 2 Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, bleiben in jedem Fall zonenkonform.

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3 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als

zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freige- geben wird.

Art. 16b Benutzungsverbot Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform verwendet werden und für die eine Nutzung im Sinne der Artikel 24–24d nicht zulässig ist, dürfen nicht mehr be- nutzt werden. Dieses Verbot entfällt, sobald sie wieder zonenkonform genutzt wer- den können.

Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt wer- den, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Art. 24a Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen

1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bau-

zonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn: a. dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und b. sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist. 2 Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränder- ten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.

Art. 24b Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen

1 Können landwirtschaftliche Gewerbe ohne eine zusätzliche Einkommensquelle

nicht weiterbestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines be- triebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und An- lagen bewilligt werden. Die Anforderung nach Artikel 24 Buchstabe a muss nicht erfüllt sein.

2 Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes

geführt werden.

3 Die Existenz des Nebenbetriebs ist im Grundbuch anzumerken.

4 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe bilden Bestandteile des landwirtschaftli- chen Gewerbes und unterstehen dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach

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den Artikeln 58–60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19913 über das bäuerliche Bodenrecht.

5 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche

Bodenrecht betreffend die nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe finden auf die Nebenbetriebe keine Anwendung.

Art. 24c Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die

nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.

2 Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde er-

neuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Verein- barkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.

Art. 24d Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

1 Das kantonale Recht kann in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Sub-

stanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zulassen. 2 Das kantonale Recht kann überdies die vollständige Zweckänderung von als schüt- zenswert anerkannten Bauten und Anlagen zulassen, wenn: a. diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und b. ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.

3 Bewilligungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn:

a. die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgsehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist; b. die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im wesentlichen unverändert bleiben; c. höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung not- wendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden; d. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist; e. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

3 SR 211.412.11

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Art. 25 Abs. 1bis und 2 1bis Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.

2 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb

der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.

Art. 34 Abs. 1

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Ent-

scheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von Eigen- tumsbeschränkungen (Art. 5), über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne der Artikel 24–24d.

Art. 37a Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig ge- worden sind.

II

Änderung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19914 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert.

Art. 10 Abs. 3

3 Nichtlandwirtschaftliche Bauten und Anlagen sowie Teile von Bauten und Anla-

gen, die nicht vom landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück abgetrennt wer- den können oder dürfen, sind mit dem Ertragswert, der sich aus der nichtlandwirt- schaftlichen Nutzung ergibt, in die Schätzung einzubeziehen.

Art. 60 Bst. e Die kantonale Bewilligungsbehörde bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, wenn: e. ein landwirtschaftliches Gebäude mit notwendigem Umschwung, das zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks nicht mehr benötigt wird, zwecks zonenkonformer Verwendung an den Eigentümer eines benachbarten landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grund

4 SR 211.412.11

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stücks übertragen werden soll und dadurch die Erstellung einer Baute ver- mieden werden kann, die nach Artikel 16a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 5 bewilligt werden müsste.

III

Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. März 1998 Nationalrat, 20. März 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 1998 unbenützt abgelaufen.6

2 Es wird auf den 1. September 2000 in Kraft gesetzt.

28. Juni 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 700; AS 2000 2042

6 BBl 1998 1455

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