AS 2000 2143
Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag
Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag
vom 20. Juni 2000
Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 74 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 19991 über die Mehrwertsteuer (MWSTG), verordnet:
Art. 1 Steuerbefreiung
1 Von der Steuer auf der Einfuhr sind befreit:
a. Gegenstände, die nach Artikel 9a der Verordnung vom 10. Juli 19262 zum Zollgesetz zollfrei zugelassen werden; b. Gegenstände, wenn der Steuerbetrag je Zolldeklaration nicht mehr als
5 Franken ausmacht.
Für Gegenstände, die von Reisenden und Grenzbewohnern zu ihrem privaten Be- darf mitgebracht werden, gelten besondere Bestimmungen, insbesondere der Bun- desratsbeschluss vom 9. Mai 19673 über Abgabenerleichterungen im Reisendenver- kehr.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 14. Dezember 19944 über die Steuerbefreiung von Einfuhren wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
20. Juni 2000 Eidgenössisches Finanzdepartement: Kaspar Villiger
SR 641.201.31