AS 2000 265
Angestelltenordnung
Angestelltenordnung (AngO)
Änderung vom 20. Dezember 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Angestelltenordnung vom 10. November 19591 wird wie folgt geändert:
Abweichende Regelungen im Gehaltsbereich für das Jahr 2000
1 Die Gehälter nach Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 16. Dezember 19942 über
Sparmassnahmen im Lohnbereich des Bundes werden ab 1. Januar 2000 nicht mehr gekürzt. 2 Der Ortszuschlag nach Artikel 49 wird ab Stufe 6 um ein Stufenbetreffnis (374 Fr.) gekürzt. Für die Pensionskasse gelten die ungekürzten Betreffnisse. 3 Die Anfangsgehälter nach Artikel 46 sind in der Regel 10 Prozent unter dem Min- destbetrag der massgebenden Gehaltsklasse festzulegen.
4 Die Betreffnisse der ordentlichen Gehaltserhöhung nach Artikel 47 Absätze 1–3
und der ausserordentlichen Gehaltserhöhung nach Artikel 48 Absatz 1 werden per 31. Dezember 1999 um 25 Prozent gekürzt.
5 Der Anspruch auf eine Vergütung für die Stellvertretung in einem höher einge-
reihten Amt nach Artikel 60 Absatz 1 besteht nur, wenn die Stellvertretung: a. nicht Bestandteil des Pflichtenkreises ist und nicht bereits bei der Funk- tionsbewertung berücksichtigt wurde; und b. ununterbrochen während mehr als fünf Arbeitstagen vollumfänglich wahr- genommen wird. Die Vergütung nach Artikel 60 Absatz 2 wird erst ab dem sechsten Arbeitstag in der Stellvertretungsfunktion ausgerichtet; massgebend ist die ungekürzte ausserordent- liche Gehaltserhöhung nach Artikel 48 Absatz 1.