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AS 2000 2754

Verordnung über Geburtsgebrechen

Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV)

Änderung vom 10. Juli 2000

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 1 über Geburtsgebrechen, verordnet:

I Die Liste im Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 19851 über Geburtsgebre- chen wird wie folgt geändert:

Ziff. 216, 218, 282

216 Angeborene Speicheldrüsen- und Speichelgangaffektionen

(Fisteln, Stenosen, Zysten, Tumoren, Ektasien und Hypo- oder Aplasien sämtlicher grosser Speicheldrüsen).

218 Kongenitale Retention oder Ankylose von Zähnen, sofern mehrere Molaren

oder mindestens zwei nebeneinanderliegende Zähne im Bereich der Prämo- laren und Molaren (exkl. Weisheitszähne) der zweiten Dentition betroffen sind, fehlende Anlagen (exkl. Weisheitszähne) sind retinierten und ankylo- sierten Zähnen gleichgestellt.

282 Nekrotisierende Enterocolitis bei Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht

unter 2000 g oder bei Neugeborenen, sofern sie innerhalb von vier Wochen nach der Geburt manifest wird.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

10. Juli 2000 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss

1 SR 831.232.21

2754 2000-1957