AS 2000 2833
Verordnung 01 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge
Verordnung 01 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge
Änderung vom 1. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 5 Anpassung an die AHV Die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 BVG werden wie folgt erhöht:
Bisherige Beträge Neue Beträge Franken Franken
24 120 24 720 72 360 74 160 3 015 3 090
Art. 21 Abs. 1 und 2 zweiter Satz
1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine einmalige ergänzende Altersgutschrift
(Ergänzungsgutschrift), wenn sein koordinierter Lohn weniger als 19 920 Franken beträgt. 2 ... Sie wird jedoch gekürzt, soweit das Gesamtaltersguthaben (Altersguthaben und Ergänzungsgutschrift) das Altersguthaben übersteigt, das auf einem koordinierten Lohn von 13 360 Franken im Jahre 1985, von 13 940 Franken in den Jahren 1986 sowie 1987, von 14 520 Franken in den Jahren 1988 sowie 1989, von 15 480 Fran- ken in den Jahren 1990 sowie 1991, von 17 400 Franken im Jahr 1992, von 18 240 Franken in den Jahren 1993 sowie 1994, von 18 720 Franken in den Jahren 1995 sowie 1996, von 19 200 Franken in den Jahren 1997 sowie 1998, von 19 440 Fran- ken in den Jahren 1999 sowie 2000 und von 19 920 Franken ab 1. Januar 2001 be- ruht. ...
1 SR 831.441.1
2000-2244 2833
Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge AS 2000
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
1. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi