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Verkehrsregelnverordnung
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Änderung vom 15. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Art. 3a Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und 4
1 ... Für das Mitführen von Kindern bis zu zwölf Jahren gelten die Ab-
sätze 3 und 4.
3 Kinder unter sieben Jahren müssen mit einer nach ECE-Reglement
Nr. 442 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung (z.B. Kindersitz) gesi- chert werden.
4 Kinder von sieben bis zwölf Jahren müssen mit einer nach ECE-
Reglement Nr. 44 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung oder den vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert werden.
Art. 3b Abs. 1 Fussnote zu ECE-Reglement Nr. 22 SR 741.41 Anhang 2
Art. 5 Abs. 1, 2 und 2 bis
1 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
a. 80 km/h für
1. schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personen-
wagen,
2. Anhängerzüge,
3. Sattelmotorfahrzeuge,
4. Fahrzeuge mit Spikesreifen;
b. 60 km/h für gewerbliche Traktoren; c. 40 km/h beim
1. Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepp-
rolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten ge-
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statten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges ge- währleisten,
2. Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige
Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Ge- schwindigkeiten gestatten; d. 30 km/h
1. beim Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern, die
nicht immatrikuliert sind,
2. beim Mitführen von immatrikulierten landwirtschaftli-
chen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,
3. für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.
2 Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindig-
keit 100 km/h für: a. Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse; b. schwere Wohnmotorwagen. 2bis Aufgehoben
Art. 57 Abs. 2 zweiter Satz
2 ... Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder
die Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken.
Art. 58 Abs. 5 erster Satz
5 Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mit-
führen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der dem Fahrer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben den Ladungen oder Anhängern und nach hinten mindestens 100 m weit zu überblik- ken. ...
Art. 60 Abs. 2 und 3
2 In und auf Motorfahrzeugen dürfen nur so viele Personen mitgeführt
werden, als Plätze bewilligt sind.
3 Aufgehoben
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Art. 65 Artikelverweis (Art. 9 Abs. 2 SVG)
Art. 65a zweiter Satz ... Von dieser Regelung ausgenommen sind landwirtschaftliche Mo- torfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.
Art. 66 Artikelverweis (Art. 9 Abs. 2 SVG)
Art. 73 Abs. 2 Bst. d
2 Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich
nicht überragen. Es gelten folgende Ausnahmen: d. Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, so- fern die Überragung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1bis VTS) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m be- trägt.
Art. 78 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 und 2 bis
1 ... Einzelbewilligungen werden für eine oder mehrere bestimmte
Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt.
2 Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstge-
wicht überschritten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch in den folgenden Fällen erteilt werden: a. zusammengehörende Transporte auf derselben Strecke; b. Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeu- gen innerhalb des Kantonsgebietes; c. die Verwendung von Pistenfahrzeugen; Dauerbewilligungen für Pistenfahrzeuge können mit Zustimmung der betroffenen Kantone auch für Wintersportgebiete, die Teile mehrerer Kantone umfassen, erteilt werden; d. den Transport unteilbarer Güter innerhalb des Kantonsgebie- tes; e. die Beförderung von Eisenbahnwagen und Ladebehältern im unbegleiteten kombinierten Verkehr (Art. 83) innerhalb des Kantonsgebietes und mit Zustimmung der betroffenen Kanto- ne auch für ausserkantonale Strecken; das Betriebsgewicht kann bis 44 Tonnen betragen. 2bis Bei Arbeitsmotorwagen, deren vorderer Überhang nicht mehr als 4 m beträgt, und bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit Breitreifen (Anh. 3 Ziff. 3 VTS) kann die Dauerbewilligung im Fahrzeugausweis
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als Verfügung der Behörde eingetragen werden, sofern die übrigen Vorschriften hinsichtlich der Gewichte und Abmessungen eingehalten sind.
Art. 87 Abs. 3 Bst. d und f
3 Den Fahrten zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betrie-
bes sind gleichgestellt: d. Transporte von Brennholz und sogenanntem Bürgerholz vom Wald zum ersten Abnehmer; f. unentgeltliche Fahrten, die gemeinnützigen Zwecken oder der Erhaltung alter landwirtschaftlicher Fahrzeuge als technisches Kulturgut dienen.
Art. 91 Abs. 4 Bst. e und Abs. 6
4 Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:
e. Gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbots- zeiten ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrten verwen- det werden (Art. 86 ff.).
6 Aufgehoben
Art. 92 Abs. 3, 4 zweiter Satz und Abs. 7
3 Unter den Bedingungen von Absatz 1 werden Nachtfahrbewilligun-
gen erteilt: a. zur Beförderung von Lebensmitteln (Art. 3 des BG vom
9. Okt. 19923 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
LMG), die nicht tiefgekühlt, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind (Art. 11 und 13 der Lebensmittelverordnung vom 1. März
19954 LMV) und deren Verbrauchsfrist (Art. 25 und 26 LMV)
höchstens 30 Tage beträgt; b. zum Transport von Schlachttieren und Sportpferden; c. zum Transport von Schnittblumen; d. zur Beförderung von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Or- chester-, Theatermaterial und dergleichen; e. zur Beförderung von Tageszeitungen mit redaktionellem In- halt und von Postsendungen im Rahmen der gesetzlichen Lei- stungspflicht sowie zu Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen;
3 SR 817.0 4 SR 817.02
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f. für Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleis- anlagen sowie von Werkleitungen (z.B. Strom-, Wasser-, Telekomleitungen); g. zur Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeu- gen und Ausnahmetransporten.
4 ... Sofern zwei aufeinanderfolgende Tage unter das Sonntagsfahrver-
bot fallen (Art. 91 Abs. 1), kann für den zweiten Tag eine Bewilligung zur Beförderung von Lebensmitteln (Abs. 3 Bst. a) erteilt werden.
7 Bei jedem bewilligten Transport kann ein Viertel des Ladevolumens
mit andern Waren aufgefüllt werden.
Art. 93 Abs. 2 zweiter Halbsatz
2 ... ; es ist das Formular «Sonderbewilligung» (Art. 150 Abs. 2 Bst. f
der V vom 27. Okt. 19765 über die Zulassung von Personen und Fahr- zeugen zum Strassenverkehr VZV) zu verwenden.
II
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Die Artikel 3a Absatz 1 zweiter Satz, Absätze 3 und 4 sowie 60 Absätze 2 und 3
treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
15. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11165 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 SR 741.51
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