AS 2000 2921
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Änderung vom 22. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt ge- ändert:
Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 1 Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten
1 Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten wirken die kanto-
nalen Amtsstellen und die Kassen mit den zuständigen Organen der Invalidenver- sicherung zusammen. Einzelheiten regelt das Eidgenössische Volkswirtschaftsde- partement im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.
Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 3 Auszahlung der Entschädigung, Steuerausweis
3 Die Kassen stellen den Versicherten zuhanden der Steuerbehörden einen Ausweis
über die erhaltenen Leistungen aus.
Art. 106 Aufgehoben
Art. 125 Aktenaufbewahrung
1 Die Kassen bewahren ihre Bücher und Buchungsbelege zehn Jahre und die Akten
über die Versicherungsfälle nach Abschluss der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mindestens fünf Jahre auf.
1 SR 837.02
2000-2257 2921
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2000
2 Die abgeschlossenen Akten können in der Form von Aufzeichnungen auf Bild-
oder Datenträger aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen müssen die Dokumente originalgetreu wiedergeben.
3 Die Kassen und die für die Aufbewahrung auf Bild- oder Datenträgern betrauten
Organe treffen die notwendigen Massnahmen, um die Personendaten gegen Verlust, unbefugte Bearbeitung oder Kenntnisnahme und gegen unbefugte Aneignung ange- messen zu schützen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
4 Bei Auflösung der Kasse ist deren Träger für die ordnungsgemässe Aufbewahrung
verantwortlich. Gibt es keinen Träger, so bezeichnet die Kasse mit dem Liquida- tionsbeschluss eine Person oder Stelle, die für die ordnungsgemässe Aufbewahrung verantwortlich ist.
5 Akten und Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern, die personenbezogene
Daten enthalten, müssen spätestens nach zehn Jahren vernichtet werden. Vorbehal- ten bleibt die Pflicht zur Ablieferung von Akten an die staatlichen Archive.
6 Die Kassen sind für die Aufzeichnung der aufzubewahrenden Akten auf Bild- oder
Datenträger verantwortlich. Wenn sie diese Aufgabe einem zentralen Dienst übertra- gen, ist eine Kasse zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt. Diese er- lässt ein Bearbeitungsreglement, welches die vorgeschriebenen Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung über den Datenschutz enthält.
7 Die Aufsichtsbehörde überwacht die Durchführung.
8 Dieser Artikel gilt für die übrigen Durchführungsstellen sinngemäss.
Art. 126 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 4 und 5
1 Bei der Anmeldung und der Geltendmachung von Ansprüchen werden die betrof-
fenen Personen orientiert über: a. den Zweck der Informationssysteme;
4 Aufgehoben
5 Beteiligen sich mehrere Durchführungsstellen an einem gemeinsamen Informa-
tionssystem, so ist eine zu bezeichnen, die insgesamt die Verantwortung trägt.
Art. 126a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
1 In den Fällen nach Artikel 97a Absatz 4 AVIG wird eine Gebühr erhoben, wenn
die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder be- sondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 19692 über Kosten und Ent- schädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
2 Für Publikationen nach Artikel 97a Absatz 3 AVIG wird eine kostendeckende Ge-
bühr erhoben.
2 SR 172.041.0
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2000
3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus
anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
II
Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 28. November 19833 über die Informations- und Auszahlungs- systeme der Arbeitslosenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 7 Bekanntgabe von Daten; Rechte der betroffenen Person Für die Bekanntgabe von Daten an Dritte und für die Rechte der betroffenen Perso- nen gelten die Artikel 96b–97a AVIG.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft
22. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11185 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 SR 837.063.1