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AS 2000 2949

Verordnung über den Erkennungsdienst

Verordnung über den Erkennungsdienst

Änderung vom 4. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 1. Dezember 19861 über den Erkennungsdienst wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 10 Absatz 1 und 13a Absatz 2 wird der Ausdruck «Bundesamt für Polizeiwesen» ersetzt durch «Bundesamt für Polizei».

Art. 1 Abs. 1 erster Satz

1 Der Dienst, der das automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS)

betreut, und der Erkennungsdienst des Bundesamtes für Polizei sowie die Sektion Identifikation des Bundesamtes für Flüchtlinge bilden den Erkennungsdienst. ...

Art. 2 Abs. 1

1 Das Bundesamt für Polizei und das Bundesamt für Flüchtlinge tragen die Verant-

wortung für den Erkennungsdienst.

Art. 11 Abs. 2 und 3 2 Beamte der Bundeskriminalpolizei, der Abteilung Dienste, der Sektion Ausländer- dienst und der Registratur des Bundesamtes für Polizei sowie der Sektionen Auslie- ferung und internationale Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz können die im ZAN gespeicherten Daten abrufen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

3 Bundesbehörden, die zoll- oder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, kann im

Rahmen von Artikel 351octies StGB auf Anfrage bekannt gegeben werden, ob eine Person beim INTERPOL-Dienst des Bundesamtes für Polizei registriert ist.

Art. 23 Abs. 5

5 Ihre Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2001 verlängert.

1 SR 172.213.57

2000-2124 2949

Verordnung über den Erkennungsdienst AS 2000

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

4. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11242 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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