AS 2000 3097
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Änderung vom 15. November 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt ge- ändert:
Art. 98a Massnahmen zugunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG)
Arbeitgeber, die arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59 Absatz 1 zweiter Satz AVIG durchführen wollen, müssen die kantonale Amtsstelle bereits bei der Projektierungsphase einbeziehen und danach ein schriftliches Gesuch einreichen. Dieses Gesuch gilt für alle im Betrieb von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen. Die kantonale Amtsstelle leitet das Gesuch mit einer Stellungnahme innert zwei Wochen nach dessen Zustellung an die Ausgleichsstelle weiter. Diese entscheidet innert einer Woche.
Art. 98b Finanzielle Beteiligung der Kantone an den arbeitsmarktlichen Massnahmen
1 Die Kantone beteiligen sich an den Kosten (inklusive Projektkosten) für:
a. Kurse (Art. 60 Abs. 1 und 62 AVIG); b. Einarbeitungszuschüsse (Art. 65 und 66 AVIG); c. Ausbildungszuschüsse (Art. 66a–66c AVIG); d. Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge (Art. 68–71 AVIG); e. Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a–71d AVIG); f. Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (Art. 72 Abs. 1 und 14 g. Berufspraktika (Art. 72 Abs. 2 AVIG);
1 SR 837.02
2000-2224 3097
Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2000
h. arbeitsmarktliche Massnahmen zugunsten von Personen, die von Arbeitslo- sigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 zweiter Satz AVIG).
2 Alle Kantone zusammen tragen 10 Prozent der Kosten nach Absatz 1.
3 Die finanzielle Beteiligung der einzelnen Kantone wird folgendermassen berech-
net: 10 Prozent der Gesamtkosten nach Absatz 1 dividiert durch die Anzahl der ge- samtschweizerisch ausbezahlten Taggelder multipliziert mit der Anzahl der Taggel- der der einzelnen Kantone.
Aufgehoben
Art. 108 Abs. 2
2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Kassen reichen Betriebs-
rechnung und Bilanz des Rechnungsjahres bis Ende Januar der Ausgleichsstelle ein.
Art. 109 Abs. 1 Bst. d und Abs. 3
1 Die Prüfungen der Geschäftsführung bei den ALV-Durchführungsstellen umfas-
sen: d. Prüfung des Gesetzesvollzugs der zuständigen Amtsstellen.
3 Aufgehoben
Art. 114 Ersatzpflicht des Trägers
1 Kann eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht eingebracht werden, so ist der
Träger ersatzpflichtig.
2 Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leis-
tungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war.
Art. 114a Haftungsrisikovergütung
1 Den Arbeitslosenkassen wird aufgrund des Auszahlungsbetrages des Vorjahres
jeweils eine individuell festgesetzte Haftungsrisikovergütung gutgeschrieben. Die Ausgleichsstelle legt die Ansätze fest. 2 Die Ausgleichsstelle schliesst für alle Kassen und zuständigen Amtsstellen eine Versicherung mit einem angemessenen Selbstbehalt ab. Die Prämien dieser Versi- cherung werden durch den Fonds bezahlt.
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Art. 115 Befreiung von der Ersatzpflicht
1 Die Ausgleichsstelle kann den Träger auf sein Gesuch hin von der Ersatzpflicht
befreien, wenn er glaubhaft macht, dass die Kasse an der fehlerhaften Auszahlung nur ein leichtes Verschulden trifft. 2 Der Träger muss das Befreiungsgesuch innert 90 Tagen stellen, nachdem die Kasse von der Uneinbringlichkeit der Rückforderung Kenntnis erhalten hat. 3 Die Befreiung von der Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn die Kasse entgegen der Weisung der Ausgleichsstelle die zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht vom Empfänger zurückgefordert hat. 4 Artikel 114 sowie die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten sinngemäss, wenn die Kasse von sich aus eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung zurückfordert.
Die Artikel 109–115 gelten sinngemäss auch für die Kantone bezüglich ihrer zu- ständigen Amtsstellen.
Art. 117a Anstellung von Personal zulasten des Ausgleichsfonds (Art. 92 Abs. 3 AVIG)
Über die Anstellung von Personal für die Ausgleichsstelle zulasten des Ausgleichs- fonds der Versicherung entscheidet die Ausgleichsstelle abschliessend.
Art. 121 Aufgehoben
Art. 122a Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle (Art. 92 Abs. 7 AVIG)
1 Anrechenbar sind die Betriebskosten und Investitionskosten.
2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann eine Pauschalent-
schädigung vorsehen oder für gewisse Aufwendungen Höchstansätze festlegen. Die Ausgleichsstelle entscheidet bei Zweifelsfällen im Einzelfall über die Anrechenbar- keit von Kosten. 3 Das EVD definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der RAV, der LAM-Stellen und der kantonalen Amtsstellen. Es legt die Bereit- schaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Stellensuchenden gewährleistet ist.
4 Der Kanton reicht der Ausgleichsstelle über die voraussichtlichen Aufwendungen
der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget ein. Die Ausgleichsstelle bestimmt den Einreichungszeitpunkt und die Form des Bud- gets.
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5 Die Ausgleichsstelle erlässt nach der Prüfung des Budgets eine Verfügung dem
Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid).
6 Es können höchstens 80 Prozent der voraussichtlichen Kosten bevorschusst wer-
den. Eine erste Teilzahlung von höchstens 30 Prozent erfolgt zu Jahresbeginn, wei- tere Teilzahlungen erfolgen in regelmässigen Abständen. 7 Bis spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein.
8 Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung. Sie berechnet nach Artikel 122b den
kantonalen Finanzierungsbetrag und zahlt den Restbetrag aus. Zu viel ausbezahlte Beträge werden mit den Aufwendungen des neuen Jahres verrechnet. 9 Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversiche- rung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustim- mung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden.
Art. 122b Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle (Art. 92 Abs. 7 AVIG)
1 Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwi-
schen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85b AVIG. Sie gibt dem Kanton finanzielle Anreize für einen wirkungsvollen und effizi- enten Vollzug. In ihr sind insbesondere zu regeln: a. die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges; b. die Indikatoren zur Messung der Wirkungen; c. die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Vollzugsstellen; d. die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Kantone; e. die Finanzierung; f. das Reporting; g. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung.
2 Um einen Vergleich der von den Kantonen erzielten Wirkungen zu ermöglichen,
kann die Vereinbarung die Anwendung eines ökonometrischen Modells vorsehen.
3 Der Kanton und das EVD regeln in der Vereinbarung die Einzelheiten der Finan-
zierung in Abhängigkeit von den erzielten Wirkungen. Der einem Kanton ausge- richtete Finanzierungsbetrag muss zwischen 90 und 110 Prozent der anrechenbaren Kosten nach Artikel 122a liegen. 4 Hat ein Kanton für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Wirkungen festgelegt. Die Bemessung des Wirkungsindikators erfolgt analog der Leistungsver- einbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG, die das EVD mit den anderen Kantonen abgeschlossen hat. Ist der Wirkungsindex gleich oder über 100, so werden dem Kanton 100 Prozent der anrechenbaren Kosten vergütet. Ist der Wirkungsindex un- ter 100, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet.
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Art. 122c Vereinbarung mit den Trägern der Arbeitslosenkassen (Art. 92 Abs. 6 AVIG)
1 Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwi-
schen dem Bund und dem Träger der Kasse beim Vollzug von Artikel 81 AVIG. Sie gibt dem Träger leistungsorientierte Anreize für einen effizienten Vollzug. In ihr sind insbesondere zu regeln: a. die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges; b. die Indikatoren zur Messung der Leistung; c. die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Arbeitslosenkassen; d. die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Arbeitslosenkassen; e. die Finanzierung; f. das Reporting; g. die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung. 2 Hat ein Träger für ein Kalenderjahr die Vereinbarung nicht unterzeichnet, so wird die Vergütung seiner anrechenbaren Kosten auf Grund der erzielten Leistung fest- gelegt. Die Bemessung der Leistungsindikatoren erfolgt analog der Leistungsverein- barung nach Artikel 92 Absatz 6 AVIG, die das EVD mit den anderen Kassenträ- gern abgeschlossen hat. Befindet sich die Leistung einer Arbeitslosenkasse innerhalb der neutralen Zone oder in der Bonuszone, so werden dem Träger 100 Prozent der anrechenbaren Kosten nach der Verordnung vom 12. Februar 19862 über die Ver- waltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen entschädigt. Befindet sich die Leistung in der Maluszone, so wird die Malusregelung der Leistungsvereinbarung angewendet, die mit den anderen Trägern abgeschlosssen wurde. 3 Das EVD definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der Arbeitslosenkassen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Arbeitslosen gewährleistet ist.
Art. 130 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 25. Februar 19863 über die Verwaltungskostenbeschwerden der Arbeitslosenkassen wird aufgehoben.
II Anhang Aufgehoben
2 SR 837.12 3 AS 1986 507
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III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
15. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi