AS 2000 330
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS)
Organisationsverordnung für das Eidgenösssische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS)
vom 13. Dezember 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 41 Absatz 1, 43 Absätze 2 und 4 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 1 (RVOG), auf die Artikel 21 Absatz 3, 22 Absatz 3, 23 Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG) und auf Artikel 195 Absatz 3 des Militärstrafgesetzes3 (MStG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungs- organisationsverordnung vom 25. November 1998 4 (RVOV), verordnet:
1. Kapitel: Das Departement
Art. 1 Ziele Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) verfolgt in seinen zentralen Politikbereichen Verteidigung, Bevölke- rungsschutz und Sport folgende Ziele: a. Es trägt mit der Armee bei zum Schutz von Volk und Staat gegen Gewalt- anwendung strategischen Ausmasses sowie zu internationalen Bemühungen um Friedensunterstützung und Krisenbewältigung. Zu diesem Zweck ver- folgt es eine langfristig angelegte Sicherheits- und Verteidigungspolitik und leistet im militärischen Bereich friedensfördernde Beiträge im internationa- len Rahmen. b. Es trägt bei zum Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von Kata- strophen, Notlagen und machtpolitischen Bedrohungen. c. Es schafft Voraussetzungen zur Förderung des Sports im Interesse der Ent- wicklung der Jugend und einer allgemeinen Volksgesundheit. d. Es sorgt mit den Kantonen, Gemeinden und Stellen ausserhalb der Verwal- tung für eine umfassende und flexible Sicherheitspolitik des Bundes.
SR 172.214.1
330 1999-5411
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Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesonde- re folgende Grundsätze: a. Es arbeitet mit den Kantonen und Gemeinden sowie mit den Fachverbänden und Institutionen zusammen, die in seinen Politikbereichen tätig sind. b. Es leistet seine friedensfördernden Beiträge in Absprache mit dem Eidgenössi- schen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und kooperiert, in Zusammenarbeit mit dem EDA, in sicherheits- und verteidigungspolitischen Fragen mit ausländischen Staaten und internationalen Organisationen. c. Es kooperiert, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Justiz- und Po- lizeidepartement und dem Eidgenössischen Finanzdepartement, in Fragen der inneren Sicherheit mit den Kantonen und Gemeinden.
Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten Die Ziele nach den Artikeln 4, 6, 8, 10, 12 und 14-16 dienen den Verwaltungsein- heiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung fest- gelegt sind.
2. Kapitel:
Gruppen, Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Das Generalsekretariat
Art. 4 Ziele und Funktionen Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Funktionen wahr: a. Es unterstützt den Departementschef oder die Departementschefin als Mit- glied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements. b. Es ist betraut mit Strategie, Planung, Controlling und Koordination. c. Es setzt die strategischen Ziele des Bundesrates und des Departementschefs oder der Departementschefin um, formuliert die entsprechenden politischen Vorgaben und steuert deren Umsetzung durch die Gruppen und Ämter des Departements. d. Es schafft die Voraussetzungen für die Koordination der Vorbereitung und Durchführung aller zivilen und militärischen Massnahmen für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. e. Ihm obliegen die Informations- und Dokumentationsbeschaffung, die Infor- mationsplanung und die Kommunikation.
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f. Es koordiniert das Bibliotheks-, Dokumentations- und Archivwesen im Departement und in der Armee. g. Es steuert die Ressourcen und stellt die Informatik- und andere Dienst- leistungen sicher. h. Es sorgt für die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung.
Art. 5 Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen
1 Dem Generalsekretariat sind mit folgenden Funktionen unterstellt:
a. das Bundesamt für Landestopographie: Es führt die geodätische und die topografische Landesvermessung, erstellt das Landeskartenwerk, übt die Oberleitung und Oberaufsicht für die Amt- liche Vermessung aus, erbringt kommerzielle Dienstleistungen in seinem Fachgebiet und koordiniert die Datenbedürfnisse der Bundesverwaltung im Bereich der geografischen Informationssysteme, indem es ein Kompetenz- zentrum führt, das weisungsberechtigt ist. b. das Oberfeldkommissariat: Es leitet und beaufsichtigt das militärische Schatzungswesen. c. die Nationale Alarmzentrale: Sie ist die Fachstelle des Bundes bei Gefährdung durch erhöhte Radio- aktivität, durch Störfälle mit chemischen Stoffen oder Organismen, durch Überflutung infolge von Brüchen oder Überschwappen von Talsperren und durch Satellitenabsturz. d. der Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch: Er ist das Organ des Bundesrates für die Sicherstellung der Information der Öffentlichkeit, wenn die zivilen Medien nicht mehr in der Lage sind, ihren Informationsauftrag zu erfüllen. Ausserdem berät er auf Anfrage den Bun- desrat und seine Stäbe in informationspolitischen Fragen und unterstützt sie bei der Informationsbeschaffung.
2 Der Nachrichtenkoordinator und das Lage- und Früherkennungsbüro sind admini-
strativ dem Generalsekretariat und fachlich dem zuständigen Leitungsorgan des Bundesrates unterstellt. Sie sorgen für die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und optimieren die Unterstützung des Bundesrates in seiner Führungsarbeit im Sicherheitsbereich.
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2. Abschnitt: Generalstab
Art. 6 Ziele und Funktionen
1 Der Generalstab verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben folgende Ziele:
a. Er stellt die Einsatzbereitschaft der Armee sicher im Hinblick auf:
1. Friedensunterstützung und Krisenbewältigung,
2. Raumsicherung und Verteidigung,
3. Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren.
b. Er stellt die Glaubwürdigkeit der Armee gegen innen und aussen sicher. c. Er stellt die Weiterentwicklung der Armee im Hinblick auf zukünftige An- forderungen sicher.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt der Generalstab folgende Funktionen wahr:
a. Er beurteilt die machtpolitische Lage. b. Er plant und führt die Einsätze der Armee bis zur Wahl des Generals. c. Er definiert die Einsatzdoktrin. d. Er führt die militärische Gesamtplanung. e. Er formuliert militärische Vorgaben an Heer, Luftwaffe und Gruppe Rüstung und weist diesen die Ressourcen zu.
Art. 7 Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen und Zuständigkeiten Dem Generalsstab sind mit folgenden Funktionen und Zuständigkeiten unterstellt: a. die Untergruppe Personelles der Armee:
1. Sie bewirtschaftet die personellen Ressourcen der Armee und ist ver-
antwortlich für die Führung des Gesamtprozesses von der Aushebung der einzelnen Militärdienstpflichtigen bis zu ihrer Entlassung aus der Armee.
2. Sie ist zuständig für Entscheide über Ausschlüsse von der Militär-
dienstleistung und Wiederzulassungen nach den Artikeln 21–23 MG.
3. Sie ist zuständig für die Ausübung der Disziplinarstrafgewalt bei eidge-
nössischen Truppen nach Artikel 195 Absatz 2 MStG. b. die Untergruppe Nachrichtendienst: Sie erfüllt die Aufgaben nach Artikel 99 MG und legt die Vorgaben für die Fachausbildung fest. c. die Untergruppe Operationen: Sie plant die Einsätze der Armee, stellt die operative Führung und die Be- reitschaft der Armee sicher. d. die Untergruppe Logistik: Sie sorgt dafür, dass der Bedarf nach militärischer Logistikleistung gedeckt und die Führung der Armeelogistik in allen Lagen gewährleistet ist.
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e. die Untergruppe Planung: Sie stellt die militärische Gesamtplanung sowie das Ressourcenmanagement sicher, führt die Rüstungs- und Immobilienplanung und koordiniert bundes- weit die Schutzbaubelange. f. die Untergruppe Führungsunterstützung: Sie stellt die Führungssysteme der Armee sicher und führt die Übermitt- lungsformationen der Stufe Armee. g. die Untergruppe Sanität: Sie konzipiert, leitet und stellt das Gesundheitswesen sowie den Sanitäts- materialdienst der Armee sicher und koordiniert diese Bereiche mit den zivilen Stellen. h. die Untergruppe Doktrin und Operative Schulung: Sie definiert die Einsatzdoktrin der Armee und konzipiert und leitet die ope- rative Schulung der höheren Stabsoffiziere und der Stäbe der operativen Stufe. i. die Untergruppe Friedensförderung und Sicherheitskooperation: Sie stellt die operationelle Umsetzung des Armeeauftrages Friedensför- derung sowie die Sicherheitskooperation in den Bereichen Friedensunterstüt- zung und Rüstungskontrolle/Abrüstung sicher.
3. Abschnitt: Heer
Art. 8 Ziele und Funktionen
1 Das Heer verfolgt nach den Vorgaben des Generalstabs folgende Ziele:
a. Es sorgt zusammen mit den Armeekorps und der Luftwaffe für eine einheit- liche und auftragsbezogene Ausbildung in der Gruppe Heer und in der Ar- mee. b. Es gewährleistet die materielle Bereitschaft der Formationen der Armeetrup- pen, der Armeekorps und des Festungswachtkorps.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Heer folgende Funktionen wahr:
a. Es führt die Grundausbildung durch. b. Es bildet die höheren Kader der Armee aus. c. Es stellt die Bereitschaft des Armeematerials (ohne Spezialmaterial der Luftwaffe) sicher. d. Es formuliert Ausbildungsvorgaben für die Fortbildungsdienste der Truppe.
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Art. 9 Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen Dem Heer sind mit folgenden Funktionen unterstellt: a. die Untergruppe Ausbildungsführung: Sie steuert die Ausbildung des Heeres und der Armeekorps sowie die Res- sourcenzuteilung für die Ausbildung. b. das Bundesamt für Betriebe des Heeres:
1. Es gewährleistet die Bereitstellung, Bewirtschaftung und Verwaltung
der militärischen Verwaltungs-, Betriebs- und Ausbildungsinfrastruktur sowie der materiellen Mittel für Ausbildung und Einsatz der Armee.
2. Es gewährleistet die truppennahe Instandhaltung des Armeematerials.
3. Es unterstützt die Truppe bei der Ausbildung.
c. das Kommando Festungswachtkorps:
1. Es gewährleistet die Einsatzbereitschaft der Führungsanlagen der Lan-
desregierung und der Armee sowie der übrigen Führungs- und Kampf- infrastruktur.
2. Es leistet Sicherheitseinsätze und Katastrophenhilfe im In- und Ausland
sowie Polizeieinsätze und Friedensförderungsdienste.
3. Es unterstützt die Truppe bei der Ausbildung.
d. die Untergruppe Lehrpersonal: Sie gewährleistet die Rekrutierung, die Ausbildung, den Einsatz, die Ent- wicklung und die Betreuung des Lehrpersonals der Armee. e. das Kommando Armee-Ausbildungszentrum Luzern: Es leitet die Grundausbildung der höheren Kader der Armee und steuert die Ausbildung der Einheitskommandanten und die Fachausbildung der Kom- mandanten und Führungsgehilfen. f. das Bundesamt für Kampftruppen: Es stellt die Grundausbildung der Infanterie und der Mechanisierten und Leichten Truppen und die Ausbildungunterstützung bei der Truppe sicher. g. das Bundesamt für Unterstützungstruppen: Es stellt die Grundausbildung der Artillerie, der Genie-, Festungs- und Übermittlungstruppen und die Ausbildungsunterstützung bei der Truppe sicher. h. das Bundesamt für Logistiktruppen: Es stellt die Grundausbildung der Sanitäts-, Veterinär-, Versorgungs-, Ret- tungs-, Material- und Transporttruppen sowie die Logistik aller Truppen und die Ausbildungsunterstützung bei der Truppe sicher.
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4. Abschnitt: Luftwaffe
Art. 10 Ziele und Funktionen Die Luftwaffe stellt nach den Vorgaben des Generalstabs die Abwehr von Gefahren und Bedrohungen mit Schwergewicht aus der Luft sicher und führt Lufttransporte durch.
Art. 11 Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen Der Luftwaffe sind mit folgenden Funktionen unterstellt: a. die Untergruppe Operationen der Luftwaffe: Sie gewährleistet die Bereitschaft und den Einsatz der Luftwaffe. b. das Bundesamt für Ausbildung der Luftwaffe: Es gewährleistet die Ausbildung der Truppen der Luftwaffe und der Ange- hörigen der Lufttransport- und Fliegerabwehrverbände der Armeekorps. c. das Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe: Es gewährleistet den Betrieb und die truppennahe Instandhaltung der Flug- zeugflotten, der Fliegerführungs- und Übermittlungseinrichtungen sowie der für den Einsatz und die Ausbildung notwendigen Infrastruktur.
5. Abschnitt: Gruppe Rüstung
Art. 12 Ziele und Funktionen 1 Die Gruppe Rüstung stellt nach den Vorgaben des Generalstabs eine an wirtschaft- lichen Grundsätzen orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee mit Armeemate- rial und militärischen Verteidigungs-, Betriebs- und Ausbildungsbauten sicher.
2 Zu diesem Zweck nimmt sie folgende Funktionen wahr:
a. Sie beschafft das Armeematerial und die militärischen Verteidigungs-, Be- triebs- und Ausbildungsbauten. b. Sie erlässt technische und betriebswirtschaftliche Vorgaben für die Bewirt- schaftung des Armeematerials und der militärischen Verteidigungs-, Be- triebs- und Ausbildungsbauten. c. Sie stellt die Instrumente für die materialwirtschaftliche Steuerung bereit und pflegt sie.
Art. 13 Unterstellte Verwaltungseinheiten und ihre Funktionen Der Gruppe Rüstung sind mit folgenden Funktionen unterstellt: a. die Zentralverwaltung: Sie nimmt Funktionen im Bereich Planung, Personal, Finanzen, Recht, Informatik, Technologie, Materialwirtschaft und Qualität wahr und gewähr- leistet eine einheitliche Geschäftspolitik.
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b. das Bundesamt für Luftwaffen- und Führungssysteme, das Bundesamt für Waffensysteme und Munition und das Bundesamt für Armeematerial und Bauten: Sie nehmen als Beschaffungsstellen in den zugewiesenen Bereichen die Systemführung über den gesamten Lebensweg des Armeematerials sowie der Verteidigungs-, Betriebs- und Ausbildungsbauten wahr und stellen die be- triebswirtschaftliche Steuerung der Nutzungsphase sicher.
6. Abschnitt: Oberauditorat
Art. 14
1 Das Oberauditorat verfolgt folgende Ziele:
a. Es sorgt dafür, dass die Militärjustiz ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt. b. Es schafft die Rahmenbedingungen für eine qualitativ hochstehende Recht- sprechung der Militärgerichte.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Oberauditorat folgende Funktionen wahr:
a. Es übt die Aufsicht über die Militärjustiz unter Wahrung der Unabhängig- keit der Militärgerichte aus. b. Es berät und unterstützt die Angehörigen der Militärjustiz und sorgt für deren fachliche Aus- und Weiterbildung. c. Es sorgt für den gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Verlauf der militärischen Strafverfahren. d. Es übernimmt administrative und organisatorische Aufgaben für die Mili- tärjustiz.
7. Abschnitt: Bundesamt für Zivilschutz
Art. 15
1 Das Bundesamt für Zivilschutz verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben
folgende Ziele: a. Es sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden für einen umfassenden Schutz der Bevölkerung und der Kulturgüter vor den Aus- wirkungen von Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten. b. Es trägt im Verbund mit seinen Partnern zur Bewältigung solcher Ereignisse bei.
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Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Zivilschutz folgende Funk- tionen wahr: a. Es entwickelt Ziele und Strategien und evaluiert deren Auswirkungen. b. Es erarbeitet die Grundlagen für die Organisation und Verwaltung des Zivilschutzes, für die Ausbildung im Zivilschutz sowie für das Material und die Schutzbauten und sorgt für die notwendige Forschung und Entwicklung. c. Es unterstützt die Kantone und Gemeinden bei der Ausbildung und beim Einsatz der Zivilschutzorganisationen. d. Es überwacht den Vollzug der Bundesvorschriften über den Zivilschutz durch die Kantone und Gemeinden.
8. Abschnitt: Bundesamt für Sport
Art. 16 1 Das Bundesamt für Sport fördert entsprechend den politischen Vorgaben die viel- fältige und nachhaltige Entwicklung des Jugend-, Erwachsenen- und Seniorensports.
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Sport folgende Funktionen
wahr: a. Es entwickelt Ziele und Strategien zur Sportförderung und evaluiert deren Auswirkungen. b. Es erarbeitet Grundlagen zur Sportförderung in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Sportorganisationen. c. Es sorgt für die zur Sportförderung notwendige Forschung und Entwicklung. d. Es erbringt kommerzielle Nebenleistungen in seinem Fachgebiet.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 17 Geschäftsordnung Das Departement erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.
Art. 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. die Militärorganisationsverordnung vom 18. Oktober 1995 5 (MOV); b. die Militärorganisationsverordnung-VBS vom 27. Oktober 19956 (MOV- VBS);
5 AS 1995 5275, 1999 1167 6 AS 1995 5293
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c. die Verordnung vom 24. Oktober 19907 über das Bundesamt für Rüstungs- betriebe; d. der Bundesratsbeschluss vom 3. März 1950 8 betreffend das Militäramtsblatt; e. die Verordnung vom 25. November 19919 über die Umbenennung der «Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung» in «Generalsekretariat» des EMD; f. die Verordnung vom 10. Mai 1972 10 über die Obliegenheiten der Eidgenös- sischen Landestopographie; g. die Verordnung des EDI vom 11. Januar 198911 über Organisation und Auf- gaben der Eidgenössischen Sportschule Magglingen; h. die Verordnung vom 19. Dezember 199712 über die Unterstellung der Zen- tralstelle für Gesamtverteidigung und der Nationalen Alarmzentrale.
2 Die Aufgabenverordnung vom 9. Mai 1979 13 wird wie folgt geändert:
Art. 8 und 9 Aufgehoben
3 Der Anhang zur RVOV (Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung)
erhält die Änderung gemäss Beilage.
Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
13. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10761 Der Bundeskanzler: François Couchepin
7 AS 1990 1842, 1996 157, 1997 2016 8 AS 1950 252 9 AS 1992 2 10 AS 1972 789, 1991 920 11 AS 1989 196, 1996 3116, 1998 1503 12 AS 1998 668 13 SR 172.010.15
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Beilage
Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport Departament federal da defensiun, protecziun da la populaziun e sport
1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:
Generalstab Etat-major général Stato maggiore generale Stab general ersetzen: Stab Operative Schulung Etat-major de l’instruction opérative Stato maggiore dell’istruzione operativa Stab d’instrucziun operativa durch: Untergruppe Doktrin und Operative Schulung Groupe de la doctrine et de l’instruction opérative Gruppo della dottrina e dell’istruzione operativa Gruppa da doctrina e d'instrucziun operativa ... Heer Forces terrestres Forze terrestri Truppas terrestras
ersetzen: Kommando der Stabs-und Kommandantenschulen Commandement des écoles d’état-major et de commandants Comando delle scuole di stato maggiore e per comandanti Commando da las scolas da stab e per cumandants durch: Kommando Armee-Ausbildungszentrum Luzern Commandement du Centre d’instruction de l’armée à Lucerne Comando del Centro d’istruzione dell’esercito di Lucerna Commando dal center d'instrucziun da l'armada a Lucerna