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AS 2000 662

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Änderung vom 16. Februar 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 29 Abs. 1-3 und 6

1 Der Bund vergütet jedem Kanton für die Betreuung von Asylsuchenden und

Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung pro Quartal einen Sockelbeitrag von

75 000 Franken und einen Betrag K nach der Formel:

K=BxZ x y W 100

In der Formel bedeuten: B = Basisbetrag von 21 306 576 Franken; Z = Anzahl der Neuzugänge an Asylsuchenden und Schutzbedürftigen errechnet aus den vom AUPER ausgewiesenen Neuzugängen am Ende des auszuzah- lenden Quartals sowie der drei vorangehenden Quartale; W = Basis von 22 000 Neuzugängen; Y = massgebender Verteilschlüssel nach Artikel 27 des Gesetzes. 2 Sinken die Quartalszugänge (Z) unter 22 000, so bleibt der Basisbetrag (B) unver- ändert, bis die Quartalszugänge 80 Prozent der Basis (W) erreichen. Die Formel lautet in diesem Fall: K=B x y 100

3 Sinken die Quartalszugänge (Z) unter 80 Prozent der Basis (W) von 22 000, so

wird für dieses Quartal der Basisbetrag (B) so weit gekürzt, wie die Neuzugänge 80 Prozent der Basis (W) unterschreiten. Die Formel lautet in diesem Fall:

K = B x (Z+0,2W) x y W 100

1 SR 142.312

662 1999-6184

Asylverordnung 2 AS 2000

6 In ausserordentlichen Lagen kann das Bundesamt die Beiträge an die Betreuungs-

kosten kürzen. So namentlich wenn die nach Absatz 1 errechneten Neuzugänge

42 000 übersteigen.

II Diese Änderung tritt am 1. März 2000 in Kraft.

16. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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