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AS 2000 85

Verordnung über die Organisation der Armee

Verordnung über die Organisation der Armee (VOA)

Änderung vom 24. November 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 16. November 19941 über die Organisation der Armee wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 11 Bst. c Die weiblichen Angehörigen der Armee werden den Truppengattungen und Dienst- zweigen nach Artikel 4 der AO zugeteilt. Es gelten folgende Grundsätze: c. Die Einteilung in eine Funktion, die einen persönlichen Waffeneinsatz be- dingt, ist nur zulässig, wenn der vorgesehene Waffeneinsatz dem Selbst- schutz oder der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben dient.

Art. 12 Abs. 3 3 Ein Übertritt vom Rotkreuzdienst in die Armee ist nur mittels der ordentlichen, für angehende weibliche Angehörige der Armee vorgesehenen Aushebung möglich.

Art. 16a Fachoffiziere

1 Offiziersfunktionen können Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren übertragen

werden: a. im Armeestab; b. in den Stäben der Grossen Verbände und ihren Stabsformationen; c. in den Stäben der Luftwaffenbetriebsgruppen; d. in den Ingenieurstäben der Genietruppen; e. in der Telecombrigade; f. in den Übermittlungs- und Richtstrahlabteilungen g. im Sanitätsregiment und in den Spitalregimentern;

1 SR 513.11

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h. im Sicherheitsdienst Militärpolizei; i. im Schutzdetachement des Bundesrates; j. im Truppeninformationsdienst; k. in den Stäben Bundesrat; l. in der Personalreserve.

2 Die für Fachoffiziere offenstehenden Offiziersfunktionen werden in den Sollbe-

standestabellen des Armeestabes, der Armee, der Stäbe Bundesrat sowie der Perso- nalreserve festgelegt.

Art. 20 Abs. 2 Bst. k Aufgehoben

Art. 22 Abs. 2

2 Das Dienstpersonal darf aus maximal 30 000 Angehörigen der Personalreserve

bestehen.

Art. 23 Zuständigkeiten für die Datenbearbeitung

1 Für die Bearbeitung der Daten der Angehörigen der Personalreserve nach den Be-

stimmungen über das militärische Kontrollwesen gelten als: a. verwaltende Stelle: die Untergruppe Personelles der Armee (UG Pers A): für alle Angehörigen der Personalreserve; b. Korpskontrollführer:

1. Die Untergruppe Sanität, die Feldpostdirektion, das Kommando der

Stabs- und Kommandantenschulen sowie die Ausbildungsregionen: für die Organisationseinheiten der Personalreserve, die ihnen von der UG Pers A zugewiesen werden,

2. die Kommandos der Grossen Verbände:

für ihre Organisationseinheiten der Personalreserve,

3. die UG Pers A:

für alle Organisationseinheiten der Personalreserve, die nicht unter die Ziffern 1 und 2 fallen, sowie für alle Angehörigen der Personalreserve nach Artikel 21 Buchstabe b; c. Kanton: der Kanton Bern.

2 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuteilung von Angehörigen der Armee

innnerhalb der Personalreserve entscheidet die UG Pers A im Einvernehmen mit den interessierten Stellen.

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Art. 25 Aufgehoben

Art. 28 Abs. 3 und 4

3 Sie können in der Armee in der Regel keinen Grad bekleiden, kein Kommando

übernehmen, nicht zum Fachoffizier ernannt werden und erhalten keine Uniform. Über Ausnahmen entscheiden die nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 zuständigen Stellen.

4 Aufgehoben

Art. 31 Abs. 3

3 Die Kantone führen für die Zugeteilten und Zugewiesenen keine Korpskontrolle

und keine Kontrolle über den Wehrpflichtersatz.

Art. 38 Abs. 2 Bst. a

2 Zu den Zwecken nach Absatz 1 können anstelle anonymisierter Daten Personen-

daten aus dem PISA bearbeitet werden, wenn diese einzig folgende Angaben bein- halten: a. AHV-Nummer und Muttersprache

Art. 39 Abs. 2 Bst. b

2 Personendaten aus solchen Datensammlungen dürfen nur beschafft werden, wenn:

b. es sich bei den zu beziehenden Daten nur um AHV-Nummer, Muttersprache und Angabe über einen Berufs- oder Studienabschluss einer Person handelt;

Art. 51 Abs. 2

2 Das VBS vollzieht diese Verordnung; für den Vollzug im Bereich der Stäbe des

Bundesrates sind die Bundeskanzlei und das Eidgenösische Justiz- und Polizeide- partement selbst zuständig.

Art. 53–55 Aufgehoben

Art. 56a Übertritt vom Rotkreuzdienst in die Armee 1 Angehörige des Rotkreuzdienstes, die vor Inkraftreten des Artikels 12 Absatz 3 be- reits Militärdienst geleistet haben, können während längstens einem Jahr seit In- krafttreten ein Gesuch auf Übertritt in die Armee stellen. 2 Ein Übertritt ist nur in begründeten Fällen möglich und grundsätzlich nur, wenn die Angehörige des Rotkreuzdienstes vor dem Übertritt alle Dienste, die von einer

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weiblichen Angehörigen der Armee für ihre Funktion bzw. ihren Grad verlangt wer- den, geleistet hat. 3 Die Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab entscheidet über die Gesu- che und die Anrechnung der beim Rotkreuzdienst geleisteten Dienste.

Art. 58 und 59 Aufgehoben

II Die Anhänge 1 und 2 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

24. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10710 Der Bundeskanzler: François Couchepin

2 In der AS nicht veröffentlicht.

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Anhang 1 (Art. 2)

Begriffe

Aktivdienst: umfasst den Landesverteidigungs- und Ordnungs- dienst. Alarmformation: Formation der Armeetruppen, die innert weniger Stunden für Schutz- und Bewachungsaufgaben sowie die Katastrophenhilfe aufgeboten und eingesetzt wer- den kann. Armeestab: dem General unterstellter Stab. Armeetruppen: Truppen, die dem Armeekommando direkt unterste- hen. Assistenzdienst: stellt eine Einsatzart der Armee dar und umfasst den Einsatz von Truppen im Rahmen der Artikel 67–75 MG. Berufsformation: Formation, die aus Bediensteten des Bundes gebildet wird; Festungswachtkorps und Überwachungsge- schwader. Dienstzweig: Organisationselement, das grundsätzlich keine Rekru- tenschulen durchführt. Eidgenössische Formation: durch den Bund gestellte Formation. Elemente der Armee: Truppengattungen, Dienstzweige und das Korps der Generalstabsoffiziere. Fachoffizier: Soldat, Gefreiter oder Unteroffizier, dem gestützt auf Artikel 104 MG eine Offiziersfunktion übertragen wird. Formationen: Stäbe und Truppeneinheiten. Führungsgehilfen: in Stäbe eingeteilte Generalstabsoffiziere und andere, mit der Bearbeitung eines bestimmten Fachbereiches betraute Offiziere (Dienstchefs) sowie zugeteilte Offi- ziere. Generalstabsoffizier: Angehöriger des Korps der Generalstabsoffiziere. Grosser Verband Armeekorps, (Verbandstyp): Division und Brigade. Kantonale Formation: aus der Wehrkraft des Kantons gebildete Formation, die ausdrücklich als kantonale Formation bezeichnet wird. Kommandokorpskontroll- Truppenkommandant. führer:

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Kommandoordnung: Regelung der Unterstellung. Kommandostab: Stab eines Grossen Verbandes oder eines Truppen- körpers, der aus Angehörigen von Kampftruppen ver- schiedener Truppengattungen zusammengesetzt ist. Kontrollbestand: Sollbestand zuzüglich Mobilmachungsreserve. Korpskontrollführer: eidgenössische oder kantonale Verwaltungseinheit, der nach Armeeorganisation eine Formation, eine Personalreserve oder ein Stab Bundesrat zur Kon- trollführung zugewiesen ist. Korpstruppen: Formationen oder Truppen, die dem Korpskommando direkt unterstehen. Landesverteidigungsdienst: Teil des Aktivdienstes zur Verteidigung der Schweiz und ihrer Bevölkerung. Militärdienstpflichtige: Schweizer von der bestandenen Aushebung an sowie Schweizerinnen, die diensttauglich und bereit sind, die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht. Mobilmachungsreserve: Reserve zum Ausgleich eines allfälligen Unterbestan- des bei einem Aufgebot zum Einsatz der Armee. Ordnungsdienst: Form des Aktivdienstes zur Unterstützung der zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit. Personalreserve: Gesamtheit der Angehörigen der Armee, die weder in einer Formation der Armee noch in einem Stab des Bundesrates eingeteilt sind. Sollbestand der Armee: für die Armee, zur Erfüllung ihrer Aufträge, notwen- diger Bestand an in Formationen der Armee eingeteil- ten Militärdienstpflichtigen; die Personalreserve und die Stäbe des Bundesrates werden im Sollbestand der Armee nicht berücksichtigt. Stäbe des Bundesrates: direkt dem Bundesrat unterstellte Stäbe zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Gesamtverteidigung. Truppeneinheit: Armeestabsteil, Kompanie, Batterie, Kolonne, Staffel. Truppengattung: Organisationselement, das Rekrutenschulen durch- führt. Truppenkörper: Regiment, Mobilmachungsplatz, (Verbandstyp) Bataillon, Abteilung, Geschwader, Luftwaffenunter- haltsdienst, Luftwaffenbetriebsgruppe.

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verwaltende Stelle: Untergruppe Personelles der Armee oder eine zivile Behörde mit militärischen Aufgaben, denen nach Militärgesetz, Armeeorganisation und Verwaltungs- organisation eine Truppengattung, ein Dienstzweig, der Generalstab, der Rotkreuzdienst, die Personalre- serve oder eine Funktion nach der Organisation der Truppenkörper und Formationen zugeordnet sind zur Stellung der eidgenössischen Formationen. zugeteilte bzw. zugewiesene Personen, die nach Artikel 6 MG freiwillig bestimmte Person: Aufgaben der Armee unter bzw. ohne Belegung eines Sollbestandesplatzes übernehmen.

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