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AS 2001 113

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Änderung vom 4. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 26 Abs. 2 Einleitungssatz und 5

2 Das Bundesamt setzt die Tagespauschalen für Minderjährige, junge Erwachsene

und Erwachsene pro Kanton jeweils Ende Jahr für das nachfolgende Kalenderjahr fest. Die Festsetzung erfolgt auf Grund: … 5 Hat ein Kanton die Wahl des Versicherers und der Leistungserbringer nach Absatz

4 eingeschränkt, so vergütet ihm der Bund die Tagespauschale für angebrochene

Monate bei allen Alterskategorien vollumfänglich. Zudem erhält der Kanton anstelle der Tagespauschale für junge Erwachsene die Tagespauschale für Erwachsene.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

4. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 142.312

2000-2625 113