AS 2001 1524
Bundesbeschluss über verschiedene Abkommen betreffend die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit Frankreich und Italien
Bundesbeschluss über verschiedene Abkommen betreffend die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit mit Frankreich und Italien
vom 20. April 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19982, beschliesst:
Art. 1
1 Die folgenden Abkommen werden genehmigt:
a. Abkommen vom 11. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreiten- de Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen; b. Abkommen vom 10. September 19983 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden; c. Abkommen vom 28. Oktober 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundes- rat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt; d. Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt; e. Vertrag vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien zur Er- gänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und zur Erleichterung seiner Anwendung.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die genannten Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Nationalrat, 3. März 1999 Ständerat, 20. April 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 54 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
2 BBl 1999 1485
3 AS 2001 1525
1524 2001-0742