AS 2001 1691
Abkommen vom 24. Januar 1968 zwischen der Schweiz und Kuwait über den regelmässigen Luftverkehr
Abkommen vom 24. Januar 1968 zwischen der Schweiz und Kuwait über den regelmässigen Luftverkehr
Änderung des Abkommens1
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 5. März/3. September 1997 In Kraft getreten am 3. September 1997
Übersetzung2 Anhang
Linienpläne Linienplan I Strecken, auf denen Luftverkehrslinien mit vollen Verkehrsrechtenbis durch das von der Schweiz bezeichnete Luftverkehrsunternehmen betrieben werden können:
Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Kuwait Punkte über Kuwait hinaus
Punkte in der Schweiz Ein Punkt* Kuwait Ein Punkt im Golf*/** * Verkehrsrechte in fünfter Freiheit nur zu einem Zwischenlandepunkt oder einem Punkt darüber hinaus. ** Bahrain, Oman, Katar, Saudi Arabien, Vereinigte Arabische Emirate.
Linienplan II Strecken, auf denen Luftverkehrslinien mit vollen Verkehrsrechten durch das von Kuwait bezeichnete Luftverkehrsunternehmen betrieben werden können:
Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in der Schweiz Punkte über die Schweiz hinaus
Kuwait Ein Punkt Zwei Punkte Ein Punkt in Europa und ein Punkt in den USA* oder Kanada** */** Verkehrsrechte in fünfter Freiheit nach den USA (mit Ausnahme von Washington D.C. und New York) oder nach Kanada dürfen auf zwei Flügen pro Woche und Richtung und nur via Genf durchgeführt werden.
1 SR 0.748.127.194.76; AS 1970 1303 2 Übersetzung des englischen Originaltextes (französische Übersetzung RO 2001 1691).
2001-0809 1691