AS 2001 2545
Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kirgisischen Republik
Übersetzung1
Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kirgisischen Republik
Abgeschlossen am 10. Mai 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 19982 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 1998
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Kirgisischen Republik, im Folgenden «Vertragsparteien» genannt, eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Länder; in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und einschlägigen Bestimmungen der am 1.August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie anderer KSZE/OSZE-Dokumente, insbesondere der Charta von Paris für ein neues Europa und den im Schlussdokument der Bonner Konferenz über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Grundsätzen, zusammenzu- arbeiten; unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grund- lage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte – einschliesslich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören – der Grundfreiheiten sowie der Marktwirt- schaft; vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förde- rung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen; in der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseiti- gen Beziehungen zu entwickeln und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen; entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des All- gemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)3 sowie des Abkommens zur Er- richtung der Welthandelsorganisation4 (WTO) zu entwickeln;
SR 0.946.294.741
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2001 2545).
2 AS 2001 2544 3 SR 0.632.21 4 SR 0.632.20
2001-0933 2545
Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Abkommen mit Kirgisistan AS 2001
in Berücksichtigung des Status der Schweiz als Mitglied der WTO und der Mitwir- kung der Kirgisischen Republik als Beobachter im Rahmen der WTO; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
Art. 1 Zielsetzung
1. Ziel dieses Akkommens ist es, geeignete Grundlagen und Regeln für die Ab-
wicklung von bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Ver- tragsparteien zu schaffen. Die Vertragsparteien trachten danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Han- dels im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und ihrer internationalen Ver- pflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE/OSZE aufgestellten
Grundsätze für die Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens unentbehrlich sind.
Art. 2 GATT/WTO Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel im Ein- klang mit den Regeln des GATT/WTO zu fördern, auszuweiten und zu diversifizie- ren.
Art. 3 Meistbegünstigung 1. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder -ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren er- hoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Wa- renverkehr, die Meistbegünstigung.
2. Absatz 1 darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei
verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie – zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs; – mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Union oder Zone im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994; – Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT/WTO oder anderen inter- nationalen Vereinbarungen gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
Art. 4 Nichtdiskriminierung Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Dritt-
Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Abkommen mit Kirgisistan AS 2001
ländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei eben- so verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.
Art. 5 Inländerbehandlung Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Ver- tragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abga- ben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Ver- kaufangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht un- günstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
Art. 6 Zahlungen
1. Zahlungen im Zusammenhang mit dem Handel von Gütern und Dienstleistungen
zwischen den Staaten der Vertragsparteien erfolgen in frei konvertierbarer Währung. 2. Die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner beider Staaten dürfen be- züglich des Zugangs und des Transfers frei konvertierbarer Währung nicht un- günstiger behandelt werden als die an einzelnen Transaktionen beteiligten Partner aus Drittstaaten.
Art. 7 Andere Geschäftsbedingungen
1. Gütertransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen Prei-
sen abgewickelt. Insbesondere Organe und Unternehmen des Staates tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen, insbesondere auch hinsichtlich des Preises, der Qualität und der Menge; in Übereinstimmung mit üblichen Geschäfts- praktiken ermöglichen sie Unternehmen der anderen Vertragspartei, an solchen Transaktionen teilzunehmen. 2. Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Part- ner weder auffordern noch ermutigen, Gegengeschäftsverpflichtungen einzugehen.
Art. 8 Transparenz Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Gerichtsurteile und administrativen Vor- schriften, welche die Geschäftstätigkeiten betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich sowie über Änderungen ihrer Gesetzgebung mit Auswirkung auf dieses Ab- kommen.
Art. 9 Marktverzerrungen
1. Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Ver-
tragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger
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Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, nehmen die Ver- tragsparteien gegenseitig Konsultationen auf.
2. Die Konsultationen gemäss Absatz 1 dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu
finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsulta- tionen innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation der betroffenen Vertragspartei ab- geschlossen sein.
3. Kommt gemäss Absatz 1 und 2 keine Einigung zu Stande, kann die betroffene
Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Waren in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Kon- sultationen im Gemischten Ausschuss von ihren Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen abweichen.
4. Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 wählen die Vertragsparteien vorrangig
solche, welche die Durchführung des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Art. 10 Geistiges Eigentum 1. In Anbetracht der Bedeutung des geistigen Eigentums für die Förderung des Han- dels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewährleistet die Gesetzgebung der Vertragsparteien einen vollen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Ei- gentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte (einschliesslich der Computer- programme und Datenbanken), der Marken für Waren und Dienstleistungen, der Herkunftsangaben, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der ge- werblichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen so- wie von vertraulichen Informationen über Know-how. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen derartigen Schutz vor, passt die- se Vertragspartei ihre Gesetzgebung sobald als möglich, jedoch spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens an. Die Vertragsparteien treffen insbe- sondere alle erforderlichen Massnahmen, um den Bestimmungen folgender multila- teraler Übereinkommen nachzuleben: a. WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) vom 15. April 19945; b. Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb- lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967)6; c. Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971)7; d. Internationales Abkommen vom 26. Oktober 19618 über den Schutz der ausübenden Künstler, Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom-Abkommen).
5 SR 0.632.20 6 SR 0.232.04 7 SR 0.231.15 8 SR 0.231.171
Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Abkommen mit Kirgisistan AS 2001
Ferner unternehmen die Vertragsparteien, die nicht Vertragspartei eines oder mehre- rer der oben aufgeführten Abkommen sind, alles in ihren Kräften Stehende, um die- sen Übereinkommen sowie anderen multilateralen Übereinkommen zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigen- tums beizutreten.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verfahren zur Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums gegen deren Verletzung, insbesondere gegen Nach- ahmung und Fälschung, angemessen, nicht diskriminierend, recht und billig sowie wirksam sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unan- gemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Verfahren umfassen insbesondere Unterlassungsanordnungen, Schadenersatz, be- messen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Mass- nahmen.
3. Vorbehältlich Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens und den Ausnahmen des
WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigen- tum (TRIPS-Abkommen) behandeln die Vertragsparteien die Angehörigen der ande- ren Vertragspartei nicht ungünstiger als jene jedes anderen Drittlandes.
4. Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüg-
lich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, können Überprüfungen gemäss Artikel 14 dieses Abkommens insbesondere die Bestimmun- gen zum Schutze des geistigen Eigentums zum Gegenstand haben.
Art. 11 Ausnahmen
1. Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht
in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Be- schränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Ab- kommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die – auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit; – zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt; – zum Schutze des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994 bezieht.
2. Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche
Massnahme auf Grund von Artikel XXI des GATT 1994 zu ergreifen.
Art. 12 Wirtschaftliche Zusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Be- reichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.
2. Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem
– die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien;
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– die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften; – die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte; – die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Jointventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern; – die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an die Kirgisische Republik in handelspolitischen Belangen; – die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit; – die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, indem unter anderem geeignete Modalitäten der tech- nischen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertrags- parteien entwickelt werden; zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Tätigkei- ten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.
Art. 13 Gemischter Ausschuss
1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter
Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Kirgisi- schen Republik zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechselnd einer der beiden Ver- tragsparteien.
2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere
– die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Erweiterung seines Anwendungsbereichs überprüfen; – in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Ver- tragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwi- schen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) austauschen; – als Konsultationsforum gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen) dienen; – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen
Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Abkommen mit Kirgisistan AS 2001
Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 fördern; – im Bemühen, neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, Abänderungsvor- schläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwen- dungsbereichs gemäss Artikel 14 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien ausarbeiten.
Art. 14 Überprüfung und Erweiterung
1. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bestimmungen dieses Abkommens auf An-
trag einer Vertragspartei zu überprüfen. 2. Die Vertragsparteien erklären sich zu einer Vertiefung und Weiterentwicklung der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen und deren Ausdehnung auf nicht unter dieses Abkommen fallende Bereiche wie Dienstleistungen und Investi- tionen bereit. Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei dem Gemischten Aus- schuss begründete Anträge unterbreiten.
Art. 15 Räumlicher Anwendungsbereich Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein An- wendung, solange das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 29. März 19239 in Kraft ist.
Art. 16 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer ver- fassungsmässigen oder anderen in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.
Art. 17 Gültigkeit und Kündigung
1. Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.
Es wird automatisch für eine weitere Dauer von fünf Jahren verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei innerhalb von mindestens sechs Monaten vor Ablauf der laufenden Geltungsdauer schriftlich seine Absicht mitteilt, das vorliegende Abkommen zu kündigen. 2. Jede Vertragspartei hat das Recht, dieses Abkommen mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu suspendieren, wenn seine Grundprinzipien missachtet oder wesent- liche Vertragsbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt werden.
9 SR 0.631.112.514
Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Abkommen mit Kirgisistan AS 2001
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bischkek, am 10. Mai 1997, in zwei Originalexemplaren, in französi- scher, englischer, kirgisischer und russischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle von Auslegungsdivergenzen gilt der englische Wortlaut.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Kirgisischen Republik: Kaspar Villiger Andrej Iordan