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AS 2001 267

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)

vom 11. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 1 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisations- verordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Tätigkeitsbereiche

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement) ist in folgenden Bereichen

tätig: a. Ressourcenpolitik:

1. Finanzen und Steuern,

2. Personal,

3. Informatik und Telekommunikation,

4. Bauten und Logistik;

b. Geld- und Währungspolitik; c. Zoll; d. Mitwirkung bei der Durchführung von AHV und IV.

2 Dem Departement sind administrativ zugewiesen:

a. die Eidgenössische Alkoholverwaltung; b. die Eidgenössische Finanzkontrolle; c. die Eidgenössische Bankenkommission.

Art. 2 Ziele 1 Das Departement strebt eine Finanzpolitik an, die auf die langfristige Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Schweiz aus-

SR 172.215.1

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gerichtet ist und sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit, Ge- rechtigkeit und Bürgernähe orientiert.

2 Das Departement sorgt dafür, dass der Bundeshaushalt auf Dauer im Gleich-

gewicht gehalten, das strukturelle Defizit beseitigt und die Verschuldungsquote auf ein langfristig tragbares Niveau begrenzt wird. Es sorgt dafür, dass die Steuer-, Fis- kal- und Staatsquote zu den tiefsten in der Organisation für wirtschaftliche Zusam- menarbeit und Entwicklung (OECD) gehören.

3 Im Einzelnen verfolgt das Departement folgende Ziele:

a. Bundeshaushalt: die Einnahmen und Ausgaben über einen Konjunktur- zyklus ausgleichen und die Subventionen periodisch auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen; b. Steuern: die Steuerordnung gesellschafts-, wirtschafts- und umwelt- verträglich ausgestalten und dabei insbesondere auf die Grundsätze der Wettbewerbsfähigkeit, der Gerechtigkeit, der Allgemeinheit, der Gleich- mässigkeit, der Einfachheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausrichten; c. Bundespersonal: eine fortschrittliche, dem Leistungs- und Entwicklungsge- danken sowie der Gleichstellung von Frau und Mann verpflichtete Personal- politik führen und eine angemessene Personalvorsorge sicherstellen; d. Zoll: bei der Erhebung von Abgaben und bei der Wahrnehmung der Kon- troll- und Sicherheitsaufgaben einen möglichst ungehinderten Personen- und Warenverkehr über die Zollgrenze gewährleisten; e. Alkohol: die Überwachung des Alkoholmarktes so gestalten, dass die fiskali- schen und gesundheitspolitischen Massnahmen wirksam und kostengünstig durchgesetzt werden können; f. Querschnittsleistungen: die ausgewiesenen Ressourcenbedürfnisse der Bun- desverwaltung in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Personal, Informatik und Telekommunikation sowie Bauten und Logistik wirtschaft- lich und qualitätsbewusst decken. 4 Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das Departement der europäischen und welt- weiten Entwicklung Rechnung. Es wahrt in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössi- schen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD; Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit an- deren Departementen die Interessen der Schweiz in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsfragen gegenüber dem Ausland.

Art. 3 Grundsätze der Departementstätigkeiten Neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) und unter Wahrung des Prinzips der Subsidiarität staatlicher Tätigkeit beachtet das De- partement bei der Verfolgung seiner Ziele folgende Grundsätze: a. Es arbeitet mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern und den Kantonen zu- sammen und trägt den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung.

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b. Es fördert marktwirtschaftliche und administrativ einfache Lösungen. c. Es achtet auf straffe Verfahren und erbringt seine Dienstleistungen kun- denorientiert. d. Es informiert und kommuniziert wahr, klar, umfassend und kontinuierlich. Damit trägt es in der Öffentlichkeit zum besseren Verständnis der Finanz- und Steuerpolitik, der Haushaltlage und der anderen Tätigkeitsbereiche des Departements bei.

Art. 4 Besondere Aufgaben Das Departement instruiert Beschwerden gegen Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, die sich nicht auf Bundespersonalrecht stützen (Art. 75 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19683).

Art. 5 Delegation von Zuständigkeiten Die im 2. und 3. Kapitel genannten Verwaltungseinheiten des Departements sind in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Einreichung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden befugt (Art. 103 Bst. b Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 19434).

Art. 6 Gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungseinheiten

1 Die Ziele nach den Artikeln 7, 9, 12, 14, 17, 19, 21, 23, 25 und 28 dienen den

Verwaltungseinheiten des Departementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundes- gesetzgebung festgelegt sind.

2 ImBereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der

Schweiz vertreten die Verwaltungseinheiten in Zusammenarbeit mit dem EDA, dem EVD (Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und deren Verwaltungseinheiten die Interessen der Schweiz gegenüber dem Ausland.

2. Kapitel: Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 7 Ziele und Funktionen Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Hauptaufgaben wahr: a. Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin und die dem Departement zugeordneten Verwaltungseinheiten. b. Es ist verantwortlich für Strategie, Planung, Controlling und Koordination auf Departementsstufe.

3 SR 172.021 4 SR 173.110

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c. Es nimmt durch den Delegierten oder die Delegierte für Kommunikation im Departement die Führungsrolle in der Kommunikation, Informationsbe- schaffung und Informationsplanung wahr. d. Es stellt Logistikdienste bereit und koordiniert die Ressourcenbedürfnisse im Departement. e. Es besorgt die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung auf De- partementsstufe.

Art. 8 Informatik-Strategieorgan Bund

1 Die Aufgaben des Informatik-Strategieorgans Bund (ISB) sind in der Bundes-

informatikverordnung vom 23. Februar 20005 (BinfV) und den zugehörigen Wei- sungen des Bundesrates geregelt. 2 Das ISB vertritt den Bund in Organisationen, die sich mit strategischen Fragen der Informatik befassen.

2. Abschnitt: Eidgenössische Finanzverwaltung

Art. 9 Ziele und Funktionen

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verfolgt folgende Ziele:

a. Sie stellt den Überblick über den Finanzhaushalt des Bundes sicher und er- möglicht damit eine wirksame Kredit- und Ausgabensteuerung. b. Sie tritt für eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung ein und nimmt bei der Budgetierung, Finanzplanung sowie bei der Vorbereitung von Bundesratsgeschäften der Bundeskanzlei und der Departemente mit finan- ziellen Auswirkungen entsprechend Einfluss. c. Sie sorgt mit einem modernen Tresoreriemanagement für die ständige Zah- lungsbereitschaft des Bundes und sichert diesem eine bevorzugte Stellung am Geld- und Kapitalmarkt. d. Sie berücksichtigt die Anforderungen der Wirtschaftspolitik und des bun- desstaatlichen Finanzausgleichs. e. Sie wahrt die Interessen der Schweiz in internationalen Finanz- und Wäh- rungsfragen gegenüber dem Ausland.

2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EFV insbesondere folgende Funktionen

wahr: a. Sie bereitet Sanierungs- und Sparmassnahmen vor, wenn sich dies zur zeit- gerechten Erreichung der Haushaltziele als notwendig erweist.

5 SR 172.010.58

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b. Sie stellt finanzpolitische Grundlagen und Optionen bereit, insbesondere für die Führung der Wirtschafts- und Währungspolitik. c. Sie betreut die internationalen Finanz- und Währungsangelegenheiten.

Art. 10 Besondere Aufgaben

1 Die EFV hat folgende besondere Aufgaben:

a. Sie besorgt die Geldbeschaffung und -anlage des Bundes. b. Sie erarbeitet und vollzieht die Erlasse über den bundesstaatlichen Finanz- ausgleich6 und erstellt die Finanzstatistik. c. Sie pflegt die Beziehungen des Bundes zur Schweizerischen Nationalbank.

2 Der EFV unterstellt sind:

a. die Zentrale Ausgleichsstelle für die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung; b. die Eidgenössische Ausgleichskasse; c. die Schweizerische Ausgleichskasse; d. die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

3 Die Organisation und die Aufgaben der Dienststellen nach Absatz 2 werden be-

sonders geregelt.

Art. 11 Besondere Bestimmungen

1 Die EFV organisiert die Haushalt- und Rechnungsführung sowie die Zahlungs-

abwicklung in der Bundesverwaltung. Sie erlässt die dazu erforderlichen Weisun- gen.

2 Zur Rechnungsführung nach Absatz 1 gehört auch das betriebliche Rechnungswe-

sen, insbesondere jenes der mit Leistungsaufträgen geführten Verwaltungsbereiche (Art. 38a Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 1989 7).

3. Abschnitt: Eidgenössisches Personalamt

Art. 12 Ziele und Funktionen

1 Das Eidgenössische Personalamt (EPA) verfolgt als Fachstelle für das Personal-

wesen folgende Ziele: a. Es schafft die Voraussetzungen für eine vorausschauende Personalpolitik im Bund. b. Es setzt sich dafür ein, dass der Bund fortschrittliche und soziale Anstel- lungsbedingungen bietet und auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig bleibt.

6 SR 613.1, 613.11, 613.12, 613.13, 613.14 7 SR 611.0

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c. Es wirkt darauf hin, dass der Bund dank entwicklungs- und lernfördernder Personalführung über qualifiziertes Personal verfügt. d. Es sorgt durch Koordination und Beratung dafür, dass die Personalpolitik kohärent und qualitätsbewusst umgesetzt wird und dass wirtschaftliche Ar- beitsweisen und Reformen zielorientiert gefördert werden. 2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das EPA insbesondere folgende Funktionen wahr:

a. Es bereitet die Personalgesetzgebung und die Personalpolitik des Bundes vor. b. Es entwickelt Führungssysteme und -instrumente. c. Es koordiniert die Beziehungen zu den Sozialpartnern.

Art. 13 Besondere Aufgaben Das EPA hat folgende besondere Aufgaben: a. Es koordiniert die Arbeitgeberinteressen des Bundes. b. Es stellt Instrumente zur Steuerung der personellen und finanziellen Mittel bereit, budgetiert die Personalausgaben und ist für das personalpolitische Controlling zuständig. c. Es trägt die Fachverantwortung für das informatikgestützte Personal- informations- und Bewirtschaftungssystem. d. Es unterstützt die Departemente und die Bundeskanzlei durch die Bereit- stellung personalpolitischer Instrumente, bietet Ausbildung und Beratung zur Personal-, Führungs- und Organisationspolitik an und sorgt für die In- formation des Personals. e. Es fördert innerhalb der Bundesverwaltung die Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Mehrsprachigkeit, die angemessene Vertretung der Sprach- gemeinschaften und deren Verständigung untereinander. f. Es führt eine Personal- und Sozialberatung.

4. Abschnitt: Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 14 Ziele und Funktionen

1 Die Eidgenössische Versicherungskasse (EVK) führt die Pensionskasse des Bun-

des (PKB). Die PKB versichert als registrierte Einrichtung der beruflichen Vorsorge die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, der Schweizerischen Post und der angeschlossenen Organisationen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Al- ter, Invalidität und Tod.

2 Die EVK verfolgt überdies folgende Ziele:

a. Sie gewährleistet eine kundenfreundliche und leistungsfähige Personal- vorsorge.

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b. Sie schafft die Voraussetzungen für die Errichtung einer neuen Pensions- kasse des Bundes in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eige- ner Rechtspersönlichkeit und stellt den Übergang von der heutigen zur neu- en Pensionskasse sicher.

Art. 15 Besondere Aufgaben Die EVK hat folgende besondere Aufgaben: a. Sie arbeitet mit der Paritätischen Kassenkommission und den Personalver- bänden zusammen. b. Sie führt eine Unterstützungskasse und eine Einlegerkasse. c. Sie vollzieht die Ruhegehaltsordnungen. d. Sie zahlt die Renten der Beruflichen Vorsorge für besondere Dienst- verhältnisse der Post (BVBD) aus und zeichnet verantwortlich für die Ab- rechnung mit dem Sicherheitsfonds BVG.

Art. 16 Besondere Bestimmungen Die EVK ist gegenüber der Kontrollstelle nach Artikel 63 Absatz 1 der PKB- Statuten vom 24. August 19948 umfassend rechenschaftspflichtig und verantwortlich für die ordnungsgemässe Buchführung der PKB sowie für die Erstellung der Jahres- rechnung. Sie sorgt dafür, dass das versicherungstechnische Gutachten durch den unabhängigen Experten oder die unabhängige Expertin erstellt wird.

5. Abschnitt: Eidgenössische Steuerverwaltung

Art. 17 Ziele und Funktionen

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verfolgt folgende Ziele:

a. Sie beschafft dem Bund den Grossteil der zur Finanzierung seiner Aufgaben notwendigen Einnahmen. b. Sie sorgt für die rechtsgleiche und effiziente Erhebung der in ihre Zustän- digkeit fallenden Bundessteuern und betreut in Zusammenarbeit mit den Kantonen die formelle Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. 2 Die ESTV erarbeitet tragfähige Grundlagen für die Steuergesetzgebung. Sie trägt dabei den Bedürfnissen der Wirtschafts- und Finanzpolitik Rechnung.

3 Sie bemüht sich um ein gutes Steuerklima.

8 SR 172.222.1

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Art. 18 Besondere Aufgaben Die ESTV hat folgende besondere Aufgaben: a. Sie handelt Staatsverträge zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aus und vollzieht sie. b. Sie betreut die internationalen Steuerangelegenheiten. c. Sie führt eine Dokumentation über die in- und ausländischen Steuer- ordnungen und erstellt die schweizerische Steuerstatistik.

6. Abschnitt: Eidgenössische Zollverwaltung

Art. 19 Ziele und Funktionen

1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) verfolgt folgende Ziele:

a. Sie beschafft dem Bund einen namhaften Teil der zur Finanzierung seiner Aufgaben erforderlichen Einnahmen. b. Sie verhütet und bekämpft illegale Handlungen im Grenzraum und trägt da- mit zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung bei.

2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EZV insbesondere folgende Funktionen

wahr: a. Sie überwacht den Personen- und Warenverkehr über die Zollgrenze. b. Sie erhebt Zölle, besondere Verbrauchssteuern und andere Abgaben. c. Sie wahrt die Sicherheit im Grenzraum. d. Sie wirkt mit beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse.

Art. 20 Zollkreise 1 Das Gebiet der Schweiz ist in Zollkreise gegliedert, die der EZV unterstellt sind.

2 Die Festlegung der Zollkreise ist Sache des Departements.

7. Abschnitt: Bundesamt für Informatik und Telekommunikation

Art. 21 Ziele und Funktionen

1 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) verfolgt folgende

Ziele: a. Es richtet sein Angebot auf die Bedürfnisse der Leistungsbezüger (Kunden) aus. b. Es gewährleistet die erforderliche Sicherheit für Informatikmittel und Daten. c. Es setzt die verfügbaren Mittel wirtschaftlich und wirksam ein.

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d. Es schafft Kostentransparenz und erbringt Informatik-Leistungen zu konkur- renzfähigen Konditionen.

2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BIT insbesondere folgende Funktionen

wahr: a. Es berücksichtigt die Technologieentwicklung am Markt. b. Es pflegt die Kontakte mit den Kunden, dem ISB, anderen Leistungs- erbringern, Herstellern, Lieferanten und den Kantonen. c. Es vertritt den Bund und das Departement in Organisationen, die sich mit Fragen der Informatik-Leistungserbringung befassen.

Art. 22 Besondere Aufgaben

1 Die Aufgaben des BIT sind in der BinfV9 und den dazugehörigen Weisungen des

Bundesrates geregelt.

2 Das BIT hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Es erbringt die überdepartementalen Querschnittsleistungen. b. Es ist der Leistungserbringer für das EFD und die Bundeskanzlei. 3 Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 Buchstabe a betreibt das BIT Informatik- Kompetenzzentren, insbesondere im Bereich von SAP und Internet.

8. Abschnitt: Bundesamt für Bauten und Logistik

Art. 23 Ziele und Funktionen

1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt folgende Ziele:

a. Es sorgt für die Unterbringung der zivilen Bundesverwaltung. b. Es deckt Bedürfnisse der Bundesverwaltung und der Armee im Bereich der Logistik. c. Es gewährleistet insbesondere die Grundversorgung mit Standardprodukten und Sortimentsartikeln. d. Es versorgt die Öffentlichkeit mit amtlichen und aktuellen Publikationen der Bundesverwaltung. 2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BBL insbesondere folgende Funktionen wahr:

a. Es erstellt eine Mehrjahresplanung für die wirtschaftliche und marktgerechte Unterbringung der zivilen Bundesverwaltung und setzt sie um. b. Es erstellt Qualitätsstandards für Prozesse und Produkte des Immobilien- managements und der Logistik.

9 SR 172.010.58

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Art. 24 Besondere Aufgaben Die besonderen Aufgaben des BBL sind in der Verordnung vom 14. Dezember

199810 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes geregelt.

3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Eidgenössische Alkoholverwaltung

Art. 25 Ziele und Funktionen

1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) verfolgt folgende Ziele:

a. Sie setzt mit ihren Kontrollen über die Herstellung, Einfuhr und Verwen- dung gebrannter Wasser den Steueranspruch des Bundes auf Alkohol zu Konsumzwecken durch. b. Sie sorgt im Bereich der gebrannten Wasser für wirtschaftsverträgliche und wettbewerbsfördernde Rahmenbedingungen.

2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EAV insbesondere folgende Funktionen

wahr: a. Sie berücksichtigt gesundheitspolitische Anliegen, insbesondere im Bereich des Jugendschutzes. b. Sie trennt die Märkte für Alkohol zu Konsum- und zu industriellen Zwek- ken. c. Sie bietet der Wirtschaft qualitativ hochwertiges Ethanol zu günstigen Prei- sen und Bedingungen an.

Art. 26 Besondere Aufgaben Die EAV hat folgende besondere Aufgaben: a. Sie fördert die Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft in Fragen des Handels und der Werbung im Spirituosenbereich. b. Sie stellt den öffentlichen Verwaltungen und der Wirtschaft Grundlagen und Informationen für die Qualitätsförderung und -sicherung gebrannter Wasser zur Verfügung.

Art. 27 Besondere Bestimmungen Für den Handel mit hochgradigem Alkohol führt die EAV das Profitcenter alcosuis- se als eine ihr unterstellte Verwaltungseinheit.

10 SR 172.010.21

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2. Abschnitt: Eidgenössische Finanzkontrolle

Art. 28 Ziele und Funktionen

1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist das oberste Finanzaufsichtsorgan

des Bundes. Sie nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbstständig und unabhängig war. Durch ihre Prüfungen und Beratungen unterstützt sie: a. den Bundesrat in seiner Aufsicht über die Verwaltung; b. das Parlament in seiner Oberaufsicht über Verwaltung und Rechtspflege. Mit der Prüfung des Finanzhaushaltes auf allen Stufen des Vollzuges des Voran- schlags sorgt die EFK für ein ordnungsmässiges, rechtmässiges und wirtschaftliches Finanzgebaren in dem ihr gesetzlich zugewiesenen Kontrollbereich.

Art. 29 Besondere Bestimmungen Die EFK kann im Rahmen des Mitberichtsverfahrens selbstständig Stellungnahmen zu Handen des Bundesrates abgeben.

3. Abschnitt: Eidgenössische Bankenkommission

Art. 30 Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) beaufsichtigt nach Massgabe der Spezialgesetze11 selbstständig die Banken, Börsen und Effektenhändler, die Offen- legung bedeutender Beteiligungen, die öffentlichen Kaufangebote, die Anlagefonds und das Pfandbriefwesen.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31 Geschäftsordnung Das Departement erlässt nach Artikel 29 RVOV eine Geschäftsordnung.

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 9. Mai 197912 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter; b. die Verordnung vom 16. Februar 198313 über Änderungen von Erlassen im Zusammenhang mit der Neugliederung der Bundesverwaltung;

11 SR 211.423.4, 951.31, 952.0, 954.1 12 AS 1979 684, 1983 1051, 1990 606 1535 1611, 1992 2 366, 1994 1080, 1998 650, 1999 909 2179, 2000 243 291 330 1239 1837 13 AS 1983 1055 1714

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c. die Delegationsverordnung vom 28. März 1990 14; d. der Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 195115 betreffend Aufhebung von Zuständigkeiten der Verwaltungsabteilungen zum Erlass allgemein ver- pflichtender Vorschriften; e. der Bundesratsbeschluss vom 30. Oktober 197516 über die Organisation der Eidgenössischen Versicherungskasse im Eidgenössischen Finanz- und Zoll- departement; f. der Bundesratsbeschluss vom 2. April 196917 über die Organisation der Eid- genössischen Steuerverwaltung; g. die Verordnung vom 8. November 194618 über die Organisation der Zoll- verwaltung; h. die Verordnung vom 31. August 199419 über die Zollkreiseinteilung; i. die Verordnung vom 21. August 196220 über die Berechnung, die Aus- führung und den Unterhalt der der Aufsicht des Bundes unterstellten Bauten (Baunormen-Verordnung).

Art. 33 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom

25. November 199821 Der Anhang (Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung) wird gemäss Beilage geändert.

2. Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 199022

Art. 14 Abs. 2

2 Über Zuwendungen, für die nicht das Eidgenössische Finanzdepartement zustän-

dig oder eine andere gesetzliche Regelung vorgesehen ist, entscheidet: a. die Eidgenössische Finanzverwaltung, wenn sie in Bargeld oder Wert- papieren bestehen; b. das Bundesamt für Bauten und Logistik, wenn sie Grundstücke zum Gegen- stand haben;

14 AS 1990 606, 1996 2239, 1998 660, 1999 913 2179, 2000 243 291 1239 1837 15 AS 1951 968 16 AS 1975 2301 17 AS 1969 349 18 BS 1 412; AS 1957 499, 1969 77, 1996 2243 19 AS 1994 2068 20 AS 1962 900, 1997 2779 21 SR 172.010.1 22 SR 611.01

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c. in den übrigen Fällen das Departement, in dessen Aufgabenbereich die Zu- wendung fällt; die Departemente können die Zuständigkeit auf nachgeord- nete Stellen übertragen.

3. Verordnung vom 10. Juli 1926 23 zum Zollgesetz

Art. 3 Abs. 2, 2bis und 2 ter

2 Die Erteilung von Bewilligungen nach Artikel 27 Absatz 2 ZG wird der Oberzoll-

direktion übertragen. 2bis Eine Bewilligung ist erforderlich für:

a. die in Artikel 27 Absatz 2 ZG genannten Einrichtungen; b. Brücken und Stege über die Zollgrenze; c. Fähren und ähnliche Vorrichtungen über Grenzgewässer; d. Brücken, Stege, Fähren und ähnliche Vorrichtungen bei Kraftwerken und Stauwehren von Grenzgewässern. 2ter Die Erteilung einer solchen Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und, soweit es sich um die Erstellung neuer Gewässerübergänge handelt, von der Lei- stung eines einmaligen Betrages an die Kosten der Überwachung des neuen Über- gangs abhängig gemacht werden.

Art. 34 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.

11. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

11092 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

23 SR 631.01

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Beilage

Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung ... Eidgenössisches Finanzdepartement Département fédéral des finances Dipartimento federale delle finanze Departament federal da finanzas

1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

Generalsekretariat Secrétariat général Segreteria generale Secretariat general Eidgenössische Finanzverwaltung Administration fédérale des finances Amministrazione federale delle finanze Administraziun federala da finanzas Eidgenössisches Personalamt Office fédéral du personnel Ufficio federale del personale Uffizi federal dal persunal Eidgenössische Versicherungskasse Caisse fédérale d’assurance Cassa federale d’assicurazione Cassa federala d‘assicuranza Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Administraziun federala da taglia Eidgenössische Zollverwaltung Administration fédérale des douanes Amministrazione federale delle dogane Administraziun federala da duana Bundesamt für Informatik und Telekommunikation Office fédéral de l’informatique et de la télécommunication Ufficio federale dell’informatica e della telecomunicazione Uffizi federal da l'informatica e dalla telecommunicaziun Bundesamt für Bauten und Logistik Office fédéral des constructions et de la logistique Ufficio federale delle costruzioni e della logistica Uffizi federal per edifizis e logistica

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2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:

Eidgenössische Alkoholverwaltung Régie fédérale des alcools Regia federale degli alcool Administraziun federala d’alcohol Eidgenössische Finanzkontrolle Contrôle fédéral des finances Controllo federale delle finanze Controlla federala da finanzas Eidgenössische Bankenkommission Commission fédérale des banques Commissione federale delle banche Cumissiun federala da bancas ...

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